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Beschluss

18 L 1685/25

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2025:0905.18L1685.25.00
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Leitsätze

1. § 18 Abs. 1 Satz 1 WohnStG NRW räumt der Behörde ein intendiertes Ermessen ein.

2. 18 Abs. 1 Satz 1 WohnStG NRW ist analog auf die in § 5 Abs. 2 WohnStG NRW genannten Räume und Anlagen, die zwar nicht zur Wohnung selbst gehören, die aber zur bestimmungsgemäßen Nutzung der Wohnung unmittelbar erforderlich sind oder deren Benutzung im direkten Zusammenhang mit der Nutzung der Wohnung stehen, anzuwenden.

Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung der von der Antragstellerin erhobenen Klage 18 K 5067/25 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 00. August 0000 wird hinsichtlich der Regelung in Ziffer 1. des Bescheides, soweit der Antragstellerin darin aufgegeben wird, den Zutritt zur Wohnung im 1. Obergeschoss links im Gebäude Z.-straße N01 in A. zu ermöglichen und die Besichtigung durch die Mitarbeitenden der Wohnungsaufsicht zu dulden, sowie hinsichtlich der in den Ziffern 2. und 3. geregelten Zwangsgeldandrohungen angeordnet.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu 3/4 und die Antragsgegnerin zu 1/4.

3. Der Streitwert wird auf die Wertstufe von bis zu 500,- € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 18 Abs. 1 Satz 1 WohnStG NRW räumt der Behörde ein intendiertes Ermessen ein. 2. 18 Abs. 1 Satz 1 WohnStG NRW ist analog auf die in § 5 Abs. 2 WohnStG NRW genannten Räume und Anlagen, die zwar nicht zur Wohnung selbst gehören, die aber zur bestimmungsgemäßen Nutzung der Wohnung unmittelbar erforderlich sind oder deren Benutzung im direkten Zusammenhang mit der Nutzung der Wohnung stehen, anzuwenden. 1. Die aufschiebende Wirkung der von der Antragstellerin erhobenen Klage 18 K 5067/25 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 00. August 0000 wird hinsichtlich der Regelung in Ziffer 1. des Bescheides, soweit der Antragstellerin darin aufgegeben wird, den Zutritt zur Wohnung im 1. Obergeschoss links im Gebäude Z.-straße N01 in A. zu ermöglichen und die Besichtigung durch die Mitarbeitenden der Wohnungsaufsicht zu dulden, sowie hinsichtlich der in den Ziffern 2. und 3. geregelten Zwangsgeldandrohungen angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. 2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu 3/4 und die Antragsgegnerin zu 1/4. 3. Der Streitwert wird auf die Wertstufe von bis zu 500,- € festgesetzt. Gründe Der sinngemäße Hauptantrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung der von ihr erhobenen Klage 18 K 5067/25 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 00. August 0000 anzuordnen, hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Er ist zulässig, aber nur teilweise begründet. Der Antrag ist zulässig. Er ist sowohl hinsichtlich der Mitwirkungs- und Duldungsanordnung in Ziffer 1. als auch hinsichtlich der Zwangsgeldandrohungen in den Ziffern 2. und 3. des angefochtenen Bescheides als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft, weil die Klage hinsichtlich der Mitwirkungs- und Duldungsanordnung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 19 Abs. 6 des Wohnraumstärkungsgesetzes Nordrhein-Westfalen (WohnStG NRW) und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohungen gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 112 des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen keine aufschiebende Wirkung entfaltet. Der Antrag ist teilweise begründet. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen belastenden Verwaltungsakt anordnen, wenn bei einer Interessenabwägung das private Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Dies ist hinsichtlich der Regelung in Ziffer 1. des Bescheides, soweit der Antragstellerin darin aufgegeben wird, den Zutritt zur Wohnung im 1. Obergeschoss links im Gebäude Z.-straße N01 zu ermöglichen und die Besichtigung durch die Mitarbeitenden der Wohnungsaufsicht zu dulden, sowie hinsichtlich der in den Ziffern 2. und 3. geregelten Zwangsgeldandrohungen der Fall (dazu 1.). Soweit der Antragstellerin in Ziffer 1. des Bescheides aufgegeben wird, den Zutritt zu den Gebäuden W.-straße N02 einschließlich der Wohnung im 1. Obergeschoss links und Z.-straße N01 zu ermöglichen und die Besichtigung durch die Mitarbeitenden der Wohnungsaufsicht zu dulden, liegen diese Voraussetzungen nicht vor (dazu 2.). 1. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin ist hinsichtlich Ziffer 1. des Bescheides, soweit der Antragstellerin darin aufgegeben wird, den Zutritt zur Wohnung im 1. Obergeschoss links im Gebäude Z.-straße N01 zu ermöglichen und die Besichtigung durch die Mitarbeitenden der Wohnungsaufsicht zu dulden [dazu a)] sowie hinsichtlich der in den Ziffern 2. und 3. geregelten Zwangsgeldandrohungen [dazu b)] begründet. a) Die gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer sofortigen Vollziehung der Mitwirkungs- und Duldungsanordnung hinsichtlich der Wohnung 1. Obergeschoss links im Gebäude Z.-straße N01 mit dem privaten Interesse der Antragstellerin, von deren Vollzug vorläufig verschont zu bleiben, geht zu Lasten der Antragsgegnerin aus. Denn diese Anordnung erweist sich insoweit bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als offensichtlich rechtswidrig. Die Mitwirkungs- und Duldungsanordnung beruht auf § 18 Abs. 1 Satz 1 WohnStG NRW. Danach sind Verfügungsberechtigte, Nutzungsberechtigte sowie Bewohnerinnen und Bewohner verpflichtet, den Beauftragten der Gemeinden das Betreten des Wohnraumes oder der Unterkunft zu gestatten, wenn dies für die Entscheidung über eine Maßnahme nach dem WohnStG NRW erforderlich ist, insbesondere die Einholung von Auskünften nicht ausreicht. Diese Norm enthält die Befugnis der zuständigen Behörde, beim Vorliegen der Voraussetzungen die Mitwirkung und Duldung gegenüber dem betroffenen Personenkreis in Form eines Verwaltungsaktes anzuordnen. Auf diese Weise können dem Betroffenen gegenüber, insbesondere im Falle einer Weigerungshaltung, das Vorliegen der Voraussetzungen festgestellt und eine Durchsetzbarkeit des Betretungsrechts im Wege der Vollstreckung sichergestellt werden. Die Voraussetzungen für den Erlass der Mitwirkungs- und Duldungsanordnung liegen indes hinsichtlich der Wohnung im 1. Obergeschoss links des Gebäudes Z.-straße N01 nicht vor. Denn das Betreten dieser Wohnung ist nach Lage der Dinge für die Entscheidung über eine Maßnahme nach dem WohnStG NRW nicht erforderlich. Es ist in dem vorgenannten Sinne erforderlich, Wohnraum zu betreten, wenn dort hinreichende Anhaltspunkte für mangelhafte Wohnverhältnisse bestehen. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 8. November 2024 – 14 K 5083/24 –, juris Rn. 47. Solche Anhaltspunkte sind insbesondere den durch die Antragsgegnerin übersandten Verwaltungsvorgängen nicht zu entnehmen. Namentlich ist ein Zusammenhang der von der Antragsgegnerin infolge ihrer Ortsbesichtigung am 0. Juni 0000 vermerkten Umstände im Keller und im Hausflur des Gebäudes (insbesondere Feuchtigkeitsschäden) (Bl. 15 der nicht paginierten Beiakte Heft 1) mit möglichen mangelhaften Wohnverhältnissen in dieser Wohnung nicht ohne Weiteres ersichtlich. b) Auch die Zwangsgeldandrohungen in den Ziffern 2. und 3. des angefochtenen Bescheides sind offensichtlich rechtswidrig. Sie beruhen auf den §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW). Da eine Zwangsgeldandrohung jedoch nur dann als Beugemittel Wirkung entfalten kann, wenn eine spätere Zwangsgeldfestsetzung rechtmäßig möglich wäre und dies aus den nachfolgenden Gründen vorliegend nicht der Fall sein kann, sind bereits die Zwangsgeldandrohungen rechtswidrig. Die (etwaige spätere) Festsetzung eines Zwangsgeldes würde gemäß § 55 Abs. 1 VwVG NRW einen wirksamen Verwaltungsakt, der auf die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist (Grundverwaltungsakt), voraussetzen. Ein solcher würde jedoch im Falle eines Verstoßes gegen die Anordnung nicht mehr bestehen. Der vorliegende Grundverwaltungsakt in Form der Mitwirkungs- und Duldungsanordnung in Ziffer 1. des angefochtenen Bescheides, der auf einen bestimmten Termin (0. September 0000, 10 Uhr) konkretisiert ist, würde sich im Fall ihrer Nichtbefolgung durch Zeitablauf gemäß § 43 Abs. 2 Var. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) erledigen und damit unwirksam werden. Die Zwangsgeldandrohung in Ziffer 3. des streitgegenständlichen Bescheides ist zudem rechtswidrig, weil diese an eine Frist geknüpft ist, die jedoch nicht näher konkretisiert ist. 2. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin ist hinsichtlich Ziffer 1. des Bescheides, soweit der Antragstellerin darin aufgegeben wird, den Zutritt zu den Gebäuden W.-straße N02 einschließlich der Wohnung im 1. Obergeschoss links und Z.-straße N01 zu ermöglichen und die Besichtigung durch die Mitarbeitenden der Wohnungsaufsicht zu dulden, unbegründet. Das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung der Mitwirkungs- und Duldungsanordnung hinsichtlich der Gebäude W.-straße N02 einschließlich der Wohnung im 1. Obergeschoss links und Z.-straße N01 überwiegt das private Interesse der Antragstellerin, von deren Vollzug vorläufig verschont zu bleiben. Die Anordnung ist insoweit bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage offensichtlich rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 18 Abs. 1 Satz 1 WohnStG NRW. Die Anordnung ist, soweit sie die vorstehenden Räume betrifft, formell [dazu a)] und materiell [dazu b)] rechtmäßig ergangen. a) Die Anordnung ist formell rechtmäßig. Das Vorbringen der Antragstellerin, es liege ein Verstoß gegen das Erfordernis einer Anhörung gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG NRW vor, vermag ihrem Antrag nicht zum Erfolg zu verhelfen. Es kann dahinstehen, ob eine Anhörung im Verwaltungsverfahren wirksam erfolgt ist und – unterstellt, dass dies nicht der Fall ist – ob trotz der belastenden Wirkung der Mitwirkungs- und Duldungsanordnung eine Anhörung ausnahmsweise gemäß § 28 Abs. 2 VwVfG NRW aufgrund der Einzelfallumstände entbehrlich war. Jedenfalls wäre ein aus einer unterlassenen Anhörung unter Umständen resultierender Verfahrensfehler gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW als im ersten Rechtszug geheilt anzusehen. Eine möglicherweise unterbliebene Anhörung wurde jedenfalls im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens nachgeholt. Die Heilung kann auch in einem Austausch von Sachäußerungen in einem gerichtlichen Verfahren bestehen. Dies setzt voraus, dass die Behörde den Vortrag des Betroffenen zum Anlass nimmt, ihre Entscheidung noch einmal auf den Prüfstand zu stellen und zu erwägen, ob sie unter Berücksichtigung der nunmehr vorgebrachten Tatsachen und rechtlichen Erwägungen an ihrer Entscheidung mit diesem konkreten Inhalt festhalten will und das Ergebnis der Überprüfung mitteilt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Juni 2012 – 15 A 48/12 –, juris Rn. 10 ff. Dies ist durch den Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 00. September 0000 geschehen. Die Antragsgegnerin hat sich infolge einer Überprüfung des eigenen Standpunktes am Maßstab des wesentlichen Vorbringens der Antragstellerin für ein Festhalten an der angefochtenen Mitwirkungs- und Duldungsanordnung entschieden und dies in dem vorgenannten Schriftsatz ausgeführt. Die Mitwirkungs- und Duldungsanordnung leidet ferner nicht unter einem formellen Mangel in Gestalt einer unterbliebenen Akteneinsicht im Verwaltungsverfahren gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW. Danach hat die Behörde den Beteiligten des Verwaltungsverfahrens Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Gegen diese Vorgabe hat die Antragsgegnerin nach Lage der Dinge nicht verstoßen. Die Antragsgegnerin hat zwar eingeräumt, dass sie der Antragstellerin im Termin zur Akteneinsicht am 00. Juli 0000 keine Einsicht in die Verfahrensakte zum Gebäude Z.-straße N01 gewährt hat. Jedoch hat die Antragstellerin schlüssig zum Ausdruck gebracht, hinsichtlich der Verfahrensakte zum Gebäude Z.-straße N01 ihr Akteneinsichtsgesuch einstweilen nicht aufrecht zu erhalten, indem sie mit Email von Herrn F. an die Antragsgegnerin vom 00. Juli 0000 mitgeteilt hat, dass über das Begehren einer Nachholung der bis dato unvollständigen Akteneinsicht erst nach Zugang einer Erklärung der Antragsgegnerin „zur Subsidiarität“ entschieden werde. Eine solche Entscheidung der Antragstellerin lässt sich den von der Antragsgegnerin übersandten Verwaltungsvorgängen indes nicht entnehmen. Danach kann offen bleiben, ob die Akteneinsicht dadurch erfolgt ist, dass die Antragsgegnerin der Antragstellerin ausweislich des Aktenvermerks der Antragsgegnerin vom 00. Juli 0000 (Bl. 143 der nicht paginierten Beiakte Heft 2) Fotos aus der Akte zum Gebäude Z.-straße N01 per Email übersandt hat. Die Antragsgegnerin hat die Mitwirkungs- und Duldungsanordnung auch gemäß § 39 Abs. 1 VwVfG NRW hinreichend begründet. Nach dieser Vorschrift ist ein schriftlicher Verwaltungsakt mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begründung von Ermessensentscheidungen soll auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist. Diese Anforderungen erfüllt die Begründung in dem angefochtenen Bescheid. Die Antragsgegnerin hat darin ausgeführt, dass aus ihrer Sicht die Anordnung der Mitwirkung und Duldung angesichts der fehlgeschlagenen Terminabstimmungsversuche und fehlender anderweitiger und gleichwertiger Möglichkeiten zur Aufklärung des Sachverhaltes erforderlich ist. Eine weitergehende Begründung war ihr auch vor dem Hintergrund, dass § 18 Abs. 1 Satz 1 WohnStG NRW der Behörde Ermessen einräumt, nicht abzuverlangen. Wie das Bundesverwaltungsgericht wiederholt dargelegt hat, bestimmen sich die Anforderungen an den Inhalt und den Umfang der Begründung eines Verwaltungsakts nach den Besonderheiten des jeweiligen Rechtsgebietes und nach den Umständen des Einzelfalles. Dabei kann vor allem eine Rolle spielen, ob es sich um eine Ermessensbetätigung handelt, deren Richtung vom Gesetz vorgezeichnet ist (sogenanntes intendiertes Ermessen), bei der also ein bestimmtes Ergebnis dem Gesetz nähersteht, sozusagen im Grundsatz gewollt ist und davon nur ausnahmsweise abgesehen werden darf. Bei einer solchen Konstellation gilt nämlich, dass es für die eine Ausnahme ablehnende Ermessensentscheidung keiner Abwägung des "Für und Wider" bedarf; damit entfällt zugleich auch eine entsprechende Begründungspflicht der Behörde. Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1985 – 8 C 22/83 –, juris Rn. 22 m. w. N. So liegt es hier. § 18 Abs. 1 Satz 1 WohnStG NRW räumt der Behörde ein sogenanntes intendiertes Ermessen ein. Zwar enthält der Wortlaut des § 18 Abs. 1 Satz 1 WohnStG NRW keine gebräuchliche, auf die Einräumung eines Ermessensspielraums hindeutende Formulierung („kann“/“soll“), sondern regelt eine Verpflichtung der Betroffenen, unter Umständen ein Betreten zu dulden. Dass der Behörde Ermessen eingeräumt ist, ergibt sich jedoch aus einer Auslegung der Vorschrift. Dafür spricht der systematische Zusammenhang, in den die Norm eingebunden ist. § 18 Abs. 1 Satz 2 WohnStG NRW lautet „Die Gemeinde kann auch anordnen, dass Verfügungsberechtigte, Nutzungsberechtigte sowie Bewohnerinnen und Bewohner persönlich erscheinen“. Mit der Formulierung („kann auch“) knüpft der Gesetzgeber an die Regelung in Abs. 1 Satz 1 an und bringt schlüssig zum Ausdruck, dass nicht nur das persönliche Erscheinen (Abs.1 Satz 2), sondern auch die Gestattung des Betretens (Abs. 1 Satz 1), im Ermessen der Behörde steht. Damit gliedert sich die Vorschrift stimmig in den Gesamtzusammenhang des WohnStG NRW ein. Denn auch die in den §§ 4, 9 und 15 WohnStG NRW geregelten zentralen Eingriffsbefugnisse liegen im Ermessen der Behörde. Auch Sinn und Zweck des § 18 Abs. 1 Satz 1 WohnStG NRW sprechen dafür, dass der Behörde bei der Normanwendung Ermessen eingeräumt ist. Zwar ist die Erforderlichkeit des Betretens für eine Entscheidung über eine Maßnahme nach dem WohnStG NRW bereits Tatbestandsvoraussetzung. Es besteht jedoch Raum für ein Absehen von einer Mitwirkungs- und Duldungsanordnung, falls eine Anordnung im Einzelfall nach Abwägung der öffentlichen mit den privaten Interessen unangemessen sein sollte. Aufgrund der gesetzlichen Formulierung, nach der grundsätzlich eine Verpflichtung zur Gewährung des Zutritts besteht, wenn dies für die Entscheidung über eine Maßnahme nach dem WohnStG NRW erforderlich ist, ist die Richtung der Ermessensbetätigung im Sinne eines intendierten Ermessens vorgezeichnet. Da im vorliegenden Fall – ein Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 18 Abs. 1 Satz 1 WohnStG NRW an dieser Stelle unterstellt – keine Anhaltspunkte für eine Unangemessenheit der Anordnung im Einzelfall bestehen, insbesondere der Anordnung vorangegangene Terminabstimmungsversuche seitens der Antragsgegnerin erfolglos geblieben sind – was auch in der Begründung zum Ausdruck gekommen ist – und die von der Antragstellerin behaupteten, nicht rückgängig zu machenden Beeinträchtigungen durch eine Besichtigung mit Blick auf die Rechtsschutzmöglichkeit gegen etwaige nachfolgende Mangelbeseitigungsanordnungen nicht nachvollziehbar sind, musste die Antragsgegnerin eine Abwägung des „Für und Wider“ nicht zum Bestandteil der Begründung der Anordnung machen. b) Die Anordnung ist auch materiell rechtmäßig. Die Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 Satz 1 WohnStG NRW liegen hinsichtlich der Gebäude W.-straße N02 einschließlich der Wohnung im 1. Obergeschoss links und Z.-straße N01 vor. Es ist für die Entscheidung über eine Maßnahme nach dem WohnStG NRW erforderlich, den Wohnraum im 1. Obergeschoss links des Gebäudes W.-straße N02 zu betreten und zu besichtigen [dazu aa)]. Auch ein Betreten des Hausflurs des Gebäudes W.-straße N02 und des Hausflurs und des Kellers des Gebäudes Z.-straße N01 ist erforderlich [dazu bb)]. aa) Es bestehen hinreichende Anhaltspunkte für mangelhafte Wohnverhältnisse im Wohnraum im 1. Obergeschoss links des Gebäudes W.-straße N02. Bei der Ortsbesichtigung durch die Antragsgegnerin am 0. Juni 0000 wurden ausweislich deren Aktenvermerks (Bl. 55 der nicht paginierten Beiakte Heft 2) vom selben Tage erhebliche Mengen aus der Toilette ausgetretenen Wassers und Fäkalien festgestellt. Dies begründet hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass Mindestanforderungen an Wohnraum gemäß § 5 Abs. 1 WohnStG NRW nicht erfüllt sein könnten. Das ausgetretene Wasser birgt die Gefahr der Schimmel- und Keimbildung und damit der Gesundheitsbeeinträchtigung der Bewohner. Ferner muss eine Wohnung über eine benutzbare Toilette bzw. intakte Abflussrohre verfügen. Ein im Vergleich zum Betreten des Wohnraumes milderes, gleich geeignetes Mittel zur Vorbereitung einer Entscheidung über eine Maßnahme nach dem WohnStG NRW ist nicht ersichtlich. Um festzustellen, ob die bei der vorgenannten Ortsbesichtigung festgestellten Anhaltspunkte für mangelhafte Wohnverhältnisse fortbestehen, genügen – entgegen der Ansicht der Antragstellerin – insbesondere keine durch die Antragstellerin gefertigten Fotoaufnahmen und Feuchtigkeitsmessungen sowie Kaufbelege über erworbenes Material und Auskünfte. Dies gilt insbesondere, da die Antragstellerin für die Reparatur eines schadhaften bzw. verstopften Abflussrohres, auf das nach ihren Angaben der Wasserschaden und die aus der Toilette austretenden Fäkalien zurückzuführen sei und die nach ihren Angaben durch einen Handwerksbetrieb erfolgt sei, bislang keinen von diesem ausgestellten Nachweis vorgelegt hat und die nach ihren Angaben zusätzlich erfolgten Eigenleistungen im Interesse einer wirksamen Gefahrenabwehr vollständig nur vor Ort kontrolliert werden können. Mehrere Terminangebote der Antragsgegnerin für eine Ortsbesichtigung hat die Antragstellerin nicht angenommen. Auch eine Auskunft durch einen Mieter scheidet als mögliche mildere, gleich geeignete Maßnahme unter Zugrundelegung der Angaben der Antragstellerin aus, da danach kein aktives Mietverhältnis bezüglich der Wohnung im 1. Obergeschoss links mehr besteht. bb) Bei den Hausfluren der Gebäude W.-straße N02 und Z.-straße N01 und dem Keller des Gebäudes Z.-straße N01 dürfte es sich zwar nicht um Wohnräume im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 WohnStG NRW i. V. m. § 3 Abs. 1 WohnStG NRW – also um Räume, die zu Wohnzwecken objektiv geeignet und subjektiv bestimmt sind – handeln, denn eine andere Betrachtung (die Gesetzesbegründung in LT-Drs. 17/12073, S. 30 f., ist insoweit widersprüchlich und damit unergiebig) dürfte die Grenze des Wortlautes überschreiten. Jedenfalls ist § 18 Abs. 1 Satz 1 WohnStG NRW jedoch analog auf die in § 5 Abs. 2 WohnStG NRW genannten Räume und Anlagen, die zwar nicht zur Wohnung selbst gehören, die aber zur bestimmungsgemäßen Nutzung der Wohnung unmittelbar erforderlich sind oder deren Benutzung im direkten Zusammenhang mit der Nutzung der Wohnung stehen, anzuwenden. Anderenfalls würde eine planwidrige Regelungslücke des Gesetzes trotz vergleichbarer Interessenlage ungeschlossen bleiben. § 18 Abs. 1 Satz 1 WohnStG NRW ist insoweit lückenhaft, als eine Mitwirkung und Duldung nur hinsichtlich Wohnräumen verpflichtend ist. Die Gesetzesbegründung legt nahe, dass diese Regelungslücke planwidrig ist. Danach dient die Vorschrift dazu, vor der Entscheidung über vollziehbare Maßnahmen nach dem WohnStG NRW, zunächst den Sachverhalt aufzuklären. LT-Drs. 17/12073, S. 57. Eine Beschränkung auf Maßnahmen hinsichtlich Wohnräumen im Sinne des § 3 Abs. 1 WohnStG NRW sieht die Gesetzesbegründung nicht vor. Nach dem WohnStG NRW können sich solche Maßnahmen ausweislich der Regelung in § 5 Abs. 2 WohnStG NRW indes ausdrücklich auch auf die vorgenannten weiteren Räume und Anlagen beziehen. Die Interessenlage hinsichtlich der Sachverhaltsermittlung in Vorbereitung von Entscheidungen über Maßnahmen nach dem WohnStG NRW ist danach bei Wohnräumen und den vorgenannten weiteren Räumen und Anlagen vergleichbar. Es bestehen zudem hinreichende Anhaltspunkte für mangelhafte Wohnverhältnisse in den Hausfluren der Gebäude W.-straße N02 und Z.-straße N01 und dem Keller des Gebäudes Z.-straße N01, wobei diese Bereiche in direktem Zusammenhang mit der Nutzung der Wohnungen stehen, denn die Hausflure dienen dem Zutritt zu den Wohnungen und der Waschkeller im Gebäude Z.-straße N01 dient der Nutzung als Waschgelegenheit für die Bewohner. Im Hausflur des Gebäudes W.-straße N02 hat die Antragsgegnerin bei ihrer Ortsbesichtigung am 0. Juni 0000 ausweislich ihres Aktenvermerks vom selben Tag (Bl. 55 der nicht paginierten Beiakte Heft 2) feuchte und von Schimmel befallene Wände und Decken festgestellt. Dies begründet hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass Mindestanforderungen an Wohnraum gemäß § 5 Abs. 1 WohnStG NRW nicht erfüllt sein könnten. Von Schimmel können Gesundheitsgefahren für die Bewohner ausgehen. Im Hausflur des Gebäudes Z.-straße N01 hat die Antragsgegnerin bei ihrer Ortsbesichtigung am 0. Juni 0000 ausweislich ihres Aktenvermerks vom selben Tag (Bl. 15 der nicht paginierten Beiakte Heft 1) Wasserschäden und fehlende Elektroabdeckungen und im Waschkeller eine defekte Schachtabdeckung festgestellt. Dies begründet hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass Mindestanforderungen an Wohnraum gemäß § 5 Abs. 1 WohnStG NRW nicht erfüllt sein könnten. Von Feuchtigkeitsschäden können Schimmel und damit Gesundheitsgefahren für die Bewohner ausgehen. Auch von fehlenden bzw. defekten Elektro- bzw. Schachtabdeckungen gehen Gesundheitsgefahren für Bewohner aus. Ein im Vergleich zum Betreten des Wohnraumes milderes, gleich geeignetes Mittel zur Vorbereitung einer Entscheidung über eine Maßnahme nach dem WohnStG NRW ist nicht ersichtlich. Insbesondere hat die Antragstellerin auch bezüglich der hier in Rede stehenden Bereiche von der Antragsgegnerin vorgeschlagene Termine für Ortsbesichtigungen abgelehnt. Die Antragstellerin dringt mit der Behauptung, die Anordnung sei nicht gemäß § 37 Abs. 1 VwVfG NRW bestimmt genug, nicht durch. Eine hinreichende Bestimmtheit im Sinne dieser Norm setzt eine vollstreckungstaugliche Bestimmung der ver- bzw. gebotenen Handlung bzw. Unterlassung voraus. Dies ist vorliegend ohne Weiteres der Fall. Das Vorbringen der Antragstellerin, wonach der Zweck der Anordnung nicht hinreichend benannt worden sei, ist schon nicht geeignet, dies in Frage zu stellen. Die Anordnung ist schließlich frei von Ermessensfehlern ergangen, vgl. § 114 Satz 1 VwGO. Insbesondere liegt kein Nichtgebrauch des Ermessens vor. Nach den Ausführungen unter 2. a), auf die Bezug genommen wird, hatte im vorliegenden Fall eines intendierten Ermessens mangels Anhaltspunkten für einen atypischen Sachverhalt nach den Maßgaben des Bundesverwaltungsgerichts keine Einzelfallabwägung stattzufinden. Soweit der Hauptantrag der Antragstellerin Erfolg hat, bedarf es keiner Entscheidung über den von ihr hilfsweise sinngemäß gestellten Antrag, festzustellen, dass die von ihr erhobene Klage 18 K 5067/25 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 00. August 0000 aufschiebende Wirkung hat. Soweit ihr Hauptantrag erfolglos bleibt, ist ihr Hilfsantrag unzulässig. Er ist unstatthaft, da ein Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage nur in Betracht kommt, wenn eine Klage – anders als vorliegend – aufschiebende Wirkung hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dabei geht die Kammer davon aus, dass die Bezugspunkte der Mitwirkungs- und Duldungsanordnung – Mitwirkung und Duldung hinsichtlich des Zutritts zu und der Besichtigung von zwei Gebäuden und zwei Wohnungen – jeweils gleichgewichtig sind. Die Festsetzung des Streitwertes entspricht der Bedeutung der Sache [§ 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG)], wobei die Kammer berücksichtigt, dass eine Ermöglichung der Zutritte und eine Duldung der Besichtigungen lediglich geringfügige Eingriffe in die Eigentumsrechte der Antragstellerin darstellen. Dies rechtfertigt die Festsetzung eines Streitwertes auf der niedrigsten Stufe gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 GKG. Die Zwangsgeldandrohungen in den Ziffern 2. und 3. des angefochtenen Bescheides bleiben bei der Streitwertfestsetzung gemäß Ziffer 1.7.2 des Streitwertkataloges außer Betracht. Der Hilfsantrag bleibt in Anlehnung an Ziffer 1.1.4 des Streitwertkataloges i. V. m. § 45 Abs. 1 Satz 2 und 3 GKG für die Festsetzung des Streitwertes außer Betracht, weil Haupt- und Hilfsantrag denselben Gegenstand betreffen. Rechtsmittelbelehrung Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen oder Postfach 10 01 55, 45801 Gelsenkirchen) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar. Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen oder Postfach 10 01 55, 45801 Gelsenkirchen) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.