Urteil
19 K 1603/23
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2025:0901.19K1603.23.00
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Leitsätze
Kein Anspruch auf außerordentliche Wirtschaftshilfe (hier: Novemberhilfe) bei Nichtbetroffenheit von dem "Lockdown" gemäß den Beschlüssen von Bund Ländern vom 28.10.2020, 25.11.2020 und 02.12.2020.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Kein Anspruch auf außerordentliche Wirtschaftshilfe (hier: Novemberhilfe) bei Nichtbetroffenheit von dem "Lockdown" gemäß den Beschlüssen von Bund Ländern vom 28.10.2020, 25.11.2020 und 02.12.2020. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand Der Kläger ist Inhaber einer Unternehmensberatung in E. . Unter dem 1. Februar 2021 stellte er einen Antrag auf Gewährung einer sogenannten „Novemberhilfe“ für kleinere und mittlere Unternehmen in Höhe von 2.669,45 Euro. Er bezeichnete sich dabei als Solo-Selbständige und ordnete sich der Branche „Unternehmensberatung“ zu. Als Grund der Antragstellung erklärte er gemäß der vom Beklagten vorformulierten Angaben, er sei „indirekt betroffen“ und erziele „nachweislich und regelmäßig mindestens 80 Prozent seiner Umsätze mit direkt von den oben genannten Maßnahmen betroffenen Unternehmen“. Er sei im Förderzeitraum von einer 29 Tage andauernden Schließung betroffen gewesen. In den Richtlinien des Beklagten zu außerordentlichen Wirtschaftshilfen bei Corona-bedingten Betriebsschließungen bzw. -einschränkungen („Außerordentliche Wirtschaftshilfe NRW“) – Runderlass des MWIDE vom 25. November 2020, 3. aktualisierte Fassung vom 14. März 2022 – V A 3 – 81.11.18.08 – (im Folgenden: Richtlinie“) heißt es auszugsweise: „ A. Außerordentliche Wirtschaftshilfe NRW (…) 1. Zweck der Außerordentlichen Wirtschaftshilfe NRW (1) Diese Außerordentliche Wirtschaftshilfe NRW (auch „Novemberhilfe“ bzw. „Dezemberhilfe“) ist in Form einer Billigkeitsleistung gemäß § 53 Bundeshaushaltsordnung (BHO) bzw. der Landeshaushaltsordnung (LHO) als freiwillige Zahlung zu gewähren, wenn Unternehmen, Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe aufgrund der Corona-bedingten Betriebsschließungen bzw. Betriebseinschränkungen im November bzw. Dezember 2020 gemäß der Beschlüsse von Bund und Ländern vom 28. Oktober 2020, vom 25. November 2020 und vom 2. Dezember 2020 („Lockdown“) erhebliche Umsatzausfälle erleiden. Durch Zahlungen als Beitrag zur Kompensation des Umsatzausfalls soll ihre wirtschaftliche Existenz gesichert werden. (…) 2. Definitionen (…) (9) Lockdown im Sinne dieser Richtlinie ist der Zeitraum im November bzw. Dezember 2020, für welchen branchenweite Corona-bedingte Betriebsschließungen bzw. Betriebseinschränkungen im Sinne der Buchstabe A Ziffer 1 in Verbindung mit Ziffern 5 bis 8 des Beschlusses von Bund und Ländern vom 28. Oktober 2020 und etwaiger Folgebeschlüsse im Sinne von Buchstabe A Ziffer 1 Abs. 1 hoheitlich angeordnet werden. (10) Leistungszeitraum für die Außerordentliche Wirtschaftshilfe NRW als Beitrag zu den entfallenden Umsätzen im Sinne von Buchstabe A Ziffer 1 Absatz 1 sind alle Tage, die in den Zeitraum des Lockdowns im Sinne von Buchstabe A Ziffer 2 Absatz 9 fallen und für die für den Antragsteller eine direkte, indirekte oder über Dritte Betroffenheit im Sinne von Buchstabe A Ziffer 3 Absatz 1 c) besteht. Dabei ist für die Novemberhilfe auf den Zeitraum November 2020 abzustellen, für die Dezemberhilfe auf den Zeitraum Dezember 2020 (…) 3. Antragsberechtigung (1) Antragsberechtigt sind unabhängig von dem Wirtschaftsbereich, in dem sie tätig sind, Unternehmen (…) sowie Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb, wenn (…) c) ihre wirtschaftliche Tätigkeit vom Corona-bedingten Lockdown im Sinne von Buchstabe A Ziffer 2 Absatz 9 wie folgt betroffen ist: i. Unternehmen und Soloselbständige, die aufgrund der auf Grundlage des Beschlusses von Bund und Ländern vom 28. Oktober 2020 und etwaiger Folgebeschlüsse im Sinne der Buchstabe A Ziffer 1 Absatz 1 erlassenen Schließungsverordnungen der Länder den Geschäftsbetrieb einstellen mussten (direkt Betroffene), ii. Unternehmen und Soloselbständige, die nachweislich und regelmäßig mindestens 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den oben genannten Maßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen (indirekt Betroffene), iii. Unternehmen und Soloselbständige, die regelmäßig mindestens 80 Prozent ihrer Umsätze durch Lieferungen oder Leistungen im Auftrag direkt von den Maßnahmen betroffener Unternehmen über Dritte (zum Beispiel Veranstaltungsagenturen) erzielen (über Dritte Betroffene). Diese Antragsteller müssen zweifelsfrei nachweisen, dass sie im Zeitraum des Lockdowns im November bzw. Dezember wegen der Schließungsanordnungen auf der Grundlage der Ziffern 5 bis 8 des Beschlusses von Bund und Ländern vom 28. Oktober 2020 und etwaiger Folgebeschlüsse im Sinne von Buchstabe A Ziffer 1 Abs. 1 einen Umsatzeinbruch von mehr als 80 Prozent gegenüber dem Vergleichsumsatz im Sinne von Buchstabe A Ziffer 2 Absatz 8 erleiden, iv. Beherbergungsbetriebe und Veranstaltungsstätten werden als direkt betroffene Unternehmen angesehen (…) (2) Die Betroffenheit im Sinne von Buchstabe A Ziffer 3 Absatz 1 c) (…) endet, wenn die ihr zugrunde liegende Schließungsverordnung außer Kraft gesetzt oder aufgehoben wird, spätestens jedoch zum 30. November 2020 bezüglich der Novemberhilfe bzw. 31. Dezember 2020 bezüglich der Dezemberhilfe. (…)“ Mit Bescheid vom 1. Februar 2021 bewilligte die Bezirksregierung B. dem Kläger eine Novemberhilfe in Höhe von 2.669,45 Euro als sog. „Kleinbeihilfe“ gemäß der sogenannten „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ für einen vom Corona-bedingten Lockdown betroffenen Leistungszeitraum von 29 Tagen im November. In dem Bescheid legte die Bezirksregierung fest, neben der „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ seien der Antrag vom 01.02.2021, § 53 LHO, die dazugehörigen Verwaltungsvorschriften und die Richtlinie Grundlage und Bestandteil des Bescheides. Die Hilfe sei zweckgebunden und diene ausschließlich dazu, Unternehmen, Soloselbständigen und selbständigen Angehörigen der Freien Berufe, die aufgrund der Corona-bedingten Betriebsschließungen bzw. Betriebseinschränkungen gemäß dem Beschluss von Bund und Ländern vom 28. Oktober 2020 („Lockdown“) erhebliche Umsatzausfälle erlitten, den dadurch bedingten Umsatzausfall zu kompensieren und damit deren wirtschaftliche Existenz zu sichern. Mit per E-Mail an die im Antrag von dem Kläger genannte E-Mail-Adresse übersandtem Schreiben vom 28. März 2022 erklärte die Bezirksregierung B. die Absicht, den Bewilligungsbescheid zurückzunehmen. Aufgrund der von dem Kläger angegebenen Branche sei davon auszugehen, dass er für die außerordentlichen Wirtschaftshilfen nicht antragsberechtigt gewesen sei. Er erhalte Gelegenheit, innerhalb von drei Wochen ab Erhalt des Schreibens zu der Rücknahme der Bewilligung Stellung zu nehmen. Der Kläger erwiderte daraufhin über das bereitgestellte elektronische Portal, dass er ausschließlich beratend für Unternehmen aus der Gastronomie tätig sei. Dazu gehörten U. E1. , D. E1. , N. C. , S. & V. , T. & T1. . Bedingt durch Corona und die jeweiligen Schutzverordnungen sei sein Umsatz auf Null gegangen und sein Antrag gerechtfertigt. In einem weiteren per E-Mail an den Kläger übersandten Schreiben vom 16. Januar 2023 wiederholte die Bezirksregierung ihre Ansicht, dass keine Betroffenheit im Sinne der außerordentlichen Wirtschaftshilfen festzustellen sei und stellte dem Kläger anheim, bis zum 28. Februar 2023 eine Erklärung mit dem Inhalt abzugeben, den Antrag auf Bewilligung von Novemberhilfe zurückzuziehen und ggf. erfolgte Auszahlungen zurückzuzahlen, um die Leistungsmonate November und Dezember 2020 über die beantragte Überbrückungshilfe III in der Schlussabrechnung geltend zu machen. Mit Rücknahme- und Rückforderungsbescheid vom 22. März 2023 nahm die Bezirksregierung B. den Bewilligungsbescheid vom 1. Februar 2021 mit Wirkung für die Vergangenheit zurück und setzte den zu erstattenden Betrag auf 2.669,45 Euro fest. Zur Begründung führte die Bezirksregierung aus: Die Rücknahme des Bewilligungsbescheids habe ihre Rechtsgrundlage in § 48 Abs. 1 und 2 VwVfG NRW. Der Bewilligungsbescheid sei rechtswidrig, weil die erforderliche Antragsberechtigung nicht vorgelegen habe. In ständiger Verwaltungspraxis lehne sie alle Anträge ab, in denen keine Antragsberechtigung habe nachgewiesen werden können. Auf schutzwürdiges Vertrauen könne sich der Kläger nicht berufen, weil er zu seiner Antragsberechtigung falsche Angaben gemacht habe. Aufgrund dieser Angaben sei die Bewilligung erfolgt. Für den Kläger sei die fehlende Antragsberechtigung aus den Informationen im Antragsformular, der Richtlinie und den im Internet verfügbaren FAQ ohne weiteres erkennbar gewesen. Bei der Ausübung des ihr nach § 48 Abs. 1 und 2 VwVfG NRW eingeräumten Ermessens habe sie dem Interesse an der Einhaltung und gleichmäßigen Anwendung der Rechtsordnung und den haushaltsrechtlichen Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit den Vorrang gegenüber dem Interesse des Klägers am Erhalt der Leistung eingeräumt. Dies entspreche der vom Gesetzgeber in § 48 Abs. 2 Satz 4 VwVfG NRW vorgenommenen Wertung. Die Erstattungsforderung folge aus § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW. Der Kläger hat am 24. April 2023 Klage erhoben. Er trägt vor: Der Kläger sei unter dem Lockdown und der seinerzeitigen Schließung nahezu aller gastronomischer Einrichtungen ohne jegliche Möglichkeit gewesen, das im Jahr 2017 gegründete Einzelunternehmen im umsatzrechtlichen Sinne positiv zu beeinflussen. Die Unternehmensberatung habe einzig den Zweck gehabt, gastronomische Einrichtungen, insbesondere eigene Einrichtungen wie auch vereinzelt Brauereien, zu beraten. Durch den Lockdown der Gastronomie habe der Kläger keine Möglichkeit mehr gehabt, Umsatz zu generieren. Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 22.03.2023 aufzuheben. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte habe mit automatisiertem Bewilligungsbescheid zunächst ohne weitergehende Prüfung der Antragsberechtigung einen Bescheid über eine Billigkeitsleistung und Bescheinigung als Kleinbeihilfe erlassen und dem Kläger eine Novemberhilfe in Höhe von 2.669,45 Euro gewährt. Allerdings habe der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung der außerordentlichen Wirtschaftshilfe, da er nach der einschlägigen Richtlinie und der Verwaltungspraxis des Beklagten schon nicht antragsberechtigt sei. Er habe nicht nachgewiesen, dass eine direkte oder indirekte Betroffenheit von den Schließungsanordnungen vorgelegen habe. Die vom Kläger geführte Unternehmensberatung gehöre nicht zu der Gruppe von Unternehmen, die auf Grundlage der vorgenannten Bund und Länder Beschlüsse Betriebsschließungen im relevanten Zeitpunkt erleiden musste. Er sei daher nicht im Sinne der Richtlinie direkt betroffen gewesen. Auch eine indirekte Betroffenheit habe nicht vorgelegen. Insofern hätte der Kläger nachweisen müssen, dass er nachweislich und regelmäßig 80 Prozent seiner Umsätze im Vergleichszeitraum 2019 mit direkt von den Schließungsverordnungen betroffenen Unternehmen erzielt habe (indirekt betroffen) oder regelmäßig mindestens 80 Prozent seiner Umsätze im Vergleichszeitraum 2019 durch Lieferungen und Leistungen im Auftrag direkt von den Schließungsverordnungen betroffener Unternehmen über Dritte erzielt habe (indirekt über Dritte betroffen). Der Kläger habe diesbezüglich nichts vorgetragen. Ein schutzwürdiges Interesse des Klägers am Bestand der zunächst bewilligten Beihilfe bestehe nicht. Er habe in seinem Antrag die unrichtige Angabe getätigt, zu den antragsberechtigten Branchen zu zählen. Diese objektiv unrichtige Angabe habe dazu geführt, dass die Bewilligung zunächst automatisiert erfolgt sei. Dabei sei unerheblich, ob der Kläger als Begünstigter gewusst habe, dass es sich um eine objektiv unrichtige oder unvollständige Angabe gehandelt habe. Ebenso komme es nicht auf ein Verschulden des Klägers an. Aufgrund der Rücknahme des Bewilligungsbescheids mit Wirkung für die Vergangenheit seien bereits erbrachte Leistungen des Beklagten gemäß § 49a Abs. 2 VwVfG NRW zu erstatten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs verwiesen. Entscheidungsgründe Die Entscheidung ergeht aufgrund des Übertragungsbeschlusses der Kammer durch den Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 VwGO). Die Anfechtungsklage ist zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid vom 22. März 2023 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Rücknahme des Bewilligungsbescheids vom 1. Februar 2021 findet ihre Rechtsgrundlage in § 48 Abs. 1, Abs. 2 Satz 4 VwVfG NRW. Sie ist formell rechtmäßig. Insbesondere ist dem Kläger vor Erlass des Rücknahmebescheids mit Schreiben vom 28. März 2022 und vom 16. Januar 2023 gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG NRW Gelegenheit gegeben worden, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Die Rücknahme ist auch materiell rechtmäßig. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der – wie hier – eine einmalige Geldleistung gewährt, darf nach § 48 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nach § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG NRW nicht berufen, wenn er den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren. In einem solchen Fall wird der Verwaltungsakt gemäß Satz 4 der Vorschrift in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. So liegt der Fall hier. Der Bewilligungsbescheid vom 1. Februar 2021 war rechtswidrig und der Kläger hat ihn durch Angaben erwirkt, die in wesentlicher Hinsicht unrichtig waren. Der Bewilligungsbescheid war rechtswidrig, weil er gegen den aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz und darüber hinaus gegen Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV verstoßen hat. Der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz bindet im Bereich der sogenannten nichtgesetzesakzessorischen Leistungsverwaltung, also namentlich in Fällen, in denen staatliche Subventionen ohne Anknüpfung an spezialgesetzliche Regelungen gewährt werden, die vergebenden Stellen an eine von diesen allgemein etablierte Bewilligungspraxis (sogenannte „Selbstbindung der Verwaltung“). Der Gleichbehandlungsgrundsatz wirkt dabei nicht nur in anspruchsbegründender Weise dahin, dass die Förderung bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen zu bewilligen ist. Er wirkt ebenso anspruchsbegrenzend, indem er die Bewilligungsbehörde dahingehend bindet, eine Förderung zu versagen, wenn die ihrer Verwaltungspraxis entsprechenden Voraussetzungen nicht gegeben sind. Bewilligt die Behörde gleichwohl eine Förderung entgegen einer von ihr etablierten Versagungspraxis, so verletzt die Bewilligung Art. 3 Abs. 1 GG. Zur Feststellung der tatsächlichen Verwaltungspraxis kann ggf. auf sogenannte Förderrichtlinien abgestellt werden. Hierbei handelt es sich regelmäßig um verwaltungsinterne Vorschriften ohne Gesetzescharakter, die die für die Vergabe von Subventionen zuständigen Stellen bei der Entscheidung über eine Bewilligung binden. Verfährt die Bewilligungsbehörde daher regelmäßig nach den Vorgaben einer entsprechenden Förderrichtlinie, bindet sie sich nach Maßgabe des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes selbst an deren Inhalt. Besteht im für die Bewilligung maßgeblichen Zeitpunkt noch keine gefestigte Verwaltungspraxis, namentlich weil es sich um ein neu ins Leben gerufenes Förderprogramm handelt, ist die Behörde gleichwohl bereits an den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz gebunden, wenn und soweit sie, was regelmäßig der Fall ist, nach von vornherein aufgestellten Leitlinien verfährt. Es handelt sich dann um eine sogenannte antizipierte Verwaltungspraxis. Richtet die Behörde ihre Bewilligungspraxis daher von Anfang an nach einer Förderrichtlinie aus, kann deren Inhalt zur Ermittlung der Verwaltungspraxis herangezogen werden. Die maßgebliche Verwaltungspraxis kann darüber hinaus aus anderen im Zeitpunkt der Bewilligung maßgeblichen Umständen des Einzelfalles anhand von Indizien ermittelt werden. Insbesondere kann auf das Antragsformular und den Bewilligungsbescheid abgestellt werden. Daneben können auch die durch das Landeswirtschaftsministerium auf der Antragsplattform für die Bewilligung der Hilfen veröffentlichten sogenannten „FAQ“ herangezogen werden. Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist insoweit der Zeitpunkt des Erlasses des Bewilligungsbescheides. Die Behörde trägt dabei die Feststellungslast dafür, dass die Voraussetzungen der Rücknahme, damit auch das Erfordernis der Rechtswidrigkeit des zurückgenommenen Verwaltungsakts, erfüllt sind. Sie muss das Nichtvorliegen der Voraussetzungen für den Erlass des begünstigenden Verwaltungsakts nachweisen. Kann nicht geklärt werden, ob die Rücknahmevoraussetzungen gegeben sind, geht dies grundsätzlich zu Lasten der Behörde. Vgl nur. BVerwG, Urteil vom 6. Mai 2021 - 2 C 10.20 -, juris, Rn. 19 (st. Rspr.) Beruft sich die Behörde darauf, dass eine Bewilligung entgegen einer von ihr (antizipierten) Versagungspraxis und damit gleichheitswidrig erfolgt ist, trifft sie daher die Feststellungslast, dass überhaupt und in welchem Umfang eine entsprechende Versagungspraxis bestanden hat. Knüpft die Bewilligungspraxis – wie hier – der Förderung an die Voraussetzung einer Antragsberechtigung an, muss demnach feststehen, dass diese im Bewilligungszeitpunkt nicht vorlag. Da außerordentliche Wirtschaftshilfen im Übrigen als staatliche Beihilfen dem Anwendungsbereich der Art. 107, 108 AEUV unterliegen, können auch Verstöße gegen unionsrechtliche Vorgaben zur Rechtswidrigkeit der Bewilligung führen. Dies kann namentlich der Fall sein, wenn die Bewilligung nicht von einer entsprechenden Freigabe durch die Europäische Kommission gedeckt ist. Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 27. Februar 2024 - 19 K 105/21 -, juris, Rn. 59. Nach diesen Maßstäben widersprach die Bewilligung der außerordentlichen Wirtschaftshilfe gegenüber dem Kläger durch Bescheid vom 1. Februar 2021 dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG, weil sie in Widerspruch zur maßgeblichen Verwaltungspraxis stand. Diese Verwaltungspraxis folgte schon im Bewilligungszeitpunkt aus den von vornherein aufgestellten Leitlinien der im Tatbestand auszugsweise wiedergegebenen Richtlinie. Danach waren außerordentliche Wirtschaftshilfen nur den in Ziffer 3 Abs. 1 der Richtlinie als Antragsberechtigte definierten Personen zu bewilligen. Dies waren nur Personen, die von dem „Lockdown“ gemäß den Beschlüssen von Bund und Ländern vom 28. Oktober 2020, vom 25. November 2020 und vom 2. Dezember 2020 in einer der dort aufgeführten Weisen qualifiziert betroffen waren. Der damit ausdrücklich geforderte unmittelbare Zusammenhang der geltend gemachten Umsatzeinbußen zu den genannten Schließungsverordnungen war eindeutig und unmissverständlich zentrale Bedingung der Förderung. Seine maßgebliche Bedeutung wird in zahlreichen anderen Bestimmungen der Richtlinie, u. a. der Zweckbestimmung in Ziffer 1 Abs. 1 deutlich hervorgehoben. Sie spiegelt sich zudem in den Erklärungen wider, die das beklagte Land den Antragstellern mit dem Antragsformular abverlangt hat. Um in den Genuss der begehrten „November“- bzw. „Dezemberhilfen“ zu kommen, mussten die Antragsteller nämlich erklären, dass sie „direkt“, „indirekt“ oder „indirekt über Dritte“ von den genannten Schließungsverordnungen betroffen waren. Die dabei vorgegebenen Definitionen entsprachen den in Ziffer 3 Abs. 1 Buchstabe c) der Richtlinie formulierten Anforderungen. Dem Kläger durfte danach die mit dem Bescheid vom 1. Februar 2021 bewilligte „Novemberhilfe“ nicht gewährt werden, da er in keiner der in Ziffer 3 Abs. 1 der Richtlinie bezeichneten Weisen von den genannten „Lockdown“-Maßnahmen betroffen war. Weder musste er selbst seinen Geschäftsbetrieb („Unternehmensberatung“) aufgrund einer solchen Schließungsverordnung einstellen noch erzielte er mindestens 80 % mit oder im Auftrag von Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb aufgrund des „Lockdowns“ einstellen mussten. Sein Betrieb stand tatsächlich in keinem direkten Zusammenhang zu den von den betreffenden Bund-Länder-Beschlüssen erfassten Branchen. Der Kläger hatte zwar im Rahmen seiner Anhörung zur beabsichtigten Rücknahme des Bewilligungsbescheids selbst erklärt, dass er ausschließlich beratend für „Unternehmen aus der Gastronomie“ tätig sei. Dazu gehörten nach seiner ausdrücklichen Angabe aber nur solche Großunternehmen – insbesondere Brauereien – (namentlich „U. E1. , D. E1. , N. C. , S. & V. , T. & T1. “), die von einer Schließungsanordnung bereits durch Bund Länder Beschluss vom 28. Oktober 2020 tatsächlich nicht betroffen waren. Brauereien, Kornbrennereien, Weinhandelsunternehmen und Lebensmittel-Handelsunternehmen mussten im Bewilligungszeitraum nicht schließen. Die vom Kläger später im gerichtlichen Verfahren ohne jeglichen weiteren Nachweis erhobene Behauptung, seine Unternehmensberatung habe einzig den Zweck gehabt, „gastronomische Einrichtungen, insbesondere eigene Einrichtungen wie auch vereinzelt Brauereien“ zu beraten, verfängt vor dem Hintergrund seiner zuvor getätigten eigenen Aussagen nicht und kann insoweit eine – indirekte – Betroffenheit im Sinne der Förderpraxis nicht belegen. Der Kläger hat weder dargelegt, um welche gastronomischen Einrichtungen genau es sich dabei gehandelt haben soll noch dass er im Jahr 2019 nachweislich und regelmäßig (mindestens) 80 Prozent seiner Umsätze im Vergleichszeitraum mit direkt von den Schließungsverordnungen betroffenen Unternehmen aus der Gastronomie erzielt hat. Damit verstieß die Bewilligung zugleich gegen das Verbot des Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV, Beihilfen ohne Notifizierung durch die Europäische Kommission zu gewähren. Notifiziert hat die EU-Kommission unter dem 21. Januar 2021 zum „Subject: State Aid SA.60045 (2021/N) – Germany“ die „Regelung zur vorübergehenden Gewährung einer außerordentlichen Wirtschaftshilfe zugunsten von Unternehmen, deren Betrieb aufgrund der zur Bewältigung der Pandemie erforderlichen Maßnahmen temporär im November und/oder Dezember 2020 geschlossen wird, im Geltungsbereich der Bundesrepublik E1. im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19“, sogenannte „Bundesregelung Novemberhilfe/Dezemberhilfe“. Diese Bundesregelung beschränkt den Kreis der Antragsberechtigten in § 2 Abs. 1 Buchstabe b) auf die im oben genannten Sinne „direkt“ oder „indirekt“ vom „Lockdown“ Betroffenen. Die Rücknahme des Bewilligungsbescheids entspricht hinsichtlich der Rechtsfolge der Regelvorgabe des § 28 Abs. 2 Satz 4 VwVfG NRW. Der Kläger hat mit seiner Erklärung, er habe nachweislich und regelmäßig mindestens 80 Prozent seiner Umsätze mit direkt von den Maßnahmen betroffenen Unternehmen erzielt, den Bewilligungsbescheid erwirkt. Ohne diese Erklärung hätte die Bezirksregierung die „Novemberhilfe“ aufgrund der dargelegten Vorgaben nicht gewährt. Diese Angaben waren unrichtig, denn sie waren nach dem soeben Ausgeführten objektiv unzutreffend. Ob sich der Kläger der Unrichtigkeit bewusst war, ist unerheblich. Atypische Umstände, die ein Abweichen von der Regel des § 48 Abs. 2 bis 4 VwVfG NRW ermöglichen würden, sind nicht erkennbar. Insbesondere ist eine Rücknahme der gewährten Hilfe nicht in besonderer Weise unbillig. Dem Kläger hätten für den betreffenden Zeitraum andere staatliche Hilfemaßnahmen offen gestanden, die eine direkte Betroffenheit durch die Schließungsmaßnahmen nicht vorausgesetzt hatten. Die Erstattungsforderung stützt sich zu Recht auf § 49a Abs. 1 VwVfG NRW. Soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden ist, sind danach bereits erbrachte Leistungen zu erstatten und die zu erstattende Leistung ist durch Verwaltungsakt festzusetzen. Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Bewilligungsbescheid vom 1. Februar 2021 ist mit dem streitgegenständlichen Bescheid zurückgenommen worden und hat nach dem Vorstehenden Bestand. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen. Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.