Gerichtsbescheid
19 K 6101/24
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2025:0409.19K6101.24.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Gerichtsbescheid vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckbaren Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Gerichtsbescheid vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckbaren Betrages leistet. Tatbestand Die Klägerin beantragte bei dem Beklagten am 24. August 2021 über seinen Steuerberater als prüfenden Dritten eine sogenannte Neustarthilfe, die ihr sodann in Höhe von 7.875 EUR gewährt wurde. In den (bestandskräftigen) Bescheiden heißt es jeweils, dass die Gewährung unter dem Vorbehalt einer endgültigen Festsetzung nach der Endabrechnung stehe, die Bewilligungsstelle sich dabei vorbehalte, weitere Unterlagen anzufordern, die für die Gewährung von Belang seien, und die Klägerin verpflichtet sei, diese bereitzuhalten. Nachdem der prüfende Dritte die geforderte Endabrechnung am 21. Dezember 2022 vorgelegt hatte, bat der Beklagte am 28. November 2023 um Zusendung des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2019. Am 12. Dezember 2023 und am 22. Januar 2024 wiederholte er diese Nachfrage. Eine Reaktion des prüfenden Dritten erfolgte nicht. Mit Bescheid vom 4. November 2024 lehnte der Beklagte sodann durch Schlussbescheid den Antrag auf Neustarthilfe ab und forderte die Klägerin zur Rückzahlung eines Betrages von 7.875 EUR auf. Zur Begründung verwies er darauf, die Klägerin habe die Nachfragen nicht beantwortet und damit ihre Antragsberechtigung nicht glaubhaft gemacht. Am 7. November 2024 erklärte der prüfende Dritte gegenüber dem Beklagten, der Einkommensteuerbescheid für 2019 sei versehentlich nicht eingereicht worden, und reichte diesen nach. Gegen diese Bescheide hat die Klägerin am 3. Dezember 2024 Klage erhoben. Sie trägt vor, der prüfende Dritte habe die Nachfragen nicht empfangen; der Beklagte sei verpflichtet gewesen, die erforderlichen Unterlagen auf anderem Wege zu erlangen. Der Amtsermittlungsgrundsatz gelte auch im Subventionsrecht. Zudem sei jedenfalls nicht bewusst eine Mitwirkungspflicht verletzt worden. Ausreichend sei zudem eine Plausibilisierung durch den prüfenden Dritten. Der Beklagte habe außerdem alle Antragsteller, die ihre Schlussabrechnung nicht rechtzeitig abgegeben hätten, daran erinnert; er müsse auch gegenüber jenen, die Nachfragen nicht beantworten, vergleichbar vorgehen. Jedenfalls sei ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Klägerin hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt, den Bescheid vom 4. November 2024 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, über den Antrag der Klägerin auf Gewährung einer Neustarthilfe in Höhe von 7.500 EUR, hilfsweise ohne eine bestimmte Höhe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist darauf, Nachreichungen nach Erlass des ablehnenden Bescheides seien nach seiner ständigen Verwaltungspraxis nicht mehr berücksichtigungsfähig. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 4. März 2025 auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. In der Folge sind die Beteiligten zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid ohne mündliche Verhandlung angehört worden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Entscheidung ergeht aufgrund des Übertragungsbeschlusses der Kammer durch den Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 VwGO). Sie ergeht durch Gerichtsbescheid ohne mündliche Verhandlung, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 VwGO); die Beteiligten sind hierzu gehört worden. Eines erneuten Hinweises vor einer Entscheidung bedarf es trotz der entsprechenden Bitte der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 9. April 2025 nicht mehr. Die Klägerin ist mit gerichtlicher Verfügung vom 4. März 2025 – unter gleichzeitiger Anhörung zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid ohne mündliche Verhandlung – auf die vorläufige Rechtsauffassung des Gerichts hingewiesen worden. Auf ihren Schriftsatz vom 2. April 2025 hin ist ihr mitgeteilt worden, dass das Gericht an seiner Rechtsauffassung festhält. Die Anhörung nach § 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO eröffnet keinen Anspruch auf ein schriftliches Zwiegespräch zu Rechtsfragen. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angegriffene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die darin angeordnete Rückforderung stützt sich auf § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW. Nach dieser Vorschrift sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist. Die Vorschrift findet entsprechende Anwendung auf die Konstellation, in der ein vorläufiger Verwaltungsakt aufgrund einer endgültigen Entscheidung unwirksam geworden ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. März 2023 - 4 A 1987/22 -, juris Rn. 135 f. m.w.N. Dies ist hier der Fall. Der Bescheid, mit welchen der Klägerin eine Subvention in Höhe von 7.875 EUR gewährt worden ist, ist aufgrund des angegriffenen Bescheides unwirksam geworden, weil mit diesem die zuvor nur vorläufig gewährten Subventionen abschließend abgelehnt worden sind. Die Vorläufigkeit der Subventionsbewilligung ergibt sich aus Ziff. 2 der Bewilligungsbescheide, nach welchem die Subventionen nur unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung nach der Endabrechnung gewährt werden. Aus Satz 2 der Ziff. 3 der Nebenbestimmungen zu den Bewilligungsbescheiden ergibt sich überdies, dass der Beklagte anlässlich der Endabrechnung weitere Unterlagen anfordern kann, um die gemachten Angaben zu überprüfen. Gegen diese Regelungstechnik ist rechtlich nichts zu erinnern. Auf die beantragte Subvention besteht kein gesetzlicher Anspruch; sie steht vielmehr im Ermessen der Behörde. Richtet die Bewilligungsbehörde - wie hier der Beklagte - die Bewilligung einer solchen Billigkeitsleistung in ständiger Verwaltungspraxis nach den Vorgaben einer Förderrichtlinie aus, unterliegt sie insoweit der sogenannten Selbstbindung der Verwaltung, d.h. sie hat Förderanträgen, die bzw. soweit diese den Vorgaben der Richtlinie entsprechen, regelmäßig stattzugeben. Förderanträge, die hingegen nicht ihrer Bewilligungspraxis entsprechen, hat sie regelhaft abzulehnen. Die Förderrichtlinie selbst unterliegt dabei nicht der gerichtlichen Auslegung, weil es sich um keine Rechtsnorm handelt. Alleine maßgeblich ist die im Rahmen der pflichtgemäßen Ermessensbetätigung (vgl. § 40 VwVfG NRW) tatsächlich geübte Bewilligungspraxis der Bewilligungsbehörde. Die Selbstbindung der Bewilligungsbehörde erstreckt sich dabei nicht alleine auf die sachlichen Bewilligungsvoraussetzungen, sondern auch auf die von ihr geübte Verfahrenspraxis einschließlich der Anforderungen, die sie an Nachweis der Anspruchsvoraussetzungen stellt. Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung erfolgt in Anlehnung an den Maßstab des § 114 Satz 1 VwGO und beschränkt sich auf die Prüfung, ob die Bewilligungsbehörde ihr Ermessen entsprechend des Zwecks der Ermächtigung und innerhalb der gesetzlichen Grenzen ausgeübt hat. Eine solche in ihrem Ermessen stehende Subvention kann die Behörde auch - wie hier - unter den Vorbehalt einer späteren Regelung gestellt werden, wenn bei Bewilligung über die zu treffende endgültige Entscheidung noch Ungewissheit besteht, sei es, weil die Rechtslage noch ungeklärt ist, sei es, weil eine endgültige Ermittlung des Sachverhalts noch nicht möglich ist. Der Regelungsinhalt eines vorläufigen Ausgangsbescheids besteht insoweit darin, dass der Begünstigte die empfangene Zuwendung nur vorläufig bis zum Erlass der endgültigen Entscheidung behalten darf. Deshalb geht die Bindungswirkung eines solchen Verwaltungsakts nicht dahin, dass er eine Rechtsgrundlage für das endgültige Behalten der Zuwendung bildet. Das bedeutet, dass es bei der späteren endgültigen Regelung keiner Aufhebung der unter Vorbehalt ergangenen Bewilligung bedarf. Die Behörde darf allerdings eine Regelung nicht beliebig nur vorläufig treffen, sondern nur, wenn ihr eine bestehende Ungewissheit hierzu sachlichen Grund gibt. Soweit dies nicht der Fall ist, vermittelt der Zuwendungsbescheid bereits eine gesicherte Rechtsposition, von der sich die Behörde in späteren Bescheiden auch im Schlussbescheid nur im Wege der Rücknahme oder des Widerrufs wieder lösen kann. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. März 2023 - 4 A 1987/22 -, juris Rn. 45 ff. Vorliegend bestand hinsichtlich der Voraussetzungen, die der Beklagte seiner Verwaltungspraxis für die Bewilligung der Subvention zugrunde legte, eine Ungewissheit, die einen hinreichenden sachlichen Grund für den Vorbehalt bot. Denn die Höhe der Subvention war angesichts ihrer Zielsetzung gerade von betriebswirtschaftlichen Faktoren abhängig, die zum Zeitpunkt der Bewilligungsentscheidung noch nicht feststanden und noch nicht feststehen konnten. Vgl. VG Gelsenkirchen, Gerichtsbescheid vom 4. November 2024 – 19 K 2385/24 –, juris. Die von dem Beklagten angeforderten Unterlagen waren überdies zur Überprüfung der Richtigkeit der in der Endabrechnung gemachten Angaben erforderlich. Dies ergibt sich hinsichtlich des Steuerbescheides daraus, dass die Subvention nach der ständigen Verwaltungspraxis des Beklagten von der Höhe des Umsatzrückganges zwischen Bewilligungs- und Referenzzeitraum und davon abhängig ist, ob die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit mindestens 51 % der gesamten Einkünfte ausmachen. Die Klägerin hat den Steuerbescheid bis zur behördlichen Entscheidung nicht vorgelegt, obwohl sie hierzu über einen Zeitraum von mehr als sechs Wochen mehrfach aufgefordert worden ist. Dass diese Aufforderungen nicht an sie unmittelbar, sondern an ihren Steuerberater gerichtet worden sind, ist nicht zu beanstanden, sondern im Gegenteil angesichts seiner Bevollmächtigung, für die Klägerin zu handeln, folgerichtig; die Übersendung an sie ist der Klägerin nach den allgemeinen Regeln zuzurechnen. Rechtsfolge der unterbliebenen Vorlage des Steuerbescheides ist die Ablehnung des Antrages durch Schlussbescheid. Denn im Falle derartiger Nachfragen gewährt der Beklagte nach seiner ständigen, gerichtsbekannten Verwaltungspraxis die Subvention nur, wenn diese beantwortet wurden. Dem kann sich die Klägerin nicht durch Verweis darauf, ihre Tätigkeit im Haupterwerb sei bereits hinreichend plausibilisiert worden, entziehen. Denn wie bereits aus Ziff. 3 der Nebenbestimmungen zu dem vorläufigen Bewilligungsbescheid vom 30. August 2021 hervorgeht, bedarf es im Falle konkreter Anforderungen von Unterlagen durch den Beklagten eben nicht nur einer (wie auch immer gearteten) Plausibilisierung, sondern des Nachweises der Antragsberechtigung in Gestalt dieser Unterlagen. Dass der Beklagte zu einer Anforderung steuerlicher Unterlagen nur bei konkreter Zweifel an der Richtigkeit der Angaben berechtigt sei, ist vor diesem Hintergrund ein reines Postulat ohne Grundlage. Ohne dass es darauf im Lichte der vorstehenden Ausführungen noch ankommt, kann sich die Klägerin auch nicht darauf berufen, auf Bl. 6 des Verwaltungsvorganges heiße es, die Auffälligkeiten seien plausibilisiert worden. Abgesehen davon, dass sich diese Angaben auf den ursprünglichen Antrag und nicht auf die Schlussabrechnung bezogen, kann eine Bindung des Beklagten an eine etwaige Verwaltungspraxis nur durch dessen rechtsförmiges Handeln nach außen, aber nicht durch Vermerke von Sachbearbeitern zur internen Bearbeitung in der Akte entstehen. Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 1. August 2024 – 19 K 2432/23 –, juris Rn. 36. Der Einwand, der prüfende Dritte habe die Nachfragen nicht erhalten, ist ohne jede Substanz. Er lässt vollständig offen, aus welchen Gründen ein Abruf nicht möglich gewesen sein soll und in wessen Sphäre das Hindernis bestanden haben soll. Zudem steht er in Widerspruch zu dem Schreiben des prüfenden Dritten vom 7. November 2024, nach welchem die Nachfrage, deren Inhalt ausweislich dieses Schreibens bekannt war, „versehentlich“ nicht beantwortet wurde. Der Beklagte war auch nicht verpflichtet, die angeforderten Informationen durch Beiziehung steuerlicher Unterlagen von der Finanzverwaltung zu erhalten. Das Subventionsrecht ist von einer gesteigerten Mitwirkungspflicht der Antragsteller gekennzeichnet; diesen obliegt es in erster Linie, Umstände aus ihrer eigenen Sphäre vorzutragen. Tun sie dies nicht, löst dies grundsätzlich keine Nachforschungspflicht der Behörde aus. Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 19. November 2024 – 19 K 4400/22 –, juris Rn. 30. Auf die am 7. November 2024 erfolgte Nachreichung der geforderten Unterlagen kommt es nicht an. Denn für die Beurteilung der maßgeblichen Sachlage kommt es im Falle der Gewährung oder Nicht-Gewährung einer Subvention - wie hier - auf den Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung an. Dies ergibt sich aus dem materiellen Recht, welches hier vor allem durch die Förderrichtlinie und deren Anwendung durch den Beklagten in ständiger Verwaltungspraxis vorgegeben wird. Die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Behörde hängt also nur von Tatsachen ab, die die Behörde im Zeitpunkt ihrer Entscheidung derselben zugrunde legen konnte. Vgl. BayVGH, Beschluss vom 2. Februar 2022 - 6 C 21.2701 -, juris; VG Minden, Urteil vom 18. März 2024 - 3 K 84/22 -, juris Rn. 24; VG Augsburg, Urteil vom 19. Juli 2023 - Au 6 K 22.1310 -, juris; VG Stuttgart, Urteil vom 26. Juli 2023 - 3 K 4298/22 -, juris, m.w.N.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 7. Dezember 2013 - 19 K 751/22 -, juris Rn. 27. Dem dürfte – ohne dass es darauf ankäme – auch nicht die von der Klägerin bezeichnete Entscheidung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts, vgl. HmbOVG, Urteil vom 3. Juli 2024 – 1 Bf 182/22 –, juris, entgegenstehen. In dieser geht es nicht – wie hier – um eine endgültige Festsetzung einer Subvention durch Schlussbescheid, sondern um einen Widerruf eines Subventionsbescheides und die Frage des Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 49 VwVfG. Mit dem Verweis darauf, der Beklagte habe Antragsteller, die die Einreichung der Schlussabrechnung versäumt hätten, unter Fristsetzung von sechs Wochen daran erinnert, kann die Klägerin ebenfalls nicht durchdringen. Dabei kann es dahinstehen, ob eine solche Verwaltungspraxis tatsächlich bestand. Jedenfalls bestehen insoweit willkürfreie, sachliche Gründe, die den Beklagten zu einer unterschiedlichen Handhabung im Lichte des Art. 3 Abs. 1 GG berechtigen. Denn während einem Antragsteller, der überhaupt keine Schlussabrechnung vorgelegt hat, die Notwendigkeit eines Tätigwerdens insgesamt möglicherweise nicht ersichtlich ist, ist dies bei der Klägerin offenbar der Fall gewesen, sodass von ihr ohne weiteres die Kontrolle auf Nachfragen und die Beantwortung solcher zumutbar ist. Hinzu kommt, dass der Beklagte insgesamt weit länger als sechs Wochen zugewartet hat, bis er den angegriffenen Schlussbescheid erlassen hat. Der Klägerin kann mit Blick auf die versäumte Schlussabrechnung schließlich auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Sie hat bereits keine gesetzliche Frist versäumt; zudem hat sie nicht glaubhaft gemacht, dass dies ohne ihr Verschulden geschehen sein soll (§ 32 Abs. 1 VwVfG NRW). Im Gegenteil deutet die Erklärung des prüfenden Dritten, die Beantwortung sei versehentlich unterblieben, darauf hin, dass dieser fahrlässig handelte, was der Klägerin zuzurechnen ist. Die in dem Bescheid verfügte Zinsfestsetzung beruht auf § 49a Abs. 3 VwVfG NRW. Soweit die Klägerin mit der Klage zugleich die ermessensfehlerfreie Neubescheidung ihres Antrags begehrt, ist sie ebenfalls unbegründet. Die Klägerin hat aus den oben dargelegten Gründen keinen Anspruch auf die endgültige Gewährung der Subvention durch Schlussbescheid; die insoweit ergangene Ablehnung ist rechtmäßig und verletzt sie nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 84 Abs. 1 Satz 3, 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Gerichtsbescheides kann bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Gerichtsbescheides sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen. Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Wahlweise kann innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Gerichtsbescheides bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt werden; hierfür besteht kein Vertretungszwang.