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Gerichtsbescheid

19 K 2385/24

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2024:1104.19K2385.24.00
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Leitsätze

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sachlage ist bei der Corona-Überbrückungshilfe des Landes NRW jedenfalls für vom Antragsteller vorzulegende Informationen und Erklärungen der Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung. Dies gilt auch für Schlussbescheide, die einen vorläufigen Bewilligungsbescheid ersetzen.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Gerichtsbescheid vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sachlage ist bei der Corona-Überbrückungshilfe des Landes NRW jedenfalls für vom Antragsteller vorzulegende Informationen und Erklärungen der Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung. Dies gilt auch für Schlussbescheide, die einen vorläufigen Bewilligungsbescheid ersetzen. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Gerichtsbescheid vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Klägerin beantragte bei dem Beklagten am 2. April 2021 über ihren Steuerberater eine Subvention nach dem Programm „Neustarthilfe“. Mit Bescheid vom Folgetag bewilligte der Beklagte ihr eine solche Subvention in Höhe von 4.554,36 EUR. In dem Bewilligungsbescheid heißt es unter Ziff. 2. auszugsweise: „Die Bewilligung und Auszahlung der Neustarthilfe ergeht unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung im Rahmen der Endabrechnung. Der Betrag verringert sich insbesondere, wenn der Umsatzrückgang im Förderzeitraum weniger als 60 Prozent im Vergleich zum Vergleichszeitraum beträgt.“ Im Abschnitt „Nebenbestimmungen“ heißt es unter Ziff. 3. auszugsweise: „Die oder der Begünstigte wurde bei Beantragung zu einer Endabrechnung durch Selbstprüfung nach Ablauf des Förderzeitraumes verpflichtet, unter Angabe der Umsätze im Förderzeitraum […]. Im Rahmen der Endabrechnung wird die endgültige Förderhöhe der Neustarthilfe anhand des im Förderzeitraums [sic] Januar 2021 bis Juni 2021 realisierten Umsatzes berechnet.“ Nachdem dem Beklagten bis dahin keine Endabrechnung vorlag, erließ er am 24. April 2024 einen Schlussbescheid, mit welchem er den Antrag vom 2. April 2021 unter Ersetzung der obigen Bewilligung ablehnte und die Klägerin zur Rückzahlung der Subvention aufforderte. Zur Begründung verwies er auf die fehlende Endabrechnung. Die Klägerin hat am 24. N. 2024 Klage erhoben. Sie behauptet, sie habe ihrem Steuerberater alle Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung gestellt. Zudem ist sie der Ansicht, eine Rückzahlungsverpflichtung ergebe sich aus dem Bewilligungsbescheid nur, wenn sich aus der Endabrechnung eine geringere Förderhöhe ergebe. Das sei bei ihr aber nicht der Fall. Die Klägerin hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt, den Bescheid vom 24. April 2024 aufzuheben. Der Beklagte hat schriftsätzlich keinen konkreten Antrag gestellt. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 15. Oktober 2024 auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Die Beteiligten sind zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid ohne mündliche Verhandlung gehört worden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Entscheidung ergeht aufgrund des Übertragungsbeschlusses der Kammer durch den Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 VwGO). Sie ergeht durch Gerichtsbescheid ohne mündliche Verhandlung, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist; die Beteiligten sind hierzu gehört worden (§ 84 Abs. 1 VwGO). Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angegriffene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die darin angeordnete Rückforderung stützt sich auf § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW. Nach dieser Vorschrift sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist. Die Vorschrift findet entsprechende Anwendung auf die Konstellation, in der ein vorläufiger Verwaltungsakt aufgrund einer endgültigen Entscheidung unwirksam geworden ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. März 2023 – 4 A 1987/22 –, juris Rn. 135 f. m.w.N. Dies ist hier der Fall. Der Bescheid vom 3. April 2021, mit welchem der Klägerin eine Subvention in Höhe von 4.554,36 EUR gewährt worden ist, ist aufgrund des angegriffenen Bescheides unwirksam geworden, weil mit diesem die zuvor nur vorläufig gewährte Subvention abschließend abgelehnt worden ist. Die Vorläufigkeit der Subventionsbewilligung ergibt sich aus Ziff. 2 des Bewilligungsbescheides, nach welchem die Subvention nur unter dem Vorbehalt der Endabrechnung bewilligt wird. Dieser Vorbehalt gilt nicht nur für den Fall, dass sich im Rahmen der Endabrechnung ein geringerer Anspruch ergibt, sondern auch für den Fall, dass entgegen Ziff. 3 der Nebenbestimmungen keine Endabrechnung vorgelegt wird. Dies ergibt sich bereits aus dem Gesamtzusammenhang, weil ein Antragsteller es ansonsten in der Hand hätte, durch den Verzicht auf eine Endabrechnung dem Vorbehalt in Ziff. 2 zu entkommen. Gegen diese Regelungstechnik ist rechtlich nichts zu erinnern. Auf die beantragte Subvention besteht kein gesetzlicher Anspruch; sie steht vielmehr im Ermessen der Behörde. Richtet die Bewilligungsbehörde - wie hier der Beklagte – die Bewilligung einer solchen Billigkeitsleistung in ständiger Verwaltungspraxis nach den Vorgaben einer Förderrichtlinie aus, unterliegt sie insoweit der sogenannten Selbstbindung der Verwaltung, d.h. sie hat Förderanträgen, die bzw. soweit diese den Vorgaben der Richtlinie entsprechen, regelmäßig stattzugeben. Förderanträge, die hingegen nicht ihrer Bewilligungspraxis entsprechen, hat sie regelhaft abzulehnen. Die Förderrichtlinie selbst unterliegt dabei nicht der gerichtlichen Auslegung, weil es sich um keine Rechtsnorm handelt. Alleine maßgeblich ist die im Rahmen der pflichtgemäßen Ermessensbetätigung (vgl. § 40 VwVfG NRW) tatsächlich geübte Bewilligungspraxis der Bewilligungsbehörde. Die Selbstbindung der Bewilligungsbehörde erstreckt sich dabei nicht alleine auf die sachlichen Bewilligungsvoraussetzungen, sondern auch auf die von ihr geübte Verfahrenspraxis einschließlich der Anforderungen, die sie an Nachweis der Anspruchsvoraussetzungen stellt. Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung erfolgt in Anlehnung an den Maßstab des § 114 Satz 1 VwGO und beschränkt sich auf die Prüfung, ob die Bewilligungsbehörde ihr Ermessen entsprechend des Zwecks der Ermächtigung und innerhalb der gesetzlichen Grenzen ausgeübt hat. Eine solche in ihrem Ermessen stehende Subvention kann die Behörde auch – wie hier – unter den Vorbehalt einer späteren Regelung gestellt werden, wenn bei Bewilligung über die zu treffende endgültige Entscheidung noch Ungewissheit besteht, sei es, weil die Rechtslage noch ungeklärt ist, sei es, weil eine endgültige Ermittlung des Sachverhalts noch nicht möglich ist. Der Regelungsinhalt eines vorläufigen Ausgangsbescheids besteht insoweit darin, dass der Begünstigte die empfangene Zuwendung nur vorläufig bis zum Erlass der endgültigen Entscheidung behalten darf. Deshalb geht die Bindungswirkung eines solchen Verwaltungsakts nicht dahin, dass er eine Rechtsgrundlage für das endgültige Behalten der Zuwendung bildet. Das bedeutet, dass es bei der späteren endgültigen Regelung keiner Aufhebung der unter Vorbehalt ergangenen Bewilligung bedarf. Die Behörde darf allerdings eine Regelung nicht beliebig nur vorläufig treffen, sondern nur, wenn ihr eine bestehende Ungewissheit hierzu sachlichen Grund gibt. Soweit dies nicht der Fall ist, vermittelt der Zuwendungsbescheid bereits eine gesicherte Rechtsposition, von der sich die Behörde in späteren Bescheiden auch im Schlussbescheid nur im Wege der Rücknahme oder des Widerrufs wieder lösen kann. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. März 2023 – 4 A 1987/22 –, juris Rn. 45 ff. Vorliegend bestand hinsichtlich der Voraussetzungen, die der Beklagte seiner Verwaltungspraxis für die Bewilligung der Subvention zugrunde legte, eine Ungewissheit, die einen hinreichenden sachlichen Grund für den Vorbehalt bot. Denn die Höhe der Subvention war angesichts ihrer Zielsetzung gerade von betriebswirtschaftlichen Faktoren abhängig, die zum Zeitpunkt der Bewilligungsentscheidung noch nicht feststanden und noch nicht feststehen konnten. Die Klägerin hat die nach dem Vorstehenden einzureichende Endabrechnung bis zum Erlass des angegriffenen Bescheides nicht vorgelegt. Auf die Vorlage diverser Unterlagen nach Klageerhebung kommt es ungeachtet der Frage, ob diese eine Endabrechnung ersetzen, nicht an. Denn für die Beurteilung der maßgeblichen Sachlage kommt es im Falle der Gewährung oder Nicht-Gewährung einer Subvention – wie hier – auf den Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung an. Dies ergibt sich aus dem materiellen Recht, welches hier vor allem durch die Förderrichtlinie und deren Anwendung durch den Beklagten in ständiger Verwaltungspraxis vorgegeben wird. Die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Behörde hängt also nur von Tatsachen ab, die die Behörde im Zeitpunkt ihrer Entscheidung derselben zugrunde legen konnte. Vgl. BayVGH, Beschluss vom 2. Februar 2022 – 6 C 21.2701 –, juris; VG Minden, Urteil vom 18. März 2024 - 3 K 84/22 -, juris Rn. 24; VG Augsburg, Urteil vom 19. Juli 2023 – Au 6 K 22.1310 –, juris; VG Stuttgart, Urteil vom 26. Juli 2023 – 3 K 4298/22 –, juris, m.w.N.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 7. Dezember 2013 - 19 K 751/22 -, juris Rn. 27 Dass das Ausbleiben der Schlussabrechnung auf ein Verschulden des Steuerberaters der Klägerin, dem sie sich zur Beantragung der Subvention bedient hat, zurückzuführen ist, ändert daran nichts, weil sich die Klägerin dessen Verschulden nach allgemeinen Grundsätzen zurechnen lassen muss. Die in dem Bescheid verfügte Zinsfestsetzung beruht auf § 49a Abs. 3 VwVfG NRW. Bei sachgerechter, am Rechtsschutzziel des Klägers orientierter Auslegung (§ 88 VwGO) ist die Klage so zu verstehen, dass mit ihr zugleich die (endgültige) Bewilligung der Subvention durch Schlussbescheid begehrt wird. Insoweit ist die zulässige Klage ebenfalls unbegründet. Die Klägerin hat aus den oben dargestellten Gründen keinen Anspruch auf die Zuwendung; die mit dem Schlussbescheid erfolgte Ablehnung ist rechtmäßig und verletzt sie nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 84 Abs. 1 Satz 3, 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Gerichtsbescheides kann bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Gerichtsbescheides sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen. Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Wahlweise kann innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Gerichtsbescheides bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt werden; hierfür besteht kein Vertretungszwang. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 4554,36 Euro festgesetzt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.