Beschluss
14 L 2065/24
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2025:0124.14L2065.24.00
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Leitsätze
Das Vorliegen von zwei jeweils für sich erheblichen und mangels Mitwirkung des Fahrzeughalters nicht aufzuklärenden Verkehrsverstößen an aufeinanderfolgenden Tagen rechtfertigt die Anordnung eines Fahrtenbuchs für die Dauer von 18 Monaten.
Tenor
1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 3.626,83 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Vorliegen von zwei jeweils für sich erheblichen und mangels Mitwirkung des Fahrzeughalters nicht aufzuklärenden Verkehrsverstößen an aufeinanderfolgenden Tagen rechtfertigt die Anordnung eines Fahrtenbuchs für die Dauer von 18 Monaten. 1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 3.626,83 € festgesetzt. Gründe Der sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 16. Dezember 2024 – 14 K 6335/24 – gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 14. November 2024 hinsichtlich der Fahrtenbuchanordnung wiederherzustellen und hinsichtlich der Gebührenfestsetzung anzuordnen, hat keinen Erfolg. Soweit sich der nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gestellte Antrag auf die Gebührenfestsetzung bezieht und die Anordnung der nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (hier: Anforderung öffentlicher Kosten) entfallenen aufschiebenden Wirkung begehrt wird, ist der Antrag unzulässig. Denn der Antrag ist gemäß § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Ein derartiges behördliches Aussetzungsverfahren lässt sich weder dem Verwaltungsvorgang noch dem Vorbringen der Beteiligten entnehmen. Das Erfordernis eines vorherigen behördlichen Aussetzungsverfahrens ist nicht lediglich eine bloße Sachentscheidungsvoraussetzung, sondern stellt eine Zugangsvoraussetzung für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes dar. Diese Zugangsvoraussetzung ist nach Stellung des gerichtlichen Aussetzungsantrages nicht mehr nachholbar. Vgl. dazu auch Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 13. Juli 2012 – 9 B 818/12 –, juris, Rn. 2 und 5 m. w. N. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Ausnahmefalls nach § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO – drohende Vollstreckung – sind nicht ersichtlich. Hinsichtlich der Auferlegung der Fahrtenbuchanordnung in der Ordnungsverfügung vom 14. November 2024 ist der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 VwGO statthaft, da der vorbezeichneten Klage wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO keine aufschiebende Wirkung zukommt. Der auch im Übrigen zulässige Antrag ist jedoch nicht begründet. Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Fahrtenbuchanordnung in der streitbefangenen Ordnungsverfügung genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die Antragsgegnerin hat die Vollzugsanordnung in der angegriffenen Verfügung schriftlich gesondert begründet. Die Begründung wird von dem Antragsteller auch nicht angegriffen. Die in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Interessenabwägung geht zu Lasten des Antragstellers aus. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht in den Fällen, in denen die Anfechtungsklage gegen einen belastenden Verwaltungsakt abweichend von § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung entfaltet, weil es sich bei dem Verwaltungsakt um eine Maßnahme handelt, deren sofortige Vollziehbarkeit – wie hier – durch die erlassende Behörde angeordnet wurde, auf Antrag des Betroffenen die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs wiederherstellen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kommt nur in Betracht, wenn das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes das Interesse der Antragstellerin, von Vollziehungsmaßnahmen vorläufig verschont zu bleiben, nicht überwiegt. Bei der in diesem Zusammenhang gebotenen Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren mit zu berücksichtigen. Stellt sich heraus, dass der Rechtsbehelf voraussichtlich keinen Erfolg haben wird, spricht dies für ein vorrangiges Vollziehungsinteresse, sofern nicht besondere Umstände im Einzelfall eine andere Entscheidung erfordern. Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe überwiegt das öffentliche Interesse an der Vollziehung des angegriffenen Verwaltungsakts das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 14. November 2024, mit der dem Antragsteller aufgegeben wurde, für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen K.-N. N01 für die Dauer von 18 Monaten ein Fahrtenbuch zu führen, stellt sich bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig dar. Die dagegen erhobene Klage hat voraussichtlich keinen Erfolg. Grundlage für die hier streitgegenständliche Ordnungsverfügung ist § 31a Abs. 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO). Danach kann die Verwaltungsbehörde einem Fahrzeughalter die Führung eines Fahrtenbuches auferlegen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die tatbestandlichen Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Es liegen an zwei aufeinander folgenden Tagen Zuwiderhandlungen gegen Verkehrsvorschriften vor. Mit dem auf den Antragsteller als Halter zugelassenen Fahrzeug wurde am 14. Juni 2024 um 14:45 Uhr in B., V., Fahrtrichtung Westen eine Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 Nr. 22, § 23 Abs. 1a Straßenverkehrsordnung (StVO) begangen, indem ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, in vorschriftswidriger Weise benutzt wurde. Zugleich wurde die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften von 50 km/h nach Toleranzabzug um 9 km/h überschritten (§ 49 Abs. 1 Nr. 3, § 3 Abs. 3 StVO). Außerdem wurde mit demselben Fahrzeug am 15. Juni 2024 um 22:21 Uhr in B., Q. in Fahrtrichtung Norden eine Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 3 Nr. 4, § 41 Abs. 1 StVO i.V.m. Anlage 2 zur StVO begangen, indem die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften von 60 km/h nach Toleranzabzug um 21 km/h überschritten wurde. Anhaltspunkte dafür, dass die getroffenen Feststellungen fehlerhaft gewesen sein könnten, sind nicht ersichtlich und von dem Antragsteller auch nicht vorgetragen. Die Antragsgegnerin ist zudem zutreffend davon ausgegangen, dass die Ermittlung des verantwortlichen Fahrzeugführers im Ordnungswidrigkeitenverfahren nicht möglich war. „Unmöglichkeit“ im Sinne des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anzunehmen, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalles nicht in der Lage war, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat. Die Angemessenheit der Aufklärung beurteilt sich danach, ob die Behörde in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen getroffen hat, die der Bedeutung des aufzuklärenden Verkehrsverstoßes gerecht werden und in gleichliegenden Fällen erfahrungsgemäß Erfolg haben. Art und Umfang der Ermittlungstätigkeit der Behörde dürfen sich an den Erklärungen des Fahrzeughalters ausrichten. Der Grund für die Unmöglichkeit ist unerheblich, solange nicht ein Ermittlungsdefizit der Behörde ursächlich gewesen ist. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschlüsse vom 9. Dezember 1993 – 11 B 113.93 –, juris, und vom 21. Oktober 1987 – 7 B 162.87 –, Buchholz 442.16 § 31 a StVZO Nr. 18, jeweils m. w. N.; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 30. November 2005 – 8 A 280/05 –, juris; Hessischer VGH, Urteil vom 22. März 2005 – 2 UE 582/04 –, juris. Zu den angemessenen Maßnahmen gehört grundsätzlich, dass der Halter möglichst umgehend, im Regelfall innerhalb von zwei Wochen, von dem mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoß benachrichtigt wird, damit er die Frage, wer zur Tatzeit sein Fahrzeug geführt hat, noch zuverlässig beantworten und der Täter Entlastungsgründe vorbringen kann. Eine verspätete Anhörung schließt eine Fahrtenbuchanordnung allerdings dann nicht aus, wenn feststeht, dass die Verzögerung für die unterbliebene Ermittlung des Täters nicht ursächlich gewesen ist. Dies gilt namentlich für die Fälle, in denen nach den gegebenen Umständen erkennbar ist, dass auch eine frühere Ermittlung nicht zu einem Ermittlungserfolg geführt hätte, weil der Kraftfahrzeughalter ohnehin nicht bereit war, an der erforderlichen Aufklärung mitzuwirken. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. November 2005 – 8 A 280/05 –, und Beschluss vom 15. März 2007 – 8 B 2746/06 –, m. w. N., beide juris. Eine solche Benachrichtigung begründet für den Halter die Obliegenheit, zur Aufklärung des mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoßes so weit mitzuwirken, wie es ihm möglich und zumutbar ist. Dazu gehört insbesondere, dass er den bekannten oder auf einem vorgelegten Lichtbild erkannten Fahrer benennt oder zumindest den möglichen Täterkreis eingrenzt und die Täterfeststellung durch Nachfragen im Kreis der Nutzungsberechtigten fördert. Art und Umfang der Ermittlungstätigkeit der Bußgeldbehörde können sich im Weiteren an den Erklärungen des Fahrzeughalters ausrichten. Lehnt dieser erkennbar die Mitwirkung an der Ermittlung der für den Verkehrsverstoß verantwortlichen Person ab und liegen der Bußgeldbehörde auch sonst keine konkreten Ermittlungsansätze vor, ist es dieser regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1982 – 7 C 3.80 –, juris, und Beschluss vom 9. Dezember 1993 – 11 B 113.93 –, juris; OVG NRW, Beschluss vom 22. Juli 2020 – 8 B 892/20 –, juris, Rn. 15; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 4. März 2013 – 14 K 2369/12 –, juris, Rn. 37. Dies gilt auch dann, wenn der Fahrzeughalter etwa mit Blick auf ein mögliches Zeugnisverweigerungsrecht von einer Benennung des Täters oder zumindest des in Betracht kommenden Täterkreises absieht und somit der Behörde keine erfolgversprechenden Ermittlungsansätze bietet. Der Halter eines Fahrzeugs kann nicht verlangen, von einer Fahrtenbuchanordnung verschont zu bleiben, wenn er in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren ein Zeugnis- oder Aussageverweigerungsrecht geltend gemacht hat. Ein „doppeltes Recht“, nach einem Verkehrsverstoß im Ordnungswidrigkeitenverfahren das Zeugnis bzw. die Aussage zu verweigern und zugleich trotz fehlender Mitwirkung bei der Ermittlung des Fahrzeugführers von einer Fahrtenbuchanordnung verschont zu bleiben, besteht nicht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Oktober 2020 – 8 E 785/20 –, juris. Ausgehend von diesen Grundsätzen liegt ein hier beachtliches Ermittlungsdefizit nicht vor. Der Antragsteller ist von der Stadt B. als zuständige Bußgeldbehörde ordnungsgemäß unter Beifügung eines Lichtbildes von den begangenen Verkehrsverstößen vom 14. Juni 2024 und vom 15. Juni 2024 benachrichtigt und gebeten worden, den Fahrer zu benennen. In den Verwaltungsvorgängen der Antragsgegnerin sind insofern hinsichtlich der jeweiligen Verkehrsverstöße zutreffend an den Antragsteller adressierte Anhörungsschreiben vom 24. Juni 2024 und vom 26. Juni 2024 enthalten. Hierauf erfolgte keine Reaktion des Antragstellers. Erst nach Erlass der jeweiligen Bußgeldbescheide vom 17. Juli 2024 und vom 18. Juli 2024 legte der Antragsteller mit Schreiben vom 1. August 2024 Einspruch gegen beide Bußgeldbescheide ein. Dem Schreiben beigefügt war eine Kopie einer E-Mail des Antragstellers vom 11. Juni 2024 an die Bußgeldstelle, in der er bezüglich eines Einspruchs gegen einen weiteren Bußgeldbescheid erklärt hatte, nicht gefahren zu sein, sowie eine Ablichtung seines Führerscheins. Eine weitere Begründung seines Einspruchs erfolgte nicht. Mit Schreiben vom 6. August 2024, vom 9. August 2024 und vom 19. September 2024 bat die Bußgeldstelle den Antragsteller unter Beifügung eines Lichtbildes, hinsichtlich des Verstoßes vom 15. Juni 2024 Angaben zu den Personalien des Fahrzeugführers zu machen. Mit Schreiben vom 6. August 2024, vom 20. August 2024 und vom 30. September 2024 wurde der Antragsteller wiederum unter Beifügung eines Lichtbildes gebeten, hinsichtlich des Verstoßes vom 14. Juni 2024 Angaben zu den Personalien des Fahrzeugführers zu machen. Eine Reaktion des Antragstellers erfolgte nicht. Dass der verantwortliche Fahrzeugführer nicht rechtzeitig, d. h. vor Eintritt der Verfolgungsverjährung (vgl. § 26 Abs. 3 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes) festgestellt werden konnte, beruht daher nicht auf einem Ermittlungsdefizit der Bußgeldbehörde, sondern auf der unzureichenden Mitwirkung des Antragstellers. Der Antragsteller hat im vorliegenden Fall nicht so weit mitgewirkt, wie es ihm möglich und zumutbar war. Er hat die Anhörungsbögen der Ordnungswidrigkeitenbehörde nicht zurückgesendet und nach seinem Einspruch auch keinerlei Angaben zu dem Personenkreis gemacht, der das Tatfahrzeug benutzt. Vgl. zur fehlenden Mitwirkung, wenn der Fahrzeughalter den Anhörungsbogen nicht zurücksendet und keine weiteren Angaben zum Personenkreis der Fahrzeugbenutzer macht: OVG NRW, Beschluss vom 9. Mai 2006 – 8 A 3429/04 –, juris; OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 4. Dezember 2003 – 12 LA 442/03 –, juris, und vom 2. November 2004 – 12 ME 413/04 –, juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 4. März 2013 – 14 K 2369/12 –, juris. Schon daher war die Bußgeldbehörde nach den vorgenannten Maßstäben vorliegend nicht gehalten, weitere Ermittlungen zu betreiben. Der ermittelnden Bußgeldbehörde lagen auch im Übrigen keine greifbaren Verdachtsmomente bezüglich der Täterschaft einer konkreten Person vor, die sie zur Vornahme bestimmter Ermittlungsmaßnahmen verpflichtet hätten. Die Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuchs für die Dauer von 18 Monaten stellt sich auch nicht als ermessensfehlerhaft dar. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, wenn die Behörde zur Ausübung ihres Ermessens nach § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO – wie vorliegend – für die Einstufung der Schwere des Verkehrsverstoßes auf das zum Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung geltende Punktesystem in der Anlage 13 zur Fahrerlaubnisverordnung zurückgreift. Danach rechtfertigt schon die erstmalige Begehung einer Verkehrsordnungswidrigkeit, die mit einem Punkt zu bewerten ist, die Anordnung eines Fahrtenbuchs, ohne dass es auf besondere Umstände des Einzelfalls, namentlich die konkrete Gefährlichkeit des Verkehrsverstoßes, ankommt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. November 2005 – 8 A 280/05 –, juris; Beschlüsse vom 9. Juli 2014 – 8 B 591/14 – und vom 13. Januar 2016 – 8 A 1217/15 –, juris m. w. N.; siehe auch BVerwG, Beschluss vom 9. September 1999 – 3 B 94.99 – und Urteil vom 17. Mai 1995 – 11 C 12.94 –, juris. Bei der verbotswidrigen Benutzung eines elektronischen Geräts, das der Kommunikation dient sowie der Geschwindigkeitsüberschreitung von 21 km/h innerhalb geschlossener Ortschaften handelt es sich jeweils um einen Verkehrsverstoß von einigem Gewicht. Denn die vorliegende Ordnungswidrigkeit vom 14. Juni 2024 wäre mit einer Geldbuße von 110 € und der Eintragung von einem Punkt im Fahreignungsregister zu ahnden gewesen (vgl. Ziffer 3.2.15 der Anlage 13 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) i. V. m. Nr. 246.1 des Anhangs zur Bußgeldkatalog-Verordnung und Ziffer 3.2.2 der Anlage 13 FeV i. V. m. Nr. 11.3.4 der Tabelle 1 c des Anhangs zur Bußgeldkatalog-Verordnung). Die Ordnungswidrigkeit vom 15. Juni 2024 wäre mit einer Geldbuße von 126,50 € und der Eintragung von einem Punkt im Fahreignungsregister zu ahnden gewesen (vgl. Ziffer 3.2.2 der Anlage 13 FeV i. V. m. Nr. 11.3.4 der Tabelle 1 c des Anhangs zur Bußgeldkatalog-Verordnung). Es handelt sich daher jeweils für sich genommen schon um einen erheblichen Verkehrsverstoß. Insoweit ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin unter Ermessens- sowie Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten neben der generellen Gefährlichkeit der Verkehrsverstöße erschwerend berücksichtigt hat, dass es sich um zwei unaufgeklärte Zuwiderhandlungen gegen Verkehrsvorschriften handelt und deshalb die Anordnung eines Fahrtenbuches für die Dauer von 18 Monaten für erforderlich gehalten hat. Vgl. zu Wiederholungsfällen OVG NRW, Beschluss vom 13. Januar 2016 – 8 A 1217/15 –, juris. Auch die Vollzugsfolgenabwägung geht zu Lasten des Antragstellers aus. Insbesondere besteht ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse im Sinne von § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO. Besondere Gründe, die es gerechtfertigt erscheinen lassen, ausnahmsweise von der sofortigen Vollziehung der Fahrtenbuchanordnung abzusehen, sind nicht erkennbar. Es liegt im besonderen öffentlichen Interesse, dass alles Erforderliche getan wird, um den bei Verkehrsverstößen oder Straftaten in Betracht kommenden Personenkreis so schnell wie möglich zu erfassen. Auch die spezialpräventive Funktion einer Fahrtenbuchanordnung ist zu berücksichtigen. Das Führen eines Fahrtenbuchs trägt dazu bei, dass etwaige Verstöße künftig unterbleiben. Denn es wirkt sich positiv auf die Verkehrsdisziplin eines Fahrers aus, wenn er damit rechnen muss, für jeden Verkehrsverstoß zur Verantwortung gezogen zu werden. Gerade mit Rücksicht auf die Verkehrssicherheit ist es besonders wichtig, dass das Fahrtenbuch in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit dem nicht geahndeten Verkehrsverstoß geführt wird. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. November 1997 – 10 S 2113/97 –, juris, Rn. 6. Zudem ist zu berücksichtigen, dass das Führen eines Fahrtenbuches für den Antragsteller keine schwerwiegenden Belastungen mit sich bringt. Die damit verbundene geringfügige Belastung steht in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit der Anordnung verfolgten Zweck, die Sicherheit und Ordnung im Straßenverkehr zu gewährleisten und sicherzustellen, dass zukünftige Verkehrsverstöße nicht ungeahndet bleiben. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. März 2007 – 8 B 2746/06 –, und vom 7. April 2011 – 8 B 306/11 –, juris, VG Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 12. Januar 2011 – 14 L 1584/10 – und vom 30. Mai 2011 – 14 L 470/11 –. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 Gerichtskostengesetz. Die Kammer geht in Anwendung des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (2013), Ziffer 46.11, von einem Hauptsachewert von 400,00 € je Monat der Geltungsdauer aus. Dieser Wert ist gemäß Ziffer 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes grundsätzlich auf die Hälfte zu ermäßigen. Darüber hinaus wird gemäß Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges ein Viertel der in dem streitgegenständlichen Bescheid angesetzten Gebühren in Ansatz gebracht. Rechtsmittelbelehrung Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen oder Postfach 10 01 55, 45801 Gelsenkirchen) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar. Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen oder Postfach 10 01 55, 45801 Gelsenkirchen) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.