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Urteil

16 K 4783/22

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2025:0228.16K4783.22.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der am 27. Juni 1976 im Bundesgebiet geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Am 26. Oktober 1992 wurde ihm eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt. Am 00. Januar 0000 hat der Kläger die Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf zum Kunststoffformgeber bestanden. Ab dem 1. Februar 1999 hat der Kläger ausweislich seiner Anmeldung unter der Firma I., X., Inh. G. M. ein Gewerbe für (u.a.) die Überführung und den Handel mit Kraftfahrzeugen ausgeübt. Mit rechtskräftigem Urteil des Landgerichts E. vom 15. März 2002 wurde der Kläger wegen Beihilfe zur Geiselnahme zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. In den Gründen dieses Urteils heißt es, dass der Kläger eine Lehre zum Kunststoffformgeber absolviert und nach seiner Gesellenprüfung noch sechs Monate im erlernten Beruf gearbeitet habe, bis er sich 1999 mit einem Nutzfahrzeughandel, der Firma I. in X. selbständig gemacht habe. Die Geschäfte dieser Firma seiner allerdings weniger durch den Kläger selbst als vielmehr durch seinen älteren Bruder U. M. geführt worden. Der Kläger sei am 23. März 2001 nach zehn Tagen aus der Untersuchungshaft entlassen worden. Zur Hauptverhandlung am 3. September 2001 sei er nicht erschienen, weil er sich kurz zuvor in die Türkei abgesetzt habe. Am 27. Juni 2006 wurde der Kläger von Amts wegen nach unbekannt abgemeldet. Mit Rechtsanwaltsschreiben vom 1. Juli 2021 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Ausstellung einer Bescheinigung über das Nichterlöschen seiner Niederlassungserlaubnis gemäß § 51 Abs. 2 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG). Er trug vor, sich seit 2006 in der Türkei aufzuhalten. Dort sei er, wie die beigefügten Lohnabrechnungen belegten, von Januar 2017 bis November 2012 bei der Firma D. beschäftigt gewesen und seit Dezember 2012 bei der Firma Z. beschäftigt. Mit Schreiben vom 5. April 2022 teilte die Beklagte dem mit, dass dem Antrag nicht entsprochen werden könne. Nachweise zur Sicherung des Lebensunterhalts zum Ausreisezeitpunkt Mitte 2006 seien nicht eingereicht worden. Mit Schriftsatz an die Beklagte vom 9. Juni 2022 gab der Kläger daraufhin an, bereits am 13. Oktober 2006 den Arbeitsvertrag für seine im Januar 2007 aufgenommene Beschäftigung unterschrieben zu haben und zuletzt am 12. Dezember 2006 in die Türkei gereist zu sein. Ferner übersandte der Kläger den von ihm mit der Firma D. geschlossenen Arbeitsvertrag vom 13. Oktober 2006 ausweislich dessen er ab dem 2. Januar 2007 unbefristet als Verkaufsleiter für Schiffsausrüstung eingestellt wird. Die monatliche Vergütung beträgt 5.000,00 Euro. Zur Arbeitsstelle heißt es in diesem Vertrag, dass diese an unterschiedlichen, vom Arbeitgeber oder dessen Beauftragten zuzuweisenden Arbeitsstellen innerhalb des Betriebs des Arbeitgebers liege. Mit rechtskräftigem Urteil des Landgerichts E. vom 18. August 2021 wurde der Kläger wegen Steuerhinterziehung in drei Fällen und wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. In den Gründen dieses Urteils heißt es, dass der in dieser Sache am 9. März 2006 erlassene Haftbefehl nicht habe vollstreckt werden können, weil der Kläger in die Türkei geflüchtet sei, um sich der Strafverfolgung zu entziehen. Am 7. Dezember 2022 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Er trägt vor, er habe im Jahr 2006 seinen gewöhnlichen Aufenthalt aus R. in die Türkei verlegt, um dort einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die zwischen den Beteiligten einzig streitige Frage, ob sein Lebensunterhalt gemäß § 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG im Zeitpunkt der Erfüllung der Erlöschensvoraussetzungen nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 oder Nr. 7 AufenthG gesichert gewesen sei, sei im Hinblick auf den von ihm am 13. Oktober 2006 geschlossenen Arbeitsvertrag zu bejahen. Den Entschluss zum Verbleib in der Türkei habe er erst dann gefasst, als ihm ein Arbeitsvertrag angeboten worden sei. Selbst wenn man davon ausgehe, dass eine Ausreise bereits Mitte 2006 erfolgt sei, wäre Zeitpunkt des möglichen Erlöschens nicht der Zeitpunkt der Ausreise, sondern erst 6 Monate nach erfolgter Aus- und unterlassener Wiedereinreise. Nachdem die Beklagte mit Bescheid vom 2. Februar 2023 den Antrag des Klägers auf Feststellung des Nichterlöschens der Niederlassungserlaubnis abgelehnt und die Ausstellung einer Bescheinigung über den Fortbestand der Niederlassungserlaubnis versagt hat, hat der Kläger mit Schriftsatz vom 22. Februar 2023 diesen Bescheid zum Gegenstand des Klageverfahrens gemacht. Des Weiteren trägt der Kläger vor, die Behauptung der Beklagten, er habe das Bundesgebiet bereits am 27. Juni 2006 dauerhaft verlassen, sei unzutreffend. Vielmehr sei er im Dezember 2006 aus Deutschland aus- und am 12. Dezember 2006 in die Türkei eingereist. Bei der hinsichtlich der Sicherung des Lebensunterhalts zu treffenden Prognose sei der Umstand seines kurz bevorstehenden Beschäftigungsverhältnisses ab Januar 2007 zu berücksichtigen. Sein Lohn werde in Euro statt in türkischer Lira ausgezahlt, weil dies in der Türkei bei Firmen des Schiffsbaus und der Schiffsindustrie üblich sei. Schließlich erfordere eine positive Prognose auch nicht den vollständigen Nachweis der künftigen Lebensunterhaltssicherung, die hier insbesondere durch seine abgeschlossene Berufsausbildung als Kunststoffformgeber, seine anschließende sechsmonatige Tätigkeit als Geselle in diesem Beruf und seine qualifizierte Tätigkeit im Ausland indiziert sei. Der Kläger beantragt sinngemäß, den Bescheid der Beklagten vom 2. Februar 2023 aufzuheben und 1. festzustellen, dass er im Besitz einer Niederlassungserlaubnis ist, sowie 2. die Beklagte zu verpflichten, ihm eine Bescheinigung über den Fortbestand seiner Niederlassungserlaubnis auszustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid und hebt hervor, dass die Niederlassungserlaubnis des Klägers gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG erloschen sei, da er seit dem 25. Juni 2006 seinen Wohnsitz dauerhaft in die Türkei verlegt habe. Glaubhafte Nachweise dafür, dass er sich bis zum 12. Dezember 2006 tatsächlich im Bundesgebiet aufgehalten hat, habe der Kläger nicht eingereicht. Zur Frage der Sicherung seines Lebensunterhalts im maßgeblichen Zeitpunkt fehle es an Nachweisen über eine tatsächlich im Bundesgebiet ausgeübte Erwerbstätigkeit nebst Belegen für die hierdurch erzielten Einkünfte. Auch zur Glaubhaftmachung der vom Kläger geltend gemachten Erwerbstätigkeit in der Türkei fehle es an hinreichenden Belegen für einen tatsächlichen Lohnzufluss. Darüber hinaus sei u.a. unglaubwürdig, dass die Gehaltszahlungen in der Türkei in Euro erfolgt sein sollen. Schließlich sei die Niederlassungserlaubnis des Klägers auch gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG erloschen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Kammer – der Einzelrichter - kann ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten auf eine solche verzichtet haben; § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die zulässigerweise als Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO erhobene und nach Erlass des Versagungsbescheides vom 2. Februar 2023 unter dessen Einbeziehung fortgeführte Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die von ihm begehrte Feststellung, dass seine Niederlassungserlaubnis nicht erloschen ist. Daher hat er auch keinen Anspruch auf Ausstellung der ihm mit Bescheid der Beklagten vom 2. Februar 2023 versagten Bescheinigung zum Nachweis des Fortbestandes seiner Niederlassungserlaubnis nach § 51 Abs. 2 Satz 3 AufenthG. Der diese klägerischen Begehren versagende Bescheid der Beklagten vom 2. Februar 2023 ist rechtmäßig. Die dem Kläger am 26. Oktober 1992 erteilte unbefristete Aufenthaltserlaubnis, die gemäß § 101 Abs. 1 Satz 1 AufenthG als Niederlassungserlaubnis fortgalt, ist in Folge der Ausreise des Klägers aus dem Bundesgebiet im Jahr 2006 gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG erloschen. Nach dieser Vorschrift erlischt ein Aufenthaltstitel, wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grund ausreist. Im Rahmen des § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG sind lediglich solche Auslandsaufenthalte unschädlich, die nach ihrem Zweck typischerweise zeitlich begrenzt sind und die keine wesentliche Änderung der gewöhnlichen Lebensumstände in Deutschland mit sich bringen. Je weiter sich die Aufenthaltsdauer im Ausland über die Zeiten hinaus ausdehnt, die mit solchen begrenzten Aufenthaltszwecken typischerweise verbunden sind, desto eher liegt die Annahme eines nicht nur vorübergehenden Grundes i.S.d. § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG nahe. Jedenfalls erlischt der Aufenthaltstitel nach dieser Vorschrift, wenn sich aus den Gesamtumständen ergibt, dass der Ausländer seinen Lebensmittelpunkt ins Ausland verlagert hat. Maßgeblich ist dabei der Zweck der Ausreise im Zeitpunkt der Ausreise. Wenn die Ausreise in diesem Zeitpunkt nicht nur vorübergehend war, erlischt der Aufenthaltstitel damit unmittelbar und unabhängig von einem etwaigen nachträglichen Sinneswandel des Ausländers. Vgl. VG Aachen, Beschluss vom 3.4.2023 – 8 L 847/22-, juris m.w.N. Es kann dahinstehen, ob die Niedererlassungserlaubnis des Klägers bereits im September 2001 gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 2 des Ausländergesetzes in der damaligen Fassung erloschen ist. Ausweislich des Strafurteils des Landgerichts E. vom 15. März 2022 ist der Kläger zur dortigen Hauptverhandlung am 3. September 2001 nicht erschienen, weil er sich kurz zuvor in die Türkei abgesetzt hatte. Die daher –auch in Ansehung der Entlassung des Klägers aus der Untersuchungshaft im März 2001 -- nahe liegende Flucht vor Strafverfolgung als Ausreisemotiv ist als Anzeichen für eine Ausreise aus einem nicht nur vorübergehenden Grund anzusehen. Vgl. Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, Kommentar 14. Aufl. 2022, § 51 Rn 13. Jedenfalls aber ist die Niederlassungserlaubnis des Klägers infolge seiner Ausreise aus dem Bundesgebiet im Jahr 2006 erloschen. Es spricht in Anbetracht der Ausführungen im Strafurteil des Landgerichts E. vom 18. August 2021, wonach der gegen den Kläger am 9. März 2006 erlassene Haftbefehl nicht habe vollstreckt werden können, weil der Kläger in die Türkei geflüchtet sei, um sich der Strafverfolgung zu entziehen, Überwiegendes dafür, dass der Kläger bereits vor seiner am 27. Juni 2006 erfolgten Abmeldung von Amts wegen das Bundesgebiet aus einem nicht nur vorübergehenden Grund verlassen hat. Das bedarf jedoch keiner näheren Prüfung, da auch auf der Grundlage des Vortrags des Klägers, er sei erst später im Jahr 2006 aus Deutschland ausgereist, seine Niederlassungserlaubnis bereits mit dieser Ausreise erloschen ist. Der Kläger trägt in der Klageschrift vor, dass er im Jahr 2006 seinen gewöhnlichen Aufenthalt aus R. in die Türkei verlegt habe, um dort einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und nennt mit Schriftsatz vom 26. Juni 2023 als Ausreisezeitpunkt den 12. Dezember 2006. Auch wenn zugunsten des Klägers die Richtigkeit dieser Angaben zugrunde gelegt wird, ergibt sich in Ansehung der Verlagerung seines Lebensmittelpunkts in die Türkei zwecks dortiger Erwerbstätigkeit das Erlöschen seiner Niederlassungserlaubnis infolge der Ausreise aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grund i.S.d. § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG spätestens am 12. Dezember 2006. Bei dieser Sachlage bedarf es keiner näheren Prüfung des – zeitlich nachgehenden – Erlöschenstatbestandes des § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG, dessen Voraussetzungen im Bescheid der Beklagten vom 2. Februar 2023 zutreffend als hier gleichfalls erfüllt angenommen worden sind. Die Voraussetzungen des Privilegierungstatbestandes des § 51 Abs. 2 Satz 1 AufentG liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift erlischt die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis seines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten nicht nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 und 7 AufenthG, wenn deren Lebensunterhalt gesichert ist und kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Absatz 2 Nummer 5 bis 7 besteht. Es fehlt vorliegend an der nach § 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG erforderlichen positiven Prognose, dass der Lebensunterhalt des Klägers für den Fall seiner Rückkehr nach Deutschland gesichert wäre. Maßgeblicher Prognosezeitpunkt ist der Zeitpunkt der Ausreise, von dem ausgehend die Prognose zu stellen ist, ob der Lebensunterhalt des Klägers in Zukunft auf Dauer oder zumindest auf absehbare Zeit im Falle eines erneuten Aufenthalts in Deutschland i.S.d. § 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG gesichert ist. Zweifel gehen dabei zu Lasten des ausreisenden Ausländers. Je unsicherer der Zeitpunkt einer möglichen Wiedereinreise ist, umso schwieriger ist es, eine positive Prognose zu stellen, es sei denn der Betreffende verfügt über feste wiederkehrende Einkünfte, etwa in Gestalt einer Altersrente, oder über ein ausreichendes, auch im Bestand gesichertes Vermögen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.3.2017 – 1 C 14/16 -, juris. Gemessen hieran war im Zeitpunkt der Ausreise des Klägers aus dem Bundesgebiet im Jahr 2006 sein Lebensunterhalt für den Fall seiner Rückkehr nicht gesichert. In Anbetracht des im Zeitpunkt seiner Ausreise im Hinblick auf deren Zweck der Verlegung seines gewöhnlichen Aufenthalts in die Türkei zwecks Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gänzlich unsicheren Zeitpunkts einer möglichen Wiedereinreise sprach gegen eine positive Prognose schon, dass der Kläger nach Aktenlage weder über feste wiederkehrende Einkünfte im Bundesgebiet noch über ein ausreichendes und gesichertes Vermögen verfügte. Auch die von ihm nach seiner Ausreise in der Türkei aufgenommene Erwerbstätigkeit war nicht geeignet, eine positive Prognose hinsichtlich der Sicherung seines Lebensunterhalts zu tragen. Dabei mögen die von der Beklagten erhobenen Einwände gegen die Plausibilität und Vollständigkeit der diesbezüglich vom Kläger vorgelegten Unterlagen und Belege auf sich beruhen. Denn auch wenn man zugunsten des Klägers die Richtigkeit seiner Angaben über die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in der Türkei ab dem 2. Januar 2007 mit einem monatlichen Bruttoeinkommen von 5.000,- Euro zugrunde legt, ergibt sich hieraus nicht die erforderliche positive Prognose. Entscheidend hierfür ist nämlich, ob der Lebensunterhalt des Klägers prognostisch bei einer Rückkehr nach Deutschland im Bundesgebiet gesichert wäre. § 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG dient (u.a.) dem Zweck, die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel im Bundesgebiet zu verhindern. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.3.2017 – 1 C 14/16 -, juris. Auch wenn der Kläger im Zeitpunkt seiner Ausreise in die Türkei aufgrund des bereits im Oktober 2006 für die Aufnahme der Arbeitstätigkeit im Januar 2007 geschlossenen Arbeitsvertrages seinen Lebensunterhalt in der Türkei prognostisch sichern konnte, besagt dies nichts Zureichendes für die hier maßgebliche Prognose, die sich allein auf die Frage der Lebensunterhaltssicherung im Bundesgebiet im Falle einer künftigen Rückkehr bezieht. Der vom Kläger vorgelegte Arbeitsvertrag, der eine Beschäftigung des Klägers als Verkaufsleiter für Schiffsausrüstung ausweist, lässt auch nichts dafür erkennen, dass der Kläger diese Tätigkeit auch von Deutschland aus hätte ausüben können, zumal es dort zur Arbeitsstelle des Klägers heißt, dass diese an unterschiedlichen, vom Arbeitgeber oder dessen Beauftragten zuzuweisenden Arbeitsstellen innerhalb des Betriebs des Arbeitgebers lägen. Der Kläger behauptet auch nicht die Möglichkeit der Ausübung gerade dieser Erwerbstätigkeit, sondern meint, dass insbesondere seine abgeschlossene Berufsausbildung und die Ausübung einer qualifizierten Tätigkeit im Ausland eine positive Prognose rechtfertige. Jedoch weist die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 4. September 2023, dem der Kläger insoweit nichts Substantiiertes entgegengesetzt hat, zutreffend darauf hin, dass dieser keine (zureichende) Erwerbsbiografie während seines Aufenthalts im Bundesgebiet nachweisen könne. Über die vom Kläger vorgelegte Zweitschrift des Prüfungszeugnisses der IHK- Lippe zu E. vom 00. Januar 0000/00. März 0000, dem zu Folge der Kläger die Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf zum Kunststoffformgeber bestanden hat, hinaus fehlt es nach Aktenlage sowohl an jeglichen Nachweisen für die tatsächliche Ausübung einer seinen Lebensunterhalt zuverlässig sichernden Erwerbstätigkeit durch den Kläger als auch schon an hinreichend substantiierten diesbezüglichen Angaben. Dies gilt auch im Hinblick auf die vom Kläger ausweislich der unter der Firma I., X., Inh. G. M. erfolgten Gewerbeanmeldung ab dem 1. Februar 1999 für (u.a.) die Überführung und den Handel mit Kraftfahrzeugen. Auch insoweit fehlt es an jeglichen Belegen dafür, dass dieses Gewerbe den Lebensunterhalt des Klägers nachhaltig sichern konnte. Hiergegen spricht auch, dass ausweislich der Gründe des Strafurteils des Landgerichts E. vom 15. März 2002 die Geschäfte der vorgenannten Firma weniger durch den Kläger selbst als vielmehr durch seinen älteren Bruder U. M. geführt worden seien. Dementsprechend heißt es im Strafurteil des Landgerichts P. vom 18. August 2021, dass der Kläger nach Absolvierung seiner Ausbildung zum Kunststoffformgeber zunächst selbständig und dann bis zur Aufnahme seiner Erwerbstätigkeit in der Türkei im Geschäft seines Bruders U. im Handel mit Nutzfahrzeugen tätig gewesen sei. Gegen eine auf dieser Beschäftigung des Klägers fußende, weil belastbar auf einer zureichenden und legalen Erwerbstätigkeit beruhenden positive Prognose spricht auch, dass der Kläger gerade im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für Firmen seines Bruders U. mit dem vorgenannten Strafurteil wegen in den Jahren 2004 und 2005 begangener Steuerhinterziehung in drei Fällen und wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt worden ist. Zumal in Anbetracht all dieser Einzelfallumstände konnte auch aus der zugunsten des Klägers angenommenen Aufnahme einer qualifizierten und überdurchschnittlich entlohnten Beschäftigung in der Türkei ab Januar 2007 nicht prognostisch geschlossen werden, dass der Kläger auch bei einer Rückkehr nach Deutschland eine vergleichbare oder eine sonstige seinen Lebensunterhalt zuverlässig sichernde Beschäftigung finden würde, zumal es an erkennbaren Bezügen seine Tätigkeit in der Türkei zu seiner Ausbildung und seinen beruflichen Aktivitäten im Bundesgebiet fehlt. Jedenfalls gehen die im vorliegenden Fall bestehenden ganz erheblichen Zweifel im Hinblick auf die anzustellende Prognose hinsichtlich der Sicherung des Lebensunterhalts des Klägers i.S.d. § 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG zu dessen Lasten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.3.20217 – 1 C 14/16 -, juris. Darauf, dass nach Aktenlage nichts dafür ersichtlich ist, dass der Kläger in der Vergangenheit seinen Lebensunterhalt unter Inanspruchnahme von öffentlichen Mitteln bestritten hat, kommt es nicht an. Denn für die Frage der Sicherung des Lebensunterhalts i.S.d. § 51 Abs. 2 i.V.m. § 2 Abs. 3 AufenthG ist es nicht maßgeblich, ob tatsächlich öffentliche Mittel in Anspruch genommen werden. Der Lebensunterhalt ist bereits dann nicht i.S.d. § 2 Abs. 3 AufenthG gesichert, wenn der Ausländer – wovon hier mangels des Nachweises zureichender eigener Einkünfte oder sonstiger Mittel auszugehen war – einen Anspruch auf öffentliche Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhalts hat. Vgl. VG Aachen, Beschluss vom 3.4.2023 – 8 L 847/22 -, juris m.w.N.; Bergmann/Dienelt, a.a.O., § 2 Rn 36. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr.11, 711 der Zivilprozessordnung. Rechtsmittelbelehrung Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen. Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.