Leitsatz: § 14 Abs. 1 Satz 1 VSG NRW begründet einen Anspruch nur hinsichtlich solcher Daten, welche die Verfassungsschutzbehörde des Landes Nordrhein-Westfalen über den betreffenden Antragsteller in dem nachrichtendienstlichen Informationssystem und Wissensnetz als gespeichert markiert hat. Das Gebot der freien Beweiswürdigung nach § 108 Abs. 1 VwGO verpflichtet das Gericht unter anderem dazu, bei Bildung seiner Überzeugung von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt auszugehen. Hieraus folgt – auf einer der Überzeugungsbildung vorgelagerten Stufe – die Pflicht für das Gericht, mit den ihm zur Verfügung stehenden Mittel des Amtsermittlungs- und Beweisrechts die Basis für eine Überzeugungsbildung aufgrund des Gesamtergebnisses des Verfahrens durch die Sachaufklärung zu schaffen. Das Gericht kann im Rahmen der ihm zumutbaren Aufklärungsmöglichkeiten die Vollständigkeit und Richtigkeit der erfolgten Auskunft unter Rückgriff auf eine dienstliche Erklärung feststellen, ohne Einsicht in die streitigen Unterlagen zu nehmen, die als Teil der Gerichtsakte dem Einsichtsrecht des Klägers unterfielen. Hat das Gericht die nach § 108 Abs. 1 VwGO erforderliche Überzeugung zu erlangen, dass der Auskunftsanspruch aus § 14 Abs. 1 Satz 1 VSG NRW erloschen ist, weil dem Antragsteller vollständige Auskunft – ggfs. unter Einbeziehung der auf Versagungsgründe gestützten verweigerten Auskünfte – erteilt worden ist, und ist die ihm vorliegende dienstliche Erklärung des Beklagten – neben insoweit unzureichenden weiteren Unterlagen – die hierfür einzige Erkenntnisgrundlage, kommt dieser als Grundlage der gerichtlichen Entscheidungsfindung fundamentale Bedeutung zu. Die Angaben in der dienstlichen Erklärung über die durchgeführte Recherche und Zusammenstellung der Datensätze (Erkenntnisse) über die betroffene Person müssen exakt mit den in den Auskunftsbescheiden und Schriftsätzen mitgeteilten Umständen übereinstimmen. An die Begründung des Geheimschutzes operativer Vorgänge sind abgeschwächte Anforderungen zu stellen. Ein Anspruch auf Akteneinsicht in Vorgänge der Verfassungsschutzbehörde des Landes Nordrhein-Westfalen besteht nicht. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Auskünften und Akteneinsicht nach dem Gesetz über den Verfassungsschutz in Nordrhein-Westfalen. Mit Schreiben vom 27. April 2022 – bei dem Beklagten eingegangen am 6. Mai 2022 – beantragte der Kläger über seine Prozessbevollmächtigten Auskunft über sämtliche zu seiner Person vom Ministerium des Inneren NRW (Verfassungsschutzbehörde) gespeicherte Daten sowie den Zweck und die Rechtsgrundlage der Speicherung nach § 14 VSG NRW sowie Akteneinsicht bezüglich sämtlicher über ihn geführter Akten. Er sei eine Persönlichkeit des öffentlichen politischen Lebens, Mitglied des Zentralkomitees der Marxistisch-Leninistischen Partei Deutschlands (MLPD) und Direktkandidat der MLPD zur Landtagswahl in Nordrhein-Westfalen. Auf seinen Antrag auf Auskunft beim Bundeskriminalamt hin sei ihm lediglich eine Teilauskunft erteilt worden. Er habe daher ein berechtigtes Interesse an der begehrten Auskunft. Mit Bescheid vom 27. September 2022 teilte der Beklagte dem Kläger mit, die nordrhein-westfälische Verfassungsschutzbehörde habe im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrages nach § 3 Abs. 1 VSG NRW auf der Grundlage von § 8 VSG NRW Daten zu seiner Person gespeichert. Die Speicherung erfolge im Zusammenhang mit der Beobachtung des Linksextremismus. Zu den Gründen verweise er auf den Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-Westfalen über das Jahr 2021 (S. 145 ff.). Im Anschluss daran führte der Beklagte die Erkenntnisse auf, die zur Person des Klägers erfasst worden seien (insgesamt 41 Gliederungspunkte, wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 11 bis 16 der Beiakte I Bezug genommen). Weitere Auskünfte vermöge er nicht zu erteilen. Dem stünden Gründe nach § 14 Abs. 2 VSG NRW entgegen. Ein Anspruch auf Akteneinsicht bestehe nicht, § 14 Abs. 1 Satz 2 VSG NRW. Der Bescheid wurde dem Kläger am 1. Oktober 2022 zugestellt. Der Kläger hat am 31. Oktober 2022 Klage erhoben Er trägt zur Begründung dieser vor, er sei eine Persönlichkeit des öffentlichen Lebens, Mitglied des Zentralkomitees der MLPD und deren G.. Er habe Anlass anzunehmen, dass bezüglich seiner Person seitens der staatlichen Inlandsgeheimdienste umfangeiche Bespitzelungs- und Überwachungsmaßnahmen durchgeführt worden seien und die jeweiligen Erkenntnisse beim Beklagten gespeichert würden. Auf seinen Antrag auf Auskunft beim Bundeskriminalamt hin sei ihm lediglich eine Teilauskunft erteilt worden. Aufgrund der geschilderten Umstände habe er ein berechtigtes Interesse an der begehrten Auskunft. Mit Bescheid vom 27. September 2022 sei ihm die beantragte Auskunft in dem im Bescheid genannten Umfang erteilt worden, weitere Auskünfte seien unter Hinweis auf § 14 Abs. 2 VSG NRW nicht erteilt worden. Angesichts der geschilderten Tatsachen bestehe jedoch weiterhin ein berechtigtes Interesse an einer vollständigen, uneingeschränkten Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, ebenso an der Einsicht in die beim Beklagten geführten Akten. Ohne die beantragte Auskunft bzw. Akteneinsicht sei er insbesondere nicht in der Lage, sich gegen u.a. Falschinformationen und -wertungen sowie fehlerhafte Registrierungen wirksam zur Wehr zu setzen. Die pauschale Berufung auf § 14 Abs. 2 VSG NRW ermögliche weder ihm noch dem Gericht eine Überprüfung, aus welchen Gründen sich der Beklagte auf diese Vorschrift berufe. Damit sei noch nicht einmal ein Mindestmaß an gerichtlicher Prüfung im Hinblick auf eine augenscheinlich willkürliche Anwendung dieser Vorschrift möglich. Es stelle sich zudem die Frage, ob die in § 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 VSG NRW getroffenen Regelungen verfassungskonform seien. Mit Schriftsatz vom 16. Dezember 2022 hat der Beklagte die Auskunft um zwei weitere Erkenntnisse ergänzt (wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 31 der Gerichtsakte Bezug genommen) und weiter vorgetragen, diese Informationen seien aufgrund der Regelungen des § 14 Abs. 2 VSG NRW, welche die operativen Belange des Verfassungsschutzes schützten, zurückgehalten worden. Hintergrund der jetzt erfolgenden Offenlegung sei die nunmehr erteilte Freigabe der Beauskunftung nach erneuter Prüfung durch die nachrichtengebenden Stellen. Darüber hinaus habe die Klage keine Aussicht auf Erfolg. Es bestehe kein Anspruch auf die Erteilung weiterer Auskünfte über die zur Person des Klägers gespeicherten Daten. Mit Schriftsatz vom 30. Mai 2025 hat der Beklagte mitgeteilt, die Terminsladung zum Anlass genommen zu haben, den zum Kläger erfassten Datenbestand erneut zu prüfen. Diese Prüfung habe ergeben, dass im zeitlichen Nachgang des auf die Klageerwiderung vom 16. Dezember 2022 folgenden Schriftverkehrs nunmehr weitere Daten zum Kläger erfasst worden seien. Alle zum Kläger erfassten Daten könne er nicht mitteilen. Bei zwei Erkenntnissen stehe der Ablehnungsgrund des § 14 Abs. 2 Nr. 2 VSG NRW einer Mitteilung entgegen. Bei einer der beiden trete überdies § 14 Abs. 2 Nr. 4 VSG NRW hinzu. Mit Bescheid vom 30. Mai 2025 hat der Beklagte dem Kläger eine bislang zurückgehaltene Erkenntnis sowie drei weitere Erkenntnisse mitgeteilt, die seit dem Bescheid vom 27. September 2022 zu dessen Person erfasst worden seien. Unter dem 20. Juni 2025 – bei Gericht eingegangen am 24. Juni 2025 – hat der Beklagte auf gerichtliche Anforderung eine dienstliche Erklärung über die verwendeten Suchprogramme bzw. Recherchesysteme und Verfahrensvorgaben zum Auffinden personenbezogener Daten für die Verfassungsschutzbehörde NRW im Fall eines Antrags nach § 14 Abs. 1 VSG NRW sowie die konkrete Recherche und Zusammenstellung der Informationen betreffend den Antrag des Klägers abgegeben. Für die weiteren Einzelheiten der Erklärung wird auf Blatt 73 bis 76 der Gerichtsakte Bezug genommen. Der Kläger beantragt nunmehr, den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide des Ministeriums des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen vom 27. September 2022 und 30. Mai 2025 zu verpflichten, dem Kläger eine unbeschränkte und vollständige Auskunft bezüglich der über ihn bei der Verfassungsschutzbehörde des Landes Nordrhein-Westfalen gespeicherten Daten zu erteilen und ihm Einsicht in die bei der Verfassungsschutzbehörde des Landes Nordrhein-Westfalen über die Person des Klägers geführten Akten zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte trägt zur Begründung vor, der Kläger habe keinen Anspruch auf die Erteilung weiterer Auskünfte über die zu seiner Person gespeicherten Daten. Ihm seien 47 von 49 der zu ihm gespeicherten Sachverhalte, die in der datenschutzrechtlichen Verantwortung des Verfassungsschutzes NRW stünden, mitgeteilt worden. Hinsichtlich dieser Sachverhalte lägen jeweils lediglich Herkunftsinformationen vor, die gemäß § 14 Abs. 3 VSG NRW nicht der Beauskunftung unterlägen. Die übrigen zwei Erkenntnisse (N01 und N02) seien nicht mitzuteilen. Hierzu liege jeweils der Versagungsgrund des § 14 Abs. 2 Nr. 2 VSG NRW vor. Die enthaltenen Sachinformationen seien nicht von der Herkunft der Informationen zu trennen. Bei der Erkenntnis N02 handle es sich um Fremderkenntnisse, die aus Gründen des § 15 Abs. 2 Nr. 2 BVerfSchG, der wortgleich zu § 14 Abs. 2 Nr. 2 VSG NRW sei, nicht von der erhebenden Stelle zur Beauskunftung freigegeben worden seien. Vor diesem Hintergrund bestehe für die Verfassungsschutzbehörde NRW neben § 14 Abs. 2 Nr. 2 VSG NRW zusätzlich der Ablehnungsgrund des § 14 Abs. 2 Nr. 4 VSG NRW, da nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BVerfSchG eine Weitergabe der Informationen untersagt sei. Die verweigerten Auskünfte beträfen Informationen, die aus nachrichtendienstlichem Informationsaufkommen und dessen Bewertung bestünden. Durch ein Bekanntwerden des Inhalts sei die künftige Erfüllung der Aufgaben der Verfassungsschutzbehörde einschließlich der Zusammenarbeit mit anderen Behörden mindestens erschwert. Der Schutz verfassungsschutzdienstlicher Informationen und Informationsquellen, Arbeitsweisen und Methoden der Erkenntnisgewinnung, wie sie sich aus den nicht mitgeteilten Informationen ergäben, gebiete es, die betreffenden Dokumente geheim zu halten und die vom Kläger begehrten weiteren Auskünfte nicht zu erteilen. Insbesondere Aspekte des Schutzes der nachrichtendienstlichen Informationsquellen seien im vorliegenden Fall bedeutsam für die beschränkte Auskunftserteilung, sodass weder nähere Angaben zum gesperrten Inhalt noch zur Art der Informationserhebung oder zur zeitlichen Einordnung gemacht werden könnten. Ein Anspruch auf Akteneinsicht bestehe gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 VSG NRW nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens sowie der Gerichtsakten der Verfahren 15 K 4073/22 und 15 K 4332/22 und des über die gemeinsame mündliche Verhandlung gefertigten Sitzungsprotokolls Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die hier zur Entscheidung gestellte Klage ist zulässig, aber unbegründet. I. Die Klage ist zulässig, sie ist insbesondere frist- und formgerecht erhoben worden. 1.1 Indem der Kläger in der mündlichen Verhandlung den bis dahin nicht beklagten Bescheid vom 30. Mai 2025 zum Gegenstand seiner Klage gemacht hat, hat er die Klage erweitert. Hierin liegt eine Klageänderung gemäß § 91 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), weil durch die Disposition des Klägers der Streitgegenstand der bisherigen Klage verändert worden ist. Zur Klageänderung: BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 2013 – 7 C 13.12 – juris Rn. 28. Der Streitgegenstand wird durch den Klageanspruch und den Klagegrund bestimmt, mithin durch den geltend gemachten materiell-rechtlichen Anspruch und den ihm zugrundeliegenden Sachverhalt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 10. Mai 1994 – 9 C 501.93 – BVerwGE 96, 24 <25> und vom 26. Oktober 2006 – 10 C 12.05 – Buchholz 424.01 § 44 FlurbG Nr. 83 Rn. 19. Hier hat der Kläger dem bisherigen Streitgegenstand ein weiteres Rechtsschutzziel hinzugefügt, das einen eigenständigen Streitgegenstand bildet. 1.2 Eine Klageänderung ist gemäß § 91 Abs. 1 VwGO lediglich dann zulässig, wenn die übrigen Prozessbeteiligten in die Änderung einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Damit liegt ein hinreichendes prozessuales Korrektiv vor, dass gegen den Willen der Prozessbeteiligten oder des Gerichts kein grundlegend neuer Prozessstoff eingeführt wird Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 1999 – 4 C 4.98 – BVerwGE 109, 74 <78 f.>. Sind die Voraussetzungen des § 91 Abs. 1 VwGO nicht erfüllt, ist die Klageänderung unzulässig und der mit ihr rechtshängig gemachte Antrag durch Prozessurteil abzuweisen. Denn die Zulässigkeit der Klageänderung ist nicht nur Voraussetzung für die Entstehung eines Prozessrechtsverhältnisses für die geänderte Klage, sondern eine von Amts wegen zu prüfende besondere Sachurteilsvoraussetzung dieser Klage. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. August 2022 – 6 A 9.20 –, juris Rn. 30, m.w.N. und zum damaligen Streitstand. Die Voraussetzungen des § 91 VwGO sind vorliegend gegeben. Die Klageänderung erweist sich jedenfalls als sachdienlich. Der Begriff der Sachdienlichkeit wird weitgehend von Erwägungen der Prozessökonomie beherrscht. Deshalb ist eine Klageänderung in der Regel sachdienlich, wenn sie der endgültigen Beilegung des sachlichen Streits zwischen den Beteiligten im laufenden Verfahren dient und der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. August 2022 – 6 A 9.20 –, BVerwGE 176, 224-232, Rn. 29, unter Bezugnahme auf: BVerwG, Urteil vom 15. März 1984 – 2 C 24.83 – Buchholz 310 § 88 VwGO Nr. 15 S. 6 und Beschluss vom 25. Juni 2009 – 9 B 20.09 – Buchholz 310 § 88 VwGO Nr. 37 Rn. 6 m. w. N. Dies ist hier der Fall. Eine Verzögerung des Verfahrens war nicht zu besorgen, da in dem Bescheid vom 30. Mai 2025 keine (weiteren) Versagensgründe durch den Beklagten geltend gemacht worden sind, sondern ausschließlich weitere Sachverhalte offenbart wurden. Eine weitere Sachaufklärung war hinsichtlich der konkretisierten Versagungsgründe nicht erforderlich. Die Einbeziehung dient überdies der endgültigen Ausräumung des sachlichen Streitstoffs zwischen den Beteiligten im laufenden Verfahren. 2. Die Klage ist – auch hinsichtlich der Klageerweiterung – zulässig. Bei einer Klageänderung im Sinne des § 91 VwGO müssen die Sachurteilsvoraussetzungen auch hinsichtlich des erweiterten Teils der Klage vorliegen und von Amts wegen geprüft werden. Dies gilt insbesondere für die Einhaltung der Klagefrist des § 74 VwGO. BVerwG, Beschlüsse vom 11. Dezember 2023 – 8 B 19/23 –, juris Rn. 17, und vom 30. Juli 2010 – 8 B 125.09 –, juris. Dies ist hier der Fall. Die Einbeziehung des Bescheides vom 30. Mai 2025 in die Klage am 27. Juni 2025 wahrt noch die Klagefrist des § 74 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO. II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Bescheide vom 27. September 2022 und 30. Mai 2025 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Ihm stehen in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung die geltend gemachten Ansprüche auf Akteneinsicht ( 1. ) und weitere Auskunftserteilung ( 2. – 4. ) nicht zu, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. 1. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, Einsicht in die von der Verfassungsschutzbehörde des Landes Nordrhein-Westfalen geführten Akten zu erhalten. Ein Recht auf Akteneinsicht ist durch § 14 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über den Verfassungsschutz in Nordrhein-Westfalen (Verfassungsschutzgesetz Nordrhein-Westfalen – VSG NRW –) ausdrücklich ausgeschlossen. Vgl. in diesem Zusammenhang: BVerwG, Urteile vom 25. September 2024 – 6 A 3.22 –, juris Rn. 27, 38 und 40 m.w.N.; sowie vom 31. Januar 2008 – 2 A 4.06 – NJW 2008, 1398, 1399; jeweils zu § 15 BVerfSchG. Bedenken gegen die Verfassungskonformität der Vorschrift bestehen nicht. Das gegen eine Akteneinsicht sprechende Interesse der Verfassungsschutzbehörde an der Geheimhaltung seiner Akten überwiegt insoweit das Interesse der Betroffenen Einsicht in die Akten zu erhalten. Die Verfassungsschutzbehörde ist nach allgemeiner Erfahrung und der Natur der ihr obliegenden Aufgaben entsprechend zur effektiven Aufgabenwahrnehmung auf erhöhte Geheimhaltung seiner Arbeitsvorgänge insbesondere der Informationsgewinnung und -auswertung (als Kernaufgaben des Verfassungsschutzes, vgl. § 3 VSG NRW), der Informationsquellen und der Informationsadressaten angewiesen. Im Wege der von ihr begehrten Akteneinsicht erhielte der Kläger Einblick in die operative nachrichtendienstliche Tätigkeit der Verfassungsschutzbehörde. Insbesondere die Kommunikation des Verfassungsschutzes mit anderen Behörden, die Informationswege des Verfassungsschutzes sowie Informationen über die vom Verfassungsschutz vorgenommene Auswertung (vgl. § 3 Abs. 1 VSG NRW) der Informationen, der Auswertungsergebnisse und den Gang des Auswertungsprozesses. Dies wäre geeignet, den nachrichtendienstlichen Quellen- und Methodenschutz und somit zugleich die Funktionsfähigkeit des Verfassungsschutzes erheblich zu beeinträchtigen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Mai 2018 – 15 A 25/17 –, juris Rn. 89. Dem Recht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) hat der Gesetzgeber – um dieses nicht leer laufen zu lassen – durch den Auskunftsanspruch Rechnung getragen. Das Normgefüge der Sätze 1 und 2 in § 14 VSG NRW stellt sich damit als Ergebnis des gesetzgeberischen Ausgleichs im Wege praktischer Konkordanz zwischen den Verfassungsrechtsgütern des von dem Kläger bemühten informationellen Selbstbestimmungsrechts einerseits und dem Staatswohlbelang an dem Schutz der Kernaufgaben des Verfassungsschutzes dar. Dieser dient – auf Landesebene – der Sicherheit des Landes (Art. 73 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b) GG). 2. Der Kläger hat keinen (weitergehenden) Anspruch auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten aus dem VSG NRW. a. Anspruchsgrundlage hierfür ist § 14 Abs. 1 Satz 1 VSG NRW. Danach erteilt die Verfassungsschutzbehörde auf schriftlichen Antrag der antragstellenden Person gebührenfrei Auskunft über die zu ihrer Person gespeicherten Daten, den Zweck und die Rechtsgrundlage der Speicherung. b. Die formellen Anspruchsvoraussetzungen liegen vor, insbesondere hat der Kläger mit Schreiben vom 27. April 2022 – bei dem Beklagten eingegangen am 6. Mai 2022 – einen schriftlichen Antrag auf Auskunftserteilung hinsichtlich der zu seiner Person bei dem Beklagten vorhandenen Informationen gestellt. c. Die materiellen Anspruchsvoraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 1 VSG NRW liegen vor. Dabei ist zu berücksichtigen, dass § 14 Abs. 1 Satz 1 VSG NRW einen Anspruch nur hinsichtlich solcher Daten begründet, welche die Verfassungsschutzbehörde des Landes Nordrhein-Westfalen, nach § 2 Abs. 1 Satz 1 das Ministerium für Inneres des Landes Nordrhein-Westfalen, über den betreffenden Antragsteller gespeichert hat. Auf die von diesem gespeicherten Daten ist der Anspruch nach § 14 Abs. 1 Satz 1 VSG NRW gerichtet. Der Auskunftsanspruch erstreckt sich nicht auf solche Daten, die hinsichtlich des Auskunftsbegehrenden zwar in dem von allen Verfassungsschutzbehörden nach § 6 Abs. 2 BVerfSchG genutzten Informationssystem NADIS vorhanden, aber nicht von dem nordrhein-westfälischen Verfassungsschutz gespeichert worden sind. Mit anderen Worten: Der Anspruch ist nicht auf die diejenigen Daten gerichtet, die durch die Verfassungsschutzbehörde grundsätzlich – insbesondere über das nachrichtendienstliche Informationssystem und Wissensnetz (NADIS WN, kurz: NADIS) – aggregiert werden könnten, sondern nur auf die von der Verfassungsschutzbehörde NRW als gespeichert markierte Daten. Dies folgt aus dem Wortlaut (aa.) und dem Sinn und Zweck der Norm (bb.) wie auch aus der Systematik (cc.). Auf mehr als eine Auskunft ist der Anspruch nicht gerichtet (dd.). aa. § 14 Abs. 1 Satz 1 VSG NRW gewährt seinem Wortlaut nach einen Auskunftsanspruch zu den zur Person des Auskunftsbegehrenden gespeicherten Daten nur gegenüber der nordrhein-westfälischen Verfassungsschutzbehörde (vgl. LT-Drs. 11/4743, S. 32). Der Auskunftsanspruch gibt den Ort der Speicherung nicht vor, sondern knüpft abstrakt an die Arbeitsweise der Verfassungsschutzbehörde zur Speicherung von Daten an. Nach ihrem Vortrag im Verfahren führt der Verfassungsschutz NRW keine (papier- oder elektronischen) Personalakten zu einzelnen Personen im herkömmlichen Sinne, sondern nutzt NADIS als Datenbank zur Speicherung von Erkenntnissen als Arbeitsgrundlage. In dieser Datenbank kann die Verfassungsschutzbehörde NRW Daten einstellen, von anderen zugriffsberechtigten Behörden eingestellte Daten einsehen und diese für sich speichern sowie über eine Anfragemaske die für sich gespeicherten Daten zusammenstellen lassen. Auf diese Daten bezieht sich der Wortlaut von § 14 Abs. 1 Satz 1 VSG NRW. Auf die lediglich von anderen Behörden in NADIS eingestellten und gespeicherten Daten bezieht sich der Auskunftsanspruch danach nicht. „Gespeichert“ meint die Markierung als gespeichert, nicht die erstmalige Einstellung in die Datenbank. Nach den Ausführungen des Vertreters des Beklagten in der mündlichen Verhandlung kann der Verfassungsschutz NRW bei der Nutzung von NADIS dort eingestellte Daten (Erkenntnisse) für sich „speichern“, auch wenn sie von anderen Behörden eingestellt sind. Diese Speicherung im Sinne einer Markierung als Arbeitsmaterial zur eigenen Verwendung ist von § 14 Abs. 1 Satz 1 VSG NRW angesprochen. bb. Dies entspricht auch dem Sinn und Zweck der Norm. Die Speicherung der Daten in dem System NADIS dient der Schaffung einer Informationsbasis als Grundlage der Tätigkeit der Verfassungsschutzbehörde in Erfüllung ihrer ihr gemäß § 3 VSG NRW zugewiesenen Aufgaben. Allein hinsichtlich der von ihr selbst geschaffenen Arbeitsgrundlage ist die Verfassungsschutzbehörde des Landes Nordrhein-Westfalen in der Lage, die vom Auskunftsanspruch umfassten weiteren Angaben zu Zweck und Rechtsgrundlage der Speicherung zu machen. Dies wäre nicht der Fall, wenn der Auskunftsanspruch auch hinsichtlich nicht von der Landesbehörde selbst gespeicherter Daten bestünde. Die von dem Kläger vertretene Ansicht, der Anspruch erfasse auch die von anderen Verfassungsschutzbehörden gespeicherten Daten, führte zu einer Rechtsunsicherheit und Unübersichtlichkeit dahingehend, wenn es um die Fragen geht, ob und ggfs. inwieweit der Auskunftsanspruch bereits durch eine andere Verfassungsschutzbehörde erfüllt wurde und ggfs. in Bezug auf die Geltendmachung von Versagungsgründen. Diese Unsicherheit wird durch die vorgenannte Einschränkung des Anspruchs vermieden, hat jedoch zur Folge, dass die je nach Verfassungsschutzbehörde erteilten Auskünfte unterschiedlich ausfallen (können), soweit die Verfassungsschutzbehörden der Länder und des Bundes zur Erfüllung ihrer Aufgaben unterschiedliche Daten speichern. cc. Dieses hier zugrunde gelegte Verständnis des Umfangs des Auskunftsanspruchs nach § 14 Abs. 1 Satz 1 VSG NRW entspricht der datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeit. Für selbst in NADIS eingestellte Daten folgt dies aus § 6 Abs. 2 Satz 5 des Gesetzes über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes und über das Bundesamt für Verfassungsschutz (Bundesverfassungsschutzgesetz - BVerfSchG -). Die Norm ist systematisch verortet in dem ersten Abschnitt des Bundesverfassungsschutzgesetzes über die Zusammenarbeit und die Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden. Danach trägt jede Verfassungsschutzbehörde nur für die von ihr eingegebenen Daten die Verantwortung einer speichernden Stelle im Sinne der allgemeinen Vorschriften des Datenschutzrechts; nur sie darf diese Daten verändern, die Verarbeitung einschränken oder löschen. Bezieht sich der unmittelbare Regelungsgehalt dieser Bestimmung zwar ausdrücklich auf datenschutzrechtliche Aspekte, lässt sich ihm jedoch in grundsätzlicher Hinsicht entnehmen, dass das Bundesrecht eine Verantwortlichkeit der jeweiligen Verfassungsschutzbehörde für die von ihr gespeicherten Daten festschreibt. Dieser Verantwortung kommt auch für landesrechtliche Auskunftsansprüche, die Auskunftsansprüche nach dem allgemeinen Datenschutzrecht als lex specialis verdrängen, Bedeutung zu. Zudem hat der nordrhein-westfälische Gesetzgeber eine Gesetzgebungskompetenz allein für die Verfassungsschutzbehörde seines Landes (Art. 70 Abs. 1 GG), soweit nicht die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder betroffen ist (Art. 73 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b) GG). Für die übrigen Daten, die von dem Verfassungsschutz NRW zwar nicht selbst eingestellt, sondern als gespeichert markiert wurden, folgt dies aus dem datenschutzrechtlichen Grundsatz der Verantwortlichkeit. dd. Gleichgültig ist in diesem Zusammenhang, in welcher Form und an welcher Stelle die Daten gespeichert sind. Mallmann, in: Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2 Auflage 2019, BVerfSchG § 15 Rn. 9. Der Inhalt der Auskunft muss mit dem Inhalt der gespeicherten Daten übereinstimmen. Der Auskunftsanspruch ist weder auf eine Überprüfung der Richtigkeit der gespeicherten Daten als solche gerichtet noch kann der Betroffene auf diesem Wege deren Berichtigung oder gar Löschung verlangen. St. Rspr., BVerwG, Urteile vom 25. September 2024 – 6 A 3.22 –, juris Rn. 27, vom 15. Juni 2016 – 6 A 7.14 –, juris Rn. 15 ff., vom 24. Januar 2018 – 6 A 8.16 –, juris Rn. 16 ff., und vom 24. Februar 2021 – 6 A 4.20 –, juris Rn. 10 f. d. Der Anspruch des Klägers ist jedoch durch Erfüllung erloschen, soweit er die 47 ihm mittgeteilten Sachverhalte betrifft. Der Auskunftsanspruch ist erfüllt, wenn der Betroffene erkennen kann, was der Verfassungsschutz über ihn weiß. Durch die Auskunft muss er in die Lage versetzt werden, gegebenenfalls gerichtlichen Rechtsschutz gegen einen unrechtmäßigen Umgang mit seinen Daten in Anspruch nehmen zu können. Vgl. dazu am Maßstab des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung: BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. Januar 2006 – 2 BvR 443/02 – NJW 2006, 1116 Rn. 21 f., 25; BVerwG, Urteile vom 20. Februar 1990 – 1 C 42.83 – BVerwGE 84, 375 <381> und vom 28. November 2007 – 6 A 2.07 – BVerwGE 130, 29 Rn. 29. Hierfür ist es insbesondere bei umfangreichen Datenbeständen grundsätzlich ausreichend, dass der mit dem Auskunftsanspruch konfrontierte Geheimdienst den Inhalt der gespeicherten Daten zusammenfasst und mit eigenen Worten wiedergibt. Eine wörtliche Wiedergabe des Inhalts der gespeicherten Daten kann nur im Ausnahmefall geboten sein, wenn nur auf diese Weise dem Sinn und Zweck des Auskunftsanspruchs Rechnung getragen werden kann. Vgl. BVerwG, Urteile vom 25. September 2024 – 6 A 3.22 –, BVerwGE 183, 158-172, Rn. 27; und vom 24. Januar 2018 – 6 A 8.16 –, juris Rn. 20, für den Bundesnachrichtendienst. Für den Auskunftsanspruch aus § 14 Abs. 1 Satz 1 VSG NRW folgt dies systematisch aus dem ausgeschlossenen Akteneinsichtsrecht. Bei einem weitergehenden Auskunftsrecht auf wörtliche Wiedergabe, einem „Recht auf Kopie“ der Daten oder detaillierte Wiedergabe einzelner Erkenntnisinhalte liefe § 14 Abs. 1 Satz 2 VSG NRW leer. Dies zugrunde gelegt, ist der Auskunftsanspruch des Klägers im Hinblick auf die mitgeteilten 47 Sachverhalte erloschen. Insoweit weiß er, was dem Verfassungsschutz über ihn bekannt ist. Ein weitergehender Auskunftsanspruch steht dem Kläger hinsichtlich dieser Sachverhalte nicht zu, da dem Beklagten insoweit lediglich Herkunftsinformationen vorliegen. Diese unterliegen gemäß § 14 Abs. 3 VSG NRW – ebenso wie die empfangenden Stellen von Übermittlungen – nicht der Auskunftspflicht der Verfassungsschutzbehörde. Diese Ausschlussregelung auf der Tatbestandsseite der Norm erfasst unabhängig von den Umständen des Einzelfalls sämtliche Angaben darüber, auf welche Weise der Verfassungsschutz Daten erlangt und ob bzw. an wen er sie weitergegeben hat. Vgl. hierzu Mallmann, in: Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Auflage 2019, zu dem gleichlautenden § 15 BVerfSchG, Rn. 12 f. Mit dieser Vorschrift will der Gesetzgeber zum einen die Arbeitsweise des Verfassungsschutzes und zum anderen das öffentliche Interesse, die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben und damit die öffentliche Sicherheit sicherzustellen, schützen. Ebenso wie die Tatbestandsvoraussetzungen in Absatz 1 soll die Norm damit vor allem Ausforschungsgefahren begegnen. Angaben über Herkunft und Empfänger von Übermittlungen personenbezogener Daten sind geeignet, die Art und Weise der Informationsbeschaffung und Verwendung von Daten offenzulegen und damit die Aufgabenerfüllung des Bundesnachrichtendienstes zu gefährden. Vgl. BVerwG, Urteile vom 15. Juni 2016 – 6 A 7.14 –, juris Rn. 18, zu dem gleichlautenden § 15 BVerfSchG. Eine Begründungspflicht im Einzelfall besteht für das Vorliegen der Voraussetzungen nicht. Vgl. Mallmann, in: Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Auflage 2019, zu dem gleichlautenden § 15 BVerfSchG, Rn. 12. e. Hinsichtlich der zwei bisher nicht mitgeteilten Erkenntnisse N01 und N02 hat der Kläger keinen Anspruch auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten. aa. Der Anspruch des Klägers ist insoweit bereits gem. § 14 Abs. 3 VSG NRW ausgeschlossen. Die in den zuvor genannten Erkenntnissen enthaltenen Sachinformationen sind nach der Mitteilung des Beklagten im Schriftsatz vom 24. Juni 2025 zufolge nicht von der Herkunft der Informationen zu trennen. Auf die zuvor gemachten Ausführungen wird Bezug genommen. Einer Begründung im Einzelfall bedarf es daher gerade nicht. bb. Unabhängig davon wäre – wenn der Anspruch hinsichtlich der nicht mitgeteilten Erkenntnisse nicht bereits ausgeschlossen wäre – darüber hinaus jeweils der Ausschlussgrund des § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VSG NRW gegeben. Danach unterbleibt die Auskunftserteilung, soweit durch die Auskunftserteilung Personen nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 VSG NRW gefährdet sein können oder die Ausforschung des Erkenntnisstandes oder der Arbeitsweise der Verfassungsschutzbehörde zu befürchten ist. § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VSG NRW stellt dabei eine spezielle Ausprägung der Gefährdung der Aufgabenerfüllung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VSG NRW dar, vgl. Mallmann in: Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Auflage 2019, BVerfSchG § 15 Rn. 22, in Gestalt der Gefährdung von Personen nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 VSG NRW (Vertrauenspersonen, sonstigen geheimen Informantinnen und Informanten, zum Zwecke der Spionageabwehr überworbenen Agentinnen und Agenten, Gewährspersonen und verdeckten Ermittlerinnen und Ermittlern) sowie der Ausforschung des Erkenntnisstandes oder der Arbeitsweise. Dieser Anwendungsbereich ist vorliegend betroffen. Der Vertreter des Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, durch die Offenlegung der den Erkenntnissen N01 und N02 zugrundeliegenden Sachverhalte würden menschliche Quellen gefährdet werden. Einer weiteren Begründung des Ausschlussgrundes durch den Beklagten bedurfte es gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 VSG NRW nicht. Danach bedarf die Ablehnung der Auskunftserteilung keiner Begründung, soweit dadurch der Zweck der Auskunftsverweigerung gefährdet würde. Zweck der Vorschrift ist es, zu verhindern, dass der Betroffene aus der Begründung der Auskunftsverweigerung Rückschlüsse auf den Inhalt der gespeicherten Daten ziehen kann. Ein umfassendes öffentliches Geheimhaltungsinteresse ist allerdings nicht mit Erwägungen begründbar, die im Ergebnis nur auf den Hinweis hinauslaufen, dass in dem zu beurteilenden Fall Sicherheitsbehörden tätig geworden sind; das gilt wegen Art. 19 Abs. 4 GG vor allem dann, wenn sich das Auskunftsbegehren auf solche Angaben bezieht, die der Auskunftssuchende benötigt, um gegen eine sicherheitsbehördliche Tätigkeit gerichtlich vorgehen zu können. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 1986 – 7 C 71.83 –, BVerwGE 74, 115-124, Rn. 15. Die Darlegung der Ablehnungsgründe muss mehr enthalten als die bloße Wiedergabe oder nur eine andere Umschreibung der gesetzlichen Gründe. Vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 10. Oktober 2000 – 1 BvR 586/90 –, juris Rn. 17 ff.; BVerwG, Beschlüsse vom 29. Oktober 1982 – 4 B 172.82 –, juris; und vom 21. Juni 1993 – 1 B 62.92 –, juris Rn. 7. Die Pflicht zur Begründung geht aber nicht so weit, dass die Begründung Rückschlüsse auf die geheim zu haltenden Tatsachen eröffnen könnte. Andererseits muss die Verfassungsschutzbehörde über die konkreten Gründe der Weigerung soweit Auskunft geben, wie die entgegenstehenden Gründe dies noch zulassen, damit dem Gericht die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der behördlichen Weigerung mindestens auf offensichtliche Fehler nicht verschlossen bleibt. Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 19. August 1986 – 1 C 7.85 –, BVerwGE 75, 1-17, Rn. 65. Kann die Behörde die konkreten Gründe ihrer Weigerung nicht offenbaren, so muss sie angeben, weshalb ihr dies nicht möglich ist; denn ohne die wenigstens grobe Kenntnis dieser Gründe lassen sich die Interessen, die für oder gegen die Geheimhaltungsbedürftigkeit behördlichen Wissens sprechen, nicht hinreichend sicher beurteilen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 21. März 1986 – 4 C 48.82 –, BVerwGE 74, 109-115, Rn. 16, und vom 19. August 1986 – 1 C 7.85 –, BVerwGE 75, 1-17, Rn. 65; sowie Beschluss vom 21. Juni 1993 – 1 B 62.92 –, juris Rn. 7; VG Köln, Urteil vom 18. April 2019 – 13 K 10236/16 –, juris Rn. 50. Der Landesgesetzgeber hat in § 14 Abs. 4 Satz 1 VSG NRW dem öffentlichen Interesse am Geheimschutz einen Vorrang gegenüber dem Auskunftserteilungsinteresse Einzelner eingeräumt, wenn eine konkrete Begründung der Versagungsründe den Zweck Auskunftsverweigerung gefährden würde. Für den verfassungsrechtlich unmittelbaren Auskunftsanspruch der Presse gegen den Bundesnachrichtendienst hat das Bundesverwaltungsgericht bereits ausgeführt, dass es einer näheren Darlegung des Geheimschutzinteresses nicht bedarf, wenn der Auskunftsanspruch operative Vorgänge berührt. Gegenüber diesen kommt den Geheimschutzinteressen regelmäßig ein Abwägungsvorrang zu. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. April 2025 – 10 VR 3.25 –, juris Rn. 19; und Urteil vom 18. September 2019 – 6 A 7.18 – BVerwGE 166, 303 Rn. 20. Der Regelvorrang des öffentlichen Geheimhaltungsinteresses ist zudem nicht auf Auskunftsbegehren zu beschränken, die sich auf den Einsatz menschlicher Quellen beziehen oder aufgrund derer die Enttarnung einer menschlichen Quelle droht. Vielmehr dient der Schutz operativer Vorgänge der Erfüllung der Aufgabe des Nachrichtendienstes. Operative Vorgänge umfassen alle Maßnahmen zur Informationsgewinnung. Ausschlaggebend ist nicht allein der Quellenschutz, sondern auch die Gefahr, dass durch Offenlegung operativer Vorgänge deren weitere Durchführung gefährdet oder Rückschlüsse auf die Arbeitsweise des Nachrichtendienstes möglich werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. April 2025 – 10 VR 3.25 –, juris Rn. 19; und Urteil vom 7. November 2024 – 10 A 5.23 –, NVwZ 2025, 516 Rn. 19. Diese auf das Bundes(verfassungs)recht bezogene Erwägungen zum Schutz operativer Vorgänge der Nachrichtendienste tragen auf Landeseben die reduzierte Begründungspflicht in § 14 Abs. 4 Satz 1 VSG NRW. Die Regelung modifiziert die allgemeinen Anforderungen aus § 39 Abs. 1 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das B. (Verwaltungsverfahrensgesetz NRW - VwVfG NRW -). Als Korrektiv der reduzierten Begründungspflicht in § 14 Abs. 4 Satz 1 VSG NRW hat der Landesgesetzgeber eine Dokumentationspflicht in § 14 Abs. 4 Satz 2 VSG NRW sowie das mögliche Überprüfungsverfahren durch die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationssicherheit in § 14 Abs. 4 Sätze 3 bis 6 VSG NRW vorgesehen. Im konkreten Fall hat der Beklagte den vorstehend dargelegten Anforderungen an die Begründungspflicht genüge getan. So führte er im Rahmen seiner Klageerwiderung zunächst aus, die verweigerte Auskunft betreffe Informationen, die aus nachrichtendienstlichem Informationsaufkommen und dessen Bewertung bestünden. Durch ein Bekanntwerden des Inhalts wäre die künftige Erfüllung der Aufgaben der Verfassungsschutzbehörde einschließlich der Zusammenarbeit mit anderen Behörden mindestens erschwert. Der Schutz verfassungsschutzdienstlicher Informationen und Informationsquellen, Arbeitsweisen und Methoden der Erkenntnisgewinnung, wie sie sich aus den nicht mitgeteilten Informationen ergäben, gebiete es, die betreffenden Dokumente geheim zu halten und die vom Kläger begehrten weiteren Auskünfte nicht zu erteilen. Insbesondere Aspekte des Schutzes der nachrichtendienstlichen Informationsquellen seien im vorliegenden Fall bedeutsam für die beschränkte Auskunftserteilung, sodass weder nähere Angaben zum gesperrten Inhalt noch zur Art der Informationserhebung oder zur zeitlichen Einordnung gemacht werden könnten. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat er ergänzend ausgeführt, durch die Offenlegung der den Erkenntnissen N01 und N02 zugrundeliegenden Sachverhalte würden menschliche Quellen gefährdet. Damit hat der Beklagte nicht lediglich die Auskunftserteilung pauschal abgelehnt, sondern hinreichend konkret dargelegt, warum eine Auskunftserteilung hinsichtlich der Erkenntnisse N01 und N02 nicht erfolgen kann und eine weitergehende Begründung ausgeschlossen ist. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass die Sachverhalte für die übrigen 47 Erkenntnisse offengelegt wurden. Eine pauschale Weigerungshaltung ist nicht festzustellen. Hinsichtlich der Erkenntnis N02 hat der Beklagte zudem plausibel dargelegt, dass durch die begehrte Auskunft eine Ausforschung der Arbeitsweise der Verfassungsschutzbehörde zu befürchten ist. Diesbezüglich hat der Beklagte mitgeteilt, es handele sich um Fremderkenntnisse, die aus Gründen des § 15 Abs. 2 Nr. 2 BVerfSchG, der wortgleich zu § 14 Abs. 2 Nr. 2 VSG NRW sei, nicht von der erhebenden Stelle zur Beauskunftung freigegeben seien. Die Erteilung dieser Auskunft hätte zur Folge, dass sich der Beklagte über die Entscheidung der erhebenden Stelle hinwegsetzen würde. Dies kann von ihm angesichts der damit verbundenen Konsequenzen nicht verlangt werden. Das in § 6 BVerfSchG angelegte System der gegenseitigen Unterrichtung der Verfassungsschutzbehörden ist darauf angewiesen, dass einzelne Verfassungsschutzbehörden nicht durch die Erteilung von Auskünften Rückschlüsse auf die Erkenntnisquellen oder die Arbeitsweise der anderen Verfassungsschutzbehörden geben. Anderenfalls wäre eine Gefährdung der nachrichtendienstlichen Arbeit zu befürchten. f. Es bestehen keine Zweifel an dem Umfang der zu der Person des Klägers gespeicherten Daten. Das Gericht ist vorliegend zur freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung (§ 108 Abs. 1 VwGO), Vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 10. Dezember 2003 – 8 B 154.03 –, juris Rn. 3, gelangt, dass der Beklagte die Erkenntnis ordnungsgemäß recherchiert und zusammengestellt hat, d.h. dass zu der Person des Klägers insgesamt 49 Daten bei der Verfassungsschutzbehörde des Landes NRW gespeichert sind. Die Vollständigkeit der Auskunftserteilung ist ein Umstand, der nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO zur Überzeugung des Gerichts vorliegen muss. Das Gericht muss hinsichtlich des Umstands die volle Überzeugung von der Wahrheit – und nicht etwa nur von der Wahrscheinlichkeit – erlangt haben. Dabei darf das Gericht keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen, sondern muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 – 9 C 109.84 –, juris Rn. 16; Bay VGH, Urteil vom 6. August 2024 – 19 B 23.924 –, juris Rn. 31; Kraft, in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 16. Auflage 2022, § 108 Rn. 16. Bezugspunkt der richterlichen Überzeugung ist der vom Gericht gemäß § 86 VwGO zu ermittelnde Sachverhalt. Vgl. Kraft, in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 16. Auflage 2022, § 108 Rn. 9; Rixen, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Auflage 2018, § 108 Rn. 14. Das Gebot der freien Beweiswürdigung nach § 108 Abs. 1 VwGO verpflichtet das Gericht unter anderem dazu, bei Bildung seiner Überzeugung von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt auszugehen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Juni 2003 – 7 B 106.02 –, juris Rn. 33. Hieraus folgt – auf einer der Überzeugungsbildung vorgelagerten Stufe – die Pflicht für das Gericht, mit den ihm zur Verfügung stehenden Mittel des Amtsermittlungs- (§§ 86 Abs. 1 und 4 Satz 2, 87 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 - 6 VwGO) und Beweisrechts (§§ 96 Abs. 1, 98 VwGO i.V.m. §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozessordnung - ZPO -) die Basis für eine Überzeugungsbildung aufgrund des Gesamtergebnisses des Verfahrens durch die Sachaufklärung zu schaffen. Vgl. Kraft, in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 16. Auflage 2022, § 108 Rn. 9. Nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO obliegt den Tatsachengerichten die Pflicht, jede mögliche Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts bis zur Grenze der Zumutbarkeit zu versuchen, sofern dies für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist. Sind – wie hier – keine förmlichen Beweisanträge gestellt, so bestimmt das Gericht den Umfang seiner Aufklärung nach seinem pflichtgemäßen Ermessen. Dies gilt selbst dann, wenn eine solche Maßnahme der Sachverhaltsermittlung von einem Beteiligten angeregt worden ist. Anhaltspunkte für weitere Ermittlungen können sich aus den Akten, dem Beteiligtenvorbringen oder dem Gesamtergebnis des Verfahrens ergeben. Das Gericht überschreitet die Grenzen dieses Ermessens, wenn es eine Ermittlung unterlässt, die sich nach den Umständen des Falles – auch nach dem Vorbringen der Beteiligten – von seinem Rechtsstandpunkt aus aufdrängen musste. Die Aufklärungspflicht verlangt hingegen nicht, dass ein Tatsachengericht Ermittlungen anstellt, die aus seiner Sicht unnötig sind, weil deren Ergebnis nach seinem Rechtsstandpunkt für den Ausgang des Rechtsstreits unerheblich ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2019 – 6 A 1.17 –, juris Rn. 60. Die Kammer hat zunächst zur Bereitstellung des Sachverhaltes auf den Inhalt der Gerichtsakten, einschließlich der angefochtenen Bescheide und des wechselseitigen Vorbringens zurückgegriffen. Zudem hat das Gericht dem Beklagten in Vorbereitung der mündlichen Verhandlung mit Verfügung vom 6. Juni 2025 aufgegeben, eine dienstliche Erklärung des für den Bereich der Recherche und Zusammenstellung personenbezogener Daten anlässlich eines Auskunftsersuchens nach § 14 VSG NRW verantwortlichen Amtsträgers des Beklagten über die bei dem Beklagten verwendeten Suchprogramme bzw. Recherchesysteme und Verfahrensvorgaben zum Auffinden von personenbezogenen Daten im Geschäftsbereich des Verfassungsschutzes (§ 2 Abs. 1 VSG NRW) im Fall eines Antrags nach § 14 VSG NRW sowie über die konkrete Recherche und Zusammenstellung der Informationen betreffend den Kläger im Fall des streitgegenständlichen Auskunftsantrags einschließlich der Einhaltung oder etwaiger Abweichungen von dem vorgesehenen Verfahren und Abweichungsgründen vorzulegen. Das Gericht kann im Rahmen der ihm zumutbaren Aufklärungsmöglichkeiten die Vollständigkeit und Richtigkeit der erfolgten Auskunft unter Rückgriff auf eine solche dienstliche Erklärung feststellen, ohne Einsicht in die streitigen Unterlagen zu nehmen, die als Teil der Gerichtsakte dem Einsichtsrecht des Klägers unterfielen (§ 100 Abs. 1 VwGO). Bei dieser dienstlichen Erklärung handelt es sich um ein taugliches Mittel, um anhand der Schilderung einer ordnungsmäßen und systementsprechenden Recherche auf die Vollständigkeit der gefundenen Informationen und Auskünfte zu schließen. Diese tatsächlichen Umstände nimmt lediglich der damit befasste Amtsträger wahr. Das Gericht kann die tatsächlichen Vorgänge innerhalb des Beklagten nachträglich nicht selbst wahrnehmen. Zudem kann das Gericht sich nicht zumutbar selbst in die Behörde begeben, um nach den Daten zu suchen, sie für die Bewertung zusammenzustellen und mit der Zusammenstellung des Beklagten abgleichen. In diesem Fall ist das Gericht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwGO gehalten, die Beklagte für die weitere Sachverhaltsermittlung heranzuziehen. Denn über das Vorhandensein weiterer Erkenntnisse kann in erster Linie nur sie Auskunft geben. Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2019 – 6 A 1.17 –, juris Rn. 64. Hat der Beklagte alles Zumutbare geleistet, um weitere Unterlagen in seinem Informationssystem aufzufinden, kann das Gericht davon ausgehen, dass weitere Unterlagen zum gegenwärtigen Zeitpunkt jedenfalls nicht auffindbar sind. Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2019 – 6 A 1.17 –, juris Rn. 64. Hat das Gericht die nach § 108 Abs. 1 VwGO erforderliche Überzeugung zu erlangen, dass der Auskunftsanspruch aus § 14 Abs. 1 Satz 1 VSG NRW erloschen ist, weil dem Antragsteller vollständige Auskunft – ggfs. unter Einbeziehung der auf Versagungsgründe gestützten verweigerten Auskünfte – erteilt worden ist, und ist die ihm vorliegende dienstliche Erklärung des Beklagten – neben insoweit unzureichenden weiteren Unterlagen – die hierfür einzige Erkenntnisgrundlage, kommt dieser als Grundlage der gerichtlichen Entscheidungsfindung fundamentale Bedeutung zu. Die Angaben in der dienstlichen Erklärung über die durchgeführte Recherche und Zusammenstellung der Datensätze (Erkenntnisse) über die betroffene Person müssen exakt mit den in den Auskunftsbescheiden und Schriftsätzen mitgeteilten Umständen übereinstimmen. Diesen Anforderungen ist hier genüge getan. Der Beklagte hat in der dienstlichen Erklärung vom 20. Juni 2025 das zur Auffindung von verarbeiteten personenbezogenen Daten des Klägers verwendete Verfahren eingehend beschrieben: „Gemäß § 6 Abs. 2 S. 1 Bundesverfassungsschutzgesetz (BVerfSchG) verarbeiten die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder zur Erfüllung ihrer gegenseitigen Unterrichtungspflichten gemäß § 6 Abs. 1 BVerfSchG im nachrichtendienstlichen Informationssystem und Wissensnetz (NADIS WN, kurz: NADIS) Informationen einschließlich personenbezogener Daten. Dieses System nutzt die Verfassungsschutzbehörde Nordrhein-Westfalen (Verfassungsschutz NRW), um personenbezogene Daten zu einem Datensatz betreffend eine Person zu aggregieren, §§ 10 Abs. 1 BVerfSchG, 8 Abs. 1 VSG NRW, d.h. im Sinne des § 14 Abs. 1 VSG NRW Daten „zu ihrer Person“ zu speichern. Auf eine parallel zur Person geführte Akte wird verzichtet, da NADIS das vollständige Bild zu einer Person wiedergeben soll, mithin die „Personenakte“ darstellt. Auf diese zur Person gespeicherten personenbezogenen Daten bezieht sich der Auskunftsanspruch gemäß § 14 Abs. 1 VSG NRW. Dementsprechend verwendet der Verfassungsschutz NRW die Recherchemöglichkeiten des NADIS als Suchprogramm bzw. Recherchesystem zum Auffinden personenbezogener Daten. Insbesondere die Suche nach Personen ist dort explizit als Funktionalität vorgesehen. […] Im Fall eines Auskunftsantrags nach § 14 Abs. 1 VSG NRW wird unter Angabe des Vor- und Zunamens der antragstellenden Person eine Personensuche durchgeführt. Antragsteller sind deshalb gehalten, sich zur eindeutigen Identifizierung und zur Vermeidung eines Missbrauchs des Auskunftsrechts mittels eines Ausweisdokuments (in der Regel Personalausweis) zu legitimieren. Anhand der weiteren Angaben wie Geburtsdatum und -ort, alternativ auch der Wohnanschrift, lässt sich eine eindeutige Identifizierung der Person in der ausgeworfenen Trefferliste vornehmen. Die Trefferliste weist auch phonetische Treffer aus, so dass fehlerhafte Erfassungen (z.B. Meier statt Mayer) kompensiert werden. […] Nach Eingang des streitgegenständlichen Auskunftsersuchens des Herrn T. am 6. Mai 2022 wurde im NADIS zu ihm eine Personensuche unter Angabe des Vor- und Zunamens durchgeführt. Über das Geburtsdatum „00.00.0000“ und den Geburtsort „F.“ sowie die Wohnanschrift „W.-straße 00, 00000 X.“ konnte Herrn T. ein Datensatz eindeutig zugeordnet werden. Zu seiner Person liegt ein Eintrag mit der Zuordnung zum Phänomenbereich „Linksextremismus“ vor. Ein NADIS-Auszug wurde gefertigt und das zuständige Fachreferat zur Stellungnahme aufgefordert. […] Nach Durchführung des erforderlichen Koordinierungsverfahrens erhielt Herr T. den Auskunftsbescheid vom 27.09.2022, mit welchem ihm 41 Erkenntnisse mitgeteilt wurden. Fünf Erkenntnisse mussten unter Hinweis auf § 14 Abs. 2 VSG NRW zurückgehalten werden. Im Rahmen der Klageerwiderung wurden die im o.g. Bescheid zurückgehaltenen Informationen zu Herrn T. erneut überprüft. Zwei Erkenntnisse konnten sodann offengelegt werden. Auch die Terminsladung zur mündlichen Verhandlung wurde zum Anlass genommen den Datenbestand im NADIS zu Herrn T. noch einmal zu prüfen. Es wurde festgestellt, dass zwischenzeitlich weitere Informationen erfasst waren. Auch hier wurde der Fachbereich gebeten eine Stellungnahme zu erstellen, welche die Speicherungen zu Herrn T. nach dem ergangenen Auskunftsbescheid erfasst. Seitens des Fachbereichs wurde wiederum ein Votum zur Mitteilungsfähigkeit der neuen Erkenntnisse vorgelegt, seitens des das Auskunftsverfahren bearbeitenden Referats wurden sodann die Einstufungen nach der Verschlusssachenanweisung und die mitgeteilten Verwendungsbeschränkungen gemäß § 14 Abs. 2 VSG NRW überprüft und die notwendigen Koordinierungsverfahren durchgeführt. Nach deren Abschluss wurden Herr T. mit Auskunftsbescheid vom 30.05.2025 weitere drei Erkenntnisse mitgeteilt. Auch wurde noch eine 2022 unter Hinweis auf § 14 Abs. 2 VSG NRW zurückgehaltene Erkenntnis mitgeteilt. Somit wurden Herrn T. 47 von 49 zu ihm gespeicherte Sachverhalte mitgeteilt, die in der datenschutzrechtlichen Verantwortung des Verfassungsschutzes NRW stehen.“ Nach diesem Verfahren sind keine anderen als die von der Beklagten in dem vorliegenden Verfahren umschriebenen personenbezogenen Daten des Klägers nachgewiesen worden. Dieses Verfahren war nach Einschätzung des Gerichts auch geeignet, die dem Verfassungsschutz zu der Person des Klägers vorliegenden Daten vollständig zu ermitteln. Der Beklagte hat demnach alle für ihn zumutbaren Maßnahmen ergriffen, um weitere Unterlagen aufzufinden. Weitere Ansatzpunkte für Aufklärungsmaßnahmen des Gerichts ergeben sich aus der dienstlichen Erklärung nicht. Soweit sie den konkreten Auskunftsverlauf chronologisch und quantitativ beschreibt – ungeachtet der Frage, ob dies für die Abgabe der angeforderten dienstlichen Erklärung notwendig war – stimmen diese Angaben mit dem Akteninhalt überein. Solche ergeben sich auch nicht aus dem weiteren Vortrag des Klägers im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Das Gericht vermag nicht festzustellen, dass die dienstliche Auskunft unplausibel ist. Insbesondere kann dies nicht damit begründet werden, dass keiner der beauskunfteten Sachverhalte durch nachrichtendienstliche Maßnahmen nach § 5 VSG NRW ermittelt wurde. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte gegenüber dem Kläger nachrichtendienstliche Mittel anwendet, liegen nicht vor. Der Vertreter des Beklagte teilte diesbezüglich im Rahmen der mündlichen Verhandlung mit, vorwiegend seien öffentliche Quellen genutzt worden, um Erkenntnisse zu ermitteln. Da von dem Kläger keine Gewaltbereitschaft ausgehe, bestehe aktuell keine Notwendigkeit, ihm gegenüber nachrichtendienstliche Mittel anzuwenden. Zweifel an der Vollständigkeit der Auskunft werden auch nicht dadurch begründet, dass von anderen Nachrichtendiensten andere Beauskunftungen erfolgt seien. Dies ist mit der Reichweite des Auskunftsanspruchs zu erklären. Wie eingangs ausgeführt, erstreckt sich dieser nur auf die durch die Verfassungsschutzbehörde NRW gespeicherten Daten. Dies schließt nicht aus, dass anderen Verfassungsschutzbehörden andere, abweichende oder weitere Daten über den Kläger in ihrem Nutzungsbereich von NADIS gespeichert haben. Die dienstliche Auskunft ist schließlich auch nicht deshalb unplausibel, weil nicht klar ist, warum der Verfassungsschutz beschlossen hatte, bestimmte Auskünfte zunächst nicht zu erteilen. Dies ist für die Frage nach dem Umfang der zu der Person des Klägers gespeicherten Daten ohne Belang. Gleiches gilt für die Frage, ob die Erkenntnisse richtig sind. 3. Der Kläger kann seine Forderung auf Beauskunftung auch nicht auf den aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG herzuleitenden subsidiären Anspruch des Betroffenen auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über sein Auskunftsbegehren stützen. Der Kläger kann auf Grund des Anspruchs auf Auskunftserteilung nach Ermessen nichts erhalten, was ihm nach dem Maßstab des § 14 VSG NRW zu Recht versagt worden ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2024 – 6 A 3/22 –, BVerwGE 183, 158-172, Rn. 39 ff. m.w.N., zu § 15 BVerfSchG. Abgesehen davon hat der Kläger nichts dargelegt, was auf einen Ausnahmefall hindeuten würde, der ein Abweichen von dem insoweit vorstrukturierten Ermessen des Beklagten rechtfertigen könnte. 4. An der Vorschrift des Art. 15 DS-GVO ist das Auskunftsbegehren des Klägers nicht zu messen. Die Datenschutz-Grundverordnung findet nach ihrem Art. 2 Abs. 2 Buchst. a und ihrem Erwägungsgrund 16 i.V.m. Art. 4 Abs. 2 Satz 3 EUV keine Anwendung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 2019 – 6 A 7.18 –, BVerwGE 166, 303 Rn. 43, und Urteil vom 25. September 2024 – 6 A 3.22 –, juris Rn. 44. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu Art. 2 Buchst. a DSGVO sowie ihrem 16. Erwägungsgrund und zur Vorgängerregelung zu Art. 2 Abs. 2 Buchst. b DSGVO in Art. 3 Abs. 2 erster Gedankenstrich RL 95/46/EG ist die Ausnahmevorschrift eng auszulegen. Für ein Eingreifen des Ausnahmetatbestandes in Art. 2 Abs. 2 Buchst. a DSGVO reicht der bloße Umstand, dass eine Tätigkeit eine spezifische Tätigkeit des Staates oder einer Behörde ist, nicht aus. Erforderlich ist eine Verarbeitung personenbezogener Daten durch staatliche Stellen im Rahmen einer Tätigkeit, die der Wahrung der nationalen Sicherheit dient, oder derselben Kategorie zugeordnet werden kann. Die auf die Wahrung der nationalen Sicherheit abzielenden Tätigkeiten umfassen insbesondere solche, die den Schutz der grundlegenden Funktionen des Staates und der grundlegenden Interessen der Gesellschaft bezwecken. Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. März 2022 – 6 C 7.20 –, juris Rn. 26; EuGH, Urteile vom 22. Juni 2021 – C-439/19 –, curia.eu Rn. 66, vom 9. Juli 2020 – C-272/19 –, NVwZ 2020, 1497 Rn. 69, vom 24. Februar 2022 – C-175/20 –, curia.eu Rn. 40, und vom 21. Juni 2022 – C-817/19 –, curia.eu Rn. 70. Solche Datenverarbeitungen liegen hier vor. Der Verfassungsschutz dient dem Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung sowie dem Bestand und der Sicherheit des Bundes und der Länder. Er setzt seine Schwerpunkte beim Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel im Bereich der gewaltorientierten Bestrebungen und Tätigkeiten im Sinne des § 3 Absatz 1 VSG NRW (§ 1 Sätze 1 und 2 VSG NRW). III. Die Kosten des Verfahrens hat der unterlegene Kläger zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 und 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2, 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht C. schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das B. in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das B. in Münster schriftlich einzureichen. Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.