Urteil
19a K 3500/21.A
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2025:0527.19A.K3500.21A.00
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Tenor
Soweit die Klage auf Verpflichtung der Beklagten zur Anerkennung der Klägerin als Flüchtling oder als subsidiär Schutzberechtigte gerichtet gewesen ist, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Soweit die Klage auf Verpflichtung der Beklagten zur Anerkennung der Klägerin als Flüchtling oder als subsidiär Schutzberechtigte gerichtet gewesen ist, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Klägerin ist iranische Staatsangehörige aserbaidschanischer Volkszugehörigkeit. Nach eigenen Angaben reiste sie am 4. April 2012 auf dem Flugweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 18. April 2012 stellte sie erstmals einen Asylantrag. Am 19. April 2012 hörte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – Bundesamt – sie zu ihren Asylgründen an. Im Rahmen dieser Anhörung trug sie zur Begründung ihres Asylbegehrens im Kern vor, aufgrund ihrer Hinwendung zum Christentum im Iran Probleme mit ihrem Vater bekommen und deswegen das Land verlassen zu haben. Das Bundesamt lehnte den Asylantrag der Klägerin gestützt auf die fehlende Glaubhaftigkeit ihres Vorbringens mit Bescheid vom 9. Januar 2013 ab. Insbesondere sei die Klägerin nicht in der Lage gewesen, die wesentlichen fluchtauslösenden Ereignisse widerspruchsfrei darzulegen. Auf die weitere Begründung des Bescheids wird Bezug genommen. Die Klägerin erhob gegen den Bescheid am 25. Januar 2013 Klage und trug zur Begründung unter Vorlage entsprechender Bescheinigungen vor, zum Christentum konvertiert zu sein und regelmäßig die Evangelische-Freikirchliche Gemeinde Castrop-Rauxel sowie einen iranischen Hauskreis zu besuchen. Das erkennende Gericht verhandelte die Sache am 18. November 2014 und wies die Klage mit Urteil vom selben Tag – 19a K 378/13.A – ab. Danach sei es der Klägerin auch in der mündlichen Verhandlung nicht gelungen, einen in sich stimmigen Sachverhalt unter Angabe genauer Einzelheiten zu schildern. Auch stehe nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin sich auf einer festen Überzeugung und einem ernst gemeinten religiösen Einstellungswandel beruhend vom Islam abgekehrt und zum Christentum hingewendet hat und dass ihr deshalb im Iran Gefahr einer politischen Verfolgung oder eines ernsthaften Schadens drohe. Allein die Taufe sowie die regelmäßigen Besuche von Gottesdiensten und Frauen- und Bibelstunden führten im Fall ihrer Wahrunterstellung nicht zu der Annahme, dass der christliche Glaube die Identität der Klägerin präge. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil verwiesen. Die Klägerin stellte am 29. Dezember 2014 einen Antrag auf Zulassung der Berufung. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen lehnte diesen Antrag mit Beschluss vom 1. Februar 2016 – 5 A 27/15.A – ab. Am 28. Januar 2021 stellte die Klägerin einen Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens und begründete diesen unter dem Datum 1. März 2021 schriftlich wie folgt: Zum einen sei sie seit 2012 zum Christentum konvertiert. Zum anderen lebe sie seit 2012 in der Bundesrepublik Deutschland und führe seit fast zehn Jahren ein westliches Leben. Eine Rückkehr in den Iran sei aufgrund von Verwestlichung nicht möglich. Aufgrund der Lebensweise in Europa drohe ihr Diskriminierung, Strafe und Ausgrenzung. Eine Integration in die iranische Lebensweise durch Erwerb sei nicht möglich. Sie fügte der Antragsbegründung ihre Taufbescheinigung vom 11. November 2012 sowie eine weitere Bescheinigung der Freien evangelischen Gemeinde Castrop-Rauxel vom 12. März 2021 bei. Mit Bescheid vom 31. August 2021 lehnte das Bundesamt den Folgeantrag als unzulässig ab. Ebenso lehnte es den Antrag auf Abänderung des Bescheids vom 9. Januar 2013 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG ab. Es führte aus, die Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VwVfG lägen nicht vor. Der Sachvortrag der Klägerin beschränke sich darauf, die bereits im Vorverfahren dargestellten Gründe zu wiederholen bzw. sich darauf zu beziehen. Ungeachtet dessen, dass er nicht schon allein aus sich heraus detailliert und in sich stimmig, nachvollziehbar und einleuchtend sei, seien für die Klägerin keine neuen Tatsachen vorgetragen worden. Eine informatorische Anhörung habe sich deswegen nicht aufgedrängt. Es werde auf die Ausführungen im Bescheid vom 9. Januar 2013 sowie die Begründung des Urteils vom 18. November 2014 Bezug genommen. Auch die vorgelegte Taufurkunde vom 11. November 2012 sei bereits Gegenstand des Vorverfahrens gewesen. Gründe, die unabhängig von den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG eine Abänderung der bisherigen Entscheidung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG gemäß § 49 VwVfG rechtfertigten, lägen ebenfalls nicht vor. Die Klägerin hat am 7. September 2021 Klage erhoben und zugleich um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung macht sie geltend, die Beklagte habe unberücksichtigt gelassen, dass sie sich nach ihren fast zehn Jahren Aufenthalt in der Bundesrepublik nachhaltig verändert habe. Sie sei vollständig in der westlichen Welt angekommen und zwar sowohl was Äußerlichkeiten betreffe als auch ihre Lebensführung und -einstellung. Sie sei deutlich sichtbar tätowiert und widerspreche auch in jeder anderen Beziehung den muslimischen Vorstellungen. Aufgrund ihrer vollständigen Integration in Deutschland könne sie im Falle einer Rückführung in den Iran nicht mehr leben, ohne Repressalien von der iranischen Gesellschaft zu erleiden. Die Beklagte habe es zudem rechtswidrig unterlassen, sie persönlich anzuhören und sich ein optisches Bild von ihr zu machen. Allein weil sie sich bereits zehn Jahre in der Bundesrepublik aufhalte, hätte eine solche Anhörung zwingend erfolgen müssen. Ursprünglich hat die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 31. August 2021 zu verpflichten, sie als Flüchtling anzuerkennen, ihr hilfsweise subsidiären Schutz zu gewähren, weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote vorliegen. In der mündlichen Verhandlung beantragt die Klägerin, den Bescheid der Beklagten vom 31. August 2021 aufzuheben, hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung der Ziffer 2. des genannten Bescheids zu verpflichten, für sie das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Aufenthaltsgesetz festzustellen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich auf die angefochtene Entscheidung. Den Antrag der Klägerin auf vorläufigen Rechtsschutz hat das erkennende Gericht mit Beschluss vom 20. September 2021 – 19a L 1169/21.A – abgelehnt. Das Gericht hat die Klägerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung persönlich angehört. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, insbesondere die Sitzungsniederschrift, sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und die Gerichtsakte 19a L 1169/21.A Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage hat keinen Erfolg. Soweit die Klägerin ursprünglich sinngemäß die Verpflichtung der Beklagten begehrt hat, sie als Flüchtling im Sinne des § 3 AsylG anzuerkennen, hilfsweise ihr subsidiären Schutz im Sinne des § 4 AsylG zuzuerkennen, hat sie die Klage im Sinne des § 92 Abs. 1 VwGO zurückgenommen, indem sie in der mündlichen Verhandlung den Klageantrag insoweit ausdrücklich nicht mehr gestellt hat. Insoweit war das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 VwGO). Im Übrigen ist die Klage zulässig, aber unbegründet. Die Ablehnung des Asylantrags der Klägerin als unzulässig ist rechtmäßig und verletzt sie nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Ablehnungsentscheidung beruht auf § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG. Hiernach lehnt das Bundesamt einen Folgeantrag i. S. d. § 71 AsylG als unzulässig ab, wenn ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist. Nach § 71 Abs. 1 AsylG ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Ausländer vorgebracht worden sind, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für den Ausländer günstigeren Entscheidung beitragen, oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind und der Ausländer ohne eigenes Verschulden außerstande war, die Gründe für den Folgeantrag im früheren Asylverfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen. Die Entscheidung des Bundesamtes begegnet in formeller Hinsicht keinen Bedenken. Das Bundesamt durfte insbesondere von einer persönlichen Anhörung der Klägerin absehen und die Entscheidung auf Grundlage ihrer schriftlichen Stellungnahme treffen. Diese Möglichkeit sieht § 29 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 71 Abs. 3 Satz 3 AsylG in Fällen von Folgeantragsverfahren ausdrücklich vor. Ein Folgeantragsverfahren liegt hier vor. Die Beklagte hat den Asylantrag der Klägerin vom 28. Januar 2021 zurecht als Folgeantrag i. S. d. § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG aufgefasst. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte ermessensfehlerhaft von der persönlichen Anhörung der Klägerin abgesehen hat, bestehen nicht. Entgegen der Ansicht der Klägerin war die Beklagte insbesondere nicht allein aufgrund des langjährigen Aufenthalts der Klägerin in der Bundesrepublik Deutschland zur Durchführung einer persönlichen Anhörung verpflichtet. Soweit sie geltend macht, das Bundesamt hätte sich ein optisches Bild von ihr machen müssen, hat ihre schriftliche Folgeantragsbegründung hierfür keinen Anlass gegeben. Die Beklagte hat zu Recht abgelehnt, ein weiteres Asylverfahren durchzuführen. Die Voraussetzungen von § 71 Abs. 1 AsylG liegen nicht vor. Als „Neu“ im Sinne von § 71 Abs. 1 AsylG sind sowohl Elemente oder Erkenntnisse anzusehen, die erst nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens über den früheren Antrag auf internationalen Schutz eingetreten sind, als auch solche Elemente oder Erkenntnisse, die bereits vor Abschluss des Verfahrens existierten, aber vom Antragsteller nicht geltend gemacht wurden. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut, wonach neue Elemente oder Erkenntnisse, auf die ein Folgeantrag gestützt werden kann, „zutage getreten“ oder „vom Antragsteller vorgebracht worden“ sein müssen. Vgl. EuGH, Urteil vom 9. September 2021 – C-18/20 –, juris Rn. 35 ff. Der Antragsteller hat zur Glaubhaftmachung des Vorliegens neuer Erkenntnisse und Elemente eine dichte und in sich stimmige Darlegung der Umstände vorzulegen, aus denen sich ergibt, dass sich die im früheren Verfahren zugrunde gelegte Sachlage tatsächlich verändert hat. Lediglich pauschale und wenig konkretisierte bzw. nicht nachvollziehbare allgemeine Schilderungen reichen nicht aus. Es obliegt dem Antragsteller, die vorgetragene veränderte Sachlage unter Angabe von Einzelheiten hinreichend klar, verständlich und strukturiert darzutun. Steht der neue Sachvortrag in einem inneren sachlichen Zusammenhang mit dem früheren Vortrag, sind die im Erstverfahren aufgetretenen Widersprüche und Ungereimtheiten auszuräumen. Falls im ersten Verfahren Vorbringen als unglaubhaft bewertet wurde und der Ausländer nunmehr die Richtigkeit dieser Wertung angreift, so genügt die reine Ablehnung der Würdigung im ersten Verfahren nicht für ein Wiederaufgreifen. Zwar darf das Bundesamt nicht mit Berufung auf die Bestands- oder Rechtskraft jede Auseinandersetzung mit dem Vorbringen im ersten Verfahren a limine ablehnen, doch wird vom Antragsteller erwartet, dass er sich mit den als unglaubhaft gewerteten Angaben konkret und detailliert auseinandersetzt und im Einzelnen deutlich macht, ob und in welcher Weise das neue Sachvorbringen die früheren Zweifel an seinen Angaben auszuräumen vermag. Vgl. VG Sigmaringen Urteil vom 21. Februar 2025 – A 13 K 189/24 –, Rn. 51; Dickten, in: BeckOK Ausländerrecht, 44. Edition Stand: 01.10.2024, AsylG § 71 Rn. 18, 18a. Soweit die Klägerin im Rahmen ihrer schriftlichen Folgeantragsbegründung geltend macht, seit 2012 zum Christentum konvertiert zu sein, handelt es sich hierbei nicht um „neue“ Erkenntnisse oder Elemente i. S. v. § 71 Abs. 1 AsylG. Ihre Konversion sowie auch die von ihr hierzu vorgelegte Taufbescheinigung waren bereits vollumfassend Gegenstand des asylrechtlichen Erstverfahrens. Wesentliches hierzu hat die Klägerin im Folgeverfahren nicht hinzugefügt. Aus der vorgelegten Bescheinigung des Pastors Hanschmann vom 12. März 2021 folgt keine die Glaubensbetätigung der Klägerin betreffende Sachlagenänderung. Auch kann in der Bescheinigung kein neues Beweismittel für bereits im Erstverfahren geltend gemachte Umstände gesehen werden. Sie bezieht sich mit der bescheinigten Teilnahme der Klägerin an Gottesdiensten lediglich auf für die Entscheidung im Erstverfahren nicht tragende Feststellungen. Mit ihrem weiteren Vorbringen, sie habe nach über zehn Jahren Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland eine „westliche Lebensweise“ angenommen, hat die Klägerin das Vorliegen neuer Elemente und Erkenntnisse nicht glaubhaft gemacht. Hiermit hat sie eine tatsächliche Veränderung der im früheren Verfahren zugrunde gelegten Sachlage nicht dargetan. Ihr Vorbringen im schriftlichen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren beschränkt sich weit überwiegend auf die pauschalen Behauptungen, in der „westlichen Welt angekommen“ und „integriert“ zu sein und zu einer Anpassung an die iranische Lebensweise nicht mehr fähig zu sein. Inwiefern sich ihre Lebensweise jedoch in tatsächlicher Hinsicht verändert hat, hat die Klägerin keineswegs schlüssig aufgezeigt. Allein ihre nicht näher konkretisierte Angabe, sie habe sich tätowieren lassen, gibt für eine grundlegende Veränderung ihrer Lebensweise nichts her. Konkretere Angaben hat die Klägerin auch in der mündlichen Verhandlung nicht gemacht. Hier wiederholte sie lediglich ihr Vorbringen, indem sie angab, „unter anderem tätowiert“ zu sein. Ihre einzige Ergänzung beschränkte sich darauf, in Deutschland eine Zeit lang einen Freund gehabt und mit diesem zusammengelebt zu haben. In dieser pauschalen und allgemein gehaltenen Form ist jedoch auch dieses Vorbringen nicht geeignet, die von ihr geltend gemachte Veränderung nachvollziehbar darzustellen. Soweit man die Angaben der Klägerin zu ihrer Tätowierung und ihrer in Deutschland geführten Paarbeziehung als eigenständige neue Elemente bzw. Erkenntnisse i. S. v. § 71 Abs. 1 AsylG betrachten will, würden diese jedenfalls nicht erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass die Klägerin als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz gemäß §§ 3, 4 AsylG anzuerkennen ist. Dafür, dass der Klägerin wegen der genannten Umstände im Iran Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden drohen, gibt ihr eigenes, in der mündlichen Verhandlung sehr allgemein und kurz gehaltenes Vorbringen nichts her. Auch ihre erst auf Nachfrage getätigte Aussage, ihr Vater werde sie im Iran mit seinen Bassiji-Freunden zusammenschlagen oder sogar töten, rechtfertigt keine andere Bewertung. Hiermit knüpfte die Klägerin offensichtlich an ihr Vorbringen im asylrechtlichen Erstverfahren, namentlich die dort geltend gemachte Hinwendung zum Christentum an. In dem Zusammenhang hat die Klägerin bereits bei ihrer ersten Anhörung beim Bundesamt angegeben, dass ihr Vater sie „bei den Bassiji angezeigt“ habe und sie „umbringen“ werde. Damit, dass ihre hierzu gemachten Angaben im Erstverfahren als unglaubhaft gewerteten wurden, hat die Klägerin sich im Folgeantragsverfahren jedoch nicht im Ansatz auseinandersetzt. Ihr sonstiges Vorbringen bietet auch keinen Anhalt dafür, dass die von ihr behaupteten Gefahren im Iran auf andere als schon im Erstverfahren geltend gemachte Umstände zurückzuführen sind. Soweit die Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung schilderte, dass der Exfreund der Klägerin damit gedroht habe, intime Aufnahmen von ihr an ihre Familie im Iran zu schicken, hat die Klägerin dies zwar bestätigt, konnte jedoch keinerlei Angaben dazu machen, ob ihr Exfreund diese Bedrohungen auch wahrgemacht hat. Fernliegend ist auch, dass die Klägerin allein aufgrund einer nicht weiter konkretisierten Tätowierung anderweitig Verhaftung, Folter oder sonstige schutzrelevante Repressionen zu befürchten hat. Hierüber gibt es betreffend Iran keine Erkenntnisse. Tätowierungen verstoßen für sich betrachtet und losgelöst von dem dargestellten Motiv im Iran weder gegen ein gesetzliches Verbot noch sind sie im schiitischen Islam aus religiösen Gründen verboten. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. April 2024 – 6 A 242/21.A –, juris Rn. 191, 199. Auch der Hilfsantrag der Klägerin bleibt ohne Erfolg. Sie hat keinen Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungsverboten im Sinne des § 60 Abs. 5, Abs. 7 AufenthG durch die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 9. Januar 2013. Die Beklagte hat den hierauf gerichteten Antrag der Klägerin ebenfalls zurecht abgelehnt und sie hierdurch nicht in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Das Bundesamt kann von der Feststellung über das Vorliegen von Abschiebungsverboten absehen, wenn es – wie hier – in einem früheren Verfahren bereits über deren Vorliegen entschieden hat und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vorliegen (§ 31 Abs. 3 S. 3 AsylG). So liegt der Fall hier. Wiederaufgreifensgründe, die die Voraussetzungen der § 51 Abs. 1 Nr. 1-3 VwVfG erfüllen, liegen nicht vor. Die hier allein in Betracht kommende nachträgliche Änderung der Sachlage zugunsten der Klägerin gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG scheidet aus. Diese erfordert einen schlüssigen Sachvortrag, der nicht von vornherein nach jeder vertretbaren Betrachtung ungeeignet sein darf, zur Abschiebungsschutzberechtigung zu verhelfen. Ausreichend ist demnach ein Vortrag, mit dem die Geeignetheit der neuen Umstände für eine dem Antragsteller günstigere Entscheidung schlüssig dargelegt wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, BVerwGE 146, 67-89, zitiert nach juris Rn. 14. An einem solchen Vortrag fehlt es vorliegend. Mit Blick auf den bisher behandelten Vortrag der Klägerin wird auf die obigen Ausführungen verwiesen, welche unter Zugrundelegung des soeben dargestellten Maßstabs übertragbar sind. Soweit die Klägerin darüber hinaus in der mündlichen Verhandlung geltend machte, ihre Familie im Iran einschließlich ihrer Mutter und ihrer Geschwister habe sich von ihr abgewandt, genügt auch dieses Vorbringen nicht den Anforderungen an eine schlüssige Darlegung. Zur Begründung knüpft sie auch hier zum Teil an ihr Vorbringen im Erstverfahren an, ohne sich jedoch mit der hierzu ergangenen gerichtlichen Entscheidung auseinanderzusetzen. Unter anderem benennt sie ausdrücklich ihre „Konversion“ sowie die „religiöse Einstellung“ ihrer Familie als Gründe für deren Abwendung. Dabei geht die Klägerin weder auf ihre für unglaubhaft befundenen Beweggründe für die Ausreise noch auf die fehlende Überzeugung des Gerichts von einer ernsthaften religiösen Überzeugung ein. Soweit sie die Abwendung ihrer Mutter darüber hinaus darauf stützt, tätowiert zu sein und einen Freund gehabt zu haben, ist es ihr auch hiermit nicht gelungen, den Abwendungsprozess nachvollziehbar darzulegen. Diese Behauptung steht nämlich nicht in Einklang mit ihren Angaben im asylrechtlichen Erstverfahren. Danach hat ihre Mutter ihr trotz der behaupteten Hinwendung zum Christentum nicht nur die ganze Zeit über beigestanden, sondern ihr unter anderem auch durch das Belügen ihres Vaters maßgeblich zur Ausreise verholfen. Wie es seitdem dazu gekommen sein soll, dass ihre Mutter sie nun „blockiert“ sowie ihr verboten haben will, anzurufen und zurückzukommen, hat die Klägerin mit ihren ungenauen Angaben, „unter anderem tätowiert“ zu sein und „eine Zeit lang einen Freund“ gehabt zu haben, nicht nachvollziehbar auflösen können. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens im weiteren Sinne nach § 51 Abs. 5 i. V. m. § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG. Gemäß § 51 Abs. 5 VwVfG – der im Rahmen des Wiederaufgreifens bzgl. Abschiebungsverboten, anders als im Anwendungsbereich des § 71 AsylG, anwendbar ist – bleibt die Vorschrift des § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG unberührt. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Die Entscheidung, ob die Behörde einen rechtswidrigen, aber bestandskräftig gewordenen Verwaltungsakt zurücknimmt, steht folglich in ihrem Ermessen. An dieser Rechtslage hat die Einfügung des § 31 Abs. 3 Satz 3 AsylG nichts geändert, weil die Vorschrift der Beklagten ausdrücklich ein Ermessen einräumt, von einer erneuten Entscheidung über Abschiebungsverbote abzusehen („kann auch abgesehen werden“). So auch VG Cottbus, Urteil vom 25. April 2023 – 5 K 320/21.A –, juris Rn. 35 ff. Dieses Ermessen ist – soweit es Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 AufenthG betrifft – auf null reduziert, wenn ein Festhalten an der bestandskräftigen Entscheidung zu einem schlechthin unerträglichen Ergebnis führen würde. Dies ist der Fall, wenn der Ausländer bei einer Abschiebung einer extremen individuellen Gefahrensituation ausgesetzt würde und das Absehen von einer Abschiebung daher verfassungsrechtlich zwingend geboten ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2004 – 1 C 15.03 –, NVwZ 2005, 462, 463. Für eine solche extreme Gefahrensituation ist in Anbetracht der bereits dargestellten Erwägungen vorliegend nichts ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO – bzw., soweit die Klage zurückgenommen worden ist, auf § 155 Abs. 2 VwGO – i. V. m. § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen. Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.