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Beschluss

18 L 505/25

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2025:0327.18L505.25.00
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Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung der Klage – 18 K 262/25 – gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 16. Dezember 2024 wird angeordnet, soweit dieser eine Nichtzuweisung der Leistungsgruppe 16.5 (Tiefe Rektumeingriffe) am Standort N.-Hospital C. vorsieht. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens zu ¼, die Antragstellerin zu ¾.

2. Der Streitwert wird auf 100.000,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage – 18 K 262/25 – gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 16. Dezember 2024 wird angeordnet, soweit dieser eine Nichtzuweisung der Leistungsgruppe 16.5 (Tiefe Rektumeingriffe) am Standort N.-Hospital C. vorsieht. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens zu ¼, die Antragstellerin zu ¾. 2. Der Streitwert wird auf 100.000,- Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage – 18 K 262/25 – gegen den Feststellungsbescheid des Antragsgegners vom 16. Dezember 2024 gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO anzuordnen, soweit dieser eine Nichtzuweisung der Leistungsgruppen 16.2, 16.3, 16.4 und 16.5 am Standort N. Hospital C. vorsieht, hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Er ist zulässig, aber nur teilweise begründet. I. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist zulässig und insbesondere statthaft. Die in der Hauptsache gemäß § 42 Abs. 1, 1 Fall VwGO erhobene Anfechtungsklage, der gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 16 Abs. 5 des Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (KHGG NRW) vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 702), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1278), keine aufschiebende Wirkung zukommt, ist statthaft, soweit die Antragstellerin sich hiermit gegen die Versagung eines Versorgungsauftrags und der damit der Sache nach verbundenen Untersagung der Erbringung und Abrechnung von Leistungen in den Leistungsgruppen 16.2 (Lebereingriffe), 16.3 (Ösophaguseingriffe), 16.4 (Pankreaseingriffe) und 16.5 (Tiefe Rektumeingriffe) am Standort N.-Hospital C. durch Bescheid des Antragsgegners vom 16. Dezember 2024 wendet. Der streitgegenständliche Feststellungsbescheid des Antragsgegners vom 16. Dezember 2024 enthält in Bezug auf die Nichtausweisung der Leistungsgruppen 16.2, 16.3, 16.4 und 16.5 am Standort N.-Hospital C. die Antragstellerin belastende Regelungen im Sinne von § 35 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW). Die Ablehnung der Zuweisung der oben genannten Leistungsgruppen hat den Entfall eines zuvor zugunsten der Antragstellerin bestehenden Versorgungsauftrags zur Folge. Dieser ist Grundlage einer zugunsten der Antragstellerin bestehenden Zahlungsverpflichtung der Kostenträger und eines Anspruchs der Antragstellerin auf Förderung aus § 8 Abs. 1 des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhausfinanzierungsgesetz – KHG) ab dem 1. April 2025. Hiernach ist das Bestehen eines Versorgungsauftrags rechtliche Grundlage für eine Zahlungsverpflichtung der Kostenträger. Der Versorgungsauftrag bestimmt, welche medizinischen Leistungen ein Krankenhaus erbringen darf und muss (§ 39 Abs. 1 Satz 3, § 109 Abs. 4 Satz 2 des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch – SGB V –). Er bestimmt weiter, über welche diagnostischen und therapeutischen Möglichkeiten (§ 107 Abs. 1 Nr. 2 SGB V) und welches jederzeit verfügbare ärztliche, Pflege-, Funktions- und medizinisch-technische Personal (§ 107 Abs. 1 Nr. 3 SGB V) das Krankenhaus hierzu vorhalten muss. Die Bestimmung und nähere Eingrenzung des Versorgungsauftrags dient dazu, die begrenzten finanziellen Mittel zur Krankenhausfinanzierung und zur bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhausbehandlung sparsam einzusetzen und Überkapazitäten zu vermeiden. Die nähere Bestimmung und Eingrenzung des Versorgungsauftrags dient insoweit der am konkreten Versorgungsbedarf im Einzugsbereich des Krankenhauses orientierten Steuerung des Versorgungsgeschehens. Inhaltlich wird mit dem Versorgungsauftrag u.a. konkret eingegrenzt, welche Leistungen das Krankenhaus selbst durchführen darf. Er ergibt sich bei einem Plankrankenhaus, wie das der Antragstellerin, aus den Festlegungen des Krankenhausplans in Verbindung mit den Bescheiden zu seiner Durchführung nach § 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 3 KHG, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 2024 – 13 B 419/24 – (n.v.). Ausweislich der an sie gerichteten Feststellungsbescheide verfügte die Antragstellerin im Zeitpunkt des Ergehens des streitgegenständlichen Bescheides über einen Versorgungsauftrag, der sie zur Erbringung und entsprechender Abrechnung von medizinischen Leistungen berechtigte, die nunmehr unter die Leistungsgruppen 16.2 (Lebereingriffe), 16.3 (Ösophaguseingriffe), 16.4 (Pankreaseingriffe) und 16.5 (Tiefe Rektumeingriffe) fallen. Dass diese Leistungen der Antragstellerin nach der im Krankenhausplan 2015 angelegten Verteilungssystematik nach Abteilungen und Betten unter dem Bereich „Chirurgie“ zugewiesen waren, welche nun mit verändertem Leistungsspektrum als Leistungsgruppe 9.1 „allgemeine Chirurgie“ im Krankenhausplan geregelt ist, ändert nichts an ihrer vorigen materiellen Berechtigung. Die Notwendigkeit der Stellung eines Eilantrags nach § 123 Abs. 1 VwGO zur Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes im Wege des Erlasses einer rechtskreiserweiternden Regelungsanordnung folgt nicht aus § 16 Abs. 1 Satz 2 KHGG NRW, wonach die den jeweiligen Leistungsgruppen zugehörigen Leistungen nur erbracht werden dürfen, wenn sie im Feststellungsbescheid zugewiesen wurden. Zwar würde aus der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO keine vorläufige Zuweisung der streitbefangenen Leistungsgruppen nach der dem Krankenhausplan 2022 zugrundeliegenden Systematik folgen. Gleichwohl würde der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO im Erfolgsfall nicht ins Leere gehen. Hätte der Antrag in der Sache Erfolg, wäre die Antragstellerin vorläufig so zu stellen, als wäre der Feststellungsbescheid vom 16. Dezember 2024 nicht ergangen. So wäre sie weiterhin berechtigt, nach ihrem zuletzt erteilten Versorgungsauftrag Leistungen zu erbringen und abzurechnen. Eine Aufhebung der den jeweiligen Krankenhäusern zuvor zugewiesenen Planpositionen von Gesetzes wegen sieht das KHGG NRW hingegen nicht vor. Wäre dies der Fall, so würde mangels Regelung einer Übergangsvorschrift – § 37 Abs. 2 KHGG NRW regelt die vorliegende Rechtsfrage nicht – seit Inkrafttreten von § 16 Abs. 1 Satz 2 KHGG NRW am 18. März 2021 (Gesetz vom 9. März 2021, GV. NRW. S. 272) kein Krankenhaus in Nordrhein-Westfalen über eine Planposition verfügen, die es zur Erbringung und Abrechnung von Leistungen berechtigen würde. Dies würde dem Willen des Gesetzgebers offensichtlich zuwiderlaufen und entspräche zudem nicht der bisherigen Handhabung des § 16 Abs. 1 Satz 2 KHGG NRW durch den Antragsgegner. Ob es in der Hauptsache einer auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung gerichteten Verpflichtungsklage bedarf, kann angesichts des Vorstehenden im Rahmen der Statthaftigkeit des vorläufigen Rechtsschutzes dahinstehen. II. Der Antrag ist jedoch nur teilweise begründet. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Halbsatz VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO ganz oder teilweise die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen. Dabei trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung, die sich danach richtet, ob das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der behördlichen Anordnung das private Interesse des Adressaten der belastenden Maßnahme an deren Aussetzung überwiegt. Maßgeblich sind für die insoweit gebotene Abwägung grundsätzlich die Erfolgsaussichten der Klage in der Hauptsache, wie sie sich bei der im Eilverfahren nur gebotenen summarischen Beurteilung der Sach- und Rechtslage ergeben. Mit Blick auf diesen Maßstab überwiegt bei der vom Gericht bei der gebotenen summarischen Prüfung vorzunehmenden Interessenabwägung das an der angefochtenen Zuweisungsentscheidung des Antragsgegners bestehende öffentliche Vollzugsinteresse gegenüber dem privaten Aussetzungsinteresse der Antragstellerin in dem im Tenor dieses Beschlusses ausgesprochenen Umfang. Die mit Bescheid vom 16. Dezember 2024 erfolgte Nichtzuweisung der Leistungsgruppe 16.3 (Ösophaguseingriffe) am Standort N.-Hospital C. an die Antragstellerin ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtmäßig und verletzt sie nicht in ihren Rechten. Auch hinsichtlich der Nichtzuweisung der Leistungsgruppen 16.2 (Lebereingriffe) und 16.4 (Pankreaseingriffe) an dem genannten Standort ist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nicht geboten. Soweit der Antragsgegner der Antragstellerin für denselben Standort die Leistungsgruppe 16.5 (Tiefe Rektumeingriffe) nicht zugewiesen hat, ist dies jedoch aller Wahrscheinlichkeit nach rechtswidrig und die aufschiebende Wirkung der Klage insoweit angezeigt. 1. Rechtsgrundlage für den Erlass des angefochtenen Feststellungsbescheides sind die §§ 16 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 4 KHGG NRW. Danach werden Feststellungen über die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhausplan durch Bescheid der zuständigen Behörde getroffen. 2. Der Bescheid ist formell rechtmäßig. Die Bezirksregierung L. ist für den Erlass des begehrten Feststellungsbescheides über die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhausplan gemäß § 35 KHGG NRW i.V.m. § 1 Abs. 1 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und Verfahren auf dem Gebiet des Krankenhauswesens des Landes Nordrhein-Westfalen (KHZVV) vom 21. Oktober 2008 (GV. NRW. 648), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. März 2024 (GV. NRW. S. 188), sachlich und örtlich zuständig. Die planungsrechtliche Anhörung der Antragstellerin nach § 14 Abs. 4 Satz 1 KHGG NRW ist erfolgt. Danach werden die Beteiligten gemäß § 15 KHGG NRW und die betroffenen Krankenhäuser zu dem regionalen Planungskonzept nach Absatz 1 von dem zuständigen Ministerium gehört. Der Antragstellerin ist mit Schreiben des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAGS) vom 14. Juni 2024, 20. Juni 2024 und vom 4. November 2024 Gelegenheit gegeben worden, sich zu den konkreten Erwägungen des Antragsgegners zur Krankenhausplanung in Bezug auf die Leistungsgruppen 16.2, 16.3, 16.4 und 16.5 zu äußern. 3. Der angegriffene Bescheid ist in materiellrechtlicher Hinsicht nur zum Teil zu beanstanden. § 8 Abs. 2 Satz 1 KHG, der besagt, dass ein Anspruch auf Planaufnahme nicht besteht, ist verfassungskonform dahin auszulegen, dass einem Krankenhausträger, der sich für seine Tätigkeit – wie die Antragstellerin – auf Art. 12 Abs. 1 GG berufen kann, die Aufnahme seines Krankenhauses in den Krankenhausplan nur versagt werden kann, wenn hierfür gesetzlich bestimmte Gründe vorliegen. Gemäß § 1 Abs. 1 KHG bezweckt dieses Gesetz die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser, um eine qualitativ hochwertige, patienten- und bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen digital ausgestatteten, qualitativ hochwertig und eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern zu gewährleisten und zu sozial tragbaren Pflegesätzen beizutragen. Nach § 8 Abs. 2 Satz 2, 1. Halbsatz KHG entscheidet die zuständige Landesbehörde bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung am besten gerecht wird; die Vielfalt der Krankenhausträger ist nach § 8 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz KHG nur dann zu berücksichtigen, wenn die Qualität der erbrachten Leistungen der Einrichtungen gleichwertig ist. Danach hat ein Krankenhausträger einen Anspruch auf Feststellung der Planaufnahme, wenn das Krankenhaus zur bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung geeignet und leistungsfähig ist sowie wirtschaftlich arbeitet und wenn es anbietet, einen anderweitig nicht gedeckten Versorgungsbedarf zu befriedigen. Ist eine Auswahl notwendig, weil sein Krankenhaus mit einem oder mehreren anderen Krankenhäusern um einen festgestellten Bedarf konkurriert, hat der Träger einen Anspruch auf fehlerfreie Auswahlentscheidung. Ein Anspruch auf Feststellung der Planaufnahme besteht, wenn sich sein Krankenhaus in der Auswahl im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG als „am besten“ durchsetzt, vgl. BVerwG, Urteile vom 8. Juli 2022 – 3 C 2.21 –, Rn. 12 ff., und vom 26. April 2018 – 3 C 11.16 –, Rn. 23, und Beschluss vom 17. März 2022 – 3 B 12.21 –, Rn. 18, jeweils juris. Das der Aufnahme in den Krankenhausplan eines Landes zugrundeliegende Verwaltungsverfahren gliedert sich in zwei Verfahrensschritte: Auf der ersten Stufe stellt die nach Landesrecht zuständige Behörde – regelmäßig eine oberste Landesbehörde – den Krankenhausplan des Landes auf. Darin legt diese Behörde die Ziele der Krankenhausplanung fest (Krankenhauszielplanung), beschreibt räumlich, fachlich und nach Versorgungsstufen gegliedert den bestehenden und den erwartbaren Bedarf an Krankenhausversorgung (Bedarfsanalyse), stellt dem eine Aufstellung der zur Bedarfsdeckung geeigneten Krankenhäuser gegenüber (Krankenhausanalyse) und legt fest, mit welchem dieser Krankenhäuser der Bedarf gedeckt werden soll (Versorgungsentscheidung). Auf der zweiten Verfahrensstufe wird gegenüber dem einzelnen Krankenhaus durch Bescheid festgestellt, ob es in den Krankenhausplan aufgenommen wird oder nicht (§ 8 Abs. 1 Satz 3 KHG, § 16 Abs. 1 Satz 1 KHGG NRW). Ausgehend hiervon ist nach der im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens im Ermessen des Gerichts stehenden Abwägung der widerstreitenden Interessen die aufschiebende Wirkung der Klage – 18 K 262/25 – hinsichtlich der Auswahlentscheidungen des Antragsgegners, der Antragstellerin die Leistungsgruppen 16.3 (Ösophaguseingriffe) – dazu a) –, 16.2 (Lebereingriffe) und 16.4 (Pankreaseingriffe) – dazu b) – am Standort N.-Hospital C. nicht zuzuweisen, nicht anzuordnen, da das öffentliche Vollzugsinteresse gegenüber dem privaten Aussetzungsinteresse der Antragstellerin jeweils überwiegt. Abweichendes gilt jedoch hinsichtlich der Nichtzuweisung der Leistungsgruppe 16.5 (Tiefe Rektumeingriffe) an dem genannten Standort. Diese ist voraussichtlich ermessensfehlerhaft – dazu c) –. a) Die Entscheidung des Antragsgegners, der Antragstellerin die Leistungsgruppe 16.3 (Ösophaguseingriffe) nicht zuzuweisen, wird sich voraussichtlich als rechtmäßig erweisen. Der Antragsgegner hat den Bedarf der Leistungsgruppe 16.3 im Rahmen des Krankenhausplans 2022 landesweit auf 1.261 Fälle, vgl. Krankenhausplan 2022, S. 192, und auf Planungsebene (Regierungsbezirk L.) auf 239 Fälle ermittelt. Er hat aufgrund der antragsbedingten Überzeichnung im Ermessenswege die folgende Zuweisungsentscheidung getroffen: Krankenhaus Betriebsstätte Anzahl zugewiesener Fälle P. Klinikum V. I.-Hospital/D.-Hospital V. 34 K.-Kranken-Anstalt K.-Kranken-Anstalt V. Mitte 38 Klinikum-C. Klinikum C. 39 R.-Hospital R. Hospital M. 64 Dklinikum Lkrankenhaus V. GmbH Dklinikum Lkrankenhaus V.-B. 64 Die damit einhergehende Ermessensentscheidung, der Antragstellerin, die für ihre Betriebsstätte N.-Hospital C. 24 Fälle beantragt hat, keine Fälle im Rahmen der Leistungsgruppe 16.3 zuzuweisen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die gerichtliche Kontrolle der getroffenen Behördenentscheidung beschränkt sich auf die Prüfung, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde (§ 114 Satz 1 VwGO). Aus einer Auswahlentscheidung muss hiernach hervorgehen, anhand welcher Kriterien der Antragsgegner die Qualität der Angebote der in Betracht kommenden Krankenhäuser beurteilt, wie er diese Kriterien gewichtet und welche krankenhausplanerischen Ziele er mit seiner Zusammenstellung der Auswahlkriterien verfolgt. Sodann sollte transparent sein, warum das ausgewählte Krankenhaus diese Kriterien am besten erfüllt, vgl. BVerwG, Urteile vom 8. Juli 2022 – 3 C 2.21 –, juris Rn. 12; vom 14. April 2011 – 3 C 17.10 –, juris Rn. 15; Nds.OVG, Beschluss vom 04. August 2023 – 14 ME 66/23 –, juris Rn. 35; OVG NRW, Beschluss vom 25. Januar 2011 – 13 B 1712/10 –, juris Rn. 12; VG Karlsruhe, Urteil vom 12. Dezember 2023 – 2 K 2547/22 –, juris Rn. 55; VG Düsseldorf, Urteil vom 1. Juli 2016 – 21 K 2483/14 –, juris Rn. 150. Die Verwaltungsgerichte dürfen hingegen nicht ihr eigenes Ermessen an die Stelle des behördlichen Ermessens setzen, wenn ihnen eine dem Bewerber günstigere Ermessensentscheidung nach den Umständen des konkreten Falles angemessener bzw. zweckmäßiger erscheint. Ermessensfehler im vorstehenden Sinne sind weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der Antragsgegner hat seine Ermessensentscheidung damit begründet, dass das N.-Hospital C. auf der ersten Stufe der Versorgungsentscheidung alle Mindestkriterien für die Leistungsgruppe 16.3 (Ösophaguseingriffe) erfülle und damit grundsätzlich geeignet „wäre“, wenngleich der Leistungsbereich Hämatologie und Onkologie und die Strahlentherapie in Kooperation vorgehalten würden und der Krankenhausplan 2022 die Erbringung am Standort bevorzuge. Bezüglich der Leistungsgruppe 16.3 (Ösophaguseingriffe) habe auf Planungsebene insgesamt eine Überzeichnung durch die beantragenden Krankenhäuser vorgelegen, so dass zur Sicherstellung der Versorgung nur der prognostizierte Bedarf habe berücksichtigt werden können. In der Leistungsgruppe 16.3 solle aufgrund der oftmals onkologischen Indikation und hohen Mortalität eine deutliche Konzentration der Leistungserbringung auf große Versorger erfolgen. Die Eingriffe würden in der Regel elektiv angeboten, so dass die Fahrzeit bei der Verteilung der Versorgungsaufträge eine untergeordnete Rolle spielen könne. Das reale Fallgeschehen in Nordrhein-Westfalen zeige, dass bereits heute 30% aller Ösophaguseingriffe von den drei größten Versorgern des Landes vorgenommen würden. Der größte Versorger würde sich alleine für 20% aller Eingriffe verantwortlich zeigen. Das Land strebe perspektivisch eine noch deutlichere Konzentration an. Im Regierungsbezirk L. solle eine Konzentration von bisher 14 auf zukünftig 5 besonders leistungsstarke Standorte erfolgen. Dadurch erst würden die versorgenden Kliniken die vom GB-A geforderte Mindestmenge von jährlich 26 Operationen zuverlässig und konstant erreichen. Vor diesem Hintergrund solle von den Standorten, die die Leistungsgruppe beantragt hätten und die die Mindestkriterien erfüllen würden, nur ein kleiner Teil berücksichtigt werden und die Konzentration bei den leistungsstarken Anbietern erfolgen. Das N.-Hospital C. verfüge grds. über eine Expertise im Bereich der Ösophaguseingriffe, allerdings seien die Fallzahlen in den Jahren 2019 bis 2022 im Jahresdurchschnitt mit 7,75 Fällen eher niedrig geblieben. Bei den Auswalkriterien würden die Leistungsgruppen Palliativmedizin und die Leistungsgruppe Thoraxchirurgie in Kooperation vorgehalten. Die Mitbewerber, denen die Leistungsgruppe 16.3 (Ösophaguseingriffe) zugewiesen würden, würden über mehr Auswahlkriterien als das N.-Hospital C. verfügen. Sie hätten alle in dem oben genannten Zeitraum höhere Fallzahlen erbracht (im Jahresdurchschnitt zwischen 11 und 28 Fälle) mit kontinuierlich steigender Tendenz, und/oder den Leistungsbereich Hämatologie und Onkologie am Standort, und/oder das Angebot Strahlentherapie am Standort, zum Teil mit einem universitären Lehrstuhl, und/oder die Leistungsgruppe Palliativmedizin am Standort, und/oder die Leistungsgruppe Thoraxchirurgie am Standort, und/oder einen universitären Lehrstuhl für Viszeralchirurgie. Insofern würden diese Krankenhäuser als für die Versorgung besser geeignet erscheinen. Darum würden dem N.-Krankenhaus C. Y. keine Fälle in der Leistungsgruppe 16.3 (Ösophaguseingriffe) zugewiesen. Diese Entscheidung lässt auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Antragstellerin Ermessensfehler nicht erkennen. Soweit die Antragstellerin vorträgt, dass das N.-Krankenhaus C. „alle Auswahlkriterien mindestens in Kooperation erfüllt“ (so ausdrücklich Bl. 10 GA, oben), ist dies unzutreffend und verkennt die inhaltlichen Vorgaben des Krankenhausplans 2022. Hiernach sind die in der jeweils für die Leistungsgruppe genannten Kriterien – soweit in den Tabellen nicht anders angegeben – an dem Krankenhausstandort zu erfüllen, der den Versorgungsauftrag für die jeweilige Leistungsgruppe erhalten soll. Bei einer Reihe von Kriterien ist explizit angegeben, dass die Erfüllung „in Kooperation“ ausreicht. Dabei wird für die Anforderung „am Standort“ das Verständnis zugrunde gelegt, dass die personellen und apparativen Mindestvoraussetzungen am Standort vorgehalten werden, vgl. Krankenhausplan 2022, S. 71. Für die Zuweisung der Leistungsgruppe 16.3 sieht der Krankenhausplan 2022, S. 193, die sieben folgenden Auswahlkriterien vor: Leistungsbereich Hämatologie und Onkologie, Leistungsgruppe Komplexe Gastroenterologie, Leistungsgruppe Palliativmedizin, Angebot Strahlentherapie, Leistungsgruppe Thoraxchirurgie, Bereitschaft zur diagnostischen Angiographie und Psychosozialdienst. Ausdrückliche Hinweise auf eine genügende Vorhaltung in Kooperation enthält die vorstehende Aufzählung nicht. Im Gegenteil weist die für den Leistungsbereich Hämatologie und Onkologie und das Angebot Strahlentherapie gesetzte Fußnote 1 ausdrücklich darauf hin, dass deren Vorhaltung in Kooperation Mindestkriterien sind, während deren Vorhalt am Standort bevorzugt werde und daher Auswahlkriterium ist. Ein abweichendes Verständnis der mit der Fußnote 1 gesetzten Vorgaben dahingehend, dass auch deren Vorhalt in Kooperation ausreichen würde, würde zu einem Leerlauf der genannten Auswahlkriterien führen. Ausgehend davon erfüllt die Antragstellerin am Standort N.-Hospital C. Y. lediglich 3 von 7 Auswahlkriterien (Leistungsgruppe Komplexe Gastroenterologie, Bereitschaft zur diagnostischen Angiografie und Psychosozialdienst, vgl. Bl. 922 BA1). Die Leistungsgruppe Palliativmedizin wird von ihr nicht – auch nicht in Kooperation – angeboten. Sämtliche weitere in Kooperation vorgehaltene Leistungsangebote genügen den Auswahlkriterien nicht. Dementsprechend unzutreffend ist auch das Vorbringen der Antragstellerin, laut dem das Dklinikum Lkrankenhaus V. weniger Auswahlkriterien als der Standort N.-Hospital C. erfülle. Im Gegenteil erfüllt das letztgenannte Krankenhaus 5 von 7 Auswahlkriterien, darunter insbesondere den Vorhalt des Leistungsbereichs Hämatologie und Onkologie am Standort. Mit der Erfüllung von ebenfalls mindestens 5 von 7 Auswahlkriterien sind die vom Antragsgegner ferner ausgewählten KrankenhäuserI.-Hospital/D.-Hospital V., K.-Kranken-Anstalt V. und das Klinikum C. der Antragstellerin ebenfalls wesentlich überlegen. Auch die Bevorzugung des R.-Hospitals M. im Rahmen der Leistungsgruppe 16.3 (Ösophaguseingriffe) ist vertretbar. Zwar erfüllt das genannte Krankenhaus wie die Antragstellerin jedenfalls 3 von 7 Auswahlkriterien (Leistungsgruppe Komplexe Gastroenterologie, Bereitschaft zur diagnostischen Angiografie und Psychosozialdienst; zum Vorhalt der Leistungsgruppe Palliativmedizin enthält der Verwaltungsvorgang divergierende Angaben, vgl. Bl. 887, 922 BA1; diese Leistungsgruppe dürfte im Ergebnis auch nicht zugewiesen worden sein.). Die Auswahlentscheidung ist aber vor dem Hintergrund der Erbringung deutlich höherer Fallzahlen durch das R.-Hospital M. in den Jahren 2019 bis 2022 und der hiermit für den Standort indizierten Erfahrung und Expertise ermessensfehlerfrei. Auf das Vorbringen der Antragstellerin, dass zugunsten des Standorts N.-Hospital C. eine gebündelte Betrachtung der von den unter ihrer Trägerschaft stehenden Krankenhäusern erbrachten Fallzahlen zu erfolgen habe, kommt es insofern nicht an. Denn selbst bei Einbeziehung der Fallzahlen, die nicht am Standort des N.-Hospital C. erbracht wurden – nach den Angaben der Antragstellerin lediglich 2 weitere Fälle im Jahr 2021 und 3 weitere Fälle im Jahr 2022, die als solche eine Expertise zu begründen nicht geeignet sein dürften – erscheint das R.-Hospital M. gegenüber der Antragstellerin als deutlich fallzahlstärker. Dieses hat in den Jahren 2019 bis 2022 durchschnittlich 21,5 Fälle mit seit 2020 deutlich steigender Tendenz erbracht. Im Falle der Antragstellerin ist bei Fallzahladdition im genannten Zeitraum von durchschnittlich 9 Fällen auszugehen. Nähme man zu ihren Gunsten darüber hinaus eine im Verbund im Jahr 2023 erbrachte Fallzahl von 24 an, so ergäbe sich ein Durchschnitt von lediglich 12 Fällen pro Jahr. Dass am Standort R.-Hospital M. im Jahr 2023 ein derartiger Leistungseinbruch eingetreten wäre, aufgrund dessen die Antragstellerin diesem Standort gegenüber zwingend als vorzugswürdig erscheinen würde, ist weder substantiiert vorgetragen noch – insbesondere angesichts der auch im Falle der günstigsten Betrachtung erheblichen Fallzahlunterschiede – sonst ersichtlich. Ohne dass es vorliegend entscheidungstragend darauf ankommen dürfte, macht die Kammer darauf aufmerksam, dass der Antragsgegner im Rahmen des ebenfalls die Zuteilung der Leistungsgruppe 16.3 im Regierungsbezirk L. betreffenden Verfahrens – 18 L 312/25 – vorgetragen hat, dass das R.-Hospital M. im Jahr 2023 insgesamt 43 Fälle im Rahmen der Leistungsgruppe 16.3 erbracht habe (vgl. Bl. 86 GA zu 18 L 312/25). Ungeachtet des Vorstehenden steht der von der Antragstellerin vorgetragenen Addition von Fallzahlen von Standorten unter ihrer Trägerschaft zu Gunsten des N.-Hospital C. im Allgemeinen entgegen, dass hiermit nicht begründet wird, dass dem letztgenannten Standort eine in der Vergangenheit gewachsene Expertise zukäme. Dies gilt insbesondere dann, wenn – wie hier – jeweils relativ geringe Fallzahlen in Addition gebracht werden sollen. Ungeachtet dessen steht einer kumulierten Fallbetrachtung entgegen, dass mehr als fraglich ist, dass im Falle möglicherweise beabsichtigter Leistungskumulationen in der Vergangenheit parallel vorgehaltene Strukturen – insbesondere in personeller Hinsicht – ohne jegliche Verluste an dem Zielstandort angesiedelt und dort ohne Weiteres zum Anwachsen von Expertise führen würden. Auch sonst erbringt die Antragstellerin mit der vorgetragenen Addition von Fällen aus ihrem gesamtem Verbund keinen tragbaren Vergleich, soweit sie diese gebündelten Zahlen mit den Fallzahlen einzelner Standorte konkurrierender Träger vergleichen will. Vor dem Hintergrund des Vorstehenden überwiegt im Hinblick auf die Nichtzuweisung der Leistungsgruppe 16.3 (Ösophaguseingriffe) am Standort N.-Hospital C. – insbesondere vor dem Hintergrund von § 16 Abs. 5 KHGG NRW – das öffentliche Interesse am Vollzug des Bescheides vom 16. Dezember 2024 gegenüber dem Aussetzungsinteresse der Antragstellerin. b) Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage – 18 K 262/25 – ist ferner nicht geboten, soweit die Antragstellerin sich hiermit gegen die Nichtzuweisung der Leistungsgruppen 16.2 (Lebereingriffe) und 16.4 (Pankreaseingriffe) am Standort N.-Hospital C. wendet. Hinsichtlich der Leistungsgruppe 16.2 (Lebereingriffe) hat der Antragsgegner einen landesweiten Bedarf von 1.311 Fällen prognostiziert, Krankenhausplan 2022, S. 192. Der Antragsgegner hat den Bedarf im Rahmen der Leistungsgruppe auf Planungsebene (Regierungsbezirk L.) auf 219 Fälle ermittelt. Angesichts der antragsbedingten Überzeichnung hat er für den Regierungsbezirk die folgende Auswahlentscheidung getroffen: Krankenhaus Betriebsstätte Anzahl zugewiesener Fälle K.-Kranken-Anstalt K.-Kranken-Anstalt V. 43 Klinikum C. Klinikum C. 97 R.-Hospital R. Hospital M. 29 Dklinikum Lkrankenhaus V. GmbH Dkrankenhaus Lkrankenhaus V.-B. 50 Der Antragstellerin, die für den Standort N.-Hospital C. 24 Fälle im Rahmen der Leistungsgruppe 16.2 beantragt hat, hat der Antragsgegner keine Fälle zugewiesen. Zur Begründung seiner Auswahlentscheidung hat der Antragsgegner im angegriffenen Bescheid ausgeführt, dass das N.-Hospital C. auf der ersten Stufe der Versorgungsentscheidung alle Mindestkriterien für die Leistungsgruppe 16.2 (Lebereingriffe) erfülle und damit grundsätzlich geeignet „wäre“, wenngleich der Leistungsbereich Hämatologie und Onkologie und die Strahlentherapie nur in Kooperation erbracht würden. Bezüglich der Leistungsgruppe 16.2 liege auf der Planungsebene insgesamt eine Überzeichnung durch die beantragenden Krankenhäuser vor, so dass zur Sicherstellung der Versorgung nur der Teil des prognostizierten Bedarfes hätte berücksichtigt werden können. Aufgrund der oftmals onkologischen Indikation zur Leberresektion solle in der Leistungsgruppe 16.2 eine deutliche Konzentration auf Versorger mit hoher Strukturqualität und konstant überdurchschnittlichem Fallgeschehen erfolgen. Das reale Fallgeschehen in Nordrhein-Westfalen zeige bereits heute wenige große Versorger bei einer Vielzahl kleinerer Versorger mit weniger als 20 Fällen pro Jahr. Die schlechte Prognose und hohe Mortalität bei bösartigen Neubildungen der Leber machen eine deutliche Konzentration der Leistungserbringung erforderlich. Vor diesem Hintergrund sei von den Leistungserbringern, die alle die Mindestkriterien erfüllen, eine Ermessensentscheidung im Sinne der sog. Bestenauslese zu treffen (vgl. §§ 8 Abs. 2 Satz 1, 1 Abs. 1 KHG, Art. 3 Abs. 1 und 12 Abs. 1 GG). Das N.-Hospital verfüge grundsätzlich über eine Expertise im Bereich der Leberchirurgie. Allerdings blieben die Fallzahlen in den Jahren 2021/2022 mit 8 bzw. 19 Fällen vergleichsweise gering (in den Jahren 2019 bis 2022 im Jahresdurchschnitt 11,5 Fälle). Bei den Auswahlkriterien würden die Leistungsgruppen Palliativmedizin und Pankreaseingriffe fehlen. Die Mitbewerber, denen die Leistungsgruppe 16.2 (Lebereingriffe) zugewiesen werden, würden über mehr Auswahlkriterien als das N.-Hospital C. verfügen. Sie hätten alle die Leistungsgruppe Pankreaseingriffe am Standort (Unterstreichung im Original), und/oder in dem oben genannten Zeitraum höhere Fallzahlen erbracht, und/oder den Leistungsbereich Hämatologie und Onkologie am Standort, und/oder das Angebot Strahlentherapie am Standort, zum Teil vertreten mit einem universitären Lehrstuhl, und/oder würden über die Leistungsgruppe Palliativmedizin am Standort verfügen. Abschließend hat der Antragsgegner sinngemäß festgestellt, dass infolge dessen zum Zweck der zur Qualitätssicherung erforderlichen Leistungskonzentration im gesamten Regierungsbezirk dem N.-Hospital C. keine Fälle in der Leistungsgruppe 16.2 (Lebereingriffe) zugewiesen werden würden. Hinsichtlich der Leistungsgruppe 16.4 (Pankreaseingriffe) beläuft sich der landesweit prognostizierte Bedarf auf 2.388 Fälle, Krankenhausplan 2022, S. 194. Auf Planungsebene (Regierungsbezirk L.) hat der Antragsgegner einen Bedarf von 537 Fällen ermittelt. Er hat auf Planungsebene für die Leistungsgruppe 16.4 (Pankreaseingriffe) die folgende Ermessensentscheidung getroffen: Krankenhaus Betriebsstätte Anzahl zugewiesener Fälle P. Klinikum V. I.-Hospital/D.-Hospital V. 255 K.-Kranken-Anstalt K.-Kranken-Anstalt V. 71 Klinikum C. Klinikum C. 60 R.-Hospital R. Hospital M. 50 W.-Krankenhaus W.-Krankenhaus X. 30 S.-Hospital Sospital-Z. 30 Dklinikum Lrankenhaus V. GmbH Dklinikum Lkrankenhaus V.-B. 41 Den Antrag der Antragstellerin, ihr für den Standort N.-Hospital C. 30 Fälle in der Leistungsgruppe 16.4 zuzuweisen, hat der Antragsgegner damit einhergehend abgelehnt. Zu dessen Begründung hat er im Rahmen des angegriffenen Bescheides Folgendes ausgeführt: Das N.-Hospital C. erfülle auf der ersten Stufe der Versorgungsentscheidung alle Mindestkriterien für die Leistungsgruppe 16.4 (Pankreaseingriffe) und „wäre“ damit grundsätzlich geeignet, wenngleich der Leistungsbereich Hämatologie und Onkologie und die Strahlentherapie in Kooperation vorgehalten würden und der Krankenhausplan NRW 2022 die Erbringung am Standort bevorzuge. Bezüglich der Leistungsgruppe 16.4 (Pankreaseingriffe) liege auf der Planungsebene insgesamt eine Überzeichnung durch die beantragenden Krankenhäuser vor, so dass zur Sicherstellung der Versorgung nur der Teil des prognostizierten Bedarfs habe berücksichtigt werden können. Dieser hochkomplexe Eingriff sei risikobehaftet, so dass eine Konzentration der Leistungserbringung im Rahmen der Qualitätssicherung unumgänglich sei. Bei der Zuteilung des prognostizierten Bedarfs hätten daher nicht alle Antragsteller berücksichtigt werden können. Bösartige Neubildungen der Bauchspeicheldrüse würden die niedrigste Überlebensrate aller Krebserkrankungen aufweisen. In der korrespondierenden Leistungsgruppe 16.4 solle eine Konzentration auf große Zentren erfolgen. Gelegenheitsversorger sollten künftig nicht mehr an der Versorgung von Patienten mit bösartigen Neubildungen der Bauchspeicheldrüse teilnehmen. Das N.-Hospital C. verfüge grundsätzlich über eine Expertise im Bereich der Pankreaseingriffe. Es habe in den Jahren 2019 bis 2022 im Jahresdurchschnitt 25,25 Fälle versorgt. Die Fallzahlsteigerung zu der angedachten trägerinternen Konzentration unter Einbeziehung der Häuser in C. und dem Kreis T. sei nicht sicher beurteilbar, da Fallzahlen zu dem Jahr 2021 fehlen würden. Auch der Hinweis auf die Planung eines trägerübergreifenden Pankreasnetzes mit den U. Kliniken im G. Kreis ändere an der Fallzahleinschätzung nichts. Die U. Kliniken im G. Kreis hätten in den Jahren 2019 bis 2022 insgesamt 2 Fälle versorgt. Grundsätzlich wäre in allen Betrachtungsweisen die Mindestmengenforderung des G-BA von mindestens 20 Fällen pro Jahr erfüllt. Bei den Auswahlkriterien werde die Leistungsgruppe Palliativmedizin am Standort N.-Hospital C. in Kooperation erbracht. Die Leistungsgruppe 16.2 (Lebereingriffe) und die Leistungsgruppe Komplexe Endokrinologie würden fehlen. Der Verweis auf die Absicht, einen Flächenstandort mit dem A. Hospital in C. zu beantragen, um die Leistungsgruppe Komplexe Endokrinologie als Flächenstandort am Standort zu erfüllen, sei ein Vorgriff auf ein mögliches Ergebnis der in 2025 neu zu verhandelnden Standortkriterien. Nach aktueller Rechtslage sei dies nicht möglich. Der Einwand der Antragstellerin zu der Verteilung der Leistungsgruppe zwischen den Städten C. und V. werde als nicht relevant eingeschätzt, da dieser Leistungsbereich auf Regierungsebene beplant werde. Die Antragstellerin habe angegeben, seit 2012 konstant gemäß „Onkozert Pankreas“ (DKG) zertifiziert zu sein. Die Mindest- und Auswahlkriterien des Krankenhausplans 2022 seien jedoch höher zu gewichten als einzelne Zertifikate, die nicht Bestandteil des Plans seien. Die Mitbewerber, denen die Leistungsgruppe 16.4 (Pankreaseingriffe) zugewiesen würden, würden jeweils über mehr Auswahlkriterien verfügen als das N.-Hospital C. Y. Sie hätten entweder in dem oben genannten Zeitraum höhere Fallzahlen erbracht (im Jahresdurchschnitt zwischen 27,5 und 154 Fälle), und/oder die Leistungsgruppe 2.1 (Komplexe Endokrinologie) am Standort, und/oder den Leistungsbereich Hämatologie und Onkologie am Standort, zum Teil mit wissenschaftlicher Expertise eines universitären Lehrstuhls, und/oder das Angebot Strahlentherapie am Standort, und/oder die Leistungsgruppe 16.2 (Lebereingriffe) am Standort, und/oder die Leistungsgruppe Palliativmedizin am Standort, und/oder einen universitären Lehrstuhl für Viszeralchirurgie. Insofern würden diese Krankenhäuser für die Versorgung besser geeignet erscheinen. Darum würden dem N.-Hospital C. in der Fallgruppe 16.4 (Pankreaseingriffe) keine Fälle zugewiesen. Die Nichtzuweisung von Fällen in den Leistungsgruppen 16.2 (Lebereingriffe) und 16.4 (Pankreaseingriffe) wird sich bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nach der gebotenen summarischen Prüfung im Hauptsacheverfahren als ermessensfehlerfrei erweisen. Dessen ungeachtet hat die Antragstellerin wichtige, für das Überwiegen ihres Aussetzungsinteresses gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse sprechende Gründe nicht hinreichend substantiiert vorgetragen. Solche sind auch sonst nicht ersichtlich. Soweit die Antragstellerin zu der die Leistungsgruppe 16.2 (Lebereingriffe) betreffenden Ermessensentscheidung wiederholt vorbringt, am Standort N.-Hospital C. alle Auswahlkriterien zu erfüllen (vgl. Bl. 9 GA), so trifft dies abermals nicht zu. Für die Zuweisung der Leistungsgruppe 16.2 (Lebereingriffe) sieht der Krankenhausplan 2022, S. 191, die acht folgenden Auswahlkriterien vor: Leistungsbereich Hämatologie und Onkologie, Leistungsgruppe Komplexe Gastroenterologie, Leistungsgruppe Lebertransplantation, Leistungsgruppe Palliativmedizin, Leistungsgruppe Pankreaseingriffe, Angebot Strahlentherapie, 24-Stunden-Bereitschaft zur interventionellen Endoskopie inklusive ERC/P, interventionellen Radiologie und diagnostischen Angiographie, Psychosozialdienst. Ausdrückliche Hinweise auf eine genügende Vorhaltung in Kooperation enthält die vorstehende Aufzählung nicht. Im Gegenteil weist die für den Leistungsbereich Hämatologie und Onkologie, die Leistungsgruppe Komplexe Gastroenterologie und das Angebot Strahlentherapie gesetzte Fußnote 1 ausdrücklich darauf hin, dass deren Vorhaltung in Kooperation Mindestkriterien sind, während deren Vorhalt am Standort bevorzugt werde und daher Auswahlkriterium ist. Ausgehend davon erfüllt die Antragstellerin am Standort N.-Hospital C. Y. lediglich 3 von 8 Auswahlkriterien (Komplexe Gastroenterologie, 24-Stunden-Bereitschaft zur interventionellen Endoskopie u.a. und Psychosozialdienst, Bl. 886 BA1). Wie bereits oben dargelegt, mangelt es an der Vorhaltung des Leistungsbereichs Hämatologie und Onkologie und der Strahlentherapie am Standort. Das Angebot der Palliativmedizin und der Leistungsbereich Lebertransplantation fehlen. Auch bestehen nach Lage der Dinge – wie im Folgenden noch ausgeführt werden wird – jedenfalls keine durchgreifenden Bedenken gegen die Nichtzuweisung der Leistungsgruppe 16.4 (Pankreaseingriffe). Dementsprechend verfängt der Vortrag der Antragstellerin nicht, dass das Dklinikum Lkrankenhaus V. ihr im Hinblick auf die Erfüllung von Auswahlkriterien unterlegen sei. Vielmehr erfüllt dieses Krankenhaus insgesamt 5 von 8 Auswahlkriterien und verfügt insbesondere über den Leistungsbereich Hämatologie und Onkologie und die Leistungsgruppe Pankreaseingriffe am Standort (Bl. 888 BA1). Die K.-Kranken-Anstalt-V. und das Klinikum C. erfüllen mindestens 6 von 8 Auswahlkriterien und weisen die vorgenannten Leistungsmerkmale ebenfalls jeweils am Standort auf. Auf den Vortrag der Antragstellerin zu etwaig höheren Fallzahlen kommt es damit insoweit nicht entscheidend an. Es spricht Vieles dafür, dass sich die Auswahlentscheidung, dem R. Hospital M. anstelle des N.-Hospitals C. Fälle im Rahmen der Leistungsgruppe 16.2 (Lebereingriffe) zuzuweisen, als vertretbar erweisen wird. Unter Außerachtlassung der Zuweisung der Leistungsgruppe 16.4 (Pankreaseingriffe) erfüllt das R. Hospital M. die gleichen 3 von 8 Auswahlkriterien wie der Standort N.-Hospital C. (Komplexe Gastroenterologie, 24-Stunden-Bereitschaft zur interventionellen Endoskopie u.a. und Psychosozialdienst, Bl. 887 BA1). Der Leistungsbereich Hämatologie und Onkologie wird von beiden Krankenhäusern in Kooperation angeboten. Die Ausführungen des Antragsgegners, dass die Unterschiede der im Zeitraum zwischen 2019 und 2022 am R. Hospital M. dem streitbefangenen Standort der Antragstellerin erbrachten Fallzahlen marginal seien und damit keinen Ausschlag zugunsten der Antragstellerin geben würden (am N.-Hospital C. durchschnittlich 11,5 Fälle; am R. Hospital M. durchschnittlich 11), dürften sich voraussichtlich als vertretbar erweisen. Nach dem Vorbringen des Antragsgegners, dass es sich bei dem R.-Hospital Anfang 2024 um den drittstärksten Anbieter der Leistungsgruppe 16.2 im Regierungsbezirk L. gehandelt habe, liegt die Annahme (gerade auch vor dem Hintergrund der durch die K.-Kranken-Anstalt-V. und das Klinikum C. in der Vergangenheit konstant hoch erbrachten Fallzahlen) im Bereich des Wahrscheinlichen, dass dieses Krankenhaus im Jahr 2023 mehr Fälle erbracht hat als das N.-Hospital F., für welches die Antragstellerin eine Fallzahl von 21 Fällen vorträgt. Insofern sind, wie bereits ausgeführt, trägerintern kumulierte Fallzahlen anderer Standorte nicht heranzuziehen, sondern nur jene, die an dem Standort erbracht worden sind, für den eine Zuweisung beantragt wurde. Dies gilt erst recht, sofern die Antragstellerin insoweit Fallzahlen angibt, die von Standorten erbracht wurden, die sich außerhalb des Planungsgebiets befinden und solche, die von trägerfremden Häusern – hier solchen der U. Kliniken im G. Kreis – stammen. Ferner erscheint es überwiegend wahrscheinlich, dass der Antragsgegner dem in unmittelbarer Konkurrenz zum N.-Hospital C. stehenden R.-Hospital M. ermessensfehlerfrei Fälle im Rahmen der Leistungsgruppe 16.4 (Pankreaseingriffe) zugewiesen und zugleich von einer Zuweisung zugunsten des N.-Hospital C. abgesehen hat. Dies hat zur Folge, dass der Standort der Antragstellerin gegenüber dem R.-Hospital M. auch im Rahmen der Leistungsgruppe 16.2 mit einem Auswahlkriterium unterlegen ist, was die Nichtzuweisung dieser Leistungsgruppe rechtfertigt. Soweit die Antragstellerin auch im Hinblick auf die Leistungsgruppe 16.4 (Pankreaseingriffe) meint, „alle Auswahlkriterien, davon zwei in Kooperation“ zu erfüllen, ist dies nicht richtig. Für die Zuweisung der Leistungsgruppe 16.4 (Pankreaseingriffe) sieht der Krankenhausplan 2022, S. 195, die sieben folgenden Auswahlkriterien vor: Leistungsbereich Hämatologie und Onkologie, Leistungsgruppe Komplexe Endokrinologie und Diabetologie, Leistungsgruppe16.2 Lebereingriffe, Leistungsgruppe Palliativmedizin, Angebot Strahlentherapie, Bereitschaft zur interventionellen Radiologie und diagnostischen Angiographie und Psychosozialdienst. Ausdrückliche Hinweise auf eine genügende Vorhaltung in Kooperation enthält die vorstehende Aufzählung nicht. Im Gegenteil weist die für den Leistungsbereich Hämatologie und Onkologie und das Angebot Strahlentherapie gesetzte Fußnote 1 ausdrücklich darauf hin, dass deren Vorhaltung in Kooperation Mindestkriterien sind, während deren Vorhalt am Standort bevorzugt werde und daher Auswahlkriterium ist. Dies vorausgesetzt, erfüllt der Standort N.-Hospital C. nur 2 von 7 Auswahlkriterien (Bereitschaft zur interventionellen Radiologie und diagnostischen Angiographie und Psychosozialdienst). Die weiteren nicht bzw. nur in Kooperation vorgehaltenen Angebote erfüllen die Voraussetzungen der jeweiligen Auswahlkriterien nicht. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Leistungsgruppe Endokrinologie und Diabetologie. Den Vortrag der Antragstellerin, dass sie beabsichtige, in Zukunft für sich und dem Krankenhaus A. Hospital C. einen Flächenstandort zu beantragen, um diese Leistungsgruppe so am Standort anbieten zu können, hat der Antragsgegner mit Recht als unzulässigen Vorgriff auf etwaig zukünftige Ereignisse zurückgewiesen. Der weitere Vortrag der Antragstellerin, dass mit Ausnahme der K.-Kranken-Anstalt-V. alle im Rahmen der Leistungsgruppe 16.4 (Pankreaseingriffe) begünstigten Standorte weniger Auswahlkriterien erfüllen würden als das N.-Hospital F., ist ebenfalls nicht zutreffend, soweit sich die Antragstellerin hiermit hinsichtlich der Auswahlkriterien über das Klinikum C., das HQ. Klinikum V., das W.-Krankenhaus X., das S.-Hospital Z., das Dklinikum Lkrankenhaus V.-B. und das R.-Hospital M. hervorzuheben versucht. Das Klinikum C. erfüllt 7 von 7 Auswahlkriterien, das HQ. Klinikum V. 6 von 7, das W.-Krankenhaus X., das S.-Hospital Z. und das Dklinikum Lkrankenhaus V.-B. jeweils 5 von 7. Die zuletzt genannten Krankenhäuser erfüllen zudem sämtlich das vom Antragsteller hervorgehobene Kriterium des Vorhalts des Leistungsbereichs Hämatologie und Onkologie am Standort. Vor dem Hintergrund dessen kommt es – auch nach den weiteren obigen Ausführungen – auf die von der Antragstellerin insoweit auch vorgebrachten Gegenüberstellungen von Fallzahlen nicht an. Hinsichtlich des R.-Hospitals M. ergibt sich, dass dieses Krankenhaus – wie auch der streitbefangene Standort der Antragstellerin –, blendet man die streitgegenständliche Zuweisung der Leistungsgruppe 16.2 (Lebereingriffe) aus, ebenfalls die Auswahlkriterien Bereitschaft zur interventionellen Radiologie und diagnostischen Angiographie und Psychosozialdienst erfüllt. Soweit der Antragsgegner vorträgt, dass das R.-Hospital M. das zwischen 2019 und 2022 im jährlichen Durchschnitt 22,5 Fälle behandelt hat, eine vergleichbare Leistungsstärke wie der streitbefangene Standort der Antragstellerin mit durchschnittlich 25,25 Fällen aufweise, da sich die Falldifferenz auf jährlich 2,75 Fälle belaufe, so dass die Behandlungsroutine der beiden Häuser etwa gleich groß sei, dürfte sich jedenfalls als vertretbar erweisen. Ebenfalls nicht ohne jeglichen sachlichen Bezug ist die weitere Ausführung des Antragsgegners, dass gegen eine Zuweisung an das Krankenhaus N.-Hospital C. gesprochen habe, dass dieses in unmittelbarer örtlicher Konkurrenz zum Klinikum C. stehe, das sich jedoch mit der Erfüllung von 7 von 7 Auswahlkriterien und einer konstant hohen Fallzahl als stärkster Anbieter für die Stadt C. gezeigt habe. Dieser Ansatz dürfte mit dem im Krankenhausplan 2022 formulierten Ziel korrespondieren, regionale Mehrfachvorhaltungen in unmittelbarer räumlicher Nähe zu vermeiden, sofern sie nicht durch das Bedarfsvolumen und/oder andere Besonderheiten der Versorgungssituation gerechtfertigt sind, vgl. Krankenhausplan 2022, S. 58. Derartige Rechtfertigungsgründe sind im Hinblick darauf, dass das Krankenhaus der Antragstellerin lediglich 2 von 7 Auswahlkriterien erfüllt und eine Versorgung des Plangebiets, insbesondere auch des auf das Gebiet der Stadt C. entfallenden Teils, durch die begünstigten Krankenhäuser voraussichtlich quantitativ sowie insbesondere auch qualitativ hinreichend bedient werden kann, nicht gegeben. Vorstehendes Motiv dürfte der vorliegenden Zuweisung an mehrere ZF. Krankenhäuser nicht entgegenstehen, da sich diese – neben dem Klinikum C. – als die im Regierungsbezirk L. mit Abstand leistungsstärksten Versorger gezeigt haben dürften. Unter Berücksichtigung der Vermeidung von regionalen Mehrfachvorhaltungen erscheint es nicht sachfremd, soweit der Antragsgegner vorträgt, dass für einen Zuschlag an das R.-Hospital-M. gesprochen habe, auf diese Weise Mehrfachvorhaltungen in C. neben dem dort berücksichtigten leistungsstärkeren Versorger vermieden und eine Leistungskonzentration in M. ermöglicht zu haben. Die Annahme, dass diese Gewichtung der Entscheidungskriterien im zulässigen Ermessen des Antragsgegners gelegen habe, erscheint jedenfalls nicht prima facie fehlerhaft. Da der Vorhalt der Leistungsgruppen 16.2 (Lebereingriffe) und 16.4 (Pankreaseingriffe) von der jeweils anderen Leistungsgruppe als Auswahlkriterium vorgesehen wird, ergibt sich im Falle der Ermessensfehlerfreiheit der Nichtzuweisung der einen Leistungsgruppe jeweils auch die Ermessensfehlerfreiheit der Nichtzuweisung der anderen Leistungsgruppe – und umgekehrt –. Selbst im Fall – hier nicht angenommener – offener Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens würde das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin, zumal schon vor dem Hintergrund des in § 16 Abs. 5 KHGG NRW gesetzlich angeordneten gesetzlichen Sofortvollzugs, das öffentliche Interesse nicht überwiegen. Das Abwarten des Ausgangs der Hauptsacheentscheidung mag sich für die Antragstellerin zwar als schwere, aber nicht als unzumutbare Härte darstellen. Die Antragstellerin hat insbesondere nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass ihr im Falle der mangelnden Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage eine wirtschaftliche Existenzgefährdung drohen würde. Dies gilt zunächst mit Blick auf ihre undifferenzierte Behauptung, dass der Vollzug der Nichtzuweisung der Leistungsgruppen 16.2 bis 16.5 dazu führen würde, dass das am Standort N.-Hospital C. derzeit noch vorhandene Personal der Klinik für Allgemein- und Viszeralchirurgie durch den Wegfall des Versorgungsauftrags „teilweise“ obsolet werde. Auf welchen Teil des vorhandenen Personals die vorliegende Entscheidung, wäre sie gänzlich ohne Erfolg geblieben, Einfluss hätte – und auf welchen nicht – trägt die Antragstellerin nicht vor. Dies ist auch sonst nicht ersichtlich. Angesichts der – im Folgenden noch im Einzelnen zu begründenden – teilweisen Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 18 K 262/25 hinsichtlich der Leistungsgruppe 16.5 (Tiefe Rektumeingriffe) ist es der Antragstellerin vorläufig weiterhin möglich, am Standort N.-Hospital C. insoweit viszeralchirurgische Leistungen durchzuführen und abzurechnen. Angesichts der im Planungsverfahren vorgenommenen deutlichen Konzentration der Fallzahlzuweisung liegt es nahe, dass die Antragstellerin im Rahmen dieser Fallgruppe gestiegene Fallzahlen wird aufweisen können. Die fachärztlichen Vorgaben für die streitbefangenen Leistungsgruppen decken sich im Wesentlichen, so dass auch insoweit personelle Vorhaltungen weiterhin nicht obsolet erscheinen, zumal die Antragstellerin selbst vorgetragen hat, im Bereich der Viszeralchirurgie momentan lediglich nur noch die personellen Mindestvoraussetzungen zu erfüllen. Dass vorhandene viszeralchirurgische Apparaturen trotz des vorläufig fortbestehenden Leistungsauftrags in der Leistungsgruppe 16.5 nicht mehr gebraucht werden würden, ist ebenfalls weder vorgetragen noch sonst erkennbar. Auch vor dem Hintergrund des Vorstehenden zu pauschal sind die nicht belegten Ausführungen der Antragstellerin zu ihr etwaig drohenden Verlusten, die infolge einer Nichtzuweisung der Leistungsgruppen 16.2 bis 16.5 2 Millionen Euro betragen würden, was ca. 4% des am Standort N.-Hospital C. erzielten Gesamterlösvolumens entsprechen würde. Gleiches gilt hinsichtlich eines behaupteten zusätzlichen Fehlbetrages „im siebenstelligen Bereich“. Soweit die Antragstellerin vorträgt, dass die Leistungserbringung im Bereich der Geburtshilfe durch die Leistungserbringung im Bereich der Inneren Medizin und der Urologie subventioniert werden müsse und Leistungen im Bereich der Orthopädie nicht mehr erbracht werden könnten, erscheint dies mit Blick auf die in § 1 KHG niedergelegten Grundsätze fraglich und lässt im Übrigen den Zusammenhang zum vorliegenden Streitgegenstand nicht erkennen. Ausweislich des streitgegenständlichen Bescheids vom 16. Dezember 2024 sind dem N.-Hospital C. die Leistungsgruppen 1.1 (Allgemeine Innere Medizin) und 20.1 (Urologie) zugewiesen worden. Soweit die Antragstellerin behauptet, dass der ihr ebenfalls mit Bescheid vom 16. Dezember 2024 zugewiesene Versorgungsauftrag für die Gynäkologie und Geburtshilfe „infrage gestellt“ werde, um die Wirtschaftlichkeit des Standortes N.-Hospital C. wiederherzustellen, erschließt sich dessen gedankliche Stoßrichtung nicht. Wie bereits eingangs dargestellt, ist die Antragstellerin aufgrund ihres Versorgungsauftrags zur Leistungserbringung berechtigt und verpflichtet. Auch sonst ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Antragstellerin irreversible Schäden drohen würden. Vielmehr ist die Ablehnung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung im öffentlichen Interesse geboten, die begrenzten finanziellen Mittel zur Krankenhausfinanzierung zur bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhausbehandlung sparsam einzusetzen. Dass durch eine Nichtberücksichtigung des streitbefangenen Krankenhauses der Antragstellerin eine bedarfsgerechte Versorgung von Patientinnen und Patienten im Regierungsbezirk L. in den Leistungsgruppen 16.2 und 16.4 durch die begünstigten Krankenhäuser nicht möglich wäre, ist ebenfalls weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. c) Die im Rahmen des angegriffenen Bescheides enthaltene Ermessensentscheidung, der Antragstellerin für den Standort N.-Hospital C. auf ihren 31 Fälle umfassenden Antrag keine Fälle im Rahmen der Leistungsgruppe 16.5 (Tiefe Rektumeingriffe) zuzuweisen, wird sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als ermessensfehlerhaft erweisen. Nach der Bedarfsprognose des Antragsgegners sind für das Jahr 2024 für das Land Nordrhein-Westfalen im Bereich der Leistungsgruppe 16.5 insgesamt 3.753 Fälle zu erwarten, Krankenhausplan 2022, S. 196. Der Antragsgegner hat den Bedarf im Rahmen der Leistungsgruppe auf Planungsebene (Regierungsbezirk L.) auf 768 Fälle ermittelt. Er hat aufgrund der antragsbedingten Überzeichnung im Ermessenswege die Folgende Zuweisungsentscheidung getroffen: Krankenhaus Betriebsstätte Anzahl zugewiesener Fälle BS. Allgemeines Krankenhaus SZ. BS. Allgemeines Krankenhaus SZ. 30 P. Klinikum V. N.-Hospital/D.-Hospital V. 58 K.-Kranken-Anstalt K.-Kranken-Anstalt V. 30 Klinikum C. Klinikum C. 50 YJ. Krankenhaus S1. YJ. Krankenhaus S1. 40 Ohospital M. Ohospital M. Klinik 50 R.-Hospital R. Hospital M. 46 W.-Hospital DW. W.-Hospital DW. 30 Klinikum IP. Klinikum IP. 30 CY. Kliniken FQ. CF.-Hospital 30 W.-Krankenhaus W.-Krankenhaus X. 50 S.-Hospital S.-Hospital Z. 30 Klinikum Stadt MO. Klinikum Stadt MO. 30 KQ. Klinikum T. KQ. Klinikum T. 30 Dklinikum Lkrankenhaus V. GmbH Dklinikum Lkrankenhaus V.-B. 50 MY. Klinik S1. GmbH MY. Klinik S1. 90 A.-Hospital A.-Hospital C. 64 Klinikum PY. QL.-Hospital OA. 30 Im Bescheid vom 16. Dezember 2025 hat der Antragsgegner ausgeführt, dass das N.-Hospital C. auf der ersten Stufe der Versorgungsentscheidung alle Mindestkriterien für die Leistungsgruppe 16.5 (Tiefe Rektumeingriffe) erfülle und damit grundsätzlich geeignet „wäre“, wenngleich der Leistungsbereich Hämatologie und Onkologie und die Strahlentherapie in Kooperation vorgehalten würden und der Krankenhausplan NRW 2022 die Erbringung am Standort bevorzuge. Die in der Stellungnahme der Antragstellerin prognostizierte Fallzahlsteigerung durch Konzentration im Trägerverbund könne nicht berücksichtigt werden, da sie die Planungsebene Regierungsbezirk des demokratisch legitimierten Krankenhausplans NRW 2022 überschreite. Ferner betone die Antragstellerin die geringe Komplikationsrate bei kolorektalen Eingriffen mit den Kliniken des E.-Verbunds. Dieser Vergleich könne nicht berücksichtigt werden, da er nicht alle Antragsteller im Regierungsbezirk L. berücksichtige. Die Zertifikate der DKG würden für eine gute Versorgungsqualität sprechen. Sie könnten nicht berücksichtigt werden, da sie nicht Bestandteil des Krankenhausplans NRW 2022 seien. Insbesondere aber seien die Mindest- und Auswahlkriterien im Krankenhausplan NRW 2022 höher zu gewichten als einzelne Zertifikate, die nicht Bestandteil des Plans seien. Bezüglich der Leistungsgruppe 16.5 (Tiefe Rektumeingriffe) liege auf der Planungsebene insgesamt eine Überzeichnung durch die beantragenden Krankenhäuser vor, so dass zur Sicherstellung der Versorgung nur der Teil des prognostizierten Bedarfs habe berücksichtigt werden können. Dieser hochkomplexe Eingriff sei risikobehaftet, sodass eine Konzentration der Leistungserbringung im Rahmen der Qualitätssicherung unumgänglich sei. Bei der Zuteilung des prognostizierten Bedarfs hätten daher nicht alle Antragsteller berücksichtigt werden können. Wie bei allen onkologisch geprägten Leistungsgruppen sei auch für die erfolgreiche Behandlung entscheidend, dass die Behandlung durch ein spezialisiertes Krankenhaus erfolge, das über eine ausreichende Erfahrung und Routine verfüge. Vor diesem Hintergrund strebe das Land perspektivisch eine deutlich größere Konzentrierung der Leistungsgruppe an, wobei die Leistungsfähigkeit der Standorte beachtet werden solle. Die tatsächliche Leistungserbringung der Jahre 2019 bis 2022 sei prognostisch in der Abwägung berücksichtigt worden. Ferner werde eine besondere Fachexpertise wie zum Beispiel das Vorhandensein eines Lehrstuhls für Viszeralchirurgie berücksichtigt. Die im Krankenhausplan aufgeführten Auswahlkriterien seien als wichtiger Hinweis gewertet worden, welche Krankenhäuser besser geeignet seien, dieses Leistungsangebot zu erbringen. Bei den Auswahlkriterien fehle dem N.-Hospital C. die Leistungsgruppe Palliativmedizin. Die Leistungsgruppe Strahlentherapie und der Leistungsbereich Hämatologie und Onkologie würden lediglich in Kooperation erbracht. Der Krankenhausplan bevorzuge die Anerkennung der Hauptabteilungen am Standort. Von 39 Antragstellern hätten 17 (wohl gemeint: 18) die Zuweisung der Leistungsgruppe 16.5 (Tiefe Rektumeingriffe) erhalten. Mitbewerber, denen die Leistungsgruppe zugewiesen werde, würden jeweils über mehr oder höher zu gewichtende Auswahlkriterien als das N.-Hospital C. verfügen. Sie hätten entweder in dem oben genannten Zeitraum höhere Fallzahlen erbracht (im Jahresdurchschnitt 29,5 bis 37,5 Fälle), und/oder den Leistungsbereich Hämatologie und Onkologie am Standort, zum Teil mit wissenschaftlicher Expertise eines universitären Lehrstuhls, und/oder das Angebot Strahlentherapie am Standort, und/oder den gesamten Leistungsbereich Viszeralchirurgie am Standort, und/oder die Leistungsgruppe Palliativmedizin am Standort, und/oder einen universitären Lehrstuhl für Viszeralchirurgie, und/oder seien notwendig als ein Versorgungsgebiet im ländlichen Raum. Insofern würden diese Krankenhäuser für die Versorgung besser geeignet erscheinen. Daher würden dem N.-Krankenhaus C. keine Fälle in der Leistungsgruppe 16.5 (Tiefe Rektumeingriffe) zugewiesen. Die oben dargestellten Maßgaben vorausgesetzt, wird sich die vorstehende Ermessensentscheidung voraussichtlich als ermessensfehlerhaft erweisen. Zwar ist auch der diesbezügliche Vortrag der Antragstellerin, das N.-Hospital C. Y. erfülle alle Auswahlkriterien der Leistungsgruppe 16.5, davon 2 in Kooperation (Bl. 12 GA), nach den oben dargestellten Maßgaben des Krankenhausplans, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, falsch. Für die Zuweisung der Leistungsgruppe 16.5 (Tiefe Rektumeingriffe) sieht der Krankenhausplan 2022, S. 197, die neun folgenden Auswahlkriterien vor: Leistungsbereich Hämatologie und Onkologie, Leistungsgruppe Komplexe Gastroenterologie, Leistungsgruppe Palliativmedizin, Leistungsgruppe Urologie, Angebot Strahlentherapie, 24-Stunden-Bereitschaft zur interventionellen Endoskopie, Zusatzweiterbildung Proktologie, Pathologie (mindestens in Kooperation) und Psychosozialdienst. Ausdrückliche Hinweise auf eine genügende Vorhaltung in Kooperation enthält die vorgenannte Aufzählung lediglich für die Vorhaltung einer Pathologie. Für den Leistungsbereich Hämatologie und Onkologie, die Leistungsgruppe Komplexe Gastroenterologie und das Angebot Strahlentherapie weist die jeweils gesetzte Fußnote 1 ausdrücklich darauf hin, dass deren Vorhalt in Kooperation Mindestkriterien sind, während das Angebot am Standort bevorzugt werde und daher Auswahlkriterium ist. Ausgehend davon erfüllt die Antragstellerin am Standort N.-Hospital C. Y. lediglich 6 von 9 Auswahlkriterien (Leistungsgruppen Komplexe Gastroenterologie und Urologie, 24-Stunden-Bereitschaft zur interventionellen Endoskopie, Facharzt mit Zusatzweiterbildung Proktologie, Pathologie in Kooperation und Psychosozialdienst, vgl. Bl. 975 BA1). Die Leistungsgruppe Palliativmedizin wird von ihr nicht – auch nicht in Kooperation – angeboten. Die vom Standort in Kooperation vorgehaltenen Leistungsangebote (Leistungsbereich Hämatologie und Onkologie und das Angebot Strahlentherapie) genügen den Auswahlkriterien nicht. Es trifft hingegen jedenfalls nicht zu, dass das R.-Hospital gemessen an den obigen Ausführungen des Antragsgegners zur Begründung seiner Ermessensentscheidung über mehr oder höher zu gewichtende Auswahlkriterien als das N.-Hospital C. Y. verfügen würde. Das R.-Hospital M. erfüllt insgesamt nur 4 von 9 Auswahlkriterien (Leistungsgruppe Komplexe Gastroenterologie, 24-Stunden-Bereitschaft zur interventionellen Endoskopie, Pathologie in Kooperation und Psychosozialdienst). Der Leistungsbereich Hämatologie und Onkologie und das Angebot Strahlentherapie werden von ihm – wie auch vom N.-Hospital C. – nicht am Standort angeboten. Im Rahmen des vom Antragsgegner betrachteten Zeitraums hat das R.-Hospital durchschnittlich lediglich 21,5 Fälle – nicht mindestens 29,5 – erbracht. Den gesamten Leistungsbereich Viszeralchirurgie (16.1 bis einschließlich 16.5) deckt das R.-Hospital am Standort ebenfalls nicht ab; jedenfalls die Ausweisung der Leistungsgruppe 16.1 (bariatrische Chirurgie) fehlt, vgl. https://www.mags.nrw/startseite/gesundheit/krankenhausplanung-nrw/planungsergebnisse/krankenhaeuser-und-angebote/ ...(zuletzt aufgerufen am 26. März 2025). Die Leistungsgruppe Palliativmedizin wird ebenfalls nicht angeboten. Eine Anbindung an einen universitären Lehrstuhl für Viszeralchirurgie ist ebenfalls nicht erkennbar. Das vom Antragsgegner gesetzte Kriterium der Notwendigkeit zur Versorgung des ländlichen Raums widerspricht den Rahmenvorgaben des Krankenhausplans, wonach bei elektiven Eingriffen – wie solchen im Rahmen der Leistungsgruppe 16.5 – auch längere Fahrzeiten in Kauf genommen werden können. Dessen ungeachtet ist das im Kern des Ruhrgebiets gelegene R.-Hospital M. zur Versorgung des ländlichen Raums offensichtlich nicht notwendig. Sachliche Gründe zur Bevorzugung des genannten Krankenhauses gegenüber dem streitbefangenen Standort der Antragstellerin sind auch sonst weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Angesichts der fehlenden Tragfähigkeit des Kriteriums der Notwendigkeit zur Versorgung des ländlichen Raums dürfte auch die Auswahl der Krankenhäuser CF. Hospital und des QL.-Hospitals OA., die beide nur 5 von 9 Auswahlkriterien – und damit weniger als der Standort der Antragstellerin – erfüllen, ermessensfehlerhaft sein. Die vorstehenden Erwägungen zugrunde gelegt, spricht – ohne dass es darauf ankommt, ob noch weitere von der Antragstellerin geltend gemachte Fehler bei der Auswahlentscheidung vorliegen – Überwiegendes dafür, dass die von dem Antragsgegner im streitgegenständlichen Feststellungsbescheid getroffene Auswahlentscheidung unter beachtlichen Ermessensfehlern leidet und damit rechtswidrig ist, so dass die Antragstellerin gegenüber dem Antragsgegner einen Anspruch auf eine erneute – ermessensfehlerfreie – Auswahlentscheidung haben dürfte. Bei einer solchen ist angesichts der von der Antragstellerin erfüllten Qualitätskriterien (sämtliche Mindest- sowie sechs von neun Auswahlkriterien) und der von ihr in der Vergangenheit erbrachten Fallzahlen in Bezug auf die Leistungsgruppe 16.5 (Tiefe Rektumeingriffe) jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass sie bei einer erneuten Auswahlentscheidung diese Leistungsgruppe für den Standort N.-Hospital C. zugewiesen bekommen könnte. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und berücksichtigt dem Umfang des jeweiligen Obsiegens und Unterliegens der Beteiligten. IV. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) und orientiert sich an Ziffer 23.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Sie entspricht zudem der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen zu Klagen betreffend Aufnahmen in den Krankenhausplan, vgl. Beschlüsse vom 17. Dezember 2009 – 13 A 3109/08 –, Rn. 40, und vom 6. Dezember 2011 – 13 A 1402/11 –, Rn. 50 ff., jeweils juris. Die Kammer bemisst das wirtschaftliche Interesse eines Krankenhausträgers, der eine eigene Planposition erstrebt oder verteidigt, nach dem Vorstehenden pauschalierend mit 50.000,- Euro. Vorliegend begehrt die Antragstellerin, mit insgesamt 4 Leistungsgruppen in den Krankenhausplan aufgenommen zu werden bzw. dort zu verbleiben, was in der Hauptsache die Festsetzung eines Streitwerts von 200.000,- Euro rechtfertigt. Dieser Betrag ist nach Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu halbieren.