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Urteil

19 K 1588/23

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2025:0729.19K1588.23.00
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Leitsätze

1. Die Verwaltungspraxis des beklagten Landes, Unternehmen, deren Organträger jeweils enge Familienangehörige sind, im Rahmen der Gewährung der Überbrückungshilfen als verbundene Unternehmen anzusehen, ist mit Unionsrecht vereinbar und ermessensfehlerfrei.2. Ob ein solches Vorgehen mit Art. 6 GG im Einklang steht, ist jedenfalls dann nicht prozessual rügefähig, wenn Klägerin eine juristische Person ist; diese kann sich nach Art. 19 Abs. 3 GG auf die in Art. 6 GG enthaltenen Grundrechte nicht berufen.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Verwaltungspraxis des beklagten Landes, Unternehmen, deren Organträger jeweils enge Familienangehörige sind, im Rahmen der Gewährung der Überbrückungshilfen als verbundene Unternehmen anzusehen, ist mit Unionsrecht vereinbar und ermessensfehlerfrei.2. Ob ein solches Vorgehen mit Art. 6 GG im Einklang steht, ist jedenfalls dann nicht prozessual rügefähig, wenn Klägerin eine juristische Person ist; diese kann sich nach Art. 19 Abs. 3 GG auf die in Art. 6 GG enthaltenen Grundrechte nicht berufen. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin betreibt eine Spielhalle in G. . Gesellschafter der Klägerin sind zu gleichen Teilen Frau B. -M. G1. und Herr T. G1. , die Eheleute sind. Herr T. G1. wiederum ist – neben seiner Schwester Frau B. M1. – Gesellschafter der O. -J. GmbH, deren Unternehmenszweck ausweislich des Handelsregisters ebenfalls der Betrieb von Spielhallen ist. Beide sind außerdem Gesellschafter der Komplementärin der I. /G1. GmbH & Co. KG, deren Unternehmenszweck der Betrieb von Spielhallen und die Aufstellung von Spielautomaten ist. Anlässlich des Ausbruchs der SARS-CoV-2-Pandemie teilte die Europäische Kommission am 19. März 2020 mit, Beihilfen zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben der Mitgliedstaaten auf der Grundlage von Art. 107 Abs. 3 b) AEUV unter bestimmten Voraussetzungen als mit dem Binnenmarkt vereinbar anzusehen. Zur Milderung der wirtschaftlichen Notlage der betroffenen Wirtschaftsteilnehmer gab das damalige Bundesministerium für Wirtschaft und Energie auf Grundlage der Mitteilung der Europäischen Kommission (2020/C91 I/01) am 26. März 2020 die Regelung zur vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 (Bundesregelung Kleinbeihilfe 2020) bekannt, welche notifiziert und am 24. März 2020 durch die Europäische Kommission genehmigt wurde. Der Bund legte das Hilfsprogramm „Corona-Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen“ auf. Auf Grundlage einer entsprechenden Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und dem beklagten Land übernahm Letzteres die eigenverantwortliche Organisation, Bewilligung und Auszahlung der Überbrückungshilfen. Am 24. August 2020 veröffentlichte das damalige Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen (nachfolgend: Landeswirtschaftsministerium) die „Richtlinie des Landes zur Gewährung von Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen“ (Überbrückungshilferichtlinie) im Rahmen eines Runderlasses (– V A 3 – 81.11.18.02 –). Am 15. Juni 2022 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten über das bereitgestellte Antragsformular die Bewilligung einer Corona-Überbrückungshilfe in Höhe von insgesamt 19.630,03 EUR. Daraufhin wies der Beklagte darauf hin, es bedürfe noch einer Prüfung in Bezug auf familiäre Verbundunternehmen, und forderte die Klägerin auf, für u.a. die vorbezeichneten Gesellschaften die prozentuale Eigentümerstruktur, die Branche, die Verbindung zur Klägerin und sämtliche gestellten Anträge auf Überbrückungshilfe mitzuteilen. Nachdem die Klägerin dem nachkam, teilte der Beklagte ihr mit, der Antrag sei nicht genehmigungsfähig, weil Eheleute und Verwandte ersten Grades als gemeinsam handelnde Gruppe zu betrachten seien. Da die Klägerin, die O. -J. GmbH und die I. /G1. GmbH & Co. KG auf demselben Markt tätig seien, handle es sich daher um verbundene Unternehmen, für die nach seiner Verwaltungspraxis nur ein gemeinsamer Antrag gestellt werden dürfe. Die Klägerin trat dem entgegen. Mit Bescheid vom 6. März 2023 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin im Wesentlichen unter Bezugnahme auf die obige Argumentation ab. Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin am 5. B1. 2023 Klage zu dem Verwaltungsgericht B2. erhoben, das den Rechtsstreit mit Beschluss vom 21. B1. 2023 an das erkennende Gericht verwiesen hat. Die Klägerin ist der Ansicht, es handle sich bei der Klägerin, der O. -J. GmbH und der I. /G1. GmbH & Co. KG nicht um verbundene Unternehmen. Nur die Klägerin betreibe eine Spielhalle in G. . Aus der Tatsache, dass die Gesellschafter der vorbezeichneten Unternehmen verwandt, verheiratet bzw. verschwägert seien, könne nicht auf eine gemeinsam ausgeübte Kontrolle geschlossen werden, zumal seit langem Auseinandersetzungen zwischen den genannte Personen bestünden. Es sei außerdem unklar gewesen, welche Gesellschaft ein Verbundantrag hätte stellen können. Schließlich handle es sich aufgrund des langjährigen Familienbesitzes und der Diskriminierung der Familie jedenfalls um einen atypischen Fall. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 6. März 2023 zu verpflichten, der Klägerin die am 15. Juni 2022 beantragte Corona-Überbrückungshilfe zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist unter Darlegung seiner Verwaltungspraxis darauf, unionsrechtlich werde vermutet, dass Personen, zwischen denen ein Verwandtschaftsverhältnis bestehe, in der Lage seien, sich abzustimmen, um Einfluss auf die geschäftlichen Entscheidungen der betreffenden Unternehmen auszuüben. Vorliegend seien zudem sämtliche Gesellschaften in derselben Branche – nämlich dem Betrieb von Spielhallen – tätig. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 1. Juli 2025 auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage, über die aufgrund des Übertragungsbeschlusses der Kammer gemäß § 6 Abs. 1 VwGO der Einzelrichter entscheidet, ist unbegründet. Die Ablehnung der begehrten Überbrückungshilfe ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf Bewilligung der beantragten Überbrückungshilfe, noch auf erneute Bescheidung ihres darauf gerichteten Antrags. Auf die Bewilligung von Überbrückungshilfe auf Basis der Richtlinien des Landes zur fortgesetzten Gewährung von Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Unternehmen im Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie – V A 3 – 81.11.18.02 – vom 24. August 2020 (nachfolgend: FRL) besteht grundsätzlich kein gebundener Anspruch. Der Beklagte gewährt hiernach freiwillige Zahlungen in Form einer Billigkeitsleistung auf Grund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel, die aus dem Bundeshaushalt stammen. Die Förderrichtlinien stellen keine unmittelbar Rechte eines Antragstellers begründenden Rechtsnormen dar, sondern sollen eine einheitliche Verwaltungspraxis bei der Ausübung des Ermessens gewährleisten. Sie beruhen auf einer diesem Zweck dienenden Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und dem beklagten Land nebst Vollzugshinweisen des Bundes. Der jeweilige Antragsteller hat hiernach in aller Regel nur einen Anspruch darauf, dass über seinen Antrag ermessensfehlerfrei entschieden wird. Dieser Anspruch erlischt mit einer ermessensfehlerfreien Entscheidung. Diese ist mit dem Bescheid vom 6. März 2023 erfolgt. Die Ablehnung des Antrags der Klägerin genügt den Anforderungen des § 114 Satz 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift prüft das Gericht auch, ob die Ablehnung des begehrten Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Derartiges lässt sich hier nicht feststellen. Der Beklagte hat insbesondere die durch den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gezogenen gesetzlichen Grenzen des Ermessens gewahrt. Der Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Beklagten, im Einklang mit seiner allgemeinen Förderpraxis über Förderanträge zu entscheiden. Insoweit kommt dem Gleichbehandlungsgrundsatz anspruchsbegründende und anspruchsbegrenzende Wirkung zu. Anders als Gesetze oder Rechtsverordnungen können Förderbestimmungen eine anspruchsbegründende Außenwirkung nur ausnahmsweise vermittels des Gleichheitssatzes und des im Rechtsstaatsprinzip verankerten Gebots des Vertrauensschutzes durch eine Selbstbindung der Verwaltung aufgrund einer ständigen Verwaltungspraxis auf Basis der einschlägigen Bestimmungen begründen. Zur Ermittlung der allgemeinen Förderpraxis ist die FRL heranzuziehen. Die FRL ist dabei nicht wie eine Rechtsnorm auszulegen, sondern maßgeblich ist die vom Willen des Richtliniengebers gedeckte behördliche Interpretation und Anwendung der in Rede stehenden Richtlinie. Vgl. BVerwG, Urteile vom 8. B1. 1997 – 3 C 6.95 – und vom 23. B1. 2003 – 3 C 25.02 –, juris. Die Verwaltungspraxis kann ergänzend weiteren Umständen wie den Förderungsbescheiden selbst, den Antragsformularen und den die Erwartungen des Zuwendungsgebers zum Ausdruck bringenden FAQ entnommen werden. Hier ist eine Verwaltungspraxis, wonach der Klägerin die konkret in Streit stehende Überbrückungshilfe zu bewilligen gewesen wäre, nicht ersichtlich. Insbesondere konnte die Bezirksregierung ihre Ablehnungsentscheidung frei von Ermessensfehlern auf die Verbundenheit des klägerischen Unternehmens mit weiteren Unternehmen stützen. Nach der ständigen Verwaltungspraxis wurde das Vorliegen eines Unternehmensverbunds vermutet, wenn Eigentümer oder Geschäftsführer mehrerer am selben Markt tätiger Unternehmen familiär verbunden sind. Dies folgt in erster Linie aus dem Vorbringen des Beklagten in dem vorliegenden Verfahren und ist zudem aufgrund zahlreicher Parallelverfahren gerichtsbekannt. Es folgt zudem aus den einschlägigen, von dem Beklagten bereitgestellten FAQ, dort insbesondere Ziffer 5.2. Danach hat das beklagte Land es für die Annahme der Verbundenheit von Unternehmen genügen lassen, wenn diese derselben natürlichen Person oder einer gemeinsam handelnden Gruppe natürlicher Personen gehören, sofern sie ganz oder teilweise in demselben Markt oder in sachlich benachbarten Märkten tätig sind. Bei der Bestimmung dieser Merkmale hat sich das beklagte Land in ständiger Verwaltungspraxis an der europarechtlichen Ausgestaltung verbundener Unternehmen orientiert, um damit den beihilferechtlichen Anforderungen des Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von Covid-19 (ABl. C 091 I vom 20. März 2021, S. 1) Rechnung zu tragen. Dies wird insbesondere deutlich durch den Verweis auf die unionsrechtliche Definition verbundener Unternehmen in Anhang I Artikel 3 Abs. 3 der Verordnung 651/2914/EU (im Folgenden: AGVO) in Fußnote 15 zu Ziffer 5.2 der FAQ, welche sich größtenteils auch in Ziffer 2 Abs. 5 der FRL wiederfindet; auf den Unternehmensbegriff der AGVO wiederum nimmt verschiedentlich auch der Befristete Rahmen Bezug (vgl. etwa dessen Ziff. 3.1 22. c)). Ausgerichtet am unionsrechtlichen Verständnis kam es für die Frage einer gemeinsam handelnden Gruppe natürlicher Personen darauf an, ob diese sich abstimmen, um Einfluss auf die geschäftlichen Entscheidungen der betreffenden Unternehmen auszuüben, sodass diese Unternehmen nicht als wirtschaftlich voneinander unabhängig angesehen werden können. Ausweislich Fußnote 16 zu Ziffer 5.2 der FAQ galten familiäre Verbindungen dabei als ausreichend für die Schlussfolgerung, dass natürliche Personen gemeinsam handeln. Diese Schlussfolgerung findet ihre Stütze im Benutzerleitfaden der Europäischen Kommission zur Definition von KMU, auf welchen in den FAQ ausdrücklich verwiesen wird. Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 3. Dezember 2025 – 19 K 4136/20 –, juris Rn. 27. Mit seiner Verwaltungspraxis verstößt das beklagte Land nicht gegen höherrangiges Recht. Damit, dass es für einen Unternehmensverbund eine gemeinsam handelnde Gruppe natürlicher Personen als Bindeglied genügen lassen hat, hat es sich nicht in Widerspruch zu Anhang I Artikel 3 Abs. 3 UAbs. 4 AGVO gesetzt, sondern vielmehr der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs Rechnung getragen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Mai 2025 – 4 A 2550/22 –, juris Rn. 67 ff. Dieser hat klargestellt, dass sich die Prüfung einer Verbundenheit von Unternehmen nicht auf die in Anhang I Artikel 3 Abs. 3 UAbs. 1 AGVO festgeschriebenen Kriterien beschränkt, sondern vielmehr anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu erfolgen hat. Im Mittelpunkt steht dabei – wie bereits dargelegt – allein die Frage, ob Unternehmen wegen der Rolle, die eine natürliche Person oder eine gemeinsam handelnde Gruppe natürlicher Personen spielt, eine einzige wirtschaftliche Einheit darstellen. Vgl. EuGH, Urteil vom 27. Februar 2014, – C-110/13 –, Celex-Nr. 62013CJ0110, juris Rn. 29, 34. Eine Kollision mit den beihilferechtlichen Vorschriften folgt insbesondere auch nicht daraus, dass der Beklagte trotz der nach dem Unionsrecht vorzunehmenden Einzelfallprüfung bei familiären Verbindungen zwischen natürlichen Personen eine gemeinsam handelnde Gruppe im oben genannten Sinn vermutet hat. Das europäische Beihilferecht, namentlich Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV, verbietet es zwar, Beihilfen an mehrere Unternehmen eines Unternehmensverbunds auszuzahlen. Es macht hingegen jedoch keine Vorgaben, welche Einzel- und Verbundunternehmen konkret gefördert werden müssen. Das beklagte Land ist vielmehr frei, den Anspruch auf Bewilligung von Überbrückungshilfe an strengere Maßstäbe zu knüpfen, als nach dem beihilferechtlichen Rahmen vorgegeben. Vgl. VG Düsseldorf, 6. Juni 2024 – 9 K 8472/23 –, juris Rn. 41; VG Karlsruhe, Urteil vom 18. Juli 2024 – 1 K 2711/23 –, juris Rn. 75; VG Schwerin, Urteil vom 17. März 2023 – 3 A 964/22 SN –, juris Rn. 28. Dies gilt jedenfalls, soweit die Hinzufügung strengerer Maßstäbe nicht faktisch zu einer neuen Beihilfe führt; maßgeblich hierfür ist, ob die Änderung Einfluss auf die Würdigung der Vereinbarkeit der Beihilfemaßnahme mit dem Gemeinsamen Markt haben kann. Vgl. EuG, Urteil vom 21. Dezember 2022 – T-525/21 –, juris Rn. 30 ff. Hierfür bestehen vorliegend keinerlei Anhaltspunkte; sofern die Verwaltungspraxis des Beklagten überhaupt – was dahinstehen kann – gegenüber des beihilferechtlichen Rahmens strengere Maßstäbe aufstellt, handelt es sich im Gegenteil um eine schlichte Vereinfachung verwaltungstechnischer Art. Insofern bedarf keiner Klärung, ob – wie dem Benutzerleitfaden der Europäischen Kommission zur Definition von KMU auf Seite 35 zu entnehmen – auch nach dem Unionsrecht familiäre Verbindungen für die Annahme einer gemeinsam handelnden Gruppe stets ausreichen. Jedenfalls wird ihnen bei der nach dem europäischen Beihilferecht vorzunehmenden Einzelfallprüfung eines Unternehmensverbunds ein erhebliches Gewicht beigemessen. Vgl. Entscheidung der Kommission vom 7. Juni 2006 (2006/904/EG), ABl. L 353 vom 13.12.2006, S. 60ff. Die Anknüpfung der Förderpraxis an „familiäre Verbindungen“ begegnet auch in verfassungsrechtlicher Hinsicht keinen Bedenken. Insbesondere ist es der Klägerin als juristische Person bereits gemäß Art. 19 Abs. 3 GG verwehrt, sich auf den in Art. 6 Abs. 1 GG verbrieften Schutz von Ehe und Familie zu berufen. Vgl. VGH Baden-Württemberg Urteil vom 23. Juli 2024 – 14 S 604/24 –, juris Rn. 25. Zudem fehlt es bei Betrachtung der Förderpraxis bereits an einer unmittelbaren Benachteiligung der Familie. Zum einen ist hervorzuheben, dass das maßgebliche Kriterium für die Annahme eines Unternehmensverbunds nicht familiäre Verbindungen, sondern gemeinsam handelnde natürliche Personen sind, welche nach den FAQ auch anzunehmen sein können, wenn sie sich abstimmen, um Einfluss auf die geschäftlichen Entscheidungen der betreffenden Unternehmen auszuüben. Dass allein aus der Vermutung bei Familienangehörigen, zu denen nicht nur Eheleute zählen, eine Benachteiligung der Klägerin folgt, ist von ihr weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Zum anderen hat das beklagte Land anders als in Fällen der Eingriffsverwaltung bei der den Corona-Hilfen zugrundeliegenden Leistungsverwaltung einen weiten Gestaltungsspielraum. Dieser umfasst bei der Vergabe von Billigkeitsleistungen auch die Anwendung typisierender Kriterien, solange diese nicht dazu führen, dass Leistungen willkürlich nach unsachlichen Gesichtspunkten verteilt werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. März 2018 – 10 C 1.17 –, juris Rn. 17f.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23. Juli 2024 – 14 S 604/24 –, juris Rn. 25; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 7. November 2023 – 2 LZ 196/23 OVG –, juris Rn. 16. Von einer solchen Willkür ist vorliegend nicht auszugehen. Hierfür spricht bereits, dass für die Frage einer Unternehmensverbundenheit auch nach dem Unionsrecht an familiäre Verbindungen angeknüpft wird. Aber auch unabhängig davon erscheint die Annahme, dass auf demselben Markt unternehmerisch tätige (enge) Familienmitglieder wie Eheleute sich untereinander abstimmen und Einfluss auf die geschäftlichen Entscheidungen des jeweils anderen nehmen, jedenfalls nicht willkürlich. Nachvollziehbare Gründe für die typisierende Betrachtung lassen sich auch dem ergänzenden Leitfaden zu Verbundunternehmen vom 19. Juli 2024 entnehmen, welcher zwischen den Bewilligungsstellen der Länder und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz abgestimmt wurde und insbesondere auf den (finanziellen) Zusammenhalt des Familienverbunds in Notlagen abstellt. Hinzu kommt, dass das beklagte Land bei der Bearbeitung massenhafter Anträge im Zusammenhang mit der Corona-Überbrückungshilfe auf die Möglichkeit typisierender Beurteilungen angewiesen war und eine solche sich bei familiär verbundenen Gesellschaftern bzw. Geschäftsführern geradezu aufdrängen durfte. Diese Verwaltungspraxis zugrundelegend ist der Beklagte zurecht davon ausgegangen, dass es sich bei der Klägerin, der O. -J. GmbH und der I. /G1. GmbH & Co. KG um verbundene Unternehmen handelt. Die Eheleute G1. sowie die Geschwister G1. /M1. stellen jeweils gemeinsam handelnde Gruppen im oben dargestellten Sinne dar. Beide Eheleute sind jeweils Gesellschafter von auf demselben Markt tätigen Unternehmen. Unerheblich ist dabei, dass die von den Unternehmen betriebenen Spielhallen in unterschiedlichen Gemeinden ansässig sind. Dasselbe gilt für die Geschwister G1. /M1. . Dafür, dass sich die genannten Personen nicht abstimmen, um Einfluss auf die geschäftlichen Entscheidungen ihrer Unternehmen auszuüben, gibt es keine Anhaltspunkte. Soweit die Klägerin auf einen angeblichen Disput zwischen den Geschwistern G1. /M1. verweist, bleibt ihr Vorbringen vollständig unsubstantiiert. Im Gegenteil spricht ihr eigener Verweis darauf, dass sich die Gesellschaften zum Teil seit langem in gemeinsamem Familienbesitz befinden, für die gemeinsame Ausübung der Kontrolle über diese. Dies wird noch dadurch unterstrichen, dass sie vorträgt, es finde bereits eine Auseinandersetzung statt, deren Ziel es sei, dass die Geschwister M1. /G1. wirtschaftlich vollständig unabhängig voneinander würden, es also mit anderen Worten gerade noch nicht sind. Ebenfalls ohne konkrete Substanz ist der Verweis darauf, Frau B. M1. habe sich schon lange von ihrer Beteiligung lösen wollen, was aufgrund der – in keiner Weise näher dargelegten – „Komplexität“ der Angelegenheit nicht gelungen sei. Schließlich begründet der Vortrag der Klägerin auch keinen atypischen Fall. Ihr Verweis auf die vermeintliche Diskriminierung der Familie begründet einen solchen – unabhängig davon, dass es sich, wie dargelegt, um keine solche Diskriminierung handelt – schon deshalb nicht, weil sie damit gerade auf den Regelfall der Verwaltungspraxis abstellt. Der Umstand, dass die Rechtspositionen der verschiedenen Gesellschafter der Klägerin und ihrer verbundenen Unternehmen ererbt sind, begründet ebenfalls keinen atypischen Fall, sondern dürfte ebenfalls quantitativ einen Regelfall der durch Familienangehörige verbundenen Unternehmen darstellen. Nicht zum Erfolg verhelfen kann der Klage schließlich der Verweis darauf, es sei unklar gewesen, welche Gesellschaft zur Stellung eines Verbundantrags berechtigt gewesen sei. Denn selbst wenn dies zutrifft, hätte es der Klägerin offen gestanden, unter Verweis darauf selbst einen Verbundantrag für sämtliche verbundenen Unternehmen zu stellen, worauf sie der Beklagte sogar hingewiesen hat. Indem das beklagte Land bei anderen coronabezogenen Subventionsprogrammen die Klägerin und die weiteren vorbezeichneten Unternehmen nicht als verbundene Unternehmen eingeordnet hat, dies aber nunmehr tut, weicht es nicht von seiner ständigen Verwaltungspraxis ab. Die massenhaft erfolgte Gewährung der Überbrückungshilfe ist vielmehr seitens des Beklagten dadurch gekennzeichnet, dass die nach der Verwaltungspraxis erforderlichen und im Antragsformular auch abgefragten Voraussetzungen nicht in allen Einzelfällen vollständig belegt werden müssen, sondern der Beklagte sich auf stichprobenartige Überprüfungen beschränkt hat. Hiergegen bestehen keine grundsätzlichen rechtlichen Einwände. Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 17. Januar 2025 – 19 K 2349/23 –, juris Rn. 34. Selbst wenn in der vorliegend erhöhten Prüfungsdichte eine Veränderung der ständigen Verwaltungspraxis des Beklagten läge, führte dies nicht zur Rechtswidrigkeit des angegriffenen Bescheides. Denn gebunden ist die Behörde allein an ihre im Entscheidungszeitpunkt bestehende Verwaltungspraxis; sie kann diese aber aus willkürfreien Erwägungen jederzeit verändern. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Juni 2007 – 1 WB 12.07 –, juris Rn. 29. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 Satz 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen. Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 19.630,03 Euro festgesetzt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.