Urteil
A 13 K 189/24
VG Sigmaringen 13. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSIGMA:2025:0221.A13K189.24.00
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Leitsätze
Auch in Ansehung der Entscheidung des Europäischen Gerichtshof im Verfahren C-216/22 ist weiterhin gegen eine Unzulässigkeitsentscheidung, die einen Asylfolgeantrag zum Gegenstand hat (§ 29 Abs 1 Nr 5 AsylG (juris: AsylVfG 1992)), lediglich die Anfechtungsklage statthaft. Ein Durchentscheiden des Gerichts kommt nach geltender Rechtslage in Deutschland nicht in Betracht. (Rn.36)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Auch in Ansehung der Entscheidung des Europäischen Gerichtshof im Verfahren C-216/22 ist weiterhin gegen eine Unzulässigkeitsentscheidung, die einen Asylfolgeantrag zum Gegenstand hat (§ 29 Abs 1 Nr 5 AsylG (juris: AsylVfG 1992)), lediglich die Anfechtungsklage statthaft. Ein Durchentscheiden des Gerichts kommt nach geltender Rechtslage in Deutschland nicht in Betracht. (Rn.36) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Berichterstatter anstelle der Kammer, § 87a Abs. 2, 3 VwGO. Über die Klage konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 21.02.2025 verhandelt und entschieden werden, da die Beklagte auf diese Möglichkeit zuvor mit der ordnungsgemäß zugestellten Ladung rechtzeitig hingewiesen worden war, § 102 Abs. 2 VwGO. I. Die Klage ist hinsichtlich des Anfechtungsbegehrens als Anfechtungsklage statthaft (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.2016 - 1 C 4.16 - BVerwGE 157, 18 = juris Rn. 16) und auch im Übrigen zulässig. Soweit darüber hinaus die Feststellung eines Abschiebungsverbotes gem. § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG beantragt wurde, ist die Klage demgegenüber nur hilfsweise statthaft (vgl. BVerwG, a. a. O. juris Rn. 20 a. E.), weil ein Durchentscheiden des Gerichts aufgrund der Systematik des AsylG in der seit dem Integrationsgesetz 2016 gültigen Fassung nicht (mehr) in Betracht kommt. Soweit die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Sigmaringen (im Urteil vom 30.04.2024 - A 4 K 537/24 -, juris Rn. 21 ff.; anhängige Berufungszulassung des Bundesamts hierzu beim Verwaltungsgerichtshof) davon ausgeht, dass auch in Ansehung der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein Durchentscheiden seitens des Verwaltungsgerichts möglich sei, wenn der Asylsuchende auf die Verfahrensgarantien aus Art. 14 ff. Verfahrens-RL 2013/32/EU verzichtet hat, folgt dem der erkennende Berichterstatter nicht. Denn die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die seit Inkrafttreten des aktuell gültigen § 29 Abs. 1 (Nr. 5) AsylG unverändert geblieben ist, gilt es zu respektieren (s. a. Bergmann/Dienelt/Bergmann, 13. Aufl. 2020, AsylG § 71 Rn. 46; Dickten, in: BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch, 43. Edition Stand: 01.10.2024, § 71 Rn. 33). Dies sieht offensichtlich auch (weiterhin) der Gesetzgeber so, denn mit dem - im Gesetzgebungsverfahren gescheiterten - § 77 Abs. 7 des GEAS-Anpassungsgesetzes (Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems, BT-Drucksache 20/13963, S. 34, 102) sollte erstmals eine gesetzliche Regelung dafür geschaffen werden, „dass das Gericht unmittelbar in der Sache durchentscheiden kann.“ Eine mit § 77 Abs. 7 GEAS-Anpassungsgesetz vergleichbare Regelung enthält die aktuelle Fassung des Asylgesetzes nicht (vgl. BT-Drucksache 20/4327, S. 41 zu § 77 Abs. 4 AsylG - Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Asylgerichtsverfahren und Asylverfahren, hierzu auch Münch, InfAuslR 2023, 297), sodass es bei der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bleibt, mag die Intention zur Beschleunigung des Asylverfahrens mittels Durchentscheiden auch wünschenswert sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.2016 - 1 C 4.16 - juris Rn. 20). Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz vom 26.02.2024, BGBl. 2024 I Nr. 54, Gesetzentwurf BR-Drucksache 563/23; hierzu Waldvogel, NVwZ 2024, 1887, allerdings nicht zu den verwaltungsprozessualen Implikationen für ein Hauptsacheverfahren), welches der rechtlichen Bewertung gemäß § 77 Abs. 1 AsylG zugrunde zu legen ist (vgl. auch VG Berlin, Urteil vom 23.01.2025 - 6 K 294/21.A - juris Rn. 19), ist der Gesetzgeber vom bisherigen System, nach dem gegen eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 i. V. m. § 71 AsylG grundsätzlich (nur) die Anfechtungsklage statthaft ist, nicht abgerückt. Auch Unionsrecht gebietet eine solche Auslegung offensichtlich nicht. Denn der Europäische Gerichtshof hat auf Vorlage der 4. Kammer des Verwaltungsgerichts entschieden (Urteil vom 08.02.2024 - C-216/22 - BeckRS 2024, 1425 Rn. 59), dass Art. 46 Abs. 3 Verfahrensrichtlinie nur Vorgaben für die Prüfung des Rechtsbehelfs gegen eine Unzulässigkeitsentscheidung nach Art. 33 Abs. 2 Verfahrensrichtlinie (§ 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG) macht, „nicht aber die Folge einer etwaigen Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung regelt“. Weiter heißt es in Randnummer 60: „Der Unionsgesetzgeber wollte mithin beim Erlass der RL 2013/32 keine gemeinsame Vorschrift einführen, wonach die Asylbehörde nach der Nichtigerklärung der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz ihre Zuständigkeit verlieren sollte, so dass es den Mitgliedstaaten weiterhin freisteht, vorzusehen, dass die Akte im Anschluss an eine solche Nichtigerklärung zur erneuten Entscheidung an diese Behörde zurückzusenden ist.“ Auch aus Art. 47 GRCh folgt (nur), „dass jeder durch diese Richtlinie gebundene Mitgliedstaat sein nationales Recht so zu gestalten hat, dass im Anschluss an eine Nichtigerklärung dieser früheren Entscheidung und im Fall der Rücksendung der Akte an die Asylbehörde innerhalb kurzer Zeit eine neue Entscheidung erlassen wird, die mit der im Nichtigkeitsurteil enthaltenen Beurteilung im Einklang steht“ (in diesem Sinne auch Pfersich, ZAR 2024, 174 (177)). Aus alledem folgt, dass der Antrag des Klägers sachdienlich dahingehend auszulegen ist, dass die Klage im Hauptantrag auf die Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung in Ziff. 1 des streitgegenständlichen Bescheids und im Hilfsantrag auf die Feststellung eines Abschiebungsverbotes gem. § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG gerichtet ist und Ziff. 2 des Bescheids, der diesem Begehren entgegenstünde, ebenfalls mit aufzuheben wäre (vgl. auch VG Sigmaringen, Urteil vom 15.02.2021 - A 13 K 1353/18 - juris Rn. 35). II. Die zulässige Klage ist indes sowohl im Haupt- als auch im Hilfsantrag unbegründet. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 19.12.2023 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO. 1. Für die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig besteht mit § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG eine taugliche Rechtsgrundlage, deren tatbestandliche Voraussetzungen vorliegen. Gem. § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein weiteres Asylverfahren nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags nur durchzuführen, wenn neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Ausländer vorgebracht worden sind, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für den Ausländer günstigeren Entscheidung beitragen, oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind und der Ausländer ohne eigenes Verschulden außerstande war, die Gründe für den Folgeantrag im früheren Asylverfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen; die Prüfung obliegt dem Bundesamt. Der erste Asylantrag des Klägers wurde mit Bescheid des Bundesamts vom 16.12.2019 bestandskräftig abgelehnt, nachdem der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 09.11.2021 mit Beschluss vom 08.04.2022 abgelehnt hatte. Das Asylverfahren des Klägers ist nicht nach § 71 VwVfG wieder aufzugreifen, weil die Voraussetzungen für ein neues Asylverfahren nicht vorliegen. a) Voraussetzung für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ist nach § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG – erstens – das Vorliegen neuer Elemente oder Erkenntnisse, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für den Ausländer günstigeren Entscheidung beitragen, oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO und dass der Ausländer – zweitens – außerstande war, die Gründe für den Folgeantrag im früheren Asylverfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen. Die Möglichkeit, einen Folgeantrag als unzulässig abzulehnen und damit das Schutzbegehren nicht in der Sache zu prüfen, stellt eine Ausnahme von der Pflicht der Mitgliedstaaten dar, einen solchen Antrag in der Sache zu prüfen. Angesichts dessen sind die Voraussetzungen, die dies ermöglichen, eng und umgekehrt die Fälle, in denen ein Folgeantrag als zulässig zu betrachten ist, weit auszulegen (vgl. EuGH, Urteil vom 08.02.2024 - C-216/22 - BeckRS 2024, 1425 Rn. 34 ff.). Elemente und Erkenntnisse im Sinne des § 71 Absatz 1 Satz 1 sind Tatsachen und Umstände, die zur Begründung des Folgeantrags vom Ausländer vorgetragen oder vom Bundesamt bei der Prüfung des Folgeantrags identifiziert werden. Zu den maßgeblichen Elementen zählen der Vortrag des Ausländers und alle ihm zur Verfügung stehenden einschlägigen Unterlagen oder andere Nachweise über sein Alter, seinen Lebenshintergrund und den seiner Familienangehörigen, seine Identität, seine Staatsangehörigkeit, den Ort des vorhergehenden Aufenthalts und des Wohnsitzes, frühere Asylanträge, Reiserouten, Reisedokumente sowie Gründe für den Asylantrag. Erkenntnisse sind Informationen zu der persönlichen Situation oder der Situation im Herkunftsland. Die Elemente und Erkenntnisse müssen neu sein. Dies ist zunächst der Fall, wenn die Tatsachen und Umstände erst nach der Entscheidung im Asylerstverfahren eingetreten sind, etwa, weil sich die Lage im Herkunftsland oder die persönliche Situation geändert hat. Elemente und Erkenntnisse sind auch neu im Sinne von § 71 Absatz 1 Satz 1, wenn die Tatsachen und Umstände bereits im Asylerstverfahren vorlagen, dem Bundesamt aber nicht zur Kenntnis gebracht und daher nicht bei der Entscheidung berücksichtigt werden konnten. Diese Elemente und Erkenntnisse werden jedoch nur berücksichtigt, wenn der Ausländer ohne eigenes Verschulden außerstande war, sie bereits im Asylerstverfahren geltend zu machen. Ein weiteres Asylverfahren ist nur durchzuführen, wenn die neuen Elemente und Erkenntnisse mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für den Ausländer günstigeren Entscheidung beitragen (zum Ganzen BR-Drs. 563/23, S. 64 = BT-Drs. 20/9463, S. 59). Der Begriff der „erheblichen Wahrscheinlichkeit“ setzt schon vom Wortlaut her voraus, dass das Element oder die Erkenntnis die Möglichkeit einer positiven Bescheidung im Rahmen eines erneuten Asylverfahrens beträchtlich steigert, ohne dass schon eine überwiegende Wahrscheinlichkeit gegeben sein muss. Ausreichend ist, dass die neuen Elemente und Erkenntnisse von Relevanz hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf internationalen Schutz sind bzw. für die Beurteilung der Begründetheit des Antrags „maßgeblich erscheinen“. Es genügt danach – wie auch nach alter Rechtslage – schon die nicht fernliegende Möglichkeit einer günstigeren Entscheidung aufgrund der geltend gemachten Wiederaufgreifensgründe. Lediglich wenn das Vorbringen nach jeder vertretbaren Betrachtungsweise ungeeignet ist, zur Asylberechtigung bzw. zur Zuerkennung internationalen Schutzes zu verhelfen, darf der Folgeantrag als unzulässig abgelehnt bzw. die Unzulässigkeitsentscheidung gerichtlich bestätigt werden (zum Ganzen Dickten, in: BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch, 43. Edition Stand: 01.10.2024, § 71 Rn. 23 m. w. N.; VG Berlin, Urteil vom 23.01.2025 - 6 K 294/21 A - juris Rn. 22). Demgegenüber ist im Vergleich zur früheren Rechtslage nicht mehr erforderlich, dass die (Ausschluss-)Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG eingehalten wird/worden ist. Der Gesetzgeber hat insoweit mit dem Rückführungsverbesserungsgesetz auf die hierzu ergangene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs reagiert (EuGH, Urteil vom 09.09.2021 - C-18/20 - EU:C:2021:710 - juris = NVwZ 2022, 53 Rn. 55 ff.). Der Antragsteller hat zur Glaubhaftmachung des Vorliegens neuer Erkenntnisse und Elemente eine dichte und in sich stimmige Darlegung der Umstände vorzulegen, aus denen sich ergibt, dass sich die im früheren Verfahren zugrunde gelegte Sachlage tatsächlich verändert hat. Lediglich pauschale und wenig konkretisierte bzw. nicht nachvollziehbare allgemeine Schilderungen reichen nicht aus. Es obliegt dem Antragsteller, die vorgetragene veränderte Sachlage unter Angabe von Einzelheiten hinreichend klar, verständlich und strukturiert darzutun. Steht der neue Sachvortrag in einem inneren sachlichen Zusammenhang mit dem früheren Vortrag, sind die im Erstverfahren aufgetretenen Widersprüche und Ungereimtheiten auszuräumen. Falls im ersten Verfahren Vorbringen als unglaubhaft bewertet wurde und der Ausländer nunmehr die Richtigkeit dieser Wertung angreift, so genügt die reine Ablehnung der Würdigung im ersten Verfahren nicht für ein Wiederaufgreifen. Zwar darf das Bundesamt nicht mit Berufung auf die Bestands- oder Rechtskraft jede Auseinandersetzung mit dem Vorbringen im ersten Verfahren a limine ablehnen, doch wird vom Antragsteller erwartet, dass er sich mit den als unglaubhaft gewerteten Angaben konkret und detailliert auseinandersetzt und im Einzelnen deutlich macht, ob und in welcher Weise das neue Sachvorbringen die früheren Zweifel an seinen Angaben auszuräumen vermag. Ein Beweismittel ist neu, wenn es nicht bereits im abgeschlossenen Verfahren verwertet wurde, weil es nicht existierte, dem Ausländer nicht bekannt oder von ihm ohne eigenes Verschulden nicht beizubringen war. Es muss sich auf Umstände beziehen, die im ursprünglichen Verfahren jedenfalls bereits vorgetragen wurden. Aus dem Antrag selbst muss sich ergeben, dass das neue Beweismittel im Zusammenhang mit dem Sachvorbringen geeignet ist, die Richtigkeit gerade derjenigen Feststellungen infrage zu stellen, die für die Entscheidung im Asylerstverfahren tragend waren ((Dickten, in: BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch, 43. Edition Stand: 01.10.2024, § 71 Rn. 18, 18a, 20) bb) Hieran gemessen genügen weder die vom Kläger zur Stützung seines Folgeantrags vorgelegten Dokumente aus der Türkei noch seine in der zweiten Anhörung beim Bundesamt am 13.10.2022 sowie in der mündlichen Verhandlung vom 21.02.2025 gemachten Angaben, noch die im Folge- und Gerichtsverfahren vorgelegten ärztlichen Unterlagen zu seinem Gesundheitszustand den dargestellten Anforderungen. Die im Folgeantragsverfahren vorgelegte Verurteilung des Landgerichts Sirnak/Idil vom XX.XX.XXXX zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr vier Monaten und 13 Tagen sowie der diesbezügliche Festnahmebefehl sind für sich betrachtet zwar „neue“ Elemente, die im Erstverfahren objektiv noch nicht vorgelegen haben. Indes fehlt es an der erforderlichen erheblichen Wahrscheinlichkeit, mit der diese neuen Elemente bzw. Erkenntnisse eine dem Kläger günstige Entscheidung bewirken können. Das Gericht ist mit dem Bundesamt davon überzeugt, dass es sich bei der vom Kläger vorgelegten Verurteilung vom XX.XX.XXXX ebenso wie bei dem Festnahmebefehl vom XX.XX.XXXX um Fälschungen handelt. Bereits das Bundesamt hat insoweit erkannt, dass die Dienstnummern des entscheidenden Richters sowie des Staatsanwalts nicht mit den im Internet verfügbaren Angaben in Einklang zu bringen sind. Bezüglich des Richters konnten diese Ausführungen des Bundesamts durch das Gericht aufgrund eigener Recherche durchweg nachvollzogen werden (vgl. https://www.hsk.gov.tr/Eklentiler/080820241718birinci-bolge-kararipdf.pdf, https://www.hsk.gov.tr/Eklentiler/Dosyalar/0937aa8f-9f0a-421d-a1fa-2ba1137d31b1.pdf, https://www.hsk.gov.tr/Eklentiler/23062022140119062022-904-adli-sirali-yenipdf.pdf). Schon allein diese Tatsache begründet durchgreifende Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Dokumente, zumal schon im Erstverfahren die seinerzeit erkennende Einzelrichterin dieselben Unstimmigkeiten bei den damals vorgelegten Unterlagen festgestellt hatte. Hinzu kommt das Antwortverhalten des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 21.02.2025: Hier war der Kläger nicht in der Lage, zwischen dem angeblich bereits vor seiner Ausreise begonnenen Strafverfahren und demjenigen, welches erst das vorliegende Folgeverfahren ausgelöst haben soll, korrekt und konsequent zu unterscheiden. Stattdessen verstrickte sich der Kläger wiederholt und immer stärker in zahlreiche Widersprüche, was die Zuordnung bzw. Existenz der beiden Strafverfahren wegen Präsidentenbeleidigung anbelangt. Absolut wurde die Konfusion beim Kläger, als er von seinem eigenen Prozessbevollmächtigten danach befragt wurde, welcher Anwalt ihn in welchem Verfahren in der Türkei vertreten haben soll. Weder konnte der Kläger die Namen der beiden vermeintlichen Anwälte nennen, noch konnte er die Umstände darstellen, mittels derer er an die vorgelegten Unterlagen gekommen ist. So stellte der Kläger in der mündlichen Verhandlung die Sache einerseits so dar, dass der Anwalt seiner Mutter die Dokumente geschickt habe und dass seine Mutter den Anwalt beauftragt habe, weshalb er zu diesem selbst keinen Kontakt gehabt habe. Umgekehrt trug der Kläger allerdings vor, dass ihn der Anwalt nicht mehr habe vertreten wollen, nachdem dieser erfahren habe, dass der Kläger Kurde sei. Diese beiden Aussagen lassen sich schon für sich genommen nicht miteinander in Einklang bringen. Hinzu kommt weiter, dass der Kläger im Rahmen der Begründung seines Folgeantrags angegeben hat, dass die Verurteilung zur neuen Haftstrafe per Brief an seine Adresse in der Türkei versandt worden sei. Diese dritte Version lässt sich erst recht nicht mit den klägerischen Angaben in Einklang bringen. Der erkennende Berichterstatter folgt zudem der Bewertung des Bundesamts im angegriffenen Bescheid, dass es angesichts der allgemein bekannten Verfahrenspraxis der türkischen Justizbehörden absolut fernliegend ist, dass dem Kläger ein Festnahmebefehl persönlich unmittelbar durch die Justizverwaltung übermittelt wird. Dieses Vorgehen widerspräche jeglicher sachlichen Logik. Schließlich ist nicht nachvollziehbar und weckt deshalb ebenfalls/zusätzlich erhebliche Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Dokumente, dass diese weder über das charakteristische Band mit dem UYAP- Schriftzug am unteren Rand der jeweiligen Seiten noch über den üblichen QR-Code und stattdessen über ein nicht leserliches UYAP-Siegel verfügen. Auf beide Umstände sowie darauf, dass die Anbringung von Siegeln in der Türkei praktisch nicht mehr stattfindet, hatte die seinerzeit zur Entscheidung berufene Berichterstatterin bezüglich der im Erstverfahren (UA S. 10 f.) vorgelegten Dokumente ebenfalls bereits hingewiesen. Auf die diesbezüglichen Ausführungen zu dem typischen Erscheinungsbild (über UYAP) elektronisch generierter, türkischer Justizdokumente kann der erkennende Berichterstatter verweisen. Nicht nachvollziehbar ist über all dies hinaus, dass der Kläger auf Frage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, über keinen eigenen eDevlet-Zugang zu verfügen. Die von ihm hierfür gegebene Begründung, in Deutschland müsse er hierfür zum Konsulat und dies sei ihm aufgrund seiner Verurteilung in der Türkei nicht zumutbar, vermag nicht zu überzeugen. Denn damit ist nicht ansatzweise dargetan, warum der Kläger vor seiner Ausreise aus der Türkei nicht bereits über einen eDevlet- Zugang verfügte, obwohl dieser auch schon seinerzeit ganz gängig und weit verbreitet war. Eine Begründung dafür, warum der Kläger in der Türkei keinen solchen Zugang hatte, vermochte er nicht zu geben. Die vom Kläger über die Probleme mit der türkischen Justiz hinausgehenden familiären Gründe, die er zur Begründung seines Asylerstantrags angegeben hatte, hat der Kläger im Folgeverfahren nicht neuerlich geltend gemacht. Auch in der mündlichen Verhandlung ist der Kläger auf diese Umstände erst auf explizite Nachfrage des Gerichts zu sprechen gekommen, ohne hierbei von einer aktuellen Verfolgungsgefahr zu berichten. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass dieser Sachvortrag nicht Gegenstand des Folgeverfahrens geworden ist. Die begründeten Glaubhaftigkeitszweifel erstrecken sich auch auf die weiteren Schutztatbestände, weshalb auch bezüglich dieser die Voraussetzungen zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens i. S. d. § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG nicht vorliegen. 2. Die mit dem Hilfsantrag erhobene Verpflichtungsklage ist zwar statthaft (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.2016,1 C 4.16 - juris Rn. 21) und auch im Übrigen zulässig, aber unbegründet. Mit der Ergänzung des § 31 Abs. 3 AsylG um Satz 3 zum 01.01.2023, wonach von der Feststellung nach Satz 1 auch abgesehen werden kann, wenn das Bundesamt in einem früheren Verfahren über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes entschieden hat und die Voraussetzungen des § 51 Absatz 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vorliegen, hat der Gesetzgeber die dogmatische Unklarheit, ob die gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG bei Entscheidungen über unzulässige Asylanträge vorzunehmende Feststellung über Abschiebungsverbote unter den einschränkenden Voraussetzungen des § 51 des Verwaltungsverfahrensgesetzes erfolgt (oder nicht), in dem Sinne geklärt, dass § 51 VwVfG Anwendung findet (vgl. Art. 1 Nr. 10 Buchst. c des Gesetzes zur Beschleunigung der Asylgerichtsverfahren und Asylverfahren vom 21.12.2022, BGBl. I 2817 mWv 1.1.2023; hintergründig hierzu BeckOK AuslR/Heusch, 43. Ed. 1.10.2024, AsylG § 31 Rn. 21; BT-Drs. 20/4327, 36 f.). Hieran dürfte sich auch durch die Änderung des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG durch das Rückführungsverbesserungsgesetz nichts geändert haben. Dieser Rechtslage hat das Bundesamt im angegriffenen Bescheid sinngemäß entsprochen, indem es auf die diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Bezug genommen hat (BA S. 16). Zutreffend geht das Bundesamt davon aus, dass die Voraussetzung des § 51 Abs. 1-2 VwVfG bezogen auf die Prüfung von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Auf die diesbezüglichen Ausführungen im angegriffenen Bescheid kann verwiesen werden, § 77 Abs. 3 AsylG. Ergänzend ist in Bezug auf die im Folgeantragsverfahren vorgelegten ärztlichen Unterlagen auszuführen, dass diese allesamt Diagnosen betreffen/enthalten, die schon Gegenstand der Prüfung im Asylerstverfahren, insbesondere im hierauf bezogenen gerichtlichen Verfahren A 6 K 6420/19 waren. Auf die diesbezüglichen Ausführungen der seinerzeit zur Entscheidung berufenen Berichterstatterin im Urteil vom 09.11.2021 ist zu verweisen. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfrei. Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seines Asylfolgeantrags als unzulässig. Der Kläger, Staatsangehöriger der Republik Türkei, kurdischer Ethnie und muslimischen Glaubens, reiste eigenen Angaben zufolge am 30.07.2019 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 20.08.2019 einen Asylantrag. Die persönliche Anhörung beim Bundesamt erfolgte am 09.09.2019 in Heidelberg. Im Rahmen dieser machte der Kläger im Wesentlichen geltend, die Türkei aufgrund zweier Probleme verlassen zu haben. Einerseits werde die Beziehung zu seiner (nunmehr ehemaligen) Lebensgefährtin (Az.: XXXXXXX-163) durch deren Eltern nicht toleriert und es sei zu Drohungen und Anzeigen gekommen. Andererseits sei er Mitglied und Unterstützer der HDP. Er habe der Partei Geld gespendet, wenn Festivals stattgefunden hätten. Die Lebensgefährtin des Klägers habe von ihrer Familie mit einem deutlich älteren Mann verheiratet werden sollen, sie habe dies aufgrund der Beziehung zum Kläger aber nicht gewollt und sei daher bereits vor dem Erreichen ihrer Volljährigkeit aus ihrem Elternhause davongelaufen. Ihr Vater habe Anzeige gegen den Kläger gestellt; da seine Lebensgefährtin zu diesem Zeitpunkt noch minderjährig gewesen sei, laute der Tatvorwurf Freiheitsberaubung und Kindesentführung. Das Paar habe danach in Istanbul, zuletzt in einer Eigentumswohnung gelebt und dort ein Café-Restaurant aufgebaut und betrieben. Zudem sei der Kläger auch wegen seiner Unterstützung der HDP denunziert worden. Aufgrund dessen habe die Polizei etwa zwei Monate vor der Ausreise die Eigentumswohnung des Klägers gestürmt, ihn verhaftet und mitgenommen. Während dieser Zeit sei der Kläger durch die Polizei auch mit Schlagstöcken misshandelt worden. Der Staat sei gegen ihn, daher habe er gegen den Vater seiner Lebensgefährtin nicht juristisch vorgehen können. Er gehe davon aus, dass das Gericht ihn suche, da sich ihre Familie über ihn beschwert habe. Mittlerweile sei in der Sache ein neuer Gerichtstermin anberaumt worden. Dokumente hierüber könne er jedoch nicht vorlegen. Seine Partnerin machte in ihrem Asylverfahren – unvollständige – Unterlagen aus dem Jahre 2017 verfahrensgegenständlich, welchen die Vorwürfe zu entnehmen seien. Dies seien die einzigen Unterlagen, welche vorgelegt werden könnten, schon diese seien sehr schwer aufzutreiben gewesen. Mit Bescheid vom 16.12.2019 lehnte das Bundesamt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Anträge auf Asylanerkennung, den subsidiären Schutzstatus sowie die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG ab, drohte dem Kläger die Abschiebung in die Türkei an und befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tage der Abschiebung. Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Sigmaringen mit Urteil vom 09.11.2021 zurück (A 6 K 6420/19). Zur Begründung stellte das Gericht zuvorderst darauf ab, dass der klägerische Sachvortrag zu seiner vermeintlichen politischen Verfolgung wegen näher ausgeführter Inkonsistenzen nicht glaubhaft sei. Auch bezüglich der vorgelegten gerichtlichen/polizeilichen Dokumente aus der Türkei bestünden Zweifel an deren Authentizität und der diesbezügliche Sachvortrag lasse sich mit der hierzu bestehenden Erkenntnislage nicht in Einklang bringen. Auch der Sachvortrag zur Verfolgung durch die Schwiegerfamilie sei nicht glaubhaft. Auch aus Rechtsgründen komme die Annahme einer begründeten Verfolgungsfurcht nicht in Betracht, weil eine Verfolgungshandlung nicht erkannt und der Kläger außerdem auf internen Schutz verwiesen werden könne. Schließlich habe der Kläger keine Verfolgung allein aufgrund seiner kurdischen Volkszugehörigkeit zu befürchten. Ferner komme die Feststellung eines Abschiebungsverbotes gem. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht in Betracht, weil die in den ärztlichen Unterlagen dargestellten Anamnesen nicht mit den Angaben des Klägers im Verwaltungs- und gerichtlichen Verfahren zu vereinbaren seien. Zudem könne der Kläger die erforderliche medikamentöse Behandlung mit Antidepressiva auch in der Türkei erhalten. Für eine Retraumatisierung des Klägers aus zielstaatsbezogenen Gründen, auf Grund derer die vorgenannten Behandlungsmöglichkeiten in der Türkei womöglich unbrauchbar wären, fehle es an hinreichenden Anhaltspunkten, zumal das Gericht keine ausreichenden Anknüpfungspunkte bezüglich des zu Grunde liegenden Traumas habe, nachdem bereits nicht nachvollziehbar sei, was der Kläger in der Türkei tatsächlich erlebt hat. Dass eine zielstaatsbezogene Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 AufenthG wegen drohenden Suizides gegeben ist, vermochte das Gericht ebenfalls nicht zu erkennen. Mit Beschluss vom 08.04.2022 lehnte der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg den am 10.03.2022 gestellten Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 09.11.2021 - A 6 K 6420/19 - ab. Am 22.08.2022 stellte der Kläger einen Folgeantrag, den er zunächst schriftlich mittels Formblatt begründete. Zur Stützung seiner Antragsbegründung legte er ein Urteil des Landgerichts Idil vom XX.X.XXXX vor, welches das Bundesamt im weiteren Verlauf des Folgeverfahrens übersetzen ließ. Am 13.10.2022 erfolgte die informatorische Anhörung des Klägers zur Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 – 3 VwVfG. Dabei gab er, befragt nach seinem Gesundheitszustand, das Folgende zu Protokoll: „Wegen meiner Probleme in der Türkei habe ich psychische Probleme und befinde mich deshalb bei einem Psychologen in Behandlung. Dort nehme ich regelmäßig Termine war. Zudem nehme ich Medikamente ein… Auf Grund der Erlebnisse in der Vergangenheit habe ich Angst vor Dunkelheit und vor Höhen. Ich habe Höhenangst. Ich hatte ständig Angst in der Nacht. Ich dachte es kommen vielleicht Leute aus der Türkei. Ich habe mich deswegen auch in meinem Zimmer erhängen wollen. Ich habe es im letzten Moment aber noch geschafft. Der Krankenwagen ist gekommen und brachte mich in die Tagesklinik. Ich war 40-50 Tage in der Klinik. Ich habe den Leuten dort versprochen, dass ich das nicht noch einmal tun werde. Momentan werde ich mittels einer Gesprächstherapie und auch medikamentös behandelt. Der Arzt sagte, dass mir Arbeit guttun würde, da ich so den Kopf freibekomme. Dann habe ich meinen Taxischein beantragt und wurde Taxifahrer. Ich habe im Heim aber immer noch an Angstzuständen gelitten, da ich niemandem trauen und vertrauen konnte. Da ich Geld verdient habe, habe ich mir später von der GWG ein Haus besorgt und lebe dort glücklich und zufrieden. Abends, zu später Stunde, nehme ich meine Medikamente ein und es ist alles in Ordnung. Jetzt bringe ich Patienten zur Dialyse und auch zu anderen Arztterminen. Ich sage ihnen, dass sie auf ihren Arzt hören sollen, da auch ich das getan habe und es mir jetzt besser geht. Ich habe auch ein Urteil aus der Türkei erhalten, wonach ich zu zwei Jahren Haftstrafe und einer Geldstrafe verurteilt wurde. Ich habe mir aber keinen Kopf darübergemacht, da mein Arzt meinte, dass meine Zukunft hier in Deutschland sei. So lebe ich jetzt auch hier. Ich mache mir keinen Stress, denn meine Zukunft ist hier in Deutschland. Ich habe meinem Arzt und allen Leuten versprochen mich nicht umzubringen und am Leben zu bleiben. Das tut mir auch gut. Ich bin froh, dass ich diese Behandlung erhalten habe. Ich lebe hier ein glückliches Leben.“ Zu den bereits zuvor schriftlich vorgelegten Unterlagen äußerte sich der Kläger wie folgt: „Ich bin unschuldig. Nur, weil ich Kurde bin, hat man mir das angelastet. Ich habe den türkischen Präsidenten Erdogan nicht beleidigt. Ich habe nur an einem kurdischen Festival teilgenommen. Es gibt auch Fotos von mir auf dem Festival, dass ich daran teilgenommen habe. Es heißt aber, dass ich ihn auf Facebook beleidigt haben soll. Aber so etwas würde ich niemals tun, er ist ja der Präsident. Grundlos wollen sie mich ins Gefängnis stecken, weil ich ein Kurde bin. Ich habe an den Festivals nur wegen der Lieder teilgenommen und um mich zu amüsieren. Ich habe niemanden beleidigt. Auch meine Freunde mussten ins Gefängnis. Ihre Eltern erzählen meiner Mutter, was sie im Gefängnis alles erleben. Sie werden dort schlecht behandelt. Meine Mutter hat wegen dieser Erzählungen psychische Probleme. Sie macht sich Sorgen um mich. Ich habe auch die Befürchtung, dass sie mich umbringen werden, sobald sie mich erwischen.“ Danach befragt, woher er die Gerichtsunterlagen habe, äußerte der Kläger: „Der Anwalt in der Türkei hat die Unterlagen meiner Mutter gegeben und ihr gesagt, dass ich verurteilt wurde und auch eine Geldstrafe zahlen muss. Er sagte, dass dort zwar nur zwei Jahre drinstehen, aber auch, dass sich das noch verlängern könnte. Ich würde deswegen immer wieder Probleme bekommen, da ich den Präsidenten Erdogan beleidigt habe. Ich habe das aber gar nicht getan.“ Auf die Frage, wann er die Unterlagen erhalten habe, erklärte der Kläger: „Das war ungefähr zu der Zeit, als ich wegen der Fingerabdrücke hierher in die Außenstelle kommen musste. Das war vor ca. einem Monat. Ca. eine Woche davor habe ich diese Unterlagen erhalten.“ Auf die Frage, ob er Wehrdienst geleistet habe, erklärte der Kläger: „Nein. Der Staat hat immer nach mir gesucht. Ich war Fahnenflüchtiger. Ich wollte nicht zum Wehrdienst. Ich hatte von einem Freund gehört, dass sie ihn ins Wasser geschmissen haben. Dieser Freund war bei der Marine und seine Kollegen haben ihn ins Meer geschmissen. Er ist dabei verstorben. Er hieß S A.... Man kann über den Vorfall auch Informationen in Google finden. Es hieß dann, dass es Selbstmord war. Ich war immer auf der Flucht, weil ich den Wehrdienst nicht leisten wollte.“ Er habe auch einen Einberufungsbescheid erhalten, sei aber immer auf der Flucht gewesen. Zur Begründung seines Folgeantrags gab der Kläger weiter an: „Es liegt ein Urteil gegen mich vor. Ich müsste ins Gefängnis, wenn ich in die Türkei zurückkehre. Das würde mich psychisch völlig fertigmachen. Ich kenne mich selbst und weiß, dass ich mich dann umbringen würde. Wenn ich in den Knast rein muss, dann komme ich da nicht wieder raus. Als Kurde erst recht nicht. Aus nichts und wieder nichts haben sie eine Straftat erfunden, nämlich, dass ich den Präsidenten beleidigt hätte. Warum sollte ich den Präsidenten denn beleidigen? Ich bin doch nicht blöd. Ich habe ihn nicht beleidigt. Bevor sie mich zurückschicken ist es besser für mich, wenn ich mich umbringe. Ich weiß, dass ich dort sowieso nicht lange leben werde. Hier höre ich auf meinen Arzt und es geht mir gut. Hier arbeite ich und befinde mich in Behandlung. Ich füge niemandem einen Schaden zu. Warum sollte man mich denn überhaupt zurückschicken wollen? Ich wünsche mir, dass man mich unterstützt und dass ich weiterhin hierbleiben darf. Mir fällt nichts Weiteres ein. Das wäre von meiner Seite alles.“ Im Rahmen der Anhörung legte der Kläger ärztliche Unterlagen sowohl der Universitätsklinik H. als auch der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie R. vor (Diagnosen: Schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome F32.2; Suizidalität R45.8; Z. n. Suizidversuch Z91.8; Posttraumatische Belastungsstörung F43.1). Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 19.12.2023 lehnte das Bundesamt den Antrag (auf Wiederaufgreifen des Asylerstverfahrens) als unzulässig ab. Zugleich wurde der Antrag auf Abänderung des Bescheides vom 16.12.2019 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG abgelehnt. Zur Begründung führte das Bundesamt aus, dass die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nicht vorlägen, weshalb der Antrag gem. § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG als unzulässig abgelehnt werde. Eine Sachlagenänderung i. S. d. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG liege nicht vor. Es sei unglaubhaft, dass der Kläger seine „neuen“ Gründe im Erstverfahren nur deshalb nicht habe vorbringen können, weil der Dolmetscher ihn hiervon abgehalten habe. Der Vortrag zur Diskriminierung als Kurde (im Sinne einer Gruppenverfolgung) sei der Sache nach zurückzuweisen (wird ausgeführt). Bezüglich der weiter antragsbegründend geltend gemachten drohenden Einziehung zum Wehrdienst sei anzumerken, dass die Wehrpflicht als solche und die Wehrpflichtpraxis in der Türkei grundsätzliche keine flüchtlingsschutzrechtliche Verfolgung darstellten (wird ausgeführt). Auch die geltend gemachte Verurteilung und der Erlass eines Haftbefehls begründeten keine Sachlagenänderung, weil das diesbezüglich vorgelegte Material nicht authentisch sei, § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG (wird ausgeführt). Auch die Voraussetzungen für eine Rechtslagenänderung seien nicht gegeben. Ebenso bestünden keine Wiederaufnahmegründe gem. § 580 ZPO. Aus denselben Gründen komme auch eine abweichende Entscheidung im Hinblick auf die Feststellung von Abschiebungsverboten gem. § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG nicht in Betracht. Die vom Antragsteller vorgelegten ärztlichen Unterlagen genügten nicht den Anforderungen, die das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 11.09.2007 - 10 C 8.07 - BVerwGE 129, 251 ff.) in diesem Zusammenhang an ärztliche Atteste zum Beleg einer psychischen Erkrankung stelle. Es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass eine Behandlung des Klägers in der Türkei nicht möglich wäre. Einer erneuten Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung bedürfe es gem. § 71 Abs. 5 AsylG nicht. Der Bescheid wurde am 15.01.2024 als Einschreiben zur Post gegeben und am 17.01.2024 zugestellt. Der seinerzeit nicht anwaltlich vertretene Kläger hat am 23.01.2024 die vorliegende, allein auf die Aufhebung des Bundesamtsbescheids vom 19.12.2023 gerichtete Klage erhoben und zugleich einen Eilantrag gestellt (A 10 K 190/24), auf dessen Begründung er verwiesen hat. Mit der Klageschrift hat der Kläger sein Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter erklärt. Am 27.01.2024 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers gegen den Bescheid vom 15.01.2024 abermals Klage erhoben (A 10 K 238/24), welche er am 19.02.2024 wegen doppelter Rechtshängigkeit wieder zurückgenommen hat. Daraufhin wurde das zweite Klageverfahren mit Beschluss vom 20.02.2024 eingestellt. In diesem Verfahren hatte der Prozessbevollmächtigte des Klägers schriftsätzlich beantragt, den Bundesamtsbescheid vom 19.12.2023 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass in der Person des Klägers die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG vorliegen. Mit Beschluss vom 25.03.2024 hat der seinerzeit zur Entscheidung berufene Einzelrichter im Eilverfahren A 10 K 190/24 die Beklagte im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Regierungspräsidium Karlsruhe mitzuteilen, dass eine Abschiebung des Klägers in die Türkei nicht erfolgen darf, bevor über die vorliegende Klage entschieden worden ist. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht zusammenfassend ausgeführt: „Bei dieser Sachlage ist es aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten, die Frage der Echtheit der Urkunde(n) im Hauptsacheverfahren A 10 K 189/24 zu klären. Hierzu wird dem Antragsteller zunächst aufzugeben sein, eine schriftliche Stellungnahme seines Anwalts in der Türkei und eine Abschrift des Strafurteils mit nachprüfbarem UYAP-QR-Code vorzulegen. Dies ist dem Antragsteller, der hier als Taxifahrer arbeitet und in der Türkei über Vermögenswerte verfügen soll, wohl ohne weitere Schwierigkeiten möglich. Erweist sich das Urteil, der Annahme des Bundesamts entsprechend, als Fälschung, wird die Klage voraussichtlich abzuweisen sein. Kann sich das Gericht hingegen von der Echtheit des Dokuments überzeugen, dürfte der angefochtene Bescheid keinen Bestand haben.“ Der Kläger beantragt, den Bundesamtsbescheid vom 19.12.2023 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ein Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG hinsichtlich der Türkei festzustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung. Das Gericht hat am 21.02.2025 über die Sache mündlich verhandelt. Auf die Sitzungsniederschrift, insbesondere deren Anlage, wird Bezug genommen. Dem Gericht lagen die Behördenakten des Beklagten bezüglich des Erst- sowie des Folgeverfahrens vor. Ferner hat das Gericht die Gerichtsakten A 10 K 190/24 sowie A 6 K 6420/19 beigezogen. Auf diese sowie auf die im vorliegenden Verfahren gewechselten Schriftsätze wird ergänzend Bezug genommen.