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Urteil

4 LB 3/23

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2024:0125.4LB3.23.00
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Leitsätze
1. Die beiden Schreiben der italienischen Dublin-Unit vom 5. und 7. Dezember 2022 sind nicht geeignet, um das Vertrauen der EU-Staaten in das italienische Asylsystem zu erschüttern. (Rn.62) 2. Aus den beiden Schreiben der italienischen Dublin-Unit aus dem Dezember 2022, mit dem um die Aussetzung von Rücküberstellungen sog. Dublin-Rückkehrer gebeten wurde, folgt nicht die Annahme systemischer Schwachstellen im italienischen Asylsystem. (Rn.69)
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 6. September 2019 - 10 A 350/19 - geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die beiden Schreiben der italienischen Dublin-Unit vom 5. und 7. Dezember 2022 sind nicht geeignet, um das Vertrauen der EU-Staaten in das italienische Asylsystem zu erschüttern. (Rn.62) 2. Aus den beiden Schreiben der italienischen Dublin-Unit aus dem Dezember 2022, mit dem um die Aussetzung von Rücküberstellungen sog. Dublin-Rückkehrer gebeten wurde, folgt nicht die Annahme systemischer Schwachstellen im italienischen Asylsystem. (Rn.69) Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 6. September 2019 - 10 A 350/19 - geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung der Beklagten, über die der Senat gemäß § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) trotz Ausbleibens der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung entscheiden und verhandeln kann, nachdem die Beteiligten auf diese Möglichkeit hingewiesen worden sind, hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet. A. Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts zugelassen, § 124 Abs. 1 VwGO. Im Anschluss hat die Beklagte die Berufung fristgemäß begründet, § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO. Die Begründung enthält einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen angeführten Gründe der Anfechtung, § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO. Dass sich die Beklagte zur Begründung der Berufung auf den streitgegenständlichen Bescheid sowie den Berufungszulassungsbeschluss vom 13. Dezember 2019 des erkennenden Gerichts verwiesen hat, ist unschädlich. Die Beklagte hat auch unter Bezugnahme auf das Zulassungsvorbringen sowie den Zulassungsbeschluss hinreichend zum Ausdruck gebracht hat, weshalb sie an der Durchführung des zugelassenen Berufungsverfahrens festhalten will, sodass deutlich wird, worauf sie ihre Berufung stützt (vgl. BVerwG, Urt. v. 8. März 2004 - 4 C 6/03 -, juris Rn. 21). B. Die Berufung der Beklagten ist auch begründet. Die Klage der Klägerin gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 29. Mai 2019 - Gesch.Z. 7818848-232 - erweist sich als unbegründet. Der Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts ist daher zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Senat stellt dabei gemäß § 77 Abs. 1 Halbs. 2 Asylgesetz (AsylG) auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ab. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des Klagebegehrens sind daher das Asylgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 382) geändert worden ist, und das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 390) geändert worden ist. I. Die Entscheidung des Bundesamtes in Nr. 1 des angefochtenen Bescheides, dass der Asylantrag der Klägerin unzulässig ist, erweist sich als rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG. Nach dessen lit. a ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (im Folgenden: Dublin III-VO) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Dies ist hier der Fall. 1. Zunächst ergibt sich vorliegend zugunsten der Klägerin kein Zuständigkeitsübergang gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO. Wird danach die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten nach Zustimmung zur Wiederaufnahme durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Vorliegend wurde der Lauf der Überstellungsfrist unterbrochen. Für den Beginn der Überstellungsfrist ist nach Art. 29 Abs. 1 Unterabsatz. 1 Dublin III-VO auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem der zuständige Mitgliedstaat dem Wiederaufnahmegesuch ausdrücklich zugestimmt hat oder die Zustimmung als erteilt gilt. Dies wäre hier der 30. Januar 2019. Abweichend hiervon beginnt der Lauf der Überstellungsfrist jedoch erneut mit der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf, wenn ein Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung i.S.v. Art. 27 Dublin-III-VO eingelegt wurde. Dies ist hier der Fall. Zwar hat die Klage zunächst keine aufschiebende Wirkung entfaltet, da der streitgegenständliche Bescheid – anders als im Fall der Klage der Mutter der Klägerin– keine Abschiebungsandrohung, sondern vielmehr eine Abschiebungsanordnung im Sinne von § 34a Abs. 1 Satz 4, § 34 AsylG ausgesprochen hat. Nachdem die Klägerin jedoch erfolgreich um vorläufigen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht nachgesucht hat und dieses die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet hat, liegt nunmehr ein Rechtsbehelf im Sinne von § 27 Dublin III-VO vor. 2. Die Zuständigkeit Italiens für den Asylantrag der Klägerin ist weiter grundsätzlich anzunehmen, weil dies auch für den Asylantrag der Mutter der Klägerin gilt. Gemäß § 14a Abs. 2 AsylG gilt, im Fall der Einreise eines minderjährigen ledigen Kindes des Ausländers nach dessen Asylantragstellung ins Bundesgebiet oder im Falle der Geburt in Deutschland, dass dies dem Bundesamt unverzüglich anzuzeigen ist, wenn ein Elternteil eine Aufenthaltsgestattung besitzt oder sich nach Abschluss seines Asylverfahrens ohne Aufenthaltstitel oder mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes im Bundesgebiet aufhält (Satz 1). Die Anzeigepflicht obliegt neben dem Vertreter des Kindes im Sinne von § 12 Abs. 3 auch der Ausländerbehörde (Satz 2). Mit Zugang der Anzeige beim Bundesamt gilt ein Asylantrag für das Kind als gestellt (Satz 3). Vorliegend wurde die Geburt der Klägerin dem Bundesamt am 29. April 2019 angezeigt. Zu diesem Zeitpunkt war das Asylverfahren der Mutter der Klägerin noch nicht abgeschlossen, mit der Folge, dass auch für die Klägerin ein Asylantrag als gestellt galt. Im Hinblick auf die Asylanträge minderjähriger Kinder regelt Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO, dass für die Zwecke dieser Verordnung die Situation eines mit dem Antragsteller einreisenden Minderjährigen, der der Definition des Familienangehörigen entspricht, untrennbar mit der Situation seines Familienangehörigen verbunden ist und in die Zuständigkeit des Mitgliedstaats, der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz dieses Familienangehörigen zuständig ist, fällt, auch wenn der Minderjährige selbst kein Antragsteller ist, sofern dies dem Wohl des Minderjährigen dient (Satz 1). Ebenso wird bei Kindern verfahren, die nach der Ankunft des Antragstellers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geboren werden, ohne dass ein neues Zuständigkeitsverfahren für diese eingeleitet werden muss (Satz 2). Dies hat zur Folge, dass für den Asylantrag der Klägerin dasselbe Land zuständig ist, das auch zur Durchführung des Asylverfahrens der Mutter verpflichtet ist. Dies ist hier Italien (vgl. Urt. des Senats vom heutigen Tage - 4 LB 4/23 - juris). Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Mutter der Klägerin vor ihrer Einreise in die Bundesrepublik in Italien um Asyl nachgesucht hat. Dies ergibt sich zum einen aus dem Treffer in der EURODAC-Datenbank. Dessen Zuordnung zur Kategorie 1 (IT1MS00HQH) weist bereits auf eine Asylantragstellung in Italien hin. Ausweislich der Daten des EURODAC-Systems stellte die Mutter der Klägerin am 24. August 2015 in Italien einen Asylantrag. Dies deckt sich zudem mit den Angaben der Mutter der Klägerin im Rahmen ihrer Erstbefragung am 16. Januar 2019, in der sie vorgetragen hat, dass in Italien ihre Fingerabdrücke erfasst worden seien. Letztlich haben die italienischen Behörden mit Schreiben vom 30. Januar 2019 erklärt, dem Wiederaufnahmeersuchen der Beklagten betreffend der Mutter der Klägerin zuzustimmen und damit zu erkennen gegeben, für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig zu sein (Bl. 117 der Asylakte der Mutter der Klägerin). 3. Die Zuständigkeit Italiens entfällt auch nicht nach Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO. Erweist es sich nach dieser Vorschrift als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta (EUGrdRCh) mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Art. 4 der EUGrdRCh bestimmt, dass niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf. Weiter heißt es in Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 3 Dublin III-VO: Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat. a. Maßgeblich bei der Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO ist der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens, das die Mitgliedstaaten der Europäischen Union insbesondere in Fragen des Asylrechts einander entgegenbringen. Das Europäische Asylsystem – dem auch die Italienische Republik angehört – ist in einem Kontext des gegenseitigen Vertrauens entworfen worden. Dies ergibt sich aus den Rechtstexten, die das Gemeinsame Europäische Asylsystem bilden (EuGH, Urt. v. 21. Dezember 2011 - C-411/10, C-493/10 -, juris Rn. 78). Dieses System gründet sich darauf, dass alle daran beteiligten Staaten die Grundrechte beachten, einschließlich der Rechte, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und dem Protokoll von 1967 sowie in der EMRK finden. Die Mitgliedstaaten dürfen einander insoweit Vertrauen entgegenbringen (EuGH, Urt. v. 21. Dezember 2011 - C-411/10, C-493/10 -, juris Rn. 78 sowie Urt. v. 10. Dezember 2013 - C-394/12 -, juris Rn. 52). Das Unionsrecht beruht auf der grundlegenden Prämisse, dass jeder Mitgliedstaat mit allen anderen Mitgliedstaaten eine Reihe gemeinsamer Werte teilt und anerkennt, dass sie diese mit ihm teilen. Dies bedeutet, dass die nationalen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten in der Lage sind, einen gleichwertigen und wirksamen Schutz der in der Charta anerkannten Grundrechte, insbesondere in Art. 1 und 4 EUGrdRCh zu bieten, weil darin einer der Grundwerte der Union und ihrer Mitgliedstaaten verankert ist (vgl. EuGH, Urteile v. 19. März 2019 - C-163/17 -, juris Rn. 80 und - C- 297/17 u. a. -, juris Rn. 84 f.). Auf dieser Grundlage ist zunächst die Verordnung (EG) 434/2003 vom 18. Februar 2003 (Dublin II-VO) entworfen worden, die wiederum Grundlage der Dublin III-VO war, Art. 48 Dublin III-VO. Letztere beinhaltete eine Änderung in wesentlichen Punkten und formulierte gleichzeitig erneut eine gemeinsame Asylpolitik sowie das Gemeinsame Europäische Asylsystem als wesentlichen Bestandteil als Ziel der Europäischen Union (vgl. Erwägungsgrund 2 zur Dublin III-VO). Das gegenseitige Vertrauen der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Asylpolitik sollte sogar noch weiter gestärkt werden (vgl. Erwägungsgrund 22 zur Dublin III-VO). Der daraus abgeleitete Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens beinhaltet, dass – abgesehen von außergewöhnlichen Umständen – die Mitgliedstaaten davon ausgehen, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten. Folglich gilt im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems und insbesondere der Dublin III-VO die Vermutung, dass die Behandlung Asylsuchender in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention) sowie der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK) steht (vgl. EuGH, Urteile v. 19. März 2019 - C-163/17 -, juris Rn. 81 f., und - C- 297/17 u. a. -, juris Rn. 84 f.). Diese Vermutung ist zwar nicht unwiderleglich, jedoch ist die Widerlegung wegen der herausragenden Bedeutung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems und dem daraus abgeleiteten gegenseitigen Vertrauen an hohe Hürden geknüpft. Daher steht nicht jede drohende Grundrechtsverletzung oder jeder Verstoß gegen die Regeln für das gemeinsame Asylsystem der Überstellung eines Asylsuchenden in den zuständigen Mitgliedstaat entgegen. Dies wäre mit den Zielen und dem System der Dublin III-VO unvereinbar (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019, - C-163/17 - a. a. O., Rn. 91 f.). Es bedarf vielmehr der Feststellung systemischer Schwachstellen, also solcher, die nicht in der individuellen Einzelfallbehandlung zu verorten, sondern im staatlichen System selbst angelegt sind und daher bei einer Vielzahl von Fällen musterhaft zutage treten. Es bedarf einer Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaates gegenüber einer vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängiger Personen, die zu extremer materieller Not führt, die mit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (vgl. EuGH, Urt. v. 19. März 2019, - C-163/17 -, juris Rn. 92 f.). So steht Art. 4 EUGrdRCh der Überstellung einer Person, die internationalen Schutz beantragt hat, in einen anderen Mitgliedstaat dann entgegen, wenn im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte festzustellen ist, dass sie in diesem Mitgliedstaat einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren. Dies gilt aufgrund des allgemeinen und absoluten Charakters des Art. 4 EUGrdRCh in allen Situationen, in denen ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme vorliegen, dass ein Asylsuchender bei oder infolge seiner Überstellung eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erfährt. Maßstab ist hierbei das sogenannte „real risk“ der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (vgl. EGMR, Große Kammer, Urt. v. 28. Februar 2008 - Nr. 37201/06, Saadi -, NVwZ 2008, S. 1330 Rn. 129 mit Verweis auf Urt. v. 26. Juli 2005 - 38885/02 -, BeckRS 2005, 157644 Rn. 158 ff.; BVerwG, Urt. v. 20. Februar 2013 - 10 C 23/12 -, juris Rn. 32); das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. EuGH, Urt. v. 21. Dezember 2011 - C-411/10 -, juris; stRspr. BVerwG, Beschl. v. 10. September 2018 - 1 B 51.18 -, juris Rn. 8; sowie Urt. v. 27. April 2010 - 10 C 5.09 -, juris Rn. 22 m. w. N.). Dementsprechend ist es für die Anwendung des Art. 4 EUGrdRCh unerheblich, ob es zum Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss zu einer solchen Behandlung kommt und ob systemische oder allgemeine oder bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen des Asylsystems in dem anderen Mitgliedstaat vorliegen, oder ob es unabhängig vom Vorliegen solcher Schwachstellen zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung kommt (vgl. OVG Münster Beschl. v. 25. Mai 2023 - 11 A 1257/22.A -, juris Rn. 45; EuGH, Urteile v. 19. März 2019 - C-163/17 -, juris, Rn. 87 f. und 90, und - C-297/17 u. a. -, juris, Rn. 87). Ein Verstoß gegen Art. 4 EUGrdRCh bzw. den diesem entsprechenden Art. 3 EMRK liegt aber nur dann vor, wenn die drohende Behandlung eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreicht, die von sämtlichen Umständen des Einzelfalles abhängt. Diese besonders hohe Schwelle ist grundsätzlich erst dann überschritten, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hat, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befindet, die es ihr nicht erlaubt, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden („Bett, Brot, Seife“), und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzt, der mit der Menschenwürde unvereinbar ist (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 25. Mai 2023 - 11 A 1257/22.A -, juris Rn. 45; EuGH, Urt. v. 19. März 2019 - C-163/17 -, juris Rn. 87 bis 92; Beschl. v. 13. November 2019 - C-540 und 541/17 -, juris Rn. 39; vgl. hierzu auch OVG Münster, Beschl. v. 16. Dezember 2019 - 11 A 228/15.A -, juris Rn. 29 ff., m. w. N.; Urt. v. 26. Januar 2021 - 11 A 1564/20.A -, juris Rn. 30). Bereits ein relativ kurzer Zeitraum, während dessen sich eine Person in einer solchen Situation befindet, reicht aus, um einen Verstoß gegen Art. 4 EUGrdRCh zu begründen. Dabei ist auch zu beachten, dass den Rechten, die die Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (ABl. L 337, S. 9, sog. Qualifikationsrichtlinie) sowie die Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (ABl. L 180, S. 60, sog. Verfahrensrichtlinie) Personen, die einen Asylantrag gestellt haben, einräumen, die tatsächlichen Wirkungen genommen würden, wenn sie selbst während einer relativ kurzen Zeitspanne nicht mit einer Befriedigung ihrer elementarsten Bedürfnisse einhergingen (vgl. OVG Münster Beschl. vom 25. Mai 2023 - 11 A 1257/22.A -, juris Rn. 45; EuGH, Urt. v. 12. November 2019 - C- 233/18 -, juris Rn. 46 ff.). b. Dieses gegenseitige Vertrauen und die daraus abgeleiteten rechtlichen Folgen bestehen auch noch immer in Bezug auf Italien. Daran ändern auch die beiden Schreiben der italienischen Dublin-Unit vom 5. und 7. Dezember 2022 nichts. Zwar kann diesen Schreiben entnommen werden, dass Italien sich den Regeln der Dublin-III-VO in gewissem Umfang vorübergehend nicht (mehr) unterwirft oder sich an diese gegenwärtig auf unabsehbare Zeit nicht gebunden fühlt, weil es Dublin-Rückkehrer nicht mehr aufnimmt. Eine endgültige Abkehr vom Prinzip des gegenseitigen Vertrauens ist damit jedoch noch nicht ersichtlich geworden, nicht zuletzt, aufgrund der grundlegenden Bedeutung, die dem Konzept des gegenseitigen Vertrauens zukommt. So stellte der EuGH fest, dass darin der Daseinsgrund der Europäischen Union zu sehen ist, und auf ihm das Gemeinsame Europäische Asylsystem als Ganzes gründet (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-411/10, C-493/10 -, juris Rn. 83). Vor dem Hintergrund dieser vom EuGH betonten herausragenden Bedeutung liegen auch in den beiden Schreiben der italienischen Dublin-Unit vom 5. und 7. Dezember 2022 keine nachhaltigen Anzeichen dafür vor, dass Italien sich vollständig und endgültig mit seinen Erklärungen aus dem Gemeinsamen Europäischen Asylsystem lösen wollte. Im Gegenteil: Vielmehr geht aus den Schreiben vom 5. und 7. Dezember 2022 hervor, dass Italien zwar auf unbestimmte Zeit Rücküberstellungen nicht mehr annimmt, allerdings gerade zur Wahrung der Rechte der Asylbewerber und auch nicht auf Dauer. So spricht bereits die Erklärung vom 5. Dezember 2022 von einer vorübergehenden Aussetzung von Rücküberstellungen („Member States are requested to temporarily suspend transfers to Italy“). Und auch die Erklärung vom 7. Dezember 2022 spricht nur von der Aussetzung von Rücküberstellungen („suspension of transfers“), nicht dem endgültigen Stopp. Darüber hinaus ist die Rede davon, dass Rücküberstellungen wegen des Mangels an verfügbaren Unterbringungsmöglichkeiten neu terminiert werden müssen („need for rescheduling of reception“). Damit gibt Italien zu erkennen, sich nicht von den gemeinsamen Werten zur Behandlung von Asylbewerbern lösen zu wollen, sondern im Gegenteil von dem Willen getragen zu sein, diese trotz einer den italienischen Staat überwältigenden Anzahl von Neuankünften einzuhalten. Zudem hat Italien in diesen Schreiben angekündigt, sich zur Dauer der Aussetzung äußern zu wollen, sodass es sich bei der Weigerung um keine endgültige handelt. Der Wille, zum Vollzug der Dublin III-VO zurückzukehren, ist auch in diesen Schreiben erkennbar (so auch VGH Kassel, Beschl. v. 27. Juli 2023 - 2 A 377/23.Z.A - juris). Vor diesem Hintergrund kann es offen bleiben, ob ein Entfallen des gegenseitigen Vertrauens der Mitgliedstaaten der Europäischen Union untereinander rechtliche Folgen entfalten könnte. 4. Systemische Schwachstellen im Asylsystem Italiens im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO liegen nicht vor. a) Diese ergeben sich zunächst nicht aus den beiden Schreiben der italienischen Dublin-Unit vom 5. und 7. Dezember 2022. Zwar geht aus diesen hervor, dass Italien zu diesem Zeitpunkt und auch noch immer besonderen Herausforderungen in Bezug auf die Behandlung neu ankommender Asylsuchender ausgesetzt ist. Das Vorliegen systemischer Schwachstellen hingegen belegen sie nicht. Die Erklärungen der italienischen Regierung vom 5. und 7. Dezember 2022 stellen zwar ein Indiz für das Vorliegen solcher Schwachstellen dar, rechtfertigen allein aber nicht die zwingende Schlussfolgerung auf systemische Mängel im italienischen Asylsystem (so auch VGH Kassel, Beschl. v. 27. Juli 2023 - 2 A 377/23.Z.A - juris). Vielmehr bedarf es darüber hinaus der weiteren Darlegung, wie sich die Verhältnisse in Italien im Falle einer (unterstellten) Rücküberstellung, unter Berücksichtigung ggf. vorhandener Vulnerabilitäten, darstellen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24. Oktober 2023 - 1 B 22.23 -, juris Rn. 15). Erst wenn sich anhand einer konkreten und tagesaktuellen Tatsachengrundlage feststellen lässt, dass der Klägerin eine gegen Art. 4 EUGrdRCh verstoßende Behandlung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, können systemische Mängel bejaht werden. Im Rahmen dieser Prüfung sind die Gerichte dazu verpflichtet, den Sachverhalt in Bezug auf die Aufnahmebedingungen im Zielstaat, hier Italien, so weit wie möglich selbst aufzuklären, § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO (vgl. BVerwG, EuGH-Vorlage v. 27. Juni 2017 - 1 C 26.16 -, juris Rn. 44). Dabei sind sie verpflichtet, eine tagesaktuelle Erfassung der Tatsachengrundlage vorzunehmen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 27. März 2017 - 2 BvR 681/17 -, juris Rn. 11; Beschl. v. 21. April 2016 - 2 BvR 273/16 -, Rn. 11; BVerwG, Beschl. v. 17. Januar 2022 - 1 B 48.21 -, juris Rn. 20 ff.). Dafür ist vorliegend speziell auf die Situation vulnerabler Personen in Italien abzustellen, da die Klägerin dieser Personengruppe angehört (vgl. zur differenzierten Betrachtung: VGH München, Beschl. v. 27. September 2023 - 24 B 22.30953 -, juris Rn. 20, 23; Urt. v. 25. Mai 2023 - 24 B 22.30954 -, juris Rn. 18; OVG Koblenz, Urt. v. 27. März 2023 - 13 A 10948/22.OVG -, juris Rn. 59). Als vulnerabel gelten gemäß Art. 21 der Richtlinie 2013/33/EU (Aufnahmerichtlinie), u.a. unbegleitete Minderjährige, Behinderte, ältere Menschen, Personen mit schweren physischen oder psychischen Erkrankungen und Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern. Danach berücksichtigen die Mitgliedstaaten in dem einzelstaatlichen Recht zur Umsetzung dieser Richtlinie die spezielle Situation von schutzbedürftigen Personen. Bei der Klägerin handelt es sich nach diesem Maßstab als minderjährige Tochter einer alleinerziehenden Mutter um eine vulnerable Person, deren besondere Schutzbedürftigkeit bei der Beurteilung der Rückkehrprognose Berücksichtigung finden muss. b) Diesen Maßstab vorliegend zugrunde gelegt, lassen die vom Senat ermittelten und zugrunde gelegten tatsächlichen Umstände in Italien nicht den Schluss zu, dass die Klägerin bei ihrer Rückkehr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sein wird. Das italienische Asyl ist zwar stark belastet, doch noch immer in der Lage, dem von den anderen Mitgliedstaaten in es gesetzte Vertrauen zu entsprechen. 1) Verglichen mit dem Jahr 2022 war die Anzahl der in Italien angekommenen Asylsuchenden deutlich erhöht, sodass insgesamt die Belastung des italienischen Asyls zugenommen hat. Dies geht unter anderen aus einem Bericht der UNO Flüchtlingshilfe aus dem September 2023 hervor, wonach die Anzahl der durch Italien unterzubringenden Asylsuchende stark zugenommen hat. Während im Jahr 2022 – und somit zum Zeitpunkt der Erklärungen vom 5. und 7. Dezember 2022 – 84.035 Asylanträge zu verzeichnen waren, betrug die Zahl im Jahr 2023 im September bereits 62.256. Aufgrund des anhaltenden Zustroms von Migranten hat die italienische Regierung Mitte April 2023 einen Notstand ausgerufen, der nach Angaben der Regierung für sechs Monate gelten und die besonders betroffenen Regionen im Süden des Landes entlasten solle (vgl. https://www.uno-fluechtlings​hilfe.de/hilfe-weltweit/italien, abgerufen am 3. Januar 2024). Nach Angaben des italienischen Innenministeriums betrug die Zahl der bis zum 29. Dezember 2023 in Italien registrierten Ankünfte 155.754. Im Vorjahreszeitraum waren es 103.846 und im Jahr 2021 67.040 (vgl. https://www.faz.net/aktuell/​politik/​ausland/​giorgia-​melonis-​wahlversprechen-zur-migration-die-bilanz-des-​innen​mi​nis​ters-19419798.html, abgerufen am 3. Januar 2024). 2) Diesen Zahlen zum Trotz liegen keine gesicherten Anhaltspunkte dafür vor, dass die Klägerin – gerade wegen ihres Status als vulnerable Person (minderjährige Tochter einer Alleinerziehenden) – als Dublin-Rückkehrerin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in Italien nicht ausreichend untergebracht und versorgt werden kann. Maßgeblich ist dabei, dass die Klägerin damit rechnen kann, bei ihrer Rückkehr in einer Einrichtung unterbracht zu werden, in der ihren besonderen Bedürfnissen entsprochen werden kann und nicht in einer (allgemeinen) Erstaufnahmeeinrichtung, sondern in einer sogenannten „SAI-Einrichtung“ aufgenommen werden wird. aa) Italien hatte aufgrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Urt. v. 4. November 2014 - 29217/12 -, juris) in mehreren Rundschreiben vom 2. Februar, 15. April und 8. Juni 2015 an die Dublin-Staaten und die EU-Kommission zugesichert, Familien mit Kindern zukünftig ausschließlich in den für Familien geeigneten sogenannten SPRAR-Unterkünften unterzubringen. Dies erachtete der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte grundsätzlich für ausreichend, um das Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK auszuschließen (EGMR, Urt. v. 4. Oktober 2016 - 30474/14 -, juris Rn. 15, 34; Urt. v. 4. Oktober 2016 - 32275/15 -, juris Rn. 12, 27 f.), selbst dann, wenn Zusicherungen in Einzelfällen nicht eingehalten wurden (EGMR, Urt. v. 15. Mai 2018 - 67981/16 -, juris Rn. 20 ff.). Nach Erlass des sogenannten Salvini-Dekrets (Dekret No. 113/2018 über Sicherheit und Migration) im Jahr 2018 verschlechterten sich die Aufnahmebedingungen in Italien zunächst. Die von nunmehr „SPRAR“ in „SIPROIMI“ umbenannten Unterkünfte standen Asylantragstellern und Dublin-Rückkehrern mit Ausnahme unbegleiteter Minderjähriger ab diesem Zeitpunkt nicht mehr zur Verfügung. Bei den verbliebenen Unterkünften für Asylantragsteller und Dublin-Rückkehrer (CAS und CARA) wurde das Leistungsangebot eingeschränkt (BFA, Länderinformationsblatt Italien vom 9. Oktober 2019, S. 13). Es konnte daher aufgrund der Unklarheit ohne eingehende Prüfung nicht mehr von einer kind- und familiengerechten Unterbringung sowie einem sofortigen Zugang für Familien mit Kindern nach der Ankunft in Italien ausgegangen werden, auch nicht in Anbetracht des neuen Rundschreibens der Italienischen Republik vom 8. Januar 2019, in dem dies zugesichert worden war (BVerfG, Beschl. v. 10. Oktober 2019 - 2 BvR 1380/19 -, juris Rn. 23). Am 22. Oktober 2020 trat das Dekret No. 130/2020 in Kraft und hatte zur Folge, dass die Aufnahmebedingungen in Italien wieder verbessert waren. Danach sollten zukünftig alle Asylantragsteller so schnell wie möglich in die von „SIPROIMI“ in nunmehr „SAI“ (Sistema di accoglienza e di integratione) umbenannten Unterkünfte wechseln. Diese bieten neben Leistungen zur Erfüllung von Grundbedürfnissen auch Maßnahmen mit dem Ziel einer umfassenden Integration (Gesellschaft, Arbeitsmarkt, Sprache) an (BFA, Länderinformationsblatt Italien, Stand: 27. August 2023, S. 6; AIDA, Country Report: Italy, 2022, S. 117 ff.). Im Vergleich zu den CAS-Unterkünften sind diese besser ausgestattet. Über die geänderte Lage informierte die Italienische Republik die anderen Dublin-Staaten mit Rundschreiben vom 8. Februar 2021 („circular letters“). Unter Berücksichtigung dieser Entwicklung verneinte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK in einem Fall, in dem eine Überstellung einer alleinerziehenden Mutter mit zwei Kindern im Grundschulalter nach Italien beabsichtigt war (EGMR, Urt. v. 23. März 2021 - 46595/19 -, juris). bb) Die Bedingungen in den SAI-Einrichtungen erweisen sich als geeignet, um die Klägerin (mit ihrer Mutter) unterzubringen, sodass die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung zu verneinen ist. Zwischen dem 19. und 23. Juni 2023 besuchte die Kommissarin für Menschenrechte des Europarates Italien. Aus dem Bericht hierzu ergibt sich, dass es gegenwärtig aufgrund der gestiegenen Anzahl insbesondere Probleme bei der Aufnahme und Verteilung von Migranten gibt. Die Situation in vielen Aufnahmezentren stelle sich als verheerend dar, was auf einem Mangel von mittel- bis langfristigen Plänen der Regierung zur Bewältigung der Situation beruhe. Dies erschwere die Verbesserung und Harmonisierung der Aufnahmestandards. In den letzten Jahren habe sich zudem insgesamt die Anzahl der Plätze im Aufnahmesystem reduziert. Diesem stünden zudem weniger Mittel zur Verfügung. Im Hinblick auf die Identifizierung von Migranten in Bezug auf eventuelle Vulnerabilitäten gebe es Mängel, da die Erstaufnahmeeinrichtungen oftmals mehr Menschen als geplant aufnähmen und diese dort länger blieben. Allerdings hebt die Kommissarin ausdrücklich das SAI-System positiv hervor. Die Aufnahmebedingungen entsprächen hier höheren Standards, sodass diese Einrichtungen als positives Model angesehen werden (vgl. Commissioner for Human Rights of the Council of Europe; Country Report Italy following her Visits to Italy from 19 to 23 June 2023, S. 18). Die SAI-Einrichtungen sind dezentral organisiert und bieten im Vergleich zu den Erstaufnahmeeinrichtungen verbesserte Aufnahme- und Integrationsbedingungen, da die Unterbringung in kleinen Zentren erfolgt, die entweder direkt in der Stadt liegen oder in Orten, die über eine gute Anbindung an das öffentliche Verkehrsnetz verfügen (vgl. AIDA, Country Report Italy, Update 2022, S. 156). Die Befriedigung der Grundbedürfnisse („Brot, Bett, Seife“) ist sichergestellt, ebenso wie der Zugang zur Gesundheitsversorgung (vgl. Stellungnahme des Bundesamtes zu einer Anfrage des Senats von 8. Dezember 2023). Innerhalb des SAI-Systems bestehen zudem Einrichtungen, die – anders als die Erstaufnahmeeinrichtungen – ausschließlich der Unterbringung von Antragstellenden mit psychischen oder physischen Beeinträchtigungen sowie erhöhtem Pflegebedarf dienen (vgl. Stellungnahme des Bundesamtes zu einer Anfrage des Senats von 8. Dezember 2023). cc) Es ist auch davon auszugehen, dass die Klägerin im Falle ihrer Rücküberstellung gemeinsam mit ihrer Mutter Zugang zu den SAI-Einrichtungen erhält. Im Jahr 2023 hat sich die italienische Regierung um die Verbesserung ihrer Aufnahmebedingungen insbesondere vulnerabler Personengruppen bemüht. Im Fokus standen hierbei insbesondere die Verfahren zur Feststellung von gegebenen Vulnerabilitäten und der weiteren Verfahren. So wurden im Juni 2023 neue Leitlinien zur Identifizierung und Weiterleitung von vulnerablen Personen veröffentlicht – in Zusammenarbeit mit der EU-Kommission, der Asylagentur der Europäischen Union, dem Roten Kreuz und dem UNHCR –, sodass vulnerable Dublin-Rückkehrer bei Ankunft identifiziert und entsprechend behandelt werden können (vgl. Stellungnahme des Bundesamtes zu einer Anfrage des Senats von 8. Dezember 2023). Sobald eine Vulnerabilität festgestellt wird, greifen spezielle Vorgehensweisen bei der Bearbeitung der Asylanträge. So sind die Asylverfahren von vulnerablen Personen vorrangig durch die zuständige Asylbehörde zu bearbeiten. Die Anhörung muss am ersten verfügbaren Termin stattfinden. In der Praxis priorisiert die Asylkommission bei Meldung einer Vulnerabilität den Asylantrag der betroffenen Person gegenüber anderen Anträgen im regulären Verfahren (vgl. AIDA, Country Report Italy, Update 2022, S. 100 f.). Dublin-Rückkehrer erhalten in Italien grundsätzlich wie alle anderen Asylsuchenden Zugang zu einer Aufnahmeeinrichtung der ersten Ebene (CAS-/CARA-Einrichtung). Liegen jedoch Vulnerabilitäten vor oder handelt es sich um weibliche Antragsteller – wie hier –, so haben die Betroffenen unmittelbaren Zugang zu einer SAI-Einrichtung (vgl. AIDA, Country Report Italy, Update 2022, S. 80 ff. sowie Stellungnahme des Bundesamtes zu einer Anfrage des Senats von 8. Dezember 2023; Gemeinsamer Bericht des AA, BMI und BAMF zur Aufnahmesituation von Asylantragstellenden sowie anerkannt Schutzberechtigten in Italien, 09/2022, S. 25-27). dd) Zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, welche die Annahme rechtfertigen, dass die Aufnahmekapazitäten in den SAI-Einrichtungen zulasten der Klägerin erschöpft sind. Die SAI-Einrichtungen umfassen insgesamt 43.440 Plätze, davon waren zum 15. November 2023 34.689 belegt. Somit sind noch rund 9.000 Plätze frei (vgl. Stellungnahme des Bundesamtes zu einer Anfrage des Senats von 8. Dezember 2023 m. w. N.), sodass von einer Auslastung bzw. Überlastung der italienischen Unterbringungsmöglichkeiten derzeit nicht ausgegangen werden kann. ee) Auch hinsichtlich der weiteren Unterbringung ist nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von einer Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 EUGrCh für die Klägerin auszugehen. Der Zugang zu medizinischer Versorgung ist in Italien im Falle einer unterstellten Rücküberstellung sichergestellt. Es ist davon auszugehen, dass Krankheiten in Italien behandelbar sind und ausreichende Behandlungskapazitäten existieren. Der tatsächliche Zugang von Asylantragstellern zu medizinischer Versorgung ist ebenfalls gegeben, dies gilt insbesondere im Falle einer Unterbringung in einer SAI-Einrichtung. Asylantragsteller haben in gleicher Weise wie italienische Bürger einen Anspruch auf medizinische Versorgung, der mit der Registrierung eines Asylantrags entsteht. Gemäß Art. 4 Abs. 1 des Dekrets 130/2020 ist gesetzlich geregelt, dass eine Gesundheitsversorgung sichergestellt sein muss. Bis zum Zeitpunkt der Registrierung werden medizinische Basisleistungen, insbesondere eine kostenfreie Notfallversorgung, gewährleistet. Bürokratische Hindernisse lassen sich mit Hilfe der Betreiber der Aufnahmeeinrichtungen überwinden. Zusätzlich sind in den SAI-Einrichtungen Ärztinnen und Ärzte beschäftigt, die medizinische Erstuntersuchungen und Notfallmaßnahmen vornehmen (AIDA, Country Report: Italy, 2022, S. 156; Stellungnahme des Bundesamtes zu einer Anfrage des Senats vom 8. Dezember 2023). Der Zugang zu weiteren erforderlichen staatlichen Leistungen ist gegeben. Voraussetzung, um Sozialleistungen in Anspruch zu nehmen, ist teilweise eine Registrierung am Wohnort („residenza“) (AIDA, Country Report: Italy, 2022, S. 243). Diese können Asylantragsteller jedenfalls inzwischen wieder in zumutbarer Weise vornehmen, weil der Corte constituzionale (Verfassungsgerichtshof) die durch das sogenannte Salvini-Dekret geschaffenen Erschwernisse bei der Registrierung für verfassungswidrig erklärt hat (vgl. AIDA, a. a. O., S. 243). ff) Der Klägerin droht in Italien auch im Falle einer Anerkennung als international Schutzberechtigte keine gegen Art. 4 EUGrdRCh verstoßende Behandlung. Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 19. März 2019 (- C-163/17 -, juris Rn. 76 ff.) entschieden, dass es für die Anwendung des Art. 4 EUGrdRCh gleichgültig ist, ob es zum Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss dazu kommt, dass die betreffende Person aufgrund ihrer Überstellung an den zuständigen Mitgliedstaat im Sinne der Dublin III-VO einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren. Daher hat das mit einem Rechtsbehelf gegen eine Überstellungsentscheidung befasste Gericht auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben zu prüfen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen, die zu einer derartigen Gefahr nach einer Zuerkennung internationalen Schutzes führen. Auch insoweit gilt grundsätzlich wiederum der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens. Diesen Maßstab zugrunde gelegt, besteht auch im Anschluss an die Zuerkennung internationalen Schutzes für Familien mit minderjährigen Kindern grundsätzlich kein ernsthaftes Risiko, einer unmenschlichen und entwürdigenden Behandlung ausgesetzt zu werden. Eine systemisch begründete, ernsthafte Gefahr einer Verletzung von Art. 4 EUGrdRCh ist nicht erkennbar. (1) Es ist davon auszugehen, dass Familien mit minderjährigen Kindern nach Stattgabe ihres Asylantrags zunächst für in der Regel ein Jahr in ihrer während des Asylverfahrens bewohnten Aufnahmeeinrichtung verbleiben können. Dadurch sind für diesen Zeitraum mit Art. 4 EUGrdRCh und Art. 3 EMRK vereinbare humanitäre Verhältnisse gewährleistet. In Italien anerkannt Schutzberechtigte haben seit dem Inkrafttreten des Gesetzes („legge“) Nr. 173/2020 vom 18. Dezember 2020, das das Gesetzesdekret („decreto legge“) Nr. 130/2020 vom 21. Oktober 2020 modifiziert und bestätigt hat (im Folgenden: Gesetz Nr. 173/2020), Zugang zum als „SAI“ bezeichneten Zweitaufnahmesystem (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 15. Juli 2022 - 11 A 1138/21.A -, juris Rn. 99). Nach den SAI-Richtlinien können anerkannte Schutzberechtigte sechs Monate dort untergebracht werden. Diese Zeit kann für vulnerable anerkannte Schutzberechtigte, zu denen Familien mit minderjährigen Kindern inzwischen wieder gehören, um sechs Monate verlängert werden. Eine letztmalige Verlängerung um weitere maximal sechs Monate kann nur erfolgen bei andauernden schwerwiegenden gesundheitlichen Problemen oder um ein Schuljahr abschließen zu können (SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, 2020, S. 55; AIDA, Country Report Italy 2019, S. 157). In Ergänzung zu den behördlichen Aufnahmezentren gibt es Unterbringungsmöglichkeiten in der Trägerschaft von Vereinen, NGOs und kirchlichen Organisationen (vgl. BFA, Länderinformation Italien, 1. Juli .2022, S. 20; Raphaelswerk e.V., Informationen für Geflüchtete, die nach Italien rücküberstellt sind, Stand: 06/2020, S. 13 f.; VGH München, Urt. v. 15. Dezember 2022 - 24 B 22.50020 -, juris Rn. 44; OVG Saarlouis, Urt. v. 15. Februar 2022 - 2 A 46/21 -, juris Rn. 24). (2) Auch für die Zeit nach der Unterbringung in der Aufnahmeeinrichtung ist es hinreichend gesichert, dass Familien mit minderjährigen Kindern bedarfsgerecht untergebracht sind, ausreichende Mittel zur Existenzsicherung haben und erforderliche medizinische Leistungen erhalten. Alleinstehenden Frauen ebenso wie Familien mit minderjährigen Kindern wird es voraussichtlich gelingen, unmittelbar im Anschluss an die Unterbringung in der Aufnahmeeinrichtung eine bedarfsgerechte Unterkunft zu erhalten. Unterstützung bei der Wohnungssuche wird für anerkannt Schutzberechtigte u.a. in den SAI-Einrichtungen angeboten (vgl. Gemeinsamer Bericht des AA, BMI und BAMF zur Aufnahmesituation von Asylantragstellenden sowie anerkannt Schutzberechtigten in Italien, 09/2022, S. 12). Falls eine Anmietung auf dem freien Wohnungsmarkt nicht gelingen sollte, können sich Familien um eine staatlich geförderte Wohnung bemühen. Der öffentliche soziale Wohnungsbau hat einen Anteil zwischen fünf und sechs Prozent des Gesamtimmobilienmarkts (vgl. UNHCR, The refugee house - guide to housing Autonomy, 2021, S. 6). In absoluten Zahlen umfasst der öffentliche Wohnungsbau rund 800.000 Einheiten mit einer Kapazität für fast zwei Millionen Menschen (UNHCR, a. a. O., S. 6). Dem sollen 650.000 Anträge auf Zuteilung einer Sozialwohnung gegenüberstehen (UNHCR, a. a. O., S. 6). Allerdings ist durch die Rechtsprechung des italienischen Verfassungsgerichts (Urteile no. 44/2020 und no. 9/2021) geklärt, dass die Vergabe der Sozialwohnungen nicht nach Wartezeit, sondern allein nach dem Kriterium der Dringlichkeit zu erfolgen hat (vgl. UNHCR, a. a. O., S. 30, 32; OVG Bautzen, Urt. v. 22. März 2022 - 4 A 389/20.A -, juris). Des Weiteren können sich Familien an die italienischen Kirchen und Hilfsorganisationen wenden. Diese bieten sowohl Unterkünfte für anerkannt Schutzberechtigte als auch Unterstützung bei der Wohnungssuche an (vgl. AIDA, Country Report: Italy, 2020, S. 120). Laut dem nationalen Statistikinstitut ISTAT waren zum 31. Dezember 2021 96.197 Personen obdachlos in Italien. Von diesen waren 38 % ausländische Staatsangehörige. Es gibt keine offiziellen Zahlen darüber, wie viele von diesen einen Schutzstatus innehatten. Obdachlosigkeit oder Verarmung kann in einzelnen Fällen nicht ausgeschlossen werden, allerdings fordert und fördert das nationale Aufnahmesystem die Eingliederung von Inhabern internationalen Schutzes in die italienische Gesellschaft. Die SAI-Einrichtungen helfen den Schutzberechtigten, eine vorübergehende Wohnung zu finden, damit sie nach dem Ausscheiden aus der Unterkunft des SAI-Netzwerkes ein Obdach haben (vgl. Stellungnahme des BAMF auf eine Anfrage des Senats vom 8. Dezember 2023, S. 5). (3) Des Weiteren wird es einer alleinstehenden Frau mit einem minderjährigen Kind voraussichtlich gelingen, die erforderlichen finanziellen Mittel zur Existenzsicherung zu erhalten. Es wird regelmäßig möglich sein, diese Mittel selbst zu erwirtschaften. Arbeitsfähige international Schutzberechtigte haben eine realistische Chance, innerhalb des ersten Jahres nach der Zuerkennung internationalen Schutzes eine ausreichend bezahlte Arbeit zu finden. Die Einschätzung beruht auf den staatlichen Maßnahmen zur beruflichen Integration in den Arbeitsmarkt, der aktuellen Situation von international Schutzberechtigten im Arbeitsmarkt und der Arbeitskräftenachfrage aus dem Bereich der Schattenwirtschaft (vgl. OVG Bautzen, Urt. v. 22. März 2022 - 4 A 389/20.A -, juris Rn. 56 ff.; OVG Münster, Urt. v. 20. Juli 2021 - 11 A 1674/20.A -, juris Rn. 130 ff. m. w. N.). Migrantinnen und Migranten können sich frühzeitig um eine Integration in den Arbeitsmarkt bemühen. Bereits zwei Monate nach der Stellung des Asylantrags in Italien ist es erlaubt, eine bezahlte Arbeit aufzunehmen (BFA, Länderinformationsblatt Italien, Stand: 27. Juli 2023, S. 9). Nach Ablauf des Unterbringungsanspruchs in den staatlichen Einrichtungen wird von international Schutzberechtigten – wie auch von italienischen Staatsangehörigen – grundsätzlich erwartet, sich selbst zu versorgen. Dazu bieten insbesondere die SAI-Einrichtungen Fördermaßnahmen an, um die Chancen von Asylantragstellern und international Schutzberechtigten auf dem Arbeitsmarkt zu erhöhen (vgl. Stellungnahme des BAMF auf eine Anfrage des Senats vom 8. Dezember 2023, S. 8). Neben einer Tätigkeit im regulären Arbeitsmarkt können sich international Schutzberechtigte auch um eine Arbeit in der Schattenwirtschaft bemühen. Schwarzarbeit ist in Italien weit verbreitet; etwa zehn Prozent der Bevölkerung arbeitet in diesem Bereich (OVG Münster, Urt. v. 20. Juli 2021 - 11 A 1674/20.A -, juris, Rn. 130 f. m. w. N.). Insbesondere in der Landwirtschaft sollen viele Migrantinnen und Migranten bei der saisonalen Ernte irregulär arbeiten (borderline-europe, Die Situation der Geflüchteten auf Sizilien, 2019, S. 42 ff.). Die Aufnahme von Tätigkeiten in der Schattenwirtschaft ist grundsätzlich zumutbar (BVerwG, Beschl. v. 17. Januar 2022 - 1 B 66.21 -, juris Rn. 29 m. w. N.). Schwarzarbeit gilt in Italien weiterhin als „Kavaliersdelikt“. Unzumutbar ist die Tätigkeit in der Schattenwirtschaft auch nicht im Hinblick auf das Ziel der Bekämpfung von Schwarzarbeit (a. A. OVG Münster, Urt. v. 20. Juli 2021 - 11 A 1674/20.A -, juris Rn. 136 m. w. N.). Das ergibt sich schon daraus, dass derzeit etwa eine Million Haushalte in Italien ausschließlich von irregulärer Arbeit leben (Handelsblatt, Italien forciert den Kampf gegen Steuerhinterziehung, Artikel vom 18. August 2020). In dieser Situation kann eine effektive Bekämpfung von Schwarzarbeit nicht mehr durch das Verhalten von Einzelpersonen, sondern nur noch durch engmaschige staatliche Kontrollen und spürbare Sanktionierungen von Arbeit- und Auftraggebern bei Verstößen erreicht werden. (4) Ein ernsthaftes Risiko einer unmenschlichen und entwürdigenden Behandlung besteht auch dann nicht, falls eine Familie mit minderjährigen Kindern auf finanzielle Hilfen angewiesen sein sollte. Maßgeblich ist dabei nicht, ob sich die finanzielle Lebenssituation und der Lebensstandard bei einer Rückkehr nach Italien im Vergleich zu einem Aufenthalt in Deutschland deutlich verschlechtern, sondern allein ob sich aus der Verschlechterung eine mit Art. 4 EUGrdRCh unvereinbare Situation ergibt (vgl. VGH München, Beschl. v. 11. Oktober 2023 - 24 B 23.30525 -, juris Rn. 32). Dies ist hier zu verneinen, da davon auszugehen ist, dass die für die Grundversorgung erforderlichen finanziellen Mittel voraussichtlich durch den italienischen Staat bereitgestellt werden. Nach Art. 28 der Qualifikationsrichtlinie, die mit Gesetzesdekret No. 18/2014 in Italien umgesetzt worden ist, ist international anerkannt Schutzberechtigten der gleiche Zugang zum Sozialsystem wie italienischen Staatsangehörigen garantiert; die gleiche Vorgabe enthält Art. 29 der Anerkennungsrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU). Der Umfang der Sozialleistungen ist in Italien – wie auch in vielen anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union – im Vergleich zu denen in Deutschland zwar deutlich geringer (vgl. OVG Bautzen, Urt. v. 14. März 2022 - 4 A 341/20.A -, juris Rn. 59). Begünstigte haben jedoch Anspruch auf die gleiche Behandlung wie italienische Staatsbürgerinnen und -bürger in Bezug auf Beschäftigung, Selbstständigkeit, Registrierung bei Berufsverbänden, Berufsausbildung, einschließlich Auffrischungskursen, Ausbildung am Arbeitsplatz und Dienstleistungen von Arbeitsämtern. Gemäß dem Gesetz fördern die Präfekturen im Einvernehmen mit den Gemeinden Initiativen zur freiwilligen Beteiligung von Antragstellenden und Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz an gesellschaftlich nützlichen Aktivitäten zugunsten der örtlichen Gemeinschaften. Die Aktivitäten sind unbezahlt und werden aus EU-Mitteln finanziert. Anerkannt Schutzberechtigte erhalten vor dem Ausscheiden aus dem SAI-Projekt Unterstützung bei der Suche nach Arbeitsmöglichkeiten und einer Wohnung. Diese Unterstützung muss nach dem Ausscheiden aus dem SAI-Projekt durch die lokalen Sozialbehörden übernommen werden. Dafür ist es wichtig, dass die Betreuenden für die Maßnahmen zur Orientierung und Begleitung zur Integration in den SAI-Projekten ein Netzwerk mit den Sozialbehörden der Gemeinden aufbauen. Personen, die aus einem SAI-Projekt ausscheiden, ohne dass man ihre weiteren Ziele kennt, können noch eine einmalige Unterstützung von 250,00 Euro pro Kopf erhalten, die die Kosten für Reise, Unterkunft und Verpflegung in den ersten Tagen abdecken sollen. Die Zuständigkeit für die Bewilligung und Festsetzung von Fürsorgeleistungen liegt bei den Regionen und Kommunen und damit hängt die Höhe der Sozialhilfe (assistenza economica sussidio monetaria integrativa) von der regionalen und kommunalen Finanzkraft ab. Italien hatte, außer für ältere Menschen und Menschen mit Behinderung, bis 2018 keine nationalen gesetzlichen Regelungen über Fürsorgeleistungen im Falle von Bedürftigkeit. Neu eingeführte Sozialleistungen werden wegen der knappen Haushaltsmittel in den letzten Jahren oftmals nur für einen begrenzten Zeitraum mit Geldmitteln im Haushalt ausgestattet, mit der Folge, dass jedes Jahr im Rahmen des Haushaltsgesetzes neu über die bereitzustellenden Mittel zu entscheiden ist. Ist der Fonds ausgeschöpft, werden ggf. die Leistungen so lange nicht bewilligt, bis neue Mittel zur Verfügung stehen. Das zentralstaatliche italienische Sozialsystem war traditionell auf eine Unterstützung durch Familienstrukturen aufgebaut. Allerdings betreibt Italien seit einigen Jahren einen Ausbau von Sozialleistungen. Zum März 2022 wurde das „assegno unico“ (Kindergeld) eingeführt. Dieses wird auf Antrag ab Geburt eines Kindes bis zum 18. Lebensjahr monatlich gezahlt. Die Höhe richtet sich nach dem Familieneinkommen und der Anzahl der Kinder und kann bis zu 175,00 Euro pro Kind betragen Des Weiteren wurde bereits im Jahr 2019 als allgemeine existenzsichernde Sozialhilfeleistung ein Bürgereinkommen eingeführt. Anspruchsberechtigte sind bedürftige Italiener, EU-Bürger, Drittstaatsangehörige mit Daueraufenthaltserlaubnis und Personen mit internationalem Schutzstatus. Weitere Voraussetzung ist ein mindestens zehnjähriger Aufenthalt in Italien, davon die letzten zwei Jahre ununterbrochen (zum Vorstehenden: BFA, Länderinformationsblatt Italien, Stand: 11. November 2020, S. 24; vgl. dazu die Ausführungen unten). Für Migrantinnen und Migranten mit regulärem Aufenthalt in Italien stehen weiter folgende Sozialleistungen zur Verfügung (vgl. zum Nachfolgenden Stellungnahme des Bundesamtes zu einer Anfrage des Senats von 8. Dezember 2023, S. 6 f.): • kommunale Beihilfen für arbeitslose Mütter (Assegno di maternità die comuni). Der Betrag wird jedes Jahr anhand des Verbraucherpreisindexes von Istat berechnet. Für das Jahr 2023 sind die Beträge auf 383,46 Euro für fünf Monate (Gesamtbetrag: 1.917,30 Euro) festgelegt. • Es gibt einen sog. Babybonus (Assegno di natalità „Bonus bebè“) für das erste Lebensjahr. Dieser beträgt je nach Einkommen zwischen 80,00 und 160,00 Euro (bei mehreren Kindern) im Monat und wird für 12 Monate ausgezahlt. • Während der Covid-19-Pandemie hat der italienische Staat zudem das sogenannte „reddito di emergenza“ (Notfalleinkommen) eingeführt, mit dem bedürftige Familien je nach Anzahl der Familienmitglieder zwischen 400 und 800 Euro im Monat erhalten. Dieses wurde seit Mai 2020 für jeweils zwei Monate gewährt und kann bis zum Jahresende 2023 über die Einkommensberatungsstellen (CAF) oder die Sozialberatungsstellen (Patronato), welche in jeder Gemeinde und in den Stadtteilen zu finden sind, beantragt werden. Darüber hinaus kann sich ein Leistungsanspruch für Familien mit minderjährigen Kindern unmittelbar aus dem Unionsrecht ergeben. Nach Art. 1 EUGrdRCh (Menschenwürde), Art. 7 EUGrdRCh (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) und Art. 24 EUGrdRCh (Rechte des Kindes) sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, sich rechtmäßig im Mitgliedstaat aufhaltenden Familien mit minderjährigen Kindern zu ermöglichen, unter würdigen Bedingungen zu leben (vgl. EuGH, Urt. v. 15. Juli 2021 - C-709/20 -, juris Rn. 85). Die Ablehnung von Sozialhilfe ist deshalb nur möglich, wenn solche Bedingungen trotzdem gewährleistet sind (vgl. EuGH, a. a. O., juris Rn. 93). Es ist nicht ersichtlich, dass Italien diese unionsrechtliche Vorgabe missachtet. Das italienische Sozialrecht ist einer unionsrechtskonformen Anwendung nicht von vornherein unzugänglich. Zwar stellt die normierte Voraussetzung der Mindestaufenthaltsdauer für die Bewilligung des Bürgereinkommens auf ein Kriterium ab, das nicht an die Bedürftigkeit anknüpft. Zudem erfüllen viele international Schutzberechtigte diese Voraussetzung unmittelbar nach der Schutzanerkennung nicht (BFA, Länderinformationsblatt Italien, Stand: 11. November 2020, S. 24 f). Allerdings muss dies nicht zwingend zu einer Versagung des Bürgereinkommens führen. Denn bei der behördlichen Entscheidung über die Bewilligung kann die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs berücksichtigt werden. Dieser hat bezogen auf andere Sozialleistungen ein Erfordernis einer Mindestwohnzeit für unvereinbar mit Unionsrecht erachtet (vgl. zur Gewährung von Behindertenbeihilfe, Altersmindesteinkommen und Mindestlebensunterhalt an Arbeitnehmer aus anderen EU-Staaten: EuGH, Urt. v. 10. November 1992 - C-326/90 -, juris). Im Übrigen würde eine Ablehnung der Bewilligung des Bürgereinkommens nicht zwingend dazu führen, dass existenzsichernde Leistungen staatlicherseits nicht zur Verfügung gestellt werden. Die erforderlichen Mittel können auf anderer Grundlage bereitgestellt werden. Beispielsweise bieten die Regionen und Kommunen weitere Sozialleistungen an. Eine drohende Versagung erforderlicher Mittel kann des Weiteren nicht aus der Verwaltungspraxis der italienischen Behörden bei der Anwendung des Sozialrechts geschlossen werden. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass Familien mit minderjährigen Kindern in einer signifikanten Anzahl von Fällen unter unwürdigen Bedingungen leben müssen, da ihnen staatliche Leistungen versagt wurden (vgl. BFA, Länderinformationsblatt Italien, Stand: 11. November 2020, S. 24 f.). (5) Der Zugang zu einer erforderlichen Krankenversorgung ist für international Schutzberechtigte ebenfalls grundsätzlich gewährleistet. Hinsichtlich der regulären Gesundheitsversorgung sind international Schutzberechtigte nach erfolgter Registrierung beim nationalen Gesundheitsdienst italienischen Staatsangehörigen gleichgestellt; das gilt nach der Rechtsprechung des italienischen Verfassungsgerichtshofs unabhängig von der Dauer des Aufenthalts in Italien. Das Recht auf Grund- und Notfallversorgung besteht unabhängig von einer Registrierung (vgl. AIDA, Country Report Italy 2022, S. 243). Die Unterkünfte des SAI-Netzwerkes helfen bei der selbstständigen Eingliederung in die Gesellschaft. Insbesondere vulnerable Personengruppen genießen hier einen bevorzugten Zugang. Das SAI-Netzwerk arbeitet eng mit den kommunalen Behörden zusammen und hilft ausländischen Bürgerinnen und Bürgern bei der Kindergartenplatzsuche, aber auch bei der Arbeits- und Wohnungssuche. Darüber hinaus steht ein breites Netzwerk karitativer Organisationen insbesondere in den Ballungsgebieten zur Verfügung (vgl. AIDA, Country Report Italy, Update 2022, S. 156). gg) Auch die Behandlung tatsächlich Schutzberechtigter in Italien, denen die Gewährung eines Schutzstatus versagt worden ist, lässt ein anderes Ergebnis in Bezug auf die Prüfung möglicher systemischer Mängel im Asylsystem Italiens nicht zu. Das italienische Rechtssystem stellt effektiven Rechtsschutz gegen ablehnende Entscheidungen zur Verfügung. Zudem ist es nach italienischem Recht Asylbewerbern nach ihrer Ablehnung gestattet, einen Folgeantrag zu stellen und neue Dokumente vorzulegen, die bei einer etwaigen Entscheidung zu berücksichtigen sind. Im Falle eines Folgeantrags profitieren Asylbewerber von denselben gesetzlichen Garantien wie Erstantragsteller und können in den Aufnahmeeinrichtungen untergebracht werden, sofern Plätze zur Verfügung stehen. Etwas anderes gilt nur in festgestellten Fällen von Missbrauch (vgl. AIDA, Country Report Italy, Update 2022, S. 105 f.). II. Die erfolgte Ablehnung der Feststellung von Abschiebungsverboten hinsichtlich der Italienischen Republik (Nr. 2 des Bescheids) ist ebenfalls nach den vorstehenden Ausführungen rechtmäßig. Die Voraussetzungen für eine Feststellung eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbotes liegen weder nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK noch nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor. Das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Italien begründen – wie dargelegt – kein ernsthaftes Risiko der Verletzung des Schutzgehalts des Art. 4 EUGrdRCh, der mit dem des Art. 3 EMRK identisch ist. Andere Umstände, aus denen im Falle einer Überstellung nach Italien eine Gefahr der Verletzung von Art. 3 EMRK oder eine sonstige erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit resultieren könnte, sind weder ersichtlich noch vorgetragen. Besondere einzelfallbezogene Umstände, aufgrund derer abweichend von der grundsätzlichen Einschätzung zur Situation von Familien mit minderjährigen Kindern eine mit Unionsrecht unvereinbare Behandlung der Klägerin in Italien zu erwarten ist, sind nicht gegeben. III. Die Abschiebungsanordnung in Nr. 3 des Bescheides vom 29. Mai 2019 ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG. Danach ordnet das Bundesamt die Abschiebung in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung sind diese Voraussetzungen erfüllt. Die Italienische Republik ist für die Durchführung des Asylverfahrens der Klägerin zuständig. Es steht auch im Sinne von § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG fest, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Der Abschiebung der Klägerin stehen weder Abschiebungsverbote noch Vollzugshindernisse entgegen. Die italienische Republik ist für die Entscheidung über den Asylantrag der Mutter der Klägerin ebenfalls zuständig (vgl. 4 LB 4/23). Es steht auch im Sinne von § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG fest, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Daran ändern auch die beiden Schreiben der italienischen Dublin-Unit vom 5. und 7. Dezember 2022 nichts. Diese begründen kein grundsätzliches Abschiebungshindernis. Vielmehr sind diese Erklärungen dem Überstellungsverfahren (Abschnitt VI Dublin III-VO, Art. 29 ff.) zuzuordnen. Nach Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin III-VO erfolgt die Überstellung nach Abstimmung der beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies praktisch möglich ist. Insofern hat auch vor dem Hintergrund dieser Schreiben zunächst seitens der Beklagten eine Koordination möglicher Überstellungstermine zu erfolgen. Dass allein der Umstand, dass eine solche Koordination ggf. nicht zu einer Überstellung führt, nicht dazu führt, dass die Überstellung im Sinne von Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin III-VO und damit auch im Sinne von § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG nicht als „praktisch möglich“ anzusehen ist bzw. die Abschiebung nicht „durchgeführt werden kann“ ergibt sich daraus, dass erst die die Nichtüberstellung innerhalb einer Frist von sechs Monaten zu einem Zuständigkeitsübergang führt, Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO. IV. Der Erlass und die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots (Nr. 4 des Bescheids) sind nach Maßgabe von § 11, § 75 Nr. 12 AufenthG erfolgt. Rechtliche Mängel sind insoweit nicht erkennbar (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22. August 2017 - 1 A 10/17 -, juris, Rn. 4; Beschl. v. 13. Juli 2017 - 1 VR 3/17 -, juris, Rn. 72). C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylG. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO und § 78 Abs. 8 AsylG liegen nicht vor. Die Beklagte wendet sich mit ihrer Berufung gegen einen Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts, in dem dieses ihren Bescheid vom 29. Mai 2019 aufgehoben hat. Die am 13. März 2019 geborene Klägerin ist nigerianische Staatsangehörige. Ihre Mutter reiste während der Schwangerschaft am 4. Januar 2019 in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 16. Januar 2019 einen Asylantrag. Am 23. Januar 2019 ersuchte das Bundesamt die italienischen Behörden um Wiederaufnahme der Mutter der Klägerin, weil ein entsprechender Treffer der Kategorie 1 in der EURODAC-Datenbank (IT1MS00HQH) ergeben habe, dass die Mutter bereits in Italien einen Asylantrag gestellt habe. Mit Schreiben vom 30. Januar 2019 stimmten die italienischen Behörden dem Rücknahmeersuchen zu. Mit Bescheid vom 7. Februar 2019 - Gesch.Z. 7700282-232 -, lehnte die Beklagte den Asylantrag der Mutter der Klägerin als unzulässig ab. Gegen diesen Bescheid erhob die Mutter der Klägerin am 25. Februar 2019 Klage vor dem Verwaltungsgericht (Az.: 10 A 91/19). Diese wurde vom Senat mit Urteil vom heutigen Tag (4 LB 4/23) abgewiesen. Am 29. April 2019 wurde die Geburt der Klägerin dem Bundesamt angezeigt. Mit Bescheid vom 29. Mai 2019 - Gesch.Z. 7818848-232 -, lehnte die Beklagte auch den Asylantrag der Klägerin als unzulässig ab (Nr. 1). Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG stellte es nicht fest (Nr. 2) und ordnete die Abschiebung nach Italien an (Nr. 3). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG befristete die Beklagte auf 6 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Nr. 4). Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, dass Italien für die Durchführung des Asylverfahrens der Klägerin zuständig sei. Dies ergebe sich aus dem Asylgesetz in Verbindung mit den Bestimmungen der Dublin III-VO. Am 12. Juni 2019 hat die Klägerin Klage gegen den Bescheid erhoben und gleichzeitig um vorläufigen Rechtsschutz gegen die Abschiebungsandrohung nachgesucht (Az. 10 B 67/19). Die Klägerin hat beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 29. Mai 2019 - 7818848-232 - aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat sie sich im Wesentlichen auf die Ausführungen des Bundesamtes im streitgegenständlichen Bescheid bezogen. Mit Beschluss vom 22. Juli 2019 hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid angeordnet. Mit Gerichtsbescheid vom 6. September 2019 hat das Verwaltungsgericht den streitgegenständlichen Bescheid aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass Italien zwar grundsätzlich für das Asylverfahren der Klägerin zuständig sei. Die Zuständigkeit sei allerdings auf die Bundesrepublik übergegangen, weil in Italien jedenfalls für sog. vulnerable Dublin-Rückkehrer systemische Mängel im Asylsystem bzw. im Asylverfahren bestünden. Nachdem der Gerichtsbescheid der Beklagten am 9. September 2019 zugestellt worden war, hat sie unter dem 24. September 2019 einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt und dies darauf gestützt, dass der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zukomme. Mit Beschluss vom 13. Dezember 2019 (Az.: 1 LA 60/19) hat das erkennende Gerichts die Berufung wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2019 hat die Beklagte die Berufung begründet. Mit einem an alle Dublin-Units gerichtetem Rundschreiben vom 5. Dezember 2022 hat die italienische Dublin-Unit erklärt: „This is to inform you that due to suddenly appeared technical reasons related to unavailability of reception facilities Member States are requested to temporarily suspend transfers to Italy from tomorrow, with the exception of cases of family reunification of unaccompanied minors. Further and more detailed information regarding the duration of the suspension will follow.“ (Freie Übersetzung durch den Senat: „Hiermit möchten wir Sie darüber informieren, dass die Mitgliedstaaten aufgrund plötzlich auftretender technischer Gründe im Zusammenhang mit der Nichtverfügbarkeit von Aufnahmeeinrichtungen aufgefordert werden, die Überstellungen nach Italien ab morgen vorübergehend auszusetzen, mit Ausnahme von Fällen der Familienzusammenführung unbegleiteter Minderjähriger. Weitere und detailliertere Informationen zur Dauer der Aussetzung folgen.“) Mit weiterem Rundschreiben vom 7. Dezember 2022 hat die italienische Dublin-Unit ausgeführt: „I write following the previous communication on 5th December, concerning the suspension of transfers, with the exception of cases of family reunification of minors, due to the unavailability of reception facilities. At this regard, considering the high number of arrivals both at sea and land borders, this is to inform you about the need for a re-scheduling of the reception activities for third countries nationals, also taking into account the lack of available reception places.“ (Freie Übersetzung durch den Senat: „Ich schreibe im Anschluss an die vorherige Mitteilung vom 5. Dezember, in der es um die Aussetzung von Überstellungen, mit Ausnahme von Fällen der Familienzusammenführung von Minderjährigen, aufgrund der Nichtverfügbarkeit von Aufnahmeeinrichtungen ging. In diesem Zusammenhang möchten wir Sie angesichts der hohen Zahl von Ankünften sowohl an den See- als auch an den Landesgrenzen über die Notwendigkeit einer Neuplanung der Aufnahmeaktivitäten für Drittstaatsangehörige informieren, auch unter Berücksichtigung des Mangels an verfügbaren Empfangsplätzen.“) Die Beklagte hat zur Begründung der Berufung im Wesentlichen vorgetragen, dass systemische Mängel im Asylsystem Italiens nicht anzunehmen seien. Die von der italienischen Regierung im Jahr 2021 versendeten „circular letters“, bei denen es sich um Rundschreiben mit allgemeinen Garantien handele, dass Familien mit minderjährigen Kindern bei Überstellungen im Dublin-Verfahren in familiengeeigneten Unterkünften unter Wahrung der Familieneinheit untergebracht werden würden, entsprächen den Vorgaben des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH). Auch die Tatsache, dass die italienische Regierung mit Schreiben vom 5. und 7. Dezember 2022 mitgeteilt habe, dass man sich weigere, Rücküberstellungen im Rahmen des Dublin-Verfahrens zu übernehmen, ändere daran nichts. Aus der temporären Weigerung der Rückübernahme könne nicht geschlossen werden, dass das Asylsystem und die Aufnahmebedingungen in Italien systemische Schwachstellen i. S. v. Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO aufwiesen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung i. S. d. Art. 4 GRC mit sich brächten. Es ergebe sich aus den Schreiben der italienischen Behörden insofern nicht, dass keinerlei Kapazitäten mehr für die Aufnahme Dublin-Rückkehrender frei wären und auch nicht, dass Dublin-Rückehrenden insgesamt der Zugang zum Asylsystem verwehrt werde. Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts vom 6. September 2019 (Az.: 10 A 350/19) zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung trägt sie vor, dass zumindest in Bezug auf eine alleinerziehende Mutter mit Kleinstkind die verwaltungsgerichtliche und oberverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung überwiegend die Auffassung vertrete, dass in Bezug auf den Zielstaat Italien aufgrund der dort vorherrschenden Situation eine Rückführung nur zulässig sei, wenn zuvor eine individuelle Schutzerklärung der italienischen Behörden angefordert und auch abgegeben worden sei. Darüber hinaus sei die Rücküberstellungsfrist abgelaufen. Eine Klage besitze im Rechtssinne keine aufschiebende Wirkung. Hinzu komme, dass die italienischen Behörden derzeit nicht aufnahmebereit seien. Es sei eine dauerhafte Unmöglichkeit der Abschiebung anzunehmen. Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakte zum Berufungsverfahren, die Gerichtsakte zum erstinstanzlichen Verfahren (Az. 10 A 350/19), zum vorläufigen Rechtsschutzverfahren (Az. 10 B 67/19) sowie die jeweils beigezogenen Asylakten der Klägerin und ihrer Mutter verwiesen.