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Beschluss

4 Nc 17/24

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2025:0319.4NC17.24.00
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Tenor
  • 1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

            Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

  • 2. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe Der nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat in der Sache keinen Erfolg. Die Antragstellerin hat nach der im vorliegenden Verfahren allein möglichen summarischen Prüfung jedenfalls nicht glaubhaft gemacht, dass zum Wintersemester 2024/2025 im Studiengang Medizin im 1. Fachsemester über die tatsächlich vergebenen 351 Studienplätze hinaus weitere Studienplätze zur Verfügung stehen, an deren Vergabe die Antragstellerin gegebenenfalls teilhaben könnte (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung). Die Anzahl der im ersten Semester des Studienjahres 2024/2025 an der G. – im Studiengang Medizin – Vorklinik – zur Verfügung stehenden Studienplätze ist durch Anlage 1 der „Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2024/2025“ vom 7. Juni 2024 (GV. NRW. S. 370) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 14. November 2024 (GV. NRW. S. 860) auf 349 festgesetzt worden. Die Überprüfung der Kapazitätsberechnung der W. ergibt, dass über diese Höchstzahl hinaus keine weiteren Studienplätze vorhanden sind: Rechtsgrundlage für die Kapazitätsermittlung für das Studienjahr 2024/2025 ist die „Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen“ (Kapazitätsverordnung – KapVO –) vom 25. August 1994 (GV. NRW. S. 732) in der Fassung der Änderungsverordnungen vom 11. April 1996 (GV. NRW. S. 176), vom 31. Januar 2002 (GV. NRW. S. 82), vom 12. August 2003 (GV. NRW. S. 544), vom 20. September 2020 (GV. NRW. S. 907), vom 18. August 2021 (GV. NRW. S. 1036) und vom 22. Januar 2025 (GV. NRW. S. 108). Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 KapVO wird die jährliche Aufnahmekapazität (§ 2 Abs. 2 Satz 1 KapVO) in zwei Verfahrensschritten ermittelt, nämlich erstens durch eine Berechnung aufgrund der personellen Ausstattung nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts (§§ 6‑13 KapVO) und zweitens durch eine Überprüfung des hierbei gewonnenen Ergebnisses anhand der weiteren kapazitätsbestimmenden Kriterien nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts (§§ 14‑21 KapVO). Beiden Verfahrensschritten sind die Daten eines Stichtages zugrunde zu legen, der von der Hochschule auf ein Datum festgesetzt werden darf, das bis zu neun Monaten vor dem Berechnungszeitraum liegt (§ 5 Abs. 1 KapVO). Bei Eintritt wesentlicher Änderungen vor Beginn des Berechnungszeitraums soll eine Neuermittlung und Neufestsetzung durchgeführt werden (§ 5 Abs. 3 KapVO). Insoweit liegen dem Gericht die Kapazitätsberechnungen für den Berechnungszeitraum des Studienjahres 2024/2025 der Lehreinheit Vorklinische Medizin bezogen auf den Berechnungsstichtag 15. September 2024 vor. A. Berechnung aufgrund der personellen Ausstattung (§§ 6‑13 KapVO) Die jährliche Aufnahmekapazität aufgrund der personellen Ausstattung errechnet sich aus dem Verhältnis des Lehrangebots zum Ausbildungsaufwand (§ 6 KapVO i. V. m. den Formeln der Anlage 1 zur KapVO). I. Ermittlung des Lehrangebots Für die Berechnung des Lehrangebots ist von den Regellehrverpflichtungen auszugehen, welche die der Lehreinheit zugeordneten Lehrpersonen der verschiedenen Stellengruppen im Rahmen des Dienstrechts zu erbringen haben. Sie werden in Deputatstunden (DS) gemessen und ergeben das Bruttolehrangebot (§§ 8‑10 KapVO). Dieses Bruttolehrangebot (S) wird um die Lehrveranstaltungsstunden vermindert, die die Lehreinheit für ihr nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat (Dienstleistungen (E), § 11 Abs. 1 KapVO), woraus das bereinigte Lehrangebot (Sb) resultiert. 1. Ermittlung des Bruttolehrangebots (S) Das Bruttolehrangebot (S) ergibt sich aus der nach § 8 Abs. 1 Satz 2 KapVO i. V. m. Anlage 3 zur KapVO vorzunehmenden Aufteilung des im jeweiligen Landeshaushalt veranschlagten Stellensolls für die „Medizinischen Einrichtungen der X.“ auf die Lehreinheiten Vorklinische Medizin, Klinisch-praktische Medizin und Klinisch-theoretische Medizin. Insoweit hat die Antragsgegnerin Kapitel 06 152 aus dem Haushaltsplan 2024 über die „Medizinischen Einrichtungen der F.“ sowie die von ihr entsprechend der Anlage 3 zur KapVO erstellte Übersicht „Wissenschaftl. Personal in der vorklinischen Medizin“ und eine Übersicht über die konkrete Stellenbesetzung vorgelegt. Danach hat die Antragsgegnerin der Lehreinheit „Vorklinische Medizin“ folgende Stellen zugewiesen: W3-Professor 7 W2-Professor 3 W1-Junior-Professor 3 A 15 – 13 Akademischer Rat mit ständigen Lehraufgaben 1,5 A 15 – 13 Akademischer Rat ohne ständige Lehraufgaben 4,5 A 14 Akademischer Oberrat auf Zeit 2 A 13 Akademischer Rat auf Zeit 10 Wissenschaftliche Angestellte (unbefristet) 6,6 Wissenschaftliche Angestellte (befristet) 17,5 55,1 Jeder dieser Stellen ist ein bestimmtes Lehrdeputat zugeordnet, das sich nach der im Rahmen des Dienstrechts festgesetzten Regellehrverpflichtung der Lehrperson richtet (§ 9 Abs. 1 KapVO). Der Umfang der einzelnen Lehrverpflichtungen wird festgesetzt durch § 3 der Verordnung über die Lehrverpflichtungen an Universitäten und Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVV -) vom 24. Juni 2009 (GV. NRW S. 409) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 8. September 2023 (GV. NRW. S. 1116). Die Antragsgegnerin hat entsprechend der vorstehenden Personalstellen-Ausstattung unter Berücksichtigung eines zusätzlichen Lehrangebotes von 8 DS ein Bruttolehrangebot in Höhe von 322,80 DS errechnet: Stellenangebot Zahl der Stellen Deputat je Stelle gemäß § 3 LVV Lehrdeputat in DS W3-Professor 7 9 DS gemäß Abs. 1 Nr. 1 63 W2-Professor 3 9 DS gemäß Abs. 1 Nr. 1 27 W1-Junior-Professor 3 4 DS gemäß Abs. 1 Nr. 4 12 A 15-13 Akademischer Rat/Oberrat/Direktor mit ständigen Lehraufgaben 1,5 9 DS gemäß Abs. 1 Nr. 10, (Abs. 5) 13,5 A 15-13 Akademischer Rat/Oberrat/Direktor ohne ständige Lehraufgaben 4,5 5 DS gemäß Abs. 1 Nr. 11 22,5 A 14 Akademischer Oberrat auf Zeit 2 7 DS gemäß Abs. 1 Nr. 9 14 A 13 Akademischer Rat auf Zeit 10 4 DS gemäß Abs. 1 Nr. 8 40 TV-L Wissenschaftlicher Angestellter befristet 17,5 4 DS gemäß Abs. 4 Satz 5 70 TV-L Wissenschaftlicher Angestellter unbefristet 6,6 8 DS gemäß Abs. 4 Sätze 2 u. 4 i.V.m. Abs. 1 Nr. 10 52,8 Zwischenergebnis 314,8 Zusätzliches Lehrangebot 8,0 Summe: 55,1 322,8 Diese Berechnung begegnet im Ergebnis keinen Bedenken. a) Soweit die Antragsgegnerin jeweils eine Stelle in den Bereichen „Systembiochemie“ und „Anatomie und molekulare Embryologie“ für Beamte der Stellengruppe „A 15-13 Akademischer Rat ohne ständige Lehrverpflichtung“ mit Tarifbeschäftigten besetzt hat (Systembiochemie: Girzalsky, E 15; Anatomie und molekulare Embryologie: Priv.-Doz. Zähres, E 14) ist dies für die Berechnung des Lehrangebots unbeachtlich. Nach dem Stellenprinzip (§ 8 KapVO) ist die Lehrpersonalstelle unabhängig von ihrer Besetzung und der Qualifikation ihres Inhabers mit der abstrakt für die Gruppe, der die Stelle zuzuordnen ist, festgelegten Regellehrverpflichtung in Ansatz zu bringen. Es kommt allein auf die Regellehrverpflichtung der Stelle nach der jeweiligen Stellengruppe an, nicht auf die dienstrechtliche Stellung des Inhabers oder einer im Arbeitsvertrag festgelegten Lehrpflicht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. März 2014 - 13 C 8/14 -, juris zur vergleichbaren Problematik bei der Abweichung von der Obergrenze der Bandbreite des § 3 Abs. 1 Nr. 16 LVV. Die Antragsgegnerin hat entsprechend der Rechtsauffassung der Kammer, vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 19. April 2016 – 4 Nc 99/15 –, juris Rn. 29, diese beiden Stellen im Ergebnis mit einem Lehrdeputat von 9 DS nach § 3 Abs. 1 Nr. 10 LVV berücksichtigt, jedoch nur aus berechnungstechnischen Gründen mit einer Lehrverpflichtung von 5 DS nach § 3 Abs. 1 Nr. 11 LVV ausgewiesen. Denn die beiden Stellen der Stellengruppe „A 15-13 Akademischer Rat/Oberrat/Direktor“ sind ausweislich der übersandten Übersicht „Wissenschaftl. Personal in der vorklinischen Medizin“ dadurch mit jeweils 9 DS in die Berechnung eingeflossen, dass die Antragsgegnerin die Differenz von jeweils 4 DS, insgesamt also 8 DS, unter dem „zusätzlichen Lehrangebot“ verbucht hat. b) Auch begegnet der jeweilige Ansatz von 4 DS für die W1-Junior-Professuren keinen Bedenken. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 LVV haben Juniorprofessoren ein Lehrdeputat von 4 DS, wenn sie sich in der ersten Anstellungsphase (1. bis 3. Jahr der Juniorprofessur) befinden und von 5 DS, wenn sie in der zweiten Anstellungsphase (4. bis 6. Jahr der Juniorprofessur) sind. Ausweislich der Anlage zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 12. März 2025 sind die drei Stellen für Juniorprofessuren mit wissenschaftlichen Mitarbeitern auf Zeit (E 13) besetzt. Für die Kapazitätsberechnung ist grundsätzlich unerheblich, ob und gegebenenfalls wie eine Stelle tatsächlich besetzt ist. Vielmehr liegt der KapVO das abstrakte Stellenprinzip zugrunde. Ist eine Juniorprofessorenstelle nicht besetzt (oder mit wissenschaftlichen Mitarbeitern unterbesetzt), ist sie mit 4 DS zu berücksichtigen, zumal anzunehmen ist, dass die Stelle im Falle ihrer Neubesetzung an einen Juniorprofessor in der ersten Anstellungsphase vergeben würde. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Januar 2014 – 13 A 1421/13 –, juris Rn. 13 ff., vom 31. Juli 2012 – 13 C 28/12 –, juris Rn. 11 f. und vom 31. Januar 2012 – 13 B 1537/11 –, juris Rn. 8; OVG Hamburg, Beschluss vom 15. Oktober 2013 – 3 Nc 158/12 –, juris Rn. 28; VG Minden, Beschlüsse vom 8. März 2022 – 10 Nc 4/21 u.a. –, juris Rn. 18, vom 13. Dezember 2018 – 10 Nc 3/18 –, juris Rn. 17, vom 12. Dezember 2018 – 10 L 1038/18 –, juris Rn. 17 und vom 19. Dezember 2017 – 10 Nc 8/17 –, juris Rn. 17; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 6. März 2012 – 4 Nc 214/11 –, juris Rn. 22, VG Aachen, Beschluss vom 18. Februar 2022 – 10 Nc 1/21 –, juris Rn. 29; VG Karlsruhe, Beschluss vom 19. April 2022 – NC 7 K 3106/21 –, juris Rn. 32; VG Berlin, Beschluss vom 6. Juni 2011 – 30 L 919.10 –, juris Rn. 8. c) Auch der Ansatz der Lehrverpflichtung der Akademischen Räte/Oberräte von je 5 Lehrveranstaltungsstunden nach § 3 Abs. 1 Nr. 11 LVV NRW begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Für diese Stellen gilt ebenfalls grundsätzlich das in §§ 8 f. KapVO zum Ausdruck kommende abstrakte Stellenprinzip, das zur Folge hat, dass unabhängig von der tatsächlichen Stellenbesetzung grundsätzlich die im Rahmen des Dienstrechts festgesetzte Regellehrverpflichtung gemessen in Deputatstunden zu berücksichtigen ist. Besetzt die Hochschule eine Personalstelle der Stellengruppe § 3 Abs. 1 Nr. 11 LVV NRW hingegen erkennbar deputatmäßig dauerhaft höherwertiger, ist das abstrakte Stellenprinzip zu durchbrechen. Wegen der dann zumindest faktisch erfolgten Stellenumwandlung kann sie sich redlicherweise nicht mehr auf diesen Grundsatz berufen. Im Übrigen obliegt die Entscheidung, wie die Hochschule ihre Stellen verteilt und diesen Dienstaufgaben innerhalb und außerhalb der Lehre zuordnet, ihrem von strukturplanerischen und haushaltsbezogenen Wertungen durchzogenen und nur eingeschränkt gerichtlich nachprüfbaren Organisationsermessensspielraum. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Juli 2023 – 13 C 10/23 –, n.v., S. 2 f. m.w.N. Aufgrund des abstrakten Stellenprinzips ist es zunächst irrelevant, ob und in welchem Umfang die Stelleninhaber zuletzt tatsächlich Dienstaufgaben ohne Lehraufgaben wahrgenommen haben. Durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass das abstrakte Stellenprinzip ausnahmsweise durchbrochen werden müsste, weil die Stellen individuell dauerhaft höherwertig besetzt sind, sind weder vorgetragen noch für das Gericht ersichtlich. Mit Blick auf die ehemals von Prof. R. besetzte Stelle (Stellenplan-Nr. 76 in Neurophysiologie) ergibt sich dies bereits aus der seit Oktober 2022 bestehenden Stellenvakanz, die ausweislich der als Anlage zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 12. März 2025 übersandten Übersicht immer noch besteht („N. N.“). Im Übrigen kommt es der Hochschule vorliegend ersichtlich auf eine stellenadäquate Besetzung der vorhandenen Personalstellen an, weshalb die Annahme einer Durchbrechung des abstrakten Stellenprinzips fernliegt. Vgl. zu den in Rede stehenden Stellen so bereits OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Juli 2023 – 13 C 10/23 –, n.v., S. 4 und vom 27. Juli 2023 – 13 C 6/23 u.a. –, juris Rn. 20. d) Die Verminderung um 6,75 SWS für Frau Prof. Dr. N. als Prorektorin folgt aus § 5 Abs. 1 S. 2 LVV NRW. Die Lehrverpflichtung der Frau Prof. Dr. N. als nichthauptberufliche Prorektorin reduziert sich um 75 % von 9 DS auf 2,25 DS. Die von der Antragsgegnerin in Ansatz gebrachte Verminderung von 6,75 DS ist insoweit zutreffend ermittelt worden. e) Soweit der Lehreinheit Vorklinische Medizin 6,6 Stellen für wissenschaftliche Angestellte in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zur Verfügung stehen, legt § 3 Abs. 1 LVV den Umfang der Lehrverpflichtung für diese Stellengruppe nicht ausdrücklich fest. Für Lehrende, die nicht in § 3 Abs. 1 LVV besonders aufgeführt sind, ist die Lehrverpflichtung nach § 3 Abs. 4 LVV zu ermitteln. Nach Absatz 4 Satz 2 LVV richtet sich die Lehrverpflichtung bei Angestellten grundsätzlich nach der Ausgestaltung des Dienstverhältnisses. Die Deputatzuweisung von 8 DS (bzw. 0,6 x 8 DS = 4,8 DS) wird – wie in den Vorjahren – nicht beanstandet. Der Personenkreis der wissenschaftlichen Angestellten in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis ist den akademischen Rätinnen und Räten, akademischen Oberrätinnen und Oberräten und akademischen Direktorinnen und Direktoren im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 10 LVV zuzuordnen, denen ein Lehrdeputat von 9 Lehrveranstaltungsstunden obliegt. U. a. für Angestellte, die aufgrund vertraglicher Vereinbarung die gleichen Dienstaufgaben wahrnehmen wie die in Absatz 1 Ziffer 10 genannten Beamten und Beamtinnen, bestimmt die Vorschrift des § 3 Abs. 4 Satz 4 LVV, dass deren Lehrverpflichtung grundsätzlich um eine Lehrveranstaltungsstunde niedriger festzusetzen ist, also auf 8 DS. Soweit § 3 Abs. 4 Satz 4, letzter Hs. LVV die vollständige Berücksichtigung des Deputats der Bezugsgruppe für den Fall vorsieht, dass mit den wissenschaftlichen Angestellten die entsprechende Anwendung der beamtenrechtlichen Vorschriften über die Arbeitszeit vereinbart worden ist, ist das in den zu beurteilenden Arbeitsverträgen nicht der Fall. f) Den Befristungen von Arbeitsverhältnissen wissenschaftlicher Mitarbeiter kommt keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu. Wie bereits ausgeführt ist die Kapazitätsverordnung auf der Lehrangebotsseite vom sog. Stellenprinzip geprägt (§ 8 Abs. 1 KapVO). Danach ist in die Kapazitätsberechnung die der Stelle der jeweiligen Stellengruppe aus ihrem Amtsinhalt abgeleitete Regellehrverpflichtung unabhängig von ihrer Besetzung oder der Qualifikation ihres Stelleninhabers und seinem tatsächlichen Lehraufwand einzubringen. Auf eine arbeitsrechtliche Betrachtung kommt es insoweit primär nicht an. In Bezug auf wissenschaftliche Mitarbeiter gilt zudem, dass diese Stellen der Lehreinheit anders als bei den übrigen Stellen des hauptberuflichen Lehrpersonals nicht zur Erhöhung des Angebots an ausbildungstragender selbstständiger Lehre zustehen, sondern lediglich zu dem Zweck, die selbständige Lehre im erforderlichen Umfang um unselbständige Lehre zu ergänzen. Angesichts des grundsätzlichen Interesses einer jeden Universität als Arbeitgeber, befristete Stellen nicht zu Dauerarbeitsverhältnissen werden zu lassen, und wegen des Bestrebens, möglichst vielen (Nachwuchs-) Wissenschaftlern eine Chance zur weiteren Qualifizierung einzuräumen, ist davon auszugehen, dass der Einhaltung der Befristungsgrenzen großes Augenmerk gewidmet wird. Insoweit besteht im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes kein Anlass zu Zweifeln an der Wahrung der Befristungsdauer. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 11. August 2015 - 13 C 16/15, vom 3. Juli 2013 - 13 C 32/13 -, NRWE; vom 31. Juli 2012 - 13 C 28/12 -; vom 25. Mai 2011 - 13 C 33/11 - 13 C 44/11 - und vom 9. Juni 2010 - 13 C 254/10 -; jeweils juris. Diese Maßstäbe hat die Antragsgegnerin bei der Kapazitätsberechnung beachtet. Ausweislich der mit der Antragserwiderung vom 19. Dezember 2024 übersandten Übersichten ist keiner Lehrperson auf Dauer eine höhere individuelle Lehrverpflichtung als die Regellehrverpflichtung zugewiesen. Insbesondere bei der Stellengruppe der wissenschaftlichen Angestellten, die befristete Verträge haben und die auf einer Planstelle für Zeitangestellte geführt werden, hat die Antragsgegnerin zu Recht gemäß § 3 Abs. 4 Satz 6 LVV – in allen Fällen – eine Lehrverpflichtung von 4 DS angesetzt. Mit Blick auf die von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2024 vorgelegte Übersicht (Anlage 3) besteht kein Grund, am Vorliegen sachlicher Befristungsgründe zu zweifeln. Dass einige der befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter – zum Teil zeitweise – keine Lehrverpflichtung haben, ist von der Antragsgegnerin bei der Berechnung des Bruttolehrangebots zutreffend unter Berücksichtigung des Stellenprinzips außer Acht gelassen worden. 2. Das Bruttolehrangebot von 322,80 DS ist nicht gemäß § 5 Abs. 4 Nr. 3 LVV zu reduzieren. Eine Lehrverpflichtung Schwerbehinderter im Sinne des Sozialgesetzbuches IX ist vorliegend nicht gegeben. 3. Gemäß § 10 KapVO ist das Lehrangebot von 322,80 DS um die Lehrauftragsstunden – umgerechnet in Deputatstunden – zu erhöhen, die der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO in den dem Berechnungsstichtag vorausgegangenen zwei Semestern im Durchschnitt je Semester zur Verfügung gestanden haben und nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen. Die Lehreinheit Vorklinische Medizin hat im Sommersemester 2023 und im Wintersemester 2023/2024 keine Lehraufträge erteilt, so dass sich das Lehrangebot dadurch nicht weiter erhöht. 4. Eine Erhöhung des personellen Lehrangebots gemäß § 10 KapVO durch „Pflichtlehrleistungen von Titelträgern“ (Titellehre) oder durch so genannte Drittmittelbedienstete , findet nach ständiger Rechtsprechung der Kammer nicht statt. Zur Begründung wird auf das Urteil der Kammer vom 2. Mai 2013 - 4 K 3699/11, 3733/11 u.a. -, juris, und auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. Januar 2014 - 13 A 1421/13 -, juris, Bezug genommen. 5. Zur Ermittlung des bereinigten Lehrangebots ist gemäß § 11 KapVO das Bruttolehrangebot um die Lehrveranstaltungsstunden zu vermindern, die die Lehreinheit Vorklinische Medizin für ihr nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat (Dienstleistungen). Als Dienstleistungsexport dürfen nur solche Lehrveranstaltungen abgezogen werden, die nach der Studien- und Prüfungsordnung des nicht-zugeordneten Studiengangs für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlich sind. Ein Dienstleistungsexport für reine Wahlfächer des importierenden Studiengangs ist deshalb nicht kapazitätsmindernd berücksichtigungsfähig. Der Dienstleistungsabzug (E) für Lehrleistungen an nicht zugeordnete Studiengänge berechnet sich nach der Formel (2) der Anlage 1 zur KapVO aus der Hälfte der jährlichen Studienanfängerzahl in dem nicht zugeordneten Studiengang (A q /2) multipliziert mit dessen Curricularanteil (CA q ): Der Curricularanteil wiederum ergibt sich nach der Formel in Nr. 1 der Anlage 2 zur KapVO vom 18. Januar 1977 (GV. NRW S. 50) aus dem Produkt der Zahl der Semesterwochenstunden (v) und dem Anrechnungsfaktor (f), dividiert durch die Betreuungsrelation (g): Der Anrechnungsfaktor (f) drückt das Maß der durchschnittlichen Inanspruchnahme der Lehrperson durch Vorbereitung, Nachbereitung und Durchführung einer Lehrveranstaltungsstunde aus; die Betreuungsrelation (g) ist die Zahl der Studierenden, die in einer Lehrveranstaltung im Durchschnitt von einer Lehrperson zu betreuen ist. Die Anrechnungsfaktoren für die verschiedenen Lehrveranstaltungsarten werden nach wie vor der Anlage 2 zur KapVO vom 18. Januar 1977 und die Betreuungsrelationen aus der Anlage 2 zur KapVO vom 3. Dezember 1975 (GV. NRW S. 687) entnommen. a) Die Lehreinheit Vorklinische Medizin erbringt auch zum Wintersemester 2024/25 zugunsten der Lehreinheit Statistik der TU Dortmund Dienstleistungen aufgrund des „Kooperationsvertrages zwischen der Universität und der X. zur Sicherung des Nebenfachstudiums Theoretische Medizin in den Diplomstudiengängen Informatik und Statistik an der Universität Dortmund“ vom 23. Dezember 2004. aa) Die Kammer geht insoweit – wie bereits für die vergangenen Berechnungszeiträume – davon aus, dass der Abschluss eines Kooperationsvertrages trotz seiner kapazitätsmindernden Wirkung für den exportierenden Studiengang grundsätzlich nicht zu beanstanden ist. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, vgl. Beschluss vom 31. Juli 2012 - 13 C 28/12 -, juris, hat diese Rechtsprechung in ständiger Rechtsprechung bestätigt und den Kooperationsvertrag vom 23. Dezember 2004 auch mit Blick darauf als nach wie vor tragfähige Grundlage im Hinblick auf eine Kapazitätsminderung angesehen, dass sich tatsächlich eine Änderung insoweit ergeben hat, als die Studiengänge Informatik und Statistik nunmehr von der TU Dortmund als Bachelor-Studiengang Informatik angeboten werden. bb) Auch materiell ist der Kooperationsvertrag bezogen auf den Bachelor-Studiengang Informatik und Statistik nicht zu beanstanden: Gemäß § 7 Abs. 1 der Prüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang Informatik vom 29. April 2024 i.V.m. deren Anhang B ist das Fach Theoretische Medizin zulässiges Nebenfach des Bachelor-Studiums Informatik. Gemäß § 14 der Prüfungsordnung setzt das Bestehen der Bachelor-Prüfung u.a. den Erwerb der Leistungspunkte (ECTS) für die Prüfungen des gewählten Nebenfaches voraus. Im Nebenfach Theoretische Medizin sind 20 ECTS zu erreichen (siehe Anlage B der Prüfungsordnung), die sich entsprechend dem Modulhandbuch aus jeweils 4 ECTS in den Modulen Anatomie I und II und jeweils 3 ECTS in den Modulen Physiologie I und II sowie Biochemie I und II zusammensetzen. Gemäß dem im Internet veröffentlichten Modulhandbuch (siehe https://cs.tu-dortmund.de/studium/poen-mhb-etc/details/bsc-inf-details/bsc-inf-mhb-details/ modulhandbuch-bsc-inf/) sind folgende Studienleistungen zu erbringen: Anatomie I (Prof. Haarmann): 2 SWS Vorlesung Anatomie II (Prof. Dr. Faustmann): 2 SWS Vorlesung und Übung Physiologie I (PD Dr. Hexamer): 2 SWS Vorlesung Physiologie II (PD. Dr. Hexamer): 2 SWS Vorlesung Biochemie I (Prof. Dr. Wegner): 2 SWS Vorlesung Biochemie II (Prof. Dr. Wegner): 2 SWS Vorlesung cc) Die Kammer hat in ständiger Rechtsprechung zur Kapazitätsberechnung einen Curricularanteil dieser Lehrveranstaltungen an der Vorklinik von 0,07 für zutreffend erachtet. CA q = 12 SWS (v) x 1 (f) : 180 (g) = 0,0666, gerundet 0,07; vgl. Beschluss der Kammer vom 15. Mai 2013 – 4 NC 66/12 –, juris; vgl. auch Beschluss der Kammer vom 5. Mai 2020 – 4 Nc 110/19 –, n. v. Dass die Antragsgegnerin seit dem Wintersemester 2020/2021 insoweit einen Curricularanteil von 0,01 angesetzt hat, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, da sich die Verringerung des Dienstleistungsexports kapazitätserhöhend auswirkt. Vgl. dazu Beschluss der Kammer vom 31. Mai 2022 – 4 Nc 50/21 –, Rn. 68, juris. dd) Zur Ermittlung des A q (Studienanfängerzahl) ist gemäß § 11 Abs. 2 KapVO die jährliche Studienanfängerzahl in dem nicht zugeordneten Studiengang „anzusetzen“, wobei die voraussichtlichen Zulassungszahlen für diesen Studiengang und/oder die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen zu berücksichtigen sind. Das bedeutet, dass grundsätzlich keine Berechnung der Studienanfängerzahl erfolgen muss, weil diese zu aufwendig ist. Vgl. Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Auflage 2003, § 11 KapVO, Rdnr. 3 m. w. N. Problematisch ist insoweit zunächst, dass die Dienstleistungen der Vorklinik nicht für alle Studierende des Bachelor-Studiengangs Informatik, sondern nur zugunsten von einem von insgesamt neun zulässigen Nebenfachstudienangeboten erbracht werden, sodass die Studienanfängersituation des Bachelor-Studiengangs Informatik keine Aussagekraft hat. Die Wahl eines der zulässigen Nebenfächer treffen die Studierenden entsprechend ihrer Absicht zur Spezialisierung für ein Berufsfeld (§ 2 Abs. 2 letzter Satz PO Informatik), sodass insoweit eine verlässliche Prognose kaum möglich erscheint. Auch soweit die Frage umstritten ist, ob nicht bei der Berechnung des Dienstleistungsbedarfs auch das Verbleibeverhalten der Studierenden des nicht zugeordneten Studiengangs zu berücksichtigen ist, vgl. zum Meinungsstand: Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht Band 2, 2013, Rdnr. 515 ff., mit der Folge, dass als anzusetzende Studienanfängerzahl die durch Zulassungsverordnung für das erste Fachsemester des importierenden Studiengangs festgesetzte Zulassungszahl zu berücksichtigen wäre, ließe sich für die prognostische Ermittlung der „Studienanfängerzahlen“ im Nebenfach daraus wenig herleiten. Das gilt umso mehr, als ein Wechsel des Nebenfaches gemäß § 7 Abs. 3 PO Informatik grundsätzlich einmal zulässig ist und selbst statistische Erhebungen bzgl. der Studienabbrecher des Hauptstudiengangs Informatik nichts über einen „Schwund“ bei den Studierenden des Nebenfachs Theoretische Medizin aussagen. Die Kammer lässt deshalb den vorstehenden Meinungsstreit dahinstehen und sieht es als rechtlich nicht zu beanstanden an, dass die Antragsgegnerin zur Berechnung des Dienstleistungsexports der Vorklinik an die TU Dortmund die Anzahl der Studierenden zugrunde legt, die im ersten Fachsemester im Sommersemester 2023 und im Wintersemester 2023/24 im Studienfach „Theoretische Medizin“ eingeschrieben waren. Die Antragsgegnerin hat unter Vorlage der Anlage 7 zu ihrem Schriftsatz vom 19. Dezember 2024 angegeben, dass im Wintersemester 2023/24 30 Studierende und im Sommersemester 2023 2 Studierende neu eingeschrieben waren. Die Studienanfängerzahl wäre daher mit 32 der Berechnung zugrunde zu legen, so dass die Dienstleistung E = 0,01 x 32 / 2 = 0,16 beträgt. Auch hat die Kammer unter Berücksichtigung des Gebots erschöpfender Kapazitätsauslastung aus Art. 12 Abs. 1 GG grundsätzlich keine Bedenken dagegen, einen Dienstleistungsexport von einer Lehreinheit mit zulassungsbeschränkten Studiengängen kapazitätsmindernd für nicht zulassungsbeschränkte Studiengänge zu berücksichtigen. Den Hochschulen steht im Rahmen der ihnen zustehenden wissenschaftlichen Gestaltungsfreiheit das Recht zu, die Lehre ihren Vorstellungen entsprechend zu organisieren, vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1984 - 7 C 16.84 -, juris; Hessischer VGH, Beschluss vom 3. März 1993 - Kk 12 G 4041/91 T -, juris, sodass es nicht von vornherein ausgeschlossen ist, dass eine Lehreinheit mit zulassungsbeschränkten Studiengängen auch Dienstleistungen für nicht zulassungsbeschränkte Studiengänge erbringt. Andererseits ist diese Möglichkeit aber im Hinblick auf das aus Art. 12 Abs. 1 GG folgende Hochschulzugangsrecht der Studienbewerber auf das erforderliche Maß zu beschränken. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 22. Oktober 1991- 1 BvR 393, 610/85 - , juris. Insoweit wird das Gestaltungsermessen der Hochschule nur dann sachgemäß ausgeübt, wenn auf der Basis einer planerischen Abwägung, die ihrerseits auf einem vollständig ermittelten Sachverhalt beruhen muss, Kapazitätsverringerungen soweit wie möglich vermieden und Kapazitätsverluste in zulassungsbeschränkten Studiengängen jedenfalls nachvollziehbar begründet werden. Vgl. BVerfG, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1990 - 7 C 15.88 -, juris, DVBl. 1990, 526 (529); Hessischer VGH, a. a. O., m. w. N.; Becker, NVwZ 1989, 315 (320) und Brehm/Zimmerling/Becker, NVwZ 1996, 1175 m. w. N. aus der Rechtsprechung. Für diese Fälle ist jedenfalls zu verlangen, dass zumindest erwogen wird, ob die Dienstleistung so nicht auch durch Lehreinheiten ohne zulassungsbeschränkte Studiengänge oder durch die Vergabe zusätzlicher Lehraufträge erbracht werden können. Vgl. Bahro/Berlin, a. a. O., § 11 KapVO, Rn. 2. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, vgl. Beschluss vom 27. Januar 1999 - 13 C 1/99 -, in: NRWE, ist ein solcher Dienstleistungsexport gerechtfertigt, um eine sinnvolle und effektive Nutzung knapper Ressourcen zu fördern und um sicherzustellen, dass durch die Erteilung von Lehraufträgen die in der Lehre erforderliche zeitliche und inhaltliche Kontinuität ausreichend gewährleistet ist. Insoweit geht die Kammer in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die für das Nebenfach „Theoretische Medizin“ bestehende Ausbildungsnachfrage nur durch einen kapazitätsmindernden Dienstleistungsexport zu befriedigen ist. Die Vergabe von Lehraufträgen durch die TU Dortmund kommt zwar grundsätzlich in Betracht, diese Möglichkeit ist jedoch deshalb nicht sachgerecht, weil einerseits die erforderliche Kontinuität des Lehrangebots nicht allein durch die Vergabe von Lehraufträgen sichergestellt werden kann und andererseits eine Zusammenarbeit gerade mit einem medizinischen Fachbereich notwendig ist, um bei den erforderlichen Demonstrationen in Anatomie, Physiologie und Biochemie die entsprechenden Einrichtungen und Apparaturen in Anspruch nehmen zu können. b) Darüber hinaus erbringt die Lehreinheit Vorklinische Medizin zum Wintersemester 2024/25 Dienstleistungen zugunsten des Master-Studienganges Molecular and Developmental Stem Cell Biology bzw. Stem Cell Biology. Gemäß der Anlage 9 zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 19. Dezember 2024 werden folgende Lehrveranstaltungen erbracht: Wintersemester Stem Cell Physiology I 1,3 SWS Vorlesung 180 Teilnehmer Stem Cell Physiology I 0,9 SWS Seminar 20 Teilnehmer Stem Cell Lectures Series 0,1 SWS Vorlesung 180 Teilnehmer Pathology of Degenerative Diseases 1,1 SWS Vorlesung 180 Teilnehmer Pathology of Degenerative Diseases 0,7 SWS Seminar 20 Teilnehmer Legal Aspects 1,0 SWS Vorlesung 180 Teilnehmer Stem Cell Practical Course 5,4 SWS Praktikum 15 Teilnehmer Stem Cell Practical Course 1,0 SWS Seminar 20 Teilnehmer Sommersemester Tissue Engineering 0,6 SWS Vorlesung 180 Teilnehmer Tissue Engineering 1,0 SWS Seminar 20 Teilnehmer Mol. Tracing Methods 0,9 SWS Praktikum 15 Teilnehmer Mol. Tracing Methods 0,4 SWS Seminar 20 Teilnehmer Stem Cell Lectures Series 0,3 SWS Vorlesung 180 Teilnehmer Molecular Genetic Methods 1,4 SWS Vorlesung 180 Teilnehmer Molecular Genetic Methods 1,1 SWS Seminar 20 Teilnehmer 17,2 SWS Die genannten Lehrveranstaltungen sind sämtlich in den Prüfungsordnungen für den Master-Studiengang „Molecular and Developmental Stem Cell Biology“ vom 23. April 2013 in der Fassung der Änderung vom 14. September 2023 bzw. für den Master-Studiengang „Stem Cell Biology“ vom 23. September 2024 (ab dem Wintersemester 24/25) enthalten (aufgrund der Änderung ab Wintersemester 24/25 teilweise unter leicht abweichender Bezeichnung: Stem Cell Physiology statt Stem Cell Physiology I und Stem Cell Lecture Series I statt Stem Cell Lecture Series; im Übrigen unterscheiden sich die Veranstaltungen von ihrem Umfang an SWS nicht) und ausweislich der jeweiligen Anlage 1 zu den Prüfungsordnungen für den erfolgreichen Abschluss des Studiums – entweder als Pflicht- oder als Wahlpflichtveranstaltung – erforderlich. Für diese Lehrveranstaltungen geht die Antragsgegnerin in ihrer Kapazitätsberechnung von einem Curricularanteil der Vorklinik von insgesamt 0,5 aus. Die Berechnungsweise der Antragsgegnerin begegnet im Hinblick auf den Ansatz der Anrechnungsfaktoren von 1,0 für Vorlesungen und Seminare und 0,5 für Praktika und die Zugrundelegung einer Gruppengröße von 180 Teilnehmern für Vorlesungen, 20 Teilnehmern für Seminare und 15 für Praktika keinen rechtlichen Bedenken. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Juli 2023 – 13 C 6/23 –, juris Rn. 27. Diese Vorgehensweise entspricht der Anlage 2 zur KapVO vom 18. Januar 1977 und der Anlage 2 zur KapVO vom 3. Dezember 1975 (GV. NRW S. 687) und steht ferner im Einklang mit den Vorgaben der Approbationsordnung bzw. der KMK-Vereinbarung vom 18. März 1992 und den Empfehlungen der Hochschulrektorenkonferenz vom 14. Juni 2005. Die jeweiligen CA q -Werte stellen sich unter Ansatz der Anrechnungsfaktoren und Gruppengrößen nach der genannten Anlage 9 wie folgt dar: Wintersemester Stem Cell Physiology I 0,0072 Stem Cell Physiology I 0,0450 Stem Cell Lectures Series 0,0006 Pathology of Degenerative Diseases 0,0061 Pathology of Degenerative Diseases 0,0350 Legal Aspects 0,0056 Stem Cell Practical Course 0,1800 Stem Cell Practical Course 0,0500 Sommersemester Tissue Engineering 0,0033 Tissue Engineering 0,0500 Mol. Tracing Methods 0,0300 Mol. Tracing Methods 0,0200 Stem Cell Lectures Series 0,0017 Molecular Genetic Methods 0,0078 Molecular Genetic Methods 0,0550 0,4973 ≈ 0,50 Zur Ermittlung der Studienanfängerzahl (A q ) ist gemäß § 11 Abs. 2 KapVO die jährliche Studienanfängerzahl in dem nicht zugeordneten Studiengang „anzusetzen“, wobei die voraussichtlichen Zulassungszahlen für diesen Studiengang und/oder die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen zu berücksichtigen sind. Da es sich bei dem Masterstudiengang Molecular and Developmental Stemcell Biology bzw. Stem Cell Biology um einen zulassungsfreien Studiengang handelt, vgl. https://studienangebot.ruhr-uni-bochum.de/de/molecular-and-developmental-stem-cell-biology/master-1-fach (abgerufen am 14. März 2025), werden für ihn keine Zulassungszahlen errechnet, sodass auf die voraussichtliche Zulassungszahl nicht zugegriffen werden kann. In diesen Fällen bleibt, was § 11 Abs. 2 KapVO durch das Wort „oder“ zum Ausdruck bringt, nur die Möglichkeit, die Studienanfängerzahlen der früheren Semester in die Zukunft hinein fortzuschreiben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1989 – 7 C 17.89 –, juris Rn. 12. Demgemäß bestimmt Ziffer 2 des Erlasses des Ministeriums für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen vom 13. Februar 2024, dass zur Berechnung des Bedarfs an Dienstleistungen für nicht zugeordnete Studiengänge als Studienanfängerzahl im Sinne des § 11 Abs. 2 KapVO bei Numerus-clausus-Studiengängen von der Aufnahmekapazität auszugehen ist (die im Regelfall der voraussichtlichen Zulassungszahl entsprechen dürfte) und bei den übrigen Studiengängen die Studienanfängerzahlen der bisherigen Systematik (also derjenigen des § 11 Abs. 2 KapVO) zugrunde zu legen sind. Vor diesem Hintergrund erscheint es sachgerecht, die Studienanfängerzahlen des Vorjahres, vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 28. Mai 2024 – 4 Nc 60/23 –, juris Rn. 97, oder den Durchschnitt der Studienanfängerzahlen der letzten Jahre bei der Berechnung zugrunde zu legen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Juli 2023 – 13 C 6/23 –, juris Rn. 30 f. Die Antragsgegnerin hat sich vorliegend dafür entschieden, aufgrund schwankender Studienanfängerzahlen in den Vorjahren den Durchschnittswert der Studienanfänger der letzten 5 Jahre anzusetzen. Diese – teils erheblichen – Schwankungen hat sie durch Übersendung der Anlage 8 auch belegt. Unter Zugrundelegung der aus der Anlage ersichtlichen Anfängerzahlen ergibt sich ein Durchschnittswert von 15,6, also gerundet 16. Diese Vorgehensweise der Antragsgegnerin ist nicht zu beanstanden, da sie die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen in den Blick nimmt. Unter Zugrundelegung dieses Durchschnittswerts errechnet sich damit ein Dienstleistungsexport von 4 DS. 6. Das bereinigte Lehrangebot beträgt somit: Bruttolehrangebot 322,80 DS Verminderungen ./. 6,75 DS Lehrauftragsstunden + 0,00 DS Dienstleistungen ./. 4,16 DS 311,89 DS II. Ermittlung der Lehrnachfrage (Ausbildungsaufwand) Das bereinigte Lehrangebot ist ins Verhältnis zu setzen zu dem Ausbildungsaufwand, der für die ordnungsgemäße Ausbildung einer bzw. eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist, was durch den Curricularnormwert – CNW – ausgedrückt wird. Nach § 13 Abs. 1 KapVO bestimmt der Curricularnormwert den Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten für die Ausbildung einer bzw. eines Studierenden eines Studienganges, gemessen in Deputatstunden. Der Curricularnormwert ist somit die Summe der für die Ausbildung einer bzw. eines Studierenden insgesamt erforderlichen Veranstaltungen, multipliziert mit dem jeweiligen Anrechnungsfaktor und dividiert durch die jeweilige Betreuungsrelation gemäß der Formel: 1. Bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität sind die in der Anlage 2 zur Kapazitätsverordnung aufgeführten Curricularnormwerte anzuwenden. Der Curricularnormwert für den Vorklinischen Teil des Studiengangs Medizin beträgt gemäß Anlage 2, Ziffer 26 a) zur KapVO 2,42 . Auf der Grundlage der zum 1. Oktober 2003 in Kraft getretenen Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 zuletzt geändert durch Art. 2 Heilberufe-PrüfungsrechtmodernisierungsVO vom 7. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 148) – nachfolgend: ÄApprO 2002 – umfasst die ärztliche Ausbildung im 1. Studienabschnitt Lehrveranstaltungen im Umfang von 104 SWS, die nach der Stellungnahme der früheren Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen – ZVS – zu den „Auswirkungen der neuen Approbationsordnung auf die Parameter zur Berechnung der Aufnahmekapazität“ vom 9. September 2002 – wie nachfolgend dargestellt – auf die Veranstaltungsarten aufzuteilen sind. Zu den Parametern „Gruppengröße“ und „Anrechnungsfaktor“ wird dabei von den Vorgaben der Approbationsordnung bzw. der KMK-Vereinbarung vom 18. März 1992 ausgegangen: Veranst.: SWS g f CAq Vorlesung 48 180 1,0 0,2667 Übung 1 60 1,0 0,0167 Praktikum 37 15 0,5 1,2333 Seminar 18 20 1,0 0,9000 Summe: 104 2,4167 Den weiteren Berechnungen wird eine Semesterlänge von 14 Wochen zugrunde gelegt. 2. Die Antragsgegnerin hat die Vorgaben der Approbationsordnung in der „Studien- und Prüfungsordnung der X. für den integrierten Reformstudiengang Medizin“ (Studienordnung) vom 19. November 2018 umgesetzt. Die von ihr vorgelegte Quantifizierung des Studiengangs ergibt bei summarischer Prüfung unter Berücksichtigung der von der Antragsgegnerin eingesetzten Parameter den Curricularnormwert von 2,4167 , gerundet 2,42. Soweit sich aus der Quantifizierung des Studiengangs weiter ergibt, dass die Lehrveranstaltung „Wahlfach“ mit dem Zusatz „nicht berücksichtigt“ versehen ist, gilt Folgendes: Das Wahlfach gehört gemäß § 2 Abs. 8 Satz 1 ÄAppO, § 8 Abs. 4 Studienordnung i.V.m. Ziffer 16 der Anlage 2 zur Studienordnung zu den Pflichtveranstaltungen und ist bis zum Ende des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung, d. h. bis zum 4. Semester, aus den Wahlfächern der Universität abzuleisten. Entsprechend ist der auf das Wahlfach entfallende Lehraufwand grundsätzlich als Curricularanteil in die Berechnung einzubeziehen. Geht man beim Wahlfach von den Parametern der Veranstaltungsart Seminar (einstündig) aus, entspräche das einem Anteil am Curricularwert von 0,0500, was zu einer unzulässigen Überschreitung des Curricularnormwertes 2,4167 + 0,0500 = 2,4667 führen würde. Die Verfahrensweise der Antragsgegnerin, die Lehrveranstaltung „Wahlfach“ zur Vermeidung einer unzulässigen Überschreitung des Curricularnormwertes bei ihrer Kapazitätsberechnung unberücksichtigt zu lassen, ist nicht zu beanstanden. Mit dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, vgl. Beschlüsse vom 31. Juli 2012 - 13 C 28/12 - und vom 12. März 2013 - 13 B 78/13 u.a. -, mit Hinweis auf den Bayerischen VGH, Beschluss vom 27. August 2010 - 7 CE 10.10278 u. a. -; jeweils juris, ist davon auszugehen, dass sich die Nichtberücksichtigung des Wahlfaches bei der Kapazitätsberechnung allenfalls kapazitätserhöhend auswirken kann. Denn wird das Wahlfach vollständig oder teilweise als Eigenleistung erbracht, unterbleibt durch die Nichtberücksichtigung eine kapazitätsmindernde Erhöhung des Eigenanteils. Wird das Wahlfach vollständig als Fremdleistung erbracht, ist der Eigenanteil von der Nichtberücksichtigung nicht betroffen, was im Ergebnis für die Vorklinik kapazitätsneutral wirkt. Soweit einige Antragstellerinnen und Antragsteller für den Fall, dass die Studienordnung – wie vorliegend – einen den Curricularnormwert überschreitenden Ausbildungsaufwand festlegt, eine Rückführung auf den Curricularnormwert durch eine proportionale Kürzung („Stauchung“) des Curricularwertes für erforderlich halten, vgl. insoweit auch Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rdnr. 626, ist eine solche jedenfalls nicht zwingend geboten. Die proportionale Kürzung wird zwar von der Rechtsprechung grundsätzlich für zulässig erachtet. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Juli 2012 - 13 B 589/12 -; BayVGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - 7 CE 11.10338 - u. a.; jeweils juris. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, vgl. Beschlüsse vom 31. Juli 2012 - 13 B 589/12 - und vom 12. März 2013 - 13 B 78/13 -, jeweils juris, unter Hinweis auf den BayVGH, Beschluss vom 27. August 2010 - 7 CE 10.10278 - u. a., juris, stellt jedoch ausdrücklich fest, dass keine grundsätzliche Verpflichtung zur Rückführung auf den Curricularnormwert durch Anwendung eines Stauchungsfaktors besteht. Eine entsprechende Pflicht lässt sich auch nicht aus dem Kapazitätserschöpfungsgebot herleiten, selbst wenn vorliegend wegen der Erbringung des Wahlfachs durch Fremdlehreinheiten eine proportionale Stauchung aller Lehrveranstaltungen im Verhältnis zur Nichtberücksichtigung des Wahlfachs zu einer Kapazitätserhöhung führen würde. Denn im Hinblick auf die Lehrfreiheit der Hochschule unterfällt die Ausfüllung des (normierten) Curricularnormwertes durch Festlegung des Fremd- und Eigenanteils dem Gestaltungsspielraum der Hochschule, solange hier nicht manipuliert wird. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. September 1981- 7 N 1.79 -, juris. Dementsprechend unterfällt auch die Art und Weise der Rückführung des Curricularnormwertes grundsätzlich dem Gestaltungsspielraum der Hochschule. Vgl. Bahro/Berlin, a. a. O, § 13 KapVO, Rdnr. 19. Der Curricularnormwert von 2,4167 setzt sich nach den Angaben in der von der Antragsgegnerin vorgelegten Anlage 10 („Zu leistende Semesterwochenstunden der einzelnen Institute“) zum Schriftsatz vom 19. Dezember 2024 wie folgt zusammen: Anatomie 0,5984 Physiologie 0,5135 Biochemie 0,4802 Psychologie 0,2516 Klinisch-Theoretische Medizin 0,2416 Klinische Medizin 0,1120 Externe 0,2194 2,4167 3. Bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität ist indes nur der Teil des Ausbildungsaufwandes bei der Lehreinheit Vorklinische Medizin zu berücksichtigen, der durch sie selbst erbracht wird (Curriculareigenanteil). Teile am Ausbildungsaufwand, die durch andere Lehreinheiten erbracht werden (Curricularfremdanteile), sind abzuziehen, so dass gemäß § 13 Abs. 4 KapVO Curricularanteile (CA) zu bilden sind. Ausgehend von der obigen Berechnung ergibt sich ein Curriculareigenanteil von Anatomie 0,5984 Physiologie 0,5135 Biochemie 0,4802 Psychologie 0,2516 1,8437 gerundet 1,84. III. Ermittlung der jährlichen Aufnahmekapazität Ausgehend von einem Lehrangebot von 311,89 DS und einem Curriculareigenanteil von 1,84 errechnet sich nach der Formel 5 der Anlage 1 zur KapVO eine jährliche Aufnahmekapazität von 311,89 x 2 / 1,84 = 339,01 gerundet 339 Studienplätzen. B. Überprüfung des Berechnungsergebnisses (§§ 14-21 KapVO) Dieses Ergebnis ist anhand der weiteren kapazitätsbestimmenden Kriterien nach dem dritten Abschnitt der KapVO zu überprüfen. Insbesondere ist gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO zu prüfen, ob eine Erhöhung der Studienplatzkapazität durch Ansatz eines Schwundausgleiches in Betracht kommt. Gemäß § 16 KapVO ist die Studienanfängerzahl zu erhöhen, wenn zu erwarten ist, dass wegen Aufgabe des Studiums oder Fachwechsels oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studentinnen und Studenten in höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der Zugänge (Schwundquote). Entsprechend hat die Antragsgegnerin eine Schwundberechnung durchgeführt, die nicht zu beanstanden ist. Die Schwundberechnung ist ein Vorgang zahlenförmiger Prognose für Abgänge und Zugänge von Studenten im Verlauf der vorgeschriebenen Ausbildungssemester (Fachsemester) eines Studiums. Ebenso wie es nicht nur eine absolut richtige Ausbildungskapazität einer Hochschule gibt, existiert auch nicht nur ein absolut richtiger Schwundausgleichsfaktor. Ziel des Überprüfungstatbestands des § 14 Abs. 3 Nr. 3 und § 16 KapVO ist vielmehr, eine im Voraus erkennbare grobe Nichtausschöpfung vorhandener Ausbildungskapazität durch Ersparnis beim Lehraufwand infolge rückläufiger Studierendenzahlen in höheren Fachsemestern auszugleichen. Der Kapazitätsverordnung und dem übrigen Recht sowie dem Kapazitätserschöpfungsgebot ist ein bestimmtes Modell zur rechnerischen Erfassung des studentischen Schwundverhaltens im Verlauf des Studiums nicht zu entnehmen. Die Entscheidung, wie die schwundrelevanten Faktoren erfasst werden und in die Ermittlung des zahlenförmigen Schwund-Prognosemaßstabs einzubringen sind, liegt im Regelungsermessen des Normgebers der Zulassungszahlenverordnung; sie ist dementsprechend nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung zugänglich. Die Berechnung des Schwundausgleichsfaktors ist nach dem – auch in Nordrhein-Westfalen angewandten – sog. Hamburger Modell akzeptabel. Die Berücksichtigung sog. „schwundfremder“ Einflussfaktoren und atypischer Entwicklungen – z. B. wegen normativer Erhöhung von Regellehrverpflichtungen – ist nicht geboten; wegen des prognostischen Charakters der Schwundberechnung können gewisse Unsicherheitselemente nicht ausgeschlossen werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. Juli 2012 - 13 C 28/12 -u.a., juris Rdnr. 44 ff. Insoweit hat die Antragsgegnerin ausweislich der Anlage zum Schriftsatz vom 29. Januar 2025 zur Schwundausgleichsberechnung nach dem Hamburger Modell einen Schwundfaktor von 1/0,97 berücksichtigt. Danach ergibt sich bei der von der Antragsgegnerin zugrunde gelegten Schwundquote eine Aufnahmekapazität von 339 / 0,97 = 349,48 gerundet 349 Studienplätzen. Soweit einige Antragstellerinnen und Antragsteller meinen, die Anwendung einer auf zwei Stellen hinter dem Komma gerundeten Verbleibequote stelle einen unzulässigen Grundrechtseingriff dar, wird verkannt, dass der Kapazitätsverordnung sowie dem Kapazitätserschöpfungsgebot und dem übrigen Recht ein bestimmtes Modell zur rechnerischen Erfassung des studentischen Schwundverhaltens im Verlauf des Studiums nicht zu entnehmen ist. Die Entscheidung, wie die schwundrelevanten Faktoren erfasst werden und in die Ermittlung des zahlenförmigen Schwund-Prognosemaßstabs einzubringen sind, liegt im Regelungsermessen des Normgebers der Zulassungszahlenverordnung. Sie ist dementsprechend nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung zugänglich. Das gilt auch für die im Zuge der Berechnung durchgeführte Rundung der Verbleibequote. Auch die Anwendung der auf zwei Stellen hinter dem Komma gerundeten Verbleibequote ist geeignet, ein Schwundverhalten realitätsnah zum Ausdruck zu bringen, und daher sachlich vertretbar und akzeptierbar. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Oktober 2018 – 13 C 67/18 –, Rn. 6, und vom 18. Februar 2020 – 13 C 73/19 –, Rn. 11, jeweils juris. Auch ist nicht zu beanstanden, dass beurlaubte Studierende bei der Schwundberechnung ausweislich des Schriftsatzes der Antragsgegnerin vom 29. Januar 2025 als Schwund betrachtet werden. Wird die Zeit der Beurlaubung als Schwund behandelt, ist dies als solches kapazitätsfreundlicher, da eine – tatsächlich nicht gegebene – Entlastung der Lehreinheit der Schwundberechnung zu Grunde gelegt wird. Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 15. Januar 2019 – 15 Nc 89/18 –, juris Rn. 23 m.w.N. Diese Ausbildungskapazität ist – wie von der Antragsgegnerin durch Vorlegung der Belegungsliste (Anlage 11) glaubhaft vorgetragen – durch die tatsächliche Zulassung von 351 Studienbewerberinnen und -bewerbern erschöpft und sogar überschritten. Dafür, dass aus anderen Gründen noch Studienplätze bzw. Teilstudienplätze vorhanden sein könnten, ist bei summarischer Prüfung nichts ersichtlich. Insbesondere sind Plätze nicht durch „Langzeitbeurlaubte“ belegt, die (immer) noch im ersten Semester geführt werden, obwohl ihre zugehörige Kohorte bereits in Folgesemestern studiert. Denn ausweislich des Schriftsatzes der Antragsgegnerin vom 12. März 2025 handelt es sich bei den Beurlaubten um Studierende, die erstmals im Wintersemester 2024/2025 beurlaubt sind. Auch sind keine wesentlichen Änderungen vor Beginn des Berechnungszeitraums eingetreten, die eine Neuermittlung und Neufestsetzung erforderlich machen (§ 5 Abs. 3 KapVO). Soweit einige Antragstellerinnen und Antragsteller die innerkapazitäre Vergabe eines Studienplatzes begehren, haben sie hierzu keine tatsächlichen Umstände, die einen solchen Anspruch begründen würden, glaubhaft gemacht. Soweit einige Antragstellerinnen und Antragsteller hilfsweise die Zulassung zu einem auf den vorklinischen Studienabschnitt begrenzten Studienplatz beantragt haben, hat dieser Hilfsantrag ebenfalls keinen Erfolg, da die Kapazität der Lehreinheit Vorklinische Medizin aus den vorstehenden Gründen erschöpft ist. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 1 Nr. 1, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes. Der Auffangstreitwert ist hier voll in Ansatz zu bringen, weil eine antragsgemäße Entscheidung die Hauptsache im Wesentlichen vorweggenommen hätte (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. März 2009 – 13 C 264/08 –, juris Rn. 30 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 16. März 2009 – 13 C 1/09 –, juris Rn. 37 ff.; siehe ferner Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit). Rechtsmittelbelehrung Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen oder Postfach 10 01 55, 45801 Gelsenkirchen) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar. Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen oder Postfach 10 01 55, 45801 Gelsenkirchen) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.