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Urteil

1 K 3154/21

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2025:0326.1K3154.21.00
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Leitsätze

Zur Frage der zulässigen Beschränkung der Gestaltungsfreiheit hinsichtlich des Beginns und Endes einer Elternzeit in zeitlicher Nähe zu Ferienzeiten für Beamte im Schuldienst.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Frage der zulässigen Beschränkung der Gestaltungsfreiheit hinsichtlich des Beginns und Endes einer Elternzeit in zeitlicher Nähe zu Ferienzeiten für Beamte im Schuldienst. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger steht als Beamter auf Lebenszeit im Dienst des Beklagten. Er war zum Zeitpunkt der Klageerhebung als Oberstudienrat am T.-Gymnasium in O. tätig, gegenwärtig ist er am Gymnasium in I. eingesetzt. Nach der Geburt seines ersten Kindes am 13. Oktober 2017 beantragte er Elternzeit vom 13. August 2018 bis zum 12. Februar 2019, die ihm mit Schreiben der Bezirksregierung U. vom 22. März 2018 bewilligt wurde. Auf Antrag vom 3. Dezember 2018 wurde seine Elternzeit mit Schreiben der Bezirksregierung U. vom 11. Dezember 2018 für den Zeitraum vom 13. Februar 2019 bis zum 12. August 2019 verlängert und ihm Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 13 Pflichtwochenstunden bewilligt. Mit Schreiben vom 25. Februar 2019 teilte er der Bezirksregierung U. mit, dass er am 22. Juni 2019 seinen zweiten Sohn erwarte, und beantragte Elternzeit für den ersten Lebensmonat vom 22. Juni 2019 bis 22. Juli 2019. Am 26. Februar 2019 erhielt die Schulleitung des T.-Gymnasium O. Kenntnis vom Antrag des Klägers und stimmte ihm zu. Unter dem 6. März 2019 teilte die Bezirksregierung U. dem Kläger mit, dass sie seinem Antrag auf Bewilligung von Elternzeit von einem Monat ab der Geburt seines Kindes (22. Juni 2019 – voraussichtlicher Geburtstermin) entsprechen werde und wies darauf hin, dass der Monat in diesem Falle mit Ablauf des 21. Juli 2019 ende. Weiter wurde in dem Schreiben mitgeteilt, dass nach den Vorgaben des § 11 Freistellungs- und Urlaubsverordnung Nordrhein-Westfalen (FrUrlV NRW) bei Beamtinnen und Beamten mit Lehraufgaben im Schul- und Hochschuldienst Unterbrechungen der Elternzeiten, die überwiegend auf die Schulferien oder die vorlesungsfreie Zeit entfielen, nicht zulässig seien. Bei der Wahl von Beginn und Ende der Elternzeit dürften die Schulferien oder die vorlesungsfreie Zeit nicht ausgespart werden. Eine Rückkehr aus der Elternzeit eine Woche vor den Sommerferien oder direkt zu Beginn der Sommerferien sei nicht möglich. Unter dem 7. Mai 2019 stellte der Kläger einen Antrag auf vorzeitige Beendigung der Elternzeit für sein erstes Kind zum 13. Juli 2019. Dabei wies er zugleich darauf hin, dass er sich zu diesem Zeitpunkt noch in Elternzeit für sein zweites Kind befinden werde und dass er nach Beendigung der Elternzeit für sein zweites Kind wieder in vollem Stundenumfang an der Schule in O. tätig sein werde. Unter dem 9. Mai 2019 hörte die Bezirksregierung U. den Kläger zur beabsichtigten Ablehnung seines Antrages an. Zur Begründung wurde ausgeführt, aufgrund seiner aktuellen Elternzeit, in welcher er mit 13 Stunden in Teilzeit tätig sei, sei eine Vertretungslehrkraft eingestellt worden, um die restlichen 12,5 Stunden zu vertreten. Sobald der Kläger die Elternzeit beende, werde automatisch auch das Angestelltenverhältnis der Vertretungslehrkraft beendet. Daher seien aus Fürsorgegründen hohe Anforderungen an die Begründung für die Beendigung der Elternzeit zu stellen. Da sich der Kläger im Anschluss an die erste Elternzeit voraussichtlich in Elternzeit für das zweite Kind befinden werde, ergebe sich kein Grund, der die Beendigung der Elternzeit und die damit verbundene Beendigung des Angestelltenverhältnisses der Vertretungslehrkraft rechtfertigen könnte. Es bestehe auch keine Notwendigkeit den Partnermonat für das zweite Kind direkt nach der Geburt in Anspruch zu nehmen, da dies bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats möglich sei und zudem auch Elternzeit aufgespart werden könne. Da die Schulferien im laufenden Jahr zudem am 15. Juli 2019 begännen und die Elternzeit antragsgemäß am 21. Juli 2019 enden würde, würde dies außerdem ein unzulässiges Aussparen der Ferien im Sinne des § 11 Satz 1 FrUrlV NRW darstellen. Mit Schreiben vom 23. Mai 2019 teilte die Bezirksregierung – nach Kommunikation mit dem Personalrat und dem Kläger selbst – ergänzend mit, dass für den Fall, dass entgegen dem Antrag vom 7. Mai 2019 mindestens zwei Monate Elternzeit für das zweite Kind ab dem 12. Juni 2019 beantragt würden, kein unzulässiges Aussparen der Ferien gesehen würde und eine Genehmigung einer mindestens zweimonatigen Elternzeit ab dem 12. Juni 2019 mithin möglich sei. Die Ausführungen im Schreiben vom 9. Mai 2019 blieben unberührt. Mit anwaltlichem Schreiben vom 7. Juni 2019 führte der Kläger aus, den Antrag auf Elternzeit für den ersten Lebensmonat nach der Geburt seines zweiten Kindes habe die Schulleitung zur Kenntnis genommen und ihm zugestimmt. Aufgrund einer medizinisch indizierten Entbindung mittels Kaiserschnitts konkretisiere sich die beantragte Elternzeit nunmehr auf den Zeitraum 12. Juni 2019 bis 11. Juli 2019. Dass sich die einmonatige Elternzeit bis kurz vor den Beginn der Sommerferien ziehe, stelle keine nach § 11 Satz 1 FrUrlV unzulässige Wahl von Beginn und Ende der Elternzeit dar, sondern orientiere sich am Entbindungstermin, was eine sachgerechte Begründung des Zeitraums darstelle. Im Hinblick auf die Beendigung der bestehenden Elternzeit werde auf § 16 Abs. 3 Satz 2 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) verwiesen, wonach die Geburt eines weiteren Kindes Grund für die Beendigung einer vorangehenden Elternzeit sei. Einer solchen vorzeitigen Beendigung der Elternzeit stünden auch keine dringenden betrieblichen Gründe entgegen. Interessengerecht könne die Sachlage dadurch geklärt werden, dass die bisherige Elternzeit mit Ablauf des 11. Juni 2019 vorzeitig ende und zugleich am 12. Juni 2019 die Elternzeit für das neu geborene Kinde beginne. Die Arbeitszeit der Vertretungskraft könne ggf. sogar ab diesem Zeitpunkt auf 25,5 Stunden erhöht werden. Es werde um schriftliche Bestätigung der beantragten Elternzeit im Zeitraum 12. Juni 2019 bis 11. Juli 2019 gebeten. Mit Schreiben vom 11. Juni 2019 bat die Bezirksregierung U. den Personalrat der Lehrerinnen und Lehrer an Gymnasien und des Weiterbildungskollegs um Zustimmung zur beabsichtigten Ablehnung des Antrags auf Elternzeit und gab der Gleichstellungsbeauftragten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Gleichstellungsbeauftragte verzichtete noch am 11. Juni 2019 auf eine Stellungnahme, der Personalrats verzichtete unter dem 12. Juni 2019 ebenfalls auf eine Stellungnahme, da es sich im Grunde um eine nicht mitbestimmungspflichtige Ablehnung eines Antrags auf vorzeitige Beendigung der Elternzeit handele. Mit Bescheid vom 11. Juni 2019 lehnte die Bezirksregierung U. den Antrag des Klägers auf Beendigung der bis zum 12. August 2019 für sein erstes Kind laufenden Elternzeit und Genehmigung der anlässlich der Geburt des zweiten Kindes beantragten Elternzeit vom 12. Juni 2019 bis zum 11. Juli 2019 ab. Zur Begründung wird ausgeführt, § 16 Abs. 2 Satz 2 BEEG regele nicht, dass die vorzeitige Beendigung der Elternzeit aufgrund der Geburt eines weiteren Kindes festzustellen sei. Vielmehr besage er nur, dass die vorzeitige Beendigung in diesem Fall nur aus dringenden betrieblichen Gründen abgelehnt werden könne. Der entgegenstehende dringende betriebliche Grund bestehe darin, dass die vorzeitige Beendigung der Elternzeit augenscheinlich nur darauf abziele, innerhalb der ab dem 13. Juli 2019 beginnenden unterrichtsfreien Zeit volle Besoldung zu erhalten. Dies verstoße gegen das haushaltsrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot und stelle zugleich einen Verstoß gegen § 11 Satz 1 FrUrlV NRW dar. Die beantragte Elternzeit verstoße außerdem gegen den Erlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 25. Juli 2011. Da sich der Kläger noch über den Entbindungstermin am 12. Juni 2019 in Elternzeit befinde, stelle die Orientierung der Elternzeit am Entbindungstermin keine sachgerechte Begründung für eine neue, kürzere Elternzeit, die noch dazu die unterrichtsfreie Zeit ausspare, dar. Es bestünde aber behördenseitig die Bereitschaft, die aktuelle Elternzeit zu beenden und eine zweimonatige Elternzeit vom 12. Juni 2019 bis zum 11. August 2019 zu genehmigen. Ebenfalls bestehe Bereitschaft, die Teilzeitbeschäftigung, die der Kläger während seiner laufenden Elternzeit noch ausübe, zur Sicherstellung der Betreuung des Kindes zu beenden. Am 12. Juni 2019 wurde das zweite Kind des Klägers geboren. Vom 13. Juni 2019 bis zum 17. Juli 2019 war der Kläger dienstunfähig erkrankt. Ein bereits am 14. Juni 2019 erhobener Eilantrag gegen die Ablehnung der beantragten Elternzeit wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts U. vom 26. Juni 2019 (4 L 590/19) mangels Anordnungsgrundes abgelehnt. Die Sommerferien begannen in Nordrhein-Westfalen am 15. Juli 2019 und endeten am 27. August 2019. Bereits am 10. Juli 2019 hat der Kläger vor dem Verwaltungsgericht U. Klage erhoben. Mit Beschluss vom 5. August 2021 hat das Verwaltungsgericht U. das Verfahren wegen örtlicher Unzuständigkeit an das erkennende Gericht verwiesen. Der Kläger trägt zur Begründung seiner Klage im Wesentlichen vor, bei der Ablehnung des Eilantrages habe das Gericht außer Acht gelassen, dass er im Rahmen der Elternzeit für sein erstes Kind einer Teilzeitverpflichtung unterlegen und damit für die Betreuung seiner Frau sowie der Kinder nicht uneingeschränkt zur Verfügung gestanden habe, obwohl seine Frau körperlicher Schonung bedurft habe. Die Entscheidung der Bezirksregierung U. sei rechtswidrig und verletze ihn in seinen Rechten. Auf Grundlage von § 16 Abs. 3 Satz 2 BEEG sei die bisherige Elternzeit vorzeitig zu beenden gewesen, da dem keine dringenden betrieblichen Gründe entgegengestanden hätten. Insbesondere bestehe keine unzulässige, weil rechtsmissbräuchliche Wahl von Beginn und Ende der Elternzeit, auch wenn sich die einmonatige Elternzeit direkt bis kurz vor den Beginn der Sommerferien ziehen würde, da sich der Beginn unmittelbar an der Geburt des zweiten Kindes orientiere und damit ein sachlicher Grund bestehe. Er könne auch nicht verpflichtet werden, eine zweimonatige Elternzeit zu nehmen, nur weil das Ende der einmonatigen Elternzeit unmittelbar vor den Beginn der Ferien falle. Dies widerspreche höherrangigem Recht. Der Geburtstermin allein könne nicht ausschlagegebender Grund sein, ob einem verbeamteten Lehrer die Gewährung von einem Monat Elternzeit verweigert werde oder nicht. Dies sei eine mit nichts zu rechtfertigende Ungleichbehandlung. Ein Sachgrund für die gewählte Gestaltung bestehe in Form der Geburt des zweiten Kindes, folglich müsse der Beklagte darlegen und nachweisen, dass dringende betriebliche Gründe entgegenstünden. Wirtschaftliche Erwägungen genügten hierfür nicht. Schließlich habe er sich in den ersten Wochen nach der Entbindung überwiegend allein um seine Familie kümmern müssen, da seine Frau noch nicht belastbar gewesen sei. Somit sei auch im konkreten Einzelfall ein Sachgrund für die vorzeitige Beendigung der ersten Elternzeit gegeben gewesen, da er nach der Geburt des zweiten Kindes nicht der Teilzeitbeschäftigung im Rahmen der ersten Elternzeit habe nachgehen können. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verpflichten, ihm unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung U. vom 11. Juni 2019 anlässlich der Geburt seines zweiten Kindes am 12. Juni 2019 für den Zeitraum 12. Juni 2019 bis 11. Juli 2019 Elternzeit zu bewilligen und zugleich die Elternzeit anlässlich der Geburt des ersten Kindes vorzeitig zum Ablauf des 11. Juni 2019 zu beenden, hilfsweise, unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung U. vom 11. Juni 2019 festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet war, ihm anlässlich der Geburt seines zweiten Kindes am 12. Juni 2019 für den Zeitraum 12. Juni 2019 bis 11. Juli 2019 Elternzeit zu bewilligen und zugleich die Elternzeit anlässlich der Geburt des ersten Kindes vorzeitig zum Ablauf des 11. Juni 2019 zu beenden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid und trägt ergänzend vor, das Schreiben vom 6. März 2019 stelle noch keine Genehmigung oder andere Verfügung in Bezug auf die beantragte Elternzeit dar. Im genannten Schreiben sei zudem auf § 11 FrUrlV NRW hingewiesen worden und darauf, dass eine Rückkehr aus der Elternzeit eine Woche vor den Sommerferien oder direkt zu Beginn der Sommerferien somit im Regelfall nicht möglich sei. Die Regelung des § 16 Abs. 3 Satz 2 BEEG regele zwar grundsätzlich einen Anspruch auf vorzeitige Beendigung der Elternzeit bei Geburt eines weiteren Kindes. Diese Regelung rechtfertige aber schon nach der Gesetzesbegründung ausdrücklich keine missbräuchliche Anwendung. Die dem Kläger gewährte Elternzeit solle wegen der Geburt des zweiten Kindes gerade nicht beendet werden, sondern weiterhin bewilligt, wegen der Sommerferien aber abgekürzt werden. Dies widerspreche dem Sinn und Zweck des § 16 BEEG. Gehe es dem Beamten wie hier allein um einen rein finanziellen Vorteil und zwar den Ausgleich der Höhe der Differenz zwischen der vollen Besoldung und der in der Elternzeit gewährten geringeren Leistungen, träten diese Gründe schon gegenüber den haushaltsrechtlichen Gründen zurück. Im Übrigen lägen auch besondere betriebliche Gründe vor, wie im Bescheid ausgeführt. Eine sachgerechte Begründung für die Aussparung der unterrichtsfreien Zeit ergebe sich insbesondere nicht aus dem Entbindungstermin, da der Kläger sich bereits über den gewünschten Endzeitpunkt hinaus in Elternzeit befunden habe. Es sei zudem davon auszugehen, dass dem Kläger, als er im Dezember 2018 die Verlängerung der ersten Elternzeit mit Teilzeitbeschäftigung beantragt habe, die Schwangerschaft bereits bekannt und der Geburtstermin absehbar gewesen sei. Dass er dies nicht in die Planung einbezogen habe, liege in seinem Verantwortungsbereich. Um die Betreuung der Familie sicherstellen zu können, sei dem Kläger eine zweimonatige Elternzeit oder die Beendigung der Teilzeitbeschäftigung, die der Kläger in der noch laufenden Elternzeit ausgeübt habe, angeboten worden. Überdies sei anzumerken, dass die Dienstunfähigkeit des Klägers vom 13. Juni 2019 bis zum 17. Juli 2019 dem Sinn und Zweck der angestrebten Beurlaubung zuwiderlaufe, da er nicht in der Lage gewesen sein dürfe, seine Frau entsprechend zu unterstützen. Es erschließe sich auch nicht, warum der Kläger eine kürzere als die ursprüngliche laufende Elternzeit zur Unterstützung benötige, da der ärztlich indizierte Zeitraum der körperlichen Schonung der Ehefrau des Klägers länger gefasst sei, als der angestrebte Zeitraum für die neue Elternzeit. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage hat keinen Erfolg. Der Hauptantrag ist zulässig, aber unbegründet (dazu I.). Der Hilfsantrag ist bereits unzulässig (dazu II). I. Der auf die Bewilligung einer einmonatigen Elternzeit für sein zweites Kind und vorzeitige Beendigung der für sein erstes Kind bewilligten Elternzeit gerichtete Hauptantrag des Klägers ist bei verständiger Würdigung des für das Gericht allein maßgeblichen tatsächlichen Klagebegehrens nicht als zwei isoliert zu betrachtende Anträge, sondern als einheitliches Begehren auf Verpflichtung zu verstehen. Denn die beiden Begehren stehen ersichtlich – wie auch vom Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung bestätigt – nicht unabhängig voneinander. Vielmehr wird eine Beendigung der ersten Elternzeit gerade nur für den Fall begehrt, dass die zweite Elternzeit bewilligt wird. Zwischen dem Wunsch nach Beendigung der „ersten“ und der Gewährung der „zweiten“ Elternzeit besteht nach dem eindeutigen Klagebegehren eine unbedingte Verknüpfung. Diese kommt nicht nur in der Fassung des Klageantrages „und zugleich“ zum Ausdruck, sondern bereits in den Anträgen vom 7. Mai 2019 und 7. Juni 2019, in denen auf die zum für die erste Elternzeit gewünschten Endzeitpunkt (13. Juli 2019 nach dem Antrag vom 7. Mai 2019 bzw. 12. Juni 2019 nach den anwaltlichen Ausführungen vom 7. Juli 2019) bestehende zweite Elternzeit bzw. den hierauf bestehenden Anspruch hingewiesen wird. Eine isolierte Beendigung der ersten Elternzeit zum 12. Juni 2019 – wie nunmehr beantragt – entspräche auch ersichtlich nicht dem Interesse des Klägers, der gerade in Ansehung der Geburt des zweiten Kindes ab diesem Zeitpunkt gänzlich von seiner Dienstpflicht freigestellt werden wollte und nicht, wie es bei einer isolierten Beendigung der ersten Elternzeit der Fall wäre, eine Rückkehr in die Vollzeitbeschäftigung zu diesem Zeitpunkt wünschte. Das insoweit als Einheit zu verstehende Verpflichtungsbegehren hat sich auch nicht durch den Ablauf der gewünschten Zeiträume erledigt. Namentlich fehlt ihm nicht das Rechtsschutzbedürfnis, auch wenn der streitbefangene Zeitraum, in dem der Kläger die Bewilligung von Elternzeit bzw. die Aufhebung derselben beantragt hat, längst abgelaufen ist. Denn die Rechtswirkungen der seinerzeit bewilligten Elternzeit können auch jetzt noch entsprechend dem Rechtsschutzziel der Klage durch Nachzahlung der – vorliegend aufgrund der Teilzeitbeschäftigung innerhalb der Elternzeit reduzierten – Besoldung für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum beseitigt werden. Vgl. BVerwG, Urteile vom 23. Februar 2017 - 1 WB 1.16 -, juris, Rn. 25, und vom 12. August 2014 - 1 WB 53/13 -, juris, Rn. 25; OVG NRW, Urteile vom 17. Dezember 2014 - 6 A 2162/12 -, juris, Rn. 41, und vom 30. Juli 2008 - 1 A 2282/06 -, juris, Rn. 27 m.w.N.; VG Düsseldorf, Urteil vom 19. Juli 2011 - 2 K 6978/09 -, juris Rn. 18 m.w.N. Aufgrund der vom Kläger – wie dargelegt – selbst vorgenommen Verknüpfung des Aufhebungs- und Bewilligungsbegehrens kann dabei dahinstehen, ob sich diese Überlegungen isoliert betrachtet auch auf den Antrag auf Bewilligung einer Elternzeit übertragen lassen. Die damit zulässige Verpflichtungsklage ist aber nicht begründet. Die Ablehnung der vorzeitigen Beendigung der „ersten“ Elternzeit bei gleichzeitiger Gewährung der „zweiten“ Elternzeit ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat weder aus § 9 FrUlrV NRW i.V.m. §§ 15, Abs. 1 bis 3, 16 BEEG einen Anspruch auf die begehrte Neugestaltung der Elternzeit(en) (dazu 1.), noch kann er einen entsprechenden Anspruch aus der Erklärung der Bezirksregierung U. vom 6. März 2019 ableiten (dazu 2.). 1. Zwar hat der Kläger aufgrund der Geburt seines zweiten Kindes grundsätzlich einen Anspruch auf vorzeitige Beendigung der für das erste Kind bewilligten Elternzeit nach § 9 FrUrlV NRW i.V.m. § 16 Abs. 3 Satz 2 BEEG. Ebenso hat er auch grundsätzlich einen Anspruch auf Bewilligung von Elternzeit für sein zweites Kind nach § 9 FrUrlV NRW i.V.m. § 15 Abs. 1 bis 3, § 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG. Allerdings wird die entsprechende Anwendung des BEEG nach § 9 FrUrlV NRW nur angeordnet, soweit nachfolgend nichts Abweichendes geregelt ist. Insoweit widerspricht das vom Kläger beantragte Ende der (zweiten) Elternzeit der Regelung des § 11 Satz 2 FrUrlV NRW. Nach dem gemäß § 9 FrUrlV NRW auf den Kläger als Beamten im Land Nordrhein-Westfalen anwendbaren § 16 Abs. 3 Satz 1 BEEG kann die Elternzeit u.a. vorzeitig beendet werden, wenn der Arbeitgeber zustimmt. Nach Satz 2 der Vorschrift kann der Arbeitgeber die vorzeitigte Beendigung u.a. wegen der Geburt eines weiteren Kindes – unbeschadet von Satz 3, nach dem die Elternzeit zur Inanspruchnahme der Schutzfristen des § 3 des Mutterschutzgesetzes auch ohne Zustimmung vorzeitig beendet werden kann – nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen. Nach § 9 FrUrlV NRW i.V.m. § 15 Abs. 1 bis 3, § 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes u.a. für jeden sorgeberechtigten Elternteil ein Anspruch auf Elternzeit, soweit dieser mit seinem Kind in einem Haushalt lebt und dieses selbst betreut und erzieht. Die Elternzeit muss spätestens sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit schriftlich vom Arbeitgeber verlangt werden. Die entsprechende Anwendung des BEEG wird nach § 9 FrUrlV NRW aber nur angeordnet, soweit nachfolgend nichts Abweichendes geregelt ist. Insofern gilt namentlich § 11 FrUlrV NRW, der u.a. für Lehrer – wie den Kläger – besondere Vorgaben für die zeitliche Ausgestaltung der Elternzeit festlegt. Nach § 11 Satz 1 FrUrlV NRW sind Unterbrechungen der Elternzeit nicht zulässig, wenn sie überwiegend auf die Schulferien oder die vorlesungsfreie Zeit entfallen. Nach § 11 Satz 2 FrUrlV NRW dürfen bei der Wahl von Beginn und Ende der Elternzeit Schulferien oder die vorlesungsfreie Zeit nicht ohne sachgerechte Begründung ausgespart werden. Nach diesen Maßgaben hat der Kläger keinen Anspruch auf die vom ihm begehrte Neugestaltung der Elternzeit(en). Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger wegen der Geburt des zweiten Kindes – isoliert betrachtet – einen Anspruch auf vorzeitige Beendigung seiner ersten Elternzeit hätte, oder ob die mit Schreiben vom 9. Mai 2019 erfolgten Ausführungen für eine Ablehnung aus dringenden betrieblichen Gründen hinreichen bzw. ob der nach der Neufassung des Antrags bestimmte Endzeitpunkt mit dem Tag der Geburt des zweiten Kindes trotz seiner Lage zu den Sommerferien mit § 11 FrUrlV NRW vereinbar wäre. Denn jedenfalls besteht kein Anspruch auf die zudem beantragte – und wie dargelegt untrennbar mit dem ersten Antrag verknüpfte – zweite Elternzeit, da deren Endzeitpunkt am 11. Juli 2019 der Regelung des § 11 Satz 2 FrUrlV NRW widerspricht. Dabei ist in der Rechtsprechung geklärt, dass die Vorschrift nicht gegen höherrangiges Recht verstößt, sondern aufgrund der Besonderheiten von Lehrberufen eine rechtmäßige Einschränkung der Gestaltungsfreiheit der Betroffenen darstellt (dazu a.). Die Voraussetzungen des § 11 Satz 2 FrUrlV NRW liegen im Streitfall auch vor (dazu b.). a) Die vorliegend angewendete in § 11 Satz 2 FrUrlV NRW getroffene Regelung ist nicht zu beanstanden und wird von den Beteiligten auch nicht grundsätzlich in Frage gestellt. Sie ist zunächst von der Verordnungsermächtigung des § 74 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes Nordrhein-Westfalen (LBG NRW) gedeckt. Nach Satz 1 der Vorschrift regelt die Landesregierung durch Rechtsverordnung die der Eigenart des öffentlichen Dienstes entsprechende Anwendung der Vorschriften des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes über die Elternzeit. Sie trifft insbesondere Regelungen über die Voraussetzungen der Inanspruchnahme (Satz 2 Nr. 1) und die Dauer (Satz 2 Nr. 2). § 11 Satz 2 FrUrlV NRW trifft unter Einhaltung dieser Vorgaben eine Sonderregelung für die der Eigenart des öffentlichen Dienstes entsprechende (modifizierte) Anwendung des BEEG auf Beamtinnen und Beamte im Schul- und Hochschuldienst. Die Regelung des § 11 Satz 2 FrUrlV NRW verstößt dabei nicht gegen Art. 3 des Grundgesetzes (GG), indem sie eine Sonderregelung für den Schul- und Hochschulbereich trifft. Zwar werden insoweit Beamte aus besagtem Bereich anders behandelt als andere Beamte, die bei der Wahl von Beginn und Ende ihrer Elternzeit nicht solchen Grenzen unterliegen. Diese Ungleichbehandlung basiert aber auf Sachgründen, die den strukturellen Unterschieden zwischen den genannten Beamtengruppen Rechnung tragen, und ist daher gerechtfertigt. Denn Ziel der Regelung des § 11 FrUrlV NRW insgesamt ist es, zwischen den Beamten im Schul- oder Hochschuldienst einerseits und den übrigen Beamten eine materielle Gleichbehandlung wiederherzustellen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. Mai 2003 - 6 A 648/01 -, juris, Rn. 23 (zum gleichlautenden § 3 Abs. 1 Satz 4 RiErzUrlV NRW); BayVGH, Urteil vom 18. Oktober 2005 - 3 BV 02.1413 -, juris, Rn. 16 (zur vergleichbaren Regelung des § 13 Abs. 2 der Verordnung über den Urlaub der bayerischen Beamten und Richter a.F. – nunmehr § 24 Abs. 2 der Verordnung über Urlaub, Mutterschutz und Elternzeit der bayerischen Beamten). Das ergibt sich aus folgenden Überlegungen: Die Arbeitszeit eines Lehrers entspricht im Ergebnis derjenigen anderer Beschäftigter im öffentlichen Dienst, ist aber über das Jahr ungleichmäßig verteilt. Höhere Wochenarbeitszeiten während des laufenden Schulbetriebs werden durch geringere Wochenarbeitszeiten während der Schulferien ausgeglichen. Es wäre rechtsmissbräuchlich, wenn ein Lehrer bei der Inanspruchnahme von Erziehungsurlaub nur die aus dieser ungleichmäßigen Arbeitszeitverteilung resultierenden Vorteile in Anspruch nähme. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. November 2006 - 6 A 1127/05 -, juris, Rn. 38. Zudem wird der Erholungsurlaub während der Elternzeit gemäß § 18 Abs. 4 FrUrlV NRW um ein Zwölftel für jeden vollen in das Urlaubsjahr fallenden Kalendermonat der Elternzeit gekürzt. Vgl. BayVGH, Urteil vom 18. Oktober 2005 - 3 BV 02.1413 -, juris, Rn. 16 (zur vergleichbaren Regelung des § 13 Abs. 2 der Verordnung über den Urlaub der bayerischen Beamten und Richter a.F. – nunmehr § 24 Abs. 2 der Verordnung über Urlaub, Mutterschutz und Elternzeit der bayerischen Beamten). Dies wirkt sich für sonstige Beamte unmittelbar aus, die Ferienzeiten, während derer Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen Schulen ihren Erholungsurlaub erhalten, vgl. § 20 Abs. 4 FrUrlV NRW, bleiben indes durch individuell gewährte Elternzeiten unberührt. Demgemäß sollen Elternzeiten nur unter gewissen Einschränkungen neben die Ferienzeiten treten können und diese nicht aussparen dürfen. Die Regelung des § 11 Satz 2 FrUrlV NRW ist dabei deshalb sachlich gerechtfertigt, da während der Schulferien in der Regel – soweit die Zeit nicht der Vor- und Nachbereitung des Unterrichts dient, weil dies unter Berücksichtigung der Pflichtstunden nicht während der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit möglich ist, vgl. zu diesem Mischcharakter der Ferien VGH Mannheim, Beschluss vom 27. Juli 2017 - 4 S 1764/16 -, juris, Rn. 25; VG Hannover, Urteil vom 22. Januar 2008 - 13 A 4703/07 -, juris, Rn. 23 –, für Lehrer keine Verpflichtung zur Dienstleistung besteht. Das Angebot des Lehrers zur Dienstleistung – das sich aus der Unterbrechung der Beurlaubung während der Schulferien ergeben würde oder deren Beendigung unmittelbar vor Beginn bzw. unmittelbar nach den Ferien – ginge ins Leere und wäre als rechtsmissbräuchlich einzustufen, da einer – faktischen – Nichtdienstleistung hier der Anspruch auf Leistung von Besoldung gegenüberstünde. Damit trägt § 11 Satz 2 FrUrlV NRW dem Umstand der ungleich verlagerten Arbeitsbelastung eines Lehrers Rechnung, indem gewährleistet wird, dass die Elternzeit nicht zu einem Zeitpunkt weitgehend dienstfreier Zeit endet. Vgl. BayVGH, Urteil vom 18. Oktober 2005 - 3 BV 02.1413 -, juris, Rn. 16 (zur vergleichbaren Regelung des § 13 Abs. 2 der Verordnung über den Urlaub der bayerischen Beamten und Richter a.F. – nunmehr § 24 Abs. 2 der Verordnung über Urlaub, Mutterschutz und Elternzeit der bayerischen Beamten). Andernfalls läge vielmehr eine ungerechtfertigte Begünstigung und damit Ungleichbehandlung von Lehrkräften im Vergleich zu den übrigen Beamten vor, deren Dienstpflichtbelastung bei typisierender Gesamtschau gleichbleibend verteilt ist. Im Übrigen entspricht die Regelung des § 11 Satz 2 FrUrlV NRW auch den insoweit überwiegenden Interessen des Dienstherrn, der ohne die Regelung des § 11 Satz 2 FrUrlV NRW etwa nach Beendigung einer Elternzeit unmittelbar vor den Schulsommerferien wochenlang einen Beamten vollständig besolden müsste, ohne dass der Beamte einer hinreichenden Dienstpflicht unterliegt. Dies ist bereits mit den einem Beamtenverhältnis einhergehenden Pflichten des Beamten nicht zu vereinbaren. Insoweit ist § 11 Satz 2 FrUrlV NRW – wie auch andere lehrerbezogene Sondervorschriften – der nur bei Lehrern vorkommenden ungleichen Arbeitslastverteilung bzw. Ferienausgestaltung geschuldet und insoweit mangels Unzumutbarkeit hinzunehmen. Auch sofern entsprechende Regelungen für Arbeitnehmer im Schul- und Hochschuldienst nicht bestehen, ergibt sich daraus keine unrechtmäßige Ungleichbehandlung. Zunächst dürfte die Aussparung von Ferienzeiten bei der Festlegung des Zeitraums der Elternzeit aufgrund der dargelegten Besonderheiten der Arbeitszeitverteilung bereits ohne entsprechende ausdrückliche Regelung Grenzen unterliegen, die sich aus dem Gebot von Treu und Glauben nach § 242 des Bürgerlichen Gesetzbuches bzw. dem Verbot der missbräuchlichen Rechtsausübung ergeben. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. November 2006 - 6 A 1127/05 -, juris, Rn. 36 ff. Zudem handelt es sich aber bei Beamten und Angestellten um grundverschiedene Dienstverhältnisse, deren Strukturen jeweils grundlegend anders gestaltet sind – so ist das Beamtenverhältnis u.a. durch das Lebenszeitprinzip und gegenseitige Treue- und Fürsorgepflichten gekennzeichnet, die besondere Anforderungen an das Verhalten der Betroffenen stellen –, mit der Folge, dass bereits deshalb die das jeweilige Dienstverhältnis betreffenden Sachverhalte auch unterschiedlich geregelt werden dürfen, ohne dass ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 GG vorläge oder die Verordnungsermächtigung des § 74 Abs. 2 LBG NRW überschritten wäre. Vgl. BayVGH, Urteil vom 18. Oktober 2005 - 3 BV 02.1413 -, juris, Rn. 14 (zur vergleichbaren Regelung des § 13 Abs. 2 der Verordnung über den Urlaub der bayerischen Beamten und Richter a.F. – nunmehr § 24 Abs. 2 der Verordnung über Urlaub, Mutterschutz und Elternzeit der bayerischen Beamten). Vor diesem Hintergrund kann auch nicht maßgeblich sein, ob die Rechtsprechung der Arbeitsgerichte in Teilen zu anderen Ergebnissen im Hinblick auf die Zulässigkeit von Einschränkungen der Wahlfreiheit von tarifbeschäftigten (Hochschul-)Lehrern bezogen auf den Zeitraum von Elternzeiten nach Maßgabe ihrer Lage zu den (Schul-)Ferien kommt. Vgl. im Ergebnis ebenso OVG NRW, Urteil vom 15. November 2006 - 6 A 1127/05 -, juris, Rn. 40 f. Die Regelung des § 11 FrUrlV NRW stellt schließlich keine unzumutbare Einschränkung des Alimentationsprinzips dar, da die Gewährung von Erziehungsurlaub eine begünstigende Regelung darstellt und es nicht zu beanstanden ist, dass der Beamte für Zeiten, in denen er keinen Dienst leistet, keine Besoldung erhält. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. Mai 2003 - 6 A 648/01 -, juris, Rn. 21 (zum gleichlautenden § 3 Abs. 1 Satz 4 RiErzUrlV NRW). b) In der streitgegenständlichen Konstellation besteht kein Anspruch auf die gewünschte Ausgestaltung der Elternzeit, da der beantragte Endzeitpunkt nach § 11 Satz 2 FrUrlV NRW unzulässig ist. Das gewünschte Ende der vom Kläger beantragten Elternzeit am 11. Juli 2019 spart ohne sachgerechte Begründung die Schulferien aus. Dabei ist es ohne Belang, dass zwischen dem letzten Tag der Elternzeit und dem Beginn der Sommerferien am 15. Juli 2019 mit Freitag dem 12. Juli 2019 noch ein Werktag liegt. Denn aus Sinn und Zweck der Regelung des § 11 FrUrlV NRW ergibt sich, dass eine für den Dienstherrn sinnvolle verwertbare Dienstleistung angeboten werden muss (der die dann dafür zu leistende Besoldung als Äquivalent gegenübersteht). Eine sinnvoll verwertbare Tätigkeit liegt – gerade im Unterrichtsbereich – nicht vor, wenn sie dem Dienstherrn nur für einen – wie vorliegend – oder wenige Tage angeboten wird. Dieser Grundgedanke ergibt sich im Übrigen auch aus einer Reihe anderer Regelungen des Beamtenrechts, die speziell für Lehrer gelten (vgl. z.B. Altersgrenze bei Ruhestandsbeginn nach § 31 Abs. 1 Satz 3 LBG NRW Schuljahrsende; regelmäßiger Beginn der Altersteilzeit zum 1. August oder 1. Februar gem. § 6 Sätze 1 und 3 des Runderlasses des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 12. Juni 2013 - ABl. NRW. S. 357). Vgl. auch BayVGH, Urteil vom 18. Oktober 2005 - 3 BV 02.1413 -, juris, Rn. 18; VG Bayreuth, Beschluss vom 19. April 2021 - B 5 E 21.435 -, juris, Rn. 28. Entsprechend diesem Sinn wird auch in der Verwaltungspraxis der Zeitraum, in dem ein Beginn der Elternzeit nach Ende der Ferien oder ein Ende der Elternzeit vor Beginn der Ferien unzulässig ist, weiter gefasst. Vgl. Schreiben des Innenministeriums an die GWW vom 21. Mai 2007 sowie an die Bezirksregierungen vom 12. September 2008, nach denen in der Regel ein Zeitabstand zu den Ferien bestehen muss, der der Dauer der Ferien selbst entspricht. Vgl. auch die Ausführungen des Bundesministeriums für Schule und Bildung des Landes NRW zur aktuellen Verwaltungspraxis unter https://www.schulministerium.nrw/elternzeit. Folglich verstößt die Ablehnung in der vorliegenden Konstellation auch nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz. Es liegt auch entgegen der Annahme des Klägers kein Sachgrund für das von ihm gewünschte Ende der Elternzeit unmittelbar vor den Ferien vor. Namentlich liegt eine sachgerechte Begründung gerade nicht in der Tatsache, dass sich der gewünschte Endzeitpunkt am Geburtstermin seines Kindes orientiert und von diesem ausgehend die Elternzeit für einen Monat beantragt wird. Denn die Vorschrift des § 11 FrUrlV NRW soll gerade den Besonderheiten Rechnung tragen, die sich im Schulbereich wegen der bereits dargestellten unregelmäßigen Verteilung der Arbeitszeit sowie des Mischcharakters der Ferien aus der (zufälligen) Lage der begehrten Elternzeit – die regelmäßig in vollen Monaten und unter Berücksichtigung des Geburtstermins beantragt wird – zu den Ferien ergeben. Wäre allein – wie der Kläger meint – der Geburtstermin ein Sachgrund für das Aussparen der Ferienzeiten, dann kämen die Vorgaben im Ergebnis nicht mehr zur Anwendung und die Vorschrift könnte ihrer Zielrichtung nicht gerecht werden. Es ist auch mitnichten erkennbar, dass der Kläger sich – anders als noch in der Situation mit einem Kind – in der Zeit nach dem 11. Juli 2019 gerade nicht mehr dem Zweck der Elternzeit entsprechend der Betreuung seiner Kinder widmen wollte. Vielmehr hat er selbst unter Bezugnahme auf ein ärztliches Attest im Rahmen des Eilverfahrens darauf hingewiesen, dass seine Ehefrau nach der Geburt für einen längeren Zeitraum auf seine Unterstützung bei der Kinderbetreuung angewiesen sei. Soweit in der Rechtsprechung teilweise eine subjektive Auslegung des Begriffs des „Aussparens“ vertreten wird, nach der ein voluntatives, zielgerichtetes Element, das die entgegen § 11 FrUrlV NRW erfolgte Festlegung der Elternzeit als rechtsmissbräuchlich erscheinen lässt, gefordert wird, vgl. so zur entsprechenden bayrischen Regelung: VG Bayreuth, Beschluss vom 19. April 2021 - B 5 E 21.435 -, juris, Rn. 23; VG München, Urteil vom 23. Januar 2018 - M 5 K 17.201-, juris, Rn. 19, folgt daraus für den Fall des Klägers nichts Anderes. Das geforderte voluntative Element soll darin liegen, sich gezielt Zeitvorteile verschaffen zu wollen, ohne dass dies durch sachliche Gründe gerechtfertigt ist. Aus den Umständen darf sich ferner nicht ergeben, dass die Ferien faktisch als dienstfreie Zeit zur Betreuung des Kindes ausgenutzt werden. Vgl. VG Bayreuth, Beschluss vom 19. April 2021 - B 5 E 21.435 -, juris, Rn. 23; VG München, Urteil vom 23. Januar 2018 - M 5 K 17.201-, juris, Rn. 19 f. Nach diesen Maßgaben ist vorliegend aber nicht ersichtlich, dass der vom Kläger gewünschten Gestaltung schützenswerte Interessen zugrunde lägen, die zur Annahme einer atypischen Fallgestaltung führen würden, in der nach dieser Rechtsprechung kein „Aussparen“ anzunehmen wäre. Ausgangslage im Falle des Klägers war, dass er sich zum Zeitpunkt der Geburt seines zweiten Kindes bereits in Elternzeit (für sein erstes Kind) befand. Wie dargelegt spricht auch alles dafür, dass der Kläger auch die Ferienzeit – nach wie vor – zur Kinderbetreuung nutzen wollte. Der Beklagte hat ihm dabei sowohl angeboten, seine noch bestehende Teilzeitbeschäftigung aufzuheben als auch unter Beibehaltung des Zeitraums von einer Elternzeit für das erste Kind auf eine solche für sein zweites Kind zu „wechseln“. Vor diesem Hintergrund reduziert sich das Interesse des Klägers an der letztlich beantragten Verkürzung der Elternzeit allein auf den damit zusammenhängenden finanziellen Vorteil, und zwar in Höhe der Differenz zwischen seiner vollen Besoldung und den ihm in der Elternzeit zustehenden (geringeren) Leistungen. Dafür, dass der Kläger die Gestaltung planvoll-zielgerichtet an dieser Intention ausgerichtet hat, spricht auch, dass er zunächst das Ende seiner ersten Elternzeit nicht auf den Geburtstermin seines zweiten Kindes, sondern auf den 13. Juli 2019 und damit unmittelbar auf den Ferienbeginn legen wollte. Soweit der Kläger bemängelt, dass er von der Beklagten verpflichtet werde, Elternzeit zu nehmen, die er so – nämlich im Umfang von zwei Monaten – gar nicht wolle, ist zunächst zu konstatieren, dass es ihm nach wie vor freisteht, Elternzeit zu nehmen. Wenn er sich dazu entschließt, unterliegt die Gestaltung und damit auch die Länge aber zwangsläufig der Maßgabe der entsprechenden Vorschriften. Die damit einhergehende Einschränkung der Wahlfreiheit betrifft nicht nur ihn, sondern – in durch die Besonderheiten der Arbeitszeitverteilung begründeter zulässiger Weise – all diejenigen, bei denen sich aufgrund der Lage des Geburtstermins zu den Ferien Einschränkungen für die Bestimmung des Anfangs- oder Endzeitpunktes der Elternzeit ergeben. Der tatsächliche Vorteil, für einen längeren Zeitraum keiner Dienstverpflichtung zu unterliegen, folgt ungeachtet der Regelung gerade aus den in Lehrberufen bestehenden Ferienzeiten. Es liegt auch kein unzulässiger faktischer mittelbarer Eingriff in die von Art. 6 Abs. 1 bzw. 2 GG geschützte Betreuungsentscheidung des Klägers vor. Dies wäre der Fall, wenn der Dienstherr dem Beamten, der in einem bestimmten Zeitraum Erziehungsurlaub für die Betreuung möchte, eine solche Beurlaubung rechtswidrig verwehren würde. Vgl. BayVGH, Urteil vom 18. Oktober 2005 - 3 BV 02.1413 -, juris, Rn. 20. Dass er ihm – wie vorliegend – lediglich vorgibt, einen längeren als den eigentlich gewünschten Zeitraum Elternzeit zu nehmen, wirkt sich in Ansehung der ohnehin bestehenden Ferien nicht auf seine tatsächliche Präsenz in der Familie aus. Dass in diesem Zeitraum, in dem er seine Dienstleistung de facto nicht zur Verfügung stellt, die Ferienzeit als Elternzeit behandelt wird und der Kläger folglich auch keine Besoldungsansprüche erhält, stellt keinen derartigen Eingriff dar. Vorliegend ergibt sich auch nichts Anderes aus der Tatsache, dass der Kläger während der in Folge der ablehnenden Entscheidungen des Beklagten weiter im ursprünglich bewilligten Umfang bestehenden Elternzeit für sein erstes Kind teilzeitbeschäftigt war. Namentlich widerspricht die Anwendung des § 11 Satz 1 FrUrlV NRW im Falle des Klägers nicht dem Zweck des § 16 Abs. 3 Satz 2 BEEG. Der Vorschrift liegt die Erwägung zugrunde, dass im Falle der Geburt eines weiteren Kindes eine Neuorganisation und Neuplanung der Aufgabenverteilung innerhalb der Familie sowie der Berufstätigkeiten klassischerweise erforderlich wird. Vgl. BT-Drucks. 14/3553 S. 23 unter dem expliziten Hinweis, dass die Regelung keine missbräuchliche Anwendung rechtfertige. Dass dies für den Kläger nicht zutreffen soll, weil er bereits bei der Beantragung der Verlängerung der ersten Elternzeit von der zweiten Schwangerschaft und dem voraussichtlichen Geburtstermin gewusst haben müsse, wie der Beklagte annimmt, ist nach Ansicht der Kammer nicht zutreffend. Denn die maßgebliche Zäsur ist die tatsächliche Geburt des (zweiten) Kindes. Ab welchen Zeitpunkt hier bereits Entwicklungen in welchen Umfang und mit welcher Sicherheit vorhergesehen werden konnten, kann demgegenüber nicht maßgeblich sein. Demgemäß muss es dem Kläger nach dem in den Gesetzesmaterialien explizit erwähnten Sinn und Zweck der Regelung jedenfalls möglich sein, eine bestehende Dienstverpflichtung auf den Zeitpunkt der Geburt zu reduzieren bzw. zu beenden. Dies setzt aber gerade nicht zwingend voraus, dass die Elternzeit zu einem bestimmten Zeitpunkt beendet (und eine neue – mit bestimmtem Enddatum – bewilligt) wird. Vielmehr kann eine entsprechende Reduktion auch jenseits der Änderung der Zeiträume der Elternzeit erfolgen und wurde dem Kläger ausweislich des Ablehnungsbescheides und der Klageerwiderung auch explizit angeboten, sodass dieses berechtigte Interesse keine abweichende Auslegung der Verordnung im Einzelfall (teleologische Reduktion) erforderlich macht. Schließlich ist die Verweigerung der Bewilligung auch nicht deshalb rechtswidrig, weil sie zu einer nicht intendierten Schlechterstellung des Klägers hinsichtlich seines Urlaubsanspruchs führen würde. Insofern darf der Umstand, dass nach der beantragten Elternzeit Ferientage liegen, die den Urlaubsanspruch des Betroffenen mit abdecken, nicht dazu führen, dass es dem Beamten nicht mehr möglich bleibt, den ihm zustehenden Erholungsurlaub innerhalb des Kalenderjahres zu nehmen. Denn anderenfalls würde die Vorschrift über ihren Zweck, einer ungerechtfertigten Besserstellung von beamteten Lehrer vorzubeugen, hinausgehen und zu einer Schlechterstellung gegenüber anderen Beamten führen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. Mai 2003 - 6 A 648/01 -, juris, Rn. 23. Diese Einschränkung ist vorliegend aber erfüllt. Vielmehr würde im Falle des Klägers durch die von ihm angestrebte Wahl des Endtermins der Elternzeit im Ergebnis ein über den ihm zustehenden Erholungsurlaub weit hinausgehender Erholungsurlaub erzielt. Vgl. dazu VG Hannover, Urteil vom 22. Januar 2008 - 13 A 4703/07 -, juris, Rn. 25. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Urlaubsanspruch des Klägers im Jahr 2019 in Ansehung der Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit ab dem 13. Februar 2019 nicht mehr reduziert wurde, vgl. § 18 Abs. 4 Satz 2 FrUrlV NRW. Der Urlaubsanspruch von 30 Tagen, vgl. § 18 Abs. 2 FrUrlV NRW, wurde also wegen der für Januar 2019 bewilligten Elternzeit nach § 18 Abs. 4 Satz 1 FrUrlV um ein Zwölftel reduziert und wäre für die weiter beantragte Elternzeit im Juni/Juli 2019 um ein weiteres Zwölftel reduziert worden, hätte sich damit also auf 25 Tage belaufen. Dieser Urlaubsanspruch wird aber auch mit den dem Kläger außerhalb der nach Maßgabe des § 11 FrUrlV NRW in die Elternzeit einbezogenen Ferienzeiten zustehenden Ferienzeiten abgedeckt und sogar überschritten. Er hatte konkret – während seiner Teilzeitbeschäftigung in der Elternzeit – Osterferien im Zeitraum vom 15. April bis 28. April 2019 (8 Arbeitstage) und Pfingstferien am 11. Juni (1 Arbeitstag). Weiter standen die sich an die bewilligte Elternzeit bis zum 12. August 2019 anschließende Zeit der Sommerferien bis zum 27. August 2019 (11 Arbeitstage), die Herbstferien vom 14. bis 27 Oktober 2019 (10 Arbeitstage) sowie der in das Kalenderjahr fallende Anteil der Weihnachtsferien vom 23. bis 31. Dezember 2019 (4 Arbeitstage), insgesamt also 34 Arbeitstage zur Abgeltung seines Urlaubsanspruches zur Verfügung. Damit war es ihm ersichtlich nicht unmöglich, den ihm zustehenden Erholungsurlaub auch jenseits der Elternzeiten in den Ferienzeiten zu nehmen. Dies gilt in Ansehung der dargestellten Zahlen auch ungeachtet der Berücksichtigung des den Ferien für Lehrer – wie dargelegt – zukommenden Mischcharakters. 2. Schließlich hat der Kläger auch keinen Anspruch auf eine Bewilligung der einmonatigen Elternzeit für das zweite Kind und damit auch auf das Gesamtende seiner Elternzeiten zum 11. Juli 2019 aus der Erklärung der Bezirksregierung U. vom 6. März 2019, seinem Antrag auf Elternzeit von einem Monat ab der Geburt seines Kindes (22. Juni 2019 – voraussichtlicher Geburtstermin) entsprechen zu werden. Dabei lässt es das Gericht dahinstehen, ob dieses Schreiben als Zusicherung im Sinne des § 38 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) zu qualifizieren ist und ob eine solche ggf. bereits wegen Widersprüchlichkeit nichtig sein könnte, da sie einerseits eine Bewilligung ankündigt, zugleich aber auf die Regelung des § 11 FrUrlV NRW verweist, der dem beantragten Ende der Elternzeit (21. Juli 2019) entgegenstehen könnte. Denn die zuletzt vom Kläger beantragte Elternzeit vom 12. Juni 2019 bis zum 11. Juli 2019 ist jedenfalls nicht mehr von der durch die Bezirksregierung abgegebenen Erklärung umfasst. Es spricht bereits Einiges dafür, dass die vorliegend erfolgte genaue Nennung des Geburtsdatums und damit auch datumsmäßige Bestimmung des Endzeitpunktes des Elternzeitzeitraums zur Annahme eines neuen Antrages führt, für den aus der Erklärung der Bezirksregierung keine Rechtsfolgen mehr abgeleitet werden können. Aber auch wenn die Benennung des Geburtsdatums vorliegend nicht derart maßgebliche Bedeutung beizumessen wäre, dass ein anderer, ebenfalls einmonatiger Zeitraum bereits per se nicht mehr von der Erklärung erfasst wird, der Kläger also grundsätzlich in seinem Vertrauen auf die Gewährung einer einmonatigen Elternzeit nach dem jeweiligen Geburtstermin geschützt sein sollte, liegt jedenfalls nach dem Inhalt der vorliegenden Erklärung eine relevante nachträgliche Änderung der Sachlage vor, die im Kontext des § 38 VwVfG NRW dazu führt, dass der Kläger sich nach Absatz drei der Vorschrift nicht mehr auf eine die ihm erteilte Zusicherung berufen kann. Denn in der Mitteilung der Bezirksregierung wird nicht nur erklärt, dem Antrag auf Bewilligung der einmonatigen Elternzeit ab der Geburt des zweiten Kindes (voraussichtlich 22. Juni 2019) und damit bis zum Ablauf des 21. Juli 2019 werde entsprochen, sondern das Schreiben enthält auch explizit den Hinweis auf § 11 FrUrlV NRW und die diesbezügliche Aussage, dass eine Rückkehr aus der Elternzeit eine Woche vor den Sommerferien oder direkt zu Beginn der Sommerferien nicht möglich sei. Damit wird bereits aus dem Inhalt der Erklärung deutlich, dass Veränderungen relevant werden, wenn sie aus diesem Grund die angekündigte Regelung nicht mehr tragen. Genau dies begehrt der Kläger aber mit dem nunmehr streitgegenständlichen – an der tatsächlichen Geburt seines Kindes am 12. Juni 2019 orientierten – Antrag auf Bewilligung einer einmonatigen Elternzeit bis zum 11. Juli 2019. Denn das Ende der Elternzeit fällt zwei Arbeitstage vor Sommerferienbeginn und damit in den explizit erwähnten Zeitraum von einer Woche vor den Sommerferien. Dem Kläger musste also auch in Ansehung der grundsätzlichen Zusage einer Bewilligung klar sein, dass das nunmehr durch den abweichenden Geburtstermin veränderte Enddatum gerade die Fallgestaltung betrifft, auf deren Unzulässigkeit bereits hingewiesen worden war. Einen irgendwie gearteten Vertrauensschutz oder gar einen Anspruch auf die nunmehr beantragte Elternzeit kann er folglich daraus nicht ableiten. Nicht entscheidungserheblich ist, ob der Kläger einen Anspruch auf Bewilligung der Elternzeit mit einem Endtermin am 21. Juli 2019 aus der Erklärung ableiten könnte, da der Kläger einen entsprechenden Antrag nicht mehr gestellt hat und es dem Gericht damit ohnehin verwehrt wäre, eine entsprechende Verpflichtung vorzunehmen. Vgl. zur Bindung der Behörde an den beantragten Umfang von Erziehungsurlaub OVG NRW, Urteil vom 15. November 2006 - 6 A 1127/05 -, juris, Rn.44 ff. II. Der Hilfsantrag, mit dem Verpflichtung zur Feststellung begehrt wird, dass eine Verpflichtung zur Beendigung der ersten Elternzeit zum 12. Juni 2019 und zur Bewilligung der zweiten Elternzeit für den Zeitraum vom 12. Juni 2019 bis zum 11. Juli 2019 bestanden hat, ist bereits unzulässig. Sofern es sich hier um eine Fortsetzungsfeststellungsklage analog § 113 Abs. 1 Satz 4 wegen erledigten Verpflichtungsanspruchs handeln sollte, scheitert die Klage bereits an der Statthaftigkeit, da aus benannten Aspekten keine Erledigung des Anspruchs eingetreten ist. Denn träte das vom Kläger Begehrte ein, entfaltete dies auch weiterhin noch (Rechts-)Wirkungen. Sollte die Klage hingegen als allgemeine Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO zu verstehen sein, ergäbe sich die Unzulässigkeit jedenfalls aus dem Grundsatz der Subsidiarität, § 43 Abs. 2 VwGO. Denn mangels Erledigung ist dem Kläger weiterhin unbenommen, die an sich hier sachnähere Verpflichtungsklage zu bestreiten. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). Rechtsmittelbelehrung Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen. Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.