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Beschluss

4 Nc 102/24

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2025:0415.4NC102.24.00
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Tenor

1.              Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

              Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

2.              Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe Der nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat in der Sache keinen Erfolg. Die Antragstellerin hat nach der im vorliegenden Verfahren allein möglichen summarischen Prüfung nicht glaubhaft gemacht, dass zum Wintersemester 2024/2025 im Studiengang Medizin im 3. Fachsemester über die tatsächlich vergebenen 336 Studienplätze hinaus weitere Studienplätze zur Verfügung stehen, an deren Vergabe sie gegebenenfalls teilhaben könnte (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung). Eine über die nach Anlage 5 der „Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen zum Studienjahr 2024/2025“ vom 29. August 2024 (GV. NRW. S. 560) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 5. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 52) festgesetzte Zahl von 335 Studienplätzen hinausgehende Kapazität besteht nicht. Die Bezugsgröße dieser Festsetzung, nämlich die Anzahl der zum 1. Fachsemester an der T. im Studiengang Medizin – Vorklinik – zur Verfügung stehenden Studienplätze, ist durch Anlage 1 der „Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2024/2025“ vom 7. Juni 2024 (GV. NRW. S. 370) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 14. November 2024 (GV. NRW. S. 860) auf 349 festgesetzt worden. Die Überprüfung der Aufnahmekapazität der Antragsgegnerin im Studiengang Medizin Vorklinischer Teil durch die Kammer ergab ebenfalls, dass an der H.Universität im Studienjahr 2024/2025 im ersten Fachsemester 349 Studienplätze zur Verfügung standen. Auf den Inhalt des Beschlusses der Kammer vom 19. März 2025 – 4 Nc 17/24 – wird Bezug genommen. Gemäß § 22 Abs. 2 der „Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricular-normwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen“ (Kapazitätsverordnung –KapVO -) vom 25. August 1994 (GV. NRW S. 732), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Januar 2025 (GV. NRW S. 108), gilt diese Verordnung entsprechend für die Festsetzung von Zulassungszahlen für höhere Fachsemester. Es ist damit von den zum Überprüfungsstichtag 15. September 2024 ermittelten Kapazitäten auszugehen. Ausgangspunkt der Berechnung ist die nach dem zweiten Abschnitt der Kapazitätsverordnung ermittelte Anzahl der Studienplätze für das erste Fachsemester, die gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO durch den Ansatz eines Schwundausgleichs zu bereinigen ist. Das entspricht regelmäßig der festgesetzten Studienplatzzahl, die jedoch bei der Berechnung der Studienplatzzahlen in höheren Fachsemestern wegen der schwunderhöhten Studienanfängerzahl ihrerseits wiederum umgekehrt um einen semesterlichen Schwund zu bereinigen ist. Dies geschieht nach der Praxis der Antragsgegnerin durch Berücksichtigung der „durchschnittlichen semesterlichen Verbleibequote“. Diese hat die Antragsgegnerin in der Anlage zum Schriftsatz vom 11. April 2025 mit 97,97 % (= 0,9797) angegeben. Daraus folgt unter Berücksichtigung der gerichtlich bestätigten (s. o.) Zulassungszahl (349), dass bei der Antragsgegnerin in den folgenden Semestern (Vorklinik) folgende Studienplätze zur Verfügung stehen: Fachsemester Aufnahmekapazität im WS 2024/2025 SS 2025 1. 349 0 2. 0 342 (gerundet) 3. 335 (gerundet) 0 4. 0 328 (gerundet) Nach den weiteren – durch Vorlage der Matrikelnummern – glaubhaft gemachten Angaben der Antragsgegnerin zur Studierendenanzahl im Wintersemester 2024/2025 haben sich im Wintersemester 2024/2025 insgesamt 336 Studierende zurückgemeldet. Die im dritten Fachsemester zur Verfügung stehende Anzahl an Studienplätzen von 335 ist danach vollständig in Anspruch genommen bzw. geht sogar geringfügig darüber hinaus, so dass ein Anspruch der Antragstellerin auf außerkapazitäre Zulassung nicht bestehen kann. Die von der Antragstellerin begehrte hilfsweise Zulassung in ein niedrigeres Fachsemester bleibt ebenfalls erfolglos. Eine Zulassung zum ersten Fachsemester im Wintersemester 2024/2025 bleibt schon deshalb erfolglos, da es insoweit an einem innerkapazitären Zulassungsantrag (vgl. § 33 S. 3 VergabeVO NRW) fehlt. Zudem hat die Antragstellerin das erste Fachsemester bereits absolviert. Eine Zulassung zum zweiten Fachsemester kommt bereits mangels Rechtsschutzbedürfnisses nicht in Betracht, weil bei der Antragsgegnerin eine Zulassung zu diesem Semester im Studiengang Medizin nur jährlich, und zwar zum Sommersemester, stattfindet. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 1 Nr. 1, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes. Der Auffangstreitwert ist hier voll in Ansatz zu bringen, weil eine antragsgemäße Entscheidung die Hauptsache im Wesentlichen vorweggenommen hätte (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. März 2009 – 13 C 264/08 –, juris Rn. 30 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 16. März 2009 – 13 C 1/09 –, juris Rn. 37 ff.; siehe ferner Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit). Rechtsmittelbelehrung Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen oder Postfach 10 01 55, 45801 Gelsenkirchen) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar. Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen oder Postfach 10 01 55, 45801 Gelsenkirchen) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.