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Urteil

13a K 1989/24.A

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2025:1127.13A.K1989.24A.00
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Leitsätze

§ 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG steht einer Abschiebungsandrohung in den Herkunftsstaat nicht entgegen, wenn ein anderer Mitgliedstaat der EU dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat, eine Abschiebung in den anderen Mitgliedstaat rechtlich aber nicht möglich ist und das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge deshalb den erneuten Asylantrag in der Sache prüft und ablehnend bescheidet.

Tenor

Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG steht einer Abschiebungsandrohung in den Herkunftsstaat nicht entgegen, wenn ein anderer Mitgliedstaat der EU dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat, eine Abschiebung in den anderen Mitgliedstaat rechtlich aber nicht möglich ist und das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge deshalb den erneuten Asylantrag in der Sache prüft und ablehnend bescheidet. Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der am 00. Juni 0000 geborene Kläger ist irakischer Staatsangehöriger und Yezide. Er stammt aus Khatare in Al Kosh, Provinz Ninive, Irak. Nach seinen Angaben verließ der Kläger den Irak gemeinsam mit seinem jüngeren Bruder im Juli 2023 und reiste über die Türkei zunächst nach Griechenland. Dort stellte er einen Asylantrag und ihm wurde am 27. September 2023 der Flüchtlingsschutz zuerkannt. Am 5. Februar 2024 reiste er in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 4. März 2024 einen förmlichen Asylantrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt). Der Kläger wurde vom Bundesamt persönlich angehört. Er gab an, dass es in seinem Herkunftsgebiet keine Sicherheit gebe. Sein Vater habe nicht zugelassen, dass sein Bruder und er zur Schule gingen, sie sollten arbeiten gehen. Auch die wirtschaftliche Situation sei eher schlecht gewesen. Deshalb seien sie ausgereist. Eine konkrete Verfolgung oder Bedrohung habe es im Irak nicht gegeben. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf das Anhörungsprotokoll (Beiakte Heft 1 S. 100 ff.). Mit Bescheid vom 00. April 0000 lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1), auf Asylanerkennung (Ziffer 2) und auf Gewährung des subsidiären Schutzes (Ziffer 3) als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4). Außerdem erließ das Bundesamt eine Abschiebungsandrohung mit dem vorrangigen Zielstaat Irak und einer Ausreisefrist von 1 Woche (Ziffer 5) sowie ein Einreise- und Aufenthaltsverbot, das auf die Dauer von 30 Monaten befristet wurde (Ziffer 6). Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass dem Kläger zwar in Griechenland bereits internationaler Schutz zuerkannt worden sei, dass eine Ablehnung des Antrags als unzulässig nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG aber wegen der Art. 3 EMRK widersprechenden Lebensumstände für anerkannte Flüchtlinge in Griechenland ausscheide. Der erneute Antrag habe keinen Erfolg, weil der Kläger keinen Anspruch auf einen der im Asylverfahren zu prüfenden Schutzansprüche habe. Der Asylantrag sei überdies nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG als offensichtlich unbegründet abzulehnen, weil der Kläger nur Umstände vorgebracht habe, die für die Prüfung des Asylantrags nicht von Belang seien. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid Bezug genommen (Gerichtsakte S. 12 ff.). Der Bescheid wurde dem Kläger am 23. April 2024 zugestellt. Der Kläger hat am 29. April 2024 Klage erhoben. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger seine ursprünglich auch auf die Gewährung eines Schutzanspruchs gerichtete Klage zurückgenommen und wendet sich nur noch gegen die Abschiebungsandrohung und das befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot im angefochtenen Bescheid. Er ist der Auffassung, dass die Abschiebungsandrohung mit den Zielstaat Irak rechtswidrig sei. Aufgrund der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Griechenland am 27. September 2023 bestehe gemäß § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG ein Abschiebungsverbot für den Irak. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf S. 129 ff. der Gerichtsakte Bezug genommen. Der Kläger beantragt, Ziffern 5 und 6 im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 00. April 0000 aufzuheben. Die Beklagte beantragt schriftlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt sie Bezug auf den angefochtenen Bescheid. Im zugehörigen Eilverfahren (Az. 13a L 660/24.A) wurde mit Beschluss vom 7. Mai 2024 die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet und mit Beschluss der Kammer vom 13. November 2024 wurde der Rechtsstreit der Einzelrichterin zur Verhandlung und Entscheidung übertragen. Das Bundesamt hat ein Informationsersuchen an den schutzgewährenden Mitgliedstaat Griechenland gestellt, um die Entscheidung und die Anhaltspunkte, auf denen diese Entscheidung beruht, in Erfahrung zu bringen. Die griechische Asylbehörde hat die Anfrage mit Schreiben vom 16. Mai 2025 beantwortet. Auf die übersandten Dokumente nebst Übersetzung (Gerichtsakte S. 79 ff.) wird Bezug genommen. Entscheidungsgründe Über die Klage entscheidet nach Übertragung durch die Kammer die Berichterstatterin als Einzelrichterin (§ 76 Abs. 1 AsylG) trotz Ausbleibens der ordnungsgemäß geladenen Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 27. November 2025, denn auf diese Möglichkeit wurde in der Ladung hingewiesen (§ 102 Abs. 2 VwGO). Soweit der Kläger die Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat, ist das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Im noch verbleibenden Umfang ist die zulässige Klage unbegründet. Die noch angefochtenen Entscheidungen des Bundesamtes zu Ziffern 5 und 6 im Bescheid vom 00. April 0000 sind rechtmäßig. 1. Die auf § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG i. V. m. § 59 AufenthG beruhende Abschiebungsandrohung (Ziffer 5 im Bescheid) ist rechtmäßig. Durch die stattgebende Entscheidung im Eilverfahren hat sich die einwöchige Ausreisefrist verlängert. Die Ausreisefrist endet 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens (§ 37 Abs. 2 AsylG). a. Familiäre Bindungen stehen der Ausreise des Klägers nicht entgegen. Der jüngere Bruder des Klägers, mit dem er eingereist ist und für den ihm die Personensorge oblag, ist mittlerweile volljährig. b. Die Abschiebungsandrohung verstößt nicht gegen Unionsrecht. Nach Unionsrechts ist die Zuerkennungsentscheidung eines Mitgliedstaates für andere Mitgliedstaaten nicht verbindlich. Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 18. Juni 2024 (C-753/22) entschieden, dass Unionsrecht die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, die von einem anderen Mitgliedstaat erlassenen Entscheidungen über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft automatisch anzuerkennen. Kommt der zweite Mitgliedstaat bei seiner (weiteren) Prüfung zu dem Ergebnis, dass keine Gefahrenlage besteht, die die Zuerkennung des Flüchtlingsschutzes rechtfertigt, verstößt die Abschiebungsandrohung (Rückkehrentscheidung) deshalb auch nicht gegen den Grundsatz der Nichtzurückweisung nach Art. 21 Abs. 1 RL 2011/95/EU und Art. 5 RL 2008/115/EG. Anderes folgt nicht aus dem ebenfalls am 18. Juni 2024 ergangenen Urteil des Europäischen Gerichtshofs (C-352/22), das allein das Auslieferungsrecht zum Gegenstand hat und einen abweichenden Sachverhalt betrifft, in dem der Betroffene grundsätzlich in den ersten Mitgliedsstaat, der die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hatte, zurückkehren konnte. Vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 24. März 2025 ‑ 1 C 6.24 ‑, juris Rn. 15 a. E. c. Die nationale Regelung in § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG steht der Abschiebungsandrohung in den Irak ebenfalls nicht entgegen. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit aus einem der genannten Verfolgungsgründe bedroht ist. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot beruft, stellt das Bundesamt in einem Asylverfahren fest, ob diese Voraussetzungen vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist (§ 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG). Anders ist es in den Fällen des § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG. Danach gilt das Abschiebungsverbot nach Satz 1 u. a. für Ausländer, die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Nach § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG, der die Fälle des § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG von einem Asylverfahren ausnimmt, besteht kein Anspruch auf neuerliche Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Bei Zuerkennung des Flüchtlingsschutzes durch einen anderen Mitgliedstaat folgt dies aus § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG. Vgl. BVerwG, Urteile vom 30. März 2021 ‑ 1 C 41.20, 1 C 26/16 ‑, juris Rn. 32 und vom 17. Juni 2014 ‑ 10 C 7.13 ‑, juris Rn. 29 m. w. N. Der Betroffene darf aber nicht in den Staat abgeschoben werden, in dem ihm die Gefahrenlage droht, die Grund für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in dem anderen Konventionsstaat war. § 60 Abs. 1 AufenthG regelt mithin zwei unterschiedliche Fallgestaltungen. Ein Abschiebungsverbot nach Satz 1 kann ohne Prüfung durch das Bundesamt bestehen, wenn ein anderer Konventionsstaat dem Betroffenen bezüglich des Zielstaates den Flüchtlingsschutz zuerkannt hat. Ein weiteres Asylverfahren im Bundesgebiet wird nicht durchgeführt. Ansonsten ist ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG von einer Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Asylverfahren beim Bundesamt abhängig. Im vorliegenden Fall hat ein anderer Konventionsstaat, nämlich Griechenland, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Das Bundesamt hat den Antrag aber wegen der Art. 3 EMRK widersprechenden Lebensumstände für anerkannte Flüchtlinge in Griechenland nicht gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt, sondern ein neues Asylverfahren durchgeführt und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft abgelehnt. In der Folge hat es (nach Prüfung und Verneinung weiterer Schutzansprüche) die Abschiebung in den Irak angedroht. Der vorliegende Sachverhalt weist mithin Bezüge zu beiden in § 60 Abs. 1 AufenthG geregelten Fallgestaltungen auf. Diese Verschränkung ist nach der hier vertretenen Auffassung dahingehend aufzulösen, dass § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar ist. Wie hier z. B. VG Düsseldorf, Urteil vom 31. Oktober 2025 ‑ 19 K 5866/22.A ‑, juris Rn. 49 ff.; VG Hamburg, Urteil vom 29. November 2024 ‑ 8 A 2694/23 ‑, juris Rn. 101 ff.; VG Aachen, Urteil vom 3. Juni 2022 ‑ 10 K 2844/20.A ‑, juris Rn. 98 ff.; a. A. VG Düsseldorf, Urteil vom 22. Oktober 2025 ‑ 16 K 7056/22.A ‑, juris Rn. 27 ff.; VG Köln, Urteil vom 18. August 2025 ‑ 27 K 3863/22.A ‑, juris Rn. 29 ff.; VG Hannover, Urteil vom 14. August 2025 ‑ 3 A 4909/22 ‑, juris Rn. 47 ff.; Nestler/Vogt, in: Huber/Mantel, AufenthG/AsylG, 4. Aufl. 2025, AsylG, § 29 Rn. 75; diese Frage offenlassend: BVerwG, EuGH-Vorlage vom 7. September 2022 ‑ 1 C 26/21 ‑, juris Rn. 15. Nach der inneren Systematik und dem Zweck der Norm stehen die in § 60 Abs. 1 AufenthG geregelten Fallgestaltungen in einem Alternativverhältnis, das es ausschließt, dass der Betroffene beide Regelungen für sich in Anspruch nehmen kann. Für den Fall, dass trotz der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in einem anderen Konventionsstaat ausnahmsweise ein weiteres Asylverfahren in der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt wird, sind nur § 60 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 AufenthG anzuwenden. Danach ist das Ergebnis des auf Antrag des Betroffenen durchgeführten weiteren Asylverfahrens im Bundesgebiet maßgeblich für die Frage, ob ein Abschiebungsverbot besteht. Die Anwendung des § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG scheidet aus, weil diese Regelung nach der § 60 Abs. 1 AufenthG innewohnenden Systematik voraussetzt, dass ein weiteres Asylverfahren in der Bundesrepublik Deutschland unzulässig ist, was vorliegend nicht der Fall war. Andernfalls wäre die Beklagte, wenn sie wie hier hinsichtlich des beantragten Flüchtlingsschutzes zu einer negativen Entscheidung kommt, gleichwohl nach § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG verpflichtet, nicht in den Staat abzuschieben, für den sie nach einer erneuten und aktuelleren Prüfung eine Gefahrenlage ausgeschlossen hat. Das ist mit der Zwecksetzung der Norm nicht vereinbar. 2. Auch die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots und dessen Befristung auf 30 Monate ab dem Tag einer eventuellen Abschiebung (Ziffer 6 im Bescheid) ist jedenfalls zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht zu beanstanden. Rechtsgrundlage ist § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 3 AufenthG. Das Bundesamt hat sich am Mittelwert der in § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG genannten Frist von bis zu fünf Jahren orientiert. Eine Befristung auf die Dauer von 30 Monaten unterliegt keinen rechtlichen Bedenken, wenn wie hier weder besondere persönliche Umstände noch Gründe der Gefahrenabwehr eine abweichende Bemessung erfordern. Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 ‑ 1 C 46.20 ‑ und ‑ 1 C 47.20 ‑, jeweils juris Rn. 18. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Die teilweise Einstellung des Verfahrens ist unanfechtbar (§ 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO). Im Übrigen kann binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen. Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.