Gerichtsbescheid
19 K 5142/24
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2025:0404.19K5142.24.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Gerichtsbescheid vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Gerichtsbescheid vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten. Tatbestand Der Kläger beantragte bei dem Beklagten am 25. April 2022 die Gewährung einer sogenannten Neustarthilfe für das erste Quartal und am 16. Juni 2022 für das zweite Quartal 2022. Beide Subventionen wurden ihm mit Bescheid vom 26. April 2022 in Höhe von 1.475 EUR (1. Quartal) und vom 17. Mai 2022 in Höhe von ebenfalls 1.475 EUR (2. Quartal) gewährt. In den Bescheiden heißt es jeweils unter Ziff. 2, dass die Bewilligung unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung im Rahmen der Endabrechnung ergehe. Unter Ziff. 3 der Nebenbestimmungen zu den Bescheiden heißt es, dass bis zum 30. September 2022 eine Endabrechnung über eine von dem Beklagten bereitgestellte Online-Plattform vorzulegen sei. Der Kläger legte diese Endabrechnungen nicht vor. Daraufhin lehnte der Beklagte mit Schlussbescheiden vom 22. Mai 2024 (1. Quartal) und vom 16. Juni 2024 (2. Quartal), die am 24. Mai 2024 bzw. 20. Juni 2024 in das Elster-Postfach des Klägers zum Abruf eingestellt wurden, die Anträge des Klägers ab und forderte ihn zur Rückzahlung der gewährten Beträge auf. Zur Begründung verwies der Beklagte auf die ausgebliebenen Endabrechnungen. Gegen diese Bescheide hat der Kläger am 14. Oktober 2024 Klage erhoben. Er trägt vor, sein Elster-Zugang sei nach Antragstellung wohl abgelaufen. Der Kläger hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt, die Schlussbescheide vom 22. Mai und 16. Juni 2024 aufzuheben. Der Beklagte hat schriftsätzlich keinen bestimmten Antrag gestellt. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 5. März 2025 auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. In der Folge sind die Beteiligten zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid ohne mündliche Verhandlung gehört worden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Entscheidung ergeht aufgrund des Übertragungsbeschlusses der Kammer durch den Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 VwGO). Sie ergeht durch Gerichtsbescheid ohne mündliche Verhandlung, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist; die Beteiligten sind hierzu gehört worden (§ 84 Abs. 1 VwGO). Die Klage ist unzulässig. Nach § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO muss die Klage, wenn – wie hier – ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich ist, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides erhoben werden. Dies ist hier nicht geschehen. Die Klage wurde vorliegend am 14. Oktober 2024 erhoben. Die angegriffenen Bescheide sind aber bereits am 27. Mai bzw. 23. Juni 2024 bekanntgegeben worden. Denn nach § 9 Abs. 1 Satz 3 OZG in der bis zum 23. Juli 2024 gültigen und damit hier maßgeblichen Fassung (OZG a.F.) gilt ein Verwaltungsakt, der unter den Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Satz 1 OZG a.F. ergeht, am dritten Tag nach seiner Bereitstellung zum Abruf in seinem Postfach nach § 2 Abs. 7 OZG a.F., das Bestandteil eines Nutzerkontos nach § 2 Abs. 5 OZG a.F. ist, als bekanntgegeben. Vorliegend wurden die angegriffenen Bescheide am 24. Mai bzw. 20. Juni 2024 in dem Elster-Postfach des Klägers, bei dem es sich um ein Postfach im Sinne dieser Vorschriften handelt, zum Abruf bereitgestellt. Dies ergibt sich aus den automatisierten „Konsens“-Mitteilungen im Verwaltungsvorgang des Beklagten und wird von dem Kläger nicht in Abrede gestellt. Die Bekanntgabe erfolgte auch mit Einwilligung des Klägers (§ 9 Abs. 1 Satz 1 OZG a.F.). Denn im Rahmen der Antragstellung über das Antragsportal des Beklagten hat der Kläger seine Zustimmung zu einer elektronischen Bekanntgabe des Bescheides erteilt. Über die Bereitstellung zum Abruf wurde der Kläger, wie es § 9 Abs. 1 Satz 5 OZG a.F. verlangt, ausweislich des Verwaltungsvorgangs zudem am 24. Mai und 20. Juni 2024 per E-Mail an die im Antrag angegebene Adresse benachrichtigt, sodass es dahinstehen kann, ob der Benachrichtigung für die Bekanntgabe konstitutive Wirkung zukommt. Dass der Kläger nach seinen eigenen Angaben nicht mehr über einen Zugang zu seinem Elster-Postfach verfügte – gemeint ist wohl, dass sein für den Zugang nötiges Zertifikat abgelaufen war –, ist hierfür unerheblich. Denn die Bekanntgabefiktion des § 9 Abs. 1 Satz 3 OZG a.F. stellt allein auf die Bereitstellung zum Abruf und damit auf die abstrakte Möglichkeit zur Kenntnisnahme ab, weil allein diese eine hinreichende Rechtsklarheit bietet. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. September 2024 – 4 E 458/24 –, juris. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Gesetzgeber im Rahmen der Vorschrift des § 9 Abs. 1 Satz 5 OZG a.F. offenbar davon ausging, dass im Falle bestimmter technischer Probleme, die den Abruf verhindern, die Bekanntgabefiktion nicht greift. Vgl. BT-Drs. 19/23774, S. 22. Denn erfasst werden sollten hiervon ersichtlich nur plattformseitige und damit in die Sphäre der Behörde bzw. ihres Dienstleisters fallende Hindernisse, die schon die abstrakte Möglichkeit der Kenntnisnahme gegenüber jedermann ausschließen, wie das in der Gesetzesbegründung gewählte Beispiel des Serverausfalls zeigt. Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Nichts anderes gilt, wenn – was offenbleiben kann – nicht die Bekanntgabefiktion des § 9 Abs. 1 Satz 3 OZG a.F., sondern jene des § 5 Abs. 3 Satz 3 EGovG NRW in der bis zum 31. Dezember 2024 gültigen Fassung greift. Die Voraussetzungen und Rechtsfolgen der dort normierten Bekanntgabefiktion decken sich insoweit. Ob für den Kläger die tatsächliche Möglichkeit bestand, vom Inhalt der Bescheide Kenntnis zu nehmen, ist allein eine Frage einer etwaigen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 60 Abs. 1 VwGO). Auch diese ist dem Kläger aber nicht zu gewähren, weil er die Klagefrist nicht unverschuldet versäumt hat. Denn es liegt in seiner Verantwortung, das für den Zugang zu seinem Elster-Postfach erforderliche Zertifikat rechtzeitig zu verlängern, was er vorliegend unterlassen hat. Dies gilt jedenfalls, wenn über dieses Postfach der Zugang eines Verwaltungsakts zu erwarten ist, was hier schon deshalb der Fall war, weil dem Kläger aufgrund der Beantragung der Subvention und des Vorbehalts einer endgültigen Entscheidung durch Schlussbescheid, auf den in dem Bewilligungsbescheid ausdrücklich hingewiesen wurde, die Möglichkeit eines über das Elster-Postfach zugehenden Schlussbescheides bewusst gewesen sein musste. Hinzu kommt, dass – was allgemeinkundig ist – über den drohenden Ablauf eines Elster-Zertifikats weit vor Ablauf per E-Mail an der bei der Registrierung im Elster-Portal angegebenen Adresse hingewiesen wird. Die Klage wäre überdies auch unbegründet. Die angegriffenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Insoweit wird auf den gerichtlichen Hinweis vom 5. März 2024 Bezug genommen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 84 Abs. 1 Satz 3, 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Gerichtsbescheides kann bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Gerichtsbescheides sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen. Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Wahlweise kann innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Gerichtsbescheides bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt werden; hierfür besteht kein Vertretungszwang.