Leitsatz: Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung, einem Fortbildungsteilnehmer vorläufig Förderung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) zu bewilligen, muss dieser für einen Anordnungsgrund - entsprechend den Maßgaben im Ausbildungsförderungsrecht - glaubhaft machen, dass ohne die vorläufige Bewilligung im Rahmen des Eilrechtsschutzes die Weiterführung der Aufstiegsfortbildung nach dem AFBG gefährdet ist. 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist nach § 166 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) abzulehnen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den unter Ziffer 2. aufgeführten Gründen keine hinreichende Erfolgsaussicht bietet. 2. Der Antrag, „Im Wege des Eilrechtsschutzverfahrens den Antragsgegner zu verpflichten unverzüglich die Zahlung rückwirkend aufzunehmen“, ist nach §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO seinem Antragsbegehren entsprechend dahin zu verstehen, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller vorläufig, bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsachverfahren, Aufstiegsfortbildungsförderung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) bestehend aus Unterhaltsbeitrag und Maßnahmebeitrag in gesetzlicher Höhe für den Bewilligungszeitraum vom 1. September 2024 bis zum 30. September 2025 für die Fortbildung „Maler und Lackierer Meisterschule Teile I und II Vollzeit“ (Handwerkskammer Bildungszentrum F.) zu bewilligen. Dieser Antrag hat keinen Erfolg. 2.1. Hinsichtlich der mit der Antragsschrift begehrten vorläufigen Bewilligung des Beitrags zu den Kosten der Lehrveranstaltung – Maßnahmebeitrag nach § 10 Abs. 2 AFBG – ist der Antrag mangels Rechtsschutzbedürfnisses im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung unzulässig. Der Antragsgegner hat dem Antragsbegehren durch den Bewilligungsbescheid vom 30. Januar 2025, mit dem er einen hälftigen Zuschuss i.H.v. 3.800 Euro zu den Lehrgangsgebühren bewilligt hat, dessen Auszahlung er für den 30. Januar 2025 angekündigt hat, (vgl. Gerichtsakte Bl. 23 bis 29) abgeholfen. Der bewilligte Maßnahmebeitrag in Höhe von 3.800 Euro entspricht der Hälfte der glaubhaft gemachten mittlerweile fälligen Fortbildungskosten (7.600 Euro). Nach der gesetzlichen Regelung des § 12 Abs. 1 Satz 2 AFBG wird der Maßnahmebeitrag in Höhe von 50 Prozent als Zuschuss geleistet. Dem entspricht der Bewilligungsbescheid. Darüber hinaus besteht der Maßnahmebeitrag vorbehaltlich § 12 Abs. 4 AFBG aus einem Anspruch auf Abschluss eines Darlehensvertrags mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau nach Maßgabe des § 13 AFBG (§ 12 Abs. 1 Satz 3 AFBG). Hierauf hat das Gericht den Antragsteller mit gerichtlicher Hinweisverfügung vom 15. Januar 2025 (Gerichtsakte Bl. 31 f.) hingewiesen und prozessuale Reaktionsmöglichkeiten zur Verfahrensbeendigung aufgezeigt, ohne dass eine Reaktion erfolgt ist. 2.2. Im Übrigen, d.h. hinsichtlich der beantragten vorläufigen Bewilligung des Unterhaltsbeitrags, ist der vorliegende Antrag – an den Maßgaben für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gemessen – unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis getroffen werden, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt in beiden Fällen voraus, dass der zu Grunde liegende materielle Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft gemacht sind, vgl. § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 294, 920 Abs. 2 ZPO. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Vielmehr ist es nach der im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Juli 2019 – 15 B 893/19 –, n.v., nicht überwiegend wahrscheinlich, dass ihm ein Anordnungsgrund zusteht. Im Ausbildungsförderungsrecht setzt der Anordnungsgrund für eine einstweilige Anordnung wegen der existenzsichernden Funktion der für den Lebensunterhalt geleisteten Ausbildungsförderung (vgl. §§ 1, 11 Abs. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes - BAföG -) einen aktuellen, nicht anderweitig gedeckten Bedarf voraus, der auch im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch fortbestehen muss. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. August 2013 – 12 B 792/13 –, juris, und vom 17. Mai 2010 – 12 B 516/10 –, juris Rn. 4; OVG Lüneburg, Beschluss vom 7. Dezember 2005 – 12 ME 401/05 –, juris Rn. 2. Wenn die begehrte Regelung – wie hier – eine Vorwegnahme der Hauptsache bedeutet, kommt eine solche nur in Betracht, sofern ohne die begehrte Anordnung schwere und unzumutbare, später nicht wiedergutzumachende Nachteile entstünden, zu deren Beseitigung eine nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Danach ist ein Anordnungsgrund dann zu bejahen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er ohne die beantragte vorläufige Bewilligung der begehrten öffentlich-rechtlichen Leistung seine Ausbildung nicht finanzieren kann und deshalb die Weiterführung der Ausbildung gefährdet ist. Ständige Rechtsprechung, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 4. Dezember 2014 – 12 B 1309/14 – und vom 29. August 2013 – 12 B 792/13 – m.w.N., jeweils juris. Diese Maßgaben gelten auch für die Beantragung vorläufigen Rechtsschutzes im Aufstiegsfortbildungsförderungsrecht. Hinsichtlich des Unterhaltsbeitrags (§ 10 Abs. 2 AFBG) folgt dies aus denselben Erwägungen wie sie die Rechtsprechung für Eilrechtsschutz in Angelegenheiten des Bundesausbildungsförderungsgesetzes aufgestellt hat. Hinsichtlich des Maßnahmebeitrags (§ 10 Abs. 1 AFBG) muss glaubhaft gemacht sein, dass ohne die vorläufige Bewilligung im Rahmen des Eilrechtsschutzes die Weiterführung der Aufstiegsfortbildung gefährdet ist. Dies zugrunde gelegt hat der zulässige Antragsteil keinen Erfolg. Der Antragsteller hat das Bestehen eines Anordnungsgrundes im oben genannten Sinne nicht glaubhaft gemacht. Maßgeblich hierfür ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Er hat nicht glaubhaft gemacht, ohne eine vorläufige Bewilligung des Unterhaltsbeitrags seine Fortbildung nicht fortführen zu können. Der existenzielle Lebensunterhalt seiner Familie und Bedarfsgemeinschaft ist nach dem vorgelegten Bürgergeldbescheid vom 8. Oktober 2024 für die Monate Januar und Februar 2025 mit monatlich 1.160,36 Euro sowie für die Monate März bis Juni 2025 mit monatlich 1.179,96 Euro gegenwärtig gesichert. Eine besondere Existenzgefährdung, die eine Aufgabe der Fortbildung zur Folge hätte, hat er nicht glaubhaft gemacht. Weder aus seinem Vorbringen noch aus den von ihm vorgelegten Unterlagen ergibt sich, dass sein Unterhaltsbedarf durch das bewilligte Bürgergeld nicht soweit gedeckt ist, wie es die Weiterführung der Fortbildung erfordert. Die Kostenentscheidung zu Lasten des unterlegenen Antragstellers folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens beruht auf § 188 Satz 2 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen oder Postfach 10 01 55, 45801 Gelsenkirchen) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in F. entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 F. oder Postfach 6309, 48033 F.. Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen oder Postfach 10 01 55, 45801 Gelsenkirchen) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in F. entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 F. oder Postfach 6309, 48033 F.. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.