Leitsatz: 1. Übermittelt ein Rechtsanwalt zu einer fristauslösenden gerichtlichen Verfügung das angeforderte elektronische Empfangsbekenntnis nicht, beantragt jedoch Fristverlängerung, so liegt hierin ein konkludentes Empfangsbekenntnis. 2. Ein Antrag auf Fristverlängerung vor einer Sachentscheidung kann mit der Sachentscheidung gemeinsam beschieden werden, wenn er rechtsmissbräuchlich ist.3. Wer sein Einverständnis mit einem Urteil ohne mündliche Verhandung erteilt hat, kann sich im Falle einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid ohne mündliche Verhandlung nicht auf eine unterbliebene Anhörung berufen.4. Die materielle Beweislast für die Rechtswidrigkeit des vorangegangenen Verwaltungsakts trifft im Rahmen der Rücknahme die Behörde. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von110 % des aus dem Gerichtsbescheid vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger ist im Promotion-Bereich tätig. Unter dem 24. K. 2021 stellte er einen Antrag auf Gewährung einer sog. „Novemberhilfe“ für kleine und mittlere Unternehmen in Höhe von 3750 EUR. Er ordnete sich der Branche „Werbeagenturen“ zu. Als Grund der Antragstellung gab er an, er sei „indirekt betroffen“. In den Richtlinien des Beklagten zu außerordentlichen Wirtschaftshilfen bei Corona-bedingten Betriebsschließungen bzw. -einschränkungen („Außerordentliche Wirtschaftshilfe NRW“) – Runderlass des MWIDE vom 25. November 2020, 3. aktualisierte Fassung vom 14. März 2022 – V A 3 – 81.11.18.08 – (im Folgenden: Richtlinie“) heißt es auszugsweise: „ A. Außerordentliche Wirtschaftshilfe NRW (…) 1. Zweck der Außerordentlichen Wirtschaftshilfe NRW (1) Diese Außerordentliche Wirtschaftshilfe NRW (auch „Novemberhilfe“ bzw. „Dezemberhilfe“) ist in Form einer Billigkeitsleistung gemäß § 53 Bundeshaushaltsordnung (BHO) bzw. der Landeshaushaltsordnung (LHO) als freiwillige Zahlung zu gewähren, wenn Unternehmen, Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe aufgrund der Corona-bedingten Betriebsschließungen bzw. Betriebseinschränkungen im November bzw. Dezember 2020 gemäß der Beschlüsse von Bund und Ländern vom 28. Oktober 2020, vom 25. November 2020 und vom 2. Dezember 2020 („Lockdown“) erhebliche Umsatzausfälle erleiden. Durch Zahlungen als Beitrag zur Kompensation des Umsatzausfalls soll ihre wirtschaftliche Existenz gesichert werden. (…) 2. Definitionen (…) (9) Lockdown im Sinne dieser Richtlinie ist der Zeitraum im November bzw. Dezember 2020, für welchen branchenweite Corona-bedingte Betriebsschließungen bzw. Betriebseinschränkungen im Sinne der Buchstabe A Ziffer 1 in Verbindung mit Ziffern 5 bis 8 des Beschlusses von Bund und Ländern vom 28. Oktober 2020 und etwaiger Folgebeschlüsse im Sinne von Buchstabe A Ziffer 1 Abs. 1 hoheitlich angeordnet werden. (10) Leistungszeitraum für die Außerordentliche Wirtschaftshilfe NRW als Beitrag zu den entfallenden Umsätzen im Sinne von Buchstabe A Ziffer 1 Absatz 1 sind alle Tage, die in den Zeitraum des Lockdowns im Sinne von Buchstabe A Ziffer 2 Absatz 9 fallen und für die für den Antragsteller eine direkte, indirekte oder über Dritte Betroffenheit im Sinne von Buchstabe A Ziffer 3 Absatz 1 c) besteht. Dabei ist für die Novemberhilfe auf den Zeitraum November 2020 abzustellen, für die Dezemberhilfe auf den Zeitraum Dezember 2020 (…) 3. Antragsberechtigung (1) Antragsberechtigt sind unabhängig von dem Wirtschaftsbereich, in dem sie tätig sind, Unternehmen (…) sowie Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb, wenn (…) c) ihre wirtschaftliche Tätigkeit vom Corona-bedingten Lockdown im Sinne von Buchstabe A Ziffer 2 Absatz 9 wie folgt betroffen ist: i. Unternehmen und Soloselbständige, die aufgrund der auf Grundlage des Beschlusses von Bund und Ländern vom 28. Oktober 2020 und etwaiger Folgebeschlüsse im Sinne der Buchstabe A Ziffer 1 Absatz 1 erlassenen Schließungsverordnungen der Länder den Geschäftsbetrieb einstellen mussten (direkt Betroffene), ii. Unternehmen und Soloselbständige, die nachweislich und regelmäßig mindestens 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den oben genannten Maßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen (indirekt Betroffene), iii. Unternehmen und Soloselbständige, die regelmäßig mindestens 80 Prozent ihrer Umsätze durch Lieferungen oder Leistungen im Auftrag direkt von den Maßnahmen betroffener Unternehmen über Dritte (zum Beispiel Veranstaltungsagenturen) erzielen (über Dritte Betroffene). Diese Antragsteller müssen zweifelsfrei nachweisen, dass sie im Zeitraum des Lockdowns im November bzw. Dezember wegen der Schließungsanordnungen auf der Grundlage der Ziffern 5 bis 8 des Beschlusses von Bund und Ländern vom 28. Oktober 2020 und etwaiger Folgebeschlüsse im Sinne von Buchstabe A Ziffer 1 Abs. 1 einen Umsatzeinbruch von mehr als 80 Prozent gegenüber dem Vergleichsumsatz im Sinne von Buchstabe A Ziffer 2 Absatz 8 erleiden, iv. Beherbergungsbetriebe und Veranstaltungsstätten werden als direkt betroffene Unternehmen angesehen (…) (2) Die Betroffenheit im Sinne von Buchstabe A Ziffer 3 Absatz 1 c) (…) endet, wenn die ihr zugrunde liegende Schließungsverordnung außer Kraft gesetzt oder aufgehoben wird, spätestens jedoch zum 30. November 2020 bezüglich der Novemberhilfe bzw. 31. Dezember 2020 bezüglich der Dezemberhilfe.(…)“ Mit Bewilligungsbescheid vom 25. K. 2021 bewilligte der Beklagte dem Kläger eine Novemberhilfe in Höhe des beantragten Betrages als sog. „Kleinbeihilfe“ gemäß der sog. „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“. In dem Bescheid legte der Beklagte fest, neben der „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ seien der Antrag des Klägers, § 53 LHO, die dazugehörigen Verwaltungsvorschriften und die Richtlinie Grundlage und Bestandteil des Bescheides. Die Hilfe sei zweckgebunden und diene ausschließlich dazu, Unternehmen, Soloselbständigen und selbständigen Angehörigen der Freien Berufe, die aufgrund der Corona-bedingten Betriebsschließungen bzw. Betriebseinschränkungen gemäß dem Beschluss von Bund und Ländern vom 28. Oktober 2020 („Lockdown“) erhebliche Umsatzausfälle erlitten, den dadurch bedingten Umsatzausfall zu kompensieren und damit deren wirtschaftliche Existenz zu sichern. Unter dem 16. K. 2023 erklärte der Beklagte per E-Mail die Absicht, den Bewilligungsbescheid zurückzunehmen. Aufgrund der von dem Kläger angegebenen Branche sei davon auszugehen, dass er nicht antragsberechtigt für die außerordentlichen Wirtschaftshilfen gewesen sei. Er erhalte Gelegenheit, bis zum 28. Februar 2023 zu der Rücknahme der Bewilligung Stellung zu nehmen. Mit Rücknahme- und Rückforderungsbescheid vom 18. April 2023 nahm der Beklagte den Bewilligungsbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit zurück und setzte den zu erstattenden Betrag auf 3750 EUR fest. Zur Begründung führte der Beklagte aus: Die Rücknahme des Bewilligungsbescheids habe ihre Rechtsgrundlage in § 48 Abs. 1 und 2 VwVfG NRW. Der Bewilligungsbescheid sei rechtswidrig, weil die erforderliche Antragsberechtigung nicht vorgelegen habe. In ständiger Verwaltungspraxis lehne er alle Anträge ab, in denen keine Antragsberechtigung habe nachgewiesen werden können. Auf schutzwürdiges Vertrauen könne sich der Kläger nicht berufen, weil er zu seiner Antragsberechtigung falsche Angaben gemacht habe. Aufgrund dieser Angaben sei die Bewilligung erfolgt. Für den Kläger sei die fehlende Antragsberechtigung aus den Informationen im Antragsformular, der Richtlinie und den FAQ ohne weiteres erkennbar gewesen. Bei der Ausübung des ihm nach § 48 Abs. 1 und 2 VwVfG NRW eingeräumten Ermessens habe er dem Interesse an der Einhaltung und gleichmäßigen Anwendung der Rechtsordnung und den haushaltsrechtlichen Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit den Vorrang gegenüber dem Interesse des Klägers am Erhalt der Leistung eingeräumt. Dies entspreche der vom Gesetzgeber in § 48 Abs. 2 Satz 4 VwVfG NRW vorgenommenen Wertung. Die Erstattungsforderung folge aus § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW. Der Kläger hat am 24. April 2023 Klage erhoben. Er trägt vor, er habe seiner Promotion-Tätigkeit in einem F.----------markt nicht mehr nachkommen können; zudem sei er nicht angehört worden. Die Aktenführung des Beklagten sei nicht nachvollziehbar. Mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung sei er einverstanden. Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 18. April 2023 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er wiederholt und vertieft die Begründung des Rücknahme- und Rückforderungsbescheids. Mit Beschluss vom 21. März 2024 hat die Kammer den Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Der Kläger hat sein Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt. Die Beteiligten sind zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid ohne mündliche Verhandlung gehört worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs verwiesen. Entscheidungsgründe Über die Klage entscheidet aufgrund des Übertragungsbeschlusses der Kammer der Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 VwGO). Die Entscheidung ergeht durch Gerichtsbescheid ohne mündliche Verhandlung, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beteiligten sind hierzu gehört worden. Dabei ist unschädlich, dass sich der Prozessbevollmächtigter des Klägers trotz entsprechender Erinnerung und unter Verletzung seiner Berufspflichten aus § 14 BORA wiederholt geweigert hat, das entsprechende elektronische Empfangsbekenntnis zurückzusenden. Denn in dem auf die Anhörung zum Gerichtsbescheid bezogenen Antrag auf Fristverlängerung liegt notwendigerweise zugleich ein konkludentes Empfangsbekenntnis. Im Übrigen wäre auch eine nicht wirksame Anhörung vorliegend unschädlich, weil der Kläger bereits zuvor sein Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt hat. Dass sich dieses Einverständnis dem Zusammenhang nach sogar auf ein Urteil ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) bezog, steht dem – anders als im Falle eines Einverständnisses im Rahmen des § 84 Abs. 1 VwGO, das nicht in einen Verzicht im Sinne des § 101 Abs. 2 VwGO umdeutbar ist – nicht entgegen, weil die Reichweite einer solchen Erklärung im Gegenteil weitgehender ist. Vgl. auch VG Ansbach, Gerichtsbescheid vom 25. Juni 2020 – AN 17 K 18.50359 –, juris Rn. 18. Dass in der Folge ein gerichtlicher Hinweis erging, führt ebenfalls nicht zur Notwendigkeit einer erneuten nachweislichen Anhörung. Eine solche ist lediglich dann möglich, wenn sich die Prozesslage wesentlich verändert. Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 1987 – 9 C 235.86 –, NJW 1988, 1280. In der Erteilung eines Hinweises liegt keine solche wesentliche Veränderung. Zudem könnte sich der Kläger auf das Ausbleiben einer Anhörung auch deshalb nicht berufen, weil – auch wenn das Gericht hiervon nicht Gebrauch gemacht hat – trotz des zwischenzeitlichen Hinweises jedenfalls an sein Einverständnis mit einem Urteil ohne mündliche Verhandlung gebunden wäre. Denn dieses wird nur durch eine – hier nicht ergangene – vor dem Urteil ergehende gerichtliche Entscheidung verbraucht, erlischt aber nicht schon durch eine wesentliche Änderung der Prozesslage. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. März 2006 – 7 B 90.05 –, juris Rn. 13, 16. An einer Sachentscheidung ist das Gericht auch nicht durch den Fristverlängerungsantrag des Klägers gehindert. Zwar gebietet das Recht auf rechtliches Gehör es regelmäßig, über einen solchen Antrag vorab zu entscheiden. Dies gilt vorliegend aber schon deshalb nicht, weil das Gesuch rechtsmissbräuchlich ist. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat bereits auf die gerichtliche Verfügung vom 10. Februar 2025 erst nach zweifacher Erinnerung geantwortet. Auf die auch der Anhörung zum Gerichtsbescheid zugrundeliegenden Aspekte ist er sodann am 9. und am 22. April 2025 hingewiesen worden, ohne dass es zu einer Reaktion gekommen wäre. Zu der sodann ergangenen Anhörung nach § 84 Abs. 1 VwGO hat er ebenso wie zu der zuvor ergangenen Verfügung nach § 87b VwGO das angeforderte Empfangsbekenntnis trotz ausdrücklicher Erinnerung nicht zurückgesandt, um sodann – weiterhin ohne Rücksendung des elektronischen Empfangsbekenntnisses – ohne substantiierte Gründe eine Fristverlängerung zu beantragen. Dieses Prozessverhalten, das unter anderem dadurch gekennzeichnet ist, dass eine Zustellung sämtlicher für den Kläger potenziell nachteiliger Verfügungen in rechtswidriger Weise vereitelt werden soll, lässt in der Gesamtschau nur den Schluss auf eine Prozessverschleppungsabsicht zu. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angegriffene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Rücknahme des Bewilligungsbescheids findet ihre Rechtsgrundlage in § 48 Abs. 1, Abs. 2 Satz 4 VwVfG NRW. Sie ist formell rechtmäßig. Ungeachtet der Frage, ob eine Anhörung gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG NRW erfolgt ist, könnte der Kläger nach § 46 VwVfG NRW allein deswegen nicht die Aufhebung der Rücknahme des Bewilligungsbescheids beanspruchen. Denn es ist offensichtlich, dass der hier einmal unterstellte Verfahrensfehler die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Die nach § 48 Abs. 1 VwVfG NRW grundsätzlich im Ermessen stehende Entscheidung war nämlich durch die Regel des § 48 Abs. 2 Satz 4 VwVfG NRW vorliegend vorgegeben. Das folgt aus den nachfolgenden Ausführungen. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der – wie hier – eine einmalige Geldleistung gewährt, darf nach § 48 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nach § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG NRW nicht berufen, wenn er den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren. In einem solchen Fall wird der Verwaltungsakt gemäß Satz 4 der Vorschrift in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. So liegt der Fall hier. Der Bewilligungsbescheid war rechtswidrig und der Kläger hat ihn durch Angaben erwirkt, die in wesentlicher Hinsicht unrichtig waren. Der Bewilligungsbescheid war rechtswidrig, weil er gegen den aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz und darüber hinaus gegen Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV verstoßen hat. Der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz bindet im Bereich der sogenannten nichtgesetzesakzessorischen Leistungsverwaltung, also namentlich in Fällen, in denen staatliche Subventionen ohne Anknüpfung an spezialgesetzliche Regelungen gewährt werden, die vergebenden Stellen an eine von diesen allgemein etablierte Bewilligungspraxis (sogenannte „Selbstbindung der Verwaltung“). Der Gleichbehandlungsgrundsatz wirkt dabei nicht nur in anspruchsbegründender Weise dahin, dass die Förderung bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen zu bewilligen ist. Er wirkt ebenso anspruchsbegrenzend, indem er die Bewilligungsbehörde dahingehend bindet, eine Förderung zu versagen, wenn die ihrer Verwaltungspraxis entsprechenden Voraussetzungen nicht gegeben sind. Bewilligt die Behörde gleichwohl eine Förderung entgegen einer von ihr etablierten Versagungspraxis, so verletzt die Bewilligung Art. 3 Abs. 1 GG. Zur Feststellung der tatsächlichen Verwaltungspraxis kann ggf. auf sogenannte Förderrichtlinien abgestellt werden. Hierbei handelt es sich regelmäßig um verwaltungsinterne Vorschriften ohne Gesetzescharakter, die die für die Vergabe von Subventionen zuständigen Stellen bei der Entscheidung über eine Bewilligung binden. Verfährt die Bewilligungsbehörde daher regelmäßig nach den Vorgaben einer entsprechenden Förderrichtlinie, bindet sie sich nach Maßgabe des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes selbst an deren Inhalt. Besteht im für die Bewilligung maßgeblichen Zeitpunkt noch keine gefestigte Verwaltungspraxis, namentlich weil es sich um ein neu ins Leben gerufenes Förderprogramm handelt, ist die Behörde gleichwohl bereits an den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz gebunden, wenn und soweit sie, was regelmäßig der Fall ist, nach von vorne herein aufgestellten Leitlinien verfährt. Es handelt es sich dann um eine sogenannte antizipierte Verwaltungspraxis. Richtet die Behörde ihre Bewilligungspraxis daher bereits von Anfang an nach einer Förderrichtlinie aus, kann deren Inhalt bereits zur Ermittlung der Verwaltungspraxis herangezogen werden. Die maßgebliche Verwaltungspraxis kann darüber hinaus aus anderen im Zeitpunkt der Bewilligung maßgeblichen Umständen des Einzelfalles anhand von Indizien ermittelt werden. Insbesondere kann auf das Antragsformular und den Bewilligungsbescheid abgestellt werden. Daneben können auch die durch das Landeswirtschaftsministerium auf der Antragsplattform für die Bewilligung der Hilfen veröffentlichten sogenannten „FAQ“ herangezogen werden. Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist insoweit der Zeitpunkt des Erlasses des Bewilligungsbescheides. Die Behörde trägt dabei die Feststellungslast dafür, dass die Voraussetzungen der Rücknahme, damit auch das Erfordernis der Rechtswidrigkeit des zurückgenommenen Verwaltungsakts, erfüllt sind. Sie muss das Nichtvorliegen der Voraussetzungen für den Erlass des begünstigenden Verwaltungsakts nachweisen. Kann nicht geklärt werden, ob die Rücknahmevoraussetzungen gegeben sind, geht dies grundsätzlich zu Lasten der Behörde. Vgl nur. BVerwG, Urteil vom 6. Mai 2021 – 2 C 10.20 –, juris Rn. 19 (st.Rspr.) Beruft sich die Behörde darauf, dass eine Bewilligung entgegen einer von ihr (antizipierten) Versagungspraxis und damit gleichheitswidrig erfolgt ist, trifft sie daher die Feststellungslast, dass überhaupt und in welchem Umfang eine entsprechende Versagungspraxis bestanden hat. Knüpft die Bewilligungspraxis – wie hier – die Förderung an die Voraussetzung einer Antragsberechtigung an, muss demnach entgegen vom beklagten Land in Verfahren mit gleichartigem Streitgegenstand regelmäßig vorgetragener Rechtsauffassung feststehen, dass diese im Bewilligungszeitpunkt nicht vorlag. Der Zuwendungsempfänger muss im Rücknahmeverfahren nicht umgekehrt, wie das beklagte Land meint, seine Antragsberechtigung nachweisen. Da außerordentliche Wirtschaftshilfen im Übrigen als staatliche Beihilfen dem Anwendungsbereich der Art. 107, 108 AEUV unterliegen, können auch Verstöße gegen unionsrechtliche Vorgaben zur Rechtswidrigkeit der Bewilligung führen. Dies kann namentlich der Fall sein, wenn die Bewilligung nicht von einer entsprechenden Freigabe durch die Europäische Kommission gedeckt ist. Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 27. Februar 2024 – 19 K 105/21 –, juris. Nach diesen Maßstäben widersprach die Bewilligung der außerordentlichen Wirtschaftshilfe gegenüber dem Kläger dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG, weil sie in Widerspruch zur maßgeblichen Verwaltungspraxis stand. Diese Verwaltungspraxis folgte schon im Bewilligungszeitpunkt aus den von vornherein aufgestellten Leitlinien der im Tatbestand auszugsweise wiedergegebenen Richtlinie. Danach waren außerordentliche Wirtschaftshilfen nur den in Ziffer 3 Abs. 1 der Richtlinie als Antragsberechtigte definierten Personen zu bewilligen. Dies waren nur Personen, die von dem „Lockdown“ gemäß den Beschlüssen von Bund und Ländern vom 28. Oktober 2020, vom 25. November 2020 und vom 2. Dezember 2020 in einer der dort aufgeführten Weisen qualifiziert betroffen waren. Der damit ausdrücklich geforderte unmittelbare Zusammenhang der geltend gemachten Umsatzeinbußen zu den genannten Schließungsverordnungen war eindeutig und unmissverständlich zentrale Bedingung der Förderung. Seine maßgebliche Bedeutung wird in zahlreichen anderen Bestimmungen der Richtlinie, u. a. der Zweckbestimmung in Ziffer 1 Abs. 1 deutlich hervorgehoben. Sie spiegelt sich zudem in den Erklärungen wider, die das beklagte Land den Antragstellern mit dem Antragsformular abverlangt hat. Um in den Genuss der begehrten „November“- bzw. „Dezemberhilfen“ zu kommen, mussten die Antragsteller nämlich erklären, dass sie „direkt“, „indirekt“ oder „indirekt über Dritte“ von den genannten Schließungsverordnungen betroffen waren. Die dabei vorgegebenen Definitionen entsprachen den in Ziffer 3 Abs. 1 Buchstabe c) der Richtlinie formulierten Anforderungen. Vgl. dazu VG Gelsenkirchen, Urteil vom 4. Februar 2025 – 19 K 1174/23 –. Dem Kläger durfte danach die bewilligte „Novemberhilfe“ nicht gewährt werden, weil er nicht in einer der in Ziffer 3 Abs. 1 der Richtlinie bezeichneten Weisen von den genannten „Lockdown“-Maßnahmen betroffen war. Denn er war von den benannten Maßnahmen weder direkt noch indirekt betroffen. Weder musste er seinen Geschäftsbetrieb aufgrund einer Schließungsverordnung einstellen, noch erzielte er mindestens 80 % mit oder im Auftrag von Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb aufgrund des „Lockdowns“ einstellen mussten. Im Gegenteil waren sowohl Promotion-Tätigkeiten als auch der Betrieb von F1. weiterhin zulässig. Soweit der Kläger vorträgt, er sei nicht mehr beauftragt worden, führt dies allein nicht zu einer Betroffenheit. Erforderlich ist, wie ausgeführt, ein gegen ihn oder seine Auftraggeber gerichtetes, auf die Beschlüsse von Bund und Ländern zurückgehendes Verbot. Das Fehlen eines solchen kann auch nicht durch Verweis auf – unterstellte – Beschränkungen der Personenzahl in dem F.----------markt übergangen werden, weil ausweislich der Ziffern 2 Abs. 1 Buchstabe c) der Richtlinie nur Schließungsanordnungen umfasst sein sollten; dies wird auch durch Ziffer 1 Abs. 9 der Richtlinie unterstrichen, in welcher nur auf Ziffer 5-8 des Beschlusses von Bund und Ländern vom 28. Oktober 2020 Bezug genommen wird, nicht aber auf Ziffer 9, in welcher sich solche Personenbegrenzungen finden. Damit verstößt die Bewilligung zugleich gegen das Verbot des Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV, Beihilfen ohne Notifizierung durch die Europäische Kommission zu gewähren. Notifiziert hat die EU-Kommission unter dem 21. K. 2021 zum „Subject: State Aid SA.60045 (2021/N) – Germany“ die „Regelung zur vorübergehenden Gewährung einer außerordentlichen Wirtschaftshilfe zugunsten von Unternehmen, deren Betrieb aufgrund der zur Bewältigung der Pandemie erforderlichen Maßnahmen temporär im November und/oder Dezember 2020 geschlossen wird, im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19“, sog. „Bundesregelung Novemberhilfe/Dezemberhilfe“. Diese Bundesregelung beschränkt den Kreis der Antragsberechtigten in § 2 Abs. 1 Buchstabe b) auf die im oben genannten Sinne „direkt“ oder „indirekt“ von dem „Lockdown“ Betroffenen. Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW ist nicht verstrichen. Diese beginnt erst zu laufen, wenn die Behörde die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts erkannt hat und ihr die für die Rücknahmeentscheidung außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind. Daraus folgt zugleich, dass sie regelmäßig erst nach erfolgter Anhörung zu laufen beginnt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 1984 – Gr. Sen 1/84 –, NJW 1985, 819. Vorliegend erfolgte die Anhörung weniger als ein Jahr vor der Rücknahme. Die Rücknahme des Bewilligungsbescheids entspricht hinsichtlich der Rechtsfolge der Regelvorgabe des § 48 Abs. 2 Satz 4 VwVfG NRW. Der Kläger hat mit seiner Erklärung, er sei direkt betroffen, den Bewilligungsbescheid erwirkt. Ohne diese Erklärung hätte der Beklagte die „Novemberhilfe“ aufgrund der dargelegten Vorgaben nicht gewährt. Diese Angaben waren unrichtig, denn sie waren nach dem soeben Ausgeführten objektiv unzutreffend. Ob sich der Kläger der Unrichtigkeit bewusst war, ist unerheblich. Ebenso ist es unerheblich, ob er sich der Reichweite der genannten Angaben bewusst war. Denn maßgeblich ist, wie ein objektiver Empfänger anstelle des Beklagten seine Angaben verstehen konnte und musste (vgl. §§ 133, 157 BGB). Atypische Umstände, die ein Abweichen von der Regel des § 48 Abs. 2 Satz 4 VwVfG NRW ermöglichten, sind nicht erkennbar. Die Erstattungsforderung stützt sich zu Recht auf § 49a Abs. 1 VwVfG NRW. Soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden ist, sind danach bereits erbrachte Leistungen zu erstatten und die zu erstattende Leistung ist durch Verwaltungsakt festzusetzen. Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Bewilligungsbescheid ist mit dem streitgegenständlichen Bescheid zurückgenommen worden; dieser hat nach dem Vorstehenden Bestand. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 84 Abs. 1 Satz 3, 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Gerichtsbescheides kann bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Gerichtsbescheides sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen. Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Wahlweise kann innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Gerichtsbescheides bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt werden; hierfür besteht kein Vertretungszwang. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 3750 Euro festgesetzt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.