Urteil
19 K 4324/24
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2025:0114.19K4324.24.00
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Leitsätze
1. Im Rahmen der Ausweisung von Flächen im Umweltinteresse nach Art. 46 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 ist auf die Angaben im Antrag abzustellen.
2. Die Rücknahme nach § 10 MOG stellt keine Verwaltungssanktion im Sinne des Art. 77 Abs. 2 lit. e) VO 1307/2013 dar.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Rahmen der Ausweisung von Flächen im Umweltinteresse nach Art. 46 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 ist auf die Angaben im Antrag abzustellen. 2. Die Rücknahme nach § 10 MOG stellt keine Verwaltungssanktion im Sinne des Art. 77 Abs. 2 lit. e) VO 1307/2013 dar. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger beantragte am 29. März 2022 bei dem Beklagte eine Basisprämie, eine Greeningprämie und eine Umverteilungsprämie. Im Rahmen des laut Antragsformular beizufügenden Flächenverzeichnisses gab er unter der laufenden Nr. 6 den Schlag 000 als im Umweltinteresse genutzte Fläche an, dabei vermerkte er unter Spalte 16: „1- Zwischenfrucht/Gründ.“ Mit Bescheid vom 20. Dezember 2022 gewährte der Beklagte dem Kläger u.a. die beantragte Greeningprämie und stellte dabei ausweislich der „Anlage festgestellte Flächen Basisprämie“, dort Nr. 6, auf die Nutzung des Schlages 000 im Umweltinteresse ab. Nachdem der Kläger für 2023 erneut einen solchen Antrag stellte und als Hauptkultur für den Schlag 000 „Winterroggen“ angab, bat der Beklagte ihn um Erläuterung, da dies nicht zu der Angabe im Antrag für 2022 passen, wonach auf diesem Schlag Zwischenfrucht/Untersaat erfolgen würde. Daraufhin erklärte der Kläger, die Angabe im Antrag für 2022 sei irrtümlich erfolgt, sie habe eigentlich dem Schlag 000 gegolten. Dort sei Zwischenfrucht eingesät worden. Mit Bescheid vom 31. Juli 2024 – ein Zustellungs- oder Übersendungszeitpunkt ergibt sich aus dem Verwaltungsvorgang des Beklagten nicht – änderte der Beklagte seinen Bescheid vom 20. Dezember 2022 dahingehend ab, dass als Greeningprämie ein Betrag von null Euro sowie als Erstattung von Mitteln aus der Haushaltsdisziplin des Europäischen Garantiefonds 2022 ein Betrag von 171,41 Euro gewährt werde. Den mit dem Bescheid vom 20. Dezember 2022 gewährten Mehrbetrag von 5154,26 Euro (5070,36 Euro als Greeningprämie, 83,93 Euro als Erstattung von Mitteln aus der Haushaltsdisziplin des Europäischen Garantiefonds 2022) forderte der Beklagte zurück. Zur Begründung verwies er darauf, der Kläger habe weniger als 5 % des von ihm angemeldeten Ackerlandes als ökologische Vorrangfläche ausgewiesen. Der Kläger hat gegen diesen Bescheid am 2. September 2024 Klage erhoben. Er verweist darauf, er habe durchaus mehr als 5 % des Ackerlandes als ökologische Vorrangfläche genutzt. Dass er an seinen irrtümlichen Falschangaben im Antrag festgehalten werden solle, empfinde er als zutiefst ungerecht. Der Kläger hat schriftsätzlich keinen konkreten Antrag gestellt. Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist darauf, der Kläger sei mit Blick auf die Effektivität des Verwaltungshandelns an seinen Angaben im Antrag festzuhalten. Dies zeige sich auch an der Formulierung in Art. 46 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013, wonach die im Umweltinteresse genutzten Flächen als solche auszuweisen seien. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 27. November 2024 auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Die Beteiligten haben sich in der Folge schriftsätzlich mit einem Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Über die Klage entscheidet aufgrund des Übertragungsbeschlusses der Kammer der Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 VwGO). Die Entscheidung ergeht aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten durch Urteil ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die Klage, die eines konkreten Sachantrags ermangelt, ist unter Berücksichtigung des erkennbaren und dargelegten Rechtsschutzziels des Klägers (§ 88 VwGO) dahingehend auszulegen, dass mit ihr die Aufhebung des Bescheides vom 31. Juli 2024 begehrt wird. Die so verstandene Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, aber unbegründet. Der angegriffene Bescheid des Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Gericht nimmt zur Begründung Bezug auf die Begründung des angegriffenen Bescheides, der es folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO), und ergänzt: Soweit mit dem angegriffenen Bescheid die gewährten Subventionen geändert werden, ist die Rechtsgrundlage hierfür – da das Unionsrecht, auf welchem die ursprüngliche Gewährung der streitgegenständlichen Subventionen beruht, selbst keine Rechtsgrundlage für die Rücknahme rechtswidriger Entscheidungen vorsieht – § 10 MOG. Nach dieser Vorschrift, die als lex specialis den Vorschriften des § 48 VwVfG NRW vorgeht, sind rechtswidrige begünstigende Bescheide in den Fällen der §§ 6, 8 und 9b MOG zurückzunehmen. Die vorliegend dem Kläger gewährten Prämien unterfallen § 6 Abs. 1 Nr. 1 lit. g) MOG. In der Änderung der Gewährung der Prämien liegt, soweit sie hinter der ursprünglichen Gewährung zurückbleibt, eine Rücknahme. Die Gewährung der vorliegend zurückgenommenen Prämien war auch rechtswidrig. Denn Art. 46 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 setzt für deren Gewährung voraus, dass der Betriebsinhaber – vorliegend der Kläger – eine Fläche, die mindestens 5 % des angemeldeten Ackerlandes beträgt, als im Umweltinteresse genutzte Fläche ausweist. Nach Art. 43 Abs. 1 derselben Verordnung müssen Betriebsinhaber auf allen ihren beihilfefähigen Hektarflächen die in Art. 43 Abs. 2 genannten Landbewirtschaftungsmethoden – dazu zählt nach Art. 43 Abs. 2 die Ausweisung einer Fläche im Umweltinteresse – einhalten. Dies hat der Kläger nicht getan. Denn die Fläche, die er als im Umweltinteresse genutzte Fläche ausgewiesen hat und auf welcher er diese Landbewirtschaftungsmethoden auch eingehalten hat, belaufen sich unstreitig auf weniger als 5 % des angemeldeten Ackerlandes. Dabei ist es unerheblich, dass der Kläger tatsächlich mehr als 5 % des angemeldeten Ackerlandes in der genannten Weise bewirtschaftet hat, weil er die Differenz – nämlich den Schlag 000 – nicht im Antrag als solche Fläche ausgewiesen hat. Auf diese Angabe ist im Rahmen der Entscheidung über landwirtschaftliche Subventionen, die – wie hier – auf Unionsrecht beruhen, allein abzustellen. Dies folgt schon daraus, dass der Wortlaut der maßgeblichen o.g. Vorschrift nicht allein auf die tatsächliche Nutzung, sondern gerade auch auf die Ausweisung der Fläche abstellt. Diese Vorgehensweise hat der Verordnungsgeber bewusst gewählt, weil allein die Angaben im Antrag regelmäßig von der Behörde überprüft werden können. Er hat den Antragstellern – wie vorliegend dem Kläger – daher zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union eine erhebliche Mitwirkungspflicht auferlegt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. August 2013 – 16 A 1759/11 – und VG Minden, Urteil vom 29. Juni 2011 – 11 K 3337/10 –, jeweils juris; VG Münster, Urteil vom 18. November 2024 – 9 K 847/22 –, n.v. (S. 7 f. des Urteilsabdrucks) Von der Rücknahme ist auch nicht nach Art. 77 Abs. 2 lit. e) VO (EU) 1306/2013 abzusehen. Nach dieser Vorschrift werden Verwaltungssanktionen nicht verhängt, wenn der Verstoß geringfügigen Charakter hat. Bei der Rücknahme nach § 10 MOG handelt es sich aber nicht um eine Verwaltungssanktion im Sinne des Art. 77 dieser Verordnung. Vgl. mit ausführlicher Begründung NdsOVG, Urteil vom 14. Februar 2023 – 10 LB 100/22 –, juris. Ein Ermessen, von der Rücknahme abzusehen, ist dem Beklagten nicht eröffnet. Soweit der Kläger – anwaltlich vertreten – vorträgt, er empfinde dieses Ergebnis als ungerecht, benennt er damit keinen Rechtsverstoß, der allein nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO zur Aufhebung des angegriffenen Bescheides führen könnte. Insbesondere ist es fernliegend, dass die Vorschrift – was allein rechtlichen Gehalt hätte – gegen die Grundrechtecharta der Europäischen Union oder die Grundrechte des Grundgesetzes verstoßen könnte. Eine entsprechende Vorschrift hat der Kläger nicht benannt; im Übrigen rechtfertigt sich die Verhältnismäßigkeit der zwingenden Rücknahme im vorliegenden Fall durchaus dadurch, dass sie die Kehrseite einer dem Kläger gewährten finanziellen Zuwendung ist, deren Gewährung durchaus auch an Mitwirkungspflichten strenger Natur geknüpft sein kann. Vgl. auch VG Münster, Urteil vom 18. November 2024 – 9 K 847/22 – (S. 12 f. des Urteilsabdrucks). Die Rückforderung des gewährten Betrages beruht auf § 10 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 MOG i.V.m. § 49a Abs. 1 VwVfG. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen. Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.