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Beschluss

16 L 893/24

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2024:1206.16L893.24.00
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Tenor
  • 1. Die aufschiebende Wirkung der Klage 16 K 3815/23 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 26. Juli 2023 wird hinsichtlich der nachträglichen Befristung der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers wiederhergestellt und hinsichtlich der Abschiebungsandrohung sowie der Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nebst Befristung angeordnet.

  • 2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

  • 3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage 16 K 3815/23 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 26. Juli 2023 wird hinsichtlich der nachträglichen Befristung der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers wiederhergestellt und hinsichtlich der Abschiebungsandrohung sowie der Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nebst Befristung angeordnet. 2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der sinngemäß wie aus dem Beschlusstenor zu 1. ersichtlich gestellte Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) hat Erfolg. Dieser Antrag ist hinsichtlich der in der Ordnungsverfügung vom 26. Juli 2023 unter nachträglicher Anordnung der sofortigen Vollziehung mit Bescheid vom 11. Juni 2024 ausgesprochenen nachträglichen Befristung der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO, hinsichtlich der Abschiebungsandrohung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 112 des Justizgesetzes NRW und hinsichtlich der Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 84 Abs. 1 Nr. 7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) zulässig. Der Antrag ist auch begründet. Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung („kann“) fällt zu Gunsten des Antragstellers aus. Sein Interesse, von der Vollziehung der angefochtenen Ordnungsverfügung vorerst verschont zu bleiben, überwiegt gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung. Zwar spricht Überwiegendes dafür, dass sich die nachträgliche Befristung der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers im Hauptsacheverfahren 16 K 3815/23 als rechtmäßig erweisen wird. Die tragende Annahme der Antragsgegnerin, dass die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG im Hinblick auf die bereits im März 2022 erfolgte Aufgabe der häuslichen Gemeinschaft und offenbar auch der ehelichen Beistandsgemeinschaft des Antragstellers mit seiner Ehefrau aufgrund des Wegfalls der zentralen Voraussetzung der dem Antragsteller gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erteilten Aufenthaltserlaubnis vorliegen, ist nicht zu beanstanden. In der Ordnungsverfügung vom 26. Juli 2023 dürfte auch das Ermessen gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG rechtsfehlerfrei ausgeübt worden sein (§ 114 VwGO). Der vorliegende Antrag hat jedoch schon deshalb Erfolg, weil es nach Aktenlage an dem erforderlichen besonderen Interesse an der nachträglich mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 11. Juni 2024 erfolgten Anordnung des sofortigen Vollzugs der nachträglichen Befristung der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers in der Ordnungsverfügung vom 26. Juli 2023 fehlt. Neben dem (bloß) formellen Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, dem hier entsprochen sein dürfte, hat die Prüfung des Vorliegens der notwendigen materiellen Voraussetzungen für die im Einzelfall getroffene Anordnung der sofortigen Vollziehung eigenständige Bedeutung. Das bloße Vollzugsinteresse vermag für sich genommen regelmäßig kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung i.S.d. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO zu begründen. Für die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach dieser Vorschrift muss vielmehr ein besonderes öffentliches Interesse im Einzelfall vorliegen, welches über jenes hinausgeht, das den Erlass des Verwaltungsaktes rechtfertigt. Es müssen besondere Gründe dafürsprechen, dass der Verwaltungsakt sofort und nicht erst nach Eintritt der Bestands- und Rechtskraft verwirklicht, umgesetzt oder vollzogen wird. Zwar mag im Recht der Gefahrenabwehr (z.B. Ausweisung, Führerscheinentzug) oftmals eine Koinzidenz von öffentlichem Interesse am Grundverwaltungsakt und an dessen Sofortvollzug festzustellen sein, weil nicht verantwortet werden kann, dass höchstrangige Rechtsgüter wie Leben, körperliche Unversehrtheit, Gesundheit etc. für einen beträchtlichen Zeitraum bis zu einer rechtskräftigen Hauptsacheentscheidung gefährdet werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. November 2024 – 17 B 655/24 – ( zu § 5 Abs. 4 FreizügG/EU, wo letztere Voraussetzung allerdings nicht angenommen wird). Eine solche Koinzidenz ist bei Entscheidungen gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG jedoch regelmäßig nicht anzunehmen. Nach ständiger Rechtsprechung, vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Januar 1996 – 2 BvR 2718/95 -, OVG NRW, Beschluss vom 19. Mai 2009 – 18 B 421/09 -, Bay VGH, Beschluss vom 6. Juni 2008 – 19 CS 08.1233 -; OVG Bremen, Beschluss vom 23. April 2010 – 1 B 44/10 -, Hess VGH, Beschluss vom 30. Juli 2007 – 9 TG 1360/07 -, VGH BaWü, Beschluss vom 29. April 2013 – 11 S 581/13 -, OVG Lüneburg, Beschluss vom 21. März 2014 – 8 ME 24/14-, OVG RhlPfalz, Beschluss vom 18. Januar 2027 – 7 B 10722/16-, alle juris, muss für die Anordnung des Sofortvollzugs der nachträglichen Befristung einer Aufenthaltserlaubnis, die nicht selten tief in das Schicksal des Betroffenen eingreift und deren Gewicht durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung zusätzlich verschärft wird, mit Rücksicht auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz stets ein besonderes, über die Voraussetzung für die Befristung der Aufenthaltserlaubnis hinausgehendes Erfordernis gerade auch in der Zeitspanne bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens bzw. bis zu dem des ursprünglichen Ablaufs der verkürzten Aufenthaltserlaubnis vorliegen. Ein solches besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung besteht nicht darin, Ausländer, die die Voraussetzungen ihres Aufenthaltstitels nicht mehr erfüllen, alsbald zur Ausreise zu verpflichten. An ihrer Rechtsprechung, dass ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung einer Entscheidung nach § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG bereits daraus folge, dass sich ansonsten der unrechtmäßige Aufenthalt des Ausländers im Bundesgebiet weiter verfestige, vgl. zuletzt noch Beschluss vom 30. Oktober 2024 - 16 L 845/24 -, hält die Kammer nicht fest. Vgl. Beschluss vom 5. Dezember 2024 – 16 L 1975/24 -. Das öffentliche Interesse an der Einhaltung aufenthaltsrechtlicher Vorschriften ist nicht von solchem Gewicht, dass sie für sich genommen die unverzügliche Entfernung des Ausländers aus dem Bundesgebiet rechtfertigt. Einer solchen Annahme steht entgegen, dass der Gesetzgeber durch die Regelung des § 84 Abs. 1 AufenthG - in dessen enumerativer Aufzählung Entscheidungen gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG nicht angeführt sind – zu erkennen gegeben hat, im Falle des § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG im Regelfall keinen das Abwarten des Hauptsacheverfahrens entgegenstehenden unverzüglichen Handlungsbedarf zu sehen. Vielmehr sollte es beim Grundsatz des § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO bleiben, wonach der Klage aufschiebende Wirkung zukommt. Die infolge dessen bestehende aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen auf § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG gestützten Bescheid und die hieran anknüpfende Möglichkeit während des Rechtsmittelverfahrens im Bundesgebiet zu bleiben, ist daher Folge des gesetzlichen, durch Art. 19 Abs. 4 GG garantierten Rechtsschutzsystems. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Mai 2009 – 18 B 421/09 -, juris. Gemessen hieran sind zureichende Gründe für ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung der in der Ordnungsverfügung vom 26. Juli 2023 getroffenen Maßnahme nach § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG weder von der Antragsgegnerin dargetan noch sonst ersichtlich. Soweit in der Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung im Bescheid vom 11. Juni 2024 über die – wie soeben ausgeführt – nicht zureichenden allgemeinen Ausführungen zur Unterbindung eines weiteren unrechtmäßigen Aufenthalts des Antragstellers hinaus mit dem Hinweis auf einen in der Gesellschaft entstehenden Eindruck der Gesichtspunkt der Generalprävention angesprochen sein sollte, greift dieser gleichfalls nicht durch. Auch dem steht die in § 84 Abs. 1 AufenthG zum Ausdruck kommende Grundentscheidung des Gesetzgebers entgegen. Vgl. VGH BaWü, Beschluss vom 29. April 2013 – 11 S 581/13 -, juris. Auch soweit über die jedenfalls in erster Linie maßgeblichen Gründe, die von der Behörde selbst für die Anordnung der sofortigen Vollziehung ihrer Maßnahme angeführt worden sind, hinaus sonstige aktenkundige Umstände zu berücksichtigen sind, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. November 2024 – 17 B 655/24 -, ergibt sich keine dem Antragsgegner günstigere Beurteilung. Zwar ist in der vorgenannten Rechtsprechung anerkannt, dass Gründe wie etwa Straffälligkeit oder das Angewiesensein auf öffentliche Leistungen zur Sicherstellung des Lebensunterhalts zur – ausnahmsweisen – Begründung des Sofortvollzugs bei Entscheidungen nach § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG geeignet sein können. Nach Aktenlage bestreitet der Antragsteller jedoch seinen Lebensunterhalt nicht aus Sozialleistungen, sondern aus einer Erwerbstätigkeit. Strafgerichtliche Verurteilungen des Antragstellers sind nicht aktenkundig. Die im Bescheid vom 11. Juni 2024 angeführten Belästigungen durch den Antragsteller, teilweise in betrunkenem Zustand, die die Ehefrau des Antragstellers wiederholt angezeigt hat, genügen im vorliegenden Zusammenhang nicht für eine abweichende Beurteilung. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach der diesbezüglichen Rechtsprechung erforderlich ist, dass aus strafrechtlichen Verfehlungen geschlossen werden kann, dass der Ausländer aktuell eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt, der durch eine umgehende Beendigung seines Aufenthalts – und zwar noch vor dem ohnehin hier bereits am 23. Februar 2025 anstehenden Ablauf der mit der angefochtenen Ordnungsverfügung verkürzten Aufenthaltserlaubnis – begegnet werden müsste. Vgl. auch VGH BaWü, Beschluss vom 29. April 2013 – 11 S 581/13 -, OVG Lüneburg, Beschluss vom 21. März 2014 – 8 ME 24/14 -, beide juris; Beschluss der Kammer vom 5. Dezember 2024 – 16 L 1975/24 -. Für Letzteres besteht hier kein hinreichend tragfähiger Anhalt. Danach fällt die Interessenabwägung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auch hinsichtlich der als Annexentscheidungen zur Maßnahme nach § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG erlassenen Abschiebungsandrohung nebst Anordnung eines befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots zu Lasten der Antragsgegnerin aus. Diesen Maßnahmen ist mit der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die nachträgliche Befristung der Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers offensichtlich die rechtliche Grundlage entzogen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes. Rechtsmittelbelehrung Gegen den Beschluss zu 1. kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Der Beschluss zu 2. ist nicht selbstständig anfechtbar. Gegen den Beschluss zu 3. kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55 a, 55 d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.