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Beschluss

6 E 147/25 Ge

VG Gera 6. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Im Ausbildungsförderungsrecht ist ein Anordnungsgrund im Sinne einer besonderen Eilbedürftigkeit des Begehrens des Antragstellers regelmäßig erst dann zu bejahen, wenn der Auszubildende hinreichend glaubhaft macht, dass er ohne die beantragte vorläufige Bewilligung von Ausbildungsförderung seine Ausbildung nicht finanzieren kann und deshalb die Weiterführung der Ausbildung ernstlich gefährdet ist.(Rn.16) 2. Das Begehren eines Antragstellers, beschleunigten Rechtsschutz im Wege des Eilverfahrens nach § 123 VwGO zu erhalten, verstärkt seine gegenüber dem Gericht bestehenden Informations‐ und Mitteilungsobliegenheiten, deren jedenfalls vollständige Verletzung in der Regel zur Ablehnung des Antrags führt.(Rn.18)
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Ausbildungsförderungsrecht ist ein Anordnungsgrund im Sinne einer besonderen Eilbedürftigkeit des Begehrens des Antragstellers regelmäßig erst dann zu bejahen, wenn der Auszubildende hinreichend glaubhaft macht, dass er ohne die beantragte vorläufige Bewilligung von Ausbildungsförderung seine Ausbildung nicht finanzieren kann und deshalb die Weiterführung der Ausbildung ernstlich gefährdet ist.(Rn.16) 2. Das Begehren eines Antragstellers, beschleunigten Rechtsschutz im Wege des Eilverfahrens nach § 123 VwGO zu erhalten, verstärkt seine gegenüber dem Gericht bestehenden Informations‐ und Mitteilungsobliegenheiten, deren jedenfalls vollständige Verletzung in der Regel zur Ablehnung des Antrags führt.(Rn.18) 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen. I. Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Gewährung von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG). Der am ... . ... 1999 geborene Antragsteller nahm – soweit sich aus dem beigezogenen Verwaltungsvorgang ersehen lässt – zum 23. Februar 2024 das Studium „Entrepreneurship“ (Bachelor of Arts) an der „IU Internationale Hochschule“ auf. Mit Antrag vom 30. August 2024 beantragte er bei dem Antragsgegner Ausbildungsförderung nach dem BAföG unter Verwendung entsprechender Formblätter und Beigabe diverser Unterlagen. Der Antragsgegner teilte dem Antragsteller mit Schreiben vom 18. Oktober 2024 mit, dass der vorgenannte Antrag bei ihm am 30. August 2024 eingegangen sei und die gewöhnliche Bearbeitungsdauer durchschnittlich drei Monate ab Einreichung beziehungsweise Vollständigkeit der Antragsunterlagen betrüge. Mit am 28. Januar 2025 beim Verwaltungsgericht Weimar eingegangenen Schriftsatz hat der Antragsteller Klage erhoben und zugleich um die Gewährung einstweiligen Rechtschutzes nachgesucht. Zur Begründung trägt er vor, dass er seit über einem halben Jahr kein Einkommen und damit kaum noch Geld zur Verfügung habe. Er sei daher dringend auf die beantragten Leistungen angewiesen. Der Antragsteller beantragt wörtlich, die Antragsgegnerin zu verurteilen, seinen Antrag vom 30. August 2024 zu bescheiden. Der Antragsgegner hat keinen Antrag gestellt. Das Verwaltungsgericht Weimar hat sich nach Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom 7. Februar 2025 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Gera verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Behördenakte Bezug genommen, die Gegenstand der Beratung gewesen sind. II. Das Gericht legt den Antrag des anwaltlich nicht vertretenen Antragstellers nach §§ 122 Abs. 1, 88 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bei wohlverstandener Auslegung des tatsächlich Gewollten dahingehend aus, dass dieser begehrt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm für den Zeitraum August 2024 bis Juli 2025 vorläufig, längstens bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, Ausbildungsförderung nach dem BAföG in gesetzlicher Höhe zu bewilligen. Gemäß §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO darf das Gericht über das Klage- beziehungsweise Antragsbegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. Es hat vielmehr das tatsächliche Rechtsschutzbegehren zu ermitteln. Dabei sind die für die Auslegung von Willensäußerungen geltenden Grundsätze (§§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB)) entsprechend anzuwenden. Bei der Auslegung sind neben dem Antrag insbesondere die Antragsbegründung sowie das gesamte übrige Vorbringen des Antragstellers zu berücksichtigen, ferner seine Interessenlage, soweit sie sich aus dem Vortrag und sonstigen für das Gericht und die übrigen Beteiligten als Empfänger der Prozesserklärung erkennbaren Umständen ergibt (stRspr., vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 3.2.2025 – 3 BN 4.24 = BeckRS 2025, 2309 Rn. 14 mwN.). In Eilverfahren, in denen eine mündliche Verhandlung, in der auf die Stellung sachdienlicher Anträge hinzuwirken ist (§ 86 Abs. 3 VwGO), nicht stattfindet, ist wegen des verfassungsrechtlichen Gebotes der Effektivität des Rechtsschutzes regelmäßig eine besonders rechtsschutzfreundliche Auslegung vorzunehmen, was umso mehr bei anwaltlich nicht Vertretenen gilt (vgl. BayVGH, Beschl. v. 24.6.2019 – 8 CS 19.817 = BeckRS 2019, 13900 Rn. 12). Zwar hat der Antragsteller wörtlich die Verurteilung des Antragsgegners zur Bescheidung seines Antrags vom 30. August 2024 beantragt. Hieran anknüpfend führt er jedoch – eingebettet in den Vortrag, dass er „dringend auf die beantragten Leistungen angewiesen“ sei – aus, dass er „deswegen Untätigkeitsklage im Eilverfahren (…) einreichen“ möchte. Das sich hieraus analog §§ 133, 157 BGB ergebende wirkliche Rechtsschutzziel des Antragstellers ist somit erkennbar auch darauf gerichtet, sein Begehren zusätzlich zum Klageverfahren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verfolgen. Nur eine solche Auslegung wird der maßgeblichen Interessenlage des Antragstellers, wie sie sich dem Gericht aufgrund der Antragsbegründung dartut, hinreichend gerecht. Dies gilt umso mehr, als grundsätzlich davon auszugehen ist, dass ein Antragsteller das für ihn typischerweise weitestgehende Rechtsschutzziel mit den für ihn jeweils günstigsten Rechtsschutzformen anstrebt (vgl. Bamberger, in: Wysk, VwGO, 4. Aufl. 2025, § 88 Rn. 7 mwN.). 1. Der so verstandene Eilantrag ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Ausgehend davon, dass er sich im Lichte des § 50 Abs. 3 BAföG auf den Zeitraum August 2024 bis Juli 2025 bezieht, fehlt es für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung an einem Anordnungsgrund. a) Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dazu ist nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft zu machen, dass ein Anordnungsgrund besteht, das heißt eine vorläufige gerichtliche Entscheidung erforderlich ist, und ein Anordnungsanspruch gegeben ist, also die tatsächlichen Voraussetzungen für den geltend gemachten Anspruch erfüllt sind. Grundsätzlich ausgeschlossen – da mit dem Wesen einer einstweiligen Anordnung unvereinbar – ist es, eine Regelung zu treffen, die rechtlich oder zumindest faktisch auf eine Vorwegnahme der Hauptsache hinausläuft. Ausnahmen von diesem Verbot kommen nur in Betracht, wenn und soweit dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes geboten ist. Dies setzt unter dem Gesichtspunkt der Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs voraus, dass das Rechtsschutzbegehren in der Hauptsache schon aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes lediglich summarischen Prüfung bei Anlegung eines strengen Maßstabes an die Erfolgsaussichten erkennbar Erfolg haben wird. Außerdem muss der Antragsteller – im Rahmen des Anordnungsgrundes – glaubhaft machen, dass ihm ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstehen, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (stRspr., vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 29.7.2024 – 1 W-VR 26.23 = BeckRS 2024, 21194 Rn. 17; BayVGH, Beschl. v. 17.12.2024 – 19 CE 24.1204 = BeckRS 2024, 36841 Rn. 5; VGH Mannheim, Beschl. v. 20.1.2025 – 12 S 1666/24 = BeckRS 2025, 634 Rn. 4 und Beschl. v. 5.2.2025 – 1 S 164/25 = BeckRS 2025, 1052 Rn. 8). b) Hiervon ausgehend kann auf sich beruhen, ob im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ein dem Begehren entsprechender Anordnungsanspruch besteht. Denn der Antragsteller hat schon keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). aa) Im Ausbildungsförderungsrecht ist ein Anordnungsgrund im Sinne einer besonderen Eilbedürftigkeit des Begehrens des Antragstellers regelmäßig dann zu bejahen, wenn der Auszubildende glaubhaft macht, dass er ohne die beantragte vorläufige Bewilligung von Ausbildungsförderung seine Ausbildung nicht finanzieren kann und deshalb die Weiterführung der Ausbildung ernstlich gefährdet ist (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 11.3.2022 – 15 B 1574/21 = BeckRS 2022, 57081 Rn. 7; VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 5.2.2025 – 15 L 24/25 = BeckRS 2025, 2006 Rn. 11). Diese Eilbedürftigkeit muss noch im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts fortbestehen (vgl. BayVGH, Beschl. v. 21.9.2005 – 12 CE 05.2078 = BeckRS 2005, 17261 Rn. 8). Das ist in der Regel bei zurückliegenden Zeiträumen nicht der Fall, so dass vorläufige Leistungsgewährungen regelmäßig erst ab dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ausgesprochen werden (ebenso OVG Hamburg, Beschl. v. 16.1.2025 – 4 Bs 142/24 = BeckRS 2025, 1800 Rn. 17; VGH Mannheim, Beschl. v. 20.1.2025 – 12 S 1666/24 = BeckRS 2025, 634 Rn. 5, Kuhla, in: Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, 72. Ed. 1.7.2024, § 123 Rn. 135.1; a. A. VG Leipzig, Beschl. v. 7.5.2024 – 5 L 180/24 = BeckRS 2024, 11138 Rn. 23: Beginn des Monats, in dem der Eilantrag gestellt wurde). Denn Aufgabe des vorläufigen Rechtsschutzes durch Erlass einer einstweiligen Anordnung in einem Fall der vorliegenden Art ist es, dem Betroffenen lediglich diejenigen Mittel zur Verfügung zu stellen, die zur Behebung aktueller, also gegenwärtig noch bestehender Notlagen notwendig sind. Regelungen über die einstweilige Bewilligung können deshalb grundsätzlich nur für die Gegenwart und die Zukunft, nicht aber für zurückliegende Zeiträume getroffen werden, weil – jedenfalls soweit keine entgegenstehenden Anhaltspunkte offensichtlich sind – davon auszugehen ist, dass in der Vergangenheit liegende Notsituationen von dem Betroffenen bereits bewältigt worden sind. Solche Ansprüche sind gegebenenfalls in einem Hauptsacheverfahren geltend zu machen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 16.1.2025 – 4 Bs 142/24 = BeckRS 2025, 1800 Rn. 17) bb) Nach diesen Maßgaben liegen die Voraussetzungen für den Erlass der von dem Antragsteller begehrten einstweiligen Anordnung nicht vor, weil dieser weder einen Anordnungsgrund hinreichend dargelegt, geschweige denn glaubhaft gemacht hat. Weder aus seinem Vorbringen noch aus den von ihm vorgelegten Unterlagen ergibt sich mit der für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung erforderlichen Gewissheit, dass er seinen Bedarf nicht anderweitig als durch den Bezug von Ausbildungsförderungsleistungen decken kann. Obwohl der Antragsteller hierzu mit gerichtlichem Schreiben vom 6. März 2025 ausdrücklich aufgefordert worden ist, hat er weder in nachvollziehbarer Weise dargelegt noch glaubhaft gemacht, dass er ohne die vorläufige Gewährung von Leistungen nach dem BAföG sein Studium nicht fortführen könnte und sich in einer existentiellen Notlage befände. Insbesondere hat das Gericht den Antragsteller um nähere Darlegung hinsichtlich seines (einzigen) Vortrags, er würde seit „über einem halben Jahr kein Einkommen und damit kaum noch Geld zur Verfügung haben“ gebeten. Entsprechende Erklärungen sind ebenso vollständig ausgeblieben wie die – gleichsam erbetene – Vorlage aktueller Bankkontoauszüge und eine vollständige Aufstellung aktueller Einkünfte und Ausgaben jeder Art. Dabei übersieht die Kammer nicht das vom Antragsteller im Verwaltungsverfahren vorgelegte Schreiben der „V... ... F... ... eG“ vom 7. August 2024, aus welchem sich sinngemäß eine Inanspruchnahme des Antragstellers aus einer Bürgschaftsschuld in sechsstelliger Höhe ergibt (Bl. 41 d. BA). Trotz dessen, dass das Begehren des Antragstellers, beschleunigten Rechtsschutz zu erhalten, seine Informations‐ und Mitteilungsobliegenheiten gegenüber dem Gericht verstärkt (vgl. BayVGH, Beschl. v. 5.12.2016 – 4 CE 16.2297 = NVwZ-RR 2017, 309 Rn. 10; Buchheister, in: Wysk, VwGO, 4. Aufl. 2025, § 123 Rn. 24), blieb der Antragsteller auch auf explizite Nachfragen des Gerichts, ob er sich dieser Forderung weiterhin gegenübersieht, eine etwaige Stundung erfolgt ist oder er überhaupt gegenwärtig hierdurch eine finanzielle Belastung erfährt, vollständig reaktionslos. Im Übrigen hat der Antragsteller die für seinen Minimalvortrag angeführten Tatsachen nicht in hinreichender Weise, insbesondere nicht mit der Vorlage entsprechender eidesstattlicher Versicherungen (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO) glaubhaft gemacht. Wegen der Eilbedürftigkeit der Sache und der – auch auf entsprechende Nachfragen des Gerichts hin – vollständigen Verweigerung des Antragstellers an einer weiteren Sachverhaltsermittlung mitzuwirken, war eine weitere Sachverhaltsaufklärung durch das Gericht nicht tunlich (vgl. Rixen, in: Sodan/Ziekow, NK-VwGO, 5. Aufl. 2018, § 86 Rn. 56 sowie Puttler, in: Sodan/Ziekow, NK-VwGO, 5. Aufl. 2018, § 123 Rn. 91 f.). 2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 1, Satz 2 Hs. 1 VwGO.