Beschluss
4 E 458/24
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2024:0916.4E458.24.00
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Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 3.7.2024 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Klägers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 3.7.2024 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e : Die Beschwerde des Klägers gegen die Ablehnung seines Prozesskostenhilfegesuchs für das erstinstanzliche Klageverfahren 9 K 7345/23 (VG Düsseldorf) mit dem Begehren, den Beklagten zu verpflichten, Neustarthilfe 2022 für das zweite Quartal in Höhe von 2.750,00 Euro zu gewähren, hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit der Begründung abgelehnt, die beabsichtigte Rechtsverfolgung biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Klage dürfte bereits unzulässig sein. Die gegen den Bescheid vom 2.5.2023 – mit diesem wurde der Antrag vom 15.4.2022 auf Gewährung einer Neustarthilfe 2022 für das zweite Quartal abgelehnt – gerichtete Klage wahre nicht die einmonatige Klagefrist. Der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehene Bescheid vom 2.5.2023 gelte an den Kläger als am 5.5.2023 bekannt gegeben. Vor diesem Hintergrund habe die einmonatige Klagefrist mit Ablauf des 5.6.2023 geendet. Die Klage sei jedoch (frühestens) am 6.10.2023 erhoben worden. Die mit E-Mail des Klägers an die Bezirksregierung Düsseldorf vom 5.6.2023 erfolgte Einlegung von „Widersprüche(n) gegen alle Bescheide“ wahre als „falscher Rechtsbehelf an falscher Stelle“ die Klagefrist nicht. Gründe für eine in der Klageschrift beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand seien weder geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich. Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts wird durch das Beschwerdevorbringen und den Akteninhalt nicht durchgreifend in Frage gestellt. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass dem Kläger der ablehnende Bescheid vom 2.5.2023 am 5.5.2023 bekannt gegeben wurde. Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Onlinezugangsgesetz in der seinerzeit geltenden Fassung – OZG a. F. – konnte ein elektronischer Verwaltungsakt mit Einwilligung des Nutzers dadurch bekannt gegeben werden, dass er vom Nutzer oder seinem Bevollmächtigten über öffentlich zugängliche Netze von dessen Postfach nach § 2 Absatz 7, das Bestandteil eines Nutzerkontos nach § 2 Absatz 5 ist, abgerufen wird. Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 OZG a. F. galt der Verwaltungsakt am dritten Tag nach der Bereitstellung zum Abruf als bekannt gegeben. Danach galt die Bekanntgabe als am 5.5.2023 erfolgt. Am 2.5.2023 war dem Kläger nicht nur eine E-Mail mit einem Hinweis auf den „dem Anhang dieser E-Mail“ zu entnehmenden „Bescheid zu Ihrem Antrag NSDH4XR-0000“ an seine im Bewilligungsantrag angegebene E-Mail-Adresse übersandt worden. Am selben Tag war dieser Bescheid als elektronischer Verwaltungsakt über das Postfach des Nutzerkontos des Klägers nach § 2 Abs. 7 OZG a. F., der in diese Form der Bekanntgabe bei der Antragstellung eingewilligt hatte, zum Abruf bereitgestellt worden. Der Kläger hatte in seiner Klageschrift vom 5.10.2023 selbst erklärt, er habe „am 02.05.2023 durch einen digitalen Onlinebesuch der Bundesregierungs-Website für die Überbrückungshilfe davon Kenntnis [genommen], dass dort ein digitaler Ablehnungsbescheid rechtsunwirksam hinterlegt“ worden sei. Die Bekanntmachung über die Bereitstellung zum Abruf über das Postfach seines Nutzerkontos war jedoch rechtswirksam. Sie war insbesondere nicht deshalb unwirksam, weil eine Nachricht an die vom Kläger im Antrag angegebene E-Mail-Adresse gesandt worden war und nicht an seine neue E-Mail-Adresse, die er nach Aktenlage erst später, nämlich im Juni 2023 als aktuelle Zustelladresse mitgeteilt hatte. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 9 Abs. 1 Satz 3 OZG a. F. kam es für die Bekanntgabe allein auf den Zeitpunkt der hier nach eigenen Angaben des Klägers tatsächlich schon am 2.5.2023 erfolgten Bereitstellung zum Abruf an. Grund für diese Regelung war, dass eine Anknüpfung der Zugangsfiktion an die Benachrichtigung über die erfolgte Bereitstellung zum Abruf nach Einschätzung des Gesetzgebers keine vergleichbare Rechtsklarheit bot. Vgl. BT-Drs. 19/23774, S. 21. Für ein fehlendes Fortbestehen der Einwilligung in die Form der Bekanntgabe nach § 9 Abs. 1 Satz 1 OZG a. F. ist nichts ersichtlich. Auch seine Bitte vom 9.6.2023, ihm mögen alle Bescheide vorrangig per Post zugestellt werden, ist nicht geeignet, die am 5.5.2023 bereits eingetretene Zugangsfiktion in Zweifel zu ziehen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 Abs. 1 VwGO kann dem Kläger nicht deshalb gewährt werden, weil er von einer formal unwirksamen Zustellung ausgegangen ist. Unabhängig davon, dass dieser Irrtum wegen seiner Einwilligung zum elektronischen Abrufverfahren im Bewilligungsantrag nicht unverschuldet war, lag der Ablehnungsbescheid vom 2.5.2023 dem Kläger nach seinem eigenen Vortrag bereits am gleichen Tag vor, weshalb kein Hinderungsgrund für ihn ersichtlich ist, die Klagefrist einzuhalten, über die der Kläger in dem Bescheid ordnungsgemäß belehrt worden war. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2 und 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Für eine vom Kläger mit Schriftsatz vom 20.7.2024 begehrte Kostenerstattung ist danach kein Raum. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.