Urteil
A 12 S 561/13
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 28. April 2011 - A 8 K 1196/09 - geändert und die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Klägerin, eine am 01.11.1966 in der Gemeinde Varto, Provinz Mus/Türkei, geborene türkische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit, wendet sich gegen den Widerruf der Feststellung, dass für sie die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des (ehemaligen) Ausländergesetzes (AuslG) vorliegen. 2 Der im Jahr 1964 geborene Ehemann der Klägerin H. A. reiste bereits im Dezember 1992 in das Bundesgebiet ein und stellte sogleich einen Asylantrag. Anlässlich seiner persönlichen Anhörung beim (damaligen) Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge am 19.04.1995 gab der Ehemann der Klägerin im Wesentlichen an, er sei Landwirt und habe 1992 in den Bergen PKK-Angehörige mit Lebensmitteln unterstützt. Armee und Gendarmerie hätten dann behauptet, er würde den PKK-Leuten helfen. Daraufhin sei er mit zur Karakol-Station in seinem Heimatdorf genommen worden, wo er zwei Tage festgehalten worden sei. Er sei dann noch mehrmals zur Karakol-Station gebracht worden. Er sei misshandelt und geschlagen worden. Zum Schluss hätten sie ihm angeboten, als Dorfschützer zu arbeiten, was er aber abgelehnt habe. Er sei dann wochenlang festgehalten worden. Schließlich habe er die Entscheidung getroffen, auszureisen. In Deutschland habe er Kontakt zur PKK, er habe an Veranstaltungen in Bonn, Hannover und Frankfurt teilgenommen. Das sei noch vor dem Verbot der PKK gewesen. Es habe sich um große öffentliche und genehmigte Veranstaltungen gehandelt. Innerhalb der PKK nehme er keine bestimmte Funktion wahr. Er informiere sich über Zeitungen. Bei den Veranstaltungen sei er nur normaler Teilnehmer gewesen. 3 Die Klägerin selbst reiste Ende Oktober 1994 in das Bundesgebiet ein und suchte durch ihren Prozessbevollmächtigten um Asyl nach. Anlässlich ihrer eigenen persönlichen Anhörung beim Bundesamt in Göppingen am 16.12.1994 erklärte sie im Wesentlichen, ihr Mann sei schon vor zwei Jahren nach Deutschland gegangen, weil sein Leben in Gefahr gewesen sei; er hätte als Dorfschützer arbeiten sollen, das jedoch abgelehnt. Weil er befürchtet habe, umgebracht zu werden, habe er das Land verlassen. Die Sicherheitskräfte seien öfters zu ihnen gekommen und hätten nach ihrem Mann gesucht. Sie habe dann gesagt, dass sie nicht wisse, wo er sei. Sie hätten aber gesagt, ihr Mann sei zu den PKK-Kämpfern gegangen. Sie sei auch öfters beleidigt und zur Militärstation mitgenommen worden. Dort habe sie über eine Woche in Haft bleiben müssen, während dieser Zeit sei sie beleidigt und gefoltert worden. Sie hätten gesagt, weil ihr Mann weg sei, müsse sie solange hier bleiben. Weil sie gefühlt habe, dass ihr Leben in Gefahr gewesen sei, sei sie ausgereist. 4 Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge lehnte mit Bescheid vom 22.05.1995 den Asylantrag der Klägerin und mit Bescheid vom 08.06.1995 auch den Antrag ihres Mannes ab. Es stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nicht vorliegen und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht gegeben sind. Zugleich drohte das Bundesamt die Abschiebung in die Türkei an. Zur Begründung der Bescheide führte es aus, türkischen Staatsangehörigen kurdischer Volkszugehörigkeit drohe allein wegen der Volkszugehörigkeit keine politische Verfolgung in der Türkei. Selbst wenn dies aber anzunehmen wäre, würden diese jedenfalls nicht landesweit in eine ausweglose Lage geraten, weil ihnen in der westlichen Türkei eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung stehe. Der Ehemann der Klägerin könne sich zudem nicht mit Erfolg auf eine asylrelevante Individualverfolgung wegen angeblicher Unterstützung der PKK bzw. der Aufforderung, das Dorfschützeramt zu übernehmen, berufen. So könne ihm bereits nicht geglaubt werden, dass man ihn als Dorfschützer habe verpflichten wollen, nachdem er zuvor der Unterstützung der PKK verdächtigt worden sei. Selbst wenn er aber als Dorfschützer hätte herangezogen werden sollen, ergäbe sich für ihn keine politische Verfolgung. Denn etwaige Repressionen seien regional sehr eng auf das Heimatdorf bzw. den Heimatkreis des Betroffenen beschränkt, weshalb der Ehemann der Klägerin in anderen Teilen der Türkei eine zumutbare Zuflucht hätte finden können. Im Übrigen stellten vorübergehende polizeiliche Überprüfungsmaßnahmen noch keine Verfolgung im Sinne der Genfer Konvention dar. In dem vorliegenden Fall sei jedenfalls die Schwelle, die bloße Belästigungen von der politischen Verfolgung trenne, noch nicht überschritten worden. Auf Nachfluchtgründe könne sich der Ehemann der Klägerin schon deswegen nicht mit Erfolg berufen, weil die von ihm vorgetragenen exilpolitischen Aktivitäten jedenfalls derart unbedeutend gewesen seien, dass auszuschließen sei, dass diese den türkischen Stellen bekannt geworden seien. Denn der Überwachung durch den türkischen Geheimdienst unterlägen nur diejenigen türkischen Staatsbürger, die sich im Ausland in exponierter Stellung oder besonders öffentlichkeitswirksamer Weise für kurdische Belange einsetzten. Nur diese Personen müssten bei einer Rückkehr möglicherweise mit Maßnahmen rechnen. 5 Hinsichtlich der Klägerin selbst führte das Bundesamt im Bescheid vom 22.05.1995 aus, Fahndungs- und Strafverfolgungsmaßnahmen türkischer Behörden ließen einen asylrelevanten Charakter im Sinne einer staatlichen Verfolgung der Klägerin unter Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale nicht erkennen. Auch lägen bei ihr keine Abschiebungshindernisse nach den §§ 51 und 53 AuslG vor. 6 Mit Urteilen vom 12.08.1996 - A 9 K 11466/95 und A 9 K 11467/95 - wies das Verwaltungsgericht Sigmaringen die gegen die Bundesamtsbescheide gerichteten Klagen der Klägerin und ihres Ehemannes ab. Die Klägerin und ihr Ehemann hätten - so das Verwaltungsgericht - ein ihrem eigenen Erleben entspringendes asylrelevantes Verfolgungsschicksal nicht vorgetragen. 7 Gegen die beiden Urteile gerichtete Anträge auf Zulassung der Berufung lehnte der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Beschlüssen vom 23.10.1996 - A 12 S 2759/96 und A 12 S 2760/96 - ab. 8 Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 03.12.1996 suchten die Klägerin und ihr Ehemann gegenüber dem Bundesamt erneut um die Gewährung politischen Asyls nach. Sie verwiesen hierzu auf eine eidesstattliche Versicherung eines Schwagers des Ehemanns der Klägerin. Danach sei dieser „vor vier Jahren“ in der Türkei wegen des Verdachts der Unterstützung der kurdischen PKK von der Gendarmerie festgenommen worden. 9 Mit Bescheid vom 14.01.1997 lehnte das Bundesamt diese Anträge auf Durchführung weiterer Asylverfahren mit der Begründung ab, dem neuen Vorbringen sei nicht zu entnehmen, dass sich die Sachlage nachträglich zu Gunsten der Antragsteller geändert habe. Dieser Bescheid erlangte am 28.02.1997 Bestandskraft. 10 Mit weiterem Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 24.04.1997 beantragten die Klägerin und ihr Ehemann zum dritten Mal ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Zur Begründung führten sie nunmehr an, es liege ein neues Beweismittel im Sinne von § 71 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 1 - 3 VwVfG vor. Dabei handele es sich um die eidesstattliche Versicherung eines Vetters des Ehemanns der Klägerin, der sich seit einer Woche in Deutschland aufhalte und der in ihrer Nachbarschaft in der Türkei gelebt habe. Dieser habe mit eigenen Augen zweimal gesehen, wie der Ehemann der Klägerin von den Militärs mitgenommen worden sei. Er könne im Wesentlichen die bisher als unglaubwürdig bewerteten Angaben im Kern bestätigen. Des Weiteren werde auf eine Pressemitteilung Bezug genommen, nach welcher sich der nordrhein-westfälische Innenminister im Anschluss an eine Reise in die Türkei entsetzt über die dortige Menschenrechtssituation gezeigt habe. 11 Mit Bescheid vom 12.05.1997 wies das Bundesamt auch diese Anträge auf Durchführung weiterer Asylverfahren ab, weil der vorgelegten eidesstattlichen Erklärung wegen deren familiärer Verbundenheit sowie der gleichgelagerten Interessenlage des Zeugen grundsätzlich kein Beweiswert beizumessen sei und weil auch der vorgelegte Zeitungsartikel die Einleitung eines erneuten Asylverfahrens nicht rechtfertige. 12 Gegen diese Bescheide erhoben die Klägerin und ihr Ehemann unter dem 28.05.1997 Klagen beim Verwaltungsgericht Sigmaringen, zu deren Begründung sie ergänzend ausführten, am 18.04.1998 sei in der Südwestpresse/Schwäbisches Tagblatt ein Artikel über die Situation ihrer Familie mit einem Foto aller Familienmitglieder erschienen. 13 In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren holte das Gericht zu der Frage, wie groß im Hinblick auf den Zeitungsartikel im Schwäbischen Tagblatt vom 18.04.1998 der Grad der Wahrscheinlichkeit sei, dass die Kläger nach einer Rückkehr in die Türkei menschenrechtswidrigen Repressalien seitens der türkischen Behörden ausgesetzt sein würden und welcher Art gegebenenfalls diese Maßnahmen seien, eine gutachterliche Stellungnahme des Herrn Helmut Oberdiek vom 05.11.1998, ein Sachverständigengutachten des Herrn Serafettin Kaya vom 18.11.1998 sowie eine amtliche Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 06.01.1999, auf deren jeweiligen Inhalt Bezug genommen wird, ein. 14 In der mündlichen Verhandlung am 09.08.1999 nahmen die Klägerin und ihr Ehemann ihre Klagen insoweit zurück, als sie ihre Anerkennung als Asylberechtigte begehrten. Der Zeuge K. S. wurde in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört. 15 Mit Urteil vom 09.08.1999 - A 8 K 11282/97 - hob das Verwaltungsgericht Sigmaringen den Bescheid des Bundesamtes vom 12.05.1997 auf und verpflichtete die Beklagte, festzustellen, dass für die Klägerin und ihren Ehemann die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sowie Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG hinsichtlich der Türkei vorliegen. Zur Begründung führte es aus, der von den Klägern des Verfahrens vorgelegte Zeitungsartikel führe als Nachfluchtgrund in der Sache auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 AuslG hinsichtlich der Türkei. Denn in der Person der Kläger lägen insoweit Besonderheiten vor, die abweichend vom Durchschnittsfall zu einer beachtlichen Rückkehrgefährdung führten. Zwar dürfte es Zweifeln begegnen, ob bereits der Zeitungsartikel zu gegen die Kläger gerichteten Verfolgungsmaßnahmen bei einer Rückkehr in die Türkei führe. Insbesondere sprächen die gutachterlichen Ausführungen zunächst gegen eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung der Kläger bei einer Wiedereinreise in die Türkei. Doch komme für sie neben der Veröffentlichung im Schwäbischen Tagblatt hinzu, dass sie in Deutschland offensichtlich türkischen Kreisen als aktive Unterstützer der PKK aufgefallen seien. Hierfür spreche zunächst der Kontakt, den der Ehemann der Klägerin mit dem Gebietsverantwortlichen der PKK gehabt habe, wie dies in einer von ihm vorgelegten Aktennotiz der Landespolizeidirektion Tübingen vom 31.01.1996 belegt sei. Zudem habe der Ehemann der Klägerin in der mündlichen Verhandlung davon berichtet, bei einer kurdischen Demonstration in Tübingen am 27.03.1999 von einem MHP-Anhänger angesprochen und bedroht worden zu sein. Der informatorisch gehörte Zeuge K. S. habe dazu für die Kammer glaubhaft ausgeführt, MHP-Anhänger hätten bei dieser Gelegenheit gesagt, man kenne den Ehemann der Klägerin und wisse, dass er für die Partei arbeite. Man habe ihn beim MIT angezeigt. Damit träten aber neben der Veröffentlichung des Artikels im Schwäbischen Tagblatt weitere Verdachtsmomente für die türkischen Sicherheitsbehörden hinzu, die in ihrer Gesamtheit nahelegten, dass der Ehemann der Klägerin selbst bei den türkischen Sicherheitskräften in dem dringenden Verdacht stehe, wenn nicht Mitglied, so doch Unterstützer der PKK oder doch - ebenfalls wie die Klägerin selbst - zumindest lohnenswerte Quelle möglicher Informationen über die PKK zu sein. Deshalb spreche eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Klägerin und ihren Ehemann bei einer Rückkehr in die Türkei zumindest Polizeihaft oder aber gar ein Strafverfahren wegen Unterstützung einer bewaffneten Bande erwarte. Im Rahmen der Polizeihaft bzw. einer längeren Untersuchungshaft sei ernstlich zu befürchten, dass die Kläger in asylrelevanter Weise misshandelt würden, um etwa auch von ihnen Informationen über die Organisationsstrukturen der PKK in Deutschland bzw. über die ihnen bekannten Aktivisten sowie über ihr eigenes Tun zu erlangen, wie es auch Kaya in seinem Gutachten vom 18.11.1998 ausgeführt habe. Folter während eines polizeilichen Ermittlungsverfahrens, die sich gerade auch gegen die (vermutete) politische Einstellung des Betroffenen richte, sei ein weit verbreitetes Phänomen, das trotz gegenteiliger völkerrechtlicher Verpflichtungen und Erklärungen in der Türkei hingenommen werde. Die Kläger hätten aufgrund dieses von ihnen rechtzeitig geltend gemachten Nachfluchtgrundes auch einen Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 1 und 4 AuslG, da ihnen bei der Wiedereinreise als Folter zu bewertende Misshandlungen konkret drohten, womit zugleich ein Abschiebungshindernis nach Art. 3 EMRK gegeben sei. Dieses Urteil erlangte am 08.12.1999 Rechtskraft. 16 Mit Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 30.12.1999 stellte dieses für die Klägerin und ihren Ehemann fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 und des § 53 Abs. 4 AuslG vorliegen. 17 Nachdem die Klägerin beim Landratsamt Tübingen die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband beantragt hatte, bat das Landratsamt das Bundesamt unter dem 08.11.2007 zu klären, ob die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft noch Bestand habe. Hierauf leitete das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 22.09.2008 ein Widerrufsverfahren ein und teilte der Klägerin zunächst mit Schreiben vom 06.04.2009 mit, die allgemeine Lage in der Türkei habe sich im Vergleich zum Zeitpunkt der Zuerkennung der Begünstigung wesentlich entspannt, es werde auf die verbesserte Menschenrechtslage in der Türkei verwiesen. Mangels entsprechender Referenzfälle sei auch davon auszugehen, dass sie nicht mehr wegen ihres Ehemannes mit asylerheblichen Übergriffen zu rechnen habe. 18 Nach erhaltener Akteneinsicht entgegnete der Prozessbevollmächtigte der Klägerin unter dem 15.05.2009, die politische Situation in der Türkei habe sich entgegen der Ansicht des Bundesamtes auf menschenrechtlicher Ebene nicht so sehr geändert, dass von einer grundlegenden Veränderung im Sinne eines „Wegfalls der Umstände“ auszugehen sei. In den letzten zwei Jahren habe sich im Gegenteil eine „Roll-Back-Bewegung“ dahingehend gezeigt, dass Gesetzesreformen zwar auf dem Papier stünden, jedoch in der Praxis zunehmend nicht entsprechend dem Gesetzestext Umsetzung fänden. Gleichzeitig habe die wieder zunehmende militärische Auseinandersetzung zwischen der PKK und den türkischen Sicherheitskräften bzw. dem türkischen Militär erneut zu einer Umkehr der eingeleiteten toleranteren Regierungspolitik gegenüber den politischen Interessen der kurdischen Minderheit geführt. Aufgrund dieser politischen Entwicklung bestehe für die Klägerin nach wie vor eine konkrete Rückkehrgefährdung. Es sei daher nach wie vor nicht auszuschließen, dass sie von den türkischen Sicherheitskräften weiter als aktive Sympathisantin der PKK angesehen werde und aufgrund dieses Verdachts im Falle ihrer Rückkehr in die Türkei mit der Vernehmung durch die politische Polizei zu rechnen habe. Im Rahmen dieser Verhöre könne es nach wie vor zu menschenrechtswidrigen Übergriffen kommen. Es sei auch nach wie vor nicht ausgeschlossen, dass gegen verdächtige Personen rechtsstaatswidrige Verfahren durchgeführt würden und auch auf dieser Ebene asylrelevante Nachteile drohten. Nach allem sei kein Widerrufsverfahren durchzuführen, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorlägen. 19 Mit Bescheid vom 25.05.2009 widerrief das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die mit Bescheid vom 30.12.1999 getroffene Feststellung, dass für die Klägerin die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG a. F. vorliegen. Zugleich stellte es fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG nicht gegeben sind. Zur Begründung führte das Bundesamt aus, die Entscheidung basiere auf § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG. Die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 51 Abs. 1 AuslG a. F. lägen nicht mehr vor, weil sich die erforderliche Prognose drohender politischer Verfolgung nicht mehr treffen lasse. Seit der Ausreise der Klägerin hätten sich die Rechtslage und die Menschenrechtssituation in der Türkei deutlich zum Positiven verändert. So habe die aus den Wahlen im November 2002 hervorgegangene AKP-Regierung ein umfangreiches gesetzgeberisches Reformprogramm verwirklicht und bekenne sich ausdrücklich zur Verbesserung der Menschenrechtslage. Insgesamt seien seit 2002 neun sogenannte „Reformpakete“ verabschiedet worden, die in kurzer Zeit umwälzende gesetzgeberische Neuerungen gebracht hätten. So seien etwa die Todesstrafe vollständig abgeschafft und die Staatssicherheitsgerichte aufgelöst worden. Die Minderheitenrechte - vor allem für die Kurden - seien ausgeweitet, die Meinungsfreiheit sowie das Demonstrationsrecht gestärkt worden. Zum 01.06.2005 seien ein neues Strafgesetzbuch, eine neue Strafprozessordnung und ein neues Strafvollzugsgesetz in Kraft getreten. Auch in den Jahren 2006 bis 2008 hätten weitere Reformen stattgefunden, so seien etwa im Juli 2006 ein neues Anti-Terror-Gesetz und im Februar 2008 ein neues Stiftungsgesetz verabschiedet sowie im Mai 2008 Änderungen bei Art. 301 TStGB vorgenommen worden. Zwar habe sich das Reformtempo seit Anfang 2005 wieder verlangsamt, dennoch seien die Bestrebungen unverkennbar, rechtsstaatliches Handeln durchzusetzen. Einzelne Vorkommnisse und Entscheidungen von Justizorganen ließen zwar an dieser Einschätzung zweifeln, es zeige sich jedoch, dass sich im Gegensatz zu früher staatsanwaltliches Unrecht nicht halten lasse, sondern dieses revidiert werde. Die türkische Regierung habe zudem wiederholt betont, dass sie gegenüber Folter eine „Null-Toleranz“-Politik verfolge. Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und der kurdischen Arbeiterpartei PKK seien allerdings nach wie vor ein Hauptproblem der türkischen Innenpolitik. Seit Jahren würden aber keine Dörfer im Südosten der Türkei mehr geräumt und, von einigen Fällen in 2007 abgesehen, auch keine Dorfschützer mehr rekrutiert. Vielmehr seien nach offiziellen Angaben ca. 125.000 Vertriebene in ihre Dörfer zurückgekehrt. Ein von Angehörigen der Sicherheitskräfte initiierter Bombenanschlag in der Provinz Hakkari Ende 2005 sowie Aufstände in Diyarbakir und weiteren Orten im Südosten des Landes im Frühjahr 2006 hätten nicht wieder zu einer allgemeinen bzw. dauerhaften Verschlechterung der Lage in den mehrheitlich von Kurden bewohnten Gebieten geführt. Die PKK gelte als militärisch weitgehend besiegt, der Rückhalt, den sie in Teilen der kurdisch-stämmigen Bevölkerung gehabt habe, sei deutlich zurückgegangen. Heutige Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und der PKK beträfen nicht die gesamte mehrheitlich von Kurden bewohnte Region. Aufgrund der Veränderung von Rechtslage und Menschenrechtssituation seien die Gründe für die damalige Schutzgewährung an die Klägerin heute entfallen. Türkische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit, die sich Verfolgungsmaßnahmen wegen tatsächlicher, unterstellter oder vermeintlicher Unterstützung der kurdischen Guerilla entzogen hätten, seien heute bei einer Rückkehr in die Türkei mit hinreichender Sicherheit keinen Repressalien dieser Art bzw. staatlichen Maßnahmen in diesem Zusammenhang mehr ausgesetzt. Es könne auch davon ausgegangen werden, dass Kurden auch nicht im Osten und Südosten der Türkei einer regional begrenzten staatlichen Gruppenverfolgung unterlägen, was von der obergerichtlichen Rechtsprechung bestätigt oder jedenfalls offengelassen werde, da eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung stehe. Unabhängig hiervon existiere nach jüngerer obergerichtlicher Rechtsprechung eine interne Schutzalternative. Kurden seien etwa nach der ständigen Rechtsprechung des OVG Hamburg gegenwärtig im Westen der Türkei, insbesondere in den dortigen Großstädten, hinreichend sicher vor kollektiver Verfolgung. 20 Auch soweit die Klägerin Schutz wegen drohender menschenrechtswidriger Behandlung bei einer Einreise in die Türkei erhalten habe, könne dies heute mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Da die aus den Wahlen im November 2002 hervorgegangene AKP-Regierung nach wie vor den Beitritt zur EU anstrebe, wirke sich dies deutlich auf die Menschenrechtslage aus. Zwar gebe es berechtigte Kritik an der Implementierung der Gesetzesreformpakete, würden die Einschränkung der Meinungsfreiheit (Art. 301 TStGB) und die Neufassung des Anti-Terror-Gesetzes vom Juni 2006 kritisiert, jedoch würden insgesamt der Türkei erhebliche Fortschritte bei der Menschenrechtslage im EU-Fortschrittsbericht vom 08.11.2006 und vom 06.11.2007 sowie im Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 11.09.2008 bescheinigt. Fälle schwererer Folter kämen nur noch vereinzelt vor. Auch wenn sich die Dynamik des Fortschritts bisweilen verlangsame, sei dennoch die Bestrebung zur Weiterentwicklung sichtbar, wie etwa die Überarbeitung des von der Europäischen Union kritisierten Art. 301 TStGB („Herabwürdigung des Türkentums“) zeige. Menschenrechtsorganisationen könnten inzwischen in der Türkei ungehindert arbeiten. Dass es der türkischen Regierung bislang nicht gelinge, Folter vollständig zu unterbinden, stelle keineswegs die erhebliche Veränderung der Sach- und Rechtslage in den letzten Jahren in Frage. Vielmehr sei entscheidend, dass eine aus Europa zurückkehrende oder abgeschobene Person heute hinreichend sicher vor menschenrechtswidriger Behandlung sei. Dem Auswärtigen Amt sei seit vier Jahren (Lagebericht vom 25.10.2007) bzw. in jüngerer Zeit (Lagebericht vom 11.09.2008) kein Fall bekannt geworden, in dem ein aus Deutschland in die Türkei zurückgekehrter abgelehnter Asylbewerber im Zusammenhang mit früheren Aktivitäten gefoltert oder misshandelt worden sei. Auch die türkischen Menschenrechtsorganisationen hätten explizit erklärt, dass aus ihrer Sicht diesem Personenkreis keine staatlichen Repressionsmaßnahmen drohten. 21 In dem vorliegenden Fall sei auch zu beachten, dass die Klägerin die Türkei nicht vorverfolgt verlassen habe und somit der allgemeine Prognosemaßstab anzuwenden sei. Die Rechtsprechung vieler Verwaltungsgerichte, wonach bei Vorverfolgten bei Rückkehr in die Türkei grundsätzlich erneute Verfolgungsmaßnahmen nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden könnten, sei daher vorliegend nicht anwendbar. Wer unverfolgt ausgereist sei, habe nur dann einen Asylanspruch, wenn ihm aufgrund eines asylerheblichen Nachfluchttatbestandes politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohe. Eine solche sei nur dann anzunehmen, wenn bei der vorzunehmenden zusammenfassenden Bewertung des zu überprüfenden Lebenssachverhalts einschließlich der politischen Situation im Herkunftsstaat die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besäßen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen würden. Entscheidend sei, ob aus Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Betroffenen nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat unzumutbar erscheine. Zu beachten sei in dem vorliegenden Fall insbesondere, dass das Verwaltungsgericht Sigmaringen sein Verpflichtungsurteil auf Gutachten gestützt habe, wonach allein der PKK-freundliche Beitrag der Klägerin in einer deutschen Zeitung gerade nicht zu einer Rückkehrgefährdung geführt hätte, da auch den türkischen Sicherheitsbehörden bekannt sei, dass derartige Beiträge oft nur zum Zweck der Asylerlangung erfolgten, während demgegenüber das Interesse des türkischen Staates dem Personenkreis gelte, der als Auslöser separatistischer Aktivitäten oder als Anstifter oder Aufwiegler angesehen werde. Diesem Personenkreis gehöre die Klägerin aber offensichtlich nicht an. Ihre Gefährdung habe damals darauf beruht, dass ihr Ehemann zusätzlich mit einem lokalen PKK-Funktionär bekannt gewesen sei und er bei Demonstrationen MHP-Anhängern aufgefallen sei. Über weitere exilpolitische Betätigungen sei weder für die Klägerin noch für ihren Ehemann etwas vorgetragen worden. 1999 sei es im Zusammenhang mit der Festnahme Öcalans zu Ausschreitungen von Exilkurden gegen türkische Auslandseinrichtungen gekommen, weshalb seinerzeit dieser Personenkreis verschärft von den türkischen Geheimdiensten beobachtet worden sei. Nachdem sich die Lage aber allgemein entspannt habe, sei auch die diesbezügliche Empfindlichkeit der türkischen Behörden zurückgegangen. Wegen eines einmaligen Besuchs eines PKK-Funktionärs vor 11 Jahren sei schon allein aufgrund des zeitlichen Abstands im Zusammenhang mit der weiteren exilpolitischen Zurückhaltung der Klägerin und ihres Ehemannes eine erneute Gefährdung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit auszuschließen. Mangels Referenzfällen sei auch unter dem Gesichtspunkt der „Sippenhaft“ bezüglich ihres Ehemannes eine erneute Gefährdung bei der Rückkehr auszuschließen. Ebenso sei ihre strafrechtliche Belangung wegen der damaligen Aktivitäten auszuschließen. Sofern ein strafrechtliches Verfahren stattgefunden habe, wofür es aber keine Anhaltspunkte gebe, wäre die Verfolgungsverjährung nach 10 Jahren eingetreten (Art. 112 Satz 1 Nr. 4 TStGB i.V.m. Art. 169 TStGB). Anderenfalls wären Straftaten aus dem Jahr 1998 bereits nach 5 Jahren verjährt. 22 Hinsichtlich der Klägerin lägen auch die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG nicht vor. Soweit der Schutzzweck des § 60 Abs. 1 AufenthG mit demjenigen von § 51 Abs. 1 AuslG a. F. deckungsgleich sei, könne auf die hierzu gemachten Ausführungen verwiesen werden. Anhaltspunkte für eine Verfolgungsgefahr durch nicht-staatliche Akteure im Sinne von § 60 Abs. 1 Satz 4c AufenthG, insbesondere durch Anhänger der MHP, seien nicht ersichtlich, zumal der Ehemann der Klägerin lediglich derartige Behelligungen im Bundesgebiet erwähnt habe. Eine Entscheidung über das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG sei entbehrlich, da der Widerruf aus Gründen der Statusbereinigung erfolge und aufenthaltsbeendende Maßnahmen seitens der zuständigen Ausländerbehörde nicht beabsichtigt seien, weshalb sich auch der Widerruf des festgestellten subsidiären Schutzes erübrige. Der Bundesamtesbescheid wurde mit an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin gerichtetem Einschreibebrief am 26.05.2009 zur Post gegeben. 23 Die Klägerin hat am 27.05.2009 beim Verwaltungsgericht Sigmaringen Klage erhoben, mit der sie beantragt, 24 den Bescheid der Beklagten vom 25.05.2009 aufzuheben sowie - hilfsweise - festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG vorliegen und ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. 25 Zur Begründung der Klage hat sie auf ihre Stellungnahme gegenüber dem Beklagten vom 15.05.2009 verwiesen und unter Bezugnahme auf den Lagebericht Türkei von amnesty international vom Mai 2009 wie folgt ausgeführt: Aus dem Bericht ergebe sich, dass es etwa seit Mitte 2005 zu einer deutlichen Verlangsamung der Reformbemühungen in der Türkei gekommen sei und es in einigen Bereichen sogar Rückschritte gegeben habe. Das Anti-Terror-Gesetz sei im Juli 2006 verschärft worden. Insbesondere Art. 301 TStGB sei aufrechterhalten worden. Es gebe auch massive Einschränkungen in der Meinungsfreiheit, wovon auch Journalisten betroffen seien, welche Verlautbarungen von PKK-Kadern veröffentlichten. Bereits der Versand einer SMS mit dem Wort „Kurdistan“ falle unter das Anti-Terror-Gesetz und sei mit einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, zur Bewährung auf 5 Jahre ausgesetzt, belegt worden. Ein weiteres Problem seien unfaire Gerichtsverfahren. Nach wie vor sei auch eine Unterdrückung und Diskriminierung der kurdischen Kultur bzw. Sprache festzustellen. Kurdische Politiker würden mit Strafverfahren überzogen, wenn sie auf Wahlveranstaltungen in den kurdischen Gebieten die Menschen auf Kurdisch ansprächen. Es gebe immer wieder Prozesse gegen kurdische Lokalpolitiker. Amnesty international kritisiere auch die nach wie vor praktizierte Folter und unverhältnismäßige Polizeihaft. Nach Angaben der türkischen Menschenrechtsvereine hätten sich Fälle von Folter und Misshandlung in den ersten 6 Monaten des Jahres 2008 im Südosten der Türkei mit 434 Fällen mehr als verdoppelt. Nach offiziellen Angaben des türkischen Justizministeriums hätten in den Jahren 2006 und 2007 4.719 türkische Bürger wegen Misshandlung und Folter durch Sicherheitsbeamte Klagen eingereicht. Es werde darüber berichtet, dass Personen, denen etwa die PKK-Mitgliedschaft vorgeworfen werde oder von denen vermutet werde, dass sie über für die Polizei wichtige Informationen verfügten, verhört und auch gefoltert werden, bevor die Festnahme offiziell registriert werde. Auch in den Gefängnissen hätten nach dem Bericht Folter und Misshandlungen in letzter Zeit wieder zugenommen. Nach wie vor bestehe auch eine Praxis der Sicherheitskräfte, verdächtige Personen außerhalb offizieller Haftorte zu misshandeln und zu foltern, der IHD habe für das Jahr 2008 264 solcher Fälle registriert. Die demnach nach wie vor bestehende Gefahr der Folter und Misshandlung für PKK-Mitglieder bzw. -Verdächtige betreffe die Klägerin ganz konkret. Auch die wohl überwiegende Rechtsprechung gehe nach wie vor davon aus, dass sich in der Türkei die maßgeblichen Umstände, welche zu einer Feststellung der Flüchtlingseigenschaft der Klägerin geführt hätten, nicht grundlegend geändert hätten. Von einem Wegfall der Umstände, aus denen der Klägerin seinerzeit politische Verfolgung gedroht habe, könne demnach nicht ausgegangen werden. Auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 02.03.2010 in den verbundenen Rechtssachen C-175/08, C-176/08, C-178/08 und C-179/08 (Abdulla) werde Bezug genommen. Die relevanten Umstände, die zu der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft der Klägerin geführt hätten, hätten sich nicht erheblich, und wenn doch, dann lediglich vorübergehend, verändert. Der türkische Staat sei auch keineswegs willens und in der Lage, über die Reform verschiedener Gesetze hinaus den in der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 geforderten Schutz für vormals politisch Verfolgte nunmehr im erforderlichen Umfang tatsächlich zu gewährleisten. 26 Die Beklagte hat beantragt, 27 die Klage abzuweisen. 28 Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, der unverfolgt aus der Türkei ausgereisten Klägerin sei nur deshalb ein Abschiebungsverbot nach § 51 AuslG a. F. zuerkannt worden, weil ihr Ehemann wegen eines regierungskritischen Artikels in einer deutschen Zeitung und der Bekanntschaft zu einem PKK-Funktionär entsprechend verdächtigt worden sei. Vor dem Hintergrund der damaligen Menschenrechtslage, wie sie sich etwa aus dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 20.03.2002 ergeben habe, habe dies zu der Feststellung eines Abschiebungsverbots geführt. Die damalige Menschenrechtssituation habe sich zwischenzeitlich aber erheblich und nachhaltig verbessert (wird ausgeführt). Hieran gemessen habe sich die Klägerin bei einer Rückkehr zwar gegebenenfalls einer Vernehmung zu unterziehen. Die Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behandlung hierbei sei aber ausgeschlossen. Die Klägerin könne sich zudem um einen Rechtsanwalt bemühen, der sie zur Vernehmung begleiten könne. Nach der Vernehmung dürfte sie nach Auskunft des Auswärtigen Amtes auf freien Fuß gesetzt werden. Es bestehe angesichts dessen keine beachtliche Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung bei einer Rückkehr der Klägerin. Die Gesamtschau der dargelegten Umstände lasse vielmehr den Schluss zu, dass eine politische Verfolgung der Klägerin bei ihrer Rückkehr in die Türkei mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden könne. Die Klägerin könne es daher nicht mehr ablehnen, den Schutz des Staates in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitze. 29 Mit Urteil vom 28.04.2011 - A 8 K 1196/09 - hat das Verwaltungsgericht Sigmaringen den Bescheid der Beklagten vom 25.05.2009 aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt, es könne offenbleiben, ob im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für einen Widerruf der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 73 Abs. 1 Satz 1 und 2 AsylVfG vorlägen. Denn das Bundesamt habe es versäumt, bei seiner Entscheidung hierüber gemäß § 73 Abs. 2a Satz 4 AsylVfG Ermessen auszuüben. An sich hätte das Bundesamt in Anwendung von § 73 Abs. 7 AsylVfG die Prüfung nach § 73 Abs. 2a Satz 1 AsylVfG spätestens bis zum 31.12.2008 vornehmen müssen. Ein Widerrufsverfahren sei zwar bereits am 22.09.2008 eingeleitet worden, indes sei die Klägerin erstmals mit Schreiben vom 06.04.2009 zu dem beabsichtigten Widerruf angehört worden, ohne dass für diese nicht unerhebliche Verzögerung ein zureichender Grund vorgelegen hätte. Auch unter Zubilligung eines angemessenen Prüfungszeitraums könne eine Einhaltung der Frist des § 73 Abs. 7 AsylVfG daher nicht angenommen werden, zumal die Klägerin neue oder andersartige Verfolgungsgründe nicht geltend gemacht habe. Die nicht fristgerechte Entscheidung des Bundesamtes stehe einer Entscheidung, dass die frühere Entscheidung nicht widerrufen werde, gleich, so dass ein Widerruf nur noch im Ermessenswege gemäß § 73 Abs. 2a Satz 4 AsylVfG hätte erfolgen können. Ermessenserwägungen habe die Beklagte im streitigen Widerrufsbescheid indes nicht angestellt, weshalb dieser rechtswidrig und aufzuheben sei. Das Urteil ist der Beklagten am 29.06.2011 zugestellt worden. 30 Das hierauf seitens der Beklagten am 22.07.2011 anhängig gemachte Antragsverfahren auf Zulassung der Berufung ist mit Senatsbeschluss vom 28.12.2011 für beruhend erklärt und durch die Beklagte mit Schriftsatz vom 02.08.2012 wieder angerufen worden. 31 Mit Beschluss vom 13.03.2013 - A 12 S 1617/12 - hat der Senat sodann die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen. 32 Zur Begründung der Berufung trägt die Beklagte vor, der ausgesprochene Widerruf weise keine durchgreifenden formellen Mängel auf. Insbesondere lasse sich aus den in § 73 Abs. 2a und Abs. 7 AsylVfG geregelten Überprüfungsfristen nichts zu Gunsten der von der Klägerin begehrten Aufhebung des Widerrufsbescheids herleiten, was zwischenzeitlich durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.06.2012 - 10 C 4.11 - bestätigt worden sei. 33 Ein aus § 26 Abs. 4 AsylVfG abzuleitender Anspruch der Klägerin auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft scheide aus, nachdem ihrem Ehemann dieser Status zwar zuerkannt worden sei, diese Zuerkennung jedoch ebenfalls mit Bescheid vom 25.05.2009 widerrufen und die hiergegen erhobene Klage des Ehemannes der Klägerin zurückgenommen worden sei. 34 Die für die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus maßgeblichen Umstände hätten sich zwischenzeitlich derart grundlegend und dauerhaft geändert, dass die Voraussetzungen für eine Anspruchsbejahung entfallen seien. Bei der Prüfung eines Anspruchs auf Flüchtlingsanerkennung hätten die früher richterrechtlich entwickelten Grundsätze zu unterschiedlichen Wahrscheinlichkeitsmaßstäben nunmehr keine Bedeutung mehr. Insoweit gelte einheitlich der notwendige Grad der beachtlichen Wahrscheinlichkeit; bei einer - hier nicht vorliegenden - Vorverfolgung sei das bisherige Konzept durch die tatsächliche Vermutung der Verfolgungs- bzw. Eingriffswiederholung nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG ersetzt worden. Bereits bis 2008 hätten sich die Verhältnisse in der Türkei derart verändert und gefestigt, dass selbst bei im Einzelfall in der Türkei erlittener Verhaftung und Misshandlung zwar im Sinne von Art. 4 Satz 4 der Richtlinie 2004/83/EG die Vermutungswirkung zu beachten sei, wonach auch bei Rückkehr in die Türkei die konkrete Gefahr der Verhaftung und Misshandlung bestehe. Schon damals habe jedoch obergerichtlich Bestätigung gefunden, dass diese Vermutung inzwischen durch stichhaltige Gründe widerlegt sei, wenn die zur Ausreise führenden Vorfälle länger zurücklägen, der Rückkehrer vor Ausreise nicht wegen seiner Aktivitäten strafrechtlich verurteilt oder - etwa mittels Haftbefehl - gesucht worden sei und auch nicht anderweitig anzunehmen sei, dass gegen ihn als Aktivisten oder Unterstützer heute noch ermittelt werde. Beruhe, wie im vorliegenden Fall, die Statuszuerkennung ausschließlich auf Nachfluchtgründen, gelte für den Widerruf - spiegelbildlich zur Anerkennung - allein der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Die Anerkennungsvoraussetzungen entfielen bereits dann, wenn die der Zuerkennung zugrundeliegende Verfolgung nicht mehr mit dem allgemeinen Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit drohe. Davon sei vorliegend auszugehen. Nach der zwischenzeitlichen Quellenlage begründeten namentlich exilpolitische Betätigungen im Bundesgebiet für türkische Staatsangehörige ein beachtliches Risiko im Allgemeinen nur, wenn sich der Betreffende politisch exponiert habe, seine Betätigung sich also deutlich von derjenigen der breiten Masse abhebe. Zwar möge je nach dem Grad der Unterstützung linksorientierter bzw. separatistischer Organisationen im Fall einer Rückkehr in die Türkei mit Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen sein. Für andere Personen gelte dies aber grundsätzlich nicht, selbst wenn sie vorverfolgt ausgereist und gegen enge Familienangehörige Verfolgungsmaßnahmen geführt worden seien. Eine Gefährdung wegen Sippenhaft sei wegen der Annäherung der Türkei an die EU nicht mehr feststellbar. Es sei zwar möglich, dass der Rückkehrer verhört werde, wenn ein naher Angehöriger einer auch exponierten Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation verdächtigt oder gegen diesen ermittelt werde. Es sei aber nicht wahrscheinlich, dass der Rückkehrer unter relevanten Druck gesetzt werde, wobei es allerdings zu Belästigungen wie auch Beschimpfungen des Angehörigen kommen könne. Besonderes für eine einzelfallbezogen anders zu wertende Lage habe die Klägerin nichts angeführt. Bezeichnenderweise habe sie sich weder während des Widerrufsverfahrens noch im anschließenden Klageverfahren auf irgendwelche exilpolitisch bedeutsamen eigenen Aktivitäten berufen. 35 Dass vorliegend schließlich der nach § 60 Abs. 1 AufenthG erweiterte Schutzumfang eine andere Beurteilung zur Folge haben könnte, sei nicht erkennbar. 36 Die Beklagte beantragt, 37 das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 28. April 2011 - A 8 K 1196/09 - zu ändern und die Klage abzuweisen. 38 Die Klägerin beantragt, 39 die Berufung zurückzuweisen. 40 Sie macht geltend, insbesondere im Jahr 2011/2012 habe sich die innenpolitische Situation in der Türkei ganz erheblich im Hinblick auf die staatliche Verfolgung von angeblichen Unterstützern etwa des Kongra-Gel verschärft. In den letzten zwei Jahren seien eine Vielzahl von Journalisten sowie von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten allein deshalb inhaftiert worden, weil sie einerseits regierungskritische Berichte über die türkische Sicherheitspolitik veröffentlicht hätten, andererseits, weil sie im Rahmen ihrer anwaltlichen Verteidigertätigkeit der Kongra-Gel-Unterstützung Verdächtige vor den zuständigen Gerichten in der Türkei verteidigt hätten. Darüber hinaus gebe es eine Vielzahl von Fällen, in denen legale politische Tätigkeiten mit regierungskritischen Inhalten als Staatsschutzdelikte bewertet worden seien und zur Inhaftierung geführt hätten. 41 Der Senat hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung persönlich angehört. Ihre Angaben lassen sich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung entnehmen. 42 Dem Senat liegen die einschlägigen Behörden- und Gerichtsakten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf diese Akten und die im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Entscheidungsgründe 43 Die Berufung der Beklagten ist statthaft und auch ansonsten zulässig; sie ist insbesondere fristgerecht begründet worden. Die Berufung ist auch begründet. 44 Das Verwaltungsgericht hat der Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 25.05.2009 zu Unrecht stattgegeben. Die Klage ist zwar zulässig, jedoch nicht begründet. Die Klägerin kann nicht die Aufhebung des Widerrufs der mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 30.12.1999 getroffenen Feststellung verlangen, dass für sie die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG a.F. vorliegen (vgl. nachfolgend unter 1.). Ihr kommt auch nicht der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Feststellung zu, dass in ihrer Person die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG gegeben sind (vgl. unter 2.). 45 1. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 25.05.2009 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zu dem gemäß § 77 Abs. 1 AsylVfG für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat sind die Voraussetzungen des § 73 Abs. 1 AsylVfG für den Widerruf der Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG a.F. sowohl in formeller (vgl. unten zu a)) als auch in materieller Hinsicht (vgl. zu b)) gegeben. 46 a) Die Prüfung, ob die Voraussetzungen für einen Widerruf der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. der Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs.1 AuslG a.F. gegeben sind, hatte bei Entscheidungen über Asylanträge, die vor dem 01.01.2005 unanfechtbar geworden sind, spätestens bis zum 31.12.2008 zu erfolgen (§ 73 Abs. 2a, Abs. 7 AsylVfG). Ist nach einer entsprechenden Prüfung (und der Entscheidung hierüber) ein Widerruf oder eine Rücknahme nicht erfolgt, steht eine etwaige spätere Entscheidung im Ermessen des Bundesamtes, es sei denn, der Widerruf oder die Rücknahme erfolgt, weil die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG oder des § 3 Abs. 2 AsylVfG vorliegen. 47 Mit diesen Vorgaben steht die mit dem angegriffenen Urteil des Verwaltungsgerichts vom 28.04.2011 - A 8 K 1196/09 - vertretene Auffassung nicht in Einklang, wonach es das Bundesamt versäumt habe, bei dem Erlass seines Bescheids vom 25.05.2009 Ermessen auszuüben, was zur Aufhebung der Entscheidung führe. 48 Zwar hätte das Bundesamt in der Tat in Anwendung von § 73 Abs. 7 AsylVfG die Prüfung nach § 73 Abs. 2a Satz 1 AsylVfG spätestens bis zum 31.12.2008 vornehmen müssen, was in dem vorliegenden Fall ersichtlich nicht geschehen ist. Denn die Verpflichtung, die Widerrufs- und Rücknahmevoraussetzungen innerhalb der vom Gesetzgeber gesetzten Frist zu prüfen, umfasst nicht etwa nur eine erste Vorprüfung, ob ein Verfahren eingeleitet wird. Vielmehr muss mit Blick auf die Absicht des Gesetzgebers, die asylverfahrensrechtlichen Vorschriften über Widerruf und Rücknahme in der Praxis durch Einführung einer Überprüfungspflicht von Amts wegen an Bedeutung gewinnen zu lassen (BTDrucks. 15/420 S. 107, 112), die Prüfung der Widerrufs- und Rücknahmevoraussetzungen innerhalb der gesetzlichen Frist auch tatsächlich abgeschlossen werden. Die Prüfung ist nach Sinn und Zweck der auf eine Effektivierung zielenden Regelung aber erst mit einer Negativmitteilung gemäß § 73 Abs. 2a Satz 2 AsylVfG an die Ausländerbehörde oder dem Erlass eines Widerrufsbescheids beendet (BVerwG, Urteil vom 05.06.2012 - 10 C 4.11 -, NVwZ 2012, 1193). 49 Die danach nicht fristgerechte Entscheidung des Bundesamtes steht indes dem Erlass einer Entscheidung außerhalb der Prüfungsfrist nicht entgegen. 50 Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.06.2012 (a.a.O.), dem der Senat folgt, ist die Verpflichtung, die Widerrufs- und Rücknahmevoraussetzungen gerade auch innerhalb des gesetzlich vorgegebenen Zeitraums zu prüfen, insoweit dem Bundesamt ausschließlich im öffentlichen Interesse an der alsbaldigen Entscheidung über den Fortbestand der Asylberechtigung bzw. des Flüchtlingsstatus auferlegt und schließt ein Verstoß gegen diesen Prüfungsauftrag einen Widerruf nicht aus. Das ergibt sich aus den Materialien des Zuwanderungsgesetzes, in denen die obligatorische Überprüfung der Widerrufs- oder Rücknahmevoraussetzungen durch das Bundesamt als Maßnahme zur Beschleunigung des Asylverfahrens bezeichnet wird (BTDrucks. 15/420 S. 107). Der Gesetzgeber wollte damit erreichen, dass die Vorschriften über den Widerruf und die Rücknahme an Bedeutung gewinnen (BTDrucks. 15/420 S. 112). Die Effektivierung der Rechtsgrundlagen für die Aufhebung der Asyl- bzw. Flüchtlingsanerkennung dient jedoch - wie auch das Gebot der Unverzüglichkeit nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG - nicht den Interessen der Statusinhaber (s.a. Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: August 2008, B 2 § 73 AsylVfG Rn. 93; Bergmann, in: Renner, Ausländerrecht, 9. Aufl. 2011, § 73 AsylVfG Rn. 29). 51 Die Versäumung der in § 73 Abs. 2a Satz 1, Abs. 7 AsylVfG geregelten Prüfungsfrist hat auch nicht zur Folge, dass der gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG gebundene Widerruf in eine Ermessensentscheidung umschlägt. Denn § 73 Abs. 2a Satz 4 AsylVfG knüpft den Übergang zu einer Ermessensentscheidung nicht an den bloßen Zeitablauf von drei Jahren, sondern verlangt dafür eine vorherige sachliche Prüfung und Verneinung der Widerrufs- oder Rücknahmevoraussetzungen seitens des Bundesamtes durch eine formalisierte Negativentscheidung (BVerwG, Urteil vom 20.03.2007 - 1 C 21. 04 -, BVerwGE 124, 277, Urteil vom 25.11.2008 - 10 C 53.07 -, Buchholz 402.25 § 73 AsylVfG Nr. 31, Urteil vom 01.06.2011 - 10 C 25.10 -, BVerwGE 140, 22). Erst nach negativem Abschluss der von Amts wegen gebotenen Widerrufs- und Rücknahmeprüfung steht in einem späteren Widerrufs- oder Rücknahmeverfahren die Aufhebungsentscheidung im Ermessen des Bundesamtes, wenn nicht die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 AufenthG oder des § 3 Abs. 2 AsylVfG vorliegen (BVerwG, Urteil vom 05.06.2012, a.a.O.). 52 Eine Aufhebung der streitgegenständlichen Widerrufsentscheidung des Bundesamtes hat danach entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht aus dem Grund zu erfolgen, dass in dem vorliegenden Fall die zu Lasten der Klägerin ergangene Entscheidung erst nach dem Ablauf der Prüfungsfrist des § 73 Abs. 7 AsylVfG ergangen ist. 53 b) Die angegriffene Widerrufsentscheidung stellt sich auch in materiellrechtlicher Hinsicht als rechtmäßig dar. 54 aa) Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Widerrufs ist § 73 AsylVfG in der seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19.08. 2007 (BGBl. I S. 1970) - Richtlinienumsetzungsgesetz - am 28.08.2007 geltenden Fassung (Bekanntmachung der Neufassung des Asylverfahrensgesetzes vom 02.09.2008, BGBl. I S. 1798, zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.11.2011, BGBl. I S. 2258). Nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG sind die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Dies ist gemäß Satz 2 der Vorschrift insbesondere der Fall, wenn der Ausländer nach Wegfall der Umstände, die zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft geführt haben, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Staates in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. 55 Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber die unionsrechtlichen Vorgaben aus Art. 11 Abs. 1 Buchst. e und f der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (sog. Qualifikationsrichtlinie, ABl EU Nr. L 304 vom 30.09.2004 S. 12; berichtigt ABl EU Nr. L 204 vom 05.08.2005 S. 24) über das Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft nach Wegfall der die Anerkennung begründenden Umstände umgesetzt. Die Widerrufsvoraussetzungen in § 73 Abs. 1 Satz 1 und 2 AsylVfG sind daher unionsrechtskonform im Sinne der entsprechenden Bestimmungen der Richtlinie auszulegen, die sich ihrerseits an Art. 1 C Nr. 5 und 6 der Genfer Flüchtlingskonvention - GFK - orientieren. 56 Nach Art. 11 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2004/83/EG ist ein Drittstaatsangehöriger nicht mehr Flüchtling, wenn er nach Wegfall der Umstände, aufgrund derer er als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Bei der Prüfung dieses Erlöschensgrundes haben die Mitgliedstaaten nach Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie zu untersuchen, ob die Veränderung der Umstände erheblich und nicht nur vorübergehend ist, so dass die Furcht des Flüchtlings vor Verfolgung nicht länger als begründet angesehen werden kann. Art. 14 Abs. 2 der Richtlinie regelt die Beweislastverteilung dahingehend, dass der Mitgliedstaat - unbeschadet der Pflicht des Flüchtlings, gemäß Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie alle maßgeblichen Tatsachen offenzulegen und alle maßgeblichen, ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen vorzulegen - in jedem Einzelfall nachweist, dass die betreffende Person nicht länger Flüchtling ist oder es nie gewesen ist. 57 Die unionsrechtlichen Vorgaben für ein Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 11 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2004/83/EG hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in seinem Urteil vom 02.03.2010 (Rs. C-175/08 u.a., Abdulla u.a. -, NVwZ 2010, 505) weiter konkretisiert. Eine erhebliche Veränderung der der Anerkennung zugrunde liegenden Umstände setzt danach voraus, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse im Herkunftsland deutlich und wesentlich geändert haben. Des Weiteren muss festgestellt werden, dass die Faktoren, die die Furcht des Flüchtlings vor Verfolgung begründeten und zur Flüchtlingsanerkennung geführt haben, als dauerhaft beseitigt angesehen werden können (EuGH, Urteil vom 02.03.2010, a.a.O., Rn. 72 ff.; zur Erheblichkeit und Dauerhaftigkeit vgl. auch BVerwG, Urteil vom 01.06.2011, a.a.O., m.w.N.). 58 Veränderungen im Heimatland sind nur dann hinreichend erheblich und dauerhaft, wenn sie dazu führen, dass die Furcht des Flüchtlings vor Verfolgung nicht länger als begründet angesehen werden kann. Die Prüfung einer derartigen Änderung der Verhältnisse im Herkunftsland ist mithin untrennbar mit einer individuellen Verfolgungsprognose verbunden. Diese hat nach Umsetzung der Richtlinie 2004/83/EG anhand des Maßstabs der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zu erfolgen. Wegen der Symmetrie der Maßstäbe für die Anerkennung und das Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft kann seit Umsetzung der in Art. 11 und 14 Abs. 2 dieser Richtlinie enthaltenen unionsrechtlichen Vorgaben an der früheren, unterschiedliche Prognosemaßstäbe heranziehenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 73 AsylVfG nicht mehr festgehalten werden. Der Richtlinie 2004/83/EG ist ein solches materiellrechtliches Konzept unterschiedlicher Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe für die Verfolgungsprognose fremd. Sie verfolgt vielmehr unter Zugrundelegung eines einheitlichen Prognosemaßstabs für die Begründung und das Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft einen beweisrechtlichen Ansatz, wie er bei der tatsächlichen Verfolgungsvermutung des Art. 4 Abs. 4 und der Nachweispflicht der Mitgliedstaaten nach Art. 14 Abs. 2 der Richtlinie zum Ausdruck kommt. Demzufolge gilt beim Flüchtlingsschutz für die Verfolgungsprognose nunmehr ein einheitlicher Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Dieser in dem Tatbestandsmerkmal "... aus der begründeten Furcht vor Verfolgung ..." des Art. 2c der Richtlinie enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt ("real risk"); das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Aus der konstruktiven Spiegelbildlichkeit von Anerkennungs- und Erlöschensprüfung, in der die gleiche Frage des Vorliegens einer begründeten Furcht vor Verfolgung im Sinne des Art. 9 i.V.m. Art. 10 der Richtlinie zu beurteilen ist, ergibt sich, dass sich auch das Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft danach bestimmt, ob noch eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung besteht (vgl. EuGH, Urteil vom 02.03.2010, a.a.O., Rn. 84 ff., 98 f.; BVerwG, Urteil vom 01.03.2012 - 10 C 7.11-, Buchholz 402.25 § 73 AsylVfG Nr. 43). 59 Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist dann anzunehmen, wenn bei der vorzunehmenden zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Maßgebend ist in dieser Hinsicht letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint. Unzumutbar kann aber eine Rückkehr in den Heimatstaat auch dann sein, wenn auch nur ein mathematischer Wahrscheinlichkeitsgrad von weniger als 50 % für eine politische Verfolgung gegeben ist. In einem solchen Fall reicht zwar die bloße theoretische Möglichkeit einer Verfolgung nicht aus. Ein vernünftig denkender Mensch wird sie außer Betracht lassen. Ergeben jedoch die Gesamtumstände des Falles die reale Möglichkeit einer politischen Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen (BVerwG, Urteil vom 05.11.1991 - 9 C 118.90 -, BVerwGE 89, 162). 60 Des Weiteren darf die Veränderung der der Flüchtlingsanerkennung zugrunde liegenden Umstände nach Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2004/83/EG nicht nur vorübergehender Natur sein. Vielmehr muss festgestellt werden, dass die Faktoren, die die Furcht des Flüchtlings vor Verfolgung begründen und zur Flüchtlingsanerkennung geführt haben, als dauerhaft beseitigt angesehen werden können (EuGH, Urteil vom 02.03.2010, a.a.O., Rn. 72 ff.). Für den nach Art. 14 Abs. 2 der Richtlinie dem Mitgliedstaat obliegenden Nachweis, dass eine Person nicht länger Flüchtling ist, reicht nicht aus, dass im maßgeblichen Zeitpunkt kurzzeitig keine begründete Furcht vor Verfolgung (mehr) besteht. Die erforderliche dauerhafte Veränderung verlangt dem Mitgliedstaat vielmehr den Nachweis der tatsächlichen Grundlagen für die Prognose ab, dass sich die Veränderung der Umstände als stabil erweist, d. h. dass der Wegfall der verfolgungsbegründenden Faktoren auf absehbare Zeit anhält. Eine Veränderung kann in der Regel nur dann als dauerhaft angesehen werden, wenn im Herkunftsland ein Staat oder ein sonstiger Schutzakteur im Sinne des Art. 7 der Richtlinie 2004/83/EG vorhanden ist, der geeignete Schritte eingeleitet hat, um die der Anerkennung zugrunde liegende Verfolgung zu verhindern (BVerwG, Urteil vom 24.02.2011 - 10 C 3.11 -, BVerwGE 139, 109). Denn der Widerruf der Flüchtlingseigenschaft ist nur gerechtfertigt, wenn dem Betroffenen im Herkunftsstaat nachhaltiger Schutz geboten wird, nicht (erneut) mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt zu werden. So wie die Wahrscheinlichkeitsbeurteilung im Rahmen der Verfolgungsprognose eine "qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne der Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung aus der Sicht eines vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen nicht zuletzt unter Einbeziehung der Schwere des befürchteten Eingriffs verlangt und damit dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit Rechnung trägt (BVerwG, Urteil vom 05.11.1991, a.a.O.), gilt dies auch für das Kriterium der Dauerhaftigkeit. Je größer das Risiko einer auch unterhalb der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit verbleibenden Verfolgung ist, desto nachhaltiger muss die Stabilität der Veränderung der Verhältnisse sein und prognostiziert werden können. Sind - wie hier - Veränderungen innerhalb eines fortbestehenden Regimes zu beurteilen, die zum Wegfall der Flüchtlingseigenschaft führen sollen, sind an deren Dauerhaftigkeit ebenfalls hohe Anforderungen zu stellen. Unionsrecht gebietet, dass die Beurteilung der Größe der Gefahr von Verfolgung mit Wachsamkeit und Vorsicht vorzunehmen ist, da Fragen der Integrität der menschlichen Person und der individuellen Freiheiten betroffen sind, die zu den Grundwerten der Europäischen Union gehören (EuGH, Urteil vom 02.03.2010, a.a.O., Rn. 90). Eine Garantie der Kontinuität veränderter politischer Verhältnisse auf unabsehbare Zeit kann indes nicht verlangt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.06.2011, a.a.O.). 61 Die Rechtskraft des zur Flüchtlingsanerkennung der Klägerin verpflichtenden verwaltungsgerichtlichen Urteils aus dem Jahr 1999 steht einer Widerrufsentscheidung nach § 73 Abs. 1 AsylVfG nicht entgegen, wenn sich die zur Zeit des Urteils maßgebliche Sach- oder Rechtslage nachträglich entscheidungserheblich verändert hat (sog. zeitliche Grenze der Rechtskraft,; vgl. BVerwG, Urteil vom 18.09.2001 - 1 C 7.01 -, BVerwGE 115, 118 m.w.N.). Nach § 121 Nr. 1 VwGO binden rechtskräftige Urteile die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist. Soweit der personelle und sachliche Umfang der Rechtskraft reicht, ist die im Vorprozess unterlegene Behörde bei unveränderter Sach- und Rechtslage nicht befugt, einen neuen Verwaltungsakt aus den vom Gericht missbilligten Gründen zu erlassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.06.2011, a.a.O.). Die Behörde ist aber bei einer entscheidungserheblichen Änderung des für die Flüchtlingsanerkennung maßgeblichen Sachverhalts nicht gehindert, einen Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen, den sie in Erfüllung ihrer Verpflichtung aus einem rechtskräftigen Verpflichtungsurteil erlassen hat. Das ist im Asylrecht dann der Fall, wenn nach dem für das rechtskräftige Urteil maßgeblichen Zeitpunkt neue für die Streitentscheidung erhebliche Tatsachen eingetreten sind, die sich so wesentlich von den früher maßgeblichen Umständen unterscheiden, dass auch unter Berücksichtigung des Zwecks der Rechtskraft eines Urteils eine erneute Sachentscheidung durch die Verwaltung oder ein Gericht gerechtfertigt ist (BVerwG, Urteil vom 18.09.2001, a.a.O.). 62 Die Rechtskraftwirkung besteht grundsätzlich unabhängig davon, ob das rechtskräftig gewordene Urteil die seinerzeit bestehende Sach- und Rechtslage erschöpfend und zutreffend gewürdigt hat (BVerwG, Urteil vom 18.09.2001, a.a.O.). Allerdings entfalten fehlerhafte Urteile keine weitergehende Rechtskraftwirkung als fehlerfreie Urteile. Eine Lösung von der Rechtskraftwirkung eines Urteils, das das Bundesamt zur Anerkennung als Asylberechtigter und Flüchtling verpflichtet hat, ist vielmehr immer dann möglich, wenn sich die zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgebliche Sach- und Rechtslage nachträglich entscheidungserheblich verändert hat, unabhängig davon, ob das zur Anerkennung verpflichtende Urteil richtig oder fehlerhaft war. 63 Die Voraussetzungen für eine Beendigung der Rechtskraftwirkung entsprechen damit weitgehend denen, die für den Widerruf einer Anerkennungsentscheidung nach § 73 Abs. 1 AsylVfG gelten. Denn auch § 73 Abs. 1 AsylVfG setzt eine wesentliche Änderung der für die Entscheidung maßgeblichen Verhältnisse voraus. Für den Widerruf einer Behördenentscheidung nach § 73 Abs. 1 AsylVfG hat das Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden, dass es unerheblich ist, ob die Anerkennung rechtmäßig oder rechtswidrig erfolgt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.09.2000 - 9 C 12.00 -, BVerwGE 112, 80). Der Anwendung des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG auf rechtswidrige Verwaltungsakte steht danach auch nicht entgegen, dass die Voraussetzungen einer zu Unrecht erfolgten Asylanerkennung oder Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Nachhinein scheinbar nicht entfallen sein können, da sie begriffsnotwendig von Anfang an nicht vorlagen. Diese Sicht verstellt den Blick für den eigenständigen, nicht an die Rechtswidrigkeit des Ausgangsbescheids, sondern an die nachträgliche Veränderung der politischen Verhältnisse im Verfolgerland anknüpfenden Regelungszweck der Widerrufsbestimmung. Dies gilt erst recht für den Widerruf der auf einem Verpflichtungsurteil beruhenden Anerkennung, von deren Rechtmäßigkeit wegen der Rechtskraft des Urteils auch im Rahmen der Widerrufsprüfung auszugehen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.11.2011 - 10 C 29.10 -, NVwZ 2012, 1042, Urteil vom 01.03.2012 - 10 C 8.11 -, AuAS 2012, 153). 64 bb) Ausgehend von diesen Grundsätzen lässt sich für die Klägerin aus heutiger Sicht aufgrund in der Türkei seit dem Jahr 1999 eingetretener veränderter Verhältnisse (vgl. nachfolgend unter aaa)) sowie aufgrund der seither verstrichenen Zeit und des individuellen Vorbringens der Klägerin (vgl. unter bbb)) nicht (mehr) mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit feststellen, dass diese bei einer unterstellten nunmehrigen Rückkehr in die Türkei von nach § 51 Abs. 1 AuslG a.F. relevanten Verfolgungsmaßnahmen betroffen werden wird, was letztlich auch die Durchbrechung der Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 09.08.1999 rechtfertigt. 65 Der insoweit anzustellenden Prognose ist die seitens des Senats nicht zu beanstandende Einschätzung des Verwaltungsgerichts Sigmaringen aus dem Jahr 1999 zu Grunde zu legen, wonach die Klägerin und ihr Ehemann seinerzeit in Deutschland als aktive Unterstützer der PKK aufgefallen seien. Damit seien - so das Verwaltungsgericht - neben der Veröffentlichung des Artikels im Schwäbischen Tagblatt weitere Verdachtsmomente für die türkischen Sicherheitsbehörden hinzugetreten, die in ihrer Gesamtheit nahelegten, dass der Ehemann der Klägerin selbst bei den türkischen Sicherheitskräften in dem dringenden Verdacht gestanden habe, wenn nicht Mitglied, so doch Unterstützer der PKK oder doch - ebenfalls wie die Klägerin selbst - zumindest lohnenswerte Quelle möglicher Informationen über die PKK zu gewesen zu sein. Aus diesen Gründen spreche eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Klägerin und ihr Ehemann bei einer Rückkehr in die Türkei (im Jahr 1999) zumindest Polizeihaft oder aber gar ein Strafverfahren wegen Unterstützung einer bewaffneten Bande zu erwarten gehabt hätten. Im Rahmen der Polizeihaft bzw. einer längeren Untersuchungshaft sei sodann ernstlich zu befürchten gewesen, dass sie in asylrelevanter Weise misshandelt werden würden, um etwa auch von ihnen Informationen über die Organisationsstrukturen der PKK in Deutschland bzw. über die ihnen bekannten Aktivisten sowie über ihr eigenes Tun zu erlangen. Folter während eines polizeilichen Ermittlungsverfahrens, die sich gerade auch gegen die (vermutete) politische Einstellung des Betroffenen richte, sei ein weit verbreitetes Phänomen, das trotz gegenteiliger völkerrechtlicher Verpflichtungen und Erklärungen in der Türkei - zu dem seinerzeit für die Beurteilung der Sach- und Rechtlage maßgeblichen Zeitpunkt - hingenommen werde. 66 aaa) Relevant ist vor diesem Hintergrund zunächst, ob sich die Verhältnisse in der Türkei seither derart nachhaltig und stabil geändert haben, dass seitens des türkischen Staates entsprechende Maßnahmen „asylrelevanter Weise“ bei einer unterstellten jetzigen Rückkehr der Klägerin in die Türkei nicht mehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.03.2012, a.a.O.). Insbesondere ist daher von Bedeutung, ob es in der Türkei gerade im Polizei- und Justizbereich zu einer hinreichend erheblichen und dauerhaften Veränderung der Umstände im Sinne des Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2003/83/EG gekommen ist, weil sich eine signifikant und entscheidungserheblich veränderte Grundlage für die Verfolgungsprognose ergeben hat, so dass für die Klägerin keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung mehr besteht, sie insbesondere nicht mehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten hat, bei einer Rückkehr in die Türkei - etwa um sie als „Informationsquelle“ abzuschöpfen - in Polizeihaft bzw. Untersuchungshaft zu geraten und dort der Folter oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu werden. 67 Die Veränderung der Verhältnisse muss danach kausal für den Wegfall der beachtlichen Wahrscheinlichkeit der Verfolgung sein (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.08.2011 - A 2 S 1381/11-, juris ), wobei das Erfordernis der Veränderung der Verhältnisse in Widerrufsfällen gerade auch deshalb einer gesonderten Prüfung bedarf, um eine unzulässige Neubewertung der Gefährdungslage auf ein und derselben Tatsachengrundlage zu vermeiden. 68 Auf der Grundlage sämtlicher von den Beteiligten im behördlichen und gerichtlichen Verfahren angesprochenen Erkenntnisquellen sowie der zusätzlich seitens des Senats in das Verfahren eingeführten Materialien einschließlich des dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der Sitzung vom 27.08.2013 übergebenen, am 19.01.2013 dem Sächsischen Oberverwaltungsgericht erstatteten Gutachtens des Kamil Taylan ergibt sich für den Senat das folgende Bild: 69 Die tatsächlichen Verhältnisse im Herkunftsland Türkei haben sich seit der aufgrund des Verpflichtungsurteils vom 09.08.1999 erfolgten Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG a.F. durch den Bescheid des Bundesamtes vom 30.12.1999 geändert. Seit der Flüchtlingsanerkennung der Klägerin haben sich insbesondere die Rechtslage und die Menschenrechtssituation in der Türkei - nicht zuletzt mit Blick auf den angestrebten EU-Beitritt des Landes - deutlich zum Positiven gewandelt, so dass jedenfalls im konkreten Fall der Klägerin keine beachtliche Gefahr von politischer Verfolgung für den Fall ihrer nunmehrigen Rückkehr in die Türkei mehr besteht. 70 Die vergangenen Jahre waren in der Türkei durch einen tiefgreifenden Reformprozess gekennzeichnet, der wesentliche Teile der Rechtsordnung betraf (vgl. Auswärtiges Amt - AA -, Lageberichte Türkei vom 08.04.2011 und 26.08.2012). Zwischen 2002 und 2005 wurden insgesamt acht Reformpakete zur Änderung der Verfassung, der Strafprozessordnung und weiterer Gesetze verabschiedet (vgl. amnesty international -ai -, Länderbericht Türkei vom Dezember 2010 und Report 2011 Türkei). Abgesehen von der Beendigung des Notstandsregimes, in dessen Folge die Verfahrensgarantien gegenüber den Sicherheitsbehörden in den hiervon betroffenen Gegenden massiv eingeschränkt waren, sind dabei insbesondere die gesetzlichen Schutzmaßnahmen wie die Regeln über die Verstärkung der Verteidigerrechte, der Zugang zu einem Rechtsbeistand, die zeitlichen Vorgaben bis zur obligatorischen Vorführung eines Festgenommenen vor ein Gericht, die Regeln über die ärztliche Untersuchung eines Festgenommenen und die Straferhöhung für Foltertäter zu nennen (vgl. EU-Kommission, Turkey Progress Report vom 10.10.2012; AA, Lageberichte Türkei vom 08.04.2011 und 26.08.2012). Zu dem Reformpaket gehören auch die Ausweitung der Minderheitenrechte vor allem für die Kurden und die Stärkung der Meinungsfreiheit. Die türkische Regierung hat zudem wiederholt betont, dass sie gegenüber Folter eine „Null-Toleranz“-Politik verfolge. So unterstreicht das Auswärtige Amt die von der türkischen Regierung zur Unterbindung von Folter und Misshandlungen eingesetzten gesetzgeberischen Mittel, etwa eine Erhöhung der Strafandrohung gemäß Art. 94 ff. TStGB, direkte Anklagen ohne Einverständnis von Vorgesetzten des der Folter Verdächtigten, Durchsetzung ärztlicher Untersuchungen bei polizeilicher Ingewahrsamnahme sowie Stärkung von Verteidigerrechten und Kameras bei Verhören in Ermittlungs- und Strafverfahren (vgl. AA, Lageberichte Türkei vom 08.04.2011 und 26.08.2012). Die AKP-Regierung hat alle gesetzgeberischen Mittel eingesetzt, um Folter und Misshandlungen im Rahmen einer „Null-Toleranz-Politik“ zu unterbinden. Nach belastbaren Informationen von Menschenrechtsorganisationen hat sich auch die Situation hinsichtlich der Folter in Gefängnissen in den letzten Jahren erheblich gebessert. Runderlasse schreiben vor, dass Staatsanwaltschaften Folterstraftaten vorrangig und mit besonderem Nachdruck zu verfolgen haben. Ein im Januar 2012 vorgestelltes 3. Justizreformpaket fokussiert auf die Beschleunigung von Verfahren und die Verkürzung der Untersuchungshaft, sieht aber auch weitere Verbesserungen der Meinungsfreiheit vor (AA, Lagebericht Türkei vom 26.08.2012). 71 Auch das politische System insgesamt hat sich in den letzten Jahren verändert. Die Bedeutung des Militärs und der Sicherheitskräfte ist zurückgegangen. Im Jahr 2010 fand ein Verfassungsreferendum statt, das weitere Fortschritte vorsah. Insbesondere wurde eine Individualbeschwerdemöglichkeit vor dem Verfassungsgericht eingeführt. Das Verfassungsgericht wurde zudem mit der Gerichtsbarkeit auch gegenüber den Oberbefehlshabern des Militärs, welche bislang vor den Zivilgerichten fehlte, betraut (vgl. AA, Lageberichte Türkei vom 08.04.2011 und 26.08.2012; Taylan an OVG Bautzen vom 19.01.2013). Seit 2010 hat die Regierung auf der Grundlage des erfolgreichen Verfassungsreferendums substanzielle Reformen insbesondere im Bereich der Gewerkschaftsrechte, der Gleichstellung und des Datenschutzes verwirklicht (AA, Lagebericht Türkei vom 26.08.2012). 72 Auch hat sich die allgemeine Sicherheitslage in den Kurdengebieten im Südosten der Türkei verbessert. Das Notstandsregime, das in 13 Provinzen galt, wurde mit der Aufhebung des Notstands in den letzten Notstandsprovinzen Diyarbakir und Sirnak im November 2002 beendet. Ein Teil der abgewanderten oder infolge der militärischen Maßnahmen zur Bekämpfung der PKK zwangsevakuierten Bevölkerung hat danach begonnen, in die Heimat zurückzukehren (vgl. AA, Lagebericht Türkei vom 11.01.2007). Die türkische Regierung hat erkannt, dass die Probleme im Südosten nicht allein mit militärischen Mitteln überwunden werden können. So wurden außer der geplanten wirtschaftlichen Aufbauhilfe für die strukturschwachen Gebiete im Südosten im Rahmen des Programms zur „Demokratischen Öffnung“ der kurdischen Bevölkerung kulturelle Rechte in Bezug auf die kurdische Sprache eingeräumt, wie Fernsehsendungen auf Kurdisch und Lehr- und Studienangebote für die kurdische Sprache (vgl. AA, Lageberichte Türkei vom 08.04.2011 und 26.08.2012). 73 Trotz allem wird übereinstimmend auch noch nach wie vor von bestimmten Defiziten, insbesondere im rechtsstaatlichen Bereich, im Bereich der Meinungs- und Pressefreiheit sowie im Bereich der Achtung der Menschenrechte durch die Sicherheitsbehörden berichtet. Der türkischen Regierung ist es bislang noch nicht vollständig gelungen, Folter und Misshandlung zu unterbinden. Vor allem beim Auflösen von Demonstrationen kam es bis in jüngste Zeit zu übermäßiger Gewaltanwendung. Es gibt zudem Anzeichen dafür, dass die im Falle einer Festnahme vorgesehenen gesetzlichen Schutzinstrumentarien zuweilen unbeachtet bleiben. Auch die Ahndung von Misshandlung und Folter ist noch nicht vollständig zufriedenstellend (vgl. AA, Lageberichte vom 08.04.2011 und 26.08.2012; Schweizerische Flüchtlingshilfe - SFH - vom 09.10.2008, Türkei, Aktuelle Entwicklungen; EU-Kommission, Turkey Progress Report vom 10.10.2012; ai, Länderbericht Türkei vom Dezember 2010). So berichtet etwa das Auswärtige Amt, dass Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Meinungs- und Pressefreiheit, welche verfassungsrechtlich garantiert seien, nach wie vor aufgrund verschiedener, teils unklarer Rechtsbestimmungen Einschränkungen unterlägen. Ehemalige Tabuthemen, etwa die Kurdenfrage betreffend, könnten jedoch mittlerweile offener diskutiert werden. Auch lägen weiterhin Hinweise vor, dass die verfassungsrechtlich verankerte Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz sowie die rechtsstaatlichen Garantien im Strafverfahren nicht immer konsequent eingehalten würden (vgl. AA, Lagebericht Türkei vom 08.04.2011 und 26.08.2012). 74 Dies gilt trotz des Umstands, dass die Türkei Mitglied des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe und der Europäischen Menschenrechtskonvention ist. Entsprechend ist Folter in der Türkei verboten. Gemäß der Türkischen Gesellschaft für Menschenrechte wurden im Jahr 2009 1.094 Fälle von Folter, Misshandlung und unmenschlicher Behandlung durch staatliche Sicherheitskräfte gemeldet. Im Vergleich zu 2008 (1.047 Fälle) hat sich die Foltersituation kaum verändert, im Vergleich zu den Jahren 2006 und 2007 ist nach Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe und anderer Organisationen und Gutachter allerdings eine Erhöhung der gemeldeten Fälle festzustellen (SFH, Bericht vom 20.12.2010; ai, Länderbericht Türkei vom Dezember 2010; Oberdiek an VGH München vom 09.09.2011; vgl. auch SFH, Bericht vom 26. 05.2010; Irmak an VG München vom 15.10.2012 und an VG Darmstadt vom 24.10.2012). Im Jahr 2010 wurden im Osten und Südosten der Türkei 741 Folterfälle und Misshandlungen registriert. 2011 stieg diese Zahl auf 1.555. Allein in den ersten vier Monaten des Jahres 2012 registrierten die Anwaltskammer und die Menschenrechtsvereinigung 281 Fälle von Folter und Misshandlungen (Taylan vom 19.01.2013 an OVG Bautzen). Aufgrund zunehmender Kontrollen in den Gefängnissen werden Personen nun häufiger an unbeobachteten Orten und außerhalb der Gefängnisse misshandelt (SFH, Bericht vom 20.12.2010). Dabei gibt es Anzeichen, dass Misshandlungen nicht mehr in den Polizeistationen, sondern an anderen Orten, u. a. im Freien stattfinden (AA, Lageberichte vom 11.04.2010 und 26.08.2012; EU-Kommission, Turkey Progress Report vom 10.10.2012). 75 Seit 2008 habe sich jedoch die vormals zögerliche Haltung bezüglich der Verfolgung von Soldaten, Gendarmen und Polizeibeamten nachweisbar verbessert, wenn es auch vor allem mangels Kooperation der Behörden bei der Tatsachenfeststellung nur in Einzelfällen tatsächlich zu Verurteilungen gekommen sei. Hinsichtlich der Folter in Gefängnissen habe sich die Situation in den letzten Jahren erheblich verbessert; es würden jedoch weiterhin Einzelfälle zur Anzeige gebracht, vor allem in Gestalt von körperlicher Misshandlung und psychischem Druck wie Anschreien und Beleidigungen. Straflosigkeit der Täter in Folterfällen sei weiterhin ein ernst zu nehmendes Problem. Auch kämen nach wie vor willkürliche kurzfristige Festnahmen, etwa im Rahmen von Demonstrationen vor, die von offizieller Seite regelmäßig mit dem Hinweis auf die angebliche Unterstützung einer terroristischen Vereinigung bzw. Verbreitung von Propaganda einer kriminellen Organisation gerechtfertigt würden (vgl. AA, Lageberichte Türkei vom 08.04.2011 und 26.08.2012). 76 Auch nach den Angaben von amnesty international gab es in der Türkei seit etwa 2002 verstärkte Bemühungen, den Beitrittsprozess zur EU durch Reformen in den Bereichen Demokratie und Menschenrechte voranzubringen. Seit Mitte 2005 sei jedoch eine deutliche Verlangsamung der Reformbemühungen festzustellen, in einigen Bereichen habe es sogar Rückschritte gegeben. Durchaus vorhandene Ansätze zu einer politischen Lösung der Kurdenfrage seien ebenfalls ins Stocken geraten. Geprägt seien die Auseinandersetzungen um die Rechte der Kurden auch von den Aktivitäten der PKK, die nicht nur - inzwischen mit reduzierter Intensität - einen bewaffneten Kampf gegen den türkischen Staat führe, sondern auch zumindest in der Vergangenheit vor Bombenanschlägen gegen die Zivilbevölkerung nicht zurückgeschreckt habe. Die Reformpakete, die in den Jahren 2002 bis 2005 verabschiedet worden seien, hätten wichtige Mechanismen zum Schutz Festgenommener vor Folter enthalten. Dennoch seien auch danach noch Folter und Misshandlungen in Polizeihaft, außerhalb offizieller Haftorte und auch in Gefängnissen zu verzeichnen. Die im Jahre 2010 umgesetzten Änderungen der Verfassung und des Antiterrorgesetzes seien ein weiterer Schritt hin zum Schutz der Menschenrechte gewesen. Ermittlungen und Strafverfahren gegen Beamte mit Polizeibefugnissen in Folterfällen seien aber noch immer ineffektiv, wenn auch inzwischen eine vielbeachtete Verurteilung von Polizisten zu hohen Haftstrafen stattgefunden habe, die den Tod eines Festgenommenen verursacht hätten. Die Meinungsfreiheit werde in der Türkei noch immer durch zahlreiche Gesetze und deren sehr weite Auslegung durch die Gerichte eingeschränkt (vgl. ai, Länderbericht Türkei vom Dezember 2010 sowie Reports 2011 und 2013). 77 Neben demnach immer noch vorkommenden Fällen von Folter und Misshandlungen ist nach den dem Senat vorliegenden Erkenntnissen auch die Kurdenfrage nach wie vor ein Problem der türkischen Innenpolitik. Aus den neueren Erkenntnissen geht hervor, dass in den kurdisch geprägten Regionen im Südosten des Landes trotz der von Staatspräsident Gül und Ministerpräsident Erdogan im Jahr 2009 initiierten „Demokratischen Öffnung“, die auf eine Lösung der Probleme des Südostens zielte und politische, wirtschaftliche und soziokulturelle Maßnahmen beinhaltete, weiterhin Spannungen zu verzeichnen sind. So wurden etwa in der Provinz Diyarbakir auch in jüngerer Zeit Versammlungen gewaltsam aufgelöst und von Menschenrechtsorganisationen kritisch bewertete (Massen-)Prozesse wegen des Verdachts der PKK-Unterstützung eingeleitet. Immer noch gibt es Auseinandersetzungen zwischen der PKK und den türkischen Sicherheitskräften. Allerdings haben diese sich im Vergleich zu den 1990er Jahren in erheblichem Umfang reduziert und betreffen auch nicht die gesamte von Kurden bewohnte Region. Insgesamt hat sich die Härte des Einsatzes der Sicherheitskräfte, die bei ihrem Kampf gegen die PKK in den 1990er Jahren die Bevölkerung im Südosten erheblich in Mitleidenschaft gezogen hatten, in den letzten Jahren deutlich verringert (vgl. AA, Lagebericht Türkei vom 08.04.2011 und 26.08.2012). 78 Was die Einreise in die Türkische Republik betrifft, hat sich hierbei jedermann, gleich welcher Volkszugehörigkeit, einer Personenkontrolle zu unterziehen. Das gilt für abgeschobene oder freiwillig dorthin zurückkehrende Asylbewerber gleichermaßen. Ist eine Person in das Fahndungsregister eingetragen oder ist gegen sie ein Ermittlungsverfahren anhängig, wird sie in Polizeigewahrsam genommen; ist ein Strafverfahren anhängig, wird der Betroffene festgenommen und der Staatsanwaltschaft überstellt. Hierzu wird ein Anwalt hinzugezogen und eine ärztliche Untersuchung vorgenommen (AA, Lagebericht vom 26.08.2012, Kaya vom 22.07.2009 an OVG Münster). Außerdem interessieren sich die Staatssicherheitskräfte besonders für die Kurden, deren Asylgesuche abgelehnt und die abgeschoben werden (Aydin vom 02.06.2011 an VG Darmstadt). Abgelehnte kurdische Asylbewerber müssen dabei an der Grenze und insbesondere auf den Flughäfen in Istanbul und Ankara mit Polizeihaft rechnen, währenddessen überprüft wird, ob sie sich politisch gegen den türkischen Staat betätigt haben oder ob sie zumindest Informationen über politische Organisationen im Ausland geben können. Hierbei haben sie aber, jedenfalls soweit in ihrer Person keine Besonderheiten vorliegen, nicht mit asylrelevanter Verfolgung zu rechnen (AA, Lageberichte Türkei vom 08.04.2011 und 26.08.2012). Für exponierte Mitglieder terroristischer Organisation kann in diesem Zusammenhang eine Gefahr der Folter bzw. Misshandlung bestehen. Allerdings führt das Auswärtige Amt aus, dass in den letzten Jahren kein Fall bekannt geworden sei, in dem ein aus der Bundesrepublik Deutschland zurückgekehrter Asylbewerber im Zusammenhang mit seinen früheren Aktivitäten gefoltert oder misshandelt worden sei, was auch für exponierte Mitglieder und führende Persönlichkeiten terroristischer Organisationen sowie als solche eingestufte Rückkehrer gelte. Diese Feststellung werde auch von türkischen Menschenrechtsorganisationen sowie von Auskünften anderer EU-Staaten und den USA geteilt (AA, Lagebericht vom 26.08.2012). Eine verfolgungsrelevante Rückkehrgefährdung kann nach alledem weiterhin bei Personen bestehen, bei denen Besonderheiten vorliegen, etwa weil sie in das Fahndungsregister eingetragen sind, gegen sie Ermittlungs- oder Strafverfahren anhängig sind, oder die sich in besonders exponierter Weise exilpolitisch betätigt haben und deshalb in das Visier der türkischen Sicherheitsbehörden geraten, weil sie als potenzielle Unterstützer etwa der PKK oder anderer als terroristisch eingestufter Organisationen angesehen werden (vgl. aus der Rechtsprechung zur aktuellen Lage in der Türkei OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 02.07.2013 - 8 A 2632/06 -, juris; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 21.08.2012 - 3 L 218/08 -, Asylmagazin 2012, 386; Bayerischer VGH, Urteil vom 27.04.2012 - 9 B 08.30203 - Asylmagazin 2012, 394; Sächsisches OVG, Urteil vom 22.03.2012 - A 3 A 428/11 -, juris; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 01.12.2011 - 4 LB 8 /11 -, juris; OVG Saarland, Urteile vom 25.08.2011 - 3 A 24/10 und 3 A 35/10 - juris; OVG Niedersachsen, Urteil vom 11.08.2010 - 11 LB 405/08 -, AuAS 2010, 236; VG Bremen, Urteil vom 05.08.2013 - 2 K 691/12.A - juris; VG Hamburg, Urteil vom 14.06.2013 - 15 A 9/11 -, juris; VG Köln, Urteil vom 20.03.2013 - 3 K 944/11.A -, juris; VG Stuttgart, Urteil vom 22.02.2013 - A 11 K 800/12 -, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 19.09.2012 - 26 K 977/11.A -, juris; VG Leipzig, Urteil vom 24.05.2012 - A 5 K 88/12 -, juris). 79 Zusammenfassend lässt sich für den Senat festzuhalten, dass in der Türkei seit der Flüchtlingsanerkennung der Klägerin tiefgreifende Reformen stattgefunden und die gesetzgeberischen und politischen Maßnahmen der letzten Jahre im Hinblick auf die Menschenrechtslage deutliche Veränderungen zum Positiven bewirkt haben, auch wenn, wie dargelegt, die erreichten Standards in verschiedener Hinsicht noch nicht gänzlich insbesondere den Vorgaben der EMRK entsprechen. Der Reformprozess dauert inzwischen aber schon über ein Jahrzehnt an und wird prinzipiell weitergeführt. Die Türkei strebt nach wie vor eine Mitgliedschaft in der Europäischen Union an. Der Reformprozess unterliegt insofern einer Kontrolle, als die Europäische Union turnusgemäß über die erreichten Fortschritte berichtet und die Fortschrittsberichte veröffentlicht. Von daher sind die seit der Flüchtlingsanerkennung der Klägerin in der Türkei stattgefundenen Veränderungen nach der Überzeugung des Senats durchaus als dauerhaft einzustufen, auch wenn es in Einzelpunkten im Laufe der Jahre auch Rückschritte gegeben hat. 80 Entsprechende Veränderungen hat auch bereits das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in dem streitgegenständlichen Bescheid vom 25.05.2009 ausführlich und zutreffend dargetan, weshalb der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen nach § 117 Abs. 5 VwGO hierauf verweisen kann. 81 Bezogen auf die individuelle Situation der Klägerin kann nach allem aufgrund der dargestellten veränderten Umstände in ihrem Heimatland vor allem deswegen nicht mehr von einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit ihrer Verfolgung im Falle einer Rückkehr in die Türkei ausgegangen werden, weil sie seitens der türkischen Sicherheitsbehörden - unter Zugrundelegung der vom Verwaltungsgericht Sigmaringen in seinem Urteil vom 09.08.1999 - A 8 K 11282/97 - dargestellten Annahmen in tatsächlicher Hinsicht - jedenfalls nicht (mehr) als eine potentielle Unterstützerin der PKK und auch nicht (mehr) etwa als eine exponierte exilpolitische Aktivistin angesehen werden dürfte. Wie ausgeführt, müssen heute nur noch derart qualifizierte Personen in der Türkei befürchten, politischer Verfolgung ausgesetzt zu werden. Im Gegensatz zu den noch im Jahr 1999 in der Türkei herrschenden Verhältnissen stehen heute nur noch exponierte Regimegegner im Fokus des türkischen Staates und damit in der Gefahr, etwa von einer extralegalen menschenunwürdigen Behandlung betroffen zu werden. Die Klägerin aber ist bereits bis zum Jahr 1999 nicht durch in irgendeiner Weise hervorgehobene exilpolitische Aktivitäten in Deutschland aufgefallen. Die von ihr in Folge der Veröffentlichung eines Artikels im Schwäbischen Tagblatt am 18.04.1998 wohl bezweckte öffentliche Aufmerksamkeit stellte - für sich genommen - bereits seinerzeit keinen Grund für die Annahme einer Gefährdung in ihrem Heimatland dar, wie dies auch das Verwaltungsgericht Sigmaringen in seinem Urteil vom 09.08.1999 unter Auswertung der von ihm eingeholten Gutachten angenommen hat, und aus der Verbindung mit ihrem Ehemann lässt sich ebenfalls kein ernsthaftes Engagement der Klägerin zu Gunsten der PKK im Sinne einer herausgehobenen bzw. exponierten exilpolitischen Betätigung ableiten. Dafür, dass die Klägerin selbst noch heute vom türkischen Geheimdienst als Unterstützerin der PKK geführt wird, lassen sich keine Anhaltspunkte erkennen, zumal zu keiner Zeit von der Einleitung irgendeines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens oder gar eines regulären strafgerichtlichen Verfahrens gegen sie die Rede gewesen ist. Aus welchem Grund noch heute die Klägerin als „lohnenswerte Quelle möglicher Informationen über die PKK“ angesehen werden könnte, wie dies das Verwaltungsgericht Sigmaringen noch angenommen hat, lässt sich für den Senat insbesondere auch deswegen nicht (mehr) erkennen, weil weder die Klägerin selbst noch ihr Ehemann im Rahmen der sie betreffenden Widerrufsverfahren vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge von einer irgendgearteten Fortsetzung der behaupteten Unterstützung der PKK für die Zeit nach ihrer Flüchtlingsanerkennung berichtet haben. 82 bbb) Der letztgenannte Gesichtspunkt führt im Übrigen auch für sich genommen zu der Annahme einer seit dem Jahr 1999 eingetretenen erheblichen Veränderung der die seinerzeitige Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 51 Abs. 1 AuslG a.F. begründenden Umstände. Denn weder die Klägerin selbst noch ihr Ehemann haben für die mittlerweile vergangenen 14 Jahre seit dem anerkennenden Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen irgendwelche weiteren exilpolitischen Betätigungen bzw. auch nur Kontakte zur PKK oder PKK-nahen Kreisen im Bundesgebiet geltend gemacht. Es ist daher davon auszugehen, dass die Klägerin und ihr Ehemann in diesen ganzen Jahren keinen zusätzlichen Grund mehr dafür lieferten, um ein besonderes Interesse der türkischen Sicherheitskräfte zu wecken. 83 Zwar kann ein reiner Zeitablauf für sich genommen keine Sachlagenänderung bewirken. Allerdings sind - so das Bundesverwaltungsgericht - „wegen der Zeit- und Faktizitätsbedingtheit einer asylrechtlichen Gefahrenprognose Fallkonstellationen denkbar, in denen der Ablauf einer längeren Zeitspanne ohne besondere Ereignisse im Verfolgerstaat im Zusammenhang mit anderen Faktoren eine vergleichsweise höhere Bedeutung als in anderen Rechtsgebieten zukommt“ (Urteil vom 01.06.2011, a.a.O.), und können sich Widerrufsgründe nach der Auffassung des Senats durchaus auch aus Veränderungen in der Person des Flüchtlings ergeben (so Funke-Kaiser in GK-AsylVfG, Stand August 2012, § 73 Rn. 23 und 28; vgl. auch OVG Saarland, Urteil vom 25.08.2011 - 3 A 34/10 -, a.a.O.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 14.05.2013 - 14a K 1699/11.A -, juris). 84 Vor diesem Hintergrund ist für den Senat von Bedeutung, dass die Klägerin nach der Einleitung des Widerrufsverfahrens durch das Bundesamt am 22.09.2008 und nach erhaltener Akteneinsicht mit ihrer Entgegnung vom 15.05.2009 mit keinem Wort eine nach wie vor fortbestehende, irgendgeartete exilpolitische Betätigung oder etwa eine - unter Umständen auch nur über ihren Ehemann - noch gegebene Beziehung zu der PKK oder dieser nahestehenden Organisationen oder Personen geltend gemacht hat. Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat sprach die Klägerin auf die Frage, weshalb sie sich gegen den Widerruf der Flüchtlingseigenschaft wende, zunächst nur allgemein von immer noch nicht erledigten „Problemen“ zwischen den Türken und den Kurden. Außerdem wisse sie nicht, wo sie in der Türkei hingehen solle, weil sie und ihr Ehemann dort gar kein Eigentum und kein Haus mehr hätten. Diese Angaben verdeutlichen dem Senat, dass die Klägerin selbst nicht mehr ernsthaft damit rechnet, im Fall einer nunmehrigen Rückkehr in die Türkei gerade von politischer Verfolgung betroffen zu werden. 85 Erst auf die mehrmalige Nachfrage ihres Prozessbevollmächtigten äußerte die Klägerin in der mündlichen Verhandlung dann noch, dass sie der Frauengruppe eines kurdischen Kulturvereins in N. angehöre und sie mit ihrer Familie stets an dem in Deutschland einmal jährlich stattfindenden kurdischen Großfestival teilnehme. Hieraus auf eine hervorgehobene politische Betätigung für die kurdische Sache zu schließen, die bei den türkischen Behörden den Verdacht auf eine ernstzunehmende Bedrohung des Staates lenken könnte, liegt indes fern, zumal die Klägerin diese Äußerungen auch nur sehr zögerlich vorbrachte. 86 cc) Der Widerruf der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft hat schließlich auch nicht aufgrund der Bestimmung des § 73 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG auszuscheiden. Denn die Klägerin kann sich ersichtlich nicht auf zwingende auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen, um eine Rückkehr in die Türkei abzulehnen. 87 Der Hauptantrag der Klägerin bleibt nach allem ohne Erfolg. 88 2. Der Klägerin kommt auf den von ihr gestellten Hilfsantrag zudem kein Anspruch auf Feststellung zu, dass in ihrer Person die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG vorliegen. 89 Hat die Beklagte die im Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 30.12.1999 getroffene Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG a.F. vorliegen, zu Recht widerrufen, ist auch die weitere Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG nicht vorliegen, zu Recht ergangen. Die Beklagte hat im Rahmen des Widerrufsverfahrens zu Recht auch über die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG entschieden. Insoweit sowie zu den Voraussetzungen eines Abschiebungshindernisses gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG wird auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid nach § 117 Abs. 5 VwGO Bezug genommen. 90 Eine nach Maßgabe des § 60 Abs. 1 AufenthG im Falle einer Rückkehr drohende Gefährdung kommt ausgehend vom Vorbringen der Klägerin ebenfalls nur mit Blick auf die Befürchtung staatlicher Repressionen im Zusammenhang mit dem vormals geltend gemachten exilpolitischen Verhalten in Betracht. Wie bereits ausgeführt, kann insoweit jedoch für den gemäß § 77 Abs. 1 AsylVfG für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht (mehr) von einer beachtlichen Verfolgungsgefahr ausgegangen werden. Dass die Klägerin als kurdische Volkszugehörige in der Türkei etwa einer gruppengerichteten politischen Verfolgung ausgesetzt wäre, macht sie selbst nicht geltend und solches drängt sich auch dem Senat nicht auf (vgl. die ständige Senatsrechtsprechung, Senatsurteil vom 09.02.2006 - A 12 S 1505/04 -, juris). 91 Die Klage der Klägerin ist nach allem auf die Berufung der Beklagten unter Änderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom 28.04.2011 mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen. 92 Gerichtskosten werden gem. § 83b AsylVfG nicht erhoben. 93 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist. Gründe 43 Die Berufung der Beklagten ist statthaft und auch ansonsten zulässig; sie ist insbesondere fristgerecht begründet worden. Die Berufung ist auch begründet. 44 Das Verwaltungsgericht hat der Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 25.05.2009 zu Unrecht stattgegeben. Die Klage ist zwar zulässig, jedoch nicht begründet. Die Klägerin kann nicht die Aufhebung des Widerrufs der mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 30.12.1999 getroffenen Feststellung verlangen, dass für sie die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG a.F. vorliegen (vgl. nachfolgend unter 1.). Ihr kommt auch nicht der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Feststellung zu, dass in ihrer Person die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG gegeben sind (vgl. unter 2.). 45 1. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 25.05.2009 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zu dem gemäß § 77 Abs. 1 AsylVfG für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat sind die Voraussetzungen des § 73 Abs. 1 AsylVfG für den Widerruf der Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG a.F. sowohl in formeller (vgl. unten zu a)) als auch in materieller Hinsicht (vgl. zu b)) gegeben. 46 a) Die Prüfung, ob die Voraussetzungen für einen Widerruf der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. der Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs.1 AuslG a.F. gegeben sind, hatte bei Entscheidungen über Asylanträge, die vor dem 01.01.2005 unanfechtbar geworden sind, spätestens bis zum 31.12.2008 zu erfolgen (§ 73 Abs. 2a, Abs. 7 AsylVfG). Ist nach einer entsprechenden Prüfung (und der Entscheidung hierüber) ein Widerruf oder eine Rücknahme nicht erfolgt, steht eine etwaige spätere Entscheidung im Ermessen des Bundesamtes, es sei denn, der Widerruf oder die Rücknahme erfolgt, weil die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG oder des § 3 Abs. 2 AsylVfG vorliegen. 47 Mit diesen Vorgaben steht die mit dem angegriffenen Urteil des Verwaltungsgerichts vom 28.04.2011 - A 8 K 1196/09 - vertretene Auffassung nicht in Einklang, wonach es das Bundesamt versäumt habe, bei dem Erlass seines Bescheids vom 25.05.2009 Ermessen auszuüben, was zur Aufhebung der Entscheidung führe. 48 Zwar hätte das Bundesamt in der Tat in Anwendung von § 73 Abs. 7 AsylVfG die Prüfung nach § 73 Abs. 2a Satz 1 AsylVfG spätestens bis zum 31.12.2008 vornehmen müssen, was in dem vorliegenden Fall ersichtlich nicht geschehen ist. Denn die Verpflichtung, die Widerrufs- und Rücknahmevoraussetzungen innerhalb der vom Gesetzgeber gesetzten Frist zu prüfen, umfasst nicht etwa nur eine erste Vorprüfung, ob ein Verfahren eingeleitet wird. Vielmehr muss mit Blick auf die Absicht des Gesetzgebers, die asylverfahrensrechtlichen Vorschriften über Widerruf und Rücknahme in der Praxis durch Einführung einer Überprüfungspflicht von Amts wegen an Bedeutung gewinnen zu lassen (BTDrucks. 15/420 S. 107, 112), die Prüfung der Widerrufs- und Rücknahmevoraussetzungen innerhalb der gesetzlichen Frist auch tatsächlich abgeschlossen werden. Die Prüfung ist nach Sinn und Zweck der auf eine Effektivierung zielenden Regelung aber erst mit einer Negativmitteilung gemäß § 73 Abs. 2a Satz 2 AsylVfG an die Ausländerbehörde oder dem Erlass eines Widerrufsbescheids beendet (BVerwG, Urteil vom 05.06.2012 - 10 C 4.11 -, NVwZ 2012, 1193). 49 Die danach nicht fristgerechte Entscheidung des Bundesamtes steht indes dem Erlass einer Entscheidung außerhalb der Prüfungsfrist nicht entgegen. 50 Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.06.2012 (a.a.O.), dem der Senat folgt, ist die Verpflichtung, die Widerrufs- und Rücknahmevoraussetzungen gerade auch innerhalb des gesetzlich vorgegebenen Zeitraums zu prüfen, insoweit dem Bundesamt ausschließlich im öffentlichen Interesse an der alsbaldigen Entscheidung über den Fortbestand der Asylberechtigung bzw. des Flüchtlingsstatus auferlegt und schließt ein Verstoß gegen diesen Prüfungsauftrag einen Widerruf nicht aus. Das ergibt sich aus den Materialien des Zuwanderungsgesetzes, in denen die obligatorische Überprüfung der Widerrufs- oder Rücknahmevoraussetzungen durch das Bundesamt als Maßnahme zur Beschleunigung des Asylverfahrens bezeichnet wird (BTDrucks. 15/420 S. 107). Der Gesetzgeber wollte damit erreichen, dass die Vorschriften über den Widerruf und die Rücknahme an Bedeutung gewinnen (BTDrucks. 15/420 S. 112). Die Effektivierung der Rechtsgrundlagen für die Aufhebung der Asyl- bzw. Flüchtlingsanerkennung dient jedoch - wie auch das Gebot der Unverzüglichkeit nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG - nicht den Interessen der Statusinhaber (s.a. Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: August 2008, B 2 § 73 AsylVfG Rn. 93; Bergmann, in: Renner, Ausländerrecht, 9. Aufl. 2011, § 73 AsylVfG Rn. 29). 51 Die Versäumung der in § 73 Abs. 2a Satz 1, Abs. 7 AsylVfG geregelten Prüfungsfrist hat auch nicht zur Folge, dass der gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG gebundene Widerruf in eine Ermessensentscheidung umschlägt. Denn § 73 Abs. 2a Satz 4 AsylVfG knüpft den Übergang zu einer Ermessensentscheidung nicht an den bloßen Zeitablauf von drei Jahren, sondern verlangt dafür eine vorherige sachliche Prüfung und Verneinung der Widerrufs- oder Rücknahmevoraussetzungen seitens des Bundesamtes durch eine formalisierte Negativentscheidung (BVerwG, Urteil vom 20.03.2007 - 1 C 21. 04 -, BVerwGE 124, 277, Urteil vom 25.11.2008 - 10 C 53.07 -, Buchholz 402.25 § 73 AsylVfG Nr. 31, Urteil vom 01.06.2011 - 10 C 25.10 -, BVerwGE 140, 22). Erst nach negativem Abschluss der von Amts wegen gebotenen Widerrufs- und Rücknahmeprüfung steht in einem späteren Widerrufs- oder Rücknahmeverfahren die Aufhebungsentscheidung im Ermessen des Bundesamtes, wenn nicht die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 AufenthG oder des § 3 Abs. 2 AsylVfG vorliegen (BVerwG, Urteil vom 05.06.2012, a.a.O.). 52 Eine Aufhebung der streitgegenständlichen Widerrufsentscheidung des Bundesamtes hat danach entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht aus dem Grund zu erfolgen, dass in dem vorliegenden Fall die zu Lasten der Klägerin ergangene Entscheidung erst nach dem Ablauf der Prüfungsfrist des § 73 Abs. 7 AsylVfG ergangen ist. 53 b) Die angegriffene Widerrufsentscheidung stellt sich auch in materiellrechtlicher Hinsicht als rechtmäßig dar. 54 aa) Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Widerrufs ist § 73 AsylVfG in der seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19.08. 2007 (BGBl. I S. 1970) - Richtlinienumsetzungsgesetz - am 28.08.2007 geltenden Fassung (Bekanntmachung der Neufassung des Asylverfahrensgesetzes vom 02.09.2008, BGBl. I S. 1798, zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.11.2011, BGBl. I S. 2258). Nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG sind die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Dies ist gemäß Satz 2 der Vorschrift insbesondere der Fall, wenn der Ausländer nach Wegfall der Umstände, die zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft geführt haben, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Staates in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. 55 Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber die unionsrechtlichen Vorgaben aus Art. 11 Abs. 1 Buchst. e und f der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (sog. Qualifikationsrichtlinie, ABl EU Nr. L 304 vom 30.09.2004 S. 12; berichtigt ABl EU Nr. L 204 vom 05.08.2005 S. 24) über das Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft nach Wegfall der die Anerkennung begründenden Umstände umgesetzt. Die Widerrufsvoraussetzungen in § 73 Abs. 1 Satz 1 und 2 AsylVfG sind daher unionsrechtskonform im Sinne der entsprechenden Bestimmungen der Richtlinie auszulegen, die sich ihrerseits an Art. 1 C Nr. 5 und 6 der Genfer Flüchtlingskonvention - GFK - orientieren. 56 Nach Art. 11 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2004/83/EG ist ein Drittstaatsangehöriger nicht mehr Flüchtling, wenn er nach Wegfall der Umstände, aufgrund derer er als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Bei der Prüfung dieses Erlöschensgrundes haben die Mitgliedstaaten nach Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie zu untersuchen, ob die Veränderung der Umstände erheblich und nicht nur vorübergehend ist, so dass die Furcht des Flüchtlings vor Verfolgung nicht länger als begründet angesehen werden kann. Art. 14 Abs. 2 der Richtlinie regelt die Beweislastverteilung dahingehend, dass der Mitgliedstaat - unbeschadet der Pflicht des Flüchtlings, gemäß Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie alle maßgeblichen Tatsachen offenzulegen und alle maßgeblichen, ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen vorzulegen - in jedem Einzelfall nachweist, dass die betreffende Person nicht länger Flüchtling ist oder es nie gewesen ist. 57 Die unionsrechtlichen Vorgaben für ein Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 11 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2004/83/EG hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in seinem Urteil vom 02.03.2010 (Rs. C-175/08 u.a., Abdulla u.a. -, NVwZ 2010, 505) weiter konkretisiert. Eine erhebliche Veränderung der der Anerkennung zugrunde liegenden Umstände setzt danach voraus, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse im Herkunftsland deutlich und wesentlich geändert haben. Des Weiteren muss festgestellt werden, dass die Faktoren, die die Furcht des Flüchtlings vor Verfolgung begründeten und zur Flüchtlingsanerkennung geführt haben, als dauerhaft beseitigt angesehen werden können (EuGH, Urteil vom 02.03.2010, a.a.O., Rn. 72 ff.; zur Erheblichkeit und Dauerhaftigkeit vgl. auch BVerwG, Urteil vom 01.06.2011, a.a.O., m.w.N.). 58 Veränderungen im Heimatland sind nur dann hinreichend erheblich und dauerhaft, wenn sie dazu führen, dass die Furcht des Flüchtlings vor Verfolgung nicht länger als begründet angesehen werden kann. Die Prüfung einer derartigen Änderung der Verhältnisse im Herkunftsland ist mithin untrennbar mit einer individuellen Verfolgungsprognose verbunden. Diese hat nach Umsetzung der Richtlinie 2004/83/EG anhand des Maßstabs der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zu erfolgen. Wegen der Symmetrie der Maßstäbe für die Anerkennung und das Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft kann seit Umsetzung der in Art. 11 und 14 Abs. 2 dieser Richtlinie enthaltenen unionsrechtlichen Vorgaben an der früheren, unterschiedliche Prognosemaßstäbe heranziehenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 73 AsylVfG nicht mehr festgehalten werden. Der Richtlinie 2004/83/EG ist ein solches materiellrechtliches Konzept unterschiedlicher Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe für die Verfolgungsprognose fremd. Sie verfolgt vielmehr unter Zugrundelegung eines einheitlichen Prognosemaßstabs für die Begründung und das Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft einen beweisrechtlichen Ansatz, wie er bei der tatsächlichen Verfolgungsvermutung des Art. 4 Abs. 4 und der Nachweispflicht der Mitgliedstaaten nach Art. 14 Abs. 2 der Richtlinie zum Ausdruck kommt. Demzufolge gilt beim Flüchtlingsschutz für die Verfolgungsprognose nunmehr ein einheitlicher Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Dieser in dem Tatbestandsmerkmal "... aus der begründeten Furcht vor Verfolgung ..." des Art. 2c der Richtlinie enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt ("real risk"); das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Aus der konstruktiven Spiegelbildlichkeit von Anerkennungs- und Erlöschensprüfung, in der die gleiche Frage des Vorliegens einer begründeten Furcht vor Verfolgung im Sinne des Art. 9 i.V.m. Art. 10 der Richtlinie zu beurteilen ist, ergibt sich, dass sich auch das Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft danach bestimmt, ob noch eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung besteht (vgl. EuGH, Urteil vom 02.03.2010, a.a.O., Rn. 84 ff., 98 f.; BVerwG, Urteil vom 01.03.2012 - 10 C 7.11-, Buchholz 402.25 § 73 AsylVfG Nr. 43). 59 Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist dann anzunehmen, wenn bei der vorzunehmenden zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Maßgebend ist in dieser Hinsicht letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint. Unzumutbar kann aber eine Rückkehr in den Heimatstaat auch dann sein, wenn auch nur ein mathematischer Wahrscheinlichkeitsgrad von weniger als 50 % für eine politische Verfolgung gegeben ist. In einem solchen Fall reicht zwar die bloße theoretische Möglichkeit einer Verfolgung nicht aus. Ein vernünftig denkender Mensch wird sie außer Betracht lassen. Ergeben jedoch die Gesamtumstände des Falles die reale Möglichkeit einer politischen Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen (BVerwG, Urteil vom 05.11.1991 - 9 C 118.90 -, BVerwGE 89, 162). 60 Des Weiteren darf die Veränderung der der Flüchtlingsanerkennung zugrunde liegenden Umstände nach Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2004/83/EG nicht nur vorübergehender Natur sein. Vielmehr muss festgestellt werden, dass die Faktoren, die die Furcht des Flüchtlings vor Verfolgung begründen und zur Flüchtlingsanerkennung geführt haben, als dauerhaft beseitigt angesehen werden können (EuGH, Urteil vom 02.03.2010, a.a.O., Rn. 72 ff.). Für den nach Art. 14 Abs. 2 der Richtlinie dem Mitgliedstaat obliegenden Nachweis, dass eine Person nicht länger Flüchtling ist, reicht nicht aus, dass im maßgeblichen Zeitpunkt kurzzeitig keine begründete Furcht vor Verfolgung (mehr) besteht. Die erforderliche dauerhafte Veränderung verlangt dem Mitgliedstaat vielmehr den Nachweis der tatsächlichen Grundlagen für die Prognose ab, dass sich die Veränderung der Umstände als stabil erweist, d. h. dass der Wegfall der verfolgungsbegründenden Faktoren auf absehbare Zeit anhält. Eine Veränderung kann in der Regel nur dann als dauerhaft angesehen werden, wenn im Herkunftsland ein Staat oder ein sonstiger Schutzakteur im Sinne des Art. 7 der Richtlinie 2004/83/EG vorhanden ist, der geeignete Schritte eingeleitet hat, um die der Anerkennung zugrunde liegende Verfolgung zu verhindern (BVerwG, Urteil vom 24.02.2011 - 10 C 3.11 -, BVerwGE 139, 109). Denn der Widerruf der Flüchtlingseigenschaft ist nur gerechtfertigt, wenn dem Betroffenen im Herkunftsstaat nachhaltiger Schutz geboten wird, nicht (erneut) mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt zu werden. So wie die Wahrscheinlichkeitsbeurteilung im Rahmen der Verfolgungsprognose eine "qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne der Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung aus der Sicht eines vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen nicht zuletzt unter Einbeziehung der Schwere des befürchteten Eingriffs verlangt und damit dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit Rechnung trägt (BVerwG, Urteil vom 05.11.1991, a.a.O.), gilt dies auch für das Kriterium der Dauerhaftigkeit. Je größer das Risiko einer auch unterhalb der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit verbleibenden Verfolgung ist, desto nachhaltiger muss die Stabilität der Veränderung der Verhältnisse sein und prognostiziert werden können. Sind - wie hier - Veränderungen innerhalb eines fortbestehenden Regimes zu beurteilen, die zum Wegfall der Flüchtlingseigenschaft führen sollen, sind an deren Dauerhaftigkeit ebenfalls hohe Anforderungen zu stellen. Unionsrecht gebietet, dass die Beurteilung der Größe der Gefahr von Verfolgung mit Wachsamkeit und Vorsicht vorzunehmen ist, da Fragen der Integrität der menschlichen Person und der individuellen Freiheiten betroffen sind, die zu den Grundwerten der Europäischen Union gehören (EuGH, Urteil vom 02.03.2010, a.a.O., Rn. 90). Eine Garantie der Kontinuität veränderter politischer Verhältnisse auf unabsehbare Zeit kann indes nicht verlangt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.06.2011, a.a.O.). 61 Die Rechtskraft des zur Flüchtlingsanerkennung der Klägerin verpflichtenden verwaltungsgerichtlichen Urteils aus dem Jahr 1999 steht einer Widerrufsentscheidung nach § 73 Abs. 1 AsylVfG nicht entgegen, wenn sich die zur Zeit des Urteils maßgebliche Sach- oder Rechtslage nachträglich entscheidungserheblich verändert hat (sog. zeitliche Grenze der Rechtskraft,; vgl. BVerwG, Urteil vom 18.09.2001 - 1 C 7.01 -, BVerwGE 115, 118 m.w.N.). Nach § 121 Nr. 1 VwGO binden rechtskräftige Urteile die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist. Soweit der personelle und sachliche Umfang der Rechtskraft reicht, ist die im Vorprozess unterlegene Behörde bei unveränderter Sach- und Rechtslage nicht befugt, einen neuen Verwaltungsakt aus den vom Gericht missbilligten Gründen zu erlassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.06.2011, a.a.O.). Die Behörde ist aber bei einer entscheidungserheblichen Änderung des für die Flüchtlingsanerkennung maßgeblichen Sachverhalts nicht gehindert, einen Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen, den sie in Erfüllung ihrer Verpflichtung aus einem rechtskräftigen Verpflichtungsurteil erlassen hat. Das ist im Asylrecht dann der Fall, wenn nach dem für das rechtskräftige Urteil maßgeblichen Zeitpunkt neue für die Streitentscheidung erhebliche Tatsachen eingetreten sind, die sich so wesentlich von den früher maßgeblichen Umständen unterscheiden, dass auch unter Berücksichtigung des Zwecks der Rechtskraft eines Urteils eine erneute Sachentscheidung durch die Verwaltung oder ein Gericht gerechtfertigt ist (BVerwG, Urteil vom 18.09.2001, a.a.O.). 62 Die Rechtskraftwirkung besteht grundsätzlich unabhängig davon, ob das rechtskräftig gewordene Urteil die seinerzeit bestehende Sach- und Rechtslage erschöpfend und zutreffend gewürdigt hat (BVerwG, Urteil vom 18.09.2001, a.a.O.). Allerdings entfalten fehlerhafte Urteile keine weitergehende Rechtskraftwirkung als fehlerfreie Urteile. Eine Lösung von der Rechtskraftwirkung eines Urteils, das das Bundesamt zur Anerkennung als Asylberechtigter und Flüchtling verpflichtet hat, ist vielmehr immer dann möglich, wenn sich die zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgebliche Sach- und Rechtslage nachträglich entscheidungserheblich verändert hat, unabhängig davon, ob das zur Anerkennung verpflichtende Urteil richtig oder fehlerhaft war. 63 Die Voraussetzungen für eine Beendigung der Rechtskraftwirkung entsprechen damit weitgehend denen, die für den Widerruf einer Anerkennungsentscheidung nach § 73 Abs. 1 AsylVfG gelten. Denn auch § 73 Abs. 1 AsylVfG setzt eine wesentliche Änderung der für die Entscheidung maßgeblichen Verhältnisse voraus. Für den Widerruf einer Behördenentscheidung nach § 73 Abs. 1 AsylVfG hat das Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden, dass es unerheblich ist, ob die Anerkennung rechtmäßig oder rechtswidrig erfolgt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.09.2000 - 9 C 12.00 -, BVerwGE 112, 80). Der Anwendung des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG auf rechtswidrige Verwaltungsakte steht danach auch nicht entgegen, dass die Voraussetzungen einer zu Unrecht erfolgten Asylanerkennung oder Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Nachhinein scheinbar nicht entfallen sein können, da sie begriffsnotwendig von Anfang an nicht vorlagen. Diese Sicht verstellt den Blick für den eigenständigen, nicht an die Rechtswidrigkeit des Ausgangsbescheids, sondern an die nachträgliche Veränderung der politischen Verhältnisse im Verfolgerland anknüpfenden Regelungszweck der Widerrufsbestimmung. Dies gilt erst recht für den Widerruf der auf einem Verpflichtungsurteil beruhenden Anerkennung, von deren Rechtmäßigkeit wegen der Rechtskraft des Urteils auch im Rahmen der Widerrufsprüfung auszugehen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.11.2011 - 10 C 29.10 -, NVwZ 2012, 1042, Urteil vom 01.03.2012 - 10 C 8.11 -, AuAS 2012, 153). 64 bb) Ausgehend von diesen Grundsätzen lässt sich für die Klägerin aus heutiger Sicht aufgrund in der Türkei seit dem Jahr 1999 eingetretener veränderter Verhältnisse (vgl. nachfolgend unter aaa)) sowie aufgrund der seither verstrichenen Zeit und des individuellen Vorbringens der Klägerin (vgl. unter bbb)) nicht (mehr) mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit feststellen, dass diese bei einer unterstellten nunmehrigen Rückkehr in die Türkei von nach § 51 Abs. 1 AuslG a.F. relevanten Verfolgungsmaßnahmen betroffen werden wird, was letztlich auch die Durchbrechung der Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 09.08.1999 rechtfertigt. 65 Der insoweit anzustellenden Prognose ist die seitens des Senats nicht zu beanstandende Einschätzung des Verwaltungsgerichts Sigmaringen aus dem Jahr 1999 zu Grunde zu legen, wonach die Klägerin und ihr Ehemann seinerzeit in Deutschland als aktive Unterstützer der PKK aufgefallen seien. Damit seien - so das Verwaltungsgericht - neben der Veröffentlichung des Artikels im Schwäbischen Tagblatt weitere Verdachtsmomente für die türkischen Sicherheitsbehörden hinzugetreten, die in ihrer Gesamtheit nahelegten, dass der Ehemann der Klägerin selbst bei den türkischen Sicherheitskräften in dem dringenden Verdacht gestanden habe, wenn nicht Mitglied, so doch Unterstützer der PKK oder doch - ebenfalls wie die Klägerin selbst - zumindest lohnenswerte Quelle möglicher Informationen über die PKK zu gewesen zu sein. Aus diesen Gründen spreche eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Klägerin und ihr Ehemann bei einer Rückkehr in die Türkei (im Jahr 1999) zumindest Polizeihaft oder aber gar ein Strafverfahren wegen Unterstützung einer bewaffneten Bande zu erwarten gehabt hätten. Im Rahmen der Polizeihaft bzw. einer längeren Untersuchungshaft sei sodann ernstlich zu befürchten gewesen, dass sie in asylrelevanter Weise misshandelt werden würden, um etwa auch von ihnen Informationen über die Organisationsstrukturen der PKK in Deutschland bzw. über die ihnen bekannten Aktivisten sowie über ihr eigenes Tun zu erlangen. Folter während eines polizeilichen Ermittlungsverfahrens, die sich gerade auch gegen die (vermutete) politische Einstellung des Betroffenen richte, sei ein weit verbreitetes Phänomen, das trotz gegenteiliger völkerrechtlicher Verpflichtungen und Erklärungen in der Türkei - zu dem seinerzeit für die Beurteilung der Sach- und Rechtlage maßgeblichen Zeitpunkt - hingenommen werde. 66 aaa) Relevant ist vor diesem Hintergrund zunächst, ob sich die Verhältnisse in der Türkei seither derart nachhaltig und stabil geändert haben, dass seitens des türkischen Staates entsprechende Maßnahmen „asylrelevanter Weise“ bei einer unterstellten jetzigen Rückkehr der Klägerin in die Türkei nicht mehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.03.2012, a.a.O.). Insbesondere ist daher von Bedeutung, ob es in der Türkei gerade im Polizei- und Justizbereich zu einer hinreichend erheblichen und dauerhaften Veränderung der Umstände im Sinne des Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2003/83/EG gekommen ist, weil sich eine signifikant und entscheidungserheblich veränderte Grundlage für die Verfolgungsprognose ergeben hat, so dass für die Klägerin keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung mehr besteht, sie insbesondere nicht mehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten hat, bei einer Rückkehr in die Türkei - etwa um sie als „Informationsquelle“ abzuschöpfen - in Polizeihaft bzw. Untersuchungshaft zu geraten und dort der Folter oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu werden. 67 Die Veränderung der Verhältnisse muss danach kausal für den Wegfall der beachtlichen Wahrscheinlichkeit der Verfolgung sein (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.08.2011 - A 2 S 1381/11-, juris ), wobei das Erfordernis der Veränderung der Verhältnisse in Widerrufsfällen gerade auch deshalb einer gesonderten Prüfung bedarf, um eine unzulässige Neubewertung der Gefährdungslage auf ein und derselben Tatsachengrundlage zu vermeiden. 68 Auf der Grundlage sämtlicher von den Beteiligten im behördlichen und gerichtlichen Verfahren angesprochenen Erkenntnisquellen sowie der zusätzlich seitens des Senats in das Verfahren eingeführten Materialien einschließlich des dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der Sitzung vom 27.08.2013 übergebenen, am 19.01.2013 dem Sächsischen Oberverwaltungsgericht erstatteten Gutachtens des Kamil Taylan ergibt sich für den Senat das folgende Bild: 69 Die tatsächlichen Verhältnisse im Herkunftsland Türkei haben sich seit der aufgrund des Verpflichtungsurteils vom 09.08.1999 erfolgten Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG a.F. durch den Bescheid des Bundesamtes vom 30.12.1999 geändert. Seit der Flüchtlingsanerkennung der Klägerin haben sich insbesondere die Rechtslage und die Menschenrechtssituation in der Türkei - nicht zuletzt mit Blick auf den angestrebten EU-Beitritt des Landes - deutlich zum Positiven gewandelt, so dass jedenfalls im konkreten Fall der Klägerin keine beachtliche Gefahr von politischer Verfolgung für den Fall ihrer nunmehrigen Rückkehr in die Türkei mehr besteht. 70 Die vergangenen Jahre waren in der Türkei durch einen tiefgreifenden Reformprozess gekennzeichnet, der wesentliche Teile der Rechtsordnung betraf (vgl. Auswärtiges Amt - AA -, Lageberichte Türkei vom 08.04.2011 und 26.08.2012). Zwischen 2002 und 2005 wurden insgesamt acht Reformpakete zur Änderung der Verfassung, der Strafprozessordnung und weiterer Gesetze verabschiedet (vgl. amnesty international -ai -, Länderbericht Türkei vom Dezember 2010 und Report 2011 Türkei). Abgesehen von der Beendigung des Notstandsregimes, in dessen Folge die Verfahrensgarantien gegenüber den Sicherheitsbehörden in den hiervon betroffenen Gegenden massiv eingeschränkt waren, sind dabei insbesondere die gesetzlichen Schutzmaßnahmen wie die Regeln über die Verstärkung der Verteidigerrechte, der Zugang zu einem Rechtsbeistand, die zeitlichen Vorgaben bis zur obligatorischen Vorführung eines Festgenommenen vor ein Gericht, die Regeln über die ärztliche Untersuchung eines Festgenommenen und die Straferhöhung für Foltertäter zu nennen (vgl. EU-Kommission, Turkey Progress Report vom 10.10.2012; AA, Lageberichte Türkei vom 08.04.2011 und 26.08.2012). Zu dem Reformpaket gehören auch die Ausweitung der Minderheitenrechte vor allem für die Kurden und die Stärkung der Meinungsfreiheit. Die türkische Regierung hat zudem wiederholt betont, dass sie gegenüber Folter eine „Null-Toleranz“-Politik verfolge. So unterstreicht das Auswärtige Amt die von der türkischen Regierung zur Unterbindung von Folter und Misshandlungen eingesetzten gesetzgeberischen Mittel, etwa eine Erhöhung der Strafandrohung gemäß Art. 94 ff. TStGB, direkte Anklagen ohne Einverständnis von Vorgesetzten des der Folter Verdächtigten, Durchsetzung ärztlicher Untersuchungen bei polizeilicher Ingewahrsamnahme sowie Stärkung von Verteidigerrechten und Kameras bei Verhören in Ermittlungs- und Strafverfahren (vgl. AA, Lageberichte Türkei vom 08.04.2011 und 26.08.2012). Die AKP-Regierung hat alle gesetzgeberischen Mittel eingesetzt, um Folter und Misshandlungen im Rahmen einer „Null-Toleranz-Politik“ zu unterbinden. Nach belastbaren Informationen von Menschenrechtsorganisationen hat sich auch die Situation hinsichtlich der Folter in Gefängnissen in den letzten Jahren erheblich gebessert. Runderlasse schreiben vor, dass Staatsanwaltschaften Folterstraftaten vorrangig und mit besonderem Nachdruck zu verfolgen haben. Ein im Januar 2012 vorgestelltes 3. Justizreformpaket fokussiert auf die Beschleunigung von Verfahren und die Verkürzung der Untersuchungshaft, sieht aber auch weitere Verbesserungen der Meinungsfreiheit vor (AA, Lagebericht Türkei vom 26.08.2012). 71 Auch das politische System insgesamt hat sich in den letzten Jahren verändert. Die Bedeutung des Militärs und der Sicherheitskräfte ist zurückgegangen. Im Jahr 2010 fand ein Verfassungsreferendum statt, das weitere Fortschritte vorsah. Insbesondere wurde eine Individualbeschwerdemöglichkeit vor dem Verfassungsgericht eingeführt. Das Verfassungsgericht wurde zudem mit der Gerichtsbarkeit auch gegenüber den Oberbefehlshabern des Militärs, welche bislang vor den Zivilgerichten fehlte, betraut (vgl. AA, Lageberichte Türkei vom 08.04.2011 und 26.08.2012; Taylan an OVG Bautzen vom 19.01.2013). Seit 2010 hat die Regierung auf der Grundlage des erfolgreichen Verfassungsreferendums substanzielle Reformen insbesondere im Bereich der Gewerkschaftsrechte, der Gleichstellung und des Datenschutzes verwirklicht (AA, Lagebericht Türkei vom 26.08.2012). 72 Auch hat sich die allgemeine Sicherheitslage in den Kurdengebieten im Südosten der Türkei verbessert. Das Notstandsregime, das in 13 Provinzen galt, wurde mit der Aufhebung des Notstands in den letzten Notstandsprovinzen Diyarbakir und Sirnak im November 2002 beendet. Ein Teil der abgewanderten oder infolge der militärischen Maßnahmen zur Bekämpfung der PKK zwangsevakuierten Bevölkerung hat danach begonnen, in die Heimat zurückzukehren (vgl. AA, Lagebericht Türkei vom 11.01.2007). Die türkische Regierung hat erkannt, dass die Probleme im Südosten nicht allein mit militärischen Mitteln überwunden werden können. So wurden außer der geplanten wirtschaftlichen Aufbauhilfe für die strukturschwachen Gebiete im Südosten im Rahmen des Programms zur „Demokratischen Öffnung“ der kurdischen Bevölkerung kulturelle Rechte in Bezug auf die kurdische Sprache eingeräumt, wie Fernsehsendungen auf Kurdisch und Lehr- und Studienangebote für die kurdische Sprache (vgl. AA, Lageberichte Türkei vom 08.04.2011 und 26.08.2012). 73 Trotz allem wird übereinstimmend auch noch nach wie vor von bestimmten Defiziten, insbesondere im rechtsstaatlichen Bereich, im Bereich der Meinungs- und Pressefreiheit sowie im Bereich der Achtung der Menschenrechte durch die Sicherheitsbehörden berichtet. Der türkischen Regierung ist es bislang noch nicht vollständig gelungen, Folter und Misshandlung zu unterbinden. Vor allem beim Auflösen von Demonstrationen kam es bis in jüngste Zeit zu übermäßiger Gewaltanwendung. Es gibt zudem Anzeichen dafür, dass die im Falle einer Festnahme vorgesehenen gesetzlichen Schutzinstrumentarien zuweilen unbeachtet bleiben. Auch die Ahndung von Misshandlung und Folter ist noch nicht vollständig zufriedenstellend (vgl. AA, Lageberichte vom 08.04.2011 und 26.08.2012; Schweizerische Flüchtlingshilfe - SFH - vom 09.10.2008, Türkei, Aktuelle Entwicklungen; EU-Kommission, Turkey Progress Report vom 10.10.2012; ai, Länderbericht Türkei vom Dezember 2010). So berichtet etwa das Auswärtige Amt, dass Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Meinungs- und Pressefreiheit, welche verfassungsrechtlich garantiert seien, nach wie vor aufgrund verschiedener, teils unklarer Rechtsbestimmungen Einschränkungen unterlägen. Ehemalige Tabuthemen, etwa die Kurdenfrage betreffend, könnten jedoch mittlerweile offener diskutiert werden. Auch lägen weiterhin Hinweise vor, dass die verfassungsrechtlich verankerte Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz sowie die rechtsstaatlichen Garantien im Strafverfahren nicht immer konsequent eingehalten würden (vgl. AA, Lagebericht Türkei vom 08.04.2011 und 26.08.2012). 74 Dies gilt trotz des Umstands, dass die Türkei Mitglied des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe und der Europäischen Menschenrechtskonvention ist. Entsprechend ist Folter in der Türkei verboten. Gemäß der Türkischen Gesellschaft für Menschenrechte wurden im Jahr 2009 1.094 Fälle von Folter, Misshandlung und unmenschlicher Behandlung durch staatliche Sicherheitskräfte gemeldet. Im Vergleich zu 2008 (1.047 Fälle) hat sich die Foltersituation kaum verändert, im Vergleich zu den Jahren 2006 und 2007 ist nach Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe und anderer Organisationen und Gutachter allerdings eine Erhöhung der gemeldeten Fälle festzustellen (SFH, Bericht vom 20.12.2010; ai, Länderbericht Türkei vom Dezember 2010; Oberdiek an VGH München vom 09.09.2011; vgl. auch SFH, Bericht vom 26. 05.2010; Irmak an VG München vom 15.10.2012 und an VG Darmstadt vom 24.10.2012). Im Jahr 2010 wurden im Osten und Südosten der Türkei 741 Folterfälle und Misshandlungen registriert. 2011 stieg diese Zahl auf 1.555. Allein in den ersten vier Monaten des Jahres 2012 registrierten die Anwaltskammer und die Menschenrechtsvereinigung 281 Fälle von Folter und Misshandlungen (Taylan vom 19.01.2013 an OVG Bautzen). Aufgrund zunehmender Kontrollen in den Gefängnissen werden Personen nun häufiger an unbeobachteten Orten und außerhalb der Gefängnisse misshandelt (SFH, Bericht vom 20.12.2010). Dabei gibt es Anzeichen, dass Misshandlungen nicht mehr in den Polizeistationen, sondern an anderen Orten, u. a. im Freien stattfinden (AA, Lageberichte vom 11.04.2010 und 26.08.2012; EU-Kommission, Turkey Progress Report vom 10.10.2012). 75 Seit 2008 habe sich jedoch die vormals zögerliche Haltung bezüglich der Verfolgung von Soldaten, Gendarmen und Polizeibeamten nachweisbar verbessert, wenn es auch vor allem mangels Kooperation der Behörden bei der Tatsachenfeststellung nur in Einzelfällen tatsächlich zu Verurteilungen gekommen sei. Hinsichtlich der Folter in Gefängnissen habe sich die Situation in den letzten Jahren erheblich verbessert; es würden jedoch weiterhin Einzelfälle zur Anzeige gebracht, vor allem in Gestalt von körperlicher Misshandlung und psychischem Druck wie Anschreien und Beleidigungen. Straflosigkeit der Täter in Folterfällen sei weiterhin ein ernst zu nehmendes Problem. Auch kämen nach wie vor willkürliche kurzfristige Festnahmen, etwa im Rahmen von Demonstrationen vor, die von offizieller Seite regelmäßig mit dem Hinweis auf die angebliche Unterstützung einer terroristischen Vereinigung bzw. Verbreitung von Propaganda einer kriminellen Organisation gerechtfertigt würden (vgl. AA, Lageberichte Türkei vom 08.04.2011 und 26.08.2012). 76 Auch nach den Angaben von amnesty international gab es in der Türkei seit etwa 2002 verstärkte Bemühungen, den Beitrittsprozess zur EU durch Reformen in den Bereichen Demokratie und Menschenrechte voranzubringen. Seit Mitte 2005 sei jedoch eine deutliche Verlangsamung der Reformbemühungen festzustellen, in einigen Bereichen habe es sogar Rückschritte gegeben. Durchaus vorhandene Ansätze zu einer politischen Lösung der Kurdenfrage seien ebenfalls ins Stocken geraten. Geprägt seien die Auseinandersetzungen um die Rechte der Kurden auch von den Aktivitäten der PKK, die nicht nur - inzwischen mit reduzierter Intensität - einen bewaffneten Kampf gegen den türkischen Staat führe, sondern auch zumindest in der Vergangenheit vor Bombenanschlägen gegen die Zivilbevölkerung nicht zurückgeschreckt habe. Die Reformpakete, die in den Jahren 2002 bis 2005 verabschiedet worden seien, hätten wichtige Mechanismen zum Schutz Festgenommener vor Folter enthalten. Dennoch seien auch danach noch Folter und Misshandlungen in Polizeihaft, außerhalb offizieller Haftorte und auch in Gefängnissen zu verzeichnen. Die im Jahre 2010 umgesetzten Änderungen der Verfassung und des Antiterrorgesetzes seien ein weiterer Schritt hin zum Schutz der Menschenrechte gewesen. Ermittlungen und Strafverfahren gegen Beamte mit Polizeibefugnissen in Folterfällen seien aber noch immer ineffektiv, wenn auch inzwischen eine vielbeachtete Verurteilung von Polizisten zu hohen Haftstrafen stattgefunden habe, die den Tod eines Festgenommenen verursacht hätten. Die Meinungsfreiheit werde in der Türkei noch immer durch zahlreiche Gesetze und deren sehr weite Auslegung durch die Gerichte eingeschränkt (vgl. ai, Länderbericht Türkei vom Dezember 2010 sowie Reports 2011 und 2013). 77 Neben demnach immer noch vorkommenden Fällen von Folter und Misshandlungen ist nach den dem Senat vorliegenden Erkenntnissen auch die Kurdenfrage nach wie vor ein Problem der türkischen Innenpolitik. Aus den neueren Erkenntnissen geht hervor, dass in den kurdisch geprägten Regionen im Südosten des Landes trotz der von Staatspräsident Gül und Ministerpräsident Erdogan im Jahr 2009 initiierten „Demokratischen Öffnung“, die auf eine Lösung der Probleme des Südostens zielte und politische, wirtschaftliche und soziokulturelle Maßnahmen beinhaltete, weiterhin Spannungen zu verzeichnen sind. So wurden etwa in der Provinz Diyarbakir auch in jüngerer Zeit Versammlungen gewaltsam aufgelöst und von Menschenrechtsorganisationen kritisch bewertete (Massen-)Prozesse wegen des Verdachts der PKK-Unterstützung eingeleitet. Immer noch gibt es Auseinandersetzungen zwischen der PKK und den türkischen Sicherheitskräften. Allerdings haben diese sich im Vergleich zu den 1990er Jahren in erheblichem Umfang reduziert und betreffen auch nicht die gesamte von Kurden bewohnte Region. Insgesamt hat sich die Härte des Einsatzes der Sicherheitskräfte, die bei ihrem Kampf gegen die PKK in den 1990er Jahren die Bevölkerung im Südosten erheblich in Mitleidenschaft gezogen hatten, in den letzten Jahren deutlich verringert (vgl. AA, Lagebericht Türkei vom 08.04.2011 und 26.08.2012). 78 Was die Einreise in die Türkische Republik betrifft, hat sich hierbei jedermann, gleich welcher Volkszugehörigkeit, einer Personenkontrolle zu unterziehen. Das gilt für abgeschobene oder freiwillig dorthin zurückkehrende Asylbewerber gleichermaßen. Ist eine Person in das Fahndungsregister eingetragen oder ist gegen sie ein Ermittlungsverfahren anhängig, wird sie in Polizeigewahrsam genommen; ist ein Strafverfahren anhängig, wird der Betroffene festgenommen und der Staatsanwaltschaft überstellt. Hierzu wird ein Anwalt hinzugezogen und eine ärztliche Untersuchung vorgenommen (AA, Lagebericht vom 26.08.2012, Kaya vom 22.07.2009 an OVG Münster). Außerdem interessieren sich die Staatssicherheitskräfte besonders für die Kurden, deren Asylgesuche abgelehnt und die abgeschoben werden (Aydin vom 02.06.2011 an VG Darmstadt). Abgelehnte kurdische Asylbewerber müssen dabei an der Grenze und insbesondere auf den Flughäfen in Istanbul und Ankara mit Polizeihaft rechnen, währenddessen überprüft wird, ob sie sich politisch gegen den türkischen Staat betätigt haben oder ob sie zumindest Informationen über politische Organisationen im Ausland geben können. Hierbei haben sie aber, jedenfalls soweit in ihrer Person keine Besonderheiten vorliegen, nicht mit asylrelevanter Verfolgung zu rechnen (AA, Lageberichte Türkei vom 08.04.2011 und 26.08.2012). Für exponierte Mitglieder terroristischer Organisation kann in diesem Zusammenhang eine Gefahr der Folter bzw. Misshandlung bestehen. Allerdings führt das Auswärtige Amt aus, dass in den letzten Jahren kein Fall bekannt geworden sei, in dem ein aus der Bundesrepublik Deutschland zurückgekehrter Asylbewerber im Zusammenhang mit seinen früheren Aktivitäten gefoltert oder misshandelt worden sei, was auch für exponierte Mitglieder und führende Persönlichkeiten terroristischer Organisationen sowie als solche eingestufte Rückkehrer gelte. Diese Feststellung werde auch von türkischen Menschenrechtsorganisationen sowie von Auskünften anderer EU-Staaten und den USA geteilt (AA, Lagebericht vom 26.08.2012). Eine verfolgungsrelevante Rückkehrgefährdung kann nach alledem weiterhin bei Personen bestehen, bei denen Besonderheiten vorliegen, etwa weil sie in das Fahndungsregister eingetragen sind, gegen sie Ermittlungs- oder Strafverfahren anhängig sind, oder die sich in besonders exponierter Weise exilpolitisch betätigt haben und deshalb in das Visier der türkischen Sicherheitsbehörden geraten, weil sie als potenzielle Unterstützer etwa der PKK oder anderer als terroristisch eingestufter Organisationen angesehen werden (vgl. aus der Rechtsprechung zur aktuellen Lage in der Türkei OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 02.07.2013 - 8 A 2632/06 -, juris; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 21.08.2012 - 3 L 218/08 -, Asylmagazin 2012, 386; Bayerischer VGH, Urteil vom 27.04.2012 - 9 B 08.30203 - Asylmagazin 2012, 394; Sächsisches OVG, Urteil vom 22.03.2012 - A 3 A 428/11 -, juris; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 01.12.2011 - 4 LB 8 /11 -, juris; OVG Saarland, Urteile vom 25.08.2011 - 3 A 24/10 und 3 A 35/10 - juris; OVG Niedersachsen, Urteil vom 11.08.2010 - 11 LB 405/08 -, AuAS 2010, 236; VG Bremen, Urteil vom 05.08.2013 - 2 K 691/12.A - juris; VG Hamburg, Urteil vom 14.06.2013 - 15 A 9/11 -, juris; VG Köln, Urteil vom 20.03.2013 - 3 K 944/11.A -, juris; VG Stuttgart, Urteil vom 22.02.2013 - A 11 K 800/12 -, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 19.09.2012 - 26 K 977/11.A -, juris; VG Leipzig, Urteil vom 24.05.2012 - A 5 K 88/12 -, juris). 79 Zusammenfassend lässt sich für den Senat festzuhalten, dass in der Türkei seit der Flüchtlingsanerkennung der Klägerin tiefgreifende Reformen stattgefunden und die gesetzgeberischen und politischen Maßnahmen der letzten Jahre im Hinblick auf die Menschenrechtslage deutliche Veränderungen zum Positiven bewirkt haben, auch wenn, wie dargelegt, die erreichten Standards in verschiedener Hinsicht noch nicht gänzlich insbesondere den Vorgaben der EMRK entsprechen. Der Reformprozess dauert inzwischen aber schon über ein Jahrzehnt an und wird prinzipiell weitergeführt. Die Türkei strebt nach wie vor eine Mitgliedschaft in der Europäischen Union an. Der Reformprozess unterliegt insofern einer Kontrolle, als die Europäische Union turnusgemäß über die erreichten Fortschritte berichtet und die Fortschrittsberichte veröffentlicht. Von daher sind die seit der Flüchtlingsanerkennung der Klägerin in der Türkei stattgefundenen Veränderungen nach der Überzeugung des Senats durchaus als dauerhaft einzustufen, auch wenn es in Einzelpunkten im Laufe der Jahre auch Rückschritte gegeben hat. 80 Entsprechende Veränderungen hat auch bereits das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in dem streitgegenständlichen Bescheid vom 25.05.2009 ausführlich und zutreffend dargetan, weshalb der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen nach § 117 Abs. 5 VwGO hierauf verweisen kann. 81 Bezogen auf die individuelle Situation der Klägerin kann nach allem aufgrund der dargestellten veränderten Umstände in ihrem Heimatland vor allem deswegen nicht mehr von einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit ihrer Verfolgung im Falle einer Rückkehr in die Türkei ausgegangen werden, weil sie seitens der türkischen Sicherheitsbehörden - unter Zugrundelegung der vom Verwaltungsgericht Sigmaringen in seinem Urteil vom 09.08.1999 - A 8 K 11282/97 - dargestellten Annahmen in tatsächlicher Hinsicht - jedenfalls nicht (mehr) als eine potentielle Unterstützerin der PKK und auch nicht (mehr) etwa als eine exponierte exilpolitische Aktivistin angesehen werden dürfte. Wie ausgeführt, müssen heute nur noch derart qualifizierte Personen in der Türkei befürchten, politischer Verfolgung ausgesetzt zu werden. Im Gegensatz zu den noch im Jahr 1999 in der Türkei herrschenden Verhältnissen stehen heute nur noch exponierte Regimegegner im Fokus des türkischen Staates und damit in der Gefahr, etwa von einer extralegalen menschenunwürdigen Behandlung betroffen zu werden. Die Klägerin aber ist bereits bis zum Jahr 1999 nicht durch in irgendeiner Weise hervorgehobene exilpolitische Aktivitäten in Deutschland aufgefallen. Die von ihr in Folge der Veröffentlichung eines Artikels im Schwäbischen Tagblatt am 18.04.1998 wohl bezweckte öffentliche Aufmerksamkeit stellte - für sich genommen - bereits seinerzeit keinen Grund für die Annahme einer Gefährdung in ihrem Heimatland dar, wie dies auch das Verwaltungsgericht Sigmaringen in seinem Urteil vom 09.08.1999 unter Auswertung der von ihm eingeholten Gutachten angenommen hat, und aus der Verbindung mit ihrem Ehemann lässt sich ebenfalls kein ernsthaftes Engagement der Klägerin zu Gunsten der PKK im Sinne einer herausgehobenen bzw. exponierten exilpolitischen Betätigung ableiten. Dafür, dass die Klägerin selbst noch heute vom türkischen Geheimdienst als Unterstützerin der PKK geführt wird, lassen sich keine Anhaltspunkte erkennen, zumal zu keiner Zeit von der Einleitung irgendeines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens oder gar eines regulären strafgerichtlichen Verfahrens gegen sie die Rede gewesen ist. Aus welchem Grund noch heute die Klägerin als „lohnenswerte Quelle möglicher Informationen über die PKK“ angesehen werden könnte, wie dies das Verwaltungsgericht Sigmaringen noch angenommen hat, lässt sich für den Senat insbesondere auch deswegen nicht (mehr) erkennen, weil weder die Klägerin selbst noch ihr Ehemann im Rahmen der sie betreffenden Widerrufsverfahren vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge von einer irgendgearteten Fortsetzung der behaupteten Unterstützung der PKK für die Zeit nach ihrer Flüchtlingsanerkennung berichtet haben. 82 bbb) Der letztgenannte Gesichtspunkt führt im Übrigen auch für sich genommen zu der Annahme einer seit dem Jahr 1999 eingetretenen erheblichen Veränderung der die seinerzeitige Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 51 Abs. 1 AuslG a.F. begründenden Umstände. Denn weder die Klägerin selbst noch ihr Ehemann haben für die mittlerweile vergangenen 14 Jahre seit dem anerkennenden Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen irgendwelche weiteren exilpolitischen Betätigungen bzw. auch nur Kontakte zur PKK oder PKK-nahen Kreisen im Bundesgebiet geltend gemacht. Es ist daher davon auszugehen, dass die Klägerin und ihr Ehemann in diesen ganzen Jahren keinen zusätzlichen Grund mehr dafür lieferten, um ein besonderes Interesse der türkischen Sicherheitskräfte zu wecken. 83 Zwar kann ein reiner Zeitablauf für sich genommen keine Sachlagenänderung bewirken. Allerdings sind - so das Bundesverwaltungsgericht - „wegen der Zeit- und Faktizitätsbedingtheit einer asylrechtlichen Gefahrenprognose Fallkonstellationen denkbar, in denen der Ablauf einer längeren Zeitspanne ohne besondere Ereignisse im Verfolgerstaat im Zusammenhang mit anderen Faktoren eine vergleichsweise höhere Bedeutung als in anderen Rechtsgebieten zukommt“ (Urteil vom 01.06.2011, a.a.O.), und können sich Widerrufsgründe nach der Auffassung des Senats durchaus auch aus Veränderungen in der Person des Flüchtlings ergeben (so Funke-Kaiser in GK-AsylVfG, Stand August 2012, § 73 Rn. 23 und 28; vgl. auch OVG Saarland, Urteil vom 25.08.2011 - 3 A 34/10 -, a.a.O.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 14.05.2013 - 14a K 1699/11.A -, juris). 84 Vor diesem Hintergrund ist für den Senat von Bedeutung, dass die Klägerin nach der Einleitung des Widerrufsverfahrens durch das Bundesamt am 22.09.2008 und nach erhaltener Akteneinsicht mit ihrer Entgegnung vom 15.05.2009 mit keinem Wort eine nach wie vor fortbestehende, irgendgeartete exilpolitische Betätigung oder etwa eine - unter Umständen auch nur über ihren Ehemann - noch gegebene Beziehung zu der PKK oder dieser nahestehenden Organisationen oder Personen geltend gemacht hat. Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat sprach die Klägerin auf die Frage, weshalb sie sich gegen den Widerruf der Flüchtlingseigenschaft wende, zunächst nur allgemein von immer noch nicht erledigten „Problemen“ zwischen den Türken und den Kurden. Außerdem wisse sie nicht, wo sie in der Türkei hingehen solle, weil sie und ihr Ehemann dort gar kein Eigentum und kein Haus mehr hätten. Diese Angaben verdeutlichen dem Senat, dass die Klägerin selbst nicht mehr ernsthaft damit rechnet, im Fall einer nunmehrigen Rückkehr in die Türkei gerade von politischer Verfolgung betroffen zu werden. 85 Erst auf die mehrmalige Nachfrage ihres Prozessbevollmächtigten äußerte die Klägerin in der mündlichen Verhandlung dann noch, dass sie der Frauengruppe eines kurdischen Kulturvereins in N. angehöre und sie mit ihrer Familie stets an dem in Deutschland einmal jährlich stattfindenden kurdischen Großfestival teilnehme. Hieraus auf eine hervorgehobene politische Betätigung für die kurdische Sache zu schließen, die bei den türkischen Behörden den Verdacht auf eine ernstzunehmende Bedrohung des Staates lenken könnte, liegt indes fern, zumal die Klägerin diese Äußerungen auch nur sehr zögerlich vorbrachte. 86 cc) Der Widerruf der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft hat schließlich auch nicht aufgrund der Bestimmung des § 73 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG auszuscheiden. Denn die Klägerin kann sich ersichtlich nicht auf zwingende auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen, um eine Rückkehr in die Türkei abzulehnen. 87 Der Hauptantrag der Klägerin bleibt nach allem ohne Erfolg. 88 2. Der Klägerin kommt auf den von ihr gestellten Hilfsantrag zudem kein Anspruch auf Feststellung zu, dass in ihrer Person die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG vorliegen. 89 Hat die Beklagte die im Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 30.12.1999 getroffene Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG a.F. vorliegen, zu Recht widerrufen, ist auch die weitere Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG nicht vorliegen, zu Recht ergangen. Die Beklagte hat im Rahmen des Widerrufsverfahrens zu Recht auch über die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG entschieden. Insoweit sowie zu den Voraussetzungen eines Abschiebungshindernisses gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG wird auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid nach § 117 Abs. 5 VwGO Bezug genommen. 90 Eine nach Maßgabe des § 60 Abs. 1 AufenthG im Falle einer Rückkehr drohende Gefährdung kommt ausgehend vom Vorbringen der Klägerin ebenfalls nur mit Blick auf die Befürchtung staatlicher Repressionen im Zusammenhang mit dem vormals geltend gemachten exilpolitischen Verhalten in Betracht. Wie bereits ausgeführt, kann insoweit jedoch für den gemäß § 77 Abs. 1 AsylVfG für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht (mehr) von einer beachtlichen Verfolgungsgefahr ausgegangen werden. Dass die Klägerin als kurdische Volkszugehörige in der Türkei etwa einer gruppengerichteten politischen Verfolgung ausgesetzt wäre, macht sie selbst nicht geltend und solches drängt sich auch dem Senat nicht auf (vgl. die ständige Senatsrechtsprechung, Senatsurteil vom 09.02.2006 - A 12 S 1505/04 -, juris). 91 Die Klage der Klägerin ist nach allem auf die Berufung der Beklagten unter Änderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom 28.04.2011 mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen. 92 Gerichtskosten werden gem. § 83b AsylVfG nicht erhoben. 93 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.