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Beschluss

16 A 1759/11

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2013:0829.16A1759.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 29. Juni 2011 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Minden wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 5.871,92 Euro festgesetzt. 1 Gründe 2 Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils) und des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (Abweichung von ober‑ bzw. höchstrichterlicher Rechtsprechung) gestützte Zulassungsantrag der Klägerin bleibt ohne Erfolg, weil die genannten Zulassungsgründe nicht hinreichend dargelegt sind bzw. in der Sache nicht eingreifen. 3 Die Klägerin zieht die Richtigkeit des klageabweisenden Urteils in Zweifel, weil ihr die Fehlerhaftigkeit ihres Auszahlungsantrages vom 7. Mai 2008 ‑ beim Beklagten eingegangen am 9. Mai 2008 ‑ nicht anspruchshindernd zugerechnet werden könne. Soweit die unterbliebene Meldung von Bullen ihres Bruders, die seit Ende April 2008 auf ihren Flächen gestanden hätten, auf der Zuteilung zweier Betriebsnummern in der Datenbank für die Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiere (HIT‑Datenbank) beruhe, lasse das angefochtene Urteil außer Acht, dass dieser Fehler im Verantwortungsbereich des Beklagten geschehen sei und dieser selbst nicht wisse, wie es dazu habe kommen können. Bei einem solchen Fehler des Beklagten könne nicht ihr, der Klägerin, entgegengehalten werden, sie habe die Auszahlung der fünften und letzten Zuwendung formal fehlerhaft beantragt, indem sie nicht beide Betriebsnummern der HIT‑Datenbank vermerkt habe. Dieses Vorbringen geht daran vorbei, dass der Klägerin im Schwerpunkt kein formaler Verstoß gegen Antragserfordernisse angelastet wird, sondern sie an inhaltlichen Angaben zum Tierbestand festgehalten wird, die sie ausdrücklich ihrem Antrag vom 7./9. Mai 2008 zugrunde gelegt hat. 4 Im Weiteren macht die Klägerin geltend, ihr könnten fehlende Angaben zur Rinderhaltung in ihrem Antrag vom 7./9. Mai 2009 deshalb nicht entgegen gehalten werden, weil in dem Antragsformular nicht erläutert werde, was unter dem Begriff der "Rinderhaltung" zu verstehen sei; insbesondere werde nicht dargelegt, ob die Definition der Viehverkehrsverordnung gelten solle. Sie habe daher nicht beurteilen können, ob die seit Ende April 2008 praktizierte Pensionshaltung von Rindern ihres Bruders als ihr zuzurechnende Rinderhaltung zu verstehen gewesen sei. Diese Darlegung verträgt sich zunächst nicht mit den Einlassungen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht. Dort hatte sie angegeben, zur Zeit der Antragstellung wegen familiärer Streitigkeiten froh gewesen sei, überhaupt den "ganzen Papierkram" erledigen zu können; sie habe daher beim Ausfüllen einfach den Antrag aus dem Vorjahr genommen und deshalb wohl das Ankreuzen der Rubrik "Rinderhaltung" vergessen. Sie habe sich überdies auch nicht als Rinderhalterin gefühlt. Danach ist nicht hinlänglich dargetan, dass unzulängliche Informationen des Beklagten zu den unvollständigen Angaben im Antrag der Klägerin geführt haben und gegebenenfalls geeignet wären, die Risikoverteilung wegen derartiger Unvollständigkeiten zu modifizieren. Überdies sprach nichts dagegen, bei Unklarheiten über den Begriff der "Rinderhaltung" entsprechende Erkundigungen beim Beklagten oder sonstigen fachkundige Stellen einzuholen oder aber diese Rubrik ‑ unter Angabe auch der Zahl der Rinder ‑ vorsorglich anzukreuzen und zugleich auf die Besonderheit der Pensionshaltung dieser Tiere hinzuweisen, um in jedem Falle sicherzugehen. Abgesehen davon musste der Klägerin aufgrund der Antragsablehnung für das Vorjahr die Problematik der Pensionshaltung von Tieren bewusst sein. Denn die Auszahlung von Förderleistungen im Jahr 2007 (Antrag vom 28. März 2007, eingegangen am 30. März 2007) hatte auf der fehlenden Angabe dreier in Pension gehaltener Pferde beruht. Das alles spricht mit entscheidendem Gewicht dagegen, die Verantwortlichkeit für die sachlich unvollständige Ausfüllung des Auszahlungsantrags auf den Beklagten abzuwälzen. 5 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ergeben sich auch nicht mit Blick auf die Ermessensausübung durch den Beklagten bzw. die Verhältnismäßigkeit seiner Entscheidung, die Förderleistungen auch für die zurückliegenden Jahre zu widerrufen. Die Klägerin bemängelt insoweit, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts 6 Urteil vom 10. Dezember 2003 ‑ 3 C 22.02 ‑, NVwZ‑RR 2004, 413 = RdL 2004, 132 = AUR 2004, 263 = juris, Rn. 36 f. 7 der Widerruf für länger zurückliegende Zeiträume die Frage aufwerfe, ob der Widerruf aus Gründen der Verhältnismäßigkeit im Einzelfall zu beschränken sei, namentlich bei Pflichtverletzungen von geringem Gewicht oder um eine Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz des Landwirts zu vermeiden. Aus diesem Grunde habe der Beklagte nicht ausblenden dürfen, dass sie, die Klägerin, im Zeitraum 2007/2008 tatsächlich zehn Bullen ihres Bruders in ihrem Betrieb gehalten habe. Ferner habe der Beklagte zu prüfen gehabt, ob es sich bei der hier in Rede stehenden Pflichtverletzung um eine solche von geringem Gewicht gehandelt habe. Dem ist entgegenzuhalten, dass das genannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nichts für die Rechtsmeinung hergibt, das über die Gewährung von Förderleistungen und gegebenenfalls auch über den Widerruf von Förderbescheiden entscheidende Land dürfe nicht auf die Angaben des Landwirts im Förderantrag abstellen, sondern müsse später zu Tage getretene Erkenntnisse über eine von diesen Angaben abweichende objektive Sachlage berücksichtigen. Auch im Rahmen der Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts über die Verhältnismäßigkeit des Widerrufs von Zuwendungen für vergangene Zeiträume wird ein Abstellen auf nachträgliche Erkenntnisse im Sinne eines Korrektivs nicht gefordert. Der Zulassungsantrag lässt auch nicht hervortreten, warum von einer Pflichtverletzung von geringerem Gewicht auszugehen sei. Dagegen spricht bereits, dass der Widerruf der Förderung nicht auf einer einmaligen Verfehlung der Klägerin beruhte, sondern darauf, dass sie ‑ unter Zugrundelegung ihrer Angaben in den Anträgen ‑ gleich in zwei aufeinander folgenden Förderjahren die grundlegenden Anforderungen hinsichtlich des Mindestbestandes "raufutterfressender Großvieheinheiten" außer Acht gelassen hat. Schließlich hat die Klägerin auch zu keiner Zeit geltend gemacht, die Rückerstattung von rund 4.300 Euro gefährde den Fortbestand ihres Betriebes. 8 Eine Divergenz i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist nicht hinreichend dargelegt. Die Ausführungen der Klägerin lassen nicht erkennen, dass das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung einen diese Entscheidung tragenden (abstrakten) Rechtssatz oder eine verallgemeinerungsfähige Tatsache zugrunde gelegt hat, die von einem Rechtssatz oder einer Tatsachenfeststellung eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte ‑ hier des Bundesverwaltungsgerichts ‑ abwiche. Vielmehr rügt die Klägerin lediglich eine ihrer Ansicht nach gegebene unrichtige Anwendung von Rechtssätzen des Bundesverwaltungsgerichts, ohne darzutun, dass das Verwaltungsgericht ausdrücklich oder "verdeckt" von damit unvereinbaren abweichenden Rechtssätzen ausginge. Eine lediglich unrichtige Anwendung von Rechtssätzen übergeordneter Gerichte führt nicht zur Annahme einer Divergenz. 9 Vgl. zum Ganzen Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, Kommentar, 3. Aufl. 2010, § 124 Rn. 157 bis 159. 10 Aus demselben Grund ist auch der strukturverwandte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) nicht ausreichend dargelegt. 11 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 47 Abs. 1 und 3 sowie 52 Abs. 1 und 3 GKG. 12 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).