Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert und wie folgt neu gefasst: Der Bescheid der Bezirksregierung E. vom 4. Juli und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E. vom 29. Juli werden aufgehoben. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die Berufung wird insoweit zurückgewiesen. Die Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen je zur Hälfte. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund der Kostenentscheidung vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin steht als Studienrätin in den Diensten des beklagten Landes. Am 18. April brachte sie ihren Sohn G. zur Welt. Nach Ablauf des Beschäftigungsverbots gemäß der Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen im Lande Nordrhein- Westfalen (MuSchVB) nahm sie am 14. Juni 2 ihren Dienst an der I. -I. -Gesamtschule in E. wieder auf. Unter dem 25. Mai 2000 beantragte sie bei der Bezirksregierung E. die Bewilligung von Erziehungsurlaub für den Zeitraum vom 14. August 2 bis 10. August 2 . In einem kurzen Begleitschreiben zum Antragsformular legte sie dar, dass sie mit einer Mitarbeiterin telefonisch abgesprochen habe, den Erziehungsurlaub ab Unterrichtsbeginn des Schuljahres 2 /2 zu beantragen. Den 10. August 2 habe sie als Enddatum eingesetzt, weil üblicherweise die ersten Besprechungen und Dienste in die letzten Ferientage gelegt würden. Unter dem 4. Juli 2 beschied die Bezirksregierung E. den Antrag der Klägerin mittels Formularbescheides. In dem Bescheid heißt es: "Ihrem Antrag vom 25.05.00 entsprechend werden Sie gem. § 2 ErzUV ohne Teilzeitbeschäftigung beurlaubt." Die im Formular vorgesehenen Felder für den Bewilligungszeitraum enthalten die Eintragung "29.06. " bis "18.08. ". Hiergegen legte die Klägerin unter dem 12. Juli 2 Widerspruch ein, den sie wie folgt begründete: Der in dem Bescheid bewilligte Zeitraum für den Erziehungsurlaub entspreche nicht dem im Antrag angegebenen Zeitraum, der zuvor mit der Sachbearbeiterin telefonisch so abgesprochen gewesen sei. Sie habe das gesamte Schuljahr 19 /2 gearbeitet. Somit stehe ihr auch bezahlter Erholungsurlaub für das gesamte Schuljahr zu. Auch das Urlaubsgeld dürfe nicht gekürzt oder gestrichen werden. Die beantragten knapp zwölf Monate Erziehungsurlaub sparten nicht rechtsmissbräuchlich die Sommerferien aus, sondern beinhalteten die Sommerferien 2 . Die Festsetzung des Beginns des Erziehungsurlaubs auf den 29. Juni 2 führe bei einer Beurlaubung für ein Schuljahr zum Wegfall der Bezüge für zwei Sommerschulferienzeiten. Dies sei mit der Erlasslage, wonach unrechtmäßige finanzielle Vorteile der Beurlaubten verhindert werden sollten, nicht vereinbar und bewirke erhebliche finanzielle Nachteile für die Beurlaubte. Sie bitte deshalb, die Frage des Rechtsmissbrauchs erneut zu beurteilen und im Wege einer Einzelfallentscheidung ihrem Antrag zu entsprechen. Die Bezirksregierung E. wies den Widerspruch der Klägerin durch Widerspruchsbescheid vom 29. Juli 2 zurück. Zur Begründung führte sie aus: Der von der Klägerin beantragte Zeitraum für den Erziehungsurlaub stehe nicht mit § 3 Abs. 1 Satz 4 der Verordnung über den Erziehungsurlaub für Beamtinnen und Beamte und Richterinnen und Richter im Lande Nordrhein-Westfalen (ErzUV) im Einklang. Durch die Verwendung des Begriffes "überwiegend" gebe § 3 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 1 ErzUV einen Hinweis, wie lange eine mit der Vorschrift im Einklang stehende Unterbrechung des Erziehungsurlaubs mindestens dauern müsse. Wenn § 3 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 2 ErzUV letztlich offen lasse, in welchem zeitlichen Abstand bei Beginn und Ende des Erziehungsurlaubs eine verordnungswidrige Aussparung der Schulferien genau vorliegen solle, sei es nahe liegend, zu deren Bestimmung die aus der Anwendung des § 3 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 1 ErzUV ermittelten Zeiträume (= überwiegend) auch auf den zweiten Halbsatz zu übertragen. Im Ergebnis müssten also Beginn und Ende eines Erziehungsurlaubs zu vorausgehenden oder anschließenden Schulferien einen zeitlichen Abstand aufweisen, der mindestens der Dauer der Schulferien selbst entspreche. Dies sei auch vom Ministerium für Schule, Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung durch Erlass festgelegt worden. Im Zusammenhang mit den Sommerferien sei grundsätzlich eine sechswöchige Frist zu beachten. Die Klägerin habe nach Beendigung der Mutterschutzfrist nur ca. zwei Wochen bis zum Beginn der Sommerferien Dienst geleistet. Mit dem Antrag, ihr erst ab dem 14. August 2 Erziehungsurlaub zu bewilligen, habe die Klägerin deshalb unzulässigerweise die Sommerferien ausgespart. Die Zeit der Dienstausübung vor den Ferien überwiege nicht die Feriendauer. Die Genehmigung habe daher nur ab dem 29. Juni 2 (Beginn der Sommerferien) erfolgen können. Gleiches gelte für das beantragte Beendigungsdatum. Dieses Datum habe mehr als eine Woche vor dem Unterrichtsbeginn zum neuen Schuljahr gelegen. Die Bewilligung habe deshalb nur bis zum Ferienende am 18. August 2 erfolgen können. Die Regelungen über den Beginn und das Ende des Erziehungsurlaubs bezögen sich auf die jeweiligen (Sommer-)Ferien und nicht auf ein Schuljahr. Lehrer hätten den Erholungsurlaub in den Schulferien zu nehmen. Ferienzeiten, die über den Urlaubsanspruch hinaus gingen, dienten der Fortbildung, der Vor- und Nachbereitung des Unterrichts sowie der Wahrnehmung anderer dienstlicher Verpflichtungen. Die Entscheidung, welche Ferienzeit als Erholungsurlaub in Anspruch genommen werde, obliege der Verantwortung des einzelnen Lehrers. Eine Berücksichtigung des Erholungsurlaubs bei der Genehmigung von Erziehungsurlaub sei nicht möglich. Schließlich sei für eine Einzelfallentscheidung zugunsten der Klägerin auf der Grundlage der bestehenden Erlasslage kein Raum, da besondere Gründe nicht zu erkennen seien, die eine Abweichung von den genannten Regelungen rechtfertigen könnten. Die Klägerin hat am 28. August 2 Klage erhoben und geltend gemacht: Durch die Bewilligung des Erziehungsurlaubs für den Zeitraum vom 29. Juni 2 bis zum 18. August 2 würden ihr Beginn und Ende des Erziehungsurlaubs in unzulässiger Weise vorgeschrieben. Sie habe die Dauer des Erziehungsurlaubs bewusst für einen Zeitraum von insgesamt unter einem Jahr beantragt, damit sie nicht Gefahr laufe, den Anspruch auf die bislang von ihr besetzte Stelle zu verlieren. Die Gewährung des Erziehungsurlaubs für den bewilligten Zeitraum von weit über einem Jahr vereitele diesen Anspruch. Die Versagung des beantragten Erziehungsurlaubs verstoße zudem gegen den Anspruch auf angemessene Alimentation. Sie habe das Gesamtschuljahr 19 /2 Dienst geleistet und somit Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Durch die "zwangsweise Verlängerung" des Erziehungsurlaubs verliere sie in diesem Schuljahr erwirtschaftete Urlaubsansprüche sowie das Urlaubsgeld. Zudem habe dies Auswirkungen auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit und damit auf die Versorgung. Die Beendigung des Erziehungsurlaubs etwa eine Woche vor Ablauf der Ferien liege im Übrigen im dienstlichen Interesse. Die letzte Ferienwoche werde regelmäßig zur Vorbereitung des anstehenden Schuljahres genutzt. Schließlich widerspreche die Regelung des § 3 Abs. 1 Satz 4 ErzUV der Grundannahme des § 2 Abs. 2 ErzUV, wonach Erziehungsurlaub dann nicht beansprucht werden könne, wenn eine Betreuung des Kindes sichergestellt sei. In der unterrichtsfreien Zeit - Sommerferien - sei jedoch die Betreuung ihres Kindes sichergestellt. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung E. vom 4. Juli 2 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Juli 2 zu verpflichten, ihr, der Klägerin, antragsgemäß Erziehungsurlaub vom 14. August 2 bis 10. August 2 zu gewähren. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat sich auf die Begründung des Widerspruchsbescheides vom 29. Juli 2 bezogen und ergänzend ausgeführt: Da der Erziehungsurlaub länger als ein Jahr dauere, sei die Klägerin in eine so genannte Lehrstelle eingewiesen worden. Damit habe sie zwar keinen Rechtsanspruch auf Rückkehr an ihre bisherige Schule. Nach Beendigung des Erziehungsurlaubs erfolge aber die Zuweisung aus Fürsorgegründen regelmäßig an die gewünschten Schule oder zumindest eine Schule am gewünschten Ort. Ein Anspruch auf Bewilligung des Erziehungsurlaubs im beantragten Umfang lasse sich aus dieser Verwaltungspraxis nicht ableiten. Das Verwaltungsgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen: Der Bewilligungsbescheid der Bezirksregierung vom 4. Juli 2 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Juli 2 sei allerdings rechtswidrig. Er weiche hinsichtlich des genehmigten Zeitraums von dem Antrag der Klägerin ab. Das Fehlen eines den Zeitraum der Genehmigung voll umfassenden Antrages führe zur Rechtswidrigkeit der erteilten Genehmigung. Antragsbedürftige Verwaltungsakte, die von dem gestellten Antrag abwichen, könnten zwar als (Teil-)Ablehnung, verbunden mit dem Erlass eines anderen Verwaltungsakts, anzusehen sein. Dessen Rechtmäßigkeit hänge aber davon ab, dass der Antragsteller zustimme. Eine derartige Zustimmung durch die Klägerin sei - auch konkludent - nicht erfolgt. Die beantragte Verpflichtung des Beklagten könne gleichwohl nicht ausgesprochen werden, weil die Klägerin durch die von ihrem Antrag abweichende Genehmigung von Erziehungsurlaub nicht in ihren Rechten verletzt sei. Der von der Bezirksregierung bewilligte Zeitraum entspreche der Rechtslage. Die Klägerin habe keinen Anspruch darauf, dass ihr Erziehungsurlaub in dem von ihr beantragten Umfang gewährt werde, weil § 3 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 2 ErzUV entgegenstehe. Rechtliche Bedenken gegen die Bestimmung bestünden nicht. Sie stehe nicht im Widerspruch zu § 2 Abs. 2 ErzUV. Der Vorschrift sei nicht der allgemeine Gedanke zu entnehmen, dass für Erziehungsurlaub immer dann kein Raum sei, wenn eine Betreuung des Kindes ermöglicht werden könne. Aus der amtlichen Begründung zu § 3 Abs. 1 Satz 4 ErzUV ergebe sich, dass eine Angleichung an die für Arbeitnehmerinnen geltenden Verhältnisse erreicht werden solle. Für diesen Bereich sei vom Landesarbeitsgericht des Saarlandes festgestellt worden, dass eine Aussparung der Ferienzeiten beim Erziehungsurlaub rechtsmissbräuchlich sein könne. Es sei nicht zu beanstanden, dass der Verordnungsgeber im Rahmen der ihm obliegenden Güterabwägung das öffentliche Interesse, von einer Weiterzahlung der Bezüge in Zeiten, in der eine Dienstleistung nicht erbracht werde, befreit zu sein, in den Vordergrund stelle. Die in der Praxis regelmäßig festzustellende Aussparung der Schulferien bei der Bestimmung von Beginn und Ende des Erziehungsurlaubs sei allein von finanziellen Erwägungen bestimmt. Deren (vorrangige) Berücksichtigung sei aber gerade nicht Sinn und Zweck des Erziehungsurlaubs. Der Verlust der Bezüge während der Schulferien führe auch nicht zu unzumutbaren Nachteilen. Der Anspruch des Beamten auf bezahlten Erholungsurlaub werde durch die umstrittene Regelung nicht in erheblicher Weise berührt. Da ein Lehrer im Verlauf eines Jahres vier mehrwöchige Ferien erhalte, sei regelmäßig gewährleistet, dass er auch dann seinen Urlaubsanspruch realisieren könne, wenn er den Erziehungsurlaub im zeitlichen Zusammenhang mit den Ferien beginnen wolle. Da die in einem Schuljahr zur Verfügung stehende Ferienzeit weit über die Gesamtdauer des jährlichen Erholungsurlaubes hinausgehe, könne der Lehrer gegebenenfalls den Urlaub in den Ferien nach Beendigung des Erziehungsurlaubes nachholen. Nach den Regelungen des Urlaubsgeldgesetzes bliebe der Urlaubsgeldanspruch der Klägerin erhalten. Die versorgungsrechtlichen Folgen der Einbeziehung von Ferien in den Erziehungsurlaub seien zu vernachlässigen. Der Verlust des Anspruchs der Klägerin auf Rückkehr in ihre alte Stelle sei keine durch § 3 Abs. 1 Satz 4 ErzUV vorgegebene Rechtsfolge. Dieser Nachteil sei vielmehr Folge der Entscheidung der Klägerin, Erziehungsurlaub für die Dauer von ca. einem Jahr und im zeitlichen Zusammenhang mit den Sommerferien zu nehmen. Im Übrigen entspreche es der ständigen Praxis des Dienstherrn, auch in diesem Falle Rückkehrer aus dem Erziehungsurlaub der früheren Schule oder jedenfalls einer wohnortnahen Schule zuzuweisen. Der Hinweis der Klägerin, in der letzten Ferienwoche der Sommerferien 2 Dienst zur Vorbereitung des anstehenden Schuljahres leisten zu müssen, rechtfertige nicht die vorzeitige Beendigung des Erziehungsurlaubs. Zu diesen Dienstleistungen sei sie aufgrund des - auch während des Erziehungsurlaubs fortbestehenden - besonderen beamtenrechtlichen Treue- und Pflichtenverhältnisses ohne zusätzliche Vergütung verpflichtet. Etwaige unerwünschte Ergebnisse durch die Anwendung des § 3 Abs. 1 Satz 4 ErzUV könnten im Einzelfall durch eine erweiternde Auslegung des Begriffs des "Aussparens" verhindert werden. Schließlich habe die Klägerin den geltend gemachten Anspruch auch nicht, weil ihr Urlaubsantrag zuvor mit der zuständigen Sachbearbeiterin bei der Bezirksregierung so abgesprochen gewesen sei. Für eine wirksame Zusicherung fehle es an der erforderlichen Schriftform. Mit ihrer (zugelassenen) Berufung macht die Klägerin geltend: Die Annahme des Verwaltungsgerichts, sie sei durch die von ihrem Antrag abweichende Bewilligung des Erziehungsurlaubs nicht in ihren Rechten verletzt, sei rechtsfehlerhaft. Zudem sei der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht zu folgen, dass § 3 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 2 ErzUV nicht gegen höherrangiges Recht verstoße und mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums vereinbar sei. Die genannte Vorschrift verstoße gegen Mutterschutzvorschriften. Als wesentlichen Grundgedanken beinhalte das Mutterschutzgesetz die Zielsetzung, dass einer erwerbstätigen werdenden Mutter allein aufgrund ihrer Schwangerschaft keine Nachteile entstehen dürfen. Durch die Einbeziehung der Schulferien habe sie einen finanziellen Verlust in Höhe von 10.186,63 DM Brutto erlitten. Über diesen Betrag verhalte sich die durch Rückforderungsbescheid des LBV geltend gemachte Besoldungsrückforderung. Dies und die versorgungsrechtlichen Folgen stellten für sie als allein erziehende und unterhaltspflichtige Mutter eine unzumutbare Belastung dar. Weiterhin sei zu berücksichtigen, dass die Festlegung von Beginn und Ende des Erziehungsurlaubs aufgrund der vorherigen Absprache mit der Sachbearbeiterin bei der Bezirksregierung nicht als rechtsmissbräuchlich angesehen werden könne. Fehlerhaft gehe das Gericht zudem davon aus, dass § 3 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 2 ErzUV mit § 2 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 ErzUV zu vereinbaren sei. Das Gericht führe selbst aus, dass die intensive Betreuung und Erziehung des Kindes in der Ferienzeit ohnehin gewährleistet sei. Daraus ergebe sich allerdings ein unvereinbarer Widerspruch der genannten Vorschriften untereinander. Schließlich sei die von der Bezirksregierung vorgenommene Bewilligung des Erziehungsurlaubs unvereinbar mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums. Durch die Nichtgewährung des angemessenen Lebensunterhaltes für die Zeit der Sommerferien verstoße der Beklagte gegen die ihm obliegende Alimentationspflicht. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem im ersten Rechtszug gestellten Klageantrag zu erkennen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er bezieht sich auf die Gründe des erstinstanzlichen Urteils und sein erstinstanzliches Vorbringen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. En t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Berufung ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der Bewilligungsbescheid der Bezirksregierung E. vom 4. Juli 2 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E. vom 29. Juli 2 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (1.). Die Bescheide sind vollständig aufzuheben (2.). Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, den Beklagten zu verpflichten, ihr gemäß ihrem Antrag vom 25. Mai 2 Erziehungsurlaub in dem dort genannten Umfang zu gewähren (3.). 1. Die angegriffenen Bescheide sind rechtswidrig, weil es für die Bewilligung des Erziehungsurlaubs vom 29. Juni 2 bis zum 18. August 2 an einem entsprechenden Antrag der Klägerin fehlt. Die Bewilligung von Erziehungsurlaub ist ein mitwirkungsbedürftiger bzw. antragsbedürftiger Verwaltungsakt. Vgl. Schachel in Schütz/Maiwald, Beamtenrecht, Loseblattkommentar, Stand Januar 2003, Teil C § 86 Rdnr. 23; vgl. zur Bewilligung von Sonderurlaub ebenso VGH Baden- Württemberg, Urteil vom 4. März 1986 - 4 S 242/85 -, Schütz/ Maiwald, ES/BIII2 Nr. 26. Das Fehlen einer verfahrensrechtlich und/oder einer materiell-rechtlich gebotenen Mitwirkungshandlung - hier in Form eines Antrages - führt zur Rechtswidrigkeit des gleichwohl erlassenen Verwaltungsakts. Vgl. Hufen, Fehler im Verwaltungsverfahren, 4. Aufl. 2002, Rdnr. 115 f; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 4. März 1986 - 4 S 242/85 -, a.a.O., zur Bewilligung von Sonderurlaub; differenzierend: P. Stelkens /U. Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl. 2001, § 35 Rdnr. 166 ff. Der Antrag der Klägerin vom 25. Mai 2 , ihr in der Zeit vom 14. August 2 bis zum 10. August 2 Erziehungsurlaub zu gewähren, kann nicht in einen Antrag umgedeutet werden, ihr vom 29. Juni 2 bis zum 18. August 2 Erziehungsurlaub zu gewähren. Eine derartige Umdeutung, wie sie die Bezirksregierung E. in ihrer Bewilligung - erkennbar an der Wortwahl "entsprechend ihrem Antrag" - vorgenommen hat, ist unzulässig. Im Rahmen einer Umdeutung sind die Grundsätze des § 133 BGB entsprechend heranzuziehen. Bei der Auslegung eines Antrags ist danach der wirkliche Wille des Antragstellers zu erforschen, wie er sich unter Berücksichtigung des Erklärungsinhalts und sonstiger Umstände ergibt. Gemessen daran war eindeutig, für welchen Zeitraum die Klägerin Erziehungsurlaub beantragte und dementsprechend für welche Zeiten die Klägerin keinen Erziehungsurlaub erhalten wollte. Dieser wirkliche Wille geht auch insbesondere aus dem dem Antrag beigefügten Begleitschreiben hervor. Beantragt ein Beamter oder eine Beamtin in unzulässigem Umfang Erziehungsurlaub, so hat die Bewilligungsbehörde diesen Antrag abzulehnen. Sie darf in einem solchen Fall den Urlaub nicht etwa in anderem Umfang bewilligen, als er beantragt ist. Vgl. Plog/Wiedow/Beck/Lemhöfer, Kommentar zum Bundesbeamtengesetz, Stand März 2002, § 80 Rdnr. 11, zur vergleichbaren Regelung im Bundesbeamtenrecht. Die Bewilligung von Erziehungsurlaub für Zeiten, die die Klägerin nicht beantragt hat, verletzt diese auch in ihren Rechten. Dies liegt auf der Hand, denn die Bewilligung von Erziehungsurlaub führt dazu, dass der Klägerin in dem bewilligten Zeitraum keine Besoldung zusteht. Daraus folgt unter anderem weiter, dass sie keinen Beihilfeanspruch hat. Hinzu kommt, dass die Klägerin aufgrund der ständigen Verwaltungspraxis des Beklagten durch die "aufgedrängte" Zeit des Erziehungsurlaubs ihren Anspruch auf Wiederzuweisung der von ihr vor dem Erziehungsurlaub innegehabten Funktionsstelle zunächst verloren hatte. 2. Die rechtswidrige und die Klägerin in ihren Rechten verletzende Bewilligung von Erziehungsurlaub ist vollständig aufzuheben. Zwar umfasst der vom Beklagten bewilligte Zeitraum des Erziehungsurlaubs auch den von der Klägerin beantragten Zeitraum. Eine teilweise Aufhebung hinsichtlich der Bewilligungszeiten, die über den Antrag hinausgehen, kommt allerdings nicht in Betracht. Voraussetzung dafür, dass ein Verwaltungsakt teilweise aufgehoben werden kann, ist zunächst, dass die Behörde ihn auch in dem nach der Teilaufhebung verbleibenden Umfang erlassen wollte. Schon daran fehlt es nach dem zweifelsfrei zum Ausdruck gekommenen gegenteiligen Willen des Beklagten im Falle der Klägerin. Hielte man einen entgegenstehenden Willen der Behörde für unerheblich, wie es für die Teilaufhebbarkeit von gebundenen Verwaltungsakten vertreten wird, käme es darauf an, ob der verbleibende Teil des Verwaltungsakts als rechtmäßige Regelung überhaupt hätte erlassen werden können. Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14. März 1997 - 8 C 1/97 -, NVwZ-RR 1998, 45 (m.w.N.); Spannowsky in Sodan/Ziekow, VwGO, Loseblattkommentar Band III, Stand Dezember 2001, § 113 Rdnr. 48. Gemessen daran scheidet eine Teilaufhebung ebenfalls aus: Würde die streitgegenständliche Bewilligung des Erziehungsurlaubs nur insoweit aufgehoben, als der bewilligte Zeitraum über den beantragten hinaus geht, bliebe ein Restverwaltungsakt übrig, der nicht mit § 3 Abs. 1 Satz 4 ErzUV im Einklang stünde. Nach der Vorschrift sind bei Beamtinnen und Beamten mit Lehraufgaben im Schul- und Hochschuldienst Unterbrechungen des Erziehungsurlaubs, die überwiegend auf die Schulferien oder die vorlesungsfreie Zeit entfallen, nicht zulässig; bei der Wahl von Beginn und Ende des Erziehungsurlaubs dürfen Schulferien oder die vorlesungsfreie Zeit nicht ausgespart werden. Die Vorschrift steht nicht im Widerspruch zu § 2 Abs. 2 Satz 3 ErzUV. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der Bestimmung nicht der allgemeine Rechtsgedanke zu entnehmen, dass für Erziehungsurlaub "immer dann kein Raum ist", wenn die Betreuung des Kindes - wie in den Schulferien - auch ohne Erziehungsurlaub gesichert wäre. Ebensowenig ist ein Verstoß gegen die Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen im Lande Nordrhein-Westfalen ersichtlich. § 3 Abs. 1 Satz 4 ErzUV verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Insbesondere liegt keine unzumutbare Einschränkung des Alimentationsprinzips vor, weil die Gewährung von Erziehungsurlaub eine begünstigende Regelung darstellt und es nicht zu beanstanden ist, dass der Beamte für Zeiten, in denen er keinen Dienst leistet, keine Besoldung erhält. Allerdings ist § 3 Abs. 1 Satz 4 ErzUV - anders als vom Beklagten im Falle der Klägerin praktiziert - unter Berücksichtigung des Sinngehalts der beiden Halbsätze im Hinblick auf § 101 Abs. 1 Satz 1 LBG so auszulegen, dass es dem Beamten möglich bleibt, den ihm zustehenden Erholungsurlaub innerhalb des Kalenderjahres zu nehmen. Vgl. dieses ausdrücklich berücksichtigend: § 13 Abs. 2 Satz 3 der Verordnung über den Urlaub der bayerischen Beamten und Richter. § 3 Abs. 1 Satz 4 ErzUV zielt auf eine im Ausgangspunkt gerechtfertigte Einschränkung der Regelung über die Inanspruchnahme von Erziehungsurlaub ab. Mit der Zielsetzung, rechtsmissbräuchliche Antragstellungen zu verhindern, hat der Verordnungsgeber den ihm nach § 86 Abs. 2 LBG dabei zustehenden Gestaltungsspielraum grundsätzlich eingehalten. Die Vorschrift will einer ungerechtfertigten Besserstellung von beamteten Lehrkräften vorbeugen, bezweckt hingegen nicht deren Schlechterstellung im Vergleich zu anderen Beamten. Letztere können auch bei der Inanspruchnahme von Erziehungsurlaub uneingeschränkt in den Genuss des nach § 101 Abs. 1 Satz 1 LBG geltenden Prinzips der jährlichen Urlaubsgewährung kommen. Für Lehrkräfte darf nichts anderes gelten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass § 12 Abs. 1 der Allgemeinen Dienstordnung für Lehrer und Lehrerinnen, Schulleiter und Schulleiterinnen an öffentlichen Schulen (ADO) vorschreibt, dass Lehrer den ihnen nach der Erholungsurlaubsverordnung (EUV) zustehenden Urlaub in den Ferien nehmen müssen. Der Umfang des Erholungsurlaubs richtet sich dabei auch für Lehrer nach der EUV. Auslegung und Handhabung des § 3 Abs. 1 Satz 4 ErzUV müssen vor diesem Hintergrund sicherstellen, dass der beamteten Lehrkraft auch bei einem Erziehungsurlaub die Möglichkeit verbleibt, den ihr zustehenden Erholungsurlaub noch im jeweiligen Urlaubsjahr in Anspruch zu nehmen. Auf eine nachträgliche Urlaubsgewährung nach Ablauf des Erziehungsurlaubs (§ 5 Abs. 4 Satz 3 EUV) braucht sie sich nicht verweisen zu lassen; vielmehr ist der Erziehungsurlaub auf ihren Wunsch so zu bemessen, dass eine Inanspruchnahme des Erholungsurlaubs währen der Ferien möglich ist. Mit dieser einschränkenden Auslegung steht § 3 Abs. 1 Satz 4 ErzUV mit § 101 Abs. 1 Satz 1 LBG im Einklang. Im Falle der 38 Jahre alten, vollzeitbeschäftigten Klägerin ergibt sich daraus: Grundsätzlich standen ihr im Jahre 2000 gemäß § 5 Abs. 2 EUV 29 Tage Erholungsurlaub zu. Unter Berücksichtigung des Erziehungsurlaubs war der Urlaubsanspruch gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1 EUV um 5/12 zu kürzen, weil die Klägerin - im Falle einer rechtmäßigen Anwendung von § 3 Abs. 1 Satz 4 ErzUV - 5 volle Monate ohne Bezüge beurlaubt gewesen wäre. Mithin verbleiben 16,91 Tage, die auf 17 Tage Erholungsurlaubsanspruch aufzurunden sind. Hiervon muss sie sich im Kalenderjahr 2 bereits 5 Tage für die Zeit vom 3. Januar bis 7. Januar 2 (Weihnachtsferien) abziehen lassen. Weitere Möglichkeiten für die Inanspruchnahme von Erholungsurlaub hatte die Klägerin aber nicht. Die Osterferien scheiden hierfür aus, weil in dieser Zeit ein Beschäftigungsverbot nach §§ 2, 4 MuschVB bestand. Für eine Freistellung durch Erholungsurlaub bleibt kein Raum, wenn die Beamtin wegen eines vorrangigen Beschäftigungsverbots vom Dienst freigestellt ist. Vgl. Weber/Banse, Das Urlaubsrecht des öffentlichen Dienstes, Loseblattkommentar Stand Juli 2002, I/1 S. 67. Insgesamt standen der Klägerin somit zu Beginn der Sommerferien 2 noch 12 Tage Erholungsurlaub für das Kalenderjahr zur Verfügung. Ausgehend davon, dass die Inanspruchnahme zustehenden Erholungsurlaubs nicht wegen Rechtsmissbrauchs abgelehnt werden kann, vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28. Mai 1986 - 2 C 6.84 -, ZBR 1986, 333, hätte die Klägerin also die Möglichkeit gehabt, bis einschließlich 14. Juli 2 Erholungsurlaub in Anspruch zu nehmen und den Erziehungsurlaub ab dem 15. Juli 2 zu beginnen. Auch dieser Anfangszeitpunkt entsprach jedoch nicht dem Antrag der Klägerin. Eine teilweise Aufhebung des angefochtenen Bewilligungsbescheides, soweit dieser bereits vor dem 15. Juli 2 Erziehungsurlaub bewilligt, scheidet demgemäß aus. Ob das von der Klägerin beantragte Ende des Erziehungsurlaubs (eine Woche vor Ende der Sommerferien 2 ) wegen § 12 Abs. 2 Satz 2 ADO im Einzelfall zu billigen und demgemäß mit § 3 Abs. 1 Satz 4 ErzUV in Einklang zu bringen ist, kann vor diesem Hintergrund offen bleiben. 3. Das Verpflichtungsbegehren der Klägerin hat keinen Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine Verpflichtung des Beklagten, ihr in dem beantragten Zeitraum Erziehungsurlaub zu bewilligen. Dem Anspruch steht § 3 Abs. 1 Satz 4 ErzUV - auch bei rechtmäßiger Auslegung des Begriffes "aussparen" - entgegen. Dies ist oben ausgeführt. Die Bewilligung von Erziehungsurlaub in dem beantragten Umfang ist der Klägerin durch die Bezirksregierung E. auch nicht wirksam zugesichert worden. Eine Zusicherung bedarf gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG der Schriftform, um wirksam zu sein. Daran fehlt es vorliegend. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO und des § 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes hierfür nicht gegeben sind.