Soweit es von den Beteiligten für in der Hauptsache erledigt erklärt worden ist, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und die Beklagte jeweils zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen trägt zur Hälfte der Kläger; im Übrigen trägt der Beigeladene seine außergerichtlichen Kosten selbst. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger ist Miteigentümer des Grundstücks U.-straße xx (Gemarkung E., Flur x, Flurstück xxx) in T.. Das Grundstück ist mit einem von ihm selbst bewohnten Einfamilienhaus und einer Garage bebaut. Der Beigeladene ist Landwirt und bewirtschaftet gemeinsam mit seinem Sohn das benachbarte Grundstück Z.-straße xx (Gemarkung E., Flur x, Flurstück xxx/xx), auf dem die Gebäude einer landwirtschaftlichen Hofstelle mit Rinder- und Schweinehaltung sowie Ackerbau („Milchhof E.“) nebst Hofmolkerei und Hofladen aufstehen. Das Haupt-Stallgebäude (für die rund 120 Milchkühe) befindet sich allerdings einige hundert Meter entfernt nordöstlich der Hofstelle in freier Flur. Die vorgenannten, am Rande des Ortsteils E. befindlichen und vor allem von Wohnbebauung umgebenen Grundstücke liegen nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Der Flächennutzungsplan stellt eine gemischte Baufläche dar. Bei den in der Umgebung der genannten Grundstücke vorhandenen Gebäuden handelt es sich ganz überwiegend um Wohngebäude. Daneben finden sich einige wenige andere Nutzungen entlang der Z.-straße (Bäckereigeschäft ohne Backstube, Kosmetik/Fußpflege, Physiotherapie, Klavierlehrerin). Bis vor wenigen Jahren befanden sich östlich der Hofstelle des Beigeladenen ein Betrieb zur Reparatur und Wartung von Landmaschinen (Y.-straße x) und schräg gegenüber ein Floristik-Betrieb (Z.-straße xx). Am Südrand von E. finden sich noch mindestens zwei weitere aktive landwirtschaftliche Hofstellen (W.-straße x und xx). Weitere Einzelheiten zeigt der nachfolgende Kartenausschnitt: [Bilddarstellung wurde entfernt] Die Hofstelle des Beigeladenen existiert im Kern seit mehreren hundert Jahren, und zwar offenbar durchgehend im Familienbesitz. Die heutigen Gebäude sind teilweise wohl rund 200 Jahre alt. Das Wohnhaus des Klägers ist Mitte der siebziger Jahre des zwanzigsten Jahrhunderts entstanden. Auch das zur Hofstelle gehörende Wohnhaus Z.-straße xxx wurde im Jahre 1974 genehmigt und errichtet (damals Altenteil). Später wurden dem Beigeladenen Baugenehmigungen für einen Stallumbau und einen Güllebehälter (Bauschein 234/85 vom 19. Juli 1985), für ein Futter-Flachsilo (Bauschein 266/90 vom 28. September 1990), für einen Jungviehstall mit Gerätehalle (Bauschein 262/92 vom 24. August 1992), für eine Remise (Bauschein 231/95 vom 10. Mai 1995), für den Anbau eines Wursteraums (Bauschein 888/97 vom 6. November 1997), für den Anbau einer Hofmolkerei für die Hofeigenvermarktung (Bauschein 1075/98 vom 4. Dezember 1998), für die Nutzungsänderung von Teilflächen in Verkaufsraum (Baugenehmigung 892/02 vom 27. Februar 2006 mit Nachtragsgenehmigung 388/07 vom 12. Dezember 2007), für eine Betonplatte als Abstellplatte für landwirtschaftliche Geräte und Brennholz-Gitterboxen (Baugenehmigung 197/07 vom 24. Juli 2007), für die Errichtung einer Außengastronomie (Baugenehmigung 133/07 vom 12. Dezember 2007), für den Anbau eines Hofcafés (Baugenehmigung 58/09 vom 20. März 2009) und für den Einbau einer Hackschnitzelheizung (Baugenehmigung 12/10 vom 27. Mai 2010) erteilt. Im September 2018 beantragte der Beigeladene die Erteilung der Baugenehmigung für den „Anbau einer Meierei“. Diese soll der Erweiterung der bereits vorhandenen Hofmolkerei dienen, um neben dem eigenen Hofladen auch andere Läden mit Milchprodukten beliefern zu können. Die Betriebsbeschreibung gibt Öffnungszeiten von 6 bis 22 Uhr und zwei Beschäftigte an. Das eingeschossige, trapezförmige Gebäude mit einer Länge von rund 27 m und einer Breite von bis zu rund 8 m, das auch einen Kühlraum und eine Spülküche beinhaltet, soll an das östliche Stallgebäude angebaut werden und zur östlichen Grundstücksgrenze einen Abstand von etwas über 3 m einhalten. An der Nordseite ist eine „Verladerampe“ dargestellt. Der Kreis T. gab in einer Stellungnahme zu dem Bauvorhaben vom 4. Januar 2019 an, es bestünden keine Bedenken, wenn gewisse Nebenbestimmungen zum Immissionsschutz in die Baugenehmigung aufgenommen würden. Unter dem 25. April 2019 wurde die beantragte Baugenehmigung (541/18) erteilt. Sie enthält unter anderem die Vorgabe, die von der Meierei einschließlich des Fahrzeugverkehrs auf dem Betriebsgelände verursachten Geräuschimmissionen dürften nicht zu einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte nach der TA Lärm beitragen; für die Bebauung im Umfeld der Straße U.-straße und der Z.-straße würden insoweit 60 dB(A) tagsüber und 45 dB(A) nachts angesetzt. Es sei auch sicherzustellen, dass keine unzulässigen Lichtimmissionen erzeugt würden. Am 25. Juni 2021 hat der Kläger Klage erhoben und ausgeführt: Nachdem auf dem Baugrundstück mit Bauarbeiten begonnen worden sei, habe er von der Beklagten auf Nachfrage mit Schreiben vom 14. Juni 2021 die Baugenehmigung aus dem Jahre 2019 übermittelt bekommen. Diese halte er für rechtswidrig, weil sie keine hinreichenden Einschränkungen zum Schutz vor Lärm-, Licht- und Geruchsimmissionen enthalte; insbesondere seien die Betriebsabläufe nicht ausreichend festgeschrieben. Auch fehle es an einer Schallimmissionsprognose unter Einbeziehung der Vorbelastung. Am 8. September 2022 hat auch die Eigentümerin des benachbarten Wohngrundstücks U.-straße x Klage erhoben (6 K 3629/22). Bei einem Ortstermin am 25. Mai 2023 – das Meiereigebäude ist zu diesem Zeitpunkt weitgehend fertiggestellt, aber noch leer gewesen – hat der Berichterstatter erklärt, die Kammer habe Bedenken hinsichtlich der Bestimmtheit der Baugenehmigung und rege eine Präzisierung an. Daraufhin hat der Beigeladene angekündigt, er beabsichtige, eine schalltechnische Betrachtung des Betriebes einzuholen und sodann das Vorhaben zu konkretisieren. Am 20. November 2023 und (ergänzend) am 15. April 2024 hat der Beigeladene eine Nachtragsgenehmigung beantragt. In der Betriebsbeschreibung werden nun erstmals der Betrieb eines Kältegerätes (rund um die Uhr) sowie ein Lieferverkehr mit „ca. 3 x täglich LKW“ (im Tagzeitraum) angegeben. Die Betriebszeit der Meierei wird mit 6 bis 22 Uhr an Werktagen und 7 bis 22 Uhr an Sonn- und Feiertagen angegeben. Die Zahl der (in der Meierei) Beschäftigten beläuft sich nunmehr auf insgesamt vier. Die Hauptzufahrt des Betriebes, über die ein Großteil des Gesamtverkehrs einschließlich der Sondersituation zur Erntezeit abgewickelt werde, befinde sich zwischen dem Hofladen und der Scheune. Eine weitere Zufahrt befinde sich zwischen der Meierei und der östlichen Grundstücksgrenze. Die Hauptzufahrt diene dem Lieferverkehr mit LKW und zum Teil dem PKW-Verkehr; die östliche Zufahrt diene dem übrigen PKW-Verkehr des Betriebes und der Kunden. Die einzelnen Fahrzeugbewegungen ergäben sich aus dem Schallgutachten. Für die zu dem landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden Arbeiten seien 16 LKW-Bewegungen und 50 Schlepper-Bewegungen zu berücksichtigen, wobei die Zahl der Schlepper-Bewegungen die ungünstigste Situation – während der Erntezeit – umfasse. Die Maschinen für den Meiereibetrieb befänden sich innerhalb der Gebäudehülle. Lediglich das Kältegerät mit einem Schalldruckpegel von 73 dB(A) befinde sich auf dem Dach des Gebäudes (an der Nordseite). In dem Nachtragsverfahren ist ein schalltechnisches Gutachten des Ingenieurbüros A. vom 27. Juni 2024 (Endfassung) vorgelegt worden, welches den Gesamtlärm des landwirtschaftlichen Betriebes prognostiziert. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass an dem Gebäude U.-straße x Beurteilungspegel von tags 54,8 dB(A) und nachts 43,4 dB(A) erreicht werden. An dem Gebäude U.-straße x betragen die Beurteilungspegel tags 59,6 dB(A) und nachts 42,8 dB(A). Am 3. Juli 2024 hat die Beklagte die beantragte Baugenehmigung (143/24) mit dem Hinweis „Nachtrag zur Baugenehmigung vom 28. September 2018“ erteilt. Gegenstand der Genehmigung sind die Änderung des Aufstellorts für das Kältegerät und dessen Betriebszeit (jetzt auch nachts) sowie die Ergänzung der Angaben zum Lieferverkehr. Ausdrücklich ausgenommen ist allerdings die (in der Schallprognose mitberücksichtigte) „PKW-Stellplatzanlage an der Ostseite der Fahrsiloanlage inklusive der zugehörigen Zufahrt entlang der östlichen Grundstücksgrenze“. Das schalltechnische Gutachten und die darin enthaltenen Angaben zum Betrieb der Meierei werden zum Bestandteil der Genehmigung erklärt. In einer Nebenbestimmung wird zusätzlich klargestellt, dass sämtliche Warenanlieferungen und Verladetätigkeiten nur im Tagzeitraum zwischen 6 und 22 Uhr erfolgen dürfen. Der Kläger hat die Nachtragsgenehmigung am 1. August 2024 in das Klageverfahren einbezogen. Er trägt nunmehr vor: Die Betriebsbeschreibung sei ein essenzielles Dokument für ein Bauvorhaben. Insoweit bestünden nach wie vor Unklarheiten. Die Immissionsprognose sei nicht überzeugend. Sie stimme teilweise nicht mit der Betriebsbeschreibung überein. Überdies enthalte sie verschiedene Fehlannahmen bei der Einstufung des Gebiets, bei der Bestimmung der zu untersuchenden Immissionspunkte, bei der Feststellung der relevanten Schallquellen, bei der Ausbreitungsrechnung und bei der Bestimmung der Spitzenpegel. Sie komme daher zu einem unzutreffenden Ergebnis. Nach alledem sei zumindest ein Anspruch auf weitere Lärmschutzmaßnahmen und Nebenbestimmungen gegeben. Der Kläger hat in diesem Zusammenhang eine durch die Fa. X. erstelle „Plausibilitätsprüfung“ vom 14. November 2024 zu der vorgelegten Schallprognose nebst einer Ergänzung vom 16. Januar 2025 vorgelegt. Nachdem der Beigeladene in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, dass die Ursprungs-Baugenehmigung aus dem Jahre 2019 nur noch in der Gestalt der Baugenehmigung vom 3. Juli 2024 ausgenutzt werden solle, auf die Ausnutzung der Ursprungsbaugenehmigung also verzichtet werde, haben die Beteiligten das Verfahren hinsichtlich der Ursprungs-Baugenehmigung übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt. Der Kläger beantragt nunmehr, die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 3.7.2024 (Az. 0143/24) aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, dass die zwischen der Meierei und der östlichen Grundstücksgrenze vorhandene, in der Schallprognose berücksichtigte Zufahrt nicht Gegenstand der Baugenehmigung für die Meierei sei. Die Betriebsbeschreibung für das Bauvorhaben sei inzwischen vollständig und hinreichend genau. Die Immissionsprognose belege, dass die maßgeblichen Immissionsrichtwerte eingehalten würden. Der Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Er meint, durch den Nachtrag werde das Bauvorhaben in hinreichender Weise konkretisiert. Die Schallprognose belege, dass das so beschriebene Vorhaben die Immissionsrichtwerte selbst im ungünstigsten Fall einhalte. Tatsächlich würden die regelmäßig zu erwartenden Lärmpegel weit darunterliegen. Im Klageverfahren sind auf Nachfragen des Gerichts sowie auf die Vorhalte der Klägerseite mehrere ergänzende Stellungnahmen des Büros A. vorgelegt worden. In der mündlichen Verhandlung sind sowohl der Gutachter Prof. Dr. F. als auch der von dem Kläger herangezogene Gutachter Dipl.-Ing. Q. (Büro R.) zu den einzelnen Punkten befragt worden. Der Beigeladene hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass er auf die Baugenehmigung verzichte, soweit sie möglicherweise eine Nutzung der drei Stellplätze in der südöstlichen Ecke seines Grundstücks auch im Nachtzeitraum zulasse. Wegen der sonstigen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden und des Parallelverfahrens sowie auf den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Soweit es von den (Haupt-)Beteiligten in der mündlichen Verhandlung für in der Hauptsache erledigt erklärt worden ist, ist das Klageverfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 S. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen. Dies betrifft die Klage gegen die Ursprungs-Baugenehmigung vom 25. April 2019 (Az. 541/18). Im Streit verblieben ist hingegen die Baugenehmigung vom 3. Juli 2024 (Az. 143/24), bei der es sich nach Auffassung der Kammer nicht um einen bloßen Nachtrag, sondern um eine selbständige Baugenehmigung (sog. „aliud“) handelt, weil wesentliche und auch für den Nachbarschutz entscheidende Einzelheiten des Bauvorhabens in dieser Baugenehmigung geändert bzw. überhaupt erst konkretisiert worden sind. Vgl. zu den Maßstäben OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Dezember 2020 - 10 B 944/20 -, juris Rn. 5, und vom 13. Januar 2025 - 2 A 177/23 -, juris Rn. 11 ff.; Hüwelmeier, in: Spannowsky/Saurenhaus, BeckOK BauordnungsR NRW, 20. Ed. 1.11.2024, § 74 Rn. 92 m.w.N. Die verbliebene Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 3. Juli 2024 ist hinsichtlich nachbarschützender Vorschriften rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. Ein Nachbar kann nur dann erfolgreich gegen die einem Dritten erteilte Baugenehmigung vorgehen, wenn diese gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Bauplanungs- oder Bauordnungsrechts verstößt und eine Befreiung oder Abweichung von diesen Vorschriften nicht vorliegt oder unter Berücksichtigung nachbarlicher Belange nicht hätte erteilt werden dürfen. Ob das Vorhaben objektiv, d. h. hinsichtlich derjenigen Vorschriften, die nicht nachbarschützend sind, rechtmäßig ist, ist dagegen im Nachbarverfahren unerheblich. Gemessen an diesem Maßstab ist die angefochtene Baugenehmigung nicht zu beanstanden. Eine Verletzung bauordnungsrechtlicher Vorschriften ist weder geltend gemacht worden, noch ersichtlich. Eine Verletzung drittschützender bauplanungsrechtlicher Vorschriften liegt im Ergebnis ebenfalls nicht vor. Dies gilt auch unter Einbeziehung des sog. „Gebietserhaltungsanspruchs“ (dazu 1.) sowie des Rücksichtnahme- und des Bestimmtheitsgebots (dazu 2.). 1. Eine Verletzung des Gebietserhaltungsanspruchs liegt nicht vor. Mit diesem Anspruch kann sich ein Nachbar in einem Baugebiet im Sinne von § 1 Abs. 2 Baunutzungsverordnung (BauNVO) gegen die Zulassung einer mit dem Baugebietstyp unvereinbaren Nutzung wenden, und zwar selbst dann, wenn er selbst durch sie nicht unzumutbar beeinträchtigt wird. Die Festsetzung von Baugebieten durch einen Bebauungsplan hat grundsätzlich nachbarschützende Funktion zugunsten der Grundstückseigentümer im jeweiligen Baugebiet. Weil und soweit der Eigentümer eines Grundstücks in dessen Nutzung öffentlich-rechtlichen Beschränkungen unterworfen ist, kann er deren Beachtung grundsätzlich auch im Verhältnis zum Nachbarn durchsetzen. Im Rahmen des durch eine Baugebietsfestsetzung begründeten nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses soll jeder Planbetroffene im Baugebiet das Eindringen einer gebietsfremden Nutzung und damit die schleichende Umwandlung des Baugebiets unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung verhindern können. Entsprechendes gilt innerhalb faktischer Baugebiete im unbeplanten Innenbereich nach § 34 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB ). Der Gebietserhaltungsanspruch greift gegenüber Vorhaben ein, die in dem betreffenden Baugebiet weder planungsrechtlich regelhaft zulässig sind, noch nach § 31 Abs. 1 oder 2 BauGB im Wege einer Ausnahme oder Befreiung zugelassen werden können. Vgl. nur BVerwG, Urteile vom 16. September 1993 - 4 C 28.91 -, BVerwGE 94, 151, vom 23. August 1996 - 4 C 13.94 -, BVerwGE 101, 364 und vom 29. März 2022 - 4 C 6.20 -, BVerwGE 175, 192; OVG NRW, Urteile vom 4. Mai 2016 - 7 A 615/14 -, juris, vom 14. Februar 2019 - 2 A 2584/14 -, juris, und vom 2. November 2022 - 2 A 519/22 -, juris. Im vorliegenden Fall existiert zwar kein Bebauungsplan. Das genehmigte Bauvorhaben wird aber im Innenbereich nach § 34 BauGB ausgeführt. Eine Verletzung des Gebietserhaltungsanspruchs ist dennoch nicht gegeben. Denn es handelt sich vorliegend entweder um ein faktisches Dorfgebiet, in welchem das Vorhaben als Teil eines landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetriebs gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO der Art nach ohne weiteres zulässig ist. Oder die Umgebung lässt sich keinem der in der Baunutzungsverordnung definierten Baugebietstypen zuordnen (sog. „Gemengelage“). In diesem Fall ist für einen Gebietserhaltungsanspruch von vornherein kein Raum. Im Übrigen wäre das Vorhaben auch in einer solchen Gemengelage gemäß § 34 Abs. 1 BauGB der Art nach zulässig. Für die Einstufung als faktisches Dorfgebiet spricht, dass mit der Hofstelle des Beigeladenen ein landwirtschaftlicher Vollerwerbsbetrieb existiert, der in keinem anderen Gebietstyp der Baunutzungsverordnung regelhaft zugelassen werden könnte. Ob die beiden anderen im Ortsteil E. betriebenen Hofstellen zur prägenden Umgebung des Baugrundstücks gehören, mag dahinstehen. Denn da ein bestimmtes quantitatives Verhältnis insoweit (anders als beim Mischgebiet) nicht vorgegeben ist und der Betrieb des Beigeladenen mit seinen Nebensträngen (Hofladen, Außengastronomie, Warenautomat) die Umgebung deutlich prägt, könnte er bereits für sich genommen die Einstufung der Umgebung als faktisches Dorfgebiet tragen. Vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Urteil vom 23. April 2009 - 4 CN 5/07 -, juris Rn. 10; OVG SchlHolst, Beschluss vom 21. Dezember 2010 - 1 MB 27/10 -, juris Rn. 9; NdsOVG, Beschluss vom 9. März 2011 - 1 LA 239/08 -, juris Rn. 11; BayVGH, Urteil vom 19. November 2021 - 1 N 17.356 -, juris Rn. 30. Dorfgebiete dienen allerdings gemäß § 5 Abs. 1 BauNVO nicht nur der Unterbringung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und dem Wohnen, sondern auch der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben. In der maßgeblichen Umgebung müssen sich somit auch Nutzungen dieser dritten Hauptnutzungsart in nennenswertem Umfang feststellen lassen, um von einem faktischen Dorfgebiet sprechen zu können. Vgl. zuletzt VGH BW, Urteil vom 26. November 2024 - 8 S 2532/22 -, juris (Rn. 46). Dies ist vorliegend zumindest fraglich. Die in der Nähe des Baugrundstücks vorhandenen sonstigen Nutzungen (Backwarengeschäft, Physiotherapie, Kosmetik/Fußpflege) sind nach Art und Umfang von deutlich untergeordneter Bedeutung und wären wohl ohne weiteres auch in einem Allgemeinen Wohngebiet zulässig. Etwas anderes könnte für den früheren Landmaschinenreparaturbetrieb östlich des Baugrundstücks und den früheren Floristikbetrieb gegenüber dem Baugrundstück gelten, wenn diese Betriebe bei Erteilung der Baugenehmigung im Juli 2024 noch eine nachwirkende Prägung, vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 14. September 2023 - 2 A 577/21 -, juris Rn. 68 m.w.N., besessen haben. Dem braucht die Kammer aber nicht nachzugehen. Denn selbst wenn es an hinreichender gewerblicher Substanz für ein faktisches Dorfgebiet fehlen sollte, kommt jedenfalls die Einstufung als (Reines oder Allgemeines) Wohngebiet, in dem das streitgegenständliche Vorhaben als Teil eines landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetriebes unzulässig wäre, nicht in Betracht. Einer solchen Einstufung steht nämlich eben dieser Vollerwerbsbetrieb entgegen. Er kann nicht als „Ausreißer“ bzw. „Fremdkörper“ bei der Einstufung des Gebiets ausgeblendet werden. Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung nur solche baulichen Anlagen als „Fremdkörper“ auszusondern, die nach ihrer Qualität völlig aus dem Rahmen der sonst in der näheren Umgebung anzutreffenden Bebauung herausfallen. Dies ist namentlich dann anzunehmen, wenn eine Anlage in einem auffälligen Kontrast zur übrigen Bebauung steht. Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1990 - 4 C 23.86 -, BVerwGE 84, 322 ff. = juris Rn 12 ff. Vorliegend ist zu bedenken, dass die Hofstelle des Beigeladenen nicht nur seit Jahrhunderten Teil des betreffenden Siedlungsbereichs ist und zu dessen Entwicklung beigetragen haben dürfte, sondern mit den zu ihr gehörenden Wohngebäuden, dem Hofladen, der Außengastronomie und dem Warenautomaten in mehrfacher Hinsicht in die Umgebung eingebunden und mit dieser verwoben ist. Ein Kontrast zu dieser Umgebung kann nicht angenommen werden. Dies gilt umso mehr, als in E. noch mindestens zwei weitere landwirtschaftliche Betriebe existieren, die die dörflichen Strukturen dieses Ortsteils insgesamt mitprägen, selbst wenn man sie möglicherweise nicht mehr zur näheren Umgebung des Bauvorhabens rechnen kann. Sonstige Gebietstypen der Baunutzungsverordnung kommen ersichtlich nicht in Betracht. Bei Verneinung eines faktischen Dorfgebiets bliebe somit nur die Einstufung der maßgeblichen Umgebung als Gemengelage, in der das Bauvorhaben angesichts der Vorbildwirkung der vorhandenen Hofstelle des Beigeladenen der Art nach zulässig wäre. 2. Das genehmigte Vorhaben verstößt auch nicht gegen das Rücksichtnahme- oder das Bestimmtheitsgebot. § 34 Abs. 1 BauGB entfaltet nicht generell nachbarschützende Wirkung. Ob sich das Vorhaben mit Blick auf die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise und die überbaubare Grundstückfläche in jeder Hinsichtlich in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, braucht die Kammer daher nicht zu entscheiden. Eine nachbarschützende Wirkung kommt lediglich dem in dem Tatbestandsmerkmal des „Einfügens“ enthaltenen Gebot der Rücksichtnahme zu. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 2015 - 4 C 12.14 -, juris Rn. 9. Das Gebot der Rücksichtnahme soll angesichts der gegenseitigen Verflechtungen der baulichen Situation benachbarter Grundstücke einen angemessenen planungsrechtlichen Ausgleich schaffen, der einerseits dem Bauherrn ermöglicht, was von seiner Interessenlage her verständlich und unabweisbar ist und andererseits dem Nachbarn erspart, was an Belästigungen und Nachteilen für ihn unzumutbar ist. Die Beachtung des Rücksichtnahmegebotes soll gewährleisten, Nutzungen, die geeignet sind, Spannungen und Störungen hervorzurufen, einander so zuzuordnen, dass Konflikte möglichst vermieden werden. Die sich daraus ergebenden Anforderungen sind im Einzelfall festzustellen, wobei die konkreten Umstände zu würdigen, insbesondere die gegenläufigen Interessen des Bauherrn und des Nachbarn in Anwendung des Maßstabes der planungsrechtlichen Zumutbarkeit gegeneinander abzuwägen sind. Dabei kann desto mehr an Rücksichtnahme verlangt werden, je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung dessen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt; umgekehrt braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, desto weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm mit dem Bauvorhaben verfolgten Interessen sind. Vgl. nur BVerwG, Urteile vom 25. Februar 1977 - 4 C 22.75 -, BVerwGE 52, 122 ff., vom 18. Mai 1995 - 4 C 20.94 -, BVerwGE 98, 235 ff., und vom 29. November 2012 - 4 C 8.11 -, BVerwGE 145, 145 ff.; Uechtritz, Das baurechtliche Rücksichtnahmegebot: Konkretisierung durch Fallgruppenbildung, DVBl. 2016, 90 ff., mit weiteren Nachweisen. Sollte es sich bei der maßgeblichen Umgebung um ein faktisches Dorfgebiet handeln, so ließe sich das Gebot der Rücksichtnahme auch auf § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 BauNVO stützen. Zugleich wäre der Maßstab der gebotenen Rücksichtnahme in diesem Fall zugunsten des Beigeladenen verschoben. Denn nach § 5 Abs. 1 S. 2 BauNVO ist auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten in einem Dorfgebiet vorrangig Rücksicht zu nehmen. Das Rücksichtnahmegebot wird durch diese „Vorrangklausel“ zulasten der Wohnnutzung modifiziert. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. September 2007 - 7 A 1434/06 -, juris Rn. 51; VGH BW, Urteil vom 18. Januar 2011 - 8 S 600/09 -, juris Rn. 37; SächsOVG, Urteil vom 10. April 2017 - 1 A 92/12 -, juris Rn. 38; BayVGH, Beschluss vom 4. September 2019 - 1 ZB 17.662 -, juris Rn. 5 Roeser, in: König/Roeser/ Stock, BauNVO, Kommentar, 5. Aufl. 2022, § 5 Rn. 4; Scheidler, BauR 2022, 175 ff. Die Gebietseinstufung bedarf aber auch hier letztlich keiner Entscheidung. Denn auch wenn es sich um eine vor allem durch Wohngebäude und die Hofstelle des Beigeladenen geprägte Gemengelage handelte, wäre das genehmigte Vorhaben nicht als im bauplanungsrechtlichen Sinne rücksichtslos zu bewerten. Dass von dem genehmigten Baukörper selbst unzumutbare Auswirkungen auf das Grundstück des Klägers ausgehen, etwa eine erdrückende Wirkung oder eine unzumutbare Verschattung, ist nicht geltend gemacht worden und auch nicht ersichtlich. Zwar handelt es sich bei der drei Meter von der Grundstücksgrenze entfernt errichteten Meierei um ein relativ langes Gebäude. Mit einer Höhe von nur rund dreieinhalb Metern ist der Baukörper aber nicht geeignet, unzumutbare Auswirkungen der genannten Art hervorzurufen. Auch die auf das Grundstück des Klägers einwirkenden Immissionen der Hofstelle des Beigeladenen einschließlich des genehmigten Meiereibetriebs verletzten das Gebot der Rücksichtnahme nicht. Soweit der Kläger pauschal einen unzureichenden Schutz gegen Geruchsimmissionen geltend macht, hat er keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür vorgebracht, dass das streitgegenständliche Bauvorhaben – entgegen den Angaben des Beigeladenen – überhaupt mit Geruchsimmissionen verbunden sein könnte. Angesichts des überschaubaren Umfangs des Betriebs und der begrenzten Fensterfläche liegt dies auch keineswegs auf der Hand. Hinsichtlich der von dem Kläger angesprochenen Lichtimmissionen ist festzustellen, dass diese offenbar durch einen Lichtmast im Bereich der Fahrsiloanlage hervorgerufen werden. Diese Beleuchtungsanlage ist jedoch nicht Gegenstand der vorliegend angefochtenen Baugenehmigung für den Meiereianbau. In den Bauvorlagen ist sie nicht einmal erwähnt bzw. dargestellt. Auch die früheren Baugenehmigungen dürften die Beleuchtung im Übrigen nicht umfassen. Eine etwaige Unzumutbarkeit der Lichtimmissionen kann somit nicht zum Erfolg der Anfechtungsklage führen. Auch die im ungünstigsten Fall zu erwartenden Lärmimmissionen führen im Ergebnis nicht zur bauplanungsrechtlichen Rücksichtslosigkeit des Bauvorhabens. Die insoweit zu stellenden Anforderungen entsprechen denen des Immissionsschutzrechts. Hinsichtlich zu erwartender Beeinträchtigungen durch Gewerbelärm werden die Grenze der Zumutbarkeit und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme durch die auf der Grundlage von § 48 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) erlassene Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm) vom 26. August 1998, zuletzt geändert im Juni 2017, in ihrem Anwendungsbereich allgemein festgelegt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 - 4 C 8.11 -, BVerwGE 145, 145 ff. Vorliegend geht es indes allenfalls teilweise um Gewerbelärm, im Kern hingegen um Lärmimmissionen eines landwirtschaftlichen Betriebes. Nicht (immissionsschutzrechtlich) genehmigungsbedürftige landwirtschaftliche Anlagen sind in Ziffer 1 Abs. 2 lit. c) ausdrücklich aus dem Anwendungsbereich der TA Lärm ausgenommen. Dies bedeutet zwar nicht, dass die Pflicht, schädliche Umweltweinwirkungen nach Möglichkeit zu vermeiden und unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß zu beschränken (§ 22 Abs. 1 BImSchG), für landwirtschaftliche Betriebe nicht gilt; das Bundes-Immissionsschutzgesetz kennt insoweit keine Ausnahme für die Landwirtschaft. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. August 2019 - 7 A 1276/18 -, juris Rn. 29; Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Kommentar, Stand: September 2024, TA Lärm Ziffer 1 Rn. 15. Für die Beurteilung entsprechender Immissionen ist die TA Lärm aber nicht unmittelbar anwendbar. Landwirtschaftliche Anlagen im Sinne von Ziffer 1 Abs. 2 lit. c) TA Lärm sind alle Anlagen, die im Rahmen der Urproduktion der Gewinnung landwirtschaftlicher Erzeugnisse sowie der Zubereitung, Verarbeitung und Verwertung selbst gewonnener derartiger Erzeugnisse dienen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Januar 2008 - 8 B 237/08 -, juris Rn. 46; Feldhaus/Tegeder, in: Feldhaus, BImSchG, Kommentar, Stand: August 2024, TA Lärm Ziffer 1 Rn. 17. Dies gilt beispielsweise für Lüftungsanlagen in Ställen, Melkmaschinen, Mähdrescher und für die Landwirtschaft eingesetzte Traktoren. Es dürfte aber auch für das Kältegerät und die sonstigen Maschinen und Geräte der vorliegend genehmigten Meierei gelten, weil dort offenbar ausschließlich die eigene Milch verarbeitet wird. Obwohl die TA Lärm für die genannten Lärmquellen eines landwirtschaftlichen Betriebes nicht unmittelbar gilt, können ihre wesentlichen Grundsätze als Erkenntnisquelle (antizipierte Sachverständigenaussage) zur Konkretisierung des Begriffs der schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche herangezogen werden, soweit die zu beurteilenden Geräusche dem Gewerbelärm vergleichbar sind und nicht andere, geeignetere Erkenntnisquellen zur Verfügung stehen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. August 2019 - 7 A 1276/18 -, juris Rn. 29; BayVGH, Beschluss vom 3. Mai 2016 - 15 CS 15.1576 -, juris Rn. 24; VGH BW, Urteile vom 8. November 2000 - 10 S 2317/99 -, juris Rn. 33 und vom 4. November 2014 - 10 S 1663/11 -, juris Rn. 55; Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Kommentar, Stand: September 2024, TA Lärm Ziffer 1 Rn. 16. Dies ist vorliegend in nicht zu beanstandender Weise geschehen. Die Baugenehmigung nimmt in ihren Nebenbestimmungen explizit auf die TA Lärm Bezug und schreibt die Grenze des Zulässigen unter Heranziehung ihres Systems fest. Dass diese Grenze durch das genehmigte Vorhaben voraussichtlich nicht überschritten wird, ist durch die Immissionsprognose des Büros A. vom 27. Juni 2024 sowie die anschließenden Ergänzungen und die Ausführungen des Gutachters Prof. Dr. F. in der mündlichen Verhandlung zur Überzeugung des Gerichts belegt. Die hinsichtlich des Wohnhauses des Klägers anzulegenden Immissionsrichtwerte sind in der Schallprognose mit 60 dB(A) tagsüber und 45 dB(A) nachts zutreffend gewählt. Diese Richtwerte gelten nach Ziffer 6.1 lit. d) TA Lärm in Kern-, Misch- und Dorfgebieten. Darüber hinaus werden sie aber in aller Regel auch in Gemengelagen mit gewerblichem Anteil und im Außenbereich zugrunde gelegt; auch die Darstellungen des Flächennutzungsplans können in diesem Zusammenhang herangezogen werden. Vgl. Feldhaus/Tegeder, in: Feldhaus, BImSchG, Kommentar, Stand: August 2024, TA Lärm Ziffer 6 Rn. 55 f. Die genannten Richtwerte dürften daher auch dann korrekt sein, wenn man nicht von einem Dorfgebiet, sondern von einer durch die Hofstelle des Beigeladenen maßgeblich mitgeprägten Gemengelage am Rande des Innenbereichs ausgeht, zumal der Flächennutzungsplan hier eine „gemischte Baufläche“ darstellt. Die Schallprognose ermittelt bei dem Kläger Beurteilungspegel von 54,8 dB(A) bzw. 53,5 dB(A) tagsüber sowie 43,4 dB(A) bzw. 38,1 dB(A) nachts; dabei werden jeweils zwei verschiedene Immissionsorte am Gebäude betrachtet, um auf der sicheren Seite zu liegen. Soweit der Kläger gerügt hat, die Immissionsorte seien willkürlich und beschönigend gewählt, ist der Gutachter dem nachvollziehbar entgegengetreten und hat auch die Ergebnisse von Vergleichsrechnungen präsentiert. Insoweit bestand in der mündlichen Verhandlung Einvernehmen zwischen den Gutachtern. Soweit der Kläger im Zusammenhang mit der Einbeziehung von Geräuschen aus den Stallgebäuden vorträgt, die zugrunde gelegten Tierbestandszahlen seien nicht mit den Zahlen in der Betriebsbeschreibung vereinbar, verkennt er, dass ein großer Teil der dort genannten Tiere, nämlich insbesondere die rund 120 Milchkühe, nicht auf der Hofstelle gehalten werden, sondern in einem mehrere hundert Meter entfernt gelegenen Stallgebäude. Die in der Immissionsprognose angesetzte Zahl an Mastschweinen (50) und an Jungrindern (50) stimmt mit der Betriebsbeschreibung überein. Hinsichtlich der Kälber besteht zwar eine gewisse Diskrepanz. Das beruht nach den nachvollziehbaren Angaben des Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung aber darauf, dass ein Teil der insgesamt 25 Kälber, nämlich die sehr jungen Tiere, ebenfalls in dem ausgelagerten Kuhstall untergebracht ist. Das für die Wände und Dächer der Stallgebäude angesetzte Schalldämmmaß hat der Gutachter Prof. Dr. F. nachvollziehbar unter Hinweis auf den Praxisleitfaden „Schalltechnik in der Landwirtschaft“ erläutert. Hinsichtlich des neuen Meiereigebäudes hat der Gutachter Prof. Dr. F. eingeräumt, dass es genauer gewesen wäre, die in der Fassade enthaltenen Fenster als „gekippt“ in die Berechnung einfließen zu lassen. Der Gutachter hat indes erklärt, er habe auf den Vorhalt hin die Rechnung unter Einbeziehung gekippter Fenster wiederholt, ohne dass sich Änderungen bei den Beurteilungspegeln ergeben hätten. Der Gutachter Dipl.-Ing. Q. hat die insoweit gewählten Eingabegrößen – vertikale Flächenschallquelle, Schalldämmmaß 15 dB(A) – als nicht zu niedrig bezeichnet. Dass die Beurteilungspegel am Wohnhaus des Klägers sich infolge der modifizierten Eingabe nicht verändert haben, erscheint aus Sicht des Gerichts plausibel, da die Fenster nur einen kleinen Teil der Fassade einnehmen, die Wand ohnehin nur mit einem Bauschalldämmmaß von 20 dB(A) eingestellt ist und die auf die Lärmquelle „Fassade, Meierei“ entfallenden Teilpegel keinen besonders großen Anteil am Gesamt-Beurteilungspegel ausmachen (ausweislich der Tabelle „Teilpegel Tag“: 40,7 bzw. 28,5 dB(A)). Soweit der Gutachter Dipl.-Ing. Q. geltend gemacht hat, für den die wesentlichen Geräuschquellen enthaltenden Raum „Abfüllung“ im Meiereigebäude sei ein zu großes Raumvolumen angesetzt worden und dies könne Auswirkungen auf den Innenpegel haben, hat der Gutachter Prof. Dr. F. erklärt, zwar sei das angesetzte Volumen für diesen Raum zu groß, was in der Tat zu einem niedrigeren Innenpegel führen könne. Dafür habe er aber auch die Wand- und Dachabschnitte der übrigen Räume als schallabstrahlende Bauteile berücksichtigt, obwohl sich darin gar keine relevanten Geräuschquellen befänden. Dadurch werde an den Immissionsorten ein höherer Teilpegel erzielt. Außerdem habe er den Schallleistungspegel der lautesten Schallquelle (Milchabfüllmaschine) großzügig von 83,1 auf 85 dB(A) aufgerundet. Anschließend habe er den gesamten Halleninnenpegel nochmals von 72,8 dB(A) auf 75 dB(A) aufgerundet. Diese Erklärungen, die sich anhand des Gutachtens nachvollziehen lassen (Seiten 11-13 sowie Seite 30 – Tabelle „Flächenschallquellen“), hat auch der von dem Kläger herangezogene Gutachter Dipl.-Ing. Q. als plausibel bezeichnet. Dass die Rechnung zugunsten des Klägers und seiner Nachbarn offenbar von der Annahme ausgeht, dass die genannte Maschine zum Abfüllen von Milch im gesamten Tagzeitraum, also 16 Stunden lang ununterbrochen läuft, sei am Rande angemerkt. Dass das Außenteil des für den Kühlraum erforderlichen Kältegeräts fachgerecht in die Schallprognose einbezogen worden ist, steht zur Überzeugung des Gerichts fest. Zwar ist die entsprechende Punktschallquelle in dem die Lärmquellen zeigenden Lageplan des Gutachtens (Seite 35) mit „LKW-Einzelgeräusche, Hof“ bezeichnet. Dabei handelt es sich jedoch erkennbar um ein bloßes Versehen. Soweit der Kläger gerügt hat, die Umgebung des Außenteils, insbesondere die westlich davon aufragende Wand des Stallgebäudes habe wegen der dadurch hervorgerufen Verstärkung des Lärms (Reflexionen etc.) berücksichtigt werden müssen, hat der Gutachter nachvollziehbar dargelegt, dass die verwendete zertifizierte Prognose-Software alle relevanten Parameter einschließlich Reflexionen und Dämpfung durch Gebäude und Gelände berücksichtigt; tatsächlich seien die Reflexionen sogar überhöht berechnet, weil das „hinter“ dem Klimagerät aufstehende Gebäude nicht mit einer Dachschräge, sondern mit einer senkrechten, glatten Wand digitalisiert worden sei. Dies ist aus Sicht des Gerichts plausibel und wird auch von dem Kläger inzwischen nicht mehr bestritten. Auch der durch Fahrzeugbewegungen auf dem Baugrundstück verursachte Lärm ist im Ergebnis in hinreichender Weise in die Schallprognose eingeflossen. Zu Recht hat der von dem Kläger herangezogene Gutachter Dipl.-Ing. Q. allerdings die Richtigkeit der diesbezüglichen Tabellen 6 (PKW-Stellplätze) und 7 (Fahrbewegungen) in Frage gestellt. Die Ursprungsfassung und auch die im gerichtlichen Verfahren (Stellungnahme vom 6. Januar 2025, Bl. 443 der GA) vorgelegte Neufassung der Tabelle 6 passen weder zu dem zugehörigen Text auf Seite 14 der Schallprogose, noch sind sie in sich schlüssig. Der Gutachter hat dies in der mündlichen Verhandlung eingeräumt und erklärt, in der letzten Zeile der Tabelle sei die Häufigkeit N richtigerweise mit 2 anzunehmen und nicht – wie in der vorgelegten „Korrekturfassung“ – mit 3 (die Angabe „284“ auf Seite 14 sei ebenfalls falsch). Dies führe zu einem Ergebnis von 75,8 dB(A) statt 73,7 dB(A) in der letzten Zeile von Tabelle 6. Dieser Fehler kann allerdings nicht zu einer Überschreitung des Immissionsrichtwerts am Wohnhaus des Klägers führen. Denn der ermittelte Beurteilungspegel an den Immissionspunkten 03a und 03b unterschreitet den Immissionsrichtwert (Tag) von 60 dB(A) um mehr als 5 dB(A). Selbst eine Erhöhung des jeweiligen Teilpegels „Stellplatzfläche Süd“ an diesen Immissionspunkten um 2 dB(A) würde ersichtlich nicht zu einer Überschreitung des Richtwerts führen. Im Nachtzeitraum ist eine Benutzung der Stellplatzfläche Süd ausgeschlossen, nachdem der Beigeladene in der mündlichen Verhandlung auf eine etwaige Genehmigung der Benutzung dieser Stellplätze im Nachtzeitraum verzichtet hat. Hinsichtlich der Tabelle 7 (Fahrbewegungen) handelt es sich hingegen um ein bloßes Schreibversehen, wenn dort in den Zeilen „Lkw-Einfahrt, Meierei“ und „Lkw-Ausfahrt, Meierei“ jeweils zehn Bewegungen angegeben sind. Tatsächlich ist in der Schallprogose – entsprechend dem Text auf Seite 15 – mit lediglich drei Bewegungen gerechnet worden, wie der Tabelle „Linienschallquellen“ auf Seite 31 entnommen werden kann. Denn hier werden Pegel von 55,7 dB(A) bzw. 59,7 dB(A) genannt. Dies entspricht ausweislich der ersten Zeilen der Tabelle 7 und der Angaben des Gutachters in der mündlichen Verhandlung der Schallleistung bei lediglich drei Lkw-Bewegungen. Dass den angesetzten Schallleistungspegeln die Annahme zugrunde liegt, es würden keine Lkw mit Kühlaggregaten verwendet, hat der Gutachter auf die entsprechenden Vorhalte des Klägers hin hinreichend deutlich klargestellt. Soweit der Beigeladene in der mündlichen Verhandlung die Verwendung eines „Ford Transit“ mit einem (nur während der Fahrt einsetzbaren) Kühlaggregat eingeräumt hat, hat der Gutachter nachvollziehbar dargelegt, dass ein Ford Transit als Pkw einzustufen sei und dass seine Lärmemissionen – auch mit Kühlaggregat – hinter denen des im Gutachten für die Auslieferung berücksichtigten Lkw zurückblieben. Der Rüge des Gutachters Dipl.-Ing. Q., der Lärm des „Pkw-Fahrwegs, Nord“ im Nachtzeitraum sei nicht – wie in Tabelle 7 angegeben – mit 50,7 dB(A), sondern ausweislich der Tabelle „Linienschallquellen“ mit 47,8 dB(A) eingestellt worden, brauchte die Kammer nicht nachzugehen. Denn die mit dieser Schallquelle im Gutachten erfasste Zufahrt entlang der Grundstücksgrenze des Klägers ist nicht Gegenstand der angefochtenen Baugenehmigung, was die Beklagte durch einen Hinweis in der Baugenehmigung selbst, aber auch mittels Grüneintragung in der Schallprognose klargestellt hat. Die Zufahrt ist offenbar auch nicht Gegenstand einer früheren Baugenehmigung gewesen, denn vor der Durchführung des streitgegenständlichen Bauvorhabens hat sie ausweislich der in der landeseigenen Datenbank „www.tim-online.nrw.de“ abrufbaren historischen Luftbilder (z.B. Luftbild 2021) noch nicht existiert. Ist die Benutzung dieser Grundstückszufahrt nicht Teil des genehmigten Betriebsgeschehens, so brauchen die mit ihr verbundenen Emissionen auch nicht in die Betrachtung einbezogen zu werden. Sollte die Zufahrt dennoch genutzt werden, wird die Beklagte gegebenenfalls über ein ordnungsbehördliches Einschreiten zu befinden haben. Aus dem Vorstehenden ergibt sich ferner, dass auch dem Einwand des Gutachters Dipl.-Ing. Q., bei der Prüfung des „Spitzenpegelkriteriums“ (Ziffer 6.1 Satz 2 TA Lärm) hätte die „beschleunigte Vorbeifahrt“ eines Pkw im Nachtzeitraum auf der Zufahrt entlang der Grundstücksgrenze des Klägers berücksichtigt werden müssen, nicht näher nachgegangen werden muss. Die Zufahrt ist nicht Gegenstand der Baugenehmigung. Soweit hinsichtlich einzelner Details der Berücksichtigung von Kommunikationsgeräuschen der genehmigten Außengastronomie auf dem Grundstück des Beigeladenen Einwände geltend gemacht worden sind, ist festzustellen, dass diese Geräusche an den Immissionspunkten 03a und 03b Teilpegel von lediglich 15,9 dB(A) bzw. 16,6 dB(A) verursachen, also praktisch nicht zu den Immissionen am Wohnhaus des Klägers beitragen. Dies ist auf die erhebliche Entfernung, aber auch auf die Abschirmung durch mehrere Gebäude zurückzuführen. Veränderungen im Detail können an den für den Kläger maßgeblichen Beurteilungspegeln daher ersichtlich nichts ändern. Hinsichtlich der Warenautomaten des Beigeladenen ist festzustellen, dass von diesen selbst offenbar keine Geräuschimmissionen ausgehen. Der mit ihrer Verwendung verbundene Kfz-Verkehr ist, soweit er auf dem Betriebsgrundstück stattfindet, in die Schallprogose eingestellt worden. Soweit die Benutzer der Automaten auf der öffentlichen Verkehrsfläche halten, ist die Einbeziehung der entsprechenden Immissionen nicht geboten, weil die entsprechenden Voraussetzungen nach Ziffer 7.4 der TA Lärm nicht gegeben sind. Soweit der Kläger schließlich meint, das in der Schallprognose zugrunde gelegte Betriebsgeschehen sei in der Baugenehmigung nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit festgeschrieben, vermag die Kammer ihm nicht zu folgen. Das Bestimmtheitsgebot des § 37 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) NRW in seiner nachbarrechtlichen Ausprägung verlangt allerdings, dass sich der Baugenehmigung und den genehmigten Bauvorlagen mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen lässt, dass nur eine solche Nutzung erlaubt ist, die Nachbarrechte nicht beeinträchtigen kann. Ist eine Baugenehmigung in dieser Hinsicht inhaltlich nicht hinreichend bestimmt, führt dies zu einem Abwehrrecht des Nachbarn, wenn sich die Unbestimmtheit gerade auf solche Merkmale des Vorhabens bezieht, deren genaue Festlegung erforderlich ist, um eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften auszuschließen und wenn die insoweit mangelhafte Baugenehmigung aufgrund dessen ein Vorhaben zulässt, von dem der Nachbar konkret unzumutbare Auswirkungen zu befürchten hat. Wie weit das nachbarrechtliche Bestimmtheitserfordernis im Einzelnen reicht, beurteilt sich nach dem jeweils anzuwendenden materiellen Recht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Mai 2013 - 2 A 3009/11 -, juris Rn. 41; VG Gelsenkirchen, Urteile vom 28. August 2012 - 6 K 3756/09 -, juris Rn. 48 ff., und vom 16. August 2022 - 6 K 4791/20 -, juris Rn. 49. Bei einem Vorhaben wie dem des Beigeladenen, das unter anderem täglichen Lkw-Verkehr in Grenznähe hervorruft, müssen die Bauvorlagen eine hinreichende Vorstellung davon vermitteln, welche Art und welcher Umfang von Verkehr mit dem genehmigten Betrieb verbunden ist. Dies gilt umso mehr, wenn – wie vorliegend – großzügige Zufahrten und ein für Lkw jeder Größe geeigneter betonierter Laderampenbereich, wenige Meter von der Grundstücksgrenze und den Wohnhäusern der Nachbarn entfernt, zur Genehmigung gestellt werden. Dass die Ursprungs-Baugenehmigung vom 25. April 2019 diese Anforderungen nicht erfüllt hat, steht aus Sicht der Kammer außer Frage. In der dieser Baugenehmigung zugrundeliegenden Betriebsbeschreibung heißt es unter „Geräusche“ nur: „Zu- und Ablieferung unerheblich, da landwirtschaftlicher Betrieb mit ständigem Fahrzeugverkehr“ und „6:00-22:00 Uhr“. Auch die Positionierung des zu dem genehmigten Kühlraum gehörenden Außenaggregats war in der Ausgangsbaugenehmigung im Übrigen völlig offen. Dies kann so nicht genügen. Denn die Einhaltung des Rücksichtnahmegebots ist unter diesen Umständen nicht prüfbar und schon gar nicht mit hinreichender Bestimmtheit sichergestellt. Der Baugenehmigung vom 3. Juli 2024 sind eine neue Betriebsbeschreibung (Formular) und ein ergänzender Text „Zusatzbetriebsbeschreibung“ grüngestempelt beigefügt. Außerdem sind die Immissionsprognose „und die darin gemachten Angaben zum Betrieb der Meierei“ per Nebenbestimmung zum „Bestandteil der Genehmigung“ gemacht worden. Dass die Immissionsprognose in der Nebenbestimmung fehlerhaft mit „vom 27.6.2023“ statt „vom 27.6.2024“ bezeichnet wird, ist ein offensichtliches Versehen und auch angesichts des Grünstempels auf dem einschlägigen Exemplar unschädlich. Damit hat die Baugenehmigung ein hinreichendes Maß an Bestimmtheit gewonnen. Dass der Lieferverkehr der Meierei in der Formular-Betriebsbeschreibung mit „ca. 3 x täglich LKW“ angegeben ist, ist unter dem Aspekt der Bestimmtheit problematisch, im Ergebnis aber deshalb unschädlich, weil die „Zusatzbetriebsbeschreibung“ die Zahl der Lkw-Bewegungen im fraglichen Bereich klar auf maximal zehn pro Tag limitiert und auch die Schallprognose mit dieser Zahl an Lkw im Bereich nördlich der Meierei rechnet, wie der Gutachter auf Nachfrage des Gerichts klargestellt hat (Schreiben vom 27. Februar 2024, Bl. 258 der GA). In dieser Zahl an Lkw-Fahrten ist der Lieferverkehr der Meierei enthalten. Dass die Verteilung des Verkehrs auf die „Hauptzufahrt“ und die „östliche Zufahrt“ in der „Zusatzbetriebsbeschreibung“ nicht gerade klar definiert ist, ist unschädlich, weil die östliche Zufahrt – wie oben ausgeführt – nicht Teil des genehmigten Betriebsgeschehens ist. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Hinsichtlich des für in der Hauptsache erledigt erklärten Teils entspricht es billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen. Denn die Ursprungs-Baugenehmigung vom 25. April 2019 war – wie bereits ausgeführt – wegen eines Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebot des § 37 VwVfG NRW rechtswidrig und verletzte den Kläger insoweit in seinen Rechten. Dem Beigeladenen können insoweit keine Kosten auferlegt werden, weil er hinsichtlich der Baugenehmigung vom 25. April 2019 keinen Sachantrag gestellt oder angekündigt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Er hat vielmehr die Hinweise des Gerichts im Ortstermin zum Anlass genommen, eine Immissionsprognose einzuholen und eine neue Baugenehmigung zu beantragen. Seine außergerichtlichen Kosten trägt er insoweit allerdings selbst. Hinsichtlich des streitig entschiedenen Teils hat der Kläger die Kosten zu tragen und es entspricht der Billigkeit, dass er insoweit auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen hat. Denn hinsichtlich der Baugenehmigung vom 3. Juli 2024 hat der Beigeladene Klageabweisung beantragt und sich damit selbst dem Risiko einer Kostentragungspflicht (§ 154 Abs. 3 VwGO) ausgesetzt. Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11 und 711 Zivilprozessordnung. Rechtsmittelbelehrung Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen. Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.