OffeneUrteileSuche
Beschluss

6 L 1326/25

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2025:1009.6L1326.25.00
27Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

27 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Streitwert wird auf 3.750,- € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Streitwert wird auf 3.750,- € festgesetzt. Gründe Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung (60.1/1302-24-03) zum Aktenzeichen 6 K 3686/25 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, insbesondere als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gem. §§ 80a Abs. 3 S. 2, 80 Abs. 5 S. 1 Var. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) wegen des gesetzlich angeordneten Entfallens der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage in der Hauptsache gem. § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 212a Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) statthaft, aber nicht begründet. In dem wegen der Eilbedürftigkeit nur summarischen Verfahren hat das Verwaltungsgericht nicht unmittelbar die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts zu prüfen, sondern zu untersuchen, ob das Interesse an dessen sofortiger Vollziehung das Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung überwiegt. Gegenstand dieser Abwägung sind das Interesse des Nachbarn an der Aussetzung der Vollziehung auf der einen Seite und das Interesse des begünstigten Bauherrn an der sofortigen Ausnutzung der ihm erteilten Baugenehmigung andererseits. Da sich beide Interessen im Grundsatz gleichwertig gegenüberstehen, orientiert sich die vorzunehmende Abwägung vornehmlich an den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Der Prüfungsumfang ist bei Rechtsbehelfen des Nachbarn allerdings stets begrenzt: Ein Nachbar kann nur dann erfolgreich gegen die einem Dritten erteilte Baugenehmigung vorgehen, wenn diese gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Bauplanungs-, Bauordnungs- oder sonstigen von der unteren Bauaufsichtsbehörde zu beachtenden Rechts verstößt und eine Befreiung oder Abweichung von diesen Vorschriften nicht vorliegt oder unter Berücksichtigung nachbarlicher Belange nicht hätte erteilt werden dürfen. Ob das Vorhaben objektiv, d. h. hinsichtlich derjenigen Vorschriften, die nicht nachbarschützend sind, rechtmäßig ist, ist dagegen im Nachbarverfahren unerheblich. Vgl. nur Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 19. Juni 2020 - 2 A 211/17 -, juris Rn. 50. Gemessen an diesem Maßstab überwiegt das Vollziehungsinteresse. Denn bei summarischer Prüfung lässt sich nicht feststellen, dass die zugunsten der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 14. Mai 2025 den Antragsteller in von dem Antragsgegner zu prüfenden öffentlich-rechtlichen nachbarschützenden Vorschriften verletzt. Die von dem Antragsteller gerügte „Befangenheit“ eines Ausschussmitglieds bei der Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens rechtfertigt nicht die Aufhebung der streitgegenständlichen Baugenehmigung. Denn der Einzelne kann die Beachtung von Verfahrensvorschriften grundsätzlich nicht unabhängig von der Verletzung materieller Rechte erzwingen. Vgl. Verwaltungsgericht (VG) Augsburg, Urteil vom 11. Juli 2013 - Au 5 K 12.1023 -, juris Rn. 41. Eine argumentationshalber unterstellte Befangenheit des Ausschussmitglieds W., der stellvertretender Aufsichtsratsvorsitzender der Beigeladenen ist, bzw. seine Anwesenheit trotz Ausschlusses von dem Verwaltungsverfahren gemäß § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) wäre im Übrigen nach § 46 VwVfG NRW unbeachtlich, weil offensichtlich ist, dass die (unterstellte) Verletzung von Verfahrensvorschriften die Entscheidung über die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens in der Sache nicht beeinflusst hat. Denn bei der hier inmitten stehenden bauaufsichtlichen Zulassung eines Bauvorhabens handelt es sich um eine rechtlich gebundene Entscheidung. Im Rahmen dessen hat – mit Ausnahme der hier nicht einschlägigen Anwendungsfälle des §§ 31 Abs. 2, 34 Abs. 3a BauGB – die Gemeinde kein Ermessen, wenn das Vorhaben bauplanungsrechtlich zulässig ist. In diesem Fall muss die Gemeinde mithin ihr Einvernehmen erteilen. Vgl. Dippel, Das gemeindliche Einvernehmen gem. § 36 BauGB in der jüngeren Rechtsprechung – alle Fragen schon geklärt?, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 2011, 769, 770. Dass die Anwesenheit eines Mitarbeiters der Beigeladenen in der Ausschusssitzung zur Erläuterung des baulichen Vorhabens eine beachtliche Verletzung drittschützender (Verfahrens-)Vorschriften darstellen soll, wie der Antragsteller meint, ist nicht nachvollziehbar. Eine Verletzung drittschützender (materieller) Vorschriften ergibt sich nicht aus dem Bauplanungsrecht. Dabei kann dahinstehen, ob das streitgegenständliche Vorhaben, das jedenfalls nicht in dem Gebiet eines Bebauungsplans liegt, aufgrund einer bloßen Baulücke eines bestehenden Bebauungszusammenhangs im Innenbereich gemäß § 34 BauGB verwirklicht werden soll oder im Außenbereich gemäß § 35 BauGB. Denn dies ist für das Ergebnis der Nachbarklage ohne Belang. Nach § 34 Abs. 1 BauGB ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Ob sich das Vorhaben der Beigeladenen nach seinem Maß, seiner Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, kann dahinstehen. Selbst wenn dies nicht der Fall sein sollte, begründete ein entsprechender objektiver Rechtsverstoß im unbeplanten Innenbereich für sich betrachtet keine Verletzung in nachbarschützenden Normen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Januar 2021 - 10 A 1328/20 -, juris Rn. 5, mit weiteren Nachweisen (m.w.N.). Der pauschale Einwand des Antragstellers, die Antragsgegnerin habe das Tatbestandsmerkmal des „Einfügens“ nicht hinreichend geprüft, sondern anscheinend willkürlich entschieden, geht vor diesem Hintergrund fehl. Dies gilt im Ergebnis auch für das Einfügen hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung. Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der Baunutzungsverordnung (BauNVO) bezeichnet sind, so beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach der Art der baulichen Nutzung gemäß § 34 Abs. 2 BauGB allein danach, ob es nach der BauNVO in dem Baugebiet zulässig ist; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Abs. 1 BauGB, im Übrigen ist § 31 Abs. 2 BauGB entsprechend anzuwenden. Die Art der baulichen Nutzung gewährt dem Nachbarn innerhalb desselben Gebietes ein subjektives Abwehrrecht gegenüber nicht gebietsverträglichen Nutzungen. Dieser über das Rücksichtnahmegebot hinausgehende Gebietsgewährleistungsanspruch ist darauf gerichtet, Nutzungen abwehren zu können, die mit der Eigenart dieses Baugebiets nicht verträglich sind. Vgl. zum Gebietsgewährleistungsanspruch nur Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 16. September 1993 - 4 C 28.91 -, Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 94, 151, vom 23. August 1996 - 4 C 13.94 -, BVerwGE 101, 364 und vom 29. März 2022 - 4 C 6.20 -, BVerwGE 175, 192; OVG NRW, Urteile vom 4. Mai 2016 - 7 A 615/14 -, juris, vom 14. Februar 2019 - 2 A 2584/14 -, juris, und vom 2. November 2022 - 2 A 519/22 -, juris. Maßstabbildend für die nähere Umgebung in diesem Sinne ist jeweils diejenige Umgebung, auf welche die Ausführung des Vorhabens sich auswirken kann und die ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder beeinflusst. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13. Mai 2014 - 4 B 38.13 -, juris Rn. 7, und vom 16. Juli 2018 - 4 B 51.17 -, juris Rn. 6, jeweils m.w.N. Ob eine Straße hinsichtlich der maßgebenden Umgebung trennende oder verbindende Wirkung hat, hängt stets von den Besonderheiten der örtlichen Situation ab. Je breiter und stärker befahren die Straße ist, desto eher bildet sie eine städtebaulich relevante Zäsur. Andererseits ist aber auch die vorhandene Bebauung von Bedeutung. So kann bei einheitlicher Bebauung beiderseits der Straße dieser auch dann noch verbindende Wirkung zukommen, wenn sie stärker befahren und/oder breit ist. Umgekehrt kann selbst eine relativ unscheinbare Straße angesichts der Funktion von § 34 BauGB als Planersatz die Zäsur zwischen zwei baulich unterschiedlich strukturierten Bereichen verdeutlichen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 2000 - 4 B 50.94 -, juris Rn. 18; Kuschnerus/Bischopink/Arnold, Das zulässige Bauvorhaben, 7. Aufl. 2016, Rn. 311, m.w.N. Nach diesen Maßgaben endet die das streitgegenständliche Vorhabengrundstück prägende Umgebung in nördlicher Richtung bereits an der H.-straße und in östlicher Richtung mit dem letzten Baukörper des Verwaltungs- und Betriebsgeländes der Beigeladenen (H.-straße , 58730 I.; Gemarkung I., Flur …., Flurstück ..), sodass dem Antragsteller, dessen Grundstück nördlich der H.-straße liegt, kein Abwehranspruch aufgrund des Gebietsgewährleistungsanspruchs zusteht. Das Gebiet nördlich der H.-straße ist durch eine homogene Wohnbebauung geprägt, die sich östlich des Verwaltungs- und Betriebsgeländes der Beigeladenen auf beiden Seiten der Straße nahtlos fortsetzt und einem reinen Wohngebiet gemäß § 3 BauNVO entsprechen dürfte. Auf Höhe des Verwaltungs- und Betriebsgeländes der Beigeladenen südlich der H.-straße und in westlicher Richtung bis zur Y.-straße bzw. V.-straße zeigt sich hingegen eine äußerst heterogene Bebauung, sodass der relativ unscheinbar wirkenden Straße insoweit nach Auffassung der Kammer eine Zäsurwirkung zukommt. Das südlich der H.-straße liegende, durch die Q.-straße- und V.-straße eingegrenzte und sich bis zum Ende des Verwaltungs- und Betriebsgeländes der Beigeladenen erstreckende Gebiet ist in seiner Struktur deutlich zu unterscheiden von dem Gebiet nördlich der H.-straße. Zwar befindet sich in diesem Bereich durchaus auch Wohnbebauung. Diese entfaltet aber nicht ansatzweise die prägende Wirkung, die sie nördlich der H.-straße hat. Das Gebiet südlich der H.-straße zeichnet sich nämlich zusätzlich zu der am Straßenrand teilweise vorzufindenden Wohnbebauung durch die relativ große Fläche des Verwaltungs- und Betriebsgeländes der Beigeladenen und des weiter westlich gelegenen „K.“ aus. Das Museum entstand in dem ehemaligen Magazingebäude der Papierfabrik G.. An die 1983 geschlossene und 1987 abgebrochene Fabrik erinnern auch noch der unweit des Museums stehende „S.“ und das „Forum“ (so der Internetauftritt: https://www.M.). Die in diesem Gebiet vorzufindende Wohnbebauung erstreckt sich, im Gegensatz zu der nördlich der H.-straße vorzufindenden Wohnbebauung, auch nicht in die Tiefe, erschlossen durch kleinere Stichstraßen. Neben einer Minigolfanlage, Tennisplätzen mit Vereinsheim und einer Skateranlage finden sich des weiteren eine Seniorenresidenz mit 22 Wohneinheiten („Seniorenresidenz P.-straße“, Y.-straße 6 – https://www.die-pflege-profis.de/hap/) sowie das „Hotel F.“ (Y.-straße 16) und die „Pizzeria L.“ sowie das „Eiscafé R.“ (V.-straße 1) in dem vorbezeichneten Gebiet. Die Kammer vermag zudem nicht zu erkennen, dass das streitgegenständliche bauliche Vorhaben das Gebot der Rücksichtnahme verletzt. Auch insoweit kommt es nicht darauf an, ob das Bauvorhaben im Innen- oder im Außenbereich durchgeführt wird. Denn das Rücksichtnahmegebot ist in beiden Fällen – trotz unterschiedlicher normativer Anknüpfung in § 34 Abs. 1 BauGB bzw. § 35 Abs. 3 BauGB – zu beachten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. November 2023 - 10 A 1316/23 -, juris Rn. 11. Das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme soll angesichts der gegenseitigen Verflechtungen der baulichen Situation benachbarter Grundstücke einen angemessenen planungsrechtlichen Ausgleich schaffen, der einerseits dem Bauherrn ermöglicht, was von seiner Interessenlage her verständlich und unabweisbar ist, und andererseits dem Nachbarn erspart, was an Belästigungen und Nachteilen für ihn unzumutbar ist. Die Beachtung des Rücksichtnahmegebots soll gewährleisten, Nutzungen, die geeignet sind, Spannungen und Störungen hervorzurufen, einander so zuzuordnen, dass Konflikte möglichst vermieden werden. Die sich daraus ergebenden Anforderungen sind im Einzelfall festzustellen, wobei die konkreten Umstände zu würdigen, insbesondere die gegenläufigen Interessen des Bauherrn und des Nachbarn in Anwendung des Maßstabes der planungsrechtlichen Zumutbarkeit gegeneinander abzuwägen sind. Dabei kann desto mehr an Rücksichtnahme verlangt werden, je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung dessen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt; umgekehrt braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, desto weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm mit dem Bauvorhaben verfolgten Interessen sind. Vgl. nur BVerwG, Urteile vom 25. Februar 1977 - 4 C 22.75 -, BVerwGE 52, 122 ff., vom 18. Mai 1995 - 4 C 20.94 -, BVerwGE 98, 235 ff., und vom 29. November 2012 - 4 C 8.11 -, BVerwGE 145, 145 ff.; Uechtritz, Das baurechtliche Rücksichtnahmegebot: Konkretisierung durch Fallgruppenbildung, Deutsches Verwaltungsblatt 2016, 90 ff., m.w.N. Dabei reichen bloße Lästigkeiten für einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot nicht aus. Erforderlich ist vielmehr eine qualifizierte Störung im Sinne einer Unzumutbarkeit. Hiervon ausgehend vermag die Kammer einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot nicht zu erkennen. Ein solcher ergibt sich weder aus den geltend gemachten Einwänden zum verstärkten Verkehrsaufkommen noch aus einem etwaigen Wertverlust des Grundstücks des Antragstellers oder einer Überhitzung des Wohngebäudes durch die abstrahlende Wärme. Soweit der Antragsteller durch den Bau des Parkplatzes eine „erhöhte Verkehrsnutzung, die sich negativ auf die Atmosphäre und Lebensqualität in der Umgebung“ auswirken werde, befürchtet, verbleibt dieser Einwand zu unsubstantiiert. Eine unzumutbare Verkehrssituation ergibt sich unter dem Gebot der Rücksichtnahme ausnahmsweise etwa dann, wenn sich die Erschließungssituation eines Grundstücks durch eine vorhabenbedingte Überlastung einer das Grundstück des Betroffenen erschließenden Straße oder durch unkontrollierten Parksuchverkehr erheblich verschlechtert und die entstehende Gesamtbelastung infolgedessen bei Abwägung aller Belange unzumutbar ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. März 2024 - 7 A 2912/21 -, juris Rn. 15, OVG NRW, Urteil vom 14. Juni 2019 - 7 A 2386/17 -, juris Rn. 75 undUrteil vom 15. Mai 2013 - 2 A 3009/11 -, juris, Rn. 47, eingehend auch Stürmer/Wolff, Drittschützende Wirkung des Rücksichtnahmegebots bei unzumutbarer Verschlechterung der Erschließung, Zeitschrift für das gesamte öffentliche und private Baurecht 2021, 1551 ff., m.w.N. Bei der Bewertung der Zumutbarkeit einer entsprechenden Verschlechterung der Erschließungssituation ist zu bedenken, dass das Grundstückseigentum zwar ein Recht zur bestimmungsgemäßen Nutzung des Grundstücks, nicht aber ein Recht auf bevorzugte Nutzung des angrenzenden öffentlichen Straßenraums und auch kein Recht darauf verschafft, dass die bisherige Verkehrssituation unverändert bleibt, sich also insbesondere nicht verschlechtert. Vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 5. März 2014 - 2 M 164/13 -, juris Rn. 48; VG München, Urteil vom 26. Februar 2018 - M 8 K 16.2434 -, juris Rn. 136; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 16. August 2022 - 6 K 4791/20 -, juris Rn. 59. Eine dem Antragsteller unzumutbare Verkehrssituation ist nach diesen Maßgaben schon nicht hinreichend dargetan. Das Vorhaben schafft 43 weitere, zu den bereits bestehenden 40 hinzukommende Mitarbeiterstellplätze. Die Beigeladene beschäftigt an dem streitgegenständlichen Standort 120 Mitarbeiter. Die Nutzung des Parkplatzes ist nur diesen Mitarbeitern gestattet, weshalb im Zuge der Fertigstellung eine Schiebetoranlage errichtet werden soll. Die bisherige Verkehrssituation ist nach dem Bericht des Mitarbeiters der Beigeladenen, Herrn N., in der Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Umwelt der Stadt I. dadurch gekennzeichnet, dass die Beigeladene nicht ausreichend eigene Parkplätze anbieten könne, weshalb ein Großteil der Mitarbeiter derzeit am Straßenrand der H.-straße bzw. der umliegenden Straßen parken müsse. Führt man sich dies vor Augen, so bringt nach Auffassung der Kammer die Realisierung des Vorhabens durch die Beigeladene wohl eher eine Entspannung der Verkehrssituation mit sich, jedenfalls aber keine Verschlechterung. Eine Unzumutbarkeit im o.g. Sinne erscheint angesichts dessen fernliegend. Eine Zunahme des Zu- und Abgangsverkehrs, geschweige denn in einem nicht mehr zumutbaren Ausmaß, ist nicht erkennbar. Es spricht auch wenig dafür, dass das Bauvorhaben unzumutbare Geruchs- oder Geräuschimmissionen befürchten ließe. So liegen die Stellplätze um mehrere Meter tiefer als die Straße und sie werden zudem durch eine massive Zaunanlage zur Straßenseite hin abgeschirmt. Verkehrsgeräusche auf der eigentlichen Parkplatzfläche dürften daher nur bedingt zu dem auf der anderen Straßenseite befindlichen Wohnhaus des Antragstellers vordringen. Geräuschimmissionen werden dieses Gebäude vielmehr im Wesentlichen nur von der moderat ab-/ansteigenden Rampe erreichen. Zudem ist die Betriebszeit der Anlage auf den Zeitraum von 6 bis 18 Uhr an Werktagen beschränkt, erfasst also insbesondere nicht den Nachtzeitraum und die abendlichen Ruhezeiten. Da es sich nicht um Kunden-, sondern um Mitarbeiterparkplätze handelt, ist auch nicht mit einem häufigen Fahrzeugwechsel auf den einzelnen Einstellplätzen zu rechnen. Für die Annahme, dass der nach der TA Lärm wohl zu bildende Zwischenwert (Ziffer 6.7 der TA Lärm) durch die mit dem Parkplatz verbundene (Zusatz-)Geräuschbelastung überschritten werden könnte, sind greifbare Anhaltspunkte nach alledem nicht vorhanden. Vgl. zur Orientierung auch das Rechenbeispiel der in diesem Kontext üblicherweise herangezogenen (online abrufbaren) Bayerischen Parkplatzlärmstudie, 6. Aufl. 2007, Seite 113 ff. Auch für die von dem Antragsteller (vage) postulierte Gefahr einer „Überhitzung“ seines Gebäudes durch die von dem Vorhaben abstrahlende Wärme sieht die Kammer angesichts der räumlichen Verhältnisse keine hinreichenden Anhaltspunkte, zumal die Photovoltaikmodule nach Süden geneigt und daher nur mit ihrer Schmalseite dem Grundstück des Antragstellers zugewandt sind. Auch der von dem Antragsteller pauschal erhobene Einwand des Wertverlustes vermag einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme nicht zu begründen. Wertminderungen als Folge der Ausnutzung der einem Dritten erteilten Baugenehmigung bilden nicht für sich genommen einen Maßstab dafür, ob Beeinträchtigungen im Sinne des Rücksichtnahmegebots zumutbar sind oder nicht. Einen allgemeinen Rechtssatz des Inhalts, dass der Einzelne einen Anspruch darauf hat, vor jeglicher Wertminderung bewahrt zu werden, gibt es nicht. Eine Schutzgewähr besteht insoweit nur nach Maßgabe des einschlägigen Rechts. Im Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB ist entscheidend, wie schutzwürdig die baurechtliche Stellung des Betroffenen ist. Je weniger der Nachbar in dieser Hinsicht an Rücksichtnahme verlangen kann, mit desto geringerem Gewicht schlägt der Gesichtspunkt von Wertminderungen bei der gebotenen Interessenabwägung zu seinen Gunsten zu Buche. Unter dem Gesichtspunkt der Wertminderung kommt ein Abwehranspruch nur dann in Betracht, wenn die Wertminderung die Folge einer dem Betroffenen unzumutbaren Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeiten des Grundstücks ist. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13. November 1997 - 4 B 195.97 -, juris Rn. 6, und 24. April 1992 - 4 B 60.92 -, juris Rn. 6. Abgesehen davon, dass der Antragsteller eine Wertminderung seines Grundstücks schon nicht substantiiert, ist aufgrund der vorgenannten Erwägungen nicht erkennbar, dass das bauliche Vorhaben der Beigeladenen zu einer dem Antragsteller unzumutbaren Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeiten seines Grundstücks führt. Ein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts ist bei summarischer Prüfung nicht erkennbar und von dem Antragsteller auch nicht geltend gemacht worden. Der von dem Antragsteller sinngemäß gerügte Verstoß gegen das wasserrechtliche Rücksichtnahmegebot gemäß § 78 Abs. 4 S. 1, Abs. 5 S. 2 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (WHG) führt gleichfalls nicht zum Erfolg seines Antrags. Gemäß § 78 Abs. 4 S. 1 WHG ist die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 BauGB in festgesetzten Überschwemmungsgebieten untersagt. Nach § 78 Abs. 5 S. 1 WHG kann die zuständige Behörde abweichend hiervon die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage im Einzelfall genehmigen, wenn (1.) das Vorhaben die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird (lit. a), den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert (lit. b), den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt (lit. c) und hochwasserangepasst ausgeführt wird (lit. d) oder (2.) die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können. Bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 78 Abs. 5 S. 1 WHG sind gemäß Satz 2 dieser Vorschrift auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen. § 84 Abs. 1 S. 1 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG) schreibt vor, dass bei Vorhaben nach § 78 Abs. 4 S. 1 WHG, die nach anderen Rechtsvorschriften einer Genehmigung oder einer sonstigen Zulassung bedürfen und bei deren Erteilung auch die Genehmigungsvoraussetzungen nach § 78 Abs. 5 WHG zu prüfen sind, die Genehmigung oder sonstige Zulassung auch die Genehmigung nach § 78 Abs. 5 WHG einschließt. Damit ist die wasserrechtliche Ausnahmegenehmigung nach § 78 Abs. 5 S. 1 WHG in das Baugenehmigungsverfahren integriert, sodass die Baugenehmigung mit von Nachbarn angreifbarer Regelungswirkung bestimmt, dass das wasserrechtliche Rücksichtnahmegebot (ebenfalls) nicht verletzt ist. Es bedarf keiner Entscheidung, ob der Antragsteller Nachbar im Sinne von § 78 Abs. 5 S. 2 WHG ist, also nach Art und Intensität der Einwirkungen des Bauvorhabens qualifiziert im hochwasserrechtlichen Sinne betroffen ist. Vgl. hierzu: VG Augsburg, Beschluss vom 23. Oktober 2018 - Au 3 S 18.1589 -, juris Rn. 3. Denn es ist jedenfalls weder substantiiert dargetan noch ersichtlich, dass das streitgegenständliche Vorhaben, das sich in einem Überschwemmungsgebiet befindet (vgl. Ordnungsbehördliche Verordnung zur Festsetzung der Überschwemmungsgebiete der Gewässer Q.-straße, Baarbach, Caller Bach, Hönne, Öse, Westiger Bach und Bieberbach in der Managementeinheit Mittlere Q.-straße [ME_RUH_1500] im Regierungsbezirk Arnsberg [Az. 54.50.85-021] – Amtsblatt für den Regierungsbezirk Arnsberg Nr. 25 / 2022, Seite 256), die Hochwassergefährdung des Grundstücks des Antragstellers im Vergleich zu dem bestehenden Zustand verschlechtern wird. Nach den vorgelegten Planungsunterlagen ist nicht davon auszugehen, dass eine Beeinträchtigung des Hochwasserschutzes für den Antragsteller zu besorgen ist. Laut dem von der Wasser Umwelt Verkehr GmbH – Ingenieurbüro für Siedlungswasserwirtschaft, Wasserbau, Verkehrsbau und Kanalsanierung – erstellten Entwässerungsantrag, der nach Angabe der Beigeladenen mit Schreiben vom 11. März 2025 genehmigt wurde, soll die Gesamtfläche des Bauvorhabens so angelegt werden, dass sie keinen Verlust für die dortige Überflutungsfläche darstellt. Dass durch das Vorhaben relevante Auswirkungen auf die Abfluss- und Wasserstandsverhältnisse zu erwarten sind, lässt sich nach Aktenlage ebenfalls nicht erkennen. Dass das öffentliche Kanalnetz der Stadt I., in das nach dem Entwässerungsantrag das Oberflächenwasser – mit Ausnahme eines Hochwassers – geleitet werden soll, – wie der Antragsteller meint – „ohnehin überfordert“ sein soll, stellt eine nicht näher belegte Behauptung dar. Ein Verlust von Retentionsraum, der Wasser zurückhält, um Hochwasser oder Starkregenereignisse abzumildern und das öffentliche Kanalnetz zu entlasten, tritt nicht ein, wie sich aus der Stellungnahme der Bezirksregierung vom 14. April 2025 ergibt. Für die überplante Fläche ergibt sich vielmehr laut Entwässerungsantrag ein zusätzliches Volumen von rund 430 m³ gegenüber dem Bestandsgelände. Auch wenn die Kammer der – auch von der Bezirksregierung Arnsberg vertretenen – Auffassung zuneigt, dass das streitgegenständliche Vorhaben entgegen der Auffassung des Antragsgegners kein Gebäude und keine sonstige bauliche Anlage im Sinne von Nr. 3.6 der Anlage B zur ordnungsbehördlichen Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für das Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage I. (WasserschutzgebietsVO I.) darstellt, sondern vielmehr unter die Nr. 11.3 der Anlage B zur WasserschutzgebietsVO I. (Rastanlagen, Parkplätze und Stellplätze) fallen dürfte, mithin, weil es mehr als zehn Pkw-Stellplätze umfasst, verboten ist und hiervon nur unter Auflagen und Bedingungen ausnahmsweise gem. § 7 Abs. 1 WasserschutzgebietsVO I. befreit werden kann, verhilft dies dem Antrag gleichfalls nicht zum Erfolg. Denn die Vorschriften der aufgrund von § 19 WHG in der Fassung vom 19. August 2002 (BGBl. I Nr. 59, Seite 3246, im Folgenden: WHG a.F.) i.V.m. § 14 LWG in der Fassung vom 25. Juni 1995 (SGV NRW 77, im Folgenden: LWG a.F.) erlassenen WasserschutzgebietsVO I. entfalten keinen Drittschutz zugunsten des Antragstellers. Die Vorschriften zum Schutz der öffentlichen Wasserversorgung entfalten nicht per se Drittschutz, sondern allenfalls nach Maßgabe des Rücksichtnahmegebots zugunsten qualifiziert und individualisiert Betroffener. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. April 2018 - 3 A 16.15 -, BVerwGE 161, 356-360, juris Rn. 16. Das zeigt sich vorliegend bereits anhand der Präambel der WasserschutzgebietsVO I.. Hiernach dient diese dem umfassenden Schutz der Gewässer zum Zwecke der Trinkwassergewinnung zum Wohle der Bevölkerung im Einzugsgebiet der Trinkwassergewinnung I.. Nach dem Regelungssystem des WHG (a.F.) wird der Schutz von Trinkwasservorkommen primär über die Festsetzung von Wasserschutzgebieten gewährleistet. Diese sind gemäß § 51 Abs. 1 S. 1 WHG bzw. § 19 Abs. 1 WHG a.F. festzusetzen, soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert. Auch nach dem Wortlaut dieser Vorschrift dient die Ausweisung von Wasserschutzgebieten öffentlichen Interessen. Anhaltspunkte dafür, dass auch ein Individualschutz bezweckt sein soll, sind nicht ersichtlich. Vgl. zu dem mit § 19 WHG a.F. inhaltsgleichen § 51 Abs. 1 S. 1 WHG: BVerwG, Urteil vom 12. April 2018 - 3 A 16.15 -, BVerwGE 161, 356-360, juris Rn. 17. Nichts anderes gilt mit Blick darauf, dass von den für Wasserschutzgebiete geltenden Regelungen gemäß § 52 Abs. 1 S. 2 WHG Befreiungen erteilt werden dürfen, die nach der hier erlassenen Schutzgebietsverordnung mit Bedingungen und Auflagen versehen und befristet werden können (vgl. §§ 7 Abs. 1, Abs. 4, 6 Abs. 3 S. 1 WasserschutzgebietsVO I.). Zwar ist bei der Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis oder Bewilligung stets auf mögliche Beeinträchtigungen Dritter Bedacht zu nehmen (vgl. § 14 Abs. 3 S. 1 WHG; zu entsprechenden Nebenbestimmungen vgl. § 13 Abs. 1 WHG). Diese Belange werden im Rahmen des durch § 12 Abs. 2 WHG eingeräumten (Bewirtschaftungs)Ermessens jedoch nur nach Maßgabe des Rücksichtnahmegebots geschützt. Dieses verlangt, dass Dritte in einer qualifizierten und individualisierten Weise betroffen sind. Nur solche Betroffenheiten könnten bei der Erteilung einer Befreiung nach § 52 Abs. 1 S. 2 WHG zu berücksichtigen sein. Die Situation des Dritten muss im Verhältnis zur Allgemeinheit durch eine irgendwie geartete Besonderheit gekennzeichnet sein. Dass ein Anwohner – wie hier der Antragsteller – ggf. sein Wasser bei dem Versorger beziehen muss, der eine durch Festsetzung eines Wasserschutzgebiets geschützte Trinkwassergewinnungsanlage betreibt, genügt in aller Regel nicht für eine qualifizierte und individualisierte Betroffenheit. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. April 2018 - 3 A 16.15 -, BVerwGE 161, 356-360, juris Rn. 19 ff. Der Antragsteller ist nicht in der danach erforderlichen Weise qualifiziert und individualisierbar betroffen. Im Übrigen ist nicht ansatzweise erkennbar, dass es dem Versorger vorhabenbedingt unmöglich sein sollte, dem Antragsteller Wasser in der geforderten Qualität zu liefern. So enthält die streitgegenständliche Baugenehmigung von der Bezirksregierung Arnsberg als Obere Wasserschutzbehörde geforderte Nebenbestimmungen betreffend die Einhaltung des Schutzzwecks der WasserschutzgebietsVO I. (vgl. die Ziffern 11 bis 28 des Bescheides vom 14. Mai 2025). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Da die Beigeladene keinen Antrag gestellt hat und damit kein finanzielles Risiko eingegangen ist (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), entsprach es nicht der Billigkeit, ihr eine Kostenerstattung nach § 162 Abs. 3 VwGO zu gewähren. Der festgesetzte Streitwert entspricht der Bedeutung der Sache (§ 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziff. 7 lit. a des Streitwertkatalogs der Bausenate des OVG NRW vom 22. Januar 2019). Der Betrag ist wegen der Vorläufigkeit des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens um die Hälfte reduziert worden. Rechtsmittelbelehrung Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen oder Postfach 10 01 55, 45801 Gelsenkirchen) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar. Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen oder Postfach 10 01 55, 45801 Gelsenkirchen) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.