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Urteil

14 K 6335/24

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2025:0604.14K6335.24.00
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Leitsätze

Das Vorliegen von zwei jeweils jeweils für sich erheblichen und mangels Mitwirkung des Fahrzeughalters nicht aufzuklärenden Verkehrsverstößen an aufeinanderfolgenden Tagen rechtfertigt die Anordnung eines Fahrtenbuchs für die Dauer von 18 Monaten.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Vorliegen von zwei jeweils jeweils für sich erheblichen und mangels Mitwirkung des Fahrzeughalters nicht aufzuklärenden Verkehrsverstößen an aufeinanderfolgenden Tagen rechtfertigt die Anordnung eines Fahrtenbuchs für die Dauer von 18 Monaten. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Tatbestand Der Kläger ist Halter des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen A.-L. N01. Nach den ordnungsamtlichen Messungen der Stadt O. wurde mit diesem Fahrzeug am 14. Juni 2024 um 14:45 Uhr in O., E., Fahrtrichtung Westen, ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, in vorschriftswidriger Weise benutzt und zugleich die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften von 50 km/h nach Toleranzabzug um 9 km/h überschritten. Am 15. Juni 2024 um 22:21 Uhr wurde mit demselben Fahrzeug in O., H. in Fahrtrichtung Norden die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften von 60 km/h nach Toleranzabzug um 21 km/h überschritten. Mit Schreiben vom 24. Juni 2024 und vom 26. Juni 2024 informierte die Stadt O. als Bußgeldbehörde den Kläger über den jeweils festgestellten Verkehrsverstoß vom 14. Juni 2024 bzw. vom 15. Juni 2024 und gab ihm Gelegenheit, zu dem Vorwurf Stellung zu nehmen. Für den Fall, dass der Kläger die Ordnungswidrigkeit nicht begangen haben sollte, bat die Bußgeldbehörde um die Angabe des verantwortlichen Fahrzeugführers. Am 17. Juli 2024 und am 18. Juli 2024 erließ die Bußgeldstelle jeweils einen Bußgeldbescheid für die Ordnungswidrigkeiten vom 14. Juni 2024 und vom 15. Juni 2024. Beide Bußgeldbescheide wurden dem Kläger am 20. Juli 2024 zugestellt. Mit Schreiben vom 1. August 2024 legte der Kläger Einspruch gegen die Bußgeldbescheide ein. Zur Begründung übersandte er zusätzlich eine Kopie einer E-Mail vom 11. Juni 2024, in der er auf einen Einspruch in einem weiteren Bußgeldverfahren Bezug nahm und angab, das Fahrzeug nicht gefahren zu sein. Zusätzlich übersandte er eine Ablichtung seines Führerscheins. Nach Abgleich des Fotos des Führerscheins und der Fotos der Zuwiderhandlungen wurde der Kläger mit Schreiben der Bußgeldstelle vom 6. August 2024 und 20. August 2024 zur Ordnungswidrigkeit vom 14. Juni 2024 um Mitteilung der Personalien des verantwortlichen Fahrzeugführers gebeten. Mit Schreiben vom 6. August 2024, 9. September 2024 und vom 19. September 2024 wurde der Kläger aufgefordert, bezüglich der Ordnungswidrigkeit vom 15. Juni 2024 die Personalien des Fahrzeugführers mitzuteilen. Mit Verfügung vom 30. September 2024 stellte die Bußgeldbehörde das Ordnungswidrigkeitenverfahren ein und übersandte den Vorgang mit der Bitte, Maßnahmen nach § 31 a der Straßenverkehrs-Zulassung-Ordnung (StVZO) zu prüfen, an die Beklagte. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2024 hörte die Beklagte den Kläger zu der beabsichtigten Anordnung eines Fahrtenbuches an. Mit Ordnungsverfügung vom 14. November 2024, zugestellt am 16. November 2024, ordnete die Beklagte gegenüber dem Kläger für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen A.-L. N01 sowie im Falle des Verkaufs bzw. der Stilllegung für ein Ersatzfahrzeug die Führung eines Fahrtenbuches für eine Dauer von 18 Monaten ab Zustellung der Ordnungsverfügung an. Zudem ordnete sie die sofortige Vollziehung der Fahrtenbuchauflage an und setzte Gebühren und Auslagen in Höhe von insgesamt 107,32 € fest. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid Bezug genommen. Der Kläger hat am 16. Dezember 2024 die vorliegende Klage erhoben und zugleich einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes (14 L 2065/24) gestellt. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, es lägen jeweils nur geringfügige Verkehrsverstöße vor, die den Erlass einer Fahrtenbuchauflage nicht rechtfertigten. Zudem sei die Feststellung des Fahrzeugführers nicht unmöglich gewesen. Sofern man davon ausgehe, dass das Frontfoto über den Verstoß trotz Verdeckens des Gesichts mit der Hand generell ausreiche, den Fahrer zu ermitteln, so habe die Behörde ihrer Aufklärungspflicht zur Ermittlung des Täters nicht Genüge getan. Die Polizei hätte ein zweites Mal vor Ort eine Ermittlung durchführen und ggf. im unmittelbaren Nachbarumfeld ermitteln müssen. Der Kläger habe darüber hinaus auch nicht erkennbar die Mitwirkung an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes abgelehnt, indem er sich erst nach Erlass der Bußgeldbescheide an die Beklagte wandte. Eine Stellungnahme, dass er keine Auskünfte erteilen werde, habe er nicht abgegeben. Der Kläger beantragt (schriftsätzlich), den Bescheid der Beklagten vom 14. November 2024 aufzuheben. Die Beklagte beantragt (schriftsätzlich), die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf die Begründung des angegriffenen Bescheides vom 14. November 2024 und führt ergänzend aus, der Kläger habe mit den Einsprüchen gegen die Bußgeldbescheide und der jeweils beigefügten E-Mail zumindest nicht für die hier vorliegenden Sachverhalte angegeben, dass er nicht gefahren sei. Denn die übersandte E-Mail datiere vom 11. Juni 2024 und enthalte im Betreff ein Aktenzeichen, welches nicht zu den hier vorliegenden Fällen passe. Da die E-Mail drei bzw. vier Tage vor den Zuwiderhandlungen abgeschickt worden sei, sei klar, dass der Kläger mit seinen in der E-Mail getroffenen Aussagen nicht die vorliegenden Fälle gemeint haben könne. Denn es sei eher unüblich, dass sich ein Fahrzeughalter vor Begehung einer Ordnungswidrigkeit als Fahrzeugführer ausschließe und dies auch noch der Bußgeldstelle mitteile. Entscheidend sei, dass der Kläger zu keiner Zeit Mithilfe bei der Fahrerfeststellung geleistet habe. Auch sei, sofern der Kläger nicht selbst der Fahrzeugführer gewesen sein sollte, kein möglicher Täterkreis benannt oder eingegrenzt worden. Weitere wahllos zeitraubende Ermittlungen seien der Behörde in diesen Fällen nicht zuzumuten. Da der Kläger im Bußgeldverfahren auf insgesamt sechs Anschreiben nicht reagiert und selbst nach Erhalt von Bußgeldbescheiden jegliche Mitwirkung habe vermissen lassen, wären weitere Befragungen des Klägers nicht zielführend gewesen. Selbst im jetzigen Verfahren betreffend die Auferlegung einer Fahrtenbuchauflage habe es der Kläger nicht für notwendig erachtet, sich zur beabsichtigten Maßnahme zu äußern. Ebenso verwundere die Einstellung, die vorliegenden Verstöße seien nicht geeignet, eine Fahrtenbuchauflage zu rechtfertigen. Wie bereits in der streitgegenständlichen Verfügung angegeben, orientiere sich die Einordnung der Schwere einer Zuwiderhandlung am bestehenden Punktsystem. Bereits die erste Auffälligkeit, die mit einem Punkt zu bewerten ist, gelte nach ständiger Rechtsprechung als erhebliche Zuwiderhandlung. Die vorliegenden Auffälligkeiten seien punktepflichtig und damit als erheblich einzustufen. Die Kammer hat mit Beschluss vom 24. Januar 2025 den Antrag des Klägers auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt und mit Beschluss vom 26. Februar 2025 das Verfahren der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Die Beteiligten haben übereinstimmend erklärt, auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu verzichten – der Kläger mit Schriftsatz vom 18. März 2025 und die Beklagte mit Schriftsatz vom 29. April 2025. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte – auch des Verfahrens 14 L 2065/24 – einschließlich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Entscheidung ergeht gemäß Beschluss der Kammer vom 26. Februar 2025 durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin, § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Das Gericht konnte gemäß § 101 Abs. 2 VwGO mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Die Klage hat keinen Erfolg. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 14. November 2024 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Kammer hat in dem Beschluss vom 24. Januar 2025 in dem zugehörigen einstweiligen Rechtsschutzverfahren (14 L 2065/24) ausgeführt: „Die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 14. November 2024, mit der dem Antragsteller aufgegeben wurde, für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen A.-L. N01 für die Dauer von 18 Monaten ein Fahrtenbuch zu führen, stellt sich bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig dar. Die dagegen erhobene Klage hat voraussichtlich keinen Erfolg. Grundlage für die hier streitgegenständliche Ordnungsverfügung ist § 31a Abs. 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO). Danach kann die Verwaltungsbehörde einem Fahrzeughalter die Führung eines Fahrtenbuches auferlegen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die tatbestandlichen Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Es liegen an zwei aufeinander folgenden Tagen Zuwiderhandlungen gegen Verkehrsvorschriften vor. Mit dem auf den Antragsteller als Halter zugelassenen Fahrzeug wurde am 14. Juni 2024 um 14:45 Uhr in O., E., Fahrtrichtung Westen eine Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 Nr. 22, § 23 Abs. 1a Straßenverkehrsordnung (StVO) begangen, indem ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, in vorschriftswidriger Weise benutzt wurde. Zugleich wurde die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften von 50 km/h nach Toleranzabzug um 9 km/h überschritten (§ 49 Abs. 1 Nr. 3, § 3 Abs. 3 StVO). Außerdem wurde mit demselben Fahrzeug am 15. Juni 2024 um 22:21 Uhr in O., H. in Fahrtrichtung Norden eine Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 3 Nr. 4, § 41 Abs. 1 StVO i.V.m. Anlage 2 zur StVO begangen, indem die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften von 60 km/h nach Toleranzabzug um 21 km/h überschritten wurde. Anhaltspunkte dafür, dass die getroffenen Feststellungen fehlerhaft gewesen sein könnten, sind nicht ersichtlich und von dem Antragsteller auch nicht vorgetragen. Die Antragsgegnerin ist zudem zutreffend davon ausgegangen, dass die Ermittlung des verantwortlichen Fahrzeugführers im Ordnungswidrigkeitenverfahren nicht möglich war. „Unmöglichkeit“ im Sinne des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anzunehmen, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalles nicht in der Lage war, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat. Die Angemessenheit der Aufklärung beurteilt sich danach, ob die Behörde in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen getroffen hat, die der Bedeutung des aufzuklärenden Verkehrsverstoßes gerecht werden und in gleichliegenden Fällen erfahrungsgemäß Erfolg haben. Art und Umfang der Ermittlungstätigkeit der Behörde dürfen sich an den Erklärungen des Fahrzeughalters ausrichten. Der Grund für die Unmöglichkeit ist unerheblich, solange nicht ein Ermittlungsdefizit der Behörde ursächlich gewesen ist. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschlüsse vom 9. Dezember 1993 – 11 B 113.93 –, juris, und vom 21. Oktober 1987 – 7 B 162.87 –, Buchholz 442.16 § 31 a StVZO Nr. 18, jeweils m. w. N.; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 30. November 2005 – 8 A 280/05 –, juris; Hessischer VGH, Urteil vom 22. März 2005 – 2 UE 582/04 –, juris. Zu den angemessenen Maßnahmen gehört grundsätzlich, dass der Halter möglichst umgehend, im Regelfall innerhalb von zwei Wochen, von dem mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoß benachrichtigt wird, damit er die Frage, wer zur Tatzeit sein Fahrzeug geführt hat, noch zuverlässig beantworten und der Täter Entlastungsgründe vorbringen kann. Eine verspätete Anhörung schließt eine Fahrtenbuchanordnung allerdings dann nicht aus, wenn feststeht, dass die Verzögerung für die unterbliebene Ermittlung des Täters nicht ursächlich gewesen ist. Dies gilt namentlich für die Fälle, in denen nach den gegebenen Umständen erkennbar ist, dass auch eine frühere Ermittlung nicht zu einem Ermittlungserfolg geführt hätte, weil der Kraftfahrzeughalter ohnehin nicht bereit war, an der erforderlichen Aufklärung mitzuwirken. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. November 2005 – 8 A 280/05 –, und Beschluss vom 15. März 2007 – 8 B 2746/06 –, m.w.N., beide juris. Eine solche Benachrichtigung begründet für den Halter die Obliegenheit, zur Aufklärung des mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoßes so weit mitzuwirken, wie es ihm möglich und zumutbar ist. Dazu gehört insbesondere, dass er den bekannten oder auf einem vorgelegten Lichtbild erkannten Fahrer benennt oder zumindest den möglichen Täterkreis eingrenzt und die Täterfeststellung durch Nachfragen im Kreis der Nutzungsberechtigten fördert. Art und Umfang der Ermittlungstätigkeit der Bußgeldbehörde können sich im Weiteren an den Erklärungen des Fahrzeughalters ausrichten. Lehnt dieser erkennbar die Mitwirkung an der Ermittlung der für den Verkehrsverstoß verantwortlichen Person ab und liegen der Bußgeldbehörde auch sonst keine konkreten Ermittlungsansätze vor, ist es dieser regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1982 – 7 C 3.80 –, juris, und Beschluss vom 9. Dezember 1993 – 11 B 113.93 –, juris; OVG NRW, Beschluss vom 22. Juli 2020 – 8 B 892/20 –, juris, Rn. 15; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 4. März 2013 – 14 K 2369/12 –, juris, Rn. 37. Dies gilt auch dann, wenn der Fahrzeughalter etwa mit Blick auf ein mögliches Zeugnisverweigerungsrecht von einer Benennung des Täters oder zumindest des in Betracht kommenden Täterkreises absieht und somit der Behörde keine erfolgversprechenden Ermittlungsansätze bietet. Der Halter eines Fahrzeugs kann nicht verlangen, von einer Fahrtenbuchanordnung verschont zu bleiben, wenn er in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren ein Zeugnis- oder Aussageverweigerungsrecht geltend gemacht hat. Ein „doppeltes Recht“, nach einem Verkehrsverstoß im Ordnungswidrigkeitenverfahren das Zeugnis bzw. die Aussage zu verweigern und zugleich trotz fehlender Mitwirkung bei der Ermittlung des Fahrzeugführers von einer Fahrtenbuchanordnung verschont zu bleiben, besteht nicht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Oktober 2020 – 8 E 785/20 –, juris. Ausgehend von diesen Grundsätzen liegt ein hier beachtliches Ermittlungsdefizit nicht vor. Der Antragsteller ist von der Stadt O. als zuständige Bußgeldbehörde ordnungsgemäß unter Beifügung eines Lichtbildes von den begangenen Verkehrsverstößen vom 14. Juni 2024 und vom 15. Juni 2024 benachrichtigt und gebeten worden, den Fahrer zu benennen. In den Verwaltungsvorgängen der Antragsgegnerin sind insofern hinsichtlich der jeweiligen Verkehrsverstöße zutreffend an den Antragsteller adressierte Anhörungsschreiben vom 24. Juni 2024 und vom 26. Juni 2024 enthalten. Hierauf erfolgte keine Reaktion des Antragstellers. Erst nach Erlass der jeweiligen Bußgeldbescheide vom 17. Juli 2024 und vom 18. Juli 2024 legte der Antragsteller mit Schreiben vom 1. August 2024 Einspruch gegen beide Bußgeldbescheide ein. Dem Schreiben beigefügt war eine Kopie einer E-Mail des Antragstellers vom 11. Juni 2024 an die Bußgeldstelle, in der er bezüglich eines Einspruchs gegen einen weiteren Bußgeldbescheid erklärt hatte, nicht gefahren zu sein, sowie eine Ablichtung seines Führerscheins. Eine weitere Begründung seines Einspruchs erfolgte nicht. Mit Schreiben vom 6. August 2024, vom 9. August 2024 und vom 19. September 2024 bat die Bußgeldstelle den Antragsteller unter Beifügung eines Lichtbildes, hinsichtlich des Verstoßes vom 15. Juni 2024 Angaben zu den Personalien des Fahrzeugführers zu machen. Mit Schreiben vom 6. August 2024, vom 20. August 2024 und vom 30. September 2024 wurde der Antragsteller wiederum unter Beifügung eines Lichtbildes gebeten, hinsichtlich des Verstoßes vom 14. Juni 2024 Angaben zu den Personalien des Fahrzeugführers zu machen. Eine Reaktion des Antragstellers erfolgte nicht. Dass der verantwortliche Fahrzeugführer nicht rechtzeitig, d. h. vor Eintritt der Verfolgungsverjährung (vgl. § 26 Abs. 3 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes) festgestellt werden konnte, beruht daher nicht auf einem Ermittlungsdefizit der Bußgeldbehörde, sondern auf der unzureichenden Mitwirkung des Antragstellers. Der Antragsteller hat im vorliegenden Fall nicht so weit mitgewirkt, wie es ihm möglich und zumutbar war. Er hat die Anhörungsbögen der Ordnungswidrigkeitenbehörde nicht zurückgesendet und nach seinem Einspruch auch keinerlei Angaben zu dem Personenkreis gemacht, der das Tatfahrzeug benutzt. Vgl. zur fehlenden Mitwirkung, wenn der Fahrzeughalter den Anhörungsbogen nicht zurücksendet und keine weiteren Angaben zum Personenkreis der Fahrzeugbenutzer macht: OVG NRW, Beschluss vom 9. Mai 2006 – 8 A 3429/04 –, juris; OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 4. Dezember 2003 – 12 LA 442/03 –, juris, und vom 2. November 2004 – 12 ME413/04 –, juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 4. März 2013 – 14 K 2369/12 –, juris. Schon daher war die Bußgeldbehörde nach den vorgenannten Maßstäben vorliegend nicht gehalten, weitere Ermittlungen zu betreiben. Der ermittelnden Bußgeldbehörde lagen auch im Übrigen keine greifbaren Verdachtsmomente bezüglich der Täterschaft einer konkreten Person vor, die sie zur Vornahme bestimmter Ermittlungsmaßnahmen verpflichtet hätten. Die Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuchs für die Dauer von 18 Monaten stellt sich auch nicht als ermessensfehlerhaft dar. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, wenn die Behörde zur Ausübung ihres Ermessens nach § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO – wie vorliegend – für die Einstufung der Schwere des Verkehrsverstoßes auf das zum Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung geltende Punktesystem in der Anlage 13 zur Fahrerlaubnisverordnung zurückgreift. Danach rechtfertigt schon die erstmalige Begehung einer Verkehrsordnungswidrigkeit, die mit einem Punkt zu bewerten ist, die Anordnung eines Fahrtenbuchs, ohne dass es auf besondere Umstände des Einzelfalls, namentlich die konkrete Gefährlichkeit des Verkehrsverstoßes, ankommt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. November 2005 – 8 A 280/05 –, juris; Beschlüsse vom 9. Juli 2014 – 8 B 591/14 – und vom 13. Januar 2016 – 8 A 1217/15 –, juris m.w.N.; siehe auch BVerwG, Beschluss vom 9. September 1999 – 3 B 94.99 – und Urteil vom 17. Mai 1995 – 11 C 12.94 –, juris. Bei der verbotswidrigen Benutzung eines elektronischen Geräts, das der Kommunikation dient sowie der Geschwindigkeitsüberschreitung von 21 km/h innerhalb geschlossener Ortschaften handelt es sich jeweils um einen Verkehrsverstoß von einigem Gewicht. Denn die vorliegende Ordnungswidrigkeit vom 14. Juni 2024 wäre mit einer Geldbuße von 110 € und der Eintragung von einem Punkt im Fahreignungsregister zu ahnden gewesen (vgl. Ziffer 3.2.15 der Anlage 13 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) i. V. m. Nr. 246.1 des Anhangs zur Bußgeldkatalog-Verordnung und Ziffer 3.2.2 der Anlage 13 FeV i.V.m. Nr. 11.3.4 der Tabelle 1 c des Anhangs zur Bußgeldkatalog- Verordnung). Die Ordnungswidrigkeit vom 15. Juni 2024 wäre mit einer Geldbuße von 126,50 € und der Eintragung von einem Punkt im Fahreignungsregister zu ahnden gewesen (vgl. Ziffer 3.2.2 der Anlage 13 FeV i. V. m. Nr. 11.3.4 der Tabelle 1 c des Anhangs zur Bußgeldkatalog-Verordnung). Es handelt sich daher jeweils für sich genommen schon um einen erheblichen Verkehrsverstoß. Insoweit ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin unter Ermessens- sowie Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten neben der generellen Gefährlichkeit der Verkehrsverstöße erschwerend berücksichtigt hat, dass es sich um zwei unaufgeklärte Zuwiderhandlungen gegen Verkehrsvorschriften handelt und deshalb die Anordnung eines Fahrtenbuches für die Dauer von 18 Monaten für erforderlich gehalten hat. Vgl. zu Wiederholungsfällen OVG NRW, Beschluss vom 13. Januar 2016 – 8 A 1217/15 –, juris.“ An diesen Ausführungen, denen der Kläger auch nicht weiter entgegengetreten ist, hält das Gericht nach nochmaliger Prüfung fest. Soweit durch den streitgegenständlichen Bescheid der Beklagten außerdem Gebühren und Auslagen in Höhe von insgesamt 107,32 € festgesetzt wurden, ist er ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Die Beklagte durfte die Gebühren auf der Grundlage von § 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) i.V.m. Nr. 252 der Anlage zu § 1 dieser Gebührenordnung festsetzen. Die Gebühr bewegt sich mit 105,00 € im vorgesehenen Gebührenrahmen (21,50 bis 200 €) und ist auch im Hinblick auf den tatsächlich verursachten Verwaltungsaufwand angemessen. Auf der Grundlage von § 2 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt durfte die Beklagte schließlich auch die Auslagen in Höhe von 2,32 € erheben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. Rechtsmittelbelehrung Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen. Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.