Beschluss
15 A 48/12
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Berufung ist nicht zuzulassen, wenn die Darlegungen die Voraussetzungen des §124a Abs.4 Satz4 VwGO nicht substantiiert erfüllen.
• Ein nachträglich im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren erfolgter Austausch von Sachvorbringen kann einen früheren Anhörungsmangel nach §45 Abs.1 Nr.3 i.V.m. Abs.2 VwVfG NRW heilen, sofern die Behörde ihre Entscheidung anhand der neuen Vorbringen erneut prüft.
• Ein kommunaler Anschluss- und Benutzungszwang für Niederschlagswasser findet seine hinreichende Ermächtigungsgrundlage in §53 Abs.1c LWG; damit sind Satzungsregelungen hierzu grundsätzlich verfassungskonform.
• Ein Freistellungsantrag nach §53 Abs.3a LWG ist in der Regel abzulehnen, wenn die Gemeinde für das Gebiet eine Trennkanalisation gebaut hat; nur atypische Sonderfälle rechtfertigen eine Zulassung zur Freistellung.
• Unsubstantiiertes Vorbringen zu Kosten oder Treuwidrigkeit begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung.
Entscheidungsgründe
Anschluss- und Benutzungszwang für Niederschlagswasser; Zulassungsablehnung der Berufung • Die Berufung ist nicht zuzulassen, wenn die Darlegungen die Voraussetzungen des §124a Abs.4 Satz4 VwGO nicht substantiiert erfüllen. • Ein nachträglich im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren erfolgter Austausch von Sachvorbringen kann einen früheren Anhörungsmangel nach §45 Abs.1 Nr.3 i.V.m. Abs.2 VwVfG NRW heilen, sofern die Behörde ihre Entscheidung anhand der neuen Vorbringen erneut prüft. • Ein kommunaler Anschluss- und Benutzungszwang für Niederschlagswasser findet seine hinreichende Ermächtigungsgrundlage in §53 Abs.1c LWG; damit sind Satzungsregelungen hierzu grundsätzlich verfassungskonform. • Ein Freistellungsantrag nach §53 Abs.3a LWG ist in der Regel abzulehnen, wenn die Gemeinde für das Gebiet eine Trennkanalisation gebaut hat; nur atypische Sonderfälle rechtfertigen eine Zulassung zur Freistellung. • Unsubstantiiertes Vorbringen zu Kosten oder Treuwidrigkeit begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Der Kläger ist Eigentümer eines bebauten Grundstücks, dessen Dach- und befestigte Flächen Niederschlagswasser bislang in einen Graben ableiten. Die Beklagte verpflichtete ihn per Bescheid, das anfallende Regenwasser über den vorhandenen Grundstücksanschluss in die öffentliche Regenwasserkanalisation einzuleiten. Ein zuvor gestellter Antrag des Klägers auf Freistellung von der Überlassungspflicht wurde abgelehnt; der Kläger zog ein eigenes dazu geführtes Klageverfahren zurück. Das Verwaltungsgericht wies seine Klage gegen die Anschlussverfügung ab. Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung mit vielfältigen Rügen, darunter fehlende Anhörung, fehlende Ermächtigungsgrundlage für den Niederschlagswasser-Zwang, Verstoß gegen Art.3 und Art.14 GG sowie Unzumutbarkeit wegen hoher Anschlusskosten. • Zulassungsanforderungen (§124a Abs.4 Satz4, §124 Abs.2 VwGO): Die Begründung muss zulassungsrelevante Gründe substantiiert darlegen; bloße Behauptungen genügen nicht. • Anhörungsmangel/Heilung: Selbst wenn eine vorherige behördliche Anhörung unterblieben wäre, wurde im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren durch Vortrag, Schriftsatz und mündliche Verhandlung eine nachträgliche Anhörungssituation geschaffen; die Behörde hat ihr Ergebnis überprüft und ausdrücklich an der Verfügung festgehalten, sodass ein Verfahrensfehler geheilt ist (§45 VwVfG NRW). • Ermächtigungsgrundlage für Anschluss- und Benutzungszwang: Die zwischenzeitliche Gesetzesänderung (Änderung §§51 ff. LWG, nun §53 Abs.1c LWG) schafft eine ausdrückliche Überlassungspflicht für Abwasser einschließlich Niederschlagswasser und damit eine hinreichende Grundlage für kommunale Satzungen, die Anschluss- und Benutzungszwang anordnen. • Verfassungsfragen (Art.14 GG): Die Vorschrift des §53 Abs.1c LWG ist nicht verfassungswidrig; das Gesetz sieht Ausnahmemöglichkeiten (§53 Abs.3a LWG) vor, die Differenzierungen zwischen Schmutz- und Niederschlagswasser ermöglichen. • Satzungsbefreiungen und Ermessensausübung: Die Entwässerungssatzung der Beklagten braucht keine eigene Befreiungsregelung, weil Freistellungen sich mittelbar aus Landesrecht (§53 Abs.3a LWG) ergeben können; nach Bau einer Trennkanalisation sind Freistellungen in der Regel zu versagen. • Treuwidrigkeit und baurechtliche Bescheinigungen: Frühere Bescheinigungen oder Hinweise der Beklagten zur Versickerung begründen keine rechtsverbindliche Befreiung vom Anschlusszwang und rechtfertigen keinen Vorwurf der Treuwidrigkeit. • Kosten/Unzumutbarkeit: Behauptungen zu überhöhten Anschlusskosten blieben unsubstantiiert und genügen nicht, um ernstliche Zweifel an der Entscheidung zu begründen. • Gleichbehandlungsgebot (Art.3 Abs.1 GG): Es liegen keine Anhaltspunkte für willkürliches Verhalten der Beklagten vor; einzelne nicht angeschlossene Nachbargrundstücke begründen keine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes. • Rechtssachenbedeutung und Schwierigkeit: Die aufgeworfenen Fragen sind weder offen noch grundsätzlicher Natur; die materielle Rechtslage lässt sich mit der geringeren Prüfungsdichte des Zulassungsverfahrens beantworten. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt; der Beschluss ist unanfechtbar. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger; der Streitwert wurde auf 5.000 Euro festgesetzt. Die angegriffene Anschluss- und Benutzungsverfügung der Beklagten bleibt rechtmäßig, weil eine verfassungskonforme Ermächtigungsgrundlage in §53 Abs.1c LWG besteht und etwaige formelle Anhörungsmängel im erstinstanzlichen Verfahren geheilt wurden. Weiterhin haben die Vorbringen des Klägers zu Ermessensfehlern, Übermaß, Treuwidrigkeit, unzumutbaren Kosten oder Verletzung des Gleichbehandlungsgebots keine substantiierten Anhaltspunkte geliefert, die eine Zulassung der Berufung rechtfertigen würden.