Leitsatz: Es ist nicht davon auszugehen, dass Familien mit kleinen Kindern in Italien derzeit im Allgemeinen eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung droht. Die Ziffern 3 und 4 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18. Juli 2023 werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des – gerichtskostenfreien – Verfahrens tragen die Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Kläger wenden sich gegen die mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) ausgesprochene Unzulässigkeit ihres Asylantrags und die darauf beruhende angeordnete Abschiebung nach Italien. Der im Jahr 1982 geborene Kläger zu 1. und die im Jahr 1985 geborene Klägerin zu 2. sind iranische Staatsangehörige und miteinander verheiratet. Die im Jahr 2015 geborene Klägerin zu 3. ist deren gemeinsame Tochter. Die Kläger zu 1. und 2. sind überdies Eltern eines im Jahr 2019 geborenen Sohnes, des ehemaligen Klägers zu 4. Die Kläger reisten am 3. April 2023 gemeinsam über Italien in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am gleichen Tag erfuhr das Bundesamt von ihrem Asylgesuch, am 17. April 2023 stellten die Kläger einen förmlichen Asylantrag. Eine bereits am 17. April 2023 erfolgte Vis-Abfrage durch das Bundesamt ergab, dass den Klägern von der italienischen Botschaft in Teheran am 9. März 2023 ein Visum für die Einreise in den Schengenraum für die Zeit vom 21. März bis 15. April 2023 erteilt worden war. Am 13. Juni 2023 ersuchte das Bundesamt die italienischen Behörden um Aufnahme der Kläger. Mit Schreiben vom 3. Juli 2023 stimmte Italien dem zu. In ihrer Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags am 6. Juni 2023 führten die Kläger zu 1. und 2. an, zunächst aus touristischen Gründen nach Italien gereist zu sein, dort aber Angst gehabt zu haben, in den Iran zurückgeschickt zu werden. Mit Bescheid vom 18. Juli 2023 lehnte das Bundesamt den Asylantrag der Kläger als unzulässig ab (Ziffer 1), stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote vorlägen (Ziffer 2), ordnete die Abschiebung nach Italien (Ziffer 3) und ein auf 15 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot an (Ziffer 4). Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Unzulässigkeit des Asylantrages beruhe auf der Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens. Abschiebungsverbote hinsichtlich Italiens seien nicht feststellbar, weil den Klägern dort insbesondere keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohe. Die Befristung des angeordneten Einreise- und Aufenthaltsverbotes auf 15 Monate sei angemessen. Der Bescheid wurde den Klägern am 24. Juli 2023 ausgehändigt. Die Kläger haben am 26. Juli 2023 Klage erhoben und zugleich Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt, auf den die erkennende Kammer mit Beschluss vom 10. August 2023 (Az. 1a L 1233/23.A) die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet hat. Zur Begründung tragen die Kläger im Wesentlichen vor, in Italien drohe ihnen eine unmenschliche bzw. erniedrigende Behandlung, weil ihnen aufgrund der Weigerung Italiens, Dublin-Rückkehrer wieder aufzunehmen, der Zugang zum Asylverfahren insgesamt verwehrt werde. Im Übrigen seien sie der Gruppe der Vulnerablen zuzuordnen und daher besonders schutzwürdig. Dem würde in Italien aber nicht Rechnung getragen. Zumindest hätten sie einen Anspruch auf Feststellung von Abschiebungsverboten. Zunächst hat die gesamte Familie der Kläger Klage gegen ihren ablehnenden Bescheid erhoben. Mit Schriftsatz vom 2. Dezember 2024 hat der damalige Kläger zu 4. seine Klage zurückgenommen. Das Verfahren ist daraufhin mit Beschluss des erkennenden Gerichts vom 13. Dezember 2024 für diesen abgetrennt (Az. 1a K 6310/24.A) und mit Beschluss des erkennenden Gerichts vom 17. Dezember 2024 eingestellt worden. Die Kläger beantragen nunmehr (schriftsätzlich), den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18. Juli 2023 aufzuheben, hilfsweise, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18. Juli 2023 zu verpflichten, Abschiebungsverbote in Ansehung ihrer jeweiligen Person hinsichtlich Italiens festzustellen. Die Beklagte beantragt (schriftsätzlich), die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf den angegriffenen Bescheid. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 27. Januar 2025 auf den Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 10. und 25. August 2023 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowohl des vorliegenden Verfahrens als auch des zugehörigen Eilverfahrens (1a L 1233/23.A) sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Der aufgrund des Beschlusses der Kammer vom 27. Januar 2025 gemäß § 76 Abs. 1 des Asylgesetzes (AsylG) zuständige Einzelrichter entscheidet über die Sache ohne mündliche Verhandlung, nachdem sich die Beteiligten hiermit wirksam einverstanden erklärt haben (vgl. § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Dabei war namentlich keine Rückübertragung des Rechtsstreits auf die Kammer gemäß § 76 Abs. 3 Satz 1 AsylG wegen grundsätzlicher Bedeutung geboten. Grundsätzliche Bedeutung hat ein Streitverfahren dann, wenn es rechtliche oder tatsächliche Fragen aufwirft, die im Interesse der Rechtseinheit geklärt werden müssen und anhand des betreffenden Falles auch in verallgemeinerungsfähiger Form beantwortet werden können. Der Begriff entspricht dem der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache in § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG, er ist aber auf den Spruchkörper bezogen auszulegen. Der Blick auf § 76 Abs. 4 Satz 2 AsylG erhellt insoweit, dass es ausreicht, wenn sich die Antwort aus der Rechtsprechung der jeweiligen Kammer ergibt. Vgl. Bergmann/Keller, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Aufl. 2025, § 76 AsylG Rn. 13; Schulz-Bredemeier, in: Huber/Mantel, Aufenthaltsgesetz/ Asylgesetz, 4. Auflage 2025, § 76AsylG Rn. 7. Nach diesem Maßstab stellt sich im vorliegenden Verfahren zwar eine Frage von allgemeiner Bedeutung, da die Kammer bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung in der Subsumtion zu einer anderen Bewertung als das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen gelangt. Gleichwohl steht dies einer Entscheidung durch den Einzelrichter nicht entgegen, da innerhalb der Kammer keine Klärungsbedürftigkeit (mehr) vorliegt. Denn die Kammer hat ihre Rechtsauffassung durch Urteil vom 9. Juli 2025 – 1a K 3185/24.A, juris, Rn. 66 ff. – festgelegt. Die zulässige – insbesondere fristgerecht erhobene – Klage ist nur in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang begründet. Die in Ziffer 1 des Bescheides des Bundesamtes vom 18. Juli 2023 ausgesprochene Unzulässigkeit des Asylantrages der Kläger (dazu I.) und die in Ziffer 2 des Bescheids erfolgte Ablehnung der Feststellung von Abschiebungsverboten hinsichtlich Italiens (dazu II.) sind im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 bzw. Abs. 5 Satz 1 VwGO). Allerdings erweist sich die in Ziffer 3 des Bescheids erlassene Abschiebungsanordnung als rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (dazu III.). Demgemäß ist auch die in Ziffer 4 des Bescheides erfolgte Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots aufzuheben (dazu IV.). I. Die in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides des Bundesamtes enthaltene Unzulässigkeitsentscheidung ist rechtmäßig. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist ein Asylantrag als unzulässig abzulehnen, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO), für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. So liegt es hier. Mit Italien ist ein anderer Mitgliedsstaat der Europäischen Union für die Prüfung des Asylverfahrens der Kläger zuständig, der in Deutschland gestellten Asylantrag der Kläger ist folglich nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG unzulässig. 1. Dies ergibt sich aus Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO. Danach ist, soweit der Antragsteller ein gültiges Visum besitzt, derjenige Mitgliedsstaat der Europäischen Union für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, der das Visum erteilt hat, sofern nicht das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaates erteilt wurde. Besitzt der Antragsteller ein Visum, das seit weniger als sechs Monaten abgelaufen ist, aufgrund dessen er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates einreisen konnte, so gilt dasselbe, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat (Art. 12 Abs. 4 UAbs. 1 Dublin III-VO). Maßgeblich ist dabei nach Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO die Situation zu dem Zeitpunkt, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Nach Art. 20 Abs. 2 Dublin III-VO gilt ein Antrag auf internationalen Schutz als gestellt, wenn den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats ein von der antragstellenden Person eingereichtes Formblatt oder ein behördliches Protokoll zugegangen ist. Vgl. zur Auslegung: EUGH, Urteil vom 26. Juli 2017 - C-670/16 -, juris, LS 3. Das den Klägern von den italienischen Behörden am 9. März 2023 erteilte Visum war zum maßgeblichen Zeitpunkt, als das Bundesamt am 3. April 2023 erstmals vom Asylgesuch des Klägers durch schriftliche Mitteilung Kenntnis erlangte, jedenfalls noch keine sechs Monate abgelaufen. 2. Die Zuständigkeit Italiens ist auch nicht etwa deshalb auf die Beklagte übergegangen, weil sie sich zu spät an Italien gewandt hätte. Sie hat am 13. Juni 2023 und damit innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung im Sinne von Art. 20 Abs. 2 Dublin III-VO und damit gemäß Art. 21 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III-VO fristgerecht ein Aufnahmegesuch an Italien gestellt. Da die Anfrage von den italienischen Behörden positiv beantwortet wurde, ist Italien auch (weiterhin) zuständig. 3. Ebenso wenig ist die Zuständigkeit Italiens wegen Ablaufs der Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO auf die Beklagte übergegangen. Denn die sechsmonatige Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO beginnt erst mit der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO aufschiebende Wirkung hat. Die vorliegende Klage hat aufgrund des stattgebenden Beschlusses vom 10. August 2023 im zugehörigen Eilverfahren (1a L 1233/23.A) aufschiebende Wirkung, so dass die Überstellungsfrist – ungeachtet der Gründe für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung – noch nicht wieder neu zu laufen begonnen hat. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. Mai 2025 - 11 A 1756/24.A -, juris, Rn. 34 ff. m.w.N. 4. Ein Übergang der Zuständigkeit von Italien auf die Beklagte ergibt sich schließlich nicht vor dem Hintergrund des Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 und 3 Dublin III-VO. Danach wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat – die Beklagte – zum zuständigen Mitgliedstaat, wenn es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat – Italien – zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für den Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Europäischen Grundrechtscharta (GrCh) oder des diesem entsprechenden Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) mit sich bringen, und auch eine alternative Überstellung in einen weiteren Mitgliedstaat anhand nachrangiger Zuständigkeitskriterien ausscheidet. Eine Gefahr im Sinne von Art. 4 GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK ist zunächst immer dann zu bejahen, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in diesem Zielstaat aufgrund systemischer Mängel, das heißt regelhaft, so defizitär sind, dass zu erwarten ist, dass dem Asylsuchenden dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GR-Charta oder Art. 3 EMRK droht. Eine solche systemisch begründete Gefahr ist dabei einerseits vor allem dann anzunehmen, wenn die Aufnahmebedingungen im betroffenen Mitgliedsstaat erheblich defizitär sind, also das Asylverfahren an grundlegenden Mängeln leidet oder die Behandlung im Asylverfahren derart defizitär ist, dass die Betroffenen mit den notwendigen Mitteln ihre elementaren Grundbedürfnisse (wie z. B. Unterkunft, Nahrungsaufnahme und Hygienebedürfnisse) nicht mehr hinreichend befriedigen können. Zum anderen liegt ein beachtlicher systemischer Mangel auch dann bzw. erst recht vor, wenn den Betroffenen bereits der Zugang zum Asylverfahren verwehrt wird und diese insoweit ihr verbürgtes Recht auf Asyl nicht geltend machen können. Vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 15. November 2016 - 8 LB 92/15 -, juris, Rn. 41; OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 - 1 A 21/12.A -, juris, Rn. 126; VG Arnsberg, Urteil vom 24. Januar 2023 - 2 K 2991/22.A -, juris, Rn. 36. Aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes sowie aus dem allgemeinen und absoluten Charakter des Verbots in Art. 4 GR-Charta geht jedoch hervor, dass die Überstellung eines Antragstellers in den nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin III-VO zuständigen Mitgliedstaat nicht nur im Fall systemischer Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen, sondern in all jenen Situationen ausgeschlossen ist, in denen ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme vorliegen, dass der Antragsteller bei oder infolge seiner Überstellung der ernsthaften Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung ausgesetzt sein wird. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 (Jawo) -, juris, Rn. 87; VG Karlsruhe Gerichtsbescheid vom 11. März 2020 - A 9 K 3651/18 -, juris, Rn. 35; VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 27. Januar 2020 - 22 K 13275/17.A -, juris, Rn. 41. Dabei sind die Anforderungen an die Feststellung einer Gefahr im Sinne des Art. 4 GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK begründende Zustände aufgrund des Grundsatzes gegenseitigen Vertrauens innerhalb der Europäischen Union erhöht. Das Unionsrecht beruht auf der grundlegenden Prämisse, dass jeder Mitgliedstaat mit allen anderen Mitgliedstaaten eine Reihe gemeinsamer Werte teilt – und anerkennt, dass sie diese mit ihm teilen –, auf die sich, wie es in Art. 2 des Vertrages über die Europäische Union (EUV) heißt, die Union gründet. Diese Prämisse impliziert und rechtfertigt die Existenz gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten bei der Anerkennung dieser Werte und damit bei der Beachtung des Unionsrechts, mit dem sie umgesetzt werden, und gegenseitigen Vertrauens darauf, dass die nationalen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten in der Lage sind, einen gleichwertigen und wirksamen Schutz der in der Charta anerkannten Grundrechte, insbesondere ihrem Art. 4, in denen einer der Grundwerte der Union und ihrer Mitgliedstaaten verankert ist, zu bieten. Diese Vermutung kann jedoch widerlegt werden. Denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass dieses System in der Praxis auf größere Funktionsstörungen in einem bestimmten Mitgliedstaat stößt, so dass ein ernsthaftes Risiko besteht, dass Personen, die internationalen Schutz beantragen, bei einer Überstellung in diesen Mitgliedstaat in einer Weise behandelt werden, die mit ihren Grundrechten unvereinbar ist. Solche Schwachstellen fallen jedoch nur dann unter Art. 4 GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt. Vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a. (Ibrahim) -, juris, Rn. 83 ff., und - C-163/17 (Jawo) -, juris, Rn. 90 ff. Diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit ist (erst dann) erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hat, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befindet, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzt, der mit der Menschenwürde unvereinbar ist. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 (Jawo) -, juris, Rn. 92 f. und 96 f., und Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 und C-541/17 (Hamed) -, juris, Rn. 39. Dabei genügt auch bereits ein kurzer Zeitraum nach Rückkehr, in dem etwa Obdachlosigkeit oder andere Gründe dafür drohen, dass die Befriedigung der elementaren Bedürfnisse nicht gelingen wird. Vgl. EuGH, Urteil vom 12. November 2019 - C-233/18 (Haqbin) -, juris, Rn. 46 ff. (zur Richtlinie 2013/33/EU); OVG NRW, Beschluss vom 22. Juli 2022 - 11 A 1138/21.A -, juris, Rn. 88. Nach diesem (strengen) Maßstabs ist im aktuellen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) nicht davon auszugehen, dass eine Überstellung der Kläger nach Italien gemäß Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 und 3 Dublin III-VO unmöglich ist. a) Zunächst ergeben sich nicht bereits auf Grundlage der mit Rundschreiben vom 5. und 7. Dezember 2022 (Circular Letters des Ministero dell’Interno) erklärten Weigerung der italienischen Behörden zur (Wieder-)Aufnahme von Schutzsuchenden, für die Italien nach den Regelungen der Dublin III-VO eigentlich zuständig ist, systemische Mängel. Ein auf der in den Erklärungen offenbarten Weigerung aufbauender Übergang der Zuständigkeit kann nach der jüngsten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Auslegung des Europarechts, an die sich die erkennende Kammer gebunden sieht, nicht mehr angenommen werden. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2024 - C-185/24 und C-189/24 -, juris, Rn. 42 ff.; BVerwG, Beschlüsse vom 24. Oktober 2023 - 1 B 22.23 -, juris, Rn. 15, und vom 13. November 2023 - 1 B 39.23 -, juris, Rn. 15, anders noch OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Juli 2023 - 11 A 1722/22.A -, juris, Rn. 46 ff., und vom 7. Juni 2023 - 11 A 2343/19.A -, juris, Rn. 47 ff.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 12. April 2024 - 1a K 4942/22.A -, juris, Rn. 53 ff. b) Auch in Ansehung der aktuellen Verhältnisse in Italien bei gedachter Rücküberstellung droht den Klägern unter Beachtung der einzelfallbezogenen Umstände keine beachtliche Gefahr einer unmenschlichen bzw. entwürdigenden Behandlung in Italien. Insofern ist bei der Anwendung der oben bereits geschilderten Maßstäbe besonders die spezifische Situation des Betroffenen in den Blick zu nehmen und dabei muss zwischen gesunden und arbeitsfähigen Flüchtlingen sowie besonders vulnerablen Gruppen mit besonderer Verletzbarkeit (z. B. Kleinkinder, minderjährige unbegleitete Flüchtlinge, Hochschwangere, erheblich Erkrankte etc.) unterschieden werden. Bei Letzteren ist der Schutzbedarf naturgemäß anders bzw. höher. Vgl. zur Differenzierung aufgrund besonderer Verletzbarkeit EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a. (Ibrahim) -, juris, Rn. 93; BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2024 - 1 C 3.24 -, juris, Rn. 11; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29. Juli 2019 - A 4 S 749/19 -, juris, Rn. 41; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 25. Juli 2019 - 4 LB 12/17 -, juris, Rn. 67; VG Freiburg, Urteil vom 28. Dezember 2020 - A 4 K 10160/17 -, juris, Rn. 33. Bei den Klägern handelt es sich um eine gelebte Kernfamilie mit minderjährigen Kindern. Dabei ist auch der ehemalige Kläger zu 4. mit seinen gerade einmal sechs Jahren in den Blick zu nehmen, auch wenn er seine Klage zurückgenommen hat. Denn gleichwohl ist bei lebensnaher Betrachtung davon auszugehen, dass die Kläger zu 1. bis 3. und der ehemalige Kläger zu 4. als Kernfamilie zusammenbleiben und insoweit eine Rückkehr nach Italien nur gemeinsam zu unterstellen ist. Vgl. zu diesem Maßstab BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 45.18 -, juris, Rn. 16 ff. Dies zugrunde legend geht die erkennende Kammer in Abkehr von ihrer bisherigen Entscheidungspraxis nunmehr davon aus, dass auch vulnerablen Ausländern wie etwa hier Kernfamilien mit minderjährigen Kindern, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, vgl. zu diesem Maßstab VG Gelsenkirchen, Urteil vom 26. Februar 2020 - 1a K 887/18.A -, juris, Rn. 81 ff., in Italien keine unmenschliche bzw. erniedrigende Behandlung droht. Insoweit gilt zu berücksichtigen, dass das Bundesverwaltungsgericht jüngst Gleiches für eine alleinerziehende Mutter mit einem Grundschulkind und einem Kind unter drei Jahren, die in Italien bereits anerkannt waren, entschieden hat, weil es davon ausgeht, dass die Betroffenen eine ihrer Vulnerabilität angemessene Unterkunft erhalten werden und im Übrigen auch, nicht zuletzt in den Bereichen der sog. „Schattenwirtschaft“, für sich sorgen können werden. Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2024 - 1 C 3.24 -, juris, Rn. 28 ff. Zwar erachtet die erkennende Kammer die vorgenannte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht in jeder Hinsicht für überzeugend. So bestehen aus Sicht der Kammer vor allem Bedenken im Hinblick auf die Tragfähigkeit und Festigkeit der zum Teil mehrere Jahre alten Tatsachengrundlage für die vom Bundesverwaltungsgericht vertretene Annahme, die Betroffenen würden (stets) eine ihrer Vulnerabilität Rechnung tragende Unterkunft nebst zugehörigen (notwendigen) Leistungen erhalten, weil Italien ansonsten später der Rückübernahme nicht mehr zustimme und insoweit gar keine tatsächliche Überstellung erfolge. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2024 - 1 C 3.24 -, juris, Rn. 44, 68. Auch die Ausführungen zu der Möglichkeit, nach Ablauf des einen Jahres eine Arbeit, notfalls in der Schattenwirtschaft, zu finden und so für sich sorgen zu können, erscheint der Kammer – ungeachtet dessen, ob dieser Zeitraum nach dem Maßstab des Art. 4 GrCh bzw. Art. 3 EMRK überhaupt in den Blick zu nehmen ist – in Anbetracht der bestehenden Erkenntnislage fragwürdig. Dabei erachtet es die Kammer weiterhin nicht als überzeugend, die Betroffenen auf Tätigkeiten in der Schattenwirtschaft und damit letztlich entgegen dem europäischen Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit auf die Illegalität zu verweisen, selbst wenn eine Sanktionierung in Italien faktisch in den allermeisten Fällen ausbleiben sollte. Vgl. dazu bereits ausführlich VG Gelsenkirchen, Urteil vom 12. April 2024 - 1a K 4942/22.A -, juris, Rn. 124 ff. mit weiteren Nachweisen. Gleichwohl schließt sich die erkennende Kammer zur Wahrung der Rechtseinheit dem Bundesverwaltungsgericht an. Der Kammer liegen namentlich keine neueren Erkenntnisse vor, nach denen sich die entsprechende Einschätzung der obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung zwingend als unzutreffend erweist. Im Falle der Kläger bestehen auch keine Besonderheiten, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten. Dann aber gilt es, diese Rechtsprechung auf solche vulnerablen Gruppen wie die Familie der Kläger mit Kindern unter 14 Jahren, die in Italien noch nicht anerkannt sind, entsprechend zu übertragen. Insoweit muss berücksichtigt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen die für die Fälle von in Italien bereits anerkannten Nichtvulnerablen getroffene, eine unmenschliche bzw. erniedrigende Behandlung ebenfalls verneinende Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. BVerwG, Urteil vom 21. November 2024 - 1 C 23.23 -, juris, Rn. 26 ff., bereits entsprechend auf nichtvulnerable Ausländer, die in Italien noch nicht anerkannt worden sind, übertragen hat, obwohl diese nicht im vom Bundesverwaltungsgericht untersuchten System der Zweitaufnahmeeinrichtungen SAI untergebracht werden, sondern in den Erstaufnahmeeinrichtungen (CAS), vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. Mai 2025 - 11 A 1756/24.A -, juris, Rn. 66 ff., und das erkennende Gericht sich dem – trotz bestehender Kritikpunkte an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts – zur Wahrung der Rechtseinheit angeschlossen hat. Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 9. Juli 2025 - 1a K 3185/24.A -, juris, Rn. 41 ff. Dann ist eine Übertragung der Argumentation des Bundesverwaltungsgerichts zu den vulnerablen in Italien bereits anerkannten Schutzsuchenden auf diejenigen Vulnerablen, die dort noch das Asylverfahren zu durchlaufen haben, aber erst Recht angezeigt. Die Situation dieser beiden Gruppen ist noch stärker vergleichbar als auf dem Feld der Nichtvulnerablen. Denn nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen und in Übereinstimmung mit den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts erhalten insbesondere beide Gruppen Zugang zum staatlichen System der Zweitaufnahmeeinrichtungen SAI. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2024 - 1 C 3.24 -, juris, Rn. 44. Insoweit müssen die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts zu bereits anerkannten Vulnerablen erst recht auch für noch im Verfahren befindliche Schutzsuchende gelten. c) Schließlich besteht auch keine – nur in Ausnahmefällen anzunehmende – Pflicht der Beklagten zum Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO. Denn auch in Ansehung der auf Grundlage der mit Rundschreiben vom 5. und 7. Dezember 2022 (Circular Letters des Ministero dell’Interno) erklärten Weigerung Italiens, Schutzsuchende (wieder)aufzunehmen, besteht keine Gefahr, dass über den Asylantrag dauerhaft in der Sache nicht entschieden wird. Der Gefahr eines sogenannten „refugee in orbit“ wird hier vielmehr noch hinreichend durch den in Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO normierten Zuständigkeitsübergang für den Fall, dass eine Überstellung nicht innerhalb von sechs Monaten erfolgt, begegnet. Die in diesem Regelungssystem zum Ausdruck kommende Wertung, dass eine entsprechende Zeit der Ungewissheit zumutbar ist, bedarf keiner Korrektur durch die Annahme einer Verpflichtung zum Selbsteintritt bereits vor Ablauf der Sechsmonatsfrist. Vgl. ausführlich OVG NRW, Urteil vom 9. Mai 2025 - 11 A 1756/24.A -, juris, Rn. 82 ff. II. In Anbetracht des Vorstehenden haben die Kläger auch keinen Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungsverboten hinsichtlich Italiens auf Grundlage von § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG). Voraussetzung für die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG ist, dass in dem in den Blick zu nehmenden Zielort – hier Italien – eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, ju-ris, Rn. 23, unter Verweis auf EGMR, Urteile vom 7. Juli 1989 - Nr. 1/1989/161/217, Soering/Vereinigtes Königreich - NJW 1990, 2183 Rn. 90 f., und vom 28. Februar 2008 - Nr. 37201/06, Saadi/Italien - NVwZ 2008, 1330 (1331), Rn. 125. Dies ist aus den oben dargestellten Gründen bei Zugrundelegung der Annahmen in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen nicht der Fall. Auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG kommt vor diesem Hintergrund nicht in Betracht. Denn § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG stellt jedenfalls keine geringeren Anforderungen als § 60 Abs. 5 AufenthG. Liegen die Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG nicht vor, scheidet eine nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG relevante Extremgefahr ebenfalls aus. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Juni 2019 - 13 A 3930/18.A -, juris, Rn. 315. Darüber hinaus ist nicht festzustellen, dass für die Klägerin eine erhebliche konkrete Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Sätze 3 bis 5 AufenthG wegen einer zielstaatsbezogenen wesentlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes droht. Insoweit gilt das oben Gesagte. Es fehlt im Hinblick auf die Klägerin zu 2. an jedem medizinischen Nachweis und damit offenkundig an einem den Anforderungen des § 60 Abs. 7 Satz 2 in Verbindung mit § 60a Abs. 2c Sätze 2 und 3 AufenthG genügenden substantiierten Vortrag. III. Allerdings hält die in Ziffer 3 des streitgegenständlichen Bescheides angeordnete Abschiebung der Kläger nach Italien einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Rechtsgrundlage für den Erlass der Abschiebungsanordnung ist § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG. Nach dieser Vorschrift ordnet das Bundesamt unter anderem in den Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG – wie hier – die Abschiebung in den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Die Abschiebung muss also nicht nur rechtlich zulässig, sondern in nächster Zeit („sobald“) mit großer Wahrscheinlichkeit auch tatsächlich möglich sein. Vgl. BVerwG, EuGH-Vorlage vom 26. Januar 2021 - 1 C 52.20 -, juris, Rn. 18; BayVGH, Urteil vom 11. Juli 2024 - 24 B 24.50010 -, juris, Rn. 45; Bergmann, in: ders./Dienelt, Ausländerrecht, 15. Aufl. 2025, § 34a AsylG, Rn. 3; Pietzsch, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 44. Edition, Stand: 1. Oktober 2024, § 34a AsylG, Rn. 9; Hailbronner, in: ders., Ausländerrecht, Stand: Dezember 2022, § 34a AsylG Rn. 37 f. Von einer tatsächlichen Durchführbarkeit der Überstellung nach Italien kann nicht ausgegangen werden. So auch BayVGH, Urteil vom 11. Juli 2024 - 24 B 24.50010 -, juris, Rn. 48 m.w.N.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 26. April 2023 - 10 LA 48/23 -, juris, Rn. 21; VG Hannover, Urteil vom 9. April 2025 15 A 2259/25 -, juris Rn. 52 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 20. März 2024 - 22 L 497/24.A -, juris, Rn. 120 ff., VG Arnsberg, Urteil vom 19. Januar 2023 - 9 K 2602/19.A -, juris, Rn. 31; a. A. VG Köln, Urteil vom 5. Juni 2025 - 3 K 1512/23.A -, juris, Rn. 80 (die tatsächliche Überstellung sei zwar nicht sehr wahrscheinlich, aber durchaus möglich). Italien ist offensichtlich nicht zur Übernahme bereit. Das ergibt sich bereits aus den vor mehr als zweieinhalb Jahren abgegebenen Erklärungen vom 5. Dezember 2022 und vom 7. Dezember 2022 (Circular Letters des Ministero dell’Interno), mit denen Italien eine (Wieder-)Aufnahme von Schutzsuchenden, für die der Mitgliedstaat nach den Regelungen der Dublin III-VO eigentlich zuständig ist, unter Berufung auf technische Gründe und fehlende Aufnahmekapazitäten zeitlich befristet, aber ohne Nennung eines konkreten Enddatums – mit Ausnahme von Fällen unbegleiteter Minderjährigen im Rahmen des Familiennachzugs – eingestellt hat. Seitdem erklärt Italien im Rahmen der (Wieder-) Aufnahmeverfahren nach Kenntnis der Kammer auch nicht mehr seine Zuständigkeit für die Bearbeitung der Asylverfahren, sondern diese wird lediglich in Folge der Nichtreaktion auf Grundlage von Art. 22 Abs. 7 bzw. Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO fingiert. Seit Abgabe der Erklärung haben auch faktisch allenfalls vereinzelte Rückübernahmen stattgefunden, vgl. Bundesamt, Das Bundesamt in Zahlen 2024, Asyl, S. 32, wonach im gesamten Jahr 2024 gerade einmal drei Überstellungen nach Italien erfolgt sind, die nichts daran ändern, dass weder zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung noch in absehbarer Zeit eine Überstellung der Kläger faktisch möglich erscheint. Vgl. bereits VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 28. Februar 2023 - 1a L 180/23.A -, juris, Rn. 4 ff., a. A. unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung VG Köln, Beschluss vom 6. Mai 2025 - 9 L 233/25.A -, juris, Rn. 37 ff. Es sind namentlich nach wie vor keinerlei Anzeichen erkennbar, dass Italien zeitnah oder auch nur innerhalb des nächsten halben Jahres von seiner bisherigen Praxis abweichen würde oder dass die anderen Mitgliedstaaten oder die Organe der Europäischen Union auf eine Rückkehr zur Beteiligung Italiens am Dublin-System drängen würden. Soweit Teile der Rechtsprechung demgegenüber entschieden haben, es stehe fest, dass Abschiebungen im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Italien durchgeführt werden könnten, weil die italienischen Erklärungen lediglich dem Überstellungsverfahren zuzuordnen seien, vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. Mai 2025 - 11 A 1756/24.A -, juris, Rn. 101 ff. unter Verweis auf OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 25. Januar 2024 - 4 LB 3/23 -, juris, Rn. 123; ähnlich auch VG Köln, Urteil vom 5. Juni 2025 - 3 K 1512/23.A -, juris, Rn. 74, und Beschluss vom 6. Mai 2025 - 9 L 233/25.A -, juris, Rn. 34 f. vermag diese Subsumtion angesichts des o. g. Obersatzes zu der Rechtsgrundlage, wonach die Abschiebung nicht nur rechtlich zulässig, sondern in nächster Zeit mit großer Wahrscheinlichkeit auch tatsächlich möglich sein muss, nicht zu überzeugen. Es ist bereits nicht erkennbar, weshalb Fragen des Überstellungsverfahrens – also organisatorischer Natur – jedenfalls dann keinen Einfluss auf die tatsächliche Möglichkeit der Überstellung haben sollen, wenn sie – wie hier – von einem solchen Gewicht sind, dass sie eine Überstellung auf unabsehbare Zeit faktisch ausschließen. Auch die benannte Rechtsprechung nennt hierfür keine dogmatische Grundlage. Aber auch sonst überzeugt die Rechtsprechung nicht. Die in § 34a Abs. 1 AsylG vorgesehene Abschiebungsanordnung ist eben Grundlage des Überstellungsverfahrens und darf – anders als die Abschiebungsandrohung – nur erlassen werden, wenn die Abschiebung rechtlich wie tatsächlich möglich erscheint. Genau dies unterscheidet sie gerade inhaltlich von der ansonsten vorgesehenen Abschiebungsandrohung, die nach § 34a Abs. 1 Satz 4 AsylG auch weiterhin möglich ist, wenn eine Abschiebungsanordnung nicht erlassen werden kann, sprich: wenn eine Abschiebung gerade nicht in Aussicht steht. Im Übrigen kann die Tatsache, dass die Dublin III-VO im Falle einer Nichtüberstellung binnen sechs Monaten einen Zuständigkeitsübergang vorsieht, nicht dazu führen, dass auch bei der vorliegend zu beurteilenden jahrelangen klar artikulierten und umgesetzten Nichtrücknahme gleichwohl von einer praktisch möglichen Abschiebung i. S. d. § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG auszugehen wäre. Denn die weitergehende Rechtsfolge des Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO für den Fall, dass retrospektiv feststeht, dass eine Überstellung – aus welchen Gründen auch immer im Einzelfall – nicht durchgeführt werden konnte, lässt keine Schlüsse auf die Auslegung des § 34a AsylG, namentlich die Anforderungen an die Prognose hinsichtlich der Durchführbarkeit einer Abschiebung, zu. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass der Gesetzgeber gerade für die Fälle der Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union für das Asylverfahren nach der Dublin III-VO gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) AsylG in § 34a Abs. 1 Satz 1 den Erlass einer Abschiebungsanordnung vorgesehen hat. Einen weitreichenden Ausschluss dieser Vorgehensweise über Einzelfälle hinaus, wie er sich nunmehr seit Jahren im Hinblick auf Italien ergibt, das sich faktisch dem Dublin-System entzogen hat, hatte der Gesetzgeber ersichtlich nicht im Blick. Diese Konsequenz entspricht auch nicht der hinter der Regelung stehenden Intention, die (Rück-) Überstellungen im Rahmen des Dublin-Verfahrens – wie bei den zunächst erfassten Fällen der Abschiebung in einen sicheren Drittstaat – einem beschleunigten Verfahren zu unterstellen, wie es auch dem diesem Regelwerk immanenten Beschleunigungsgrundsatz entspricht. Die gleichwohl in § 34a Abs. 1 Satz 4 AsylG explizit vorgesehene Möglichkeit der Abschiebungsandrohung für den Fall, dass eine Abschiebungsanordnung nicht ergehen kann, steht insoweit auch einer Rechtsfortbildung zur Schließung einer etwaigen planwidrigen Regelungslücke im Hinblick auf eine vom Gesetzgeber so nicht antizipierte Konstellation entgegen. Die Kammer sieht sich schließlich aus rechtsdogmatischen Gründen nicht im Stande, die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Abschiebungsanordnung in der vorliegenden Konstellation aus praktischen Erwägungen einzuschränken. Zwar wird die Entscheidung über die Zuständigkeit für den Asylantrag des Betroffenen in Folge der Aufhebung einer Abschiebungsanordnung im gerichtlichen Eilverfahren erst mit Ergehen der Entscheidung im Hauptsacheverfahren getroffen und läuft auch die sechsmonatige Überstellungsfrist erst ab diesem Zeitpunkt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. Mai 2025 - 11 A 1756/24.A -, juris, Rn. 34 ff. Gleichwohl ist die daraus folgende längere Phase der Ungewissheit auf die durch den Asylsuchenden selbst erfolgte (erfolgreiche) Inanspruchnahme von gerichtlichem Eilrechtsschutz zurückzuführen und auch von der Dublin III-VO in Art. 27 Abs. 3 selbst so vorgesehen. Der Beschleunigungsgrundsatz gebietet folglich keine Korrektur. Strebt die Beklagte eine schnellere Klarheit an, so hat sie dies bereits durch die Wahl einer Abschiebungsandrohung anstelle einer Abschiebungsanordnung in der Hand. IV. In Folge der Aufhebung der Abschiebungsanordnung fehlt auch die Grundlage für den in Ziffer 4 des streitgegenständlichen Bescheids erfolgten Erlass eines auf 15 Monate befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1, Abs. 2 Sätze 2 und 3 i. V. m. § 75 Nr. 12 AufenthG. V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 83b AsylG. Dabei sieht das Gericht die beiden aufgehobenen Ziffern 3 und 4 im Verhältnis zu dem gesamten Streitgegenstand mit einem Drittel als angemessen bewertet an. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen. Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.