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Urteil

19 K 105/21

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2024:0227.19K105.21.00
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Tenor

Der Rücknahmebescheid der Bezirksregierung Arnsberg vom 4. Dezember 2020 (Az. 34.Soforthilfe2020-415340) wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Der Rücknahmebescheid der Bezirksregierung Arnsberg vom 4. Dezember 2020 (Az. 34.Soforthilfe2020-415340) wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.