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Urteil

20a K 155/25.A

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2025:0319.20A.K155.25A.00
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Leitsätze

1. Aus den verfügbaren Erkenntnismitteln ist zu entnehmen, dass die Tätigkeit als Dorfschützer freiwillig aufgenommen wird und es gerade keinen Zwang (mehr) gibt, Dorfschützer zu werden. Ferner gibt es keine Hinweise darauf, dass aufgrund des verweigerten Anschlusses Verfolgung droht oder der Betroffene als Unterstützer der PKK wahrgenommen wird.

2. Das Gericht ist grundsätzlich befugt, gemäß §§ 86 Abs. 1, 98 VwGO in entspre-chender Anwendung der §§ 404, 412 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) nach eigenem richterlichen Ermessen darüber zu entscheiden, ob es neben den bereits in das Verfahren eingeführten amtlichen Erkenntnissen zusätzliche Sachverständigengutachten einholt.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Aus den verfügbaren Erkenntnismitteln ist zu entnehmen, dass die Tätigkeit als Dorfschützer freiwillig aufgenommen wird und es gerade keinen Zwang (mehr) gibt, Dorfschützer zu werden. Ferner gibt es keine Hinweise darauf, dass aufgrund des verweigerten Anschlusses Verfolgung droht oder der Betroffene als Unterstützer der PKK wahrgenommen wird. 2. Das Gericht ist grundsätzlich befugt, gemäß §§ 86 Abs. 1, 98 VwGO in entspre-chender Anwendung der §§ 404, 412 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) nach eigenem richterlichen Ermessen darüber zu entscheiden, ob es neben den bereits in das Verfahren eingeführten amtlichen Erkenntnissen zusätzliche Sachverständigengutachten einholt. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Tatbestand Der am 00. April 0000 in Erzurum/Türkei geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger, kurdischer Volks- und islamischer Religionszugehörigkeit. Er reiste nach eigenen Angaben am 26. August 2024 in die Bundesrepublik ein und stellte am 18. September 2024 einen Asylantrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt). Das Bundesamt stellte für den Kläger einen Dublin-Treffer der Kategorie 1 für die Republik Österreich fest. Unter dem 25. September 2024 richtete es ein Wiederaufnahmegesuch an die Republik Österreich, die mit Schreiben vom 25. September 2024 das Ersuchen ablehnte. In der Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags führte der Kläger aus, er sei im Oktober 2023 nach Österreich eingereist, dort von der Polizei aufgegriffen worden und habe Fingerabdrücke abgegeben. Er sei mit anderen Flüchtlingen in einen Bus gesetzt und nach Serbien gebracht worden. Er habe den Schlepper kontaktiert und ihn gebeten, ihn wieder in die Türkei zurückzubringen. Von Istanbul sei er nach Düsseldorf geflogen unter Verwendung eines gefälschten Reisepasses. In der persönlichen Anhörung durch das Bundesamt am 27. Dezember 2024 führte der Kläger im Wesentlichen aus, dass man nach der Ableistung des sechsmonatigen Wehrdienstes im Jahr 2022 an ihn mit der Aufforderung, Dorfschützer zu werden, herangetreten sei. Er habe die Aufforderung jedoch abgelehnt, weil er Patriot sei und keine Waffe auf sein eigenes Volk richten wolle. Daraufhin sei ihm gedroht worden. Man habe ihm mitgeteilt, dass er unter einem Vorwand ins Gefängnis verbracht oder gleich getötet werde, wenn er sich weigere, Dorfschützer zu werden. In diesem Zusammenhang sei bei einer verbalen Auseinandersetzung sein Hund von einer bewaffneten Person erschossen worden. Seine Beschwerde über die unrechtmäßige Tötung seines Hundes bei dem Kommandeur der Region sei erfolglos geblieben. Dieser habe ihm zwar angeboten, als Spion für ihn zu arbeiten, den Kläger aber weggeschickt, nachdem dieser die Spionagetätigkeit abgelehnt habe. Anschließend habe sich der Kläger mit seinen Eltern beraten. Man sei zu der Entscheidung gekommen, dass er sicher nicht in Ruhe gelassen werde und seinen Aufenthaltsort wechseln solle. In der Stadt Tekirdag sei er dann bei einem Cousin untergekommen. Dieser habe ihm auch eine Beschäftigung verschaffen können. Einige Zeit später habe der Kläger erfahren, dass es einen Festnahmebefehl gegen seine Person gebe. Andere Dorfschützer hätten seinen Eltern dies mitgeteilt. Man werfe ihm vor, dass er mit Terroristen kooperiere. Auch in Tekirdag habe man seinen Chef nach ihm gefragt. Daraufhin habe sich der Kläger nach Rücksprache mit seinem Vater zur Ausreise entschlossen. Der Vater habe ihm gesagt, dass der Kläger von seiner Verwandtschaft in Deutschland unterstützt werde und deshalb dorthin reisen solle. Auf Nachfrage erklärte er, dass er einen Nachweis über den Festnahmebeschluss nicht erbringen könne, weil er grundsätzlich keinen Zugang zum e-Devlet-System habe. Später korrigierte er seine Aussage und gab an, dass er sein Passwort vergessen habe und den Nachweis deshalb nicht erbringen könne. Durch Bescheid vom 00. Dezember 0000 erkannte das Bundesamt dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nicht zu (Ziffer 1.), lehnte den Antrag auf Asylanerkennung ab (Ziffer 2.), erkannte den subsidiären Schutzstatus nicht zu (Ziffer 3.), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorliegen (Ziffer 4.) und drohte die Abschiebung in die Türkei an (Ziffer 5.). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ordnete es gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG an und befristete es auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6.). Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, das Vorbringen, die Aufforderung, Dorfschützer zu werden, habe ihn dazu veranlasst, die Türkei zu verlassen, führe nicht zur Feststellung von Flüchtlingsschutz. Im Falle einer Rückkehr in die Türkei sei wegen Ablehnung des Dorfschützeramtes nicht mit staatlichen Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen. Weshalb es sich gerade bei ihm um einen atypischen Fall handeln solle, habe er nicht darstellen können. Er habe seinen Wehrdienst für den türkischen Staat regulär beendet und sei weder zuvor noch anschließend in exponierter Art und Weise politisch oder anderweitig öffentlich in Erscheinung getreten. Er habe sich bis zu Beginn der (vermeintlichen) Vorfälle nahezu ausschließlich in seinem winzigen Heimatort (7 Gebäude) in der Nähe von B. in der Region Erzurum aufgehalten und dort auf dem elterlichen Betrieb gearbeitet. Unabhängig davon habe er seinen Vortrag auch nicht mit entsprechenden Belegen glaubhaft machen können. Es wäre ihm zumutbar und auch von ihm zu erwarten gewesen, dass er zumindest den angeblichen Festnahmebeschluss beschaffe und als Beweismittel in das Asylverfahren einbringe. Er habe dazu ohne Zweifel ausreichend Zeit gehabt. Wenn er zunächst angebe, dass er keinen e-Devlet-Zugang besitze und sich kurz darauf dahingehend korrigiere, „nur“ sein Passwort vergessen zu haben, dann erschienen seine Ausführungen unglaubhaft. Offenbar habe er die erstbeste Möglichkeit genutzt, um für sich in Deutschland eine bessere Zukunft zu suchen. Dafür spricht auch, dass er nach der ersten (gescheiterten, weil in Österreich registrierten) Einreise in die EU in sein Heimatland zurückgekehrt sei, um den Ablauf der Dublinfrist abzuwarten und sodann einen neuen Anlauf zu starten. Der Kläger hat am 10. Januar 2025 die vorliegende Klage erhoben. Zu deren Begründung trägt er im Wesentlichen vor, er sei durch die Ablehnung des Dorfschützeramtes als Oppositioneller in Erscheinung getreten und habe landesweite Verfolgung zu befürchten. Bei den Dorfschützern handle es sich um einen verlängerten Arm des Staates. Dass es ein offizielles Bewerbungs- und Einstellungsverfahren gebe, führe im Umkehrschluss nicht dazu, dass es keine Zwangsrekrutierungen gebe. Dem türkischen Staat gehe es vor allem darum, gerade in den kurdisch besiedelten Gebieten, in denen die PKK und kurdische Opposition einen starken Zulauf hätten, seine Macht zu stärken. Dass es keine Anhaltspunkte dafür gebe, dass Personen, die das Dorfschützeramt ablehnten, Verfolgung drohe, sei nicht zutreffend. In den 1990er Jahren seien ganze Dörfer in den kurdischen Gebieten der Türkei niedergebrannt worden, weil sich keine Personen hätten finden können, das Amt zu übernehmen. Damit würden die Dorfbewohner per se als Unterstützer der PKK angesehen. Diese Praxis werde fortgeführt. Es sei nicht zutreffend, dass er Österreich freiwillig verlassen habe. Er sei nach Serbien zurückgeschoben worden. Er habe dann die illegale Einreise in die Türkei einer Abschiebung dorthin vorgezogen. Er habe sich dann nicht mehr in seinem Heimatort, sondern unangemeldet in Istanbul bei einem Cousin versteckt. Er habe seit den Jahren 2019 oder 2020 auf Instagram politische Inhalte geteilt. Hierzu reicht er Ablichtungen eines Instagram-Accounts zum Verfahren von März 2023 bis März 2024. Weiter trägt er vor, nach ihm werde noch immer gesucht. Bei seinem Vater, bei seiner ehemaligen Arbeitsstelle und bei seinem Cousin sei nach ihm gefragt worden. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtige vom 00. Dezember 0000 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten nach Art. 16a GG anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise ihm den subsidiären Schutz nach § 4 AsylG zu gewähren, hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich der Türkei vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt sie Bezug auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid. Mit Beschluss vom 28. Januar 2025 hat die Kammer den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt und den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Der Kläger hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung einen Beweisantrag gestellt, den das Gericht abgelehnt hat. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Protokolls zur mündlichen Verhandlung verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte einschließlich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Entscheidung ergeht gemäß dem Beschluss der Kammer vom 28. Januar 2025 durch den Berichterstatter als Einzelrichter (§ 76 Abs. 1 Asylgesetz – AsylG). Der Einzelrichter konnte verhandeln und entscheiden, obwohl ein Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist, da sie in der ordnungsgemäß bewirkten Ladung ausdrücklich auf diese Folge hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). A.Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der angegriffene Bescheid vom 00. Januar 0000 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) weder einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a Grundgesetz (GG) noch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG noch des subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG noch auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG. I.Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Ausländer internationaler Schutz im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG in Form der Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Nr. 1) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (Nr. 2a) oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (Nr. 2b). Nach § 3a Abs. 1 AsylG gelten als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG schwerwiegende Verletzungen der grundlegenden Menschenrechte oder Handlungen, durch die eine Person in ähnlicher Weise betroffen ist. Abs. 2 enthält Regelbeispiele für solche Verletzungen. Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann, sind gemäß § 3c AsylG der Staat (Nr. 1) und Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2) oder nichtstaatliche Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3). Die Verfolgungshandlung muss überdies gemäß § 3a Abs. 3 AsylG an einen der in § 3b Abs. 1 AsylG genannten Gründe anknüpfen. Eine interne Schutzmöglichkeit ist nach § 3e Abs. 1 AsylG gegeben, wenn der Ausländer in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat, er sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Zudem dürfen dem Ausländer in dem betreffenden Gebiet auch keine anderen Nachteile und Gefahren mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung gleichkommen, sofern diese existenzielle Gefährdung am Herkunftsort so nicht bestünde. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. November 1989– 2 BvR 403/84 –, juris Rdnr. 22. Bei der Prüfung der Frage, ob ein Teil des Herkunftslandes die Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllt, sind die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände gemäß Art. 4 der Richtlinie 2011/95/EU zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag zu berücksichtigen, vgl. § 3e Abs. 2 AsylG. Schutz vor Verfolgung kann nach § 3d Abs. 1 AsylG nur geboten werden vom Staat (Nr. 1) oder von Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, sofern sie willens und in der Lage sind, Schutz gemäß Absatz 2 zu bieten (Nr. 2). Nach § 3d Abs. 2 Satz 1 AsylG muss der Schutz vor Verfolgung wirksam und von nicht nur vorübergehender Art sein. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn sie aufgrund der im Herkunftsland des Asylsuchenden gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, juris. Der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, juris, m. w. N.; BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 –, juris, OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 – 8 A 4063/06.A –, juris. 1.Die Tatsache, dass ein Asylsuchender bereits in seinem Herkunftsland verfolgt wurde bzw. von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ist dabei ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, er werde erneut von solcher Verfolgung bedroht. Vgl. Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie). Ob sich der Asylsuchende im Einzelfall auf diese Beweiserleichterung in Form einer tatsächlichen Vermutung, frühere Handlungen und Bedrohungen wiederholten sich bei einer Rückkehr in das Herkunftsland, berufen kann bzw. die Vermutung widerlegt wurde, ist im Rahmen freier Beweiswürdigung zu beurteilen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 –, juris; OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 – 8 A 4063/06.A –, juris. a.Das Gericht geht nach der aktuellen Erkenntnislage davon aus, dass es in der Türkei trotz der Reformbemühungen, insbesondere der sog. Null-Toleranz-Politik gegenüber Folter, weiterhin zu Verfolgungsmaßnahmen erheblicher Art und Intensität kommt, die dem türkischen Staat zurechenbar sind. Die Menschenrechtssituation bleibt mangelhaft. Teile der Opposition, Regierungskritikerinnen/ -kritiker und Andersdenkende werden strafrechtlich verfolgt, oft unter nicht nachvollziehbaren Terrorismusvorwürfen. Punktuelle Reformen haben grundlegende rechtsstaatliche Defizite nicht behoben. Die Spielräume für die Zivilgesellschaft werden enger. Staatliches repressives Handeln wird häufig mit „Terrorbekämpfung“ begründet, verbunden mit erheblichen Einschränkungen von Grundfreiheiten, auch bei zivilgesellschaftlichem oder politischem Engagement ohne erkennbaren Terrorbezug. Die Meinungs- und Pressefreiheit ist weiterhin eingeschränkt. Gleiches gilt für die Unabhängigkeit der Justiz: Die Einhaltung von rechtsstaatlichen Grundsätzen sowie von Verfahrens- und Beschuldigtenrechten bleibt im Bereich Terrorismus/Staatsschutz stark beeinträchtigt und nicht durchgehend gewährleistet. Zügige, faire und rechtsstaatliche Verfahren mit unabhängigen und unvoreingenommenen Gerichten, in denen Grund- und Menschenrechte hinreichend gewahrt werden, können in diesem Deliktsbereich nicht ohne weiteres vorausgesetzt werden. In der Praxis kann es, vor allem bei politisch geprägten Tatvorwürfen, vorkommen, dass die Ermittlungen und damit einhergehende freiheitsbeschränkende Maßnahmen auf pauschale Behauptungen bzw. Beschwerden oder Anzeigen Dritter gestützt sind. Bei Fällen mit Bezug zur angeblichen Mitgliedschaft in der Gülen-Bewegung, der PKK oder deren zivilem Arm Union der Gemeinschaften Kurdistans (KCK) Mängel bestehen ferner Mängel bei den strafprozessualen Verteidigungsmöglichkeiten. Gegen die türkische Polizei und Justiz werden zudem Folter- und Misshandlungsvorwürfe erhoben, insbesondere in Fällen von in Polizeigewahrsam befindlicher Personen im kurdisch geprägten Südosten der Türkei. Vor allem direkt nach dem Putschversuch 2016 mehrten sich detaillierte Foltervorwürfe. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei (Lagebericht) vom 28. Juli 2022 und vom 20. Mai 2024. Die türkische Regierung schränkt den fairen politischen Wettbewerb ein. Mit besonderen Schwierigkeiten sind die Mitglieder der Demokratischen Partei der Völker (Halklarin Demokratik Partisi - HDP) konfrontiert. Bis Ende 2017 sind 93 gewählte Kommunalverwaltungen, überwiegend im kurdisch geprägten Südosten der Türkei, mit der Begründung einer Nähe zu terroristischen Organisationen (PKK, vereinzelt Gülen-Bewegung) abgesetzt und durch sog. staatliche Treuhänder ersetzt worden. Bei den Kommunalwahlen am 31. März 2019 verweigerten die lokalen Wahlräte einer Reihe von Wahlsiegern der HDP die Ernennung zum Bürgermeister und ernannten stattdessen die zweitplatzierten Kandidaten (meist: AKP). Es wurden schrittweise 48 HDP-Bürgermeister abgesetzt und durch Treuhänder ersetzt. Zahlreiche von ihnen wurden im Zusammenhang mit strafrechtlichen Ermittlungen in Untersuchungshaft genommen. Der Führung der linkskurdischen HDP wird regierungsseitig vorgeworfen, enge Verbindungen zur PKK sowie zu deren politischer Dachorganisation KCK zu pflegen. Strafverfolgung gegen die PKK und die KCK betrifft insofern nicht selten auch Mitglieder der HDP, wobei eine Mitgliedschaft in der HDP allein kein Grund für die Einleitung strafrechtlicher Maßnahmen ist. Die Aufnahme von strafrechtlichen Ermittlungen ist immer einzelfallabhängig. Nach Eigenangaben der HDP befinden sich über 5.000 Parteifunktionäre und -mitglieder der HDP gegenwärtig in Haft. Seit der Eskalation der Kämpfe in Nordsyrien 2014 kommt es immer wieder zu Verhaftungen und Anklagen im Zusammenhang mit öffentlichen Demonstrationen und Äußerungen. Dabei wird häufig der Vorwurf der Terrorpropaganda erhoben. Im Vorfeld der Parlaments- und Präsidentschaftswahlen wurden am 25. April 2023 bis zu 150 Personen, darunter dutzende HDP-Mitglieder und hochrangige Funktionäre verhaftet. Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 28. Juli 2022 und vom 20. Mai 2024; Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Länderinformation Türkei vom 18. Oktober 2024; VG Bremen, Urteil vom 27. Januar 2023 – 2 K 1016/20 –; VG Kassel, Urteil vom 29. April 2021 – 5 K 74/19. KS.A–, beide juris. Im Juni 2021 reichte die Oberstaatsanwaltschaft einen überarbeiteten Antrag auf Verbot der HDP beim Verfassungsgericht ein, nachdem der erste Antrag vom März desselben Jahres aus formellen Gründen zurückgewiesen worden war. Aufgrund des drohenden Verbotes sind die Mitglieder der HDP bei den Parlamentswahlen im Frühjahr 2023 auf der Liste der „Grünen Linkspartei“ (Yeşil Sol Parti - YSP) angetreten. Daraufhin erfolgte die Umbenennung der YSP in HEDEP und schließlich von der HEDEP in die DEM-Parti, welche de-facto als Nachfolgepartei der links-kurdischen HDP anzusehen ist. Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 20. Mai 2024; BFA, Länderinformation Türkei vom 18. Oktober 2024. Das Gericht geht angesichts der Erkenntnislage davon aus, dass das Risiko eines Mitglieds oder Sympathisanten der (früheren) HDP, der Unterstützung der PKK verdächtigt und deswegen staatlichen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt zu sein, abhängig vom individuellen Profil und den konkreten Betätigungen des Einzelnen ist. Einfache Mitglieder stehen im Allgemeinen nicht im besonderen Fokus der staatlichen Ermittlungsbehörden allein wegen ihrer politischen Überzeugung. Die Aufmerksamkeit der Behörden erlangen normale Mitglieder meist nur darüber, dass sie ungünstig aufgefallen sind. Ein größeres Risiko besteht demgegenüber für höherrangige Partei- oder Vorstandsmitglieder. Der türkische Staat geht dabei insbesondere gegen diejenigen vor, die seiner Wertung nach in der HDP oder der BDP eine herausgehobene Rolle einnehmen. Einem einfachen HDP-Mitglied hingegen, das ohne herausragende Position oder besondere Funktion lediglich als einer von vielen an Kundgebungen und Demonstrationen teilgenommen hat, droht (vorbehaltlich gegenteiliger Anhaltspunkte im Einzelfall) keine landesweite Verfolgung. Insoweit dürfte das Verfolgungsinteresse des türkischen Staats, soweit es überhaupt besteht, räumlich und zeitlich beschränkt sein. Vgl. VG Köln, Urteil vom 12. Februar 2020 – 22 K 16250/17.A –, juris Rn. 36; VG Aachen, Urteil vom 12. Juni 2019– 6 K 4093/17.A –, juris Rn. 44. Dies berücksichtigt wird eine Verfolgungsgefahr durch niedrigschwellige Aktivitäten in Zusammenhang mit der HDP regelmäßig nicht begründet. Eine verfolgungsrelevante Rückkehrgefährdung kommt dementsprechend nur bei Personen in Betracht, bei denen Besonderheiten vorliegen, etwa weil sie in das Fahndungsregister eingetragen sind, gegen sie ein Ermittlungs- oder Strafverfahren anhängig ist oder sie sich in besonders exponierter Weise exilpolitisch betätigt haben und deshalb in das Visier der türkischen Sicherheitsbehörden geraten sind, weil sie als potenzielle Unterstützer etwa der PKK oder anderer terroristischer Organisationen angesehen werden. b.Gemessen an diesen Grundsätzen kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger sein Heimatland aufgrund flüchtlingsrelevanter Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG verlassen hat oder dass ihm bei Rückkehr dorthin eine solche droht. Der Kläger hat nicht dargetan, dass ihm – wie vorgetragen – nach einer versuchten Zwangsrekrutierung aufgrund der Ablehnung, als Dorfschützer- oder Sicherheitswächteramt bzw. als deren Spion tätig zu werden, landesweit Verfolgung durch staatliche Stellen droht oder dass er deswegen als potentieller Unterstützer der PKK durch staatliche Stellen in der Türkei angesehen und behandelt wird. aa.Zweifel bestehen bereits, weil sein Vortrag zur Zwangsrekrutierung mit den verfügbaren Erkenntnismitteln nicht in Einklang zu bringen ist. Aus diesen ist zu entnehmen, dass die Tätigkeit als Dorfschützer freiwillig aufgenommen wird und es gerade keinen Zwang (mehr) gibt, Dorfschützer zu werden. Ferner gibt es keine Hinweise darauf, dass aufgrund des verweigerten Anschlusses Verfolgung droht oder der Betroffene als Unterstützer der PKK wahrgenommen wird. (1)Bei den Dorfschützern handelt es sich um bewaffnete Einheiten, die der Befriedung der kurdischen Gebiete dienen sollen und Ziele des Zentralstaats verfolgen. Sie wurden per Gesetz 1985 als temporäre Maßnahme errichtet. Während 2013 angesichts der Friedensgespräche zwischen der Regierung und der PKK eine Diskussion um die Auflösung des Systems der Dorfschützer entbrannte, verkündete der türkische Innenminister angesichts der Gewalteskalation am 19. September 2015 die Rekrutierung von zusätzlichen 5.000 Dorfschützern. Anlässlich eines Treffens zwischen Innenminister Suleyman Soylu und den Chefs der Dorfschützer aus 22 Provinzen wurde im September 2016 die Errichtung einer Abteilung für Dorfschützer im Ministerium und die Bildung von Spezialeinheiten mit schweren Waffen beschlossen. Mit Stand September 2016 waren 47.510 temporäre und 21.800 permanente Dorfschützer vom Staat angestellt. Die Regierung plante die Zahl der temporären Dorfschützer auf 50.000 zu erhöhen. Vgl. BFA, Länderinformation Türkei vom 7. Februar 2017, S. 50 und vom 18. Oktober 2024, S. 84. Zwang als Mittel der Rekrutierung sowie drohende Verfolgung bei Ablehnung des Anschlusses war dabei ein in den 1990er Jahren zu beobachtendes Phänomen. Nach einer 2019 veröffentlichten Studie sollen Dorfbewohner dem Dorfschützersystem in der Vergangenheit zwangsweise als Teil ihres Clans, aus finanzieller Notwendigkeit oder aufgrund von Zwangsrekrutierungen durch staatliche Sicherheitskräfte beigetreten sein. Bis in die 1990er Jahre waren die Dorfschützer in erster Linie mit der Gewährleistung der lokalen Sicherheit betraut. Nachdem die Regierung begann, die PKK als ernsthafte Bedrohung wahrzunehmen, änderte sich das Aufgabenfeld. Die Dorfschützer wurden auch damit beauftragt, festzustellen, welche Dorfbewohner dem Staat gegenüber „loyal“ waren. Stämme, die sich weigerten Dorfschützer zu stellen oder im Konflikt mit der PKK Neutralität wahren wollten, wurden insbesondere ab 1992 zwangsweise durch das türkische Militär mit Unterstützung von Dorfschützern umgesiedelt. Die Verweigerung der Beteiligung am Dorfschützersystem wurde von den lokalen Regierungsbeamten als Hinweis auf die aktive oder passive Unterstützung der PKK gewertet. In der Folge wurden diese Dörfer häufig ganz oder teilweise zerstört und die Bevölkerung zwangsweise umgesiedelt. Tausende von Menschen wurden in den 1990er Jahren aufgrund des Konflikts, der Angst vor Gewalt und der nicht mehr aufrechtzuerhaltenden Wirtschaftstätigkeit vertrieben. Vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderanalysen – 62G Kurzinformation - Türkei, Februar 2023, S. 2, 3. In den letzten Jahren wurden keine Berichte über Zwangsrekrutierungen bekannt. Inzwischen können sich Personen, die sich für eine Einstellung als Dorfschützer interessieren, bei der Dorfverwaltung bewerben. Neben einem Mindestalter von 22 Jahren und einem Höchstalter von 30 Jahren, existieren weitere Mindestanforderungen, die Bewerber erfüllen müssen. Die Anforderungen werden jährlich in den Medien veröffentlicht. In der Verordnung für Dorfschützer (Köy Koruculuğu Yönetmeliğ, Verordnung Nr. 24096) wird das Auswahlverfahren in Artikel 6 geregelt. Dorfrat und mukhtar wählen Kandidaten aus und senden die Namen der Kandidaten sowie die erforderlichen Unterlagen (Zeugnisse, Ergebnisse ärztlicher Untersuchung, Fotos etc.) an die zuständige Bezirksverwaltung. Diese entscheidet nach Prüfung der Unterlagen welche Kandidaten eingestellt werden. Vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderanalysen – 62G Kurzinformation - Türkei, Februar 2023, S. 2. Dorfschützer, seit 2017 in Sicherheitswächter umbenannt, erhalten Gehälter wie Beamte und dürfen außerdem auch außerhalb des Dienstes Waffen tragen. Sie sind auf dem neuesten Stand der Technik ausgerüstet und genießen gewisse Privilegien bei der Strafverfolgung. Durch Umstrukturierungen ist nunmehr die Möglichkeit eröffnet, vom Dorfschützer zu einem Mitglied der Berufsarmee befördert oder sogar Offizier zu werden. Das System der Dorfschützer hat sich in den letzten Jahren zu einer kurdischen, regierungsfreundlichen, paramilitärischen Einheit entwickelt, die neben dem türkischen Militär sogar über die Grenzen hinweg in Syrien und im Irak operiert. Vgl. BFA, Länderinformation Türkei vom 7. Februar 2017, S. 34 ff. und vom 18. Oktober 2024, S. 84. Es wird aktuell als Organisation staatlich angestellter, bewaffneter, kurdischer Einheimischer charakterisiert, von der im Grundsatz keine politisch motivierte Verfolgung ausgeht. Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 3. Juni 2021, S. 16. Dass die Weigerung der Übernahme der Tätigkeit als Dorfschützer zu staatlichen Repressionen führt oder dass Betroffene hierdurch verdächtigt würde, Unterstützer der PKK zu sein, wird aktuell nicht berichtet. Vgl. im Ergebnis auch VG Sigmaringen, Urteil vom 13. Dezember 2024 – A 13 K 3087/22 –, juris m. w. N., VG Leipzig, Urteil vom 18. April 2024 – 5 K 1784/21.A –, juris. (2)Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen und Würdigungen der Erkenntnislage brauchte das Gericht nicht den in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisfragen durch Einholung eines neuen Sachverständigengutachtens nachzugehen, dass (a)) es in der Türkei heute noch zu Zwangsrekrutierungen oder zumindest Versuchen der Zwangsrekrutierung von Dorfschützern/Sicherheitswächtern kommt, (b)) im Falle eines nicht erfolgten Anschlusses an das Dorfschützer- bzw. Sicherheitswächter-System staatliche Stellen Gewalt, bis hin zu Folter, gegenüber der ablehnenden Personen ausüben, und (c)) eine Person, die das Dorfschützer- bzw. Sicherheitswächter-Amt ablehnt, als potentieller Unterstützer der PKK durch staatliche Stellen in der Türkei angesehen und behandelt wird. Das Gericht ist grundsätzlich befugt, gemäß §§ 86 Abs. 1, 98 VwGO in entsprechender Anwendung der §§ 404, 412 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) nach eigenem richterlichen Ermessen darüber zu entscheiden, ob es neben den bereits in das Verfahren eingeführten amtlichen Erkenntnissen zusätzliche Sachverständigengutachten einholt. Dies ist hier nicht geboten. Denn zum einen kann das Gericht aus eigener Sachkunde hierüber befinden, denn es verfügt über zu den gestellten Fragen aussagekräftige und auch hinreichend aktuelle Erkenntnisquellen, auf deren Grundlage es zu einer juristischen – hier wie dargelegt nach wie vor gegenteiligen – Bewertung des Sachverhalts kommen kann. Ungeachtet dessen legt der Beweisantrag auch nicht substantiiert und konkret dar, dass die bisherigen in das Verfahren eingeführten und zugrunde gelegten Erkenntnismittel auf einer unzureichenden Tatsachengrundlage beruhten, grobe Mängel oder Widersprüche aufwiesen oder durch die tatsächliche Entwicklung überholt seien. Dass aktuell auf türkische Staatsbürger Zwang ausgeübt werde, um sich dem Dorfschützersystem anzuschließen, zeigt der Kläger nicht mit seinem schriftsätzlichen Hinweis auf das Erkenntnismittel „Turkey’s village guard system“, KHRP Briefing Paper vom 22. März 2011 auf. Dieses Briefing Paper ist bereits selbst nicht hinreichend aktuell. Es datiert aus dem Jahr 2011 und bezieht sich auf wiederum noch ältere Quellen, nämlich die Erkenntnisse einer niederländischen Delegation im Jahr 2002, nach denen insbesondere in den 1990er Jahren Zwangsrekrutierungen stattgefunden haben. Damit bestätigt dieses Paper gerade die zuvor geschilderte Situation im Herkunftsstaat. Von der dargestellten Erkenntnislage Abweichendes wird auch nicht mit der zitierten Analyse „Village Guards as 'In Between" in the Turkish-Kurdish Conflict. Re- Examining Identity and Position in Intergroup Conflict“, in: Journal of Social and Political Psychology, Bd. 7 (2), Dezember 2019, von Yasemin Gülsüm Acar dargetan. Soweit darin von staatlich ausgeübtem Zwang zur Rekrutierung berichtet wird [„When asked about how they became village guards, accounts fell mostly into one of three categories. Participants either stated they became village guard because their tribe joined as a group, because of economic hardships making becoming a village guard the only option, or because they were forced by the Turkish state to do so .“ (Hervorhebung durch das Gericht)], folgt daraus nicht, dass aktuell zwangsweise rekrutiert würde. Die Datenerhebung erfolgte der Analyse nach von November bis Dezember 2014. Der einzige unter der Überschrift „Joining Due to Pressure“ Befragte (participant 7 – extract 3) führte aus, dass sich seine zwangsweise Rekrutierung in Jahren 1993 bis 1996 zugetragen habe. Auch insoweit werden die vorliegenden Erkenntnisse bestätigt. Soweit der Kläger selbst auf den Bericht des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge über „Das Dorfschützersystem in der Türkei" aus Februar 2023 (Länderanalysen – 62G, Kurzinformation - Türkei) rekurriert, in dem ausgeführt werde, dass Dorfbewohner dem Dorfschützersystem auch aufgrund von Zwangsrekrutierungen durch staatliche Sicherheitskräfte beigetreten seien, verkennt er, dass sich diese Ausführungen erkennbar auf die 1990er Jahre beziehen und – wie ausgeführt – in den letzten Jahren keine Berichte über Zwangsrekrutierungen bekannt seien. Mit dem Hinweis, dass nach den vorliegenden Quellen die Zahl der Dorfschützer bis zum Jahr 2016 erhöht worden sei und dass weiter Dorfschützer gesucht würden, legt der Kläger nicht im Ansatz dar, dass dies unter Ausübung von Zwang und bei Ablehnung mit drohender Verfolgung geschehe. bb.Auch der von der allgemeinen Erkenntnislage abweichende individuelle Vortrag des Klägers führt zur Überzeugung des Einzelrichters (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) nicht dazu, dass eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung bei Rückkehr in die Türkei besteht. Dass dem Kläger aufgrund der Weigerung, sich den Dorfschützern anzuschließen oder Spion für diese zu werden, per Festnahmebefehl gesucht würde, ist unglaubhaft. Auch im Übrigen sind die Umstände seiner Flucht nicht glaubhaft. Unplausibel ist bereits, dass der der türkische Staat ein Interesse ausgerechnet an der Person des Klägers gehabt haben soll, für ihn als Spion tätig zu werden. Dieser hat nach eigenen Bekundungen bis zum Erwachsenwerden ausschließlich auf dem Hof der Familie gelebt und dort Landwirtschaft betrieben. Nach seinen Kontakten in der mündlichen Verhandlung befragt, hat er angegeben, überwiegend Kontakt zu den Verwandten in dem von drei, zum Teil untereinander verwandten Familien bewohnten Dorf gehabt zu haben. Eine nennenswerte politische Betätigung hat er nie ausgeübt. Erst in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage hat er erwähnt, überhaupt an Demonstrationen teilgenommen und untergeordnete Hilfsdienste, etwa das Verteilen von Informationsmaterial, bei Veranstaltungen der DEM-Partei wahrgenommen zu haben. Dass er prokurdische Inhalte in sozialen Medien geteilt habe, hat der Kläger erst im gerichtlichen Verfahren vorgetragen. Dass diese Inhalte den türkischen Behörden bekannt geworden wären, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Unglaubhaft sind die Ausführungen zu seinem Aufenthalt in Tekirdag, nachdem er aus Serbien kommend sich wieder in der Türkei aufgehalten haben will. Sie sind unplausibel und zum Teil widersprüchlich. Während der Kläger beim Bundesamt und auch schriftlich im gerichtlichen Verfahren ausgeführt hat, dass er von österreichischen Behörden nach Serbien abgeschoben worden sei und er dort es vorgezogen habe, freiwillig illegal wieder in die Türkei zu reisen, als dorthin von Serbien abgeschoben zu werden, hat er in der mündlichen Verhandlung erklärt, er sei in Serbien festgenommen worden und „sie“ hätten ihn nach zwei Tagen in die Türkei geschickt. Ungeachtet dieser Widersprüchlichkeit hat er auch nicht plausibel darlegen können, wie und wovon er in der Zeit, die mehrere Monate andauerte, hätte leben können. Auf die konkrete Frage des Einzelrichters führte er emotionslos aus, er habe kaum etwas unternommen. Er sei kaum aus dem Haus gegangen und verweist auf ein Teehaus, das er ab und zu kurz besucht habe. Dies ist nicht glaubhaft. Der Vortrag ist blass und detailarm. Wenn der Kläger sich wirklich mehrere Monate dort versteckt aufgehalten hätte, weil er landesweit gesucht würde, wäre eine kritischere Schilderung zu erwarten gewesen, wie sich die Zeit für den Kläger gestaltet hätte. In Bezug auf die Planung des zweiten Fluchtversuchs aus der Türkei verstrickt sich der Kläger ebenfalls in einen Widerspruch. Nach der Schlepperorganisation befragt führte er beim Bundesamt aus, seine Familie habe alles organisiert. Er habe sie nicht gesehen. Im Gegensatz dazu erklärte in der der mündlichen Verhandlung, er selbst habe eine Schlepperorganisation kontaktiert. Die Schlepper hätten ihm gesagt, er solle Passfotos bereitstellen. Eine Frau würde dann diese Sachen abholen, damit sie ihm einen Pass ausstellen lassen könne. Auch im Übrigen sind die Angaben zu seiner Ausreise nicht glaubhaft. Zur Überzeugung des Einzelrichters auch aufgrund des persönlichen Eindrucks in der mündlichen Verhandlung berichtet der Kläger nicht von tatsächlich Erlebtem. So ist bereits nicht nachvollziehbar, warum der Kläger trotz vorgetragener landesweiter Fahndung nach ihm die Ausreise über den Flughafen mit strengen Sicherheitskontrollen auf sich genommen haben will. Auf Nachfrage der mündlichen Verhandlung hat er ausgeführt, dass ihm bewusst gewesen sei, dass die Schlepper ihn per Flugzeug außer Landes bringen wollten. Auffällig ist, dass er die konkrete Frage, ob er Angst gehabt habe, zunächst verneint hat. Dies erscheint lebensfremd. Auch im Weiteren bleibt der Vortrag über die durchgeführte Pass- und Gesichtskontrolle emotionslos und nüchtern. Es ist fernliegend, dass der Kläger aufgrund der Versicherung des Schleppers, seine Ausreise sei sichergestellt, keine Angst verspürt habe, wenn er doch sogar seine Tötung in der Türkei befürchtet. Unverständlich bleibt dabei auch, dass er – auch wenn er mit einem gefälschten Reisepass gereist sein will – dabei offensichtlich seinen echten Personalausweis, den er den deutschen Behörden bei der Asylantragstellung vorgelegt hat, bei sich geführt hat. 2.Gemäß § 28 Abs. 1a AsylG kann die begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer sein Herkunftsland verlassen hat, insbesondere auch auf einem Verhalten des Ausländers, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist. Diese Vorschrift setzt Art. 5 Abs. 1 und 2 der RL 2011/95/EU um und regelt, unter welchen Voraussetzungen bei der Berufung auf Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutz zuerkannt werden kann. Die begründete Furcht vor Verfolgung kann danach auf seit der Ausreise des Ausländers eingetretene relevante Veränderungen (sog. objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Antragstellers seit Verlassen des Herkunftslandes (subjektive Nachfluchttatbestände) beruhen, wobei ein gewichtiges Indiz für die Glaubhaftigkeit subjektiver Nachfluchtgründe in einer Kontinuität von angeführten Aktivitäten besteht, die Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vgl. zu alledem u.a. BVerfG, Urteil vom 26. November 1986– 2 BvR 1058/85 –, BVerfGE 74, 51; VG Aachen, Urteil vom 30. August 2021 – 10 K 3100/18.A –, juris. Dabei gilt aber, dass eine Verfolgungsgefahr des unverfolgt ausgereisten und damit eine begründete Furcht vor Verfolgung nur dann vorliegt, wenn ihm bei verständiger, nämlich objektiver Würdigung der gesamten Umstände seines Falles mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, so dass ihm nicht zuzumuten ist, im Heimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren. Vgl. VG Leipzig, Urteil vom 8. März 2022 – 8 K 44/21.A –, juris; VG Augsburg, Urteil vom 23. September 2011– Au 6 K 11.30042 –, juris, VG Chemnitz, Urteil vom 6. Oktober 2022 – 4 K 509/21.A –, juris. Ab welcher Intensität der politischen Aktivitäten es zu Verfolgungshandlungen kommt, lässt sich dabei nicht allgemeingültig beantworten. Wie oben dargelegt und in der Rechtsprechung geklärt, OVG Sachsen, Urteil vom 12. September 2013– A 3 A 845/11 – und vom 16. Oktober 2014 – A 3 A 253/13 –, jeweils juris, VGH BW, Urteil vom 27. August 2013– A 12 S 561/13 –, juris, OVG NRW, Urteil vom 2. Juli 2013– 8 A 2632/06 –, juris; OVG M-V, Urteil vom 21. August 2012, Asylmagazin 2012, 386; BayVGH, Urteil vom 27. April 2012, Asylmagazin 2012, 394; OVG Schl.-H., Urteil vom 1. Dezember 2011 – 4 LB 8 /11 –, juris; OVG Saarland, Urteil vom 25. August 2011 – 3 A 24/10 und 3 A 35/10 –, juris; NdsOVG, Urteil vom 11. August 2010, AuAS 2010, 236, vgl. z. B. OVG LSA, Beschluss vom 17. Mai 2016 – 3 L 177/15 –, juris; SächsOVG, Urteil vom 7. April 2016 – 3 A 557/13.A –, juris, besteht nach der Erkenntnislage eine verfolgungsrelevante Rückkehrgefährdung aus politischen Gründen in der Türkei weiterhin nur bei Personen, bei denen Besonderheiten vorliegen, etwa weil sie schon früher z.B. wegen einer politisch herausgehobenen oppositionellen Stellung aufgefallen sind bzw. schon bereits vor der Ausreise ein Separatismusverdacht bestanden hat und sie in das Fahndungsregister eingetragen sind, gegen sie ein Ermittlungs- oder Strafverfahren anhängig ist oder sie sich in besonders exponierter Weise exilpolitisch betätigt haben und sie deshalb in das Visier der türkischen Sicherheitsbehörden geraten, weil sie als tatsächliche oder potentielle Unterstützer etwa der PKK oder anderer als terroristischer Organisationen angesehen werden. Die aktuelle Erkenntnislage gibt keinen Anlass, diese Einschätzung zu korrigieren, wobei auch davon ausgegangen werden kann, dass türkische Stellen Regierungsgegner, darunter insbesondere (auch vermeintliche) PKK- und Gülen-Anhänger im Ausland ausspähen, ebenso wie sie Tätigkeiten von in Deutschland registrierten Vereinen beobachten. Öffentliche Äußerungen, auch in sozialen Netzwerken können strafrechtlich verfolgt werden. Ebenso Beteiligungen an Demonstrationen, Konzerten, Beerdigungen etc. im Ausland, bei denen z. B. die Unterstützung für kurdische Belange geäußert werden, wenn sie als Anstiftung zu separatistischen und terroristischen Aktionen in der Türkei gewertet werden oder als Unterstützung illegaler Organisationen nach dem türkischen Strafgesetzbuch verdächtigt werden. Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 28. Juli 2022. Auf der Grundlage der aktuellen Erkenntnislage erscheint es nicht beachtlich wahrscheinlich, dass im Falle einer Rückkehr auf Grund von Aktivitäten des Klägers in Deutschland diesem nunmehr politische Verfolgung durch den türkischen Staat droht. Soweit der Kläger nach der Ladung zur mündlichen Verhandlung mit Schriftsatz vom 14. März 2025 erstmals fünf Screenshots aus sozialen Medien vorgelegt sowie in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, an Demonstrationen und Aktivitäten in Deutschland teilgenommen zu haben, ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass mit diesen Aktivitäten ein subjektiver Nachfluchtgrund mit einer beachtlichen Gefährdung des Klägers bei Rückkehr in die Türkei einhergeht (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat bereits nicht näher erläutert, an welchen Demonstrationen oder Aktivitäten er in Deutschland teilgenommen haben will. Bis auf die bloße Erwähnung dieses Umstands als solchen hat er hierzu nichts Weiteres vorgetragen. Die Veröffentlichungen in den sozialen Median hat er in der mündlichen Verhandlung nicht einmal erwähnt. Es ist damit weder erkennbar oder konkret vorgetragen, dass er den türkischen Sicherheitskräften bzw. der Justiz bekannt ist bzw. diese über sein behauptetes politisches Engagement informiert sind und den Kläger als eine Bedrohung empfinden. Dies auch noch vor dem Hintergrund, dass sich der Kläger in seinem Heimatland nur durch untergeordnete Aktivitäten engagiert hat und ihm weder in seinem Heimatland noch in Deutschland eine herausgehobene Position in der (exil)politischen Szene zugeordnet werden kann. Die schlichte Behauptung des Klägers in der mündlichen Verhandlung, sein Vater sei von den Sicherheitsbehörden aufgesucht worden, ist als gesteigertes und unglaubhaftes Vorbringen zu werten. Es ist der Versuch, irgendein Interesse irgendwelcher Sicherheitskräfte aufgrund der Demonstrationsteilnahmen herzuleiten. Darüber hinaus ist auch nach der aktuellen Auskunftslage, vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 3. Juni 2021, vom 28. Juli 2022 und vom 20. Mai 2024, weiterhin nichts dafür ersichtlich, dass der Kläger bei Rückkehr in die Türkei allein wegen der Stellung eines Asylantrags und dem Aufenthalt in Deutschland unter den Verdacht einer (oppositionellen) politischen Überzeugung mit einhergehender Festnahme geraten könnte. Eine Rückkehrgefährdung besteht, wie oben ausgeführt, (weiterhin) insbesondere bei Personen, die in das Visier der türkischen Sicherheitsbehörden geraten (sind), weil sie dort als tatsächliche oder potentielle Unterstützer etwa der PKK oder anderer als terroristisch eingestufter Organisationen angesehen werden. Zu diesem Personenkreis zählt der Kläger nicht. Der Kläger war auch weder im Zeitpunkt seiner Ausreise einer Verfolgung wegen seiner kurdischen Volkszugehörigkeit ausgesetzt noch hat er eine solche Verfolgung bei einer Rückkehr zu befürchten. Kurdische Volkszugehörige unterliegen in der Türkei zwar einer gewissen Diskriminierung. Es fehlt aber jedenfalls an der für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderlichen kritischen Verfolgungsdichte. Unabhängig davon steht Kurden in der Westtürkei trotz der auch dort problematischen Sicherheitslage und der schwierigen wirtschaftlichen Bedingungen eine inländische Fluchtalternative offen. Soweit bei Personen, die Ziel behördlicher oder justizieller Maßnahmen sind, keine Ausweichmöglichkeiten bestehen, da die türkischen Sicherheitskräfte auf das gesamte Staatsgebiet Zugriff haben, vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 3. August 2018, und vom 14. Juni 2019, gilt dies nicht für den Kläger, da dieser – wie ausgeführt – nicht aus asylrechtlich relevanten Gründen derart ins Visier türkischer Sicherheitsbehörden geraten ist. Nach den zur Verfügung stehenden Erkenntnissen ist im Übrigen eine Verschärfung oder Verschlechterung der Behandlung zurückkehrender Kurden bei der Einreise nicht festzustellen. Vgl. zu allem Urteil des VG Gelsenkirchen vom 19. Februar 2018 – 14a K 4320/14.A –, n. v.; VG Aachen, Urteil vom 6. Februar 2018 – 6 K 2376/17.A –, juris m. w. N., Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 3. Juni 2021 und vom 28. Juli 2022. II.Aus vorstehenden Gründen hat der Kläger weder einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a GG noch besteht die beachtliche Wahrscheinlichkeit eines ernsthaften Schadens im Sinne des § 4 AsylG. Die Voraussetzungen für die hilfsweise begehrte Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG sind ebenfalls nicht erfüllt. Insbesondere sind (weitere) Anhaltspunkte, welche die Annahme einer konkreten Gefahr für Leib und Leben aus individuellen – etwa gesundheitlichen – Gründen rechtfertigen könnten, weder vorgetragen noch ersichtlich. Schließlich sind auch die erlassene Ausreiseaufforderung und die mit ihr verbundene Abschiebungsandrohung rechtlich nicht zu beanstanden. Auch die Entscheidung über das Einreise- und Aufenthaltsverbot erweist sich als rechtmäßig. Es wird ergänzend nach § 77 Abs. 3 AsylG auf die Ausführungen im Bescheid des Bundesamtes Bezug genommen. B.Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG. Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). Rechtsmittelbelehrung Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen. Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.