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Urteil

3 A 4909/22

VG Hannover, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHANNO:2025:0814.3A4909.22.00
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Leitsätze
Zur Abschiebungsandrohung in den Herkunftsstaat bei Anerkennung als Flüchtling in einem anderen Mitgliedstaat der EU. § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG steht der Androhung einer Abschiebung in den Herkunftsstaat entgegen, wenn der Ausländer außerhalb des Bundesgebiets als ausländischer Flüchtling nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt ist. Die Vorschrift ist nicht teleologisch zu reduzieren, wenn ein anderer Mitgliedsstaat der Europäischen Union dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat und eine Ablehnung des im Bundesgebiet gestellten Asylantrags als unzulässig deswegen ausscheidet, weil den Ausländer in dem Mitgliedsstaat, der ihm die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat, eine Art. 4 GRCh widersprechende Behandlung droht. Der Grundsatz der Nichtzurückweisung nach Art. 5 der Rückführungsrichtlinie (2008/115/EG) steht einer Abschiebung eines Ausländers in seinen Herkunftsstaat entgegen, wenn ein anderer Mitgliedsstaat der Europäischen Union den Ausländer als Flüchtling anerkannt hat und dieser Mitgliedsstaat die Flüchtlingseigenschaft nicht aberkannt hat.
Entscheidungsgründe
Zur Abschiebungsandrohung in den Herkunftsstaat bei Anerkennung als Flüchtling in einem anderen Mitgliedstaat der EU. § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG steht der Androhung einer Abschiebung in den Herkunftsstaat entgegen, wenn der Ausländer außerhalb des Bundesgebiets als ausländischer Flüchtling nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt ist. Die Vorschrift ist nicht teleologisch zu reduzieren, wenn ein anderer Mitgliedsstaat der Europäischen Union dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat und eine Ablehnung des im Bundesgebiet gestellten Asylantrags als unzulässig deswegen ausscheidet, weil den Ausländer in dem Mitgliedsstaat, der ihm die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat, eine Art. 4 GRCh widersprechende Behandlung droht. Der Grundsatz der Nichtzurückweisung nach Art. 5 der Rückführungsrichtlinie (2008/115/EG) steht einer Abschiebung eines Ausländers in seinen Herkunftsstaat entgegen, wenn ein anderer Mitgliedsstaat der Europäischen Union den Ausländer als Flüchtling anerkannt hat und dieser Mitgliedsstaat die Flüchtlingseigenschaft nicht aberkannt hat.