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Urteil

15 K 4332/22

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2025:0627.15K4332.22.00
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Leitsätze

§ 14 Abs. 1 Satz 1 VSG NRW begründet einen Anspruch nur hinsichtlich solcher Daten, welche die Verfassungsschutzbehörde des Landes Nordrhein-Westfalen über den betreffenden Antragsteller in dem nachrichtendienstlichen Informationssystem und Wissensnetz als gespeichert markiert hat.

Das Gebot der freien Beweiswürdigung nach § 108 Abs. 1 VwGO verpflichtet das Gericht unter anderem dazu, bei Bildung seiner Überzeugung von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt auszugehen. Hieraus folgt – auf einer der Überzeugungsbildung vorgelagerten Stufe – die Pflicht für das Gericht, mit den ihm zur Verfügung stehenden Mittel des Amtsermittlungs- und Beweisrechts die Basis für eine Überzeugungsbildung aufgrund des Gesamtergebnisses des Verfahrens durch die Sachaufklärung zu schaffen.

Das Gericht kann im Rahmen der ihm zumutbaren Aufklärungsmöglichkeiten die Vollständigkeit und Richtigkeit der erfolgten Auskunft unter Rückgriff auf eine dienstliche Erklärung feststellen, ohne Einsicht in die streitigen Unterlagen zu nehmen, die als Teil der Gerichtsakte dem Einsichtsrecht der Klägerin unterfielen.

Hat das Gericht die nach § 108 Abs. 1 VwGO erforderliche Überzeugung zu erlangen, dass der Auskunftsanspruch aus § 14 Abs. 1 Satz 1 VSG NRW erloschen ist, weil dem Antragsteller vollständige Auskunft – ggfs. unter Einbeziehung der auf Versagungsgründe gestützten verweigerten Auskünfte – erteilt worden ist, und ist die ihm vorliegende dienstliche Erklärung des Beklagten – neben insoweit unzureichenden weiteren Unterlagen – die hierfür einzige Erkenntnisgrundlage, kommt dieser als Grundlage der gerichtlichen Entscheidungsfindung fundamentale Bedeutung zu. Die Angaben in der dienstlichen Erklärung über die durchgeführte Recherche und Zusammenstellung der Datensätze (Erkenntnisse) über die betroffene Person müssen exakt mit den in den Auskunftsbescheiden und Schriftsätzen mitgeteilten Umständen übereinstimmen.

Ein Anspruch auf Akteneinsicht in Vorgänge der Verfassungsschutzbehörde des Landes Nordrhein-Westfalen besteht nicht.

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung der Bescheide der Verfassungsschutzbehörde vom 28. September 2022 und vom 2. Juni 2025 verpflichtet, den Auskunftsantrag der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin und der Beklagte tragen jeweils die Hälfte der Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 14 Abs. 1 Satz 1 VSG NRW begründet einen Anspruch nur hinsichtlich solcher Daten, welche die Verfassungsschutzbehörde des Landes Nordrhein-Westfalen über den betreffenden Antragsteller in dem nachrichtendienstlichen Informationssystem und Wissensnetz als gespeichert markiert hat. Das Gebot der freien Beweiswürdigung nach § 108 Abs. 1 VwGO verpflichtet das Gericht unter anderem dazu, bei Bildung seiner Überzeugung von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt auszugehen. Hieraus folgt – auf einer der Überzeugungsbildung vorgelagerten Stufe – die Pflicht für das Gericht, mit den ihm zur Verfügung stehenden Mittel des Amtsermittlungs- und Beweisrechts die Basis für eine Überzeugungsbildung aufgrund des Gesamtergebnisses des Verfahrens durch die Sachaufklärung zu schaffen. Das Gericht kann im Rahmen der ihm zumutbaren Aufklärungsmöglichkeiten die Vollständigkeit und Richtigkeit der erfolgten Auskunft unter Rückgriff auf eine dienstliche Erklärung feststellen, ohne Einsicht in die streitigen Unterlagen zu nehmen, die als Teil der Gerichtsakte dem Einsichtsrecht der Klägerin unterfielen. Hat das Gericht die nach § 108 Abs. 1 VwGO erforderliche Überzeugung zu erlangen, dass der Auskunftsanspruch aus § 14 Abs. 1 Satz 1 VSG NRW erloschen ist, weil dem Antragsteller vollständige Auskunft – ggfs. unter Einbeziehung der auf Versagungsgründe gestützten verweigerten Auskünfte – erteilt worden ist, und ist die ihm vorliegende dienstliche Erklärung des Beklagten – neben insoweit unzureichenden weiteren Unterlagen – die hierfür einzige Erkenntnisgrundlage, kommt dieser als Grundlage der gerichtlichen Entscheidungsfindung fundamentale Bedeutung zu. Die Angaben in der dienstlichen Erklärung über die durchgeführte Recherche und Zusammenstellung der Datensätze (Erkenntnisse) über die betroffene Person müssen exakt mit den in den Auskunftsbescheiden und Schriftsätzen mitgeteilten Umständen übereinstimmen. Ein Anspruch auf Akteneinsicht in Vorgänge der Verfassungsschutzbehörde des Landes Nordrhein-Westfalen besteht nicht. Der Beklagte wird unter Aufhebung der Bescheide der Verfassungsschutzbehörde vom 28. September 2022 und vom 2. Juni 2025 verpflichtet, den Auskunftsantrag der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin und der Beklagte tragen jeweils die Hälfte der Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Auskünften und Akteneinsicht nach dem Gesetz über den Verfassungsschutz in Nordrhein-Westfalen (VSG NRW). Mit anwaltlichem Schreiben vom 27. April 2022 – bei dem Beklagten eingegangen am 2. Mai 2022 – beantragte die Klägerin Auskunft über sämtliche zu ihrer Person vom Ministerium des Inneren NRW (Verfassungsschutzbehörde) gespeicherte Daten, den Zweck und die Rechtsgrundlage der Speicherung nach § 14 VSG NRW sowie Akteneinsicht bezüglich sämtlicher über sie geführter Akten. Sie habe ein berechtigtes Interesse an der Auskunft gemäß § 14 VSG NRW. Das Bundesamt für Verfassungsschutz habe sie darüber informiert, dass sie Betroffene einer Ausschreibung im G. R. gewesen sei. Eine ihr im Januar 2022 vom Bundeskriminalamt erteilte Auskunft habe bestätigt, dass sie im Q. zur Fahndung ausgeschrieben gewesen sei. Die Maßnahme sei inzwischen beendet. Mit Bescheid vom 28. September 2022 teilte der Beklagte der Klägerin mit, die nordrhein-westfälische Verfassungsschutzbehörde habe im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrages nach § 3 Abs. 1 VSG NRW – auch mit nachrichtendienstlichen Mitteln erhoben – auf der Grundlage von § 8 VSG NRW im Zusammenhang mit der Beobachtung des O. Daten zu ihrer Person gespeichert. Zu den Gründen verweise er auf den Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-Westfalen über das Jahr 2021. Im Anschluss daran führte der Beklagte unter insgesamt 73 Gliederungspunkten (sog. Bullet Points) Sachverhalte auf, die zur Person der Klägerin erfasst worden seien. Weitere Auskünfte vermöge er nicht zu erteilen. Dem stünden Gründe nach § 14 Abs. 2 VSG NRW entgegen. Ein Anspruch auf Akteneinsicht bestehe nach § 14 Abs. 1 Satz 2 VSG NRW nicht. Die Klägerin hat am 31. Oktober 2022 Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen vorträgt, sie habe ein berechtigtes Auskunftsinteresse, da sie Persönlichkeit des öffentlichen Lebens sei und Anlass zu der Annahme habe, Gegenstand von Überwachung und Bespitzelung zu sein. Nur durch die begehrte Auskunft und Akteneinsicht könne sie sich etwa gegen Falschinformationen und -wertungen, fehlerhafte Registrierungen und dergleichen wirksam wehren. Die pauschale Berufung des Beklagten auf § 14 Abs. 2 VSG NRW ermögliche keine Überprüfung, aus welchen Gründen sich der Beklagte auf diese Vorschrift berufe. Damit sei nicht einmal ein Mindestmaß an gerichtlicher Prüfung im Hinblick auf eine augenscheinlich willkürliche Anwendung dieser Vorschrift möglich. Zudem stelle sich die Frage, ob der gesetzliche Ausschluss der Akteneinsicht verfassungskonform sei. In der Klageerwiderung vom 16. Dezember 2022 hat der Beklagte den erteilten Bescheid um Auskünfte zu drei weiteren Vorgängen ergänzt, da insoweit die nachrichtengebende Stelle die Freigabe der Beauskunftung erteilt habe. Die Erteilung weiterer Erkenntnisse hat er unter Berufung auf § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VSG NRW verweigert, da durch die Auskunftserteilung Personen nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 VSG NRW gefährdet sein könnten oder die Ausforschung des Erkenntnisstandes oder der Arbeitsweise der Verfassungsschutzbehörde zu befürchten sei. In diesem Zusammenhang hat er vorgetragen, soweit es sich um seine eigenen Erkenntnisse handele, bestünden die verweigerten Informationen aus nachrichtendienstlichem Informationsaufkommen und dessen Bewertung. Ein Bekanntwerden des Inhalts werde die künftige Aufgabenerfüllung der Verfassungsschutzbehörde einschließlich der Zusammenarbeit mit anderen Behörden mindestens erschweren. Er verwies auf den Schutz verfassungsschutzdienstlicher Informationen und Informationsquellen, Arbeitsweisen und Methoden der Erkenntnisgewinnung, wie sie sich aus den nicht mitgeteilten Informationen ergäben. Dies gebiete die Geheimhaltung der betreffenden Dokumente. Insbesondere Aspekte des Schutzes der nachrichtendienstlichen Informationsquellen seien hier bedeutsam. Daher könnten weder nähere Angaben zum gesperrten Inhalt noch zur Art der Informationserhebung oder zur zeitlichen Einordnung gemacht werden. Darüber hinaus müsse eine Auskunftserteilung unterbleiben, soweit es sich um Daten und Informationen anderer Behörden handle. Insoweit habe die herausgebende Stelle der Beauskunftung aus Geheimhaltungsgründen widersprochen. Eine Mitteilung der Erkenntnis könnte Quellen gefährden. Durch Bescheid vom 2. Juni 2025 hat der Beklagte der Klägerin unter weiteren zehn Bullet Points Auskünfte über sie betreffende Sachverhalte erteilt. Weitere Auskünfte vermöge er nicht zu erteilen. Dem stünden Gründe nach § 14 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 4 VSG NRW entgegen. Nach § 14 Abs. 4 VSG NRW sei keine Begründung erforderlich, da diese den Zweck der Auskunftsverweigerung gefährden würde. Hinsichtlich der ergänzend mitgeteilten Auskünfte trägt die Klägerin im Kern vor, das Vorbringen des Beklagten zur Vollständigkeit der erteilten Auskünfte sei widersprüchlich. Die Behauptung der nachträglichen Erfassung von Vorgängen, die zeitlich vor dem Erlass der Bescheide aus dem Jahr 2022 lägen, sei ohne nähere Darlegung unglaubwürdig, zumal bestimmte Vorgänge in der Vergangenheit auch Gegenstand öffentlicher Darstellung gewesen seien. Die Klägerin beantragt nunmehr, den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide des Ministeriums des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen vom 28. September 2022 und 2. Juni 2025 zu verpflichten, der Klägerin eine unbeschränkte und vollständige Auskunft bezüglich der über sie bei der Verfassungsschutzbehörde des Landes Nordrhein-Westfalen gespeicherten Daten zu erteilen und ihr Einsicht in die bei der Verfassungsschutzbehörde des Landes Nordrhein-Westfalen über die Person der Klägerin geführten Akten zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Schriftsatz vom 24. Juni 2025 hat der Beklagte der Klägerin Auskunft zu einem weiteren Sachverhalt erteilt. Hinsichtlich der nunmehr noch zurückgehaltenen Informationen trägt er über sein bisheriges Vorbringen hinaus im Wesentlichen vor, dies betreffe acht Sachverhalte. Insoweit sei die Mitteilung jeweils nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VSG NRW zu versagen, da den zurückgehaltenen Informationen immanent sei, dass bei Offenbarung der schutzwürdige nachrichtendienstliche Erhebungsweg der Informationen offengelegt würde. Eine weitergehende Begründung gefährde den Zweck der Auskunftsverweigerung. Daher könnten auch keine Aktenstücke zur Prüfung durch das Gericht vorgelegt werden. In zwei dieser Fälle habe zusätzlich die nachrichtengebende Stelle ihre Zustimmung zur Beauskunftung verweigert, da sonst der nachrichtendienstliche Erhebungsweg offenbart würde. Daran sei er bundesrechtlich gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 BVerfSchG, § 14 Abs. 2 Nr. 4 VSG NRW gebunden. In einem Fall sei wiederum zusätzlich durch die Auskunftserteilung eine Gefährdung der Aufgabenerfüllung im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VSG NRW zu besorgen. Letztlich würde das Bekanntwerden der zurückgehaltenen Informationen dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten. Das Gericht hat dem Beklagten mit Verfügung vom 6. Juni 2025 aufgegeben, eine dienstliche Erklärung des für den Bereich der Recherche und Zusammenstellung personenbezogener Daten anlässlich eines Auskunftsersuchens nach § 14 VSG NRW verantwortlichen Amtsträgers des Beklagten vorzulegen über die bei dem Beklagten verwendeten Suchprogramme bzw. Recherchesysteme und Verfahrensvorgaben zum Auffinden von personenbezogenen Daten im Geschäftsbereich des Verfassungsschutzes (§ 2 Abs. 1 VSG NRW) im Fall eines Antrags nach § 14 VSG NRW und über die konkrete Recherche und Zusammenstellung der Informationen betreffend die Klägerin im Fall des streitgegenständlichen Auskunftsantrags (Einhaltung oder etwaige Abweichungen von dem vorgesehenen Verfahren und Abweichungsgründe). Der Beklagte hat am 24. Juni 2025 eine ergänzende Stellungnahme sowie eine dienstliche Erklärung vorgelegt, wegen deren Einzelheiten auf Blatt 67-74 der Gerichtsakte Bezug genommen wird. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens sowie der Gerichtsakten der Verfahren 15 K 4073/22 und 15 K 4331/22 und des über die gemeinsame mündliche Verhandlung gefertigten Sitzungsprotokolls Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Mit Blick auf den tenorierten Neubescheidungsanspruch ist die Klage zulässig und begründet (dazu I.) Im Übrigen ist die zulässige Klage unbegründet (dazu II.). I. Die angefochtenen Bescheide sind hinsichtlich der Bescheidung des Auskunftsanspruchs rechtswidrig und waren insoweit aufzuheben, weil der Beklagte eine rechtmäßige Recherche und Zusammenstellung der von ihm gespeicherten Daten über die Klägerin nicht nachweisen konnte. Insoweit verletzen sie die Klägerin in ihren Rechten aus § 14 VSG NRW. Hinsichtlich des Auskunftsanspruchs ist die Sache jedoch nicht spruchreif im Sinne von § 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Ohne die Überzeugung von einer vollständigen Zusammenstellung der über die Klägerin bei der Verfassungsschutzbehörde gespeicherten Daten kann das Gericht nicht abschließend über die Vollständigkeit der Auskunft und Rechtmäßigkeit der Versagungsgründe entscheiden. Dies trägt den Neubescheidungsanspruch (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). 1. Die Klägerin hat die Klage in zulässiger Weise erweitert, indem sie in der mündlichen Verhandlung den bis dahin nicht beklagten Bescheid vom 2. Juni 2025 als weiteren selbstständigen Gegenstand in ihre Klage einbezogen hat. Die Voraussetzungen des insoweit maßgeblichen § 91 VwGO liegen vor. Einer Zustimmung des Beklagten zur Klageänderung bedurfte es nicht. Die Klageänderung ist sachdienlich. Nach § 91 Abs. 1 VwGO ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Der Begriff der Sachdienlichkeit wird weitgehend von Erwägungen der Prozessökonomie beherrscht. Deshalb ist eine Klageänderung in der Regel sachdienlich, wenn sie der endgültigen Beilegung des sachlichen Streits zwischen den Beteiligten im laufenden Verfahren dient und der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt. BVerwG, Urteile vom 31. August 2022 – 6 A 9.20 –, juris Rn. 20, und vom 15. März 1984 – 2 C 24.83 –, juris Rn. 20 ff., Beschluss vom 25. Juni 2009 – 9 B 20.09 –, juris Rn. 6. Dies ist hier der Fall. Die Einbeziehung des Bescheides vom 2. Juni 2025 in die Klage führt nicht zu einer Verzögerung des Rechtsstreits. Die Entscheidung über den erweiterten Klageteil erfordert weder eine weitere Sachaufklärung noch eine Vertagung der Sache. Die Klage ist – auch hinsichtlich der Klageerweiterung – zulässig. Bei einer Klageänderung im Sinne des § 91 VwGO müssen die Sachurteilsvoraussetzungen auch hinsichtlich des erweiterten Teils der Klage vorliegen und von Amts wegen geprüft werden. Dies gilt insbesondere für die Einhaltung der Klagefrist des § 74 VwGO. BVerwG, Beschlüsse vom 11. Dezember 2023 – 8 B 19.23 –, juris Rn. 17, und vom 30. Juli 2010 – 8 B 125.09 –, juris. Dies ist hier der Fall, insbesondere wahrt die Einbeziehung des Bescheides vom 2. Juni 2025 in die Klage am 27. Juni 2025 die Klagefrist des § 74 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO. 2. Mit Blick auf eine Neubescheidung des Antrags der Klägerin ist die Klage begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Neubescheidung ihres Auskunftsanspruchs aus § 14 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsschutz in Nordrhein-Westfalen (Verfassungsschutzgesetz Nordrhein-Westfalen - VSG NRW -). Die angefochtenen Bescheide vom 28. September 2022 und vom 2. Juni 2025 sind insoweit rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung. Der Auskunftsanspruch der Klägerin ist entstanden (dazu a)) und nicht durch Erfüllung erloschen (dazu b)). Bei der Neubescheidung ist die Rechtsauffassung zu beachten (dazu c)). a) Der Auskunftsanspruch der Klägerin ist entstanden. aa) Anspruchsgrundlage für die Erteilung der begehrten Auskunft ist § 14 Abs. 1 Satz 1 VSG NRW. bb) Die formellen Anspruchsvoraussetzungen liegen vor, insbesondere hat die Klägerin mit Schreiben vom 27. April 2022, bei dem Beklagten eingegangen am 2. Mai 2022, einen schriftlichen Antrag auf Auskunftserteilung hinsichtlich der zu ihrer Person bei dem Beklagten vorhandenen Informationen gestellt. cc) Die materiellen Anspruchsvoraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 1 VSG NRW liegen vor. Danach erteilt die Verfassungsschutzbehörde auf schriftlichen Antrag der antragstellenden Person gebührenfrei Auskunft über die zu ihrer Person gespeicherten Daten, den Zweck und die Rechtsgrundlage der Speicherung, es sei denn, der Auskunftserteilung stehen die in § 14 Abs. 2 VSG NRW enthaltenen Verweigerungsgründe entgegen. Bei dem Beklagten liegen zur Antragstellerin gespeicherte Daten vor. (1) Dabei ist zu berücksichtigen, dass § 14 Abs. 1 Satz 1 VSG NRW einen Anspruch nur hinsichtlich solcher Daten begründet, welche die Verfassungsschutzbehörde des Landes Nordrhein-Westfalen, nach § 2 Abs. 1 Satz 1 das Ministerium für Inneres des Landes Nordrhein-Westfalen, über den betreffenden Antragsteller gespeichert hat. Auf die von diesem gespeicherten Daten ist der Anspruch nach § 14 Abs. 1 Satz 1 VSG NRW gerichtet. Der Auskunftsanspruch erstreckt sich nicht auf solche Daten, die hinsichtlich des Auskunftsbegehrenden zwar in dem von allen Verfassungsschutzbehörden nach § 6 Abs. 2 BVerfSchG genutzten R. NADIS vorhanden, aber nicht von der nordrhein-westfälischen Verfassungsschutzbehörde gespeichert worden sind. Mit anderen Worten: Der Anspruch ist nicht auf die diejenigen Daten gerichtet, die durch die Verfassungsschutzbehörde grundsätzlich – insbesondere über das nachrichtendienstliche R. und Wissensnetz (NADIS WN, kurz: NADIS) – aggregiert werden könnten, sondern nur auf die von der Verfassungsschutzbehörde NRW als gespeichert markierte Daten. Dies folgt aus dem Wortlaut (dazu (aa)), dem Regelungszweck der Norm (dazu (bb)) und der Systematik (dazu (cc)). (aa) § 14 Abs. 1 Satz 1 VSG NRW gewährt seinem Wortlaut nach einen Auskunftsanspruch zu zur Person des Auskunftsbegehrenden gespeicherten Daten nur gegenüber der nordrhein-westfälischen Verfassungsschutzbehörde (vgl. LT-Drs. 11/4743, S. 32). Der Auskunftsanspruch gibt den Ort der Speicherung nicht vor, sondern knüpft abstrakt an die Arbeitsweise der Verfassungsschutzbehörde zur Speicherung von Daten an. Nach ihrem Vortrag im Verfahren führt der Verfassungsschutz NRW keine (papier- oder elektronischen) Personalakten zu einzelnen Personen im herkömmlichen Sinne, sondern nutzt NADIS als Datenbank zur Speicherung von Erkenntnissen als Arbeitsgrundlage. In dieser Datenbank kann die Verfassungsschutzbehörde NRW Daten einstellen, von anderen zugriffsberechtigten Behörden eingestellte Daten einsehen und diese für sich speichern sowie über eine Anfragemaske die für sich gespeicherten Daten zusammenstellen lassen. Auf diese Daten bezieht sich der Wortlaut von § 14 Abs. 1 Satz 1 VSG NRW. Auf die lediglich von anderen Behörden in NADIS eingestellten und gespeicherten Daten bezieht sich der Auskunftsanspruch danach nicht. „Gespeichert“ meint die Markierung als gespeichert, nicht die erstmalige Einstellung in die Datenbank. Nach den Ausführungen des Vertreters des Beklagten in der mündlichen Verhandlung kann der Verfassungsschutz NRW bei der Nutzung von NADIS dort eingestellte Daten (Erkenntnisse) für sich „speichern“, auch wenn sie von anderen Behörden eingestellt sind. Diese Speicherung im Sinne einer Markierung als Arbeitsmaterial zur eigenen Verwendung ist von § 14 Abs. 1 Satz 1 VSG NRW angesprochen. (bb) Dies entspricht auch dem Sinn und Zweck der Norm. Die Speicherung der Daten in dem System NADIS dient der Schaffung einer Informationsbasis als Grundlage der Tätigkeit der Verfassungsschutzbehörde in Erfüllung ihrer ihr gemäß § 3 VSG NRW zugewiesenen Aufgaben. Allein hinsichtlich der von ihr selbst geschaffenen Arbeitsgrundlage ist die Verfassungsschutzbehörde des Landes Nordrhein-Westfalen in der Lage, die vom Auskunftsanspruch umfassten weiteren Angaben zu Zweck und Rechtsgrundlage der Speicherung zu machen. Dies wäre nicht der Fall, wenn der Auskunftsanspruch auch hinsichtlich nicht von der Landesbehörde selbst gespeicherter Daten bestünde. Die von der Klägerin vertretene Ansicht, der Anspruch erfasse auch die von anderen Verfassungsschutzbehörden gespeicherten Daten, führte zu einer Rechtsunsicherheit und Unübersichtlichkeit dahingehend, wenn es um die Fragen geht, ob und ggfs. inwieweit der Auskunftsanspruch bereits durch eine andere Verfassungsschutzbehörde erfüllt wurde und ggfs. in Bezug auf die Geltendmachung von Versagungsgründen. Diese Unsicherheit wird durch die vorgenannte Einschränkung des Anspruchs vermieden, hat jedoch zur Folge, dass die je nach Verfassungsschutzbehörde erteilten Auskünfte unterschiedlich ausfallen (können), soweit die Verfassungsschutzbehörden der Länder und des Bundes zur Erfüllung ihrer Aufgaben unterschiedliche Daten speichern. (cc) Dieses hier zugrunde gelegte Verständnis des Umfangs des Auskunftsanspruchs nach § 14 Abs. 1 Satz 1 VSG NRW entspricht der datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeit. Für selbst in NADIS eingestellte Daten folgt dies aus § 6 Abs. 2 Satz 5 des Gesetzes über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes und über das Bundesamt für Verfassungsschutz (Bundesverfassungsschutzgesetz - BVerfSchG -). Die Norm ist systematisch verortet in dem ersten Abschnitt des Bundesverfassungsschutzgesetzes über die Zusammenarbeit und die Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden. Danach trägt jede Verfassungsschutzbehörde nur für die von ihr eingegebenen Daten die Verantwortung einer speichernden Stelle im Sinne der allgemeinen Vorschriften des Datenschutzrechts; nur sie darf diese Daten verändern, die Verarbeitung einschränken oder löschen. Bezieht sich der unmittelbare Regelungsgehalt dieser Bestimmung zwar ausdrücklich auf datenschutzrechtliche Aspekte, lässt sich ihm jedoch in grundsätzlicher Hinsicht entnehmen, dass das Bundesrecht eine Verantwortlichkeit der jeweiligen Verfassungsschutzbehörde für die von ihr gespeicherten Daten festschreibt. Dieser Verantwortung kommt auch für landesrechtliche Auskunftsansprüche, die Auskunftsansprüche nach dem allgemeinen Datenschutzrecht als lex specialis verdrängen, Bedeutung zu. Zudem hat der nordrhein-westfälischen Gesetzgeber eine Gesetzgebungskompetenz allein für die Verfassungsschutzbehörde seines Landes (Art. 70 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG -), soweit nicht die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder betroffen ist (Art. 73 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b) GG). Für die übrigen Daten, die von dem Verfassungsschutz NRW zwar nicht selbst eingestellt, sondern als gespeichert markiert wurden, folgt dies aus dem datenschutzrechtlichen Grundsatz der Verantwortlichkeit. (2) Nach § 14 Abs. 3 VSG NRW erstreckt sich die Auskunftspflicht der Verfassungsschutzbehörde nicht auf die Herkunft der Daten und die empfangenden Stellen von Übermittlungen. Diese Ausschlussregelung auf der Tatbestandsseite der Norm erfasst unabhängig von den Umständen des Einzelfalls sämtliche Angaben darüber, auf welche Weise der Verfassungsschutz Daten erlangt und ob bzw. an wen er sie weitergegeben hat. Vgl. hierzu Mallmann, in: Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Auflage 2019, zu dem gleichlautenden § 15 BVerfSchG, Rn. 12 f. Mit dieser Vorschrift will der Gesetzgeber zum einen die Arbeitsweise des Verfassungsschutzes und zum anderen das öffentliche Interesse, die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben und damit die öffentliche Sicherheit sicherzustellen, schützen. Ebenso wie die Tatbestandsvoraussetzungen in Absatz 1 soll die Norm damit vor allem Ausforschungsgefahren begegnen. Angaben über Herkunft und Empfänger von Übermittlungen personenbezogener Daten sind geeignet, die Art und Weise der Informationsbeschaffung und Verwendung von Daten offenzulegen und damit die Aufgabenerfüllung des Bundesnachrichtendienstes zu gefährden. Vgl. BVerwG, Urteile vom 15. Juni 2016 – 6 A 7.14 –, juris Rn. 18, zu dem gleichlautenden § 15 BVerfSchG. Eine Begründungspflicht im Einzelfall besteht für das Vorliegen der Voraussetzungen nicht. Vgl. Mallmann, in: Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Auflage 2019, zu dem gleichlautenden § 15 BVerfSchG, Rn. 12. Innerhalb des dergestalt definierten gesetzlichen Rahmens hat der Betroffene einen gebundenen Anspruch auf vollständige und richtige Auskunft. Dies bedeutet, dass der Inhalt der Auskunft mit dem Inhalt der beim Verfassungsschutz gespeicherten Daten übereinstimmen muss. Der Auskunftsanspruch ist weder auf eine Überprüfung der Richtigkeit der gespeicherten Daten als solche gerichtet noch kann der Betroffene auf diesem Wege deren Berichtigung oder gar Löschung verlangen. St. Rspr., BVerwG, Urteile vom 25. September 2024 – 6 A 3.22 –, juris Rn. 27, vom 15. Juni 2016 – 6 A 7.14 –, juris Rn. 15 ff., vom 24. Januar 2018 – 6 A 8.16 –, juris Rn. 16 ff., und vom 24. Februar 2021 – 6 A 4.20 –, juris Rn. 10 f. b) Der Auskunftsanspruch der Klägerin ist nicht erloschen. Der Beklagte hat den Auskunftsanspruch durch die Erteilung der Auskünfte nicht entsprechend dem Rechtsgedanken des § 362 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches erfüllt. Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 24. Januar 2018 – 6 A 8.16 –, juris Rn. 21. Der Auskunftsanspruch ist erfüllt, wenn der Betroffene erkennen kann, was der Verfassungsschutz über ihn weiß. Er muss durch die Auskunft in die Lage versetzt werden, gegebenenfalls gerichtlichen Rechtsschutz gegen einen unrechtmäßigen Umgang mit seinen Daten in Anspruch nehmen zu können. Vgl. dazu am Maßstab des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung: BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. Januar 2006 – 2 BvR 443/02 –, NJW 2006, 1116 Rn. 21 f., 25; BVerwG, Urteile vom 20. Februar 1990 – 1 C 42.83 –, BVerwGE 84, 375 <381> und vom 28. November 2007 – 6 A 2.07 –, BVerwGE 130, 29 Rn. 29. Hierfür ist es insbesondere bei umfangreichen Datenbeständen grundsätzlich ausreichend, dass der Verfassungsschutz den Inhalt der gespeicherten Daten zusammenfasst und mit eigenen Worten wiedergibt. Eine wörtliche Wiedergabe des Inhalts der gespeicherten Daten kann nur im Ausnahmefall geboten sein, wenn nur auf diese Weise dem Sinn und Zweck des Auskunftsanspruchs Rechnung getragen werden kann. St. Rspr., BVerwG, Urteile vom 25. September 2024 – 6 A 3.22 –, juris Rn. 27, vom 15. Juni 2016 – 6 A 7.14 –, juris Rn. 15 ff., vom 24. Januar 2018 – 6 A 8.16 –, juris Rn. 16 ff., und vom 24. Februar 2021 – 6 A 4.20 –, juris Rn. 10 f. Für den Auskunftsanspruch aus § 14 Abs. 1 Satz 1 VSG NRW folgt dies systematisch aus dem ausgeschlossenen Akteneinsichtsrecht. Bei einem weitergehenden Auskunftsrecht auf wörtliche Wiedergabe, einem „Recht auf Kopie“ der Daten oder detaillierte Wiedergabe einzelner Erkenntnisinhalte liefe § 14 Abs. 1 Satz 2 VSG NRW leer. Voraussetzung für die Erfüllung des Anspruchs ist dabei, dass die Auskunft vollständig erteilt wird. Dies ist der Fall, wenn – in den oben umrissenen Grenzen des Anspruchsumfangs – nach einer umfassenden, vollständigen und ordnungsgemäßen Recherche Auskunft hinsichtlich aller bei der Verfassungsschutzbehörde gespeicherter Informationen erteilt wird, die nicht als Herkunftsangaben im Sinne des § 14 Abs. 3 VSG NRW dem Anspruch ohnehin nicht unterfallen oder hinsichtlich derer Versagungsgründe nach § 14 Abs. 2 VSG NRW vorliegen. Das Gericht vermochte nicht zur freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung im Sinne des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO gelangen, Vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 10. Dezember 2003 – 8 B 154.03 –, juris Rn. 3, dass die Klägerin eine solche vollständige Auskunft erhalten hat. Der Beklagte hat nicht belegt, hinsichtlich ihres Auskunftsantrags eine vollständige und ordnungsgemäße Recherche durchgeführt zu haben. Die Klägerin kann bei der gegenwärtigen Sachlage nicht zweifelsfrei erkennen, was der Beklagte über sie weiß bzw. dass er ihr alles mitgeteilt hat. Die Vollständigkeit der Auskunftserteilung ist ein Umstand, der nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO zur Überzeugung des Gerichts vorliegen muss. Das Gericht muss hinsichtlich des Umstands die volle Überzeugung von der Wahrheit – und nicht etwa nur von der Wahrscheinlichkeit – erlangt haben. Dabei darf das Gericht keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen, sondern muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 – 9 C 109.84 –, juris Rn. 16; Bay VGH, Urteil vom 6. August 2024 – 19 B 23.924 –, juris Rn. 31; Kraft, in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 16. Auflage 2022, § 108 Rn. 16. Bezugspunkt der richterlichen Überzeugung ist der vom Gericht gemäß § 86 VwGO zu ermittelnde Sachverhalt. Vgl. Kraft, in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 16. Auflage 2022, § 108 Rn. 9; Rixen, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Auflage 2018, § 108 Rn. 14. Das Gebot der freien Beweiswürdigung nach § 108 Abs. 1 VwGO verpflichtet das Gericht unter anderem dazu, bei Bildung seiner Überzeugung von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt auszugehen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Juni 2003 – 7 B 106.02 –, juris Rn. 33. Hieraus folgt – auf einer der Überzeugungsbildung vorgelagerten Stufe – die Pflicht für das Gericht, mit den ihm zur Verfügung stehenden Mittel des Amtsermittlungs- (§§ 86 Abs. 1 und 4 Satz 2, 87 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 - 6 VwGO) und Beweisrechts (§§ 96 Abs. 1, 98 VwGO i.V.m. §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozessordnung - ZPO -) die Basis für eine Überzeugungsbildung aufgrund des Gesamtergebnisses des Verfahrens durch die Sachaufklärung zu schaffen. Vgl. Kraft, in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 16. Auflage 2022, § 108 Rn. 9. Nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO obliegt den Tatsachengerichten die Pflicht, jede mögliche Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts bis zur Grenze der Zumutbarkeit zu versuchen, sofern dies für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist. Sind – wie hier – keine förmlichen Beweisanträge gestellt, so bestimmt das Gericht den Umfang seiner Aufklärung nach seinem pflichtgemäßen Ermessen. Dies gilt selbst dann, wenn eine solche Maßnahme der Sachverhaltsermittlung von einem Beteiligten angeregt worden ist. Anhaltspunkte für weitere Ermittlungen können sich aus den Akten, dem Beteiligtenvorbringen oder dem Gesamtergebnis des Verfahrens ergeben. Das Gericht überschreitet die Grenzen dieses Ermessens, wenn es eine Ermittlung unterlässt, die sich nach den Umständen des Falles – auch nach dem Vorbringen der Beteiligten – von seinem Rechtsstandpunkt aus aufdrängen musste. Die Aufklärungspflicht verlangt hingegen nicht, dass ein Tatsachengericht Ermittlungen anstellt, die aus seiner Sicht unnötig sind, weil deren Ergebnis nach seinem Rechtsstandpunkt für den Ausgang des Rechtsstreits unerheblich ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2019 – 6 A 1.17 –, juris Rn. 60. Die Kammer hat zunächst zur Bereitstellung des Sachverhaltes auf den Inhalt der Gerichtsakten, einschließlich der angefochtenen Bescheide und des wechselseitigen Vorbringens zurückgegriffen. Zudem hat das Gericht dem Beklagten in Vorbereitung der mündlichen Verhandlung mit Verfügung vom 6. Juni 2025 aufgegeben, eine dienstliche Erklärung des für den Bereich der Recherche und Zusammenstellung personenbezogener Daten anlässlich eines Auskunftsersuchens nach § 14 VSG NRW verantwortlichen Amtsträgers des Beklagten über die bei dem Beklagten verwendeten Suchprogramme bzw. Recherchesysteme und Verfahrensvorgaben zum Auffinden von personenbezogenen Daten im Geschäftsbereich des Verfassungsschutzes (§ 2 Abs. 1 VSG NRW) im Fall eines Antrags nach § 14 VSG NRW sowie über die konkrete Recherche und Zusammenstellung der Informationen betreffend die Klägerin im Fall des streitgegenständlichen Auskunftsantrags einschließlich der Einhaltung oder etwaiger Abweichungen von dem vorgesehenen Verfahren und Abweichungsgründen vorzulegen. Das Gericht kann im Rahmen der ihm zumutbaren Aufklärungsmöglichkeiten die Vollständigkeit und Richtigkeit der erfolgten Auskunft unter Rückgriff auf eine solche dienstliche Erklärung feststellen, ohne Einsicht in die streitigen Unterlagen zu nehmen, die als Teil der Gerichtsakte dem Einsichtsrecht der Klägerin unterfielen (§ 100 Abs. 1 VwGO). Bei dieser dienstlichen Erklärung handelt es sich um ein taugliches Mittel, um anhand der Schilderung einer ordnungsmäßen und systementsprechenden Recherche auf die Vollständigkeit der gefundenen Informationen und Auskünfte zu schließen. Diese tatsächlichen Umstände nimmt lediglich der damit befasste Amtsträger wahr. Das Gericht kann die tatsächlichen Vorgänge innerhalb des Beklagten nachträglich nicht selbst wahrnehmen. Zudem kann das Gericht sich nicht zumutbar selbst in die Behörde begeben, um nach den Daten zu suchen, sie für die Bewertung zusammenzustellen und mit der Zusammenstellung der Beklagten abgleichen. In diesem Fall ist das Gericht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwGO gehalten, die Beklagte für die weitere Sachverhaltsermittlung heranzuziehen. Denn über das Vorhandensein weiterer Erkenntnisse kann in erster Linie nur sie Auskunft geben. Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2019 – 6 A 1.17 –, juris Rn. 64. Hat der Beklagte alles Zumutbare geleistet, um weitere Unterlagen in seinem R. aufzufinden, kann das Gericht davon ausgehen, dass weitere Unterlagen zum gegenwärtigen Zeitpunkt jedenfalls nicht auffindbar sind. Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2019 – 6 A 1.17 –, juris Rn. 64. Hat das Gericht die nach § 108 Abs. 1 VwGO erforderliche Überzeugung zu erlangen, dass der Auskunftsanspruch aus § 14 Abs. 1 Satz 1 VSG NRW erloschen ist, weil dem Antragsteller vollständige Auskunft – ggfs. unter Einbeziehung der auf Versagungsgründe gestützten verweigerten Auskünfte – erteilt worden ist, und ist die ihm vorliegende dienstliche Erklärung des Beklagten – neben insoweit unzureichenden weiteren Unterlagen – die hierfür einzige Erkenntnisgrundlage, kommt dieser als Grundlage der gerichtlichen Entscheidungsfindung fundamentale Bedeutung zu. Die Angaben in der dienstlichen Erklärung über die durchgeführte Recherche und Zusammenstellung der Datensätze (Erkenntnisse) über die betroffene Person müssen exakt mit den in den Auskunftsbescheiden und Schriftsätzen mitgeteilten Umständen übereinstimmen. Dies war hier nicht der Fall. Das Gericht konnte aufgrund der vorliegenden Tatsachenbasis nicht die Überzeugung gewinnen, dass der Beklagte seine Auskünfte an die Klägerin auf der Basis einer umfassenden, vollständigen und ordnungsgemäßen Recherche erteilt hat. Dies ist jedoch Voraussetzung für eine vollständige Auskunft. Die Angaben in den Auskunftsbescheiden (aa.) finden keine exakte Entsprechung in der dienstlichen Erklärung (bb.) aa) Die in den Bescheiden des Beklagten vom 28. September 2022 und vom 2. Juni 2025 unter den Bullet Points erteilten Auskünfte wurden nacheinander ohne fortlaufende Nummerierung aufgeführt. Den Angaben des Vertreters des Beklagten in der mündlichen Verhandlung zufolge enthielt der Bescheid vom 2. Juni 2025 eine gemeinsame Erfassung von zwei Erkenntnissen unter einem Bullet Point mit der Folge, dass darin elf Erkenntnisse unter zehn Bullet Points beauskunftet worden seien. Einen Hinweis hierauf enthielt der Bescheid nicht. Verwaltungsakte sind nach den für Willenserklärungen geltenden Auslegungsregeln auszulegen; § 133 BGB ist entsprechend anwendbar. Danach ist der erklärte Wille maßgebend, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen musste. Abzustellen ist auf den Inhalt des Bescheides, aber auch auf die bekannten oder ohne Weiteres erkennbaren Begleitumstände. BVerwG, Urteile vom 24. Juli 2014 – 3 C 23.13 –, juris Rn. 18, vom 11. März 1983 – 8 C 91.81 –, juris Rn. 11, und vom 18. Juni 1980 – 6 C 55.79 –, juris Rn. 22. Bei Auslegung des Bescheides vom 2. Juni 2025 nach dem Empfängerhorizont ergibt sich, dass die in dem Bescheid enthaltene Mehrfacherfassung von Erkenntnissen unter einem Bullet Point für die Klägerin als Adressatin des Bescheides nicht erkennbar war. Ungeachtet des Umstands, dass die Beauskunftung in der Form schlicht unter Bullet Points aufgezählter Sachverhalte die Gefahr der Unübersichtlichkeit und Unvollständigkeit mangels bestehender Zuordnungsmöglichkeit birgt, ist dieser Darstellungsweise, zumal wenn sie – wie etwa im Bescheid vom 28. September 2022 – auch für Unterpunkte verwendet wird, immanent, dass der objektive Empfänger einer solchen Auskunft regelmäßig davon ausgehen wird, dass jeder einzelne Bullet Point eine gesonderte Erkenntnis enthält, solange nicht die beauskunftende Behörde anderes mitteilt. Weiter war für die Klägerin aufgrund des ersten Bescheides nicht erkennbar, in welchen Umfang bei dem Beklagten zu ihrer Person gespeicherte Daten vorhanden waren. Zwar wurde der Klägerin in beiden Bescheiden mitgeteilt, dass über die mitgeteilten Auskünfte hinaus weitere Auskünfte bei dem Beklagten vorhanden seien, für die Versagungsgründe bestünden. In den Bescheiden fehlte jedoch eine Zuordnung der angegebenen Versagensgründe zu konkreten zurückgehaltenen und mit Aktenzeichen/Signaturen gekennzeichneten Erkenntnissen. In dem Bescheid vom 28. September 2022 führte der Beklagte hinsichtlich der zurückgehaltenen Erkenntnisse ohne weitere Ausführungen allein § 14 Abs. 2 VSG NRW an. In dem Bescheid vom 2. Juni 2025 berief er sich auf § 14 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 4 VSG NRW und wies darauf hin, eine Begründung sei gemäß § 14 Abs. 4 VSG NRW nicht erforderlich, da diese den Zweck der Auskunftsverweigerung gefährden würde. Auch die Klageerwiderung vom 16. Dezember 2022, in der der Beklagte die von ihm geltend gemachten Versagungsgründe jedenfalls weiter präzisiert hat, führt nicht auf, hinsichtlich wie vieler Erkenntnisse der Beklagte die Auskunft verweigerte. Soweit der Beklagte in seinem weiteren Schriftsatz vom 2. Juni 2025 hinsichtlich nunmehr noch neun zurückgehaltener Informationen teilweise mehrere Versagungsgründe geltend gemacht hat, findet sich auch hier keine eindeutige Zuordnung eines Versagungsgrundes oder mehrerer Versagungsgründe zu einem konkreten Sachverhalt. Soweit eine solche aktenzeichenscharfe Zuordnung erstmals in dem Schriftsatz des Beklagten vom 24. Juni 2025 vorgenommen wird, erfolgte auch diese nicht hinsichtlich aller Erkenntnisse eindeutig. So soll es sich noch um acht Erkenntnisse gehandelt haben, aufgeführt waren jedoch nur sieben unterschiedliche, wobei ein Aktenzeichen – 64166/2011 – doppelt aufgeführt war. bb) Anhand der vom Beklagten vorgelegten dienstlichen Erklärung vom 20. Juni 2025 sowie der weiteren Stellungnahme vom 24. Juni 2025 vermochte das Gericht die nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforderliche Überzeugung von der Vollständigkeit der Auskunft auch unter Berücksichtigung der Erläuterungen des Vertreters des Beklagten in der mündlichen Verhandlung nicht zu gewinnen. Die vorgelegte dienstliche Erklärung vom 20. Juni 2025 genügt zwar in ihrem allgemeinen Teil den in der gerichtlichen Verfügung angeforderten Angaben. Das Gericht hatte Angaben über die bei dem Beklagten verwendeten Suchprogramme bzw. Recherchesysteme und Verfahrensvorgaben zum Auffinden von personenbezogenen Daten im Geschäftsbereich des Verfassungsschutzes (§ 2 Abs. 1 VSG NRW) im Fall eines Antrags nach § 14 VSG NRW sowie über die konkrete Recherche und Zusammenstellung der Informationen betreffend die Klägerin im Fall des streitgegenständlichen Auskunftsantrags (Einhaltung oder etwaige Abweichungen von dem vorgesehenen Verfahren und Abweichungsgründe) angefordert. Hierzu enthält die dienstliche Erklärung eine nachvollziehbare Schilderung der Abläufe der Vorgehensweise im Fall eines Auskunftsersuchens und grundsätzlich auch im Fall des Auskunftsersuchens der Klägerin und ist insoweit in sich stimmig und stringent. Der Beklagte hat in der dienstlichen Erklärung vom 20. Juni 2025 das zur Auffindung von verarbeiteten personenbezogenen Daten der Klägerin verwendete Verfahren eingehend beschrieben: „Gemäß § 6 Abs. 2 S. 1 Bundesverfassungsschutzgesetz (BVerfSchG) verarbeiten die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder zur Erfüllung ihrer gegenseitigen Unterrichtungspflichten gemäß § 6 Abs. 1 BVerfSchG im nachrichtendienstlichen R. und Wissensnetz (NADIS WN, kurz: NADIS) Informationen einschließlich personenbezogener Daten. Dieses System nutzt die Verfassungsschutzbehörde Nordrhein-Westfalen (Verfassungsschutz NRW), um personenbezogene Daten zu einem Datensatz betreffend eine Person zu aggregieren, §§ 10 Abs. 1 BVerfSchG, 8 Abs. 1 VSG NRW, d.h. im Sinne des § 14 Abs. 1 VSG NRW Daten „zu ihrer Person“ zu speichern. Auf eine parallel zur Person geführte Akte wird verzichtet, da NADIS das vollständige Bild zu einer Person wiedergeben soll, mithin die „Personenakte“ darstellt. Auf diese zur Person gespeicherten personenbezogenen Daten bezieht sich der Auskunftsanspruch gemäß § 14 Abs. 1 VSG NRW. Dementsprechend verwendet der Verfassungsschutz NRW die Recherchemöglichkeiten des NADIS als Suchprogramm bzw. Recherchesystem zum Auffinden personenbezogener Daten. Insbesondere die Suche nach Personen ist dort explizit als Funktionalität vorgesehen. […] Im Fall eines Auskunftsantrags nach § 14 Abs. 1 VSG NRW wird unter Angabe des Vor- und Zunamens der antragstellenden Person eine Personensuche durchgeführt. Antragsteller sind deshalb gehalten, sich zur eindeutigen Identifizierung und zur Vermeidung eines Missbrauchs des Auskunftsrechts mittels eines Ausweisdokuments (in der Regel Personalausweis) zu legitimieren. Anhand der weiteren Angaben wie Geburtsdatum und -ort, alternativ auch der Wohnanschrift, lässt sich eine eindeutige Identifizierung der Person in der ausgeworfenen Trefferliste vornehmen. Die Trefferliste weist auch phonetische Treffer aus, so dass fehlerhafte Erfassungen (z.B. Meier statt Mayer) kompensiert werden. Ist die antragstellende Person durch den Verfassungsschutz NRW im NADIS gespeichert, wird ein NADIS-Auszug gefertigt, welcher die Belege für die gespeicherten Daten ausweist, und das fachlich zuständige Referats um Stellungnahme zur Möglichkeit der Beauskunftung gebeten. 2. Nach Eingang des streitgegenständlichen Auskunftsersuchens der Frau L. am 2. Mai 2022 wurde im NADIS zu ihr eine Personensuche unter Angabe des Vor- und Zunamens durchgeführt. Die ausgeworfene Trefferliste enthielt eine hohe zweistellige Anzahl Eintragungen. Über das Geburtsdatum „00.00.0000“ und den Geburtsort „N.“ sowie die Wohnanschrift „Y.-straße 00, 00000 I.“ konnte Frau L. eindeutig ein Eintrag zugeordnet werden. Zu ihrer Person liegt eine Speicherung mit der Zuordnung zum Phänomenbereich „O.“ vor. Ein NADIS-Auszug wurde gefertigt und das zuständige Fachreferat zur Stellungnahme aufgefordert. Der Fachbereich teilte sodann mit, welche Erkenntnisse der Antragstellerin mitgeteilt werden können. Soweit erforderlich, wurden die für die Beschaffung der Erkenntnisse zuständigen Fachbereiche beteiligt und Einstufungen der zugrundeliegenden Speicherungen als Verschlusssache sowie die Herkunft der Daten hinsichtlich eines ggf. erforderlichen Koordinierungsverfahrens gemäß § 6 Abs. 1 S. 3 BVerfSchG überprüft. Letzteres kommt dann zum Tragen, wenn sich eine nachrichtengebende Stelle im Verfassungsschutzverbund die Zustimmung zur Weitergabe von Informationen vorbehalten hat. Auch mit Polizeibehörden, Staatsanwaltschaften oder Gerichten werden entsprechende Koordinierungsverfahren durchgeführt, um dort laufende Verfahren nicht zu stören. […] Im Rahmen der Klageerwiderung wurden die im o.g. Bescheid zurückgehaltenen Informationen zu Frau L. erneut überprüft. […] Auch die Terminsladung zur mündlichen Verhandlung wurde zum Anlass genommen den Datenbestand im NADIS zu Frau L. noch einmal zu prüfen. Es wurde festgestellt, dass zwischenzeitlich weitere Informationen erfasst waren. Auch hier wurde der Fachbereich gebeten eine Stellungnahme zu erstellen, welche die Speicherungen zu Frau L. nach dem ergangenen Auskunftsbescheid erfasst. Seitens des Fachbereichs wurde wiederum ein Votum zur Mitteilungsfähigkeit der neuen Erkenntnisse vorgelegt, seitens des das Auskunftsverfahren bearbeitenden Referats wurden sodann die Einstufungen nach der Verschlusssachenanweisung und die mitgeteilten Verwendungsbeschränkungen gemäß § 14 Abs. 2 VSG NRW überprüft und die notwendigen Koordinierungsverfahren durchgeführt. […] Der streitgegenständliche Auskunftsantrag wurde ohne Abweichungen vom vorgesehenen Verfahren beschieden.“ Soweit der Beklagte darüber hinaus – über die vom Gericht geforderten Angaben hinausgehend – eigeninitiativ die zu verschiedenen Zeitpunkten gefundenen, offenbarten und zurückgehaltenen Erkenntnisse zahlenmäßig benannt hat, ist die dienstliche Erklärung indes nicht in Einklang mit der dem Gericht vorliegenden Aktenlage zu bringen. Dies führt in der Konsequenz zu einer Untauglichkeit der dienstlichen Erklärung im Ganzen für die gerichtliche Erkenntnisgewinnung. Wegen der vorstehend dargelegten grundlegenden Bedeutung der dienstlichen Erklärung als Basis für die Überzeugungsbildung des Gerichts muss sie ebenso exakt mit den anderweitig vorliegenden tatsächlichen wesentlichen Umständen der Bearbeitung des Auskunftsersuchens übereinstimmen, wenn der Erklärende solche die konkrete Auskunftsbearbeitung betreffende Umstände – über die gerichtliche Anforderung hinaus – in die dienstliche Erklärung aufnimmt. Angesichts der vorgeschilderten überragenden Bedeutung der dienstlichen Erklärung ist insoweit eine vollständige Übereinstimmung mit dem übrigen Akteninhalt erforderlich. Diesen Anforderungen wird die dienstliche Erklärung des Beklagten vom 20. Juni 2025 nicht gerecht. Sie belegt nicht zur Überzeugung des Gerichts, dass der Beklagte eine vollständige und ordnungsgemäße Recherche und Prüfung in seinen Informationssystemen vorgenommen hat. Das Gericht kann nicht feststellen, dass die Auskunftserteilung auf einer ordnungsgemäßen Recherche beruhte. Vielmehr besteht eine Diskrepanz zwischen den hinsichtlich des streitgegenständlichen Auskunftsersuchens geschilderten konkreten Daten und der Aktenlage. Die in der dienstlichen Erklärung genannten Zahlen stimmen nicht mit denjenigen überein, die sich aus der dem Gericht vorliegenden Aktenlage – Bescheide und Schriftsätze – ergeben. So wird in der dienstlichen Erklärung vom 20. Juni 2025 ausgeführt, mit dem Bescheid vom 2. Juni 2025 seien der Klägerin elf weitere Erkenntnisse mitgeteilt worden. Der Bescheid enthält jedoch nur zehn Bullet Points, die der Empfänger des Bescheides (wie oben bereits ausgeführt) in Ermangelung entsprechender Hinweise und Erläuterung dahingehend zu verstehen hat, dass es sich hier um zehn einzelne Auskünfte auf der Grundlage von zehn Sachverhalten handelt. Soweit der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung diesbezüglich erläutert hat, in dem zweiten Bullet Point auf Seite 2 des Bescheides vom 2. Juni 2025 seien zwei Erkenntnisse zusammengefasst worden, bei denen es um zwei verschiedene Daten gegangen sei, vermag dies die Angaben der dienstlichen Erklärung nicht zu plausibilisieren. Zum einen ist angesichts der fundamentalen Bedeutung einer dienstlichen Erklärung im vorliegenden Kontext bereits fraglich, ob eine weitere, außerhalb der dienstlichen Erklärung abgegebene Erläuterung überhaupt geeignet ist, diese zu plausibilisieren. Grundsätzlich muss eine dienstliche Erklärung aus sich heraus verständlich und nachvollziehbar sein. Ungeachtet dessen vermag die Erklärung des Beklagtenvertreters deswegen nicht zu überzeugen, weil – worauf der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat – auch in dem vierten Bullet Point auf Seite 2 des Bescheides zwei Daten genannt sind und insoweit naheliegt, dass es sich unter Berücksichtigung der Angaben des Beklagtenvertreters auch hier um die Zusammenfassung zweier Erkenntnisse unter einem Bullet Point handelt. Dann aber enthielte der Bescheid vom 2. Juni 2025 nicht elf, sondern zwölf Erkenntnisse, was wiederum für die Klägerin als Empfängerin des Bescheides nicht erkennbar war. Darüber hinaus sind ausweislich der dienstlichen Erklärung „noch acht unter Hinweis auf § 14 Abs. 2 VSG NRW zurückgehalten Erkenntnis aus dem Bescheid aus 2022 mitgeteilt“ worden. Diese acht Erkenntnisse lassen sich in den dem Gericht vorliegenden Unterlagen nicht finden. Der Beklagtenvertreter vermochte dem Gericht in der mündlichen Verhandlung nicht aufzuzeigen, aus welchem konkreten Dokument sich die Mitteilung der weiteren acht Erkenntnisse ergeben könnte. Schließlich ist auch die Angabe der zuletzt noch zurückgehaltenen Informationen nicht in Einklang zu bringen mit der Aktenlage. Danach sollten nur noch acht Erkenntnisse vorliegen, hinsichtlich derer Versagungsgründe bestehen. Diese Angabe ist jedoch fehlerhaft. Unter den verbleibenden acht Erkenntnissen, die der Beklagte jeweils mit Aktenzeichen benannt hat, hat er zweimal dasselbe Aktenzeichen aufgeführt. Ob nun sieben oder acht Erkenntnisse noch zurückgehalten werden: Jedenfalls stimmt diese Zahl nicht mit der in der dienstlichen Erklärung genannten Zahl neun überein. Nach alledem kann nicht mit der erforderlichen Überzeugung festgestellt werden, dass die vom Beklagten durchgeführte Recherche ordnungsgemäß und vollständig erfolgt ist und dass dementsprechend eine tragfähige Grundlage für die Annahme der Vollständigkeit der Auskunftserteilung besteht. Nachdem auch nicht zweifelsfrei festgestellt werden kann, ob sieben oder acht Erkenntnisse zurückgehalten werden, vermag das Gericht insoweit nicht mit der erforderlichen Überzeugung festzustellen, dass hinsichtlich der zurückgehaltenen Erkenntnisse tragfähige Versagungsgründe vorliegen. Die konkrete Anzahl zurückgehaltener Erkenntnisse ist unklar geblieben. Weitere Aufklärungsmaßnahmen (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) kommen nicht in Betracht und haben die Beteiligten nicht aufgezeigt. Anhaltspunkte dafür können sich im Einzelfall aus Angaben in den Akten, dem Beteiligtenvorbringen oder dem Gesamtergebnis des Verfahrens ergeben, wenn ein Ansatzpunkt für weitere Ermittlungen geliefert wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Januar 2018 – 6 A 8.16 –, juris Rn. 24. Das ist hier nicht der Fall. Eine von der Klägerin angesprochene eventuelle Vorlage der Ergebnisliste, ggf. über den prozessualen Weg des § 99 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 VwGO, kommt erst als taugliches Aufklärungsmittel in Betracht, wenn das Gericht von der rechtmäßigen Recherche und Zusammenstellung der Erkenntnisse überzeugt ist. c) Bei seiner Neubescheidung wird der Beklagte zu beachten haben, dass – wie oben bereits ausgeführt – gemäß § 14 Abs. 3 VSG NRW Herkunftsangaben ebenso wie die empfangenden Stellen von Übermittlungen nicht der Auskunftspflicht der Verfassungsschutzbehörde unterliegen, wobei eine Begründungspflicht im Einzelfall nicht besteht. Ebenso wird er zu beachten haben, dass der Umstand, dass es sich bei den in Rede stehenden Auskünften um Fremderkenntnisse handeln mag, die nicht von der erhebenden Stelle freigegeben worden sind, durchaus eine tragfähige Grundlage für eine Verweigerung der Auskunftserteilung sein kann, § 15 Abs. 2 Nr. 2 BVerfSchG, wortgleich zu § 14 Abs. 2 Nr. 2 VSG NRW. Denn eine dennoch erfolgende Auskunft bedeutete, dass sich der Beklagte über die Entscheidung der erhebenden Stelle hinwegsetzen würde, was von ihm angesichts der damit verbundenen Konsequenzen nicht verlangt werden könnte. Das in § 6 BVerfSchG angelegte System der gegenseitigen Unterrichtung der Verfassungsschutzbehörden ist darauf angewiesen, dass einzelne Verfassungsschutzbehörden nicht durch die Erteilung von Auskünften Rückschlüsse auf die Erkenntnisquellen oder die Arbeitsweise der anderen Verfassungsschutzbehörden geben. Anderenfalls wäre eine Gefährdung der nachrichtendienstlichen Arbeit zu befürchten. II. Im Übrigen, d.h. hinsichtlich des konkreten Verpflichtungsbegehrens auf vollständige und unbeschränkte Auskunft (dazu unter 1.) sowie auf Akteneinsicht (dazu unter 2.), war die Klage abzuweisen. 1. Ein über den bestehenden Anspruch auf Neubescheidung hinausgehender Anspruch auf Erteilung einer vollständigen und umfassenden Auskunft steht der Klägerin nicht zu. Insoweit fehlt es an der nach § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO für den Ausspruch der Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, erforderlichen Spruchreife. Ob und inwieweit der Anspruch auf Auskunftserteilung besteht und ob und in welchem Umfang ihm ggfs. Versagungsgründe entgegenstehen, kann erst nach der tenorierten Neubescheidung geprüft werden. 2. Hinsichtlich der begehrten Akteneinsicht war die Klage abzuweisen und kommt auch eine Neubescheidung hinsichtlich dieses Antrags nicht in Betracht. Der Beklagte hat den Akteneinsichtsantrag der Klägerin zu Recht abgelehnt. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, Einsicht in die von der Verfassungsschutzbehörde des Landes Nordrhein-Westfalen geführten Akten zu erhalten. Ein Recht auf Akteneinsicht ist durch § 14 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über den Verfassungsschutz in Nordrhein-Westfalen (Verfassungsschutzgesetz Nordrhein-Westfalen – VSG NRW –) ausdrücklich ausgeschlossen. Vgl. in diesem Zusammenhang: BVerwG, Urteile vom 25. September 2024 – 6 A 3.22 –, juris Rn. 27, 38 und 40 m.w.N.; sowie vom 31. Januar 2008 – 2 A 4.06 – NJW 2008, 1398, 1399; jeweils zu § 15 BVerfSchG. Bedenken gegen die Verfassungskonformität der Vorschrift bestehen nicht. Das gegen eine Akteneinsicht sprechende Interesse der Verfassungsschutzbehörde an der Geheimhaltung seiner Akten überwiegt insoweit das Interesse der Betroffenen, Einsicht in die Akten zu erhalten. Die Verfassungsschutzbehörde ist nach allgemeiner Erfahrung und der Natur der ihr obliegenden Aufgaben entsprechend zur effektiven Aufgabenwahrnehmung auf erhöhte Geheimhaltung seiner Arbeitsvorgänge insbesondere der Informationsgewinnung und -auswertung (als Kernaufgaben des Verfassungsschutzes, vgl. § 3 VSG NRW), der Informationsquellen und der Informationsadressaten angewiesen. Im Wege der von ihr begehrten Akteneinsicht erhielte die Klägerin Einblick in die operative nachrichtendienstliche Tätigkeit der Verfassungsschutzbehörde. Insbesondere die Kommunikation des Verfassungsschutzes mit anderen Behörden, die Informationswege des Verfassungsschutzes sowie Informationen über die vom Verfassungsschutz vorgenommene Auswertung (vgl. § 3 Abs. 1 VSG NRW) der Informationen, der Auswertungsergebnisse und den Gang des Auswertungsprozesses. Dies wäre geeignet, den nachrichtendienstlichen Quellen- und Methodenschutz und somit zugleich die Funktionsfähigkeit des Verfassungsschutzes erheblich zu beeinträchtigen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Mai 2018 – 15 A 25/17 –, juris Rn. 89. Dem Recht der Klägerin auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG hat der Gesetzgeber – um dieses nicht leer laufen zu lassen – durch den Auskunftsanspruch Rechnung getragen. Das Normgefüge der Sätze 1 und 2 in § 14 VSG NRW stellt sich damit als Ergebnis des gesetzgeberischen Ausgleichs im Wege praktischer Konkordanz zwischen den Verfassungsrechtsgütern des von der Klägerin bemühten informationellen Selbstbestimmungsrechts einerseits und dem Staatswohlbelang an dem Schutz der Kernaufgaben des Verfassungsschutzes dar. Dieser dient – auf Landesebene – der Sicherheit des Landes (Art. 73 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b) GG). III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwGO. Das Gericht hatte über drei Streitgegenstände zu entscheiden, denen das jeweils gleiche Gewicht beizumessen ist. Hinsichtlich der begehrten Akteneinsicht waren der insoweit unterlegenen Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Wenngleich die Klägerin im Hinblick auf die beiden übrigen Streitgegenstände – die beiden Bescheide vom 28. September 2022 und vom 2. Juni 2025 – überwiegend obsiegt, bleibt sie hinter ihrem mit der Klage verfolgten Begehren auf Erteilung einer vollständigen und unbeschränkten Auskunft zurück. Dieses teilweise Unterliegen ist im Rahmen der Kostenentscheidung ebenfalls anteilig zu Lasten der Klägerin zu berücksichtigen. Daraus folgt die tenorierte Kostenquote. IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 und 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2, 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht I. schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen. Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.