Urteil
1 K 2711/23
VG Karlsruhe 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKARLS:2024:0711.1K2711.23.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht kein Anspruch auf die begehrte Billigkeitsleistung zu. Der Änderungsbescheid der Beklagten vom 29.09.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.06.2023 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Sätze 1 und 2 VwGO). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist hier der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 18.05.2022 – 6 ZB 20.438 –, juris m.w.N.). 1. Rechtsgrundlage für die Gewährung der November- bzw. Dezemberhilfe ist § 53 LHO i.V.m. der Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums für die Überbrückungshilfe zugunsten kleiner und mittelständischer Unternehmen (VwV Corona-Überbrückungshilfe) vom 25. November 2020 in der jeweils geltenden Fassung inklusive der als Anlage hierzu geführten Vollzugshinweise für die Gewährung von Corona-Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen (Anlage zur Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern). Demnach handelt es sich bei Zuwendungen der vorliegenden Art (vgl. Vollzugshinweise der November- bzw. Dezemberhilfe C.VII.1. bzw. D.X.1.) um eine Billigkeitsleistung nach § 53 LHO, die ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt wird. Eine Rechtsnorm, die einen konkret-individuellen Anspruch der Klägerin auf Bewilligung der bei der Beklagten beantragten Zuwendung begründet, besteht mithin nicht. Ein Rechtsanspruch kommt damit nur ausnahmsweise in Betracht. Im Einzelfall kann er sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz gem. Art. 3 Abs. 1 GG durch eine Selbstbindung der Verwaltung aufgrund einer ständigen Verwaltungspraxis ergeben. Die Förderrichtlinien begründen als ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften nicht wie Gesetze und Rechtsverordnungen unmittelbar Rechte und Pflichten, sondern entfalten erst durch ihre Anwendung Außenwirkung. Das Gericht ist somit an den Zweck der Soforthilfen gebunden, wie ihn der Geber der Soforthilfen versteht. Maßgeblich für die gerichtliche Prüfung ist, wie die Behörde des zuständigen Rechtsträgers – hier also die Beklagte – die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz gebunden ist. Ein Anspruch auf die Förderung besteht im Einzelfall über den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung und den Gleichheitssatz gem. Art. 3 Abs. 1 GG dann, wenn die in den Richtlinien/Vollzugshinweisen dargelegten Fördervoraussetzungen vorliegen und vergleichbare Anträge in ständiger Förderpraxis der Beklagten auch positiv beschieden werden. Die Richtlinien setzen dabei Maßstäbe für die Verteilung der staatlichen Hilfen und regeln insoweit die Ermessenshandhabung. Die Ermessensbindung reicht jedoch nur so weit wie die festgestellte tatsächliche ständige Verwaltungspraxis (vgl. allgemein BVerwG, Urteil vom 16.06.2015 – 10 C 15.14 –, juris; Bay. VGH, Urteil vom 11.10.2019 – 22 B 19.840 –, juris; zu Corona-Hilfen auch VG Würzburg, Urteil vom 18.10.2021 – W 8 K 21.716 –, juris; VG Trier, Urteil vom 8.12.2021 – 8 K 2827/21.TR –, juris, m.w.N.; VG Hamburg Urteil vom 130.6.2023 – 16 K 1847/22 –, BeckRS 2023, 15748 Rn. 48 f.). 2. Nach diesem Maßstab steht der Klägerin der geltend gemachte Anspruch nicht zu. Bei der dem Gericht gemäß § 114 Satz 1 VwGO nur beschränkt möglichen Überprüfung der Ermessensentscheidung sind die streitgegenständlichen Bescheide nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat die Förderfähigkeit der hier streitgegenständlichen Gewerberaummiete im Einklang mit ihren Vollzugsbestimmungen (a), auf der Grundlage sachbezogener und willkürfreier Kriterien (b) und im Einklang mit ihrer ständigen Verwaltungspraxis abgelehnt (c). Die Ablehnung stellt auch keine gleichheitswidrige Benachteiligung gegenüber Schaustellern dar (d) und leidet nicht an Ermessensmängeln (e). Die Klägerin beruft sich zudem ohne Erfolg auf einen Anspruch aus Gründen des Vertrauensschutzes (f) und kann sich zuletzt nicht darauf berufen, dass es sich um eine Fördermaßnahme „sui generis“ handle, bei der das Gericht strenger kontrollieren müsse (g). a) Die Beklagte hat den Rahmen, der durch die haushaltsrechtliche Zweckbestimmung gezogen wurde, eingehalten, sich bei der eigentlichen Beurteilung an allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe gehalten und insbesondere das Willkürverbot nicht verletzt. Nach Nummer 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 der Vollzugshinweise sind förderfähig Mieten und Pachten für Gebäude, Grundstücke und Räumlichkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehen. Nach Nummer 4 Abs. 4 der Vollzugshinweise nicht förderfähig sind Zahlungen für betriebliche Fixkosten, die an mit dem Antragsteller verbundene Unternehmen im Sinne von Teil G Nummer 2 Abs. 5 der Vollzugshinweise gehen. Nach dieser Bestimmung gelten als „verbundene Unternehmen“ etwa Unternehmen, die „durch eine natürliche Person oder eine gemeinsam handelnde Gruppe natürlicher Personen miteinander in einer der oben genannten Beziehungen stehen, […] sofern diese Unternehmen ganz oder teilweise in demselben Markt oder in benachbarten Märkten tätig sind. Bei steuerrechtlichen Betriebsaufspaltungen werden Besitzunternehmen und Betriebsgesellschaften als verbundene Unternehmen behandelt.“ Auch nach Nummer 5.2 Abs. 4 der FAQ werden Zahlungen innerhalb eines Unternehmensverbunds explizit als nicht förderfähig genannt. Dies gilt auch für Zahlungen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung oder wenn die Unternehmen als „verbundene Unternehmen“ nach EU-Definition gelten. Zahlungen von Gesellschaften an einzelne Gesellschafter (natürliche Personen) werden als Fixkosten anerkannt und sind förderfähig, sofern es sich bei der Gesellschaft und den Gesellschaftern nicht um ein verbundenes Unternehmen handelt. Welche Unternehmen als verbunden gelten, richtet sich – so Nummer 5.2 Abs. 1 der FAQ – nach der EU-Definition. Auch mehrere Unternehmen, die derselben natürlichen oder einer gemeinsam handelnden Gruppe natürlicher Personen gehören, sind verbundene Unternehmen, sofern sie ganz oder teilweise in demselben Markt oder in sachlich benachbarten Märkten tätig sind. Als „benachbarter Markt“ gilt der Markt für eine Ware oder Dienstleistung, der dem betreffenden Markt unmittelbar vor- oder nachgeschaltet ist. Familiäre Verbindungen geltend als ausreichend für die Schlussfolgerung, dass natürliche Personen gemeinsam handeln (Fußnote 23 zu Nr. 5.2 der FAQ). Als „gemeinsam handelnd“ im Sinne der oben genannten Definition sind auch natürliche Personen anzusehen, wenn sie sich abstimmen, um Einfluss auf die geschäftlichen Entscheidungen der betreffenden Unternehmen auszuüben, so dass diese Unternehmen unabhängig vom Bestehen vertraglicher Beziehungen zwischen den fraglichen Personen nicht als wirtschaftlich voneinander unabhängig angesehen werden können (Fußnote 23 zu Nr. 5.2 der FAQ). Die Stimmanteile können dabei unterschiedlich verteilt sein. Bei der Beurteilung, ob Märkte benachbart sind, werden auch vertikale Beziehungen in einer Wertschöpfungskette berücksichtigt (Fußnote 2 zu Nr. 5.2 der FAQ). Auch im Leitfaden zu Verbundunternehmen wird in der Überlassung der wesentlichen Betriebsgrundlage, wie hier des Betriebsgrundstücks zur Ausübung des Hotelbetriebs, die Begründung einer faktischen Machtstellung gesehen (VG Würzburg, Urteil vom 03.07.2023 – 8 K 23.52 –, BeckRS 2023, 18722 Rn. 55). Nach Teil G Nummer 2 Abs. 2 Satz 1 der Vollzugshinweise gilt als Unternehmer im Sinne von Teil G Nummer 3 Abs. 1 der Vollzugshinweise – der Bestimmung über die Antragsberechtigung – jede rechtlich selbständige Einheit unabhängig von ihrer Rechtsform, die wirtschaftlich am Markt tätig ist und zumindest einen Beschäftigten hat. Diese Ausführungen sollen nach Teil G Nummer 2 Abs. 2 Satz 3 unbeschadet des für die Einhaltung des Beihilferechts maßgeblichen beihilferechtlichen Unternehmensbegriffs gelten. Davon ausgehend hat die Beklagte die europarechtlichen Vorgaben angesetzt und diese sachbereichsbezogen nach ihren Vorstellungen gehandhabt (vgl. Schriftsatz vom 04.10.2024, Bl. 162, a.E. der Gerichtsakte), wogegen angesichts ihres dargelegten Ermessensspielraums nichts zu erinnern ist. Hierdurch wird der Fall nicht zu einem unionsrechtlichen, weshalb die klägerische Argumentationslinie, es müsse hier der unionsrechtliche Unternehmensbegriff „1:1“ angewandt und durch Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union geklärt werden, fehlgeht. Gegenteiliges folgt nicht aus dem von der Klägerin in Bezug genommenen Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 06.03.2024 (4 A 1581/23, BeckRS 2024, 5570; Bl. 187 der Gerichtsakte). In dem dort zu entscheidenden Fall der Rückforderung verstieß die Bewilligung der Überbrückungshilfe II gegen Art. 107 Abs. 1 i.V.m. Art. 108 Abs. 3 AEUV, da sie an ein Unternehmen erfolgte, das nach unionsrechtlichen Maßstäben Teil eines Unternehmensverbundes war. Daraus folgt jedoch nicht, dass bei der Bewilligung von Corona-Hilfen eine Bewilligungspraxis, die den unionsrechtlichen Begriff des verbundenen Unternehmens aus sachlich nachvollziehbaren und nicht willkürlichen Gründen strenger auslegt, unzulässig wäre. Denn zum einen stimmt die von der Beklagten vorgenommene Begriffsbestimmung nur „grundsätzlich“ mit der die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Klarstellung abbildenden Definition eines 'verbundenen Unternehmen' im Sinne von Anhang I Art. 3 Abs. 3 der Verordnung (EU) 651/2014 der Kommission vom 17.06.2014 überein. Zum anderen bezweckt Art. 107 Abs. 1 AEUV allein den Schutz des europäischen Binnenmarktes vor staatlichen Beihilfen, die den Wettbewerb verzerren könnten. Vor diesem Hintergrund ist es den Mitgliedstaaten nicht verwehrt, den Anspruch auf Bewilligung von Überbrückungshilfe an strengere Voraussetzungen zu knüpfen, als es nach dem beihilferechtlich vorgegebenen Rahmen möglich wäre. Der Mittelgeber ist auch unionsrechtlich nicht gehalten, jede Subvention, die nach dem europäischen Beihilferecht zulässig wäre, auch zu gewähren (VG Düsseldorf, Urteil vom 06.06.2024 – 9 K 8472/23 –, BeckRS 2024, 14507 Rn. 28; Bay. VGH, Beschluss vom 22.05.2023 – 22 ZB 22.2661 –, juris, Rn. 20; VG Regensburg, Urteil vom 24.01.2019 – RN 5 K 17.2204 –, juris, Rn. 27; VG Halle (Saale), Urteil vom 14.07.2023 – 3 A 205/20 HAL –, juris, Rn. 46 ff.). Die Beklagte stellt nachvollziehbar und für die Kammer überzeugend – und keineswegs in willkürlicher Weise – darauf ab, dass die von ihr vorgenommene Typisierung für das Gelingen der Überbrückungshilfe notwendig war und ist, da damit die Bewältigung der mehr als 2,6 Mio. Anträge in dem für die Existenzsicherung der Unternehmen notwendigerweise überschaubaren Zeitraum ermöglicht wurde und dass diese auch dem Grundgedanken der Corona-Überbrückungshilfe entspricht. Nachvollziehbar und überzeugend erscheint auch ihre Annahme, dass in einer Notlage, in der die staatliche Gemeinschaft enger zusammenrückt und aus Steuermitteln Zuschüsse an Unternehmen gewährt, auch der enge Familienverband zusammenrücken und im Notfall füreinander einstehen kann und muss. Sie legt damit zulässige und sachbezogene Kriterien zugrunde. Aus Art. 6 Abs. 1 GG, wonach Ehe und Familie unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung stehen, lässt sich entgegen der Auffassung der Klägerin nichts Anderes ableiten. Es ist schon im Ansatz unzutreffend, dass Ehe oder Familie stets nur staatliche Vorteile begründen würden, vielmehr sind auch eheliche und familiäre Verpflichtungen damit verbunden, wie etwa Unterhalts- und Versorgungspflichten, auch in Fällen der Not. An die Eigenschaft als Familienangehöriger dürfen verpflichtende oder belastende Rechtsfolgen geknüpft werden, wenn es hierfür „einleuchtende Sachgründe“ wie z.B. Solidaritätspflichten gibt (Heiderhoff, in: von Münch/Kunig, Grundgesetz-Kommentar, 7. Auflage 2021, Art. 6 Rn. 96; VG Würzburg, Urteil vom 03.07.2023 – 8 K 23.52 –, BeckRS 2023, 18722 Rn. 76). Nicht jede finanzielle familiäre Belastung ist auszugleichen. Art. 6 Abs. 1 GG vermittelt regelmäßig keine konkreten Leistungsansprüche (von Coelln, in: Sachs, GG, 9. Aufl. 2021, Die Struktur des Art. 6 Rn. 35 m.w.N.; Antoni, in: Hömig, GG, 13. Aufl. 2022, Art. 6 Rn. 12 m.w.N.). Soweit sich aus Art. 6 Abs. 1 GG ein Benachteiligungsverbot für Ehe und Familie im Verhältnis zu Nicht-Familien ergibt, liegt eine Benachteiligung in diesem Sinne nicht vor, wenn eine Belastung Familienmitglieder nur so trifft wie andere Personen auch, wenn sie aus nicht-diskriminierenden Gründen erfolgt, z. B. im Hinblick auf die Leistungskraft der familiären „Wirtschaftsgemeinschaft“ (von Coelln, a.a.O. Rn. 37 m.w.N.). Es ist nicht ersichtlich, dass sich danach aus Art. 6 Abs. 1 GG ein Anspruch der Klägerin aufgrund der familiär geprägten Unternehmensstrukturen ergeben könnte. Die hier im Streit stehende Billigkeitsleistung dient nicht der Förderung von Familien, sondern der Abfederung existentieller Notlagen, die hier bei der Klägerin schon nicht behauptet wird. Dafür, dass der Staat verpflichtet wäre, ein weiteres oder gar anderes Ziel, nämlich die Förderung von Familienunternehmen, mitzuverfolgen, spricht nichts. Ein Anspruch der Klägerin lässt sich daher weder aus der Institutsgarantie, dem Abwehranspruch noch aus Art. 6 Abs. 1 GG als wertentscheidender Grundsatznorm ableiten. Ein solcher Anspruch besteht im konkreten Fall überdies schon deshalb nicht, weil die hier betroffene Familie aus volljährigen Mitgliedern besteht, die mit ihren Unternehmen und als Vermieter rein wirtschaftliche Ziele verfolgt und eine besondere Förderung allein wegen der familiären Bande weder angezeigt noch ein besonderer Schutzanspruch erkennbar ist. Die von der Klägerin stets nur abstrakt bemühte „Benachteiligung von Familien“ ist nicht gegeben. Eine solche lässt sich auch nicht daraus ableiten, dass in Fällen fehlender familiärer Verflechtungen die Identifizierung von verbundenen Unternehmen de facto schwerer fallen kann. Dass die Beklagte auch in solchen Fällen etwa die Vorlage von Patronatserklärungen verlangt, um derartige verbundene Unternehmen feststellen zu können – wie deren Vertreter im Termin zur mündlichen Verhandlung überzeugend erläuterten – macht vielmehr deutlich, dass nicht nur Familienverbünde im Blick der Beklagten sind. Eine vor Art. 6 Abs. 1 GG ungerechtfertigte Benachteiligung ergibt sich daher aus der Verwaltungspraxis nicht. Auch soweit die Ehefrau des allseitigen Geschäftsführers und Vermieters mit diesem unter dem Schutz der ehelichen Gemeinschaft fällt, folgt daraus nichts Anderes. Die Beklagte hat hier nachvollziehbar dargelegt, dass es nicht willkürlich und ohne einleuchtenden Sachgrund ist, hier aufgrund familiärer Verbindungen einen Unternehmensverbund anzunehmen. Sie hat insbesondere angemerkt, dass die Entscheidung auf der Erwägung beruht, die nur begrenzt zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel so zu verteilen, dass es nicht infolge bestimmter und gewillkürter gesellschaftsrechtlicher Konstrukte bei verbundenen Unternehmen und in Familienverbünden zu ungerechtfertigten Besserstellungen kommt. Der Fördergeber und die Beklagte gehen bei Familienunternehmen pauschalierend in ständiger Verwaltungspraxis davon aus, dass infolge der besonderen familiären Verbundenheit Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen innerhalb des Familienverbunds überwiegend wahrscheinlich sind. Dies sind auch für den Maßstab des Art. 6 Abs. 1 GG ausreichende Sachgründe (so: VG Würzburg, Urteil vom 03.07.2023 – 8 K 23.52, BeckRS 2023, 18722 Rn. 76 f.). Nichts Anderes gilt, soweit sich die Klägerin auf Art. 8 EMRK und diverse Rechte aus der GrCh beruft. Die Auffassung der Klägerin, man dürfe, wie auch im Steuerrecht, nicht von gleichgerichteten Interessen bei Ehegatten ausgehen, weshalb hier nicht von einem Verbund ausgegangen werden dürfe, liegt neben der Sache. Die konkreten personellen, familiären und gesellschaftsrechtlichen Verflechtungen sprechen für die Bewertung der Beklagten, von einem verbundenen Unternehmen auszugehen. Zudem hat die Klägerin weder schriftsätzlich noch in der mündlichen Verhandlung auch nur ansatzweise konkretisiert, weshalb in ihrem konkreten Fall eine Atypik anzunehmen sein könnte, die gegen ein verbundenes Unternehmen im Sinne der dargestellten Förderpraxis spräche. Sämtliche schriftsätzliche Ausführungen hierzu verblieben im Abstrakten und auch auf mehrfache Nachfragen der Kammer im Rahmen der mündlichen Verhandlung, worin im konkreten Fall eine Atypik begründet liegen könnte, hat die Klägerin dazu nichts Substantielles vorzubringen gewusst. Der anwesende Geschäftsführer und Vermieter erklärte lediglich, dass sie erwogen hätten, den Mietzins während der Corona-Krise anzupassen, davon aber mit Blick auf den Förderantrag abgesehen hätten „um keine Irritationen zu erzeugen“. Das mag für alles sprechen, nicht aber für die Behauptung, es liege eine atypische Situation vor. Soweit die Prozessbevollmächtigte der Klägerin meinte, für das Nichtvorliegen einer Atypik sei die Beklagte darlegungs- und beweispflichtig, geht dies schon deshalb fehl, weil es sich beim Vorliegen eines atypischen Falls um einen anspruchsbegründenden Umstand handelt, der nach allgemeinen Regeln von der Klägerin darzutun ist. Dies gilt hier umso mehr, als die maßgeblichen Umstände durchweg aus der Sphäre der Klägerin stammen. b) Ausgehend hiervon sind die fraglichen Mietzahlungen von der Beklagten auf der Grundlage sachbezogener und willkürfreier Kriterien als Zahlungen an ein verbundenes Unternehmen angesehen worden. Insbesondere ist es für einen Anspruch der Klägerin unerheblich, ob die betroffenen Unternehmen auch im Sinne des Unionsrechts als verbundene Unternehmen einzustufen wären. Denn für einen Anspruch der Klägerin ist nicht entscheidend, wie die VwV Corona-Überbrückungshilfe von der Klägerin oder vom Gericht ausgelegt wird, sondern wie sie von der Beklagten verstanden und in ihrer Förderungspraxis angewendet wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.06.2015 – 10 C 15.14 –, NVwZ 2015, 1764 Rn. 24; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.07.2023 – 14 S 2699/22 –, juris Rn. 63 f.). Hierzu hat die Beklagte nachvollziehbar, überzeugend und unter Benennung konkreter Beispiele vorgetragen, dass sie bei der Bestimmung eines familiären Verbundes typisierend vorgehe. Dieses Vorgehen erscheint auch mit Blick auf den geschilderten Zweck der Förderung und einem unter hohen Zeitdruck durchzuführenden Massenverfahren aus den von der Beklagten ausgeführten Gründen, auf die verwiesen werden kann, sachgerecht und frei von Willkür, so dass die Klägerin nicht in ihrem Recht aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt ist. Ebenso wenig begegnet die Auffassung der Beklagten, Hotelbetrieb und Vermietung der Hotelgrundstücke ganz oder teilweise als auf demselben Markt oder auf benachbarten Märkten tätig anzusehen, keinen rechtlichen Zweifeln. Auch insoweit hat sie nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt, dass sie ausgehend vom Zweck der Hilfe in ihrer Förderpraxis von einem erweiterten Verständnis verbundener Unternehmen ausgeht. Dass sie insoweit auf die herausragende Bedeutung der Vermietung eines Hotelgrundstücks für den Betrieb eines Hotels abstellt, ist einleuchtend. Wiederum ist eine Verletzung des Willkürverbotes des Art. 3 Abs. 1 GG durch diese Praxis nicht ersichtlich. c) Daran, dass die Beklagte dabei von einer ständigen Verwaltungspraxis ausgeht, nach der in vergleichbaren Fällen ebenfalls von einem verbundenen Unternehmen ausgegangen wird, hat die Kammer keine Zweifel. Zur Begründung einer Verwaltungspraxis bedarf es grundsätzlich keiner bestimmten Zahl an Fällen. Vielmehr kann bereits die Verlautbarung einer geplanten Vorgehensweise durch Verwaltungsvorschrift (antizipierte Verwaltungspraxis) oder eine erste Entscheidung in Verbindung mit dem Gleichheitssatz zur Selbstbindung der Verwaltung führen. Dies gilt vor allem dann, wenn die Behörde bereits durch Verlautbarungen ihre künftige Praxis angekündigt hat. Eine gegenläufige Verwaltungspraxis kann durch Bewilligung einer nicht der bisherigen Verwaltungspraxis entsprechenden Leistung allenfalls dann begründet werden, wenn die richtlinienabweichende Bewilligung gebilligt oder geduldet wird. Allein aus dem Umstand, dass ein Antragsteller in früheren Fällen zu Unrecht Billigkeitsleistungen erhalten hat, kann kein subjektiv-öffentliches Recht darauf, auch in Zukunft - fehlerhaft - gefördert zu werden, erwachsen, weil es keine Gleichheit im Unrecht gibt (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 04.12.2023 – 22 ZB 22.2621 –, juris Rn. 14, 16). Im Übrigen könnten einzelne Ausreißer in den vorliegenden Massenverfahren für sich nicht eine gegenläufige Verwaltungspraxis begründen (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 27.02.2023 – 22 ZB 22.2554 –, juris Rn. 18 ff.), sondern wären gegebenenfalls im Rahmen der Schlussprüfung zu korrigieren (VG Würzburg, Urteil vom 05.02.2024 – 8 K 23.476 –, BeckRS 2024, 2655 Rn. 105). Die Förderrichtlinie stellt daher zunächst als ermessenslenkende Verwaltungsvorschrift ein Indiz für das Vorhandensein einer entsprechenden Verwaltungspraxis dar (Nds. OVG, Urteil vom 15.09.2022 – 10 LC 151/20 –, juris Rn. 41; Urteil vom 21.04.2022 – 10 LC 204/20 –, juris Rn. 31). Zum Beleg der Verwaltungspraxis genügt, dass die Behandlung der Anträge einschließlich der Entscheidung hierüber im Einklang mit den Vorgaben und Arbeitshinweisen der Förderrichtlinie und FAQ gleichmäßig vorgezeichnet war und sich aus der weiteren Billigungspraxis keine abweichende tatsächliche Handhabung etabliert hat (VG Würzburg, Urteil vom 17.04.2023 – W 8 K 22.1233 –, BeckRS 2023, 9246 Rn. 26; VG Halle, Urteil vom 8.3.2022 – 4 A 11/22 –, juris Rn. 24; sowie VG Würzburg, Urteil vom 25.07.2022 – W 8 K 22.289 – juris Rn. 26, 44, 48 f. und vom 25.07.2022 – W 8 K 22.577 –, BeckRS 2022, 22894 Rn. 23, 38, 43 f.; jeweils m.w.N.). Maßgeblich für die Selbstbindung der Verwaltung ist dabei nicht der Wortlaut der Richtlinien oder gar der Wortlaut der FAQ usw., sondern ausschließlich das Verständnis des Zuwendungsgebers und die tatsächliche Verwaltungspraxis zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (VGH BW, Beschluss vom 21.10.2021 – 13 S 3017/21 –, juris Rn. 33 mit Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 11.11.2008 – 7 B 38.08 –, juris Rn. 9 f.; Sächs. OVG, Beschluss vom 01.10.2021 – 6 A 782/19 –, juris m.w.N.). Die Beklagtenvertreter erläuterten im Termin zur mündlichen Verhandlung für die Kammer überzeugend und unter Benennung konkreter Beispiele, dass die Beklagte dies auch in anderen vergleichbaren Fällen (etwa: Bäckereibetrieb in den Räumlichkeiten des Ehepartners als Vermieter) so handhabe. Auch ist der Kammer aus anderen Verfahren diese Praxis bekannt und weder aus der verfügbaren Rechtsprechung noch aus dem Vorbringen der Klägerin ergibt sich Anderes. d) Die Ablehnung stellt auch keine gleichheitswidrige Benachteiligung gegenüber Schaustellern dar. Eine solche folgt nicht aus dem von der Klägerin in Bezug genommenen Informationsschreiben des BMWK vom 27.06.2023 (Bl. 228 der Gerichtsakte). Dort wird ausgeführt: „Ausgangssituation In den Überbrückungshilfen sind mehrere Unternehmen, die einer gemeinsam handelnden Gruppe natürlicher Personen gehören, verbundene Unternehmen, sofern sie ganz oder teilweise in demselben Markt oder in sachlich benachbarten Märkten tätig sind. Familiäre Verbindungen gelten als ausreichend für die Schlussfolgerung, dass natürliche Personen gemeinsam handeln, siehe Ziffer 5.2 der FAQ. Ausgehend vom Antragstellenden bestehen familiäre Verbindungen im Sinne dieser Regelung zum Ehepartner oder zur Ehepartnerin, zum eingetragenen Partner oder zur eingetragenen Partnerin, zu Kindern, Eltern und Geschwistern. Alle weiteren Verwandtschaftsverhältnisse sind von der Regelung nicht erfasst. In der Schaustellerbranche haben sich aufgrund der typischen Weitergabe des Berufs von den Eltern an die Kinder, bei gleichzeitiger Beibehaltung des Geschäfts durch die Eltern, für die Bewilligungsstellen nicht sinnvoll lösbare Abgrenzungsprobleme bei der Anwendung dieser Regelungen gestellt. Lösung Zur Lösung gilt für Anträge von Schaustellenden nunmehr: Ehegatten, die jeweils einen Schaustellerbetrieb führen, müssen für diesen in der Schlussabrechnung der Corona-Überbrückungshilfen weiterhin einen konsolidierten Verbundantrag für beide Unternehmen stellen. Bei engen familiären Verbindungen anderer Art können die Antragstellenden widerlegen, dass sie gemeinsam handeln und damit ein Verbund vorliegt. Dazu müssen Antragstellende bestätigen, dass (a) von diesen Familienmitgliedern keine wesentliche Betriebsgrundlage bezogen wird (Vermietung des betriebenen Fahrgeschäfts, der Zugmaschinen für dessen Transport) und (b) keine anderweitige (maßgebliche) kapitalmäßige oder personelle Verflechtung besteht. Dazu müssen Antragstellende bestätigen, dass (a) von diesen Familienmitgliedern keine wesentliche Betriebsgrundlage bezogen wird (Vermietung des betriebenen Fahrgeschäfts, der Zugmaschinen für dessen Transport) und (b) keine anderweitige (maßgebliche) kapitalmäßige oder personelle Verflechtung besteht.“ Dieses Schreiben bestätigt vielmehr eine Verwaltungspraxis bei engen familiären Beziehungen wie hier, wonach von einem verbundenen Unternehmen grundsätzlich auszugehen ist, wenn wesentliche Betriebsgrundlagen bezogen werden – wie im hiesigen Fall die Hotelgrundstücke – und maßgebliche kapitalmäßige oder personelle Verflechtungen bestehen – wie hier durch den Geschäftsführer-Vermieter mit seinen engen Familienangehörigen als Gesellschafter. Dass im Falle von Schaustellern „bei engen familiären Verbindungen anderer Art“ die Antragsteller widerlegen können, dass sie gemeinsam handeln und damit ein Verbund vorliegt, setzt gerade den Nachweis voraus, dass weder wesentliche Betriebsgrundlagen bezogen werden noch etwa anderweitige (maßgebliche) personelle Verflechtungen bestehen, die im hiesigen Fall jedoch auf der Grundlage der Verwaltungspraxis zu Recht bejaht wurden. Zudem hat die Klägerin, wie schon dargelegt, keinen konkreten Umstand vorgebracht, der im Sinne einer Atypik zu einer anderen Beurteilung führen könnte. e) Der angegriffene Bescheid leidet nicht an durchgreifenden Ermessensmängeln. Soweit die Ablehnung im Bescheid nur kurz begründet wurde, ist dies nicht ermessensfehlerhaft, weil zum einen die verfahrensmäßige Bewältigung der Förderanträge den Erfordernissen eines Massenverfahrens geschuldet war und zum anderen die Beklagte ihre Ermessenserwägungen im Klageverfahren gemäß § 114 Satz 2 VwGO in zulässiger Weise ergänzen und vertiefen konnte (vgl. VG Würzburg, Urteil vom 01.12.2023 – W 8 K 23.611 –, juris Rn. 63 m.w.N.). Selbst eine erstmalige Stellungnahme zu den Besonderheiten des Einzelfalls durch die Behörde im Prozess kann noch im Rahmen des Ergänzens der Ermessenserwägungen ausreichend sein (vgl. VG Bayreuth, Urteil vom. 14.01.2022 – B 8 K 20.908 –, juris Rn. 77). Aus dem Vorbringen der Beklagten, sowohl im Bescheid als auch in den weiteren Ausführungen im Klageverfahren, lässt sich erkennen, dass sie Ermessen ausgeübt hat und jedenfalls ein Ermessenausfall nicht vorliegt. Die Beklagte hat sich darüber hinaus, ausgehend von der Förderrichtlinie und ihrer daraus abgeleiteten Verwaltungspraxis, für einen entsprechend intendierten Regelfall entschieden. Bei einer solchen Entscheidung bedarf es grundsätzlich keiner Darstellung von weiteren Ermessenserwägungen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.07.2023 – 14 S 2699/22 –, juris Rn. 90). Darüber hinaus hätte es hier ausgehend von den haushaltsrechtlichen Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sowie des Gleichbehandlungsgrundsatzes besonderer, hier nicht vorliegender Gründe aufgrund außergewöhnlicher Umstände im Einzelfall bedurft, um eine von der intendierten Ermessenausübung abweichende Entscheidung zu rechtfertigen. In dieser Fallkonstellation versteht sich das Ergebnis der Abwägung im Rahmen der richtliniengeleiteten und ständig geübten Vergabepraxis ohne weitere Begründung von selbst (vgl. VG Würzburg, Urteil vom 01.12.2023 – W 8 K 23.611 –, juris Rn. 64 f.; VG Hamburg, Urteil vom 13.06.2023 – 16 K 1847/22 –, juris Rn. 40). Zudem könnte ein Begründungsmangel im Bescheid ohnehin nicht dazu führen, eine in der Sache nicht zustehende Subvention gleichwohl zu erhalten (vgl. VG Würzburg, Urteil vom 01.12.2023 – W 8 K 23.338 –, juris Rn. 75). f) Das Gebot des Vertrauensschutzes steht der angegriffenen Entscheidung ebenfalls nicht entgegen. Ausweislich der zitierten Auszüge aus den Bewilligungsbescheiden liegt es fern, davon ausgehen zu wollen, die Klägerin habe ein schutzwürdiges Vertrauen entwickeln können.Die Bewilligung im Bescheid vom 14.12.2021 erfolgte ausdrücklich unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung in einem Schlussbescheid, der hier noch aussteht. Nichts Anderes gilt für den Folgebescheid. Dem hält die Klägerin ohne Erfolg entgegen, es habe bei der ursprünglichen Bewilligung schon eine „eingehende Prüfung“ auf der Grundlage vollständiger und zutreffender Angaben der Klägerin stattgefunden. Die Beklagte habe unzulässiger Weise wohl ihre Praxis geändert. Die Ausgestaltung des Förderverfahrens in Anknüpfung an die Angaben des jeweiligen Antragstellers dient der Verwaltungsvereinfachung und Verfahrensbeschleunigung und vermeidet aufwendige und längere Prüfungen, die dem Ziel der möglichst schnellen und zeitnahen Bewilligung von Mitteln entgegenstünden. Bei der Gewährung der Corona-Hilfe handelt es sich um ein Massenverfahren, bei dem im Bewilligungsverfahren keine Einzelprüfung in der Tiefe erfolgen kann und es gerade um eine schnelle und effiziente Hilfe für möglichst viele Wirtschaftsteilnehmer gehen soll (vgl. VG Halle, Urteil vom 08.03.2022 – 4 A 11/22 –, juris Rn. 32). Dementsprechend kann der eindeutige Vorbehalt der Vorläufigkeit nicht schlicht für unbeachtlich erklärt werden, da dies letztlich den Sinn und Zweck einer schnellen und effizienten Hilfe für möglichst viele Wirtschaftsteilnehmer konterkarieren würde. Auch aus in vorangegangenen Zeiträumen positiv verbeschiedenen Anträgen der Klägerseite auf Überbrückungshilfe würde kein Verstoß gegen das Willkürverbot und kein Anspruch auf Gleichbehandlung infolge einer Selbstbindung der Verwaltung resultieren. Denn zum gibt eine eventuelle fehlerhafte Förderung in der Vergangenheit keinen Anspruch auf Fehlerwiederholung, sondern ist gegebenenfalls ihrerseits zu revidieren. Zum anderen bindet sich die Beklagte nur im Rahmen der konkreten landesrechtlichen Vorgaben und der konkreten Förderprogramme im jeweiligen Förderzeitraum. Darüber hinaus ist es der Beklagten ohnehin unbenommen, ihre Praxis zu ändern (VG Würzburg, Urteil vom 05.02.2024 – 8 K 23.1018 –, BeckRS 2024, 6182 Rn. 78 und vom 09.10.2023 – W 8 K 23.316 –, juris Rn. 28 m.w.N.). Dies gilt umso mehr, als auch der Ursprungsbescheid ausdrücklich unter Vorbehalt erging. g) Zuletzt kann sich die Klägerin für ihren geltend gemachten Anspruch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass es sich um eine Fördermaßnahme „sui generis“ handle. Die Klägerin lässt hierzu vortragen, Corona-Überbrückungshilfen seien in entscheidungserheblicher Weise „einzigartig“ und „beispiellos“, etwa in Umfang und Empfängerkreis bundesweit, so dass sich bei genauerer Betrachtung gute Gründe ergeben würden, weshalb die hergebrachte Dogmatik auf die Überbrückungshilfen nicht passe, sondern weiterzuentwickeln sei. Den Besonderheiten der historischen Situation sowie der Gestaltung der Überbrückungshilfen werde eine schematische Übertragung hergebrachter fördermittelrechtlicher Dogmatik nicht gerecht (vgl. dazu im Einzelnen den Schriftsatz der Klägerin vom 18.06.2024, Bl. 193-199). Wenn die Klägerin daraus folgern will, es bedürfe einer bundeseinheitlichen Auslegung der Fördervoraussetzungen (etwa zum unionsrechtlichen Unternehmensbegriff; Bl. 198 der Gerichtsakte), führt dies nicht auf einen Anspruch der Klägerin, da ausweislich der veröffentlichen Gerichtsentscheidungen auch bundesweit keine zu finden ist, die die Auffassung der Klägerin stützt. Wenn sie meint, aufgrund dieser Besonderheiten könne ein erheblicher Ermessensspielraum der Behörden nicht anerkannt werden, fehlt es an einem rechtlich fundierten Ansatzpunkt für diese Folgerung. Eine völlige „Verrechtlichung“, wie sie der Klägerin wohl vorschwebt, würde solchen Fördermaßnahmen zudem deren für ihr Gelingen notwendige praktische Wirksamkeit nehmen. II. Nach alledem kann auch der Hilfsantrag nicht erfolgreich sein, denn die Beklagte hat den Antrag der Klägerin zu Recht abgelehnt. Einer Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts bedarf es nicht, da die Rechtsauffassung des Gerichts sich mit derjenigen der Beklagten deckt. III. Der nach Schluss der mündlichen Verhandlung – und vor Übermittlung der signierten Urteilsformel an die Geschäftsstelle – bei Gericht eingegangene Schriftsatz der Klägerin vom 18.07.2024 gibt der Kammer nach Durchführung einer Nachberatung keinen Anlass, die mündliche Verhandlung von Amts wegen wieder zu eröffnen. Die Entscheidung über das Wiedereröffnen der mündlichen Verhandlung nach § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO liegt im Ermessen des Gerichts; ein Anspruch eines Beteiligten auf Wiedereröffnung besteht grundsätzlich nicht. Nachgelassene Schriftsätze erzwingen nur dann eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, wenn das Gericht ihnen wesentlich neues Vorbringen entnimmt, auf das es seine Entscheidung stützen will (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 12.07.2017 – 4 BN 9.17 –, BeckRS 2017, 118776 und vom 05.11.2001 – 9 B 50.01 –, NVwZ-RR 2002, 217, jew. m.w.N.) oder etwa in Fällen, in denen nachträglich Umstände vorgetragen oder bekannt werden, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 153 VwGO rechtfertigen würden (Brüning, in: BeckOK VwGO, 01.04.2024, VwGO, § 104 Rn. 14, m.w.N.). Auf diese Weise soll bei einem nachträglichen rechtserheblichen Vorbringen ein unrichtiges Urteil – soweit es noch nicht existent und nach außen bindend geworden ist – möglichst verhindert werden (BVerwG, Urteil vom 11.04.1989 – 9 C 55.88 –, NVwZ 1989, 857). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Klägerin beruft sich ohne Erfolg darauf, „zufällig“ und „erst nach der mündlichen Verhandlung“ Kenntnis von zwei Schlussbescheiden der Beklagten erlangt zu haben, die die von der Beklagten behauptete Verwaltungspraxis widerlegen würden, weshalb sich die Äußerungen der Beklagten als unwahr darstellen würden. Sie legt damit schon nicht nachvollziehbar und glaubhaft dar, die von ihr mit diesem Schriftsatz vorgelegten Anlagen (Kopien anonymisierter „Schlussbescheide“; Kopien von „begleitenden Schreiben“ hierzu) erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung erlangt zu haben. Der Vortrag lässt jede Darstellung vermissen, wann und von wem sie diese Unterlagen erhalten haben will, weshalb diese also neu seien – was ihr indes ohne weiteres möglich gewesen wäre. Schon dies schmälert die Überzeugungskraft des nachgereichten Schriftsatzes erheblich. Unabhängig hiervon tragen die vorgelegten Anlagen die daraus von der Klägerin gezogene Schlussfolgerung, mit diesen sei die von der Beklagten behauptete Verwaltungspraxis widerlegt, schon im Ansatz nicht. Denn es handelt sich um vollständig durchanonymisierte Texte, aus denen sich weder konkrete Verwaltungsverfahren noch deren zugrundeliegenden Sachverhalte hinreichend erkennen lassen. Aus den beiden von der Klägerin als Schlussbescheide bezeichneten Schreiben ergibt sich jeweils kein Sachverhalt, wonach bei verbundenen (Familien)unternehmen gleichwohl Überbrückungshilfe gewährt wurde, und die „begleitenden Schreiben“ lassen identifizierbare Bezüge zu diesen „Schlussbescheiden“ nicht erkennen. Eine abweichende Verwaltungspraxis der Beklagten lässt sich aus diesen Anlagen nicht ableiten und dies unbeschadet davon, dass einzelne abweichende Entscheidungen als „Ausreißer“ eine Verwaltungspraxis, wie oben schon dargelegt, nicht in Frage stellen können. Weitere erhebliche Gründe, weshalb im Ermessenswege die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen wäre, sind weder vorgetragen noch für die Kammer ersichtlich. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Von der Möglichkeit des § 167 Abs. 2 VwGO, die Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären, macht das Gericht keinen Gebrauch. Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO vorliegt (§ 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO). Entscheidungstragend werden obergerichtlich geklärte Grundsätze der Selbstbindung der Verwaltung auf den Einzelfall angewandt. B E S C H L U S S Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1, 3 GKG auf 621.600,- € festgesetzt. Gegen diesen Beschluss kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Karlsruhe einzulegen. Die Adresse lautet: Nördliche Hildapromenade 1, 76133 Karlsruhe. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, eingelegt wird; ist der Streitwert jedoch später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses Beschlusses eingelegt werden. Die Klägerin, eine GmbH, begehrt die Bewilligung einer höheren Zuwendung im Rahmen der außerordentlichen Wirtschaftshilfen „Überbrückungshilfe III Plus“. Sie betreibt ein Hotel in Mannheim. Alleiniger einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Klägerin ist Herr Dr. XXX. Gesellschafter der Klägerin sind die Ehefrau des Geschäftsführers und dessen Bruder mit jeweils 30% der Anteile sowie die Mutter des Geschäftsführers und ein nicht verwandter Dritter mit jeweils 20% der Anteile. Das Betriebsgrundstück steht im Privateigentum von Herrn Dr. XXX. Dieser vermietet das Grundstück an die Klägerin, der monatliche Mietzins beträgt 79.500,- Euro. Neben dem Hotel in Mannheim betreibt die Klägerin über eine weitere GmbH zudem ein Hotel in Heidelberg (nachfolgend: die GmbH). Bei dieser GmbH handelt es sich unstreitig um ein 100%-iges Tochterunternehmen und mit der Klägerin verbundenes Unternehmen. Alleiniger einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer ist wiederum Herr Dr. XXX. Das Hotel-Grundstück steht im Eigentum der Stadt Heidelberg. Die XXX GmbH & Co. KG, Geschäftsanschrift: XXX, verfügt jedoch über ein Erbbaurecht an dem Grundstück und vermietet das Grundstück an die GmbH, der monatliche Mietzins beträgt 13.000,– Euro. Grundlage hierfür ist der am 30.12.2001 geschlossene Mietvertrag zwischen der GmbH und dem Vater des Herrn Dr. XXX. In diesen ist die XXX GmbH & Co. KG auf Vermieterseite und die GmbH auf Mieterseite eingetreten, wie sich aus dem Nachtrag vom 01.01.2018 ergibt. Persönlich haftende Gesellschafterin der XXX GmbH & Co. KG ist die XXX GmbH, Geschäftsanschrift: XXX, deren alleiniger Kommanditist Herr Dr. XXX ist. Dieser hält darüber hinaus 80 % der Anteile an deren Komplementärin. Die Klägerin beantragte mit Erstantrag vom 01.09.2021 (XXX) Corona-Überbrückungshilfe III Plus bei der Beklagten für den Förderzeitraum Juli 2021 bis September 2021 in Höhe von EUR 691.832,20. Hierbei wurden auch die nunmehr im Streit stehenden Mietkosten der Klägerin als Fixkosten angesetzt (79.500,- Euro für die XXX GmbH und 13.000 EUR für die XXX GmbH, zusammen 92.500,- Euro monatlich). Dieser Antrag wurde mit Bewilligungsbescheid vom 14.12.2021 (Bl. 75 der Gerichtsakte, Anl K 7a der Klageschrift) in Höhe von 675.832,20 Euro positiv beschieden und auch ausgezahlt, mit folgendem Vorbehalt: „13. Wir behalten uns im Einzelfall im Nachgang eine Prüfung der Voraussetzungen für die Gewährung der Überbrückungshilfe III Plus, der Schlussabrechnung gem. Nr. 3 der Nebenbestimmungen dieses Bescheids sowie der Verwendung der Überbrückungshilfe III Plus vor. In diesem Fall sind die Bewilligungsstelle, das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg sowie etwaige von diesen beauftragte Dritte berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die Verwendung der Überbrückungshilfe III Plus durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen Sie haben die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen Der Rechnungshof sowie die Rechnungsprüfungsämter sind berechtigt, bei den Leistungsempfängern Prüfungen im Sinne der §§ 91, 100 LHO durchzuführen. Der Bundesrechnungshof ist ebenfalls berechtigt, bei den Leistungsempfängern zu prüfen (im Sinne der §§ 91, 100 Bundeshaushaltsordnung) und im begründeten Einzelfall auch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. Ebenso hat die Europäische Kommission das Recht, die Überbrückungshilfe III Plus auf Grundlage der Vollzugshinweise für die Gewährung von Corona-Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Unternehmen in der jeweils geltenden Fassung zu überprüfen und die Herausgabe aller dafür notwendigen Unterlagen zu verlangen. Zuviel gezahlte Leistungen sind zurückzuzahlen.“ Sodann beantragte die Klägerin mit Änderungsantrag vom 30.03.2022 Überbrückungshilfe III Plus in Höhe von 973.636,33 Euro für die Fördermonate Oktober bis Dezember 2021. Hierbei wurden Mietzahlungen in Höhe von monatlich 92.500,00 Euro geltend gemacht, welche von der Klägerin an die XXX GmbH & Co. KG und an Herrn Dr. XXX bezahlt wurden. Hierauf erging zunächst der vorläufige Bescheid der Beklagten vom 15.06.2022 (XXX), wonach der Klägerin die mit Änderungsantrag beantragte Überbrückungshilfe III Plus vorläufig dem Grunde nach gewährt wurde (Bl. 91 der Gerichtsakte; Anl K 9 der Klageschrift). „Ihr Antrag auf Überbrückungshilfe III Plus in Höhe von 973635,33 € fristgerecht eingegangen. Dieser Bescheid ergeht allein, um die mit Ablauf des Befristeten Rahmens der Europäischen Kommission (C(2020) 1863)) am 30, Juni 2022 endende Frist für die Gewährung von Überbrückungshilfe zu wahren. Daher setzt dieser Bescheid für den beantragten Zeitraum Ihren Anspruch auf Überbrückungshilfe III Plus vorläufig dem Grunde nach fest. Dies bedeutet, dass Sie bereits fristgerecht einen Anspruch auf Überbrückungshilfe III Plus erwerben, eine Auszahlung aber erst nach weiterer Prüfung erfolgt und das Ergebnis dieser Prüfung auch sein kann, dass Ihr Anspruch auf Überbrückungshilfe IM Plus entfällt und keine Auszahlung erfolgt. Die vorliegende Festsetzung von Überbrückungshilfe III Plus dem Grunde nach steht also unter dem Vorbehalt der vollständigen Prüfung der Antragsberechtigung und Berechnung der Anspruchshöhe. Es besteht insofern kein Vertrauensschutz, Überbrückungshilfe III Plus endgültig zu erhalten. Der vorliegende Bescheid trifft zudem keine Aussage über etwaige zwischen Ihnen und uns offene Fragen.“ Mit – hier angegriffenem – (Änderungs-)Bescheid vom 29.09.2022 (Bl. 6 der Gerichtsakte; Anl K2 der Klageschrift) gewährte die Beklagte die Überbrückungshilfe in Höhe von 352.036,33 Euro für den beantragten Zeitraum von Juli 2021 bis Dezember 2021 und kürzte die ursprüngliche Gewährung hinsichtlich der Mietkosten (insgesamt für die Monate Juli 2021 bis Dezember 2021) in Höhe von 92.500,- Euro monatlich auf jeweils 0,- Euro. Insgesamt betrug die Kürzung 555.000,- Euro nebst aus den Mietkosten abgeleiteten prozentualen Leistungen, die – unstreitig – auf den Klageantrag führen. Änderungsbescheid über eine Billigkeitsleistung: Dem o.g. Antrag entsprechend wird der Bescheid vom 14.12.2021, AZ UBH3XR-46078, im Nachfolgenden geändert; die Haupt- und Nebenbestimmungen dieses Bescheids ersetzen die Haupt- und Nebenbestimmungen des vorangegangenen Bescheids vollständig. … 5. Ihr o. g. Änderungsantrag Nr. XXX vom 30.03.2022 auf Gewährung einer Überbrückungshilfe III Plus nach den in Ziffer 1. der Hauptbestimmungen dieses Bescheids genannten Rechtsgrundlagen wird in Höhe von 621.600,00 € abgelehnt. … Gründe für die Teilablehnung I. Sachverhalt: Sie haben am 30.03.2022 einen Antrag auf Überbrückungshilfe III Plus gestellt. Dieser Bescheid ersetzt die Haupt- und Nebenbestimmungen des vorangegangenen Bescheids vom 15.06.2022, der allein zur beihilferechtlichen Fristwahrung erging, Wir haben folgende Kürzungen vorgenommen: Position 01. Mieten und Pachten für Gebäude, Grundstücke und Räumlichkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehen. Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer sind förderfähig, wenn sie für das Jahr 2019 steuerlich abgesetzt wurden. Sonstige Kosten für Privaträume sind nicht förderfähig -Juli 2021 von 92.500,00€ um 92.500,00€ auf 0,00 -August 2021 von 92.500,00€ um 92.500,00 auf 0,00 -September 2021 von 92.500,00 € um 92.500,00 € auf 0,00€ -Oktober 2021 von 92.500,00 um 92.500,00 € auf 0,00 € -November 2021 von 92.500,00 um E 92.500,00 € auf 0,00 -Dezember 2021 von 92.500,00€ um € 92.500,00 € auf 0,00€ Begründung: Zwischen den Gesellschaften XXX GmbH, XXX GmbH, der XXX GmbH & Co. KG und Herrn Dr. XXX liegt ein verbundenes Unternehmen vor: Unternehmen, die durch eine natürliche Person oder eine gemeinsam handelnde Gruppe natürlicher Personen miteinander einen beherrschenden Einfluss auf Unternehmen haben, gelten gleichermaßen als verbundene Unternehmen, sofern diese Unternehmen ganz oder teilweise in demselben Markt oder in benachbarten Märkten tätig sind. Nicht ausreichend ist es jedoch, dass eine natürliche Person lediglich an mehreren Unternehmen beteiligt ist. Hinzukommen muss immer die Voraussetzung der Mehrheit der Unternehmensanteile bei dieser natürlichen Person oder Personengruppe. Das Merkmal der gemeinsam handelnden Gruppe natürlicher Personen ist insbesondere bei Gruppen mit "familiärer Verbindung" (vgl. Amtsblatt EU L-353-60 Tz. 14, 48) anzunehmen. Hierunter fallen insbesondere Eheleute, Kinder und Geschwister. Ausweislich der Entscheidung der Kommission — Entscheidung vom 7. Juni 2006, - „Nordbrandenburger UmesterungsWerke" — reicht bereits die familiäre Beziehung zwischen Gesellschaftern, insbesondere die Beschränkung der Inhaber auf Familienmitglieder aus, um ein gemeinsames Handeln anzunehmen. Eine gemeinsam handelnde Gruppe kann selbst dann vorliegen, wenn kein Inhaber von Geschäftsanteilen an anderen Gesellschaften beteiligt ist, durch ein gemeinsames Handeln von natürlichen Personen jedoch deren Mehrheitsbeteiligungen an verschiedenen Unternehmen zusammenbetrachtet werden und die verschiedenen Unternehmen nicht als eigenständig einzuordnen sind. Die Mehrheitsbeteiligung alleine stellt die Verbindung her. Zwar können die Interessenlagen auseinanderlaufen; dies ist jedoch nicht anders, wenn ein Unternehmen selbst die Mehrheit an einem anderen Unternehmen hält. Letztendlich werden abgestimmte Entscheidungen getroffen, die den gemeinsamen Interessen Rechnung tragen. Gesellschafter der XXX GmbH sind Frau XXX und XXX mit insgesamt 70%. Gemäß § 10 des Gesellschaftsvertrages der XXX GmbH ist für das Weisungsrecht eine einfache Mehrheit notwendig. Die Überlassung einer wesentlichen Betriebsgrundlage stellt eine vorgelagerte Tätigkeit dar, und ist dem gleichen bzw. benachbarten Markt gleichgestellt. Zu wesentlichen Betriebsgrundlagen gehören Wirtschaftsgüter, die zur Erreichung des Betriebszwecks erforderlich sind und denen ein besonderes wirtschaftliches Gewicht für die Betriebsführung zukommt. Der Begriff der wesentlichen Betriebsgrundlage ist u. a. bei einer Verpachtung (Betriebsgrundstücks oder einer Produktionsanlage) und bei einer Betriebsaufspaltung von Bedeutung. Der in verwandtschaftlichem Verhältnis zu den oben genannten Gesellschaftern der XXX GmbH stehende Herr Dr. XXX vermietet die Hotelimmobilie XXX an die Antragstellerin. Darüber hinaus ist er auch 80% Gesellschafter an der Komplementärin und Kommanditist an der XXX GmbH & Co. KG, die der Antragstellerin das XXX vermietet. Gemäß FAQ 5.2 sind Zahlungen innerhalb eines Unternehmensverbundes explizit nicht förderfähig. Ihr Antrag war fristgerecht eingegangen. Um die mit Ablauf des befristeten Rahmens der Europäischen Kommission (C(2020) 1863) am 30. Juni 2022 endende Frist für die Gewährung von Überbrückungshilfe zu wahren, wurde Ihnen daher mit Datum vom 15.06.2022 ein vorläufiger Bewilligungsbescheid erteilt. Dieser stand unter dem Vorbehalt der vollständigen Prüfung der Antragsberechtigung. Die im Bescheid vom 15.06.2022 vorbehaltene Prüfung der Antragsberechtigung ist somit nun erfolgt, so dass der vorliegende Bescheid an die Stelle des vorläufigen Bescheids vom 15.06.2022 tritt.“ Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 14.06.2023, zugegangen am 19.06.2023, zurückgewiesen. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass zwischen den Gesellschaften XXX GmbH, XXX GmbH, der XXX GmbH & Co. KG und Herrn Dr. XXX ein verbundenes Unternehmen vorliege. Hiergegen erhob die Klägerin am 13.07.2023 Klage. Sie führte – wie auch schon im Widerspruchsverfahren – aus, es bestehe lediglich ein Unternehmensverbund zwischen der GmbH und der Klägerin. Herr Dr. XXX und die XXX GmbH & Co. KG seien hingegen weder Bestandteil dieses Unternehmensverbundes noch seien sie ein eigener Unternehmensverbund. Als Vermieter des Hotel-Objekts an die Klägerin unterfalle Herr Dr. XXX bereits nicht dem EU-beihilferechtlichen Unternehmensbegriff. Die Vermietung stelle eine vermögensverwaltende, private Tätigkeit dar, keine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des EU-Beihilferechts. Insbesondere bestehe kein Unternehmensverbund gemäß Art. 3 Abs. 3 UAbs. 4 der VO (EU) Nr. 651/2014 zwischen der Klägerin, Herrn Dr. XXX, der XXX GmbH und Co. KG und der XXX GmbH aufgrund der familiären Verbindungen. Aufgrund der familiären Verbundenheit bereits auf ein gemeinsames Handeln zu schließen, das sich rechtlich nachteilig auswirke, lasse sich nicht mit Art. 6 Abs. 1 GG (Schutz der Familie) und Art. 3 Abs. 1 GG (Gleichbehandlung) vereinbaren. Jedenfalls stehe der Annahme eines Unternehmensverbunds zwischen der XXX GmbH, der XXX GmbH, der XXX GmbH & Co. KG und Herrn Dr. XXX entgegen, dass diese ihre Tätigkeiten nicht auf demselben relevanten Markt oder benachbarten Märkten ausübten. Die Klägerin habe einen Anspruch auf die begehrte Förderung gemäß Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit der in Ziffer 2.4 der FAQ zum Ausdruck kommenden Verwaltungspraxis der Beklagten sowie unter dem Aspekt des grundgesetzlich gebotenen Vertrauensschutzes, gestützt auf den Bescheid vom 14.12.2021. Ziffer 2.4 der FAQ umfasse Mietkosten als betriebliche Fixkosten, wobei Zahlungen innerhalb eines Unternehmensverbundes nach dessen Absatz 5 explizit nicht förderfähig seien. Dies gelte auch, wenn die Unternehmen als „verbundene Unternehmen“ nach EU-Definition gelten würden. Die Beklagte gehe unzutreffend von einem Unternehmensverbund zwischen dem unstreitigen Unternehmensverbund der Klägerin mit der XXX GmbH und der Vermieterseite aus. Dies folge aus der unionsrechtlichen Definition des Unternehmensverbunds die hier zugrunde zu legen und durch Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union zu klären sei (wird ausgeführt). Es liege kein gemeinsames Handeln natürlicher Personen im Sinne der unionsrechtlichen Vorgaben aufgrund der verwandtschaftlichen Beziehungen vor. Die natürlichen Personen hinter der Klägerin und der XXX GmbH & Co. KG hätten grundsätzlich keine Überschneidungen/Verbindungen in der Beteiligungsstruktur. Durch die geschlossenen Mietverträge könne insbesondere kein Einfluss auf Entscheidungen der Klägerin genommen werden. Zudem gebe es mit Ausnahme des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages zwischen der Klägerin und der XXX GmbH keine Gewinnabführungsabreden oder Beherrschungsverträge. Aufgrund der familiären Verbundenheit bereits auf ein gemeinsames Handeln zu schließen, stehe überdies im Konflikt mit Art. 6 Abs. 1 GG. Eine solche Regelungspraxis verkenne, dass die Familie unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung stehe. Einer Familie dürfe daher auch in der fördermittelrechtlichen Praxis nicht ausschließlich auf Basis des bloßen Bestehens der familiären Bande ein Nachteil erwachsen. Es müssten weitere – über die familiäre Bindung hinausgehende – Umstände hinzutreten, um ein gemeinsames Handeln zu begründen, woran es hier fehle. Dafür streite auch Art. 7 GrCh. Wäre Herr Dr. XXX nicht mit den anderen Gesellschaftern der Klägerin verheiratet bzw. verwandt, würde auch nach der Logik der Beklagten kein verbundenes Unternehmen vorliegen. Dies stehe in Widerspruch zu Art. 6 Abs. 1 GG und der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hierzu. Geboten sei eine Gesamtwürdigung der tatsächlichen Gegebenheiten und es bestehe die Pflicht, von Amts wegen auch solche Tatsachen zu ermitteln, die zur Widerlegung der Vermutung (der ehelichen Einheitlichkeit) führen könnten. Gleiches folge aus der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs. Bei anderen Gruppen natürlicher Personen müsste genauer untersucht werden, ob aufgrund von konkreten Beteiligungsstrukturen der natürlichen Personen Überschneidungen bei der Geschäftsleitung oder aufgrund gemeinsamen Auftretens am Markt ein gemeinsames Handeln vorliege. Dies müsse bei familiärer Verbundenheit ebenfalls geschehen, um eine wirtschaftliche Diskriminierung von staatlich zu schützenden Familien ausschließen zu können. Hier gebe es innerhalb der Familie keine gemeinsam handelnden Gruppen, die als Gesellschafter zusammen eine herrschende Stellung innerhalb der XXX GmbH & Co. KG und der XXX GmbH ausüben könnten. Es existierten auch keine gemeinsamen Internetauftritte oder dergleichen, die auf gemeinsames wirtschaftliches Handeln schließen lassen könnten. Eine andere rechtliche Beurteilung ergebe sich auch nicht daraus, dass Herr Dr. XXX Geschäftsführer der XXX GmbH & Co. KG, der Klägerin und der GmbH ist. Der deutsche Geschäftsführer dürfe nicht mit einer Gesellschafterstellung im oben genannten europarechtlichen Sinne gleichgestellt werden. Ein Gesellschafter übe dank seiner Stellung als Inhaber des Unternehmens entscheidenden und, je nach der Größe seiner Beteiligung, beherrschenden Einfluss auf die Geschäftstätigkeit des Unternehmens aus. Eine solche Rolle habe ein Geschäftsführer nicht, der Gesellschafter könne nicht jederzeit abbestellt oder gekündigt werden. Herr Dr. XXX sei in der Geschäftsführung für die Klägerin und für die GmbH vollständig abhängig von den Entscheidungen der Gesellschafter, die ihn jederzeit abberufen könnten, er befinde sich rechtlich in einem Subordinationsverhältnis und sei weisungsgebunden. Selbst wenn er einen Mietvertrag für die Klägerin mit sich als Vermieter schließe, müsse er hierüber Bericht an die Gesellschafter erstatten. Bei einem unangemessenen Mietvertrag handele er pflichtwidrig, schulde Schadensersatz oder mache sich gegebenenfalls der Untreue strafbar. Auch das Merkmal bezüglich desselben bzw. benachbarten Marktes nach Unionsrecht sei nicht erfüllt. Hotels und Vermietung/Verpachtung seien nicht derselbe oder ein benachbarter Markt und die Vermietung sei nicht Teil der Wertschöpfungskette. Es liege auch kein Fall einer steuerrechtlichen Betriebsaufspaltung vor, der eine Außerachtlassung der Mietkosten erlauben würde. Der Anspruch sei aus der Selbstbindung der Beklagten i.V.m. dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG begründet. Die Klägerin sei ihren Plausibilisierungspflichten nachgekommen und die Darlegungslast für das Nichtvorliegen der förderfähigen Fixkosten liege bei der Beklagten. Die Ablehnung stelle zudem eine gleichheitswidrige Benachteiligung gegenüber Schaustellern dar, was aus dem von der Klägerin in Bezug genommenen Informationsschreiben des BMWK vom 27.06.2023 folge (Bl. 228 der Gerichtsakte; wird ausgeführt). Der Anspruch der Klägerin gründe sich daneben auf Vertrauensschutz in Verbindung mit dem Bescheid vom 14.12.2021. Die Beklagte habe hierin eben jene nun streitigen Mietkosten als förderfähige Fixkosten dem Grunde und der Höhe nach und nach eingehender Prüfung anerkannt. Hierauf habe die Klägerin zu Recht ein schutzwürdiges Vertrauen begründet. Zudem sei die hier in Rede stehende Corona-Hilfe als eine Maßnahme sui generis zu sehen, woraus folge, dass die Gerichte sowohl das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen als auch die Ausübung des Ermessens strenger prüfen müssten (wird ausgeführt). Die Klägerin beantragt: 1. Der Änderungsbescheid der Beklagten vom 29.09.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.06.2023 (beide Az.: XXX) wird aufgehoben, soweit dieser den Antrag der Klägerin vom 30.03.2022 ablehnt. 2. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin auf ihren Antrag vom 30.03.2022 (Az.: XXX) hin eine Billigkeitsleistung des Bundes in Form der Corona-Überbrückungshilfe für kleine und mittelständige Unternehmen, Soloselbstständige und Angehörige der freien Berufe, die in der Folge der Corona-Krise erhebliche Umsatzausfälle erleiden – Phase 4 (Überbrückungshilfe III Plus) in Höhe von weiteren EUR 621.600,00 zu bewilligen. hilfsweise, Die Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag der Klägerin vom 30.03.2022 (Az.: XXX) auf Gewährung einer Billigkeitsleistung des Bundes in Form der Corona-Überbrückungshilfe für kleine und mittelständige Unternehmen, Soloselbstständige und Angehörige der freien Berufe, die in der Folge der Corona-Krise erhebliche Umsatzausfälle erleiden – Phase 4 (Überbrückungshilfe III Plus) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. 3. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten der Klägerin für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie führt im Wesentlichen aus: Die Förderrichtlinien begründeten als ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften nicht wie Gesetze und Rechtsverordnungen unmittelbar Rechte und Pflichten, sondern entfalteten erst durch ihre Anwendung Außenwirkung. So legten die Vollzugshinweise explizit fest, dass Antragsteller aus ihnen keinen Rechtsanspruch herleiten könnten, vgl. Buchstabe H XXII. Ziffer 1 Abs. 2 der Vollzugshinweise. Maßgeblich sei daher, wie die Beklagte die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt gehandhabt habe und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz gebunden sei. Im vorliegenden Fall liege keine Abweichung von der Verwaltungspraxis vor. Vielmehr entspreche es der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten auf Basis der Vollzugshinweise, solche Fixkosten nicht zu fördern, bei denen die Voraussetzungen in Bezug auf die Förderfähigkeit nicht vorliegen. Ob ein Unternehmen ein verbundenes Unternehmen darstelle, sei allein anhand der Fördervorgaben und deren Anwendung in ständiger Verwaltungspraxis der Beklagten zu bestimmen. Danach werde der Begriff der verbundenen Unternehmen weit verstanden. Auch habe die Beklagte in vergleichbaren Fällen im Rahmen ihrer ständigen Verwaltungspraxis Mieten und Pachten als verbundinterne Zahlungen und damit als nichtförderfähig angesehen. Ein Unternehmensverbund zwischen der Klägerin und der Vermietungstätigkeit des Herrn Dr. XXX liege vor. Bei der Vermietungstätigkeit handle es sich um eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des Unternehmensbegriffs für Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) nach dem EU-Beihilfenrecht. Im Übrigen komme es angesichts der förderrechtlichen Bestimmung in der Richtlinie Überbrückungshilfe III Plus und der Handhabung in der Verwaltungspraxis für die Frage, ab wann ein Unternehmensverbund vorliege, nicht auf einen bestimmten Unternehmensbegriff an, und damit auch nicht darauf, dass bzw. ob es sich bei den verbundenen Unternehmen um Einheiten handele, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübe und auch nicht darauf, ob sie Einfluss auf die Entscheidungsabläufe des antragstellenden Unternehmens nehmen. Denn es liege im Gestaltungsspielraum des Zuwendungsgebers, welche Unternehmen er wie unterstützen möchte. So könne der Zuwendungsgeber die europarechtlichen Vorgaben ansetzen und diese sachbereichsbezogen nach seinen Vorstellungen handhaben. Unter die familiäre Verbindung fielen ausgehend von den Antragstellern insbesondere Eheleute, eingetragene Partnerschaften, Kinder, Eltern und Geschwister. Die Stimmanteile könnten dabei unterschiedlich verteilt sein. Entscheidend sei, dass die Gruppe insgesamt einen beherrschenden Einfluss auf die zu betrachtenden Unternehmen habe. In diesem Fall handele es sich immer um verbundene Unternehmen. Diese Typisierung sei für das Gelingen der Überbrückungshilfe notwendig. Die Regelung ermögliche die Bewältigung der mehr als 2,6 Mio. Anträge in dem für die Existenzsicherung der Unternehmen notwendigerweise überschaubaren Zeitraum. Das so verwendete Konzept entspreche auch dem Grundgedanken der Corona-Überbrückungshilfe, dass in dieser Notlage die Gemeinschaft enger zusammenrücke und aus Steuermitteln Zuschüsse an Unternehmen gewährt, die Corona-bedingte Umsatzrückgänge hatten. Wenn die Gesamtgemeinschaft zusammenrücke, sei es aber auch konsequent, dass der enge Familienverband zusammenrücke. Die Zusammenfassung enger Familienangehöriger zu einer Gruppe gemeinsam handelnder Personen gehe davon aus, dass im (engen) Familienverbund zunächst die Angehörigen im Notfall füreinander einstehen. Es entspreche dem Subsidiaritätsgedanken, dass staatliche, durch den Steuerzahler finanzierte Hilfen erst dann geboten sind, wenn Hilfe selbst oder durch die Familie nicht in ausreichendem Umfang zur Verfügung steht. Notwendig sei diese Typisierung auch unter dem Gesichtspunkt des Sinns und Zwecks der Fördermittel und der Vereinbarung der Förderung mit dem Wirtschaftlichkeitsgebot. Die Verwaltungskosten müssten in einem vernünftigen Verhältnis zum Programmzweck stehen, dieser liege in der Existenzsicherung von Unternehmen in der Pandemie, die Corona-bedingt Umsatzeinbrüche erleiden. Herr Dr. XXX als Geschäftsführer der Klägerin und Vermieter der Hotelimmobilie und seine Ehefrau, seine Mutter und sein Bruder seien aufgrund ihrer familiären Verbindung als Ehegatten bzw. Mutter und Sohn sowie Geschwister eine Gruppe gemeinsam handelnder natürlicher Personen im Sinne des Buchstaben H. XXII. Ziffer 2 Abs. 5 der Vollzugshinweise. Sie übten insgesamt beherrschenden Einfluss auf das Unternehmen der Klägerin und auf das Einzelunternehmen des Herrn Dr. XXX mit der Vermietungstätigkeit aus. Diese seien zudem auch mit der XXX GmbH & Co. KG sachlich verflochten. Die Vermietung von Räumen zum Betrieb des Unternehmens sei für den Geschäftsbetrieb der Klägerin unerlässlich und stelle daher als wesentliche Betriebsgrundlage einen der Tätigkeit unmittelbar vorgeschalteten Markt dar. Gerade im Hotelgewerbe werde das Geschäftsmodell maßgeblich von der Beschaffenheit der genutzten Immobilie entscheidend geprägt. Darüber hinaus sei die Überlassung von Immobilien durch Vermietung auch wesentliche Betriebsgrundlage der Unternehmen der Klägerin, wodurch ebenfalls ein beherrschender Einfluss des Herrn Dr. XXX auf beide Unternehmen der Klägerin vorliege. Nach Auslegung der Bestimmungen in den Vollzugshinweisen, in Ziffer 5.2 der FAQ sowie des Benutzerleitfadens zur Definition von KMU der Europäischen Kommission auf S. 34 seien in ständiger Verwaltungspraxis der Beklagten auch Pachtverträge und Mietverträge grundsätzlich geeignet einen beherrschenden Einfluss im Sinne von Buchstabe H. XXII. Ziffer 2 Abs. 5 d) der Vollzugshinweise zu begründen. Insbesondere in der Hotelbranche komme die Beendigung des Mietverhältnisses einer Betriebseinstellung gleich. Würden Unternehmensverbünden keine Beschränkungen bei den Fördermittelanträgen auferlegt, hätten Unternehmen mit zahlreichen familiären und wirtschaftlichen Verflechtungen einen erheblichen Vorteil gegenüber anderen Unternehmen, da sie Kosten in den Überbrückungsanträgen gelten machen könnten, die den Unternehmen innerhalb des Unternehmensverbundes zugutekämen. Da es innerhalb des familiären Verbundes nicht zu einem realen Liquiditätsverlust komme, stünde eine Förderung solcher Fixkosten nicht im Einklang mit dem Förderzweck der Existenzsicherung von Unternehmen, die Corona-bedingt erhebliche Umsatzeinbrüche erleiden. Die Vergabe der Billigkeitsleistung orientiere sich am Subsidiaritätsprinzip, angelehnt an das Sozialstaatsprinzip, wonach zunächst die Familie im Bedarfsfalle einzustehen habe, bevor auf Ressourcen der steuerzahlenden Allgemeinheit zurückgegriffen werde. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf die der Kammer vorliegende Sachakte der Beklagten verwiesen.