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1 K 850/14 Ge

VG Gera 1. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
§ 18 Abs. 2 Satz 1 ThürUrlV erfordert, dass die "anderen Fälle als Familienereignisse", für die Sonderurlaub gewährt werden kann, entweder in persönlicher bzw. sportlicher Hinsicht eine solche Bedeutung für den Beamten haben müssen, dass sie einem besonderen Familienereignis gleichkommen, oder dass der Beamte aktiver Teilnehmer an Sportveranstaltungen auf nicht nur unbedeutender, wenn auch nicht notwendigerweise internationaler Ebene sein muss.
Tenor
Der Beklagte wird verpflichtet, über die Anträge des Klägers auf Gewährung von Sonderurlaub für den 26. April 2013, 5. Juli 2013, 13. September 2013, 25. April 2014, 15. Mai 2014 und 23. Mai 2014 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 18 Abs. 2 Satz 1 ThürUrlV erfordert, dass die "anderen Fälle als Familienereignisse", für die Sonderurlaub gewährt werden kann, entweder in persönlicher bzw. sportlicher Hinsicht eine solche Bedeutung für den Beamten haben müssen, dass sie einem besonderen Familienereignis gleichkommen, oder dass der Beamte aktiver Teilnehmer an Sportveranstaltungen auf nicht nur unbedeutender, wenn auch nicht notwendigerweise internationaler Ebene sein muss. Der Beklagte wird verpflichtet, über die Anträge des Klägers auf Gewährung von Sonderurlaub für den 26. April 2013, 5. Juli 2013, 13. September 2013, 25. April 2014, 15. Mai 2014 und 23. Mai 2014 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Entscheidung ergeht durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin, da ihr der Rechtsstreit mit Beschluss der Kammer vom 11. Mai 2016 gemäß § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zur Entscheidung übertragen worden ist. 1. Die Klageänderung zu dem zuletzt gestellten Klageantrag ist gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 264 Nr. 2 der Zivilprozessordnung - ZPO - ohne weiteres zulässig. Der Kläger hat durch die Herausnahme des inzwischen aufgehobenen Ausgangsbescheides des Beklagten vom 11. Juni 2014 und des Widerspruchsbescheides vom 29. Juli 2014 sowie des ursprünglichen Hauptantrags und des zweiten Hilfsantrags seine in der Klageschrift angekündigten Anträge zulässig beschränkt. 2. Die Klage ist als Bescheidungsklage zulässig. Das gemäß § 54 Abs. 2 BeamtStG erforderliche Vorverfahren wurde durchgeführt. Vor Klageerhebung hat der Kläger gegen den Bescheid vom 11. Juni 2014 Widerspruch eingelegt. Das Vorverfahren endete mit dem Widerspruchsbescheid vom 29. Juli 2014. Der Kläger hat fristgerecht gemäß § 74 VwGO innerhalb eines Monats nach Aushändigung des Widerspruchsbescheides vom 29. Juli 2014 - die am 18. August 2014 erfolgte - am 17. September 2014 Klage erhoben. Für die Klage steht dem Kläger auch ein Rechtsschutzbedürfnis zu: Entgegen der Auffassung des Beklagten hat sich die Hauptsache nicht durch das Zugestehen einer Neuentscheidung im Widerspruchsbescheid vom 5. Mai 2015 erledigt. Das Rechtsschutzbedürfnis entfällt erst, wenn der Beklagte dem Antrag des Klägers auf Gewährung von Sonderurlaub in vollem Umfang stattgegeben hat (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 16. Auflage, Vorb § 40 Rn. 43). Dies ist aber nicht der Fall. Der Kläger begehrt die Neuentscheidung des Beklagten über seine Sonderurlaubsanträge, nicht nur das Inaussichtstellen einer ermessensfehlerfreien Entscheidung darüber. Eine Entscheidung in der Sache hat der Beklagte aber noch nicht getroffen. Das Rechtsschutzbedürfnis ist auch nicht dadurch entfallen, dass der Sonderurlaub nicht mehr angetreten werden kann. Die Klage ist gerichtet auf die Gutschrift der Überstunden, die der Kläger an den im Klageantrag genannten 6 Tagen in Form von Überstundenausgleich genommen hat. Sonderurlaub kann zwar nur für bestimmte zeitlich festgelegte Ereignisse gewährt werden und kann daher seinen Zweck grundsätzlich nicht mehr erfüllen, wenn das Ereignis beendet ist. Etwas anderes gilt dann, wenn der Beamte - wie hier - im fraglichen Zeitraum tatsächlich keinen Dienst geleistet hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 1987 - 2 C 12/85 -; VG Berlin, Urteil vom 26. Februar 2014 - 7 K 158/12 -, jeweils zitiert nach juris). 3. Die Klage ist auch begründet. Die Unterlassung des vom Kläger begehrten Bescheides auf Bewilligung von Sonderurlaub ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat Anspruch auf Neuentscheidung über die Anträge des Klägers auf Gewährung von Sonderurlaub unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Der Anspruch folgt aus § 18 Abs. 2 Satz 1 ThürUrlV. Danach kann für andere Fälle als Familienereignisse Sonderurlaub bis zu sechs Arbeitstagen im Jahr, ausnahmsweise mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten Behörde bis zu zwölf Arbeitstagen im Jahr gewährt werden. a) Die Voraussetzungen von § 18 Abs. 2 Satz 1 ThürUrlV sind erfüllt: Der Kläger hat jeweils für 3 Arbeitstage in den Jahren 2013 und 2014 Anträge auf Bewilligung von Sonderurlaub gestellt. Bei den in den Sonderurlaubsanträgen in Bezug genommenen Veranstaltungen handelt es sich um von § 18 Abs. 2 Satz 1 ThürUrlV gemeinte „andere Fälle als Familienereignisse“. aa) Zur näheren Auslegung hat das für das Beamtenrecht zuständige Thüringer Innenministerium auf der Grundlage von § 26 ThürUrlV die Durchführungsbestimmungen vom 16. Januar 1995 (ThürStA 1995, 103 ff), zuletzt geändert durch die Zweite Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Durchführungsbestimmungen zur Thüringer Verordnung über den Urlaub der Beamten und Richter (ThürStA 2001, 2784) - im Folgenden: Durchführungsbestimmungen - erlassen. Diese Durchführungsbestimmungen sind Verwaltungsvorschriften, die für das Rechtsverhältnis Verwaltung - Bürger grundsätzlich keine Bedeutung haben, weil hierfür allein das Gesetz maßgebend bleibt. Außenwirkung kommt ihnen aber über eine sog. Selbstbindung der Verwaltung i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG zu, wenn und soweit sich eine der Richtlinie entsprechende Behördenpraxis tatsächlich herausgebildet hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 1969 - VIII C 104.69 -, zitiert nach juris). Für eine solche, zur Selbstbindung der Verwaltung führende Behördenpraxis ist hier nichts ersichtlich. Im Übrigen binden die Durchführungsbestimmungen als norminterpretierende Verwaltungsvorschriften nicht die Gerichte. Die Gerichte sind jedoch befugt, sich einer Gesetzesauslegung, die in einer Verwaltungsvorschrift vertreten wird, aus eigener Überzeugung anzuschließen. Dies darf aber nicht dazu führen, dass das Gericht dem Gesetz einen Inhalt zuschreibt, der mit der objektiven Rechtslage unvereinbar ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 1988 - 1 BvR 520/83 -; BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2010 - 5 C 3/09 -, jeweils zitiert nach juris). bb) Aus der Bezeichnung des § 18 ThürUrlV im Gesetzeswortlaut als „Sonderurlaub für persönliche, kirchliche, gewerkschaftliche und sportliche Zwecke“ folgt, dass das Gesetz die Gewährung von Sonderurlaub auch für persönliche und sportliche Zwecke zulässt. § 18 Abs. 1 ThürUrlV handelt Sonderurlaub für „persönliche Zwecke“ in Form von besonderen Familienereignissen, für „kirchliche Zwecke“ sowie für „gewerkschaftliche Zwecke“ ab. § 18 Abs. 3 ThürUrlV behandelt ebenfalls Sonderurlaub für „gewerkschaftliche Zwecke“. Daraus sowie aus der Formulierung „für andere Fälle als Familienereignisse“ in § 18 Abs. 2 Satz 1 ThürUrlV folgt, dass der hier einschlägige § 18 Abs. 2 ThürUrlV Sonderurlaub für „persönliche“ und „sportliche“ Zwecke betrifft. Hierbei gibt § 18 Abs. 2 Satz 2 ThürUrlV vor, dass für die aktive Teilnahme an den Olympischen Spielen, sportlichen Welt- und Europameisterschaften, Europapokal-Wettbewerben, internationalen sportlichen Länderwettkämpfen und den dazugehörigen Vorbereitungskämpfen auf Bundesebene die oberste Dienstbehörde oder die von ihr ermächtigte Behörde Sonderurlaub auch über zwölf Arbeitstage hinaus bewilligen kann. Im Umkehrschluss folgt daraus, dass auch für andere sportliche Ereignisse - die nicht wie § 18 Abs. 2 Satz 2 ThürUrlV bedeutende internationale Sportwettkämpfe betreffen - Sonderurlaub gewährt werden kann, allerdings in diesem Fall nur bis zu zwölf Arbeitstagen. Nach ihrem Sinn und Zweck sind die Sonderurlaubsregelungen eng auszulegen. Die Fürsorgepflicht gebietet dem Dienstherrn nicht, allen besonderen zeitlichen Anforderungen, die dem Beamten aus seiner persönlichen Lebenssphäre erwachsen, durch Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung Rechnung zu tragen. Vielmehr ist vom Grundsatz der vollen Dienstleistungspflicht des Beamten auszugehen, der die Alimentationspflicht des Dienstherrn als Korrelat gegenübersteht, so dass Ausnahmen hiervon eng auszulegen. Demgemäß ist es regelmäßig Sache des Beamten, zeitlichen Anforderungen aus seiner persönlichen Lebenssphäre im Rahmen seiner Freizeit gerecht zu werden, ggf. auch unter vertretbarer Inanspruchnahme von Erholungsurlaub oder von Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung (BVerwG, Urteil vom 19. Juni 1997 - 2 C 28/96 -, zitiert nach juris; VG Berlin, Urteil vom 26. Februar 2014 - 7 K 158.12 -, m. w. N. a. a. O.). Aus der vorgenannten Auslegung von § 18 Abs. 2 Satz 1 ThürUrlV nach seinem Wortlaut und nach seinem Sinn und Zweck folgt aus Sicht des Gerichts zusammenfassend, dass die „anderen Fälle als Familienereignisse“, für die Sonderurlaub gewährt werden kann, entweder in persönlicher bzw. sportlicher Hinsicht eine solche Bedeutung für den Beamten haben müssen, dass sie einem besonderen Familienereignis gleichkommen, oder dass der Beamte aktiver Teilnehmer an Sportveranstaltungen auf nicht nur unbedeutender, wenn auch nicht notwendigerweise internationaler Ebene sein muss. cc) Vorliegend handelt es sich bei dem im Klageantrag genannten Veranstaltungen um solchermaßen „andere Fälle als Familienereignisse“. Der Kläger war aktiver Teilnehmer an Sportveranstaltungen auf nicht nur unbedeutender Ebene. Dem Kläger ging es bei allen Sonderurlaubsanträgen um seine Teilnahme als Sportwart der Streckensicherungsstaffel des DMSB. (1) Die Sonderurlaubsanträge waren alle auf die aktive Teilnahme des Klägers an Sportveranstaltungen gerichtet: Der DMSB ist der Dachverband für den Automobil- und Motorradsport in Deutschland. Er schult, bildet und prüft die Sportwarte und organisiert die Streckensicherungsstaffel (vgl. www.dmsb.de/publik/dmsb/aufgaben-und-ziele/). Zu den Aufgaben der Streckensicherungsstaffel gehört die Rettung von Menschenleben und die Brandbekämpfung bei Motorsportveranstaltungen und Rundstreckenrennen mit internationalem Charakter, die vom DMSB genehmigt sind. Die Streckensicherungsstaffel des DMSB erhält zu diesen Veranstaltungen, die dem Reglement des DMSB unterliegen, Einsatzaufträge. In Erfüllung dieser Aufträge sind die Mitglieder der Streckensicherungsstaffel mit den zugeteilten Spezialfahrzeugen zur Rettung und Brandbekämpfung entlang der Rennstrecke präsent und erbringen im Falle einer Havarie oder eines Unfalls nach Weisung der Rennleitung die notwendige Rettung und Brandbekämpfung (vgl. den Vortrag auf Seite 2 der Klageschrift vom 17. September 2014 (Blatt 11 der Gerichtsakte) sowie ferner ausführlich unter https://de.wikipedia.org/wiki/Sportwart). Entsprechend II. 3. (b) der Durchführungsbestimmungen, deren Inhalt sich das Gericht insoweit anschließt, ging es dem Kläger daher um Sonderurlaub für die aktive Teilnahme an Sportveranstaltungen. In der genannten Regelung der Durchführungsbestimmungen heißt es: „Zu den aktiven Teilnehmern rechnen auch die Personen, deren Teilnahme nach den jeweiligen Statuten des Fachverbandes unter Berücksichtigung der Sportart für den sportlichen Einsatz der Mannschaft oder der Wettkämpfer dringend erforderlich ist (z. B. Trainer, Masseur, Mannschaftsarzt, technische Hilfskräfte, Schieds- oder Kampfrichter)“. Die Teilnahme des Klägers als Sportwart war beim Motorsport für den sportlichen Einsatz der Wettkämpfer dringend erforderlich. Sie diente dazu, die Sicherheit der Wettkämpfer bei dem risikoreichen Sport abzusichern. (2) Bei den Motorsportveranstaltungen, an denen der Kläger als Sportwart teilgenommen hat, handelt es sich allesamt um Sportveranstaltungen auf nicht nur unbedeutender Ebene. Nach den unbestrittenen Aussagen der Klägerseite in der mündlichen Verhandlung sind die hier betreffenden Veranstaltungen jeweils Teile einer Rennserie, die zur Kürung von deutschen Meistern in verschiedenen Klassen führen. Daraus und aus der Tatsache, dass der ADAC GT Masters sowie die DTM im Fernsehen live übertragen werden bzw. dort eine ca. sechsstellige Besucherzahl anwesend ist, folgt nach Auffassung des Gerichts eine gewisse, für die Gewährung von Sonderurlaub ausreichende Bedeutung sowohl des ADAC GT Masters als auch der DTM: Soweit es das ADAC GT Masters Weekend (26. April 2013 in Oschersleben) bzw. die ADAC GT Masters (25. April 2014 in Oschersleben, 23. Mai 2014 Lausitzring Klettwitz (vgl. auch http://www.lausitzring.de/besucherportal/events/zuschauerveranstaltungen/2014/adac-gt-masters-2014/eventinformationen.html)) angeht, handelt es sich um eine Deutsche Automobil-Rennserie mit Sportwagen der Klasse GT3. Organisiert wird das ADAC GT Masters von der ADAC Motorsport-Abteilung aus München in technischer Kooperation mit dem Deutschen Motorsport Bund (DMSB). Es werden mehrere Meistertitel vergeben (https://de.wikipedia.org/wiki/ADAC_GT_Masters). Nach den Reglements des ADAC wird das GT Masters international ausgeschrieben (vgl. Sportliches Regelement 2016, Artikel 5.2). Diese Veranstaltungen wurden auch im Fernsehen übertragen, und zwar in den hier betreffenden Jahren 2013 und 2014 auf dem Sender „kabel eins“ live sowie auf anderen Sendern in aufgezeichneter oder zusammengefasster Form (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/ADAC_GT_Masters). Der Kläger hat die Besucheranzahl bei den ADAC GT Masters auf ca. 100.000 bis 150.000 beziffert. Die DTM (13. September 2013) ist eine Rennserie für Wettbewerbsfahrzeuge, die von einem Serienfahrzeug abgeleitet sind. Die seit dem Jahre 2000 ausgetragene Serie wurde als Deutsche Tourenwagen-Masters gestartet und ist der Nachfolger der Ende 1996 eingestellten Deutschen Tourenwagen-Meisterschaft bzw. der internationalen Version ITC. Seit 2005 wird sowohl im DMSB-Reglement als auch in offiziellen Mitteilungen des Rechteinhabers und Vermarkters ITR nur noch die „Marke“ DTM verwendet. In der DTM sind immer wieder sowohl große Talente für die Formel 1 entdeckt worden, aber auch ehemalige Formel-1-Piloten nach ihrer aktiven Zeit in der höchsten Formelklasse untergekommen. Die Rennen der DTM überträgt der Fernsehsender „Das Erste“ live (https://de.wikipedia.org/wiki/DTM). Der Kläger bezifferte auch für die DTM die anwesenden Besucher auf ca. 100.000 bis 150.000. Auch für die Veranstaltung ADAC Sachsenring Classic (hier: Oberlungwitz, 16. Mai 2014), die nach vom Beklagten nicht bestrittenen Aussagen des Klägers ebenfalls eine internationale Veranstaltung darstellt, bei der über mehrere Rennen Meister gekürt werden und bei der die Rennfahrer ältere ehemals erfolgreiche Fahrzeuge fahren, besteht nach der Ansicht des Gerichts bereits aus diesen Umständen die für die Gewährung von Sonderurlaub ausreichende Bedeutung. Nichts anderes gilt für das ADAC/MCS Rundstreckenrennen „Preis der Stadt Magdeburg“, das vom 5. bis 7. Juli 2013 in der Motorsport Arena Oschersleben stattfand, weil auch bei diesem Rennen über mehrere Rennveranstaltungen Deutsche Meister gekürt werden. Die vom Beklagten demgegenüber angeführten Argumente überzeugen nicht. Dass es - wie der Beklagte vorträgt - beim Motorsport hauptsächlich auf die technische Ausstattung der Fahrzeuge und nicht auf die sportlichen Leistungen des Fahrers ankomme, mag das Gericht zu bezweifeln. Unabhängig davon wäre dies - die Richtigkeit der Aussage des Beklagten unterstellt - aber ebenfalls kein Argument gegen die Gewährung von Sonderurlaub. Soweit der Beklagte meint, diese Auslegung und die Auslegung, dass für die Gewährung von Sonderurlaub nur sportliche Ereignisse in Betracht kommen, bei denen eine aufbauende sportliche Entwicklung zu verzeichnen ist, aus den Durchführungsbestimmungen ziehen zu müssen, muss das Gericht dem bereits deshalb nicht folgen, weil es - wie ausgeführt - an eine Anwendung der Durchführungsbestimmungen nicht gebunden ist. b) Als Rechtsfolge sieht § 18 Abs. 2 Satz 1 ThürUrlV die Gewährung von Sonderurlaub nach dem Ermessen des Beklagten („kann“) vor. Der Beklagte hat insoweit Ermessen sowohl hinsichtlich des „Ob“ der Gewährung von Sonderurlaub als auch hinsichtlich der Anzahl der zu gewährenden Sonderurlaubstage. Dafür, dass das Ermessen des Beklagten hinsichtlich der Gewährung des Sonderurlaubs auf die hier begehrte Gewährung reduziert ist, spricht im vorliegenden Einzelfall nichts. Eine Ermessensreduzierung auf Null ist im Fall der Selbstbindung der Verwaltung - für die hier nichts ersichtlich ist - und für den Fall eines Wegfalls zulässiger Entscheidungsalternativen anzunehmen (vgl. hierzu Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Auflage, § 40 Rn. 69 ff). Im letztgenannten Fall ist die Entscheidung deshalb alternativlos, weil von den grundsätzlich eröffneten Handlungsmöglichkeiten alle bis auf eine ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig sind (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Auflage § 40 Rn. 102 a; BVerwG, Urteil vom 22. Dezember 1993 - 11 C 46.92 -, BVerwGE 95, 15, 19). Davon ist hier indes nicht auszugehen. Aus dem Gebot der Respektierung des vom Gesetz gewollten Handlungsspielraums der Verwaltung folgt vielmehr, dass für die Annahme einer Ermessensreduzierung auf Null grundsätzlich strenge Maßstäbe anzulegen sind. Angesichts der sonstigen Möglichkeiten der Freistellung (Erholungsurlaub (§ 5 ThürUrlV), Sonderurlaub ohne Bezüge (§ 21 ThürUrlV)) wird der Beamte hierdurch nicht in eine unzumutbare Situation gebracht, so dass auch aus diesem Grund eine Ermessensreduzierung ausscheidet. Weitere, einzelfallbezogene Gründe für eine Ermessensreduzierung sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich (vgl. auch VG Berlin, Urteil vom 26. Februar 2014 - 7 K 158/12 -, a. a. O.). Der Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung des Beklagten über die Anträge auf Gewährung von Sonderurlaub ist nicht bereits durch das Zugestehen einer Neuentscheidung im Widerspruchsbescheid vom 5. Mai 2015 untergegangen. Denn in diesem Widerspruchsbescheid hat der Beklagte gerade noch nicht unter Ausübung des ihm eingeräumten Ermessens über die Anträge des Klägers entschieden, sondern die Entscheidung nur in Aussicht gestellt. Das Gericht selbst ist nicht befugt, anstelle des Beklagten die begehrte Ermessensentscheidung zu treffen. Angesichts dieser fehlenden Spruchreife der Sache (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 16. Auflage, § 113 Rn. 195), kann das Gericht nur auf die Verpflichtung des Beklagten zur Bescheidung der Anträge des Klägers erkennen. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Vollstreckungsabwendungsbefugnis folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung - ZPO -. Das Gericht hat die Berufung nicht zuzulassen. Die Zulassung der Berufung kann zwar auch durch den Einzelrichter und ohne Antrag der Beteiligten erfolgen (vgl. Kopp/Schenke, a. a. O., § 124 a Rn. 4). Die Voraussetzungen der § 124 Abs. 2 Nrn. 3, 4 i. V. m. § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO für eine Zulassung der Berufung sind aber nicht gegeben. Die Rechtssache hat insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung. Nach den Mitteilungen des in der mündlichen Verhandlung anwesenden Sachbearbeiters Personal des Beklagtenvertreters bzw. des für Sonderurlaub zuständigen Mitarbeiters des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales handelt es sich bei dem den Kläger betreffenden Sachverhalt um einen Einzelfall. Somit hat die Klärung der hier streitentscheidenden Rechtsfrage der Auslegung des § 18 Abs. 2 Satz 1 ThürUrlV keine wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung des Rechts (vgl. zur Frage der grundsätzlichen Bedeutung: Kopp/Schenke, a. a. O., § 132 Rn. 9). Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes - GKG -. Der Kläger, der als Polizeibeamter im Dienste des Beklagten steht, begehrt vom Beklagten die Bewilligung von Sonderurlaub für seinen Einsatz als Sportwart der Streckensicherung bei Motorsportveranstaltungen in den Jahren 2013 und 2014. Der Kläger ist Mitglied des DMSB, Inhaber einer Sportwartlizenz und als Sportwart Mitglied der ehrenamtlich tätigen mobilen Streckensicherungsstaffel des DMSB. Der Kläger beantragte beim Beklagten Sonderurlaub für den 26. April 2013, 5. Juli 2013, 13. September 2013, 25. April 2014, 15. Mai 2014 und 23. Mai 2014 mit der Begründung, er habe vom DMSB als Mitglied der Streckensicherungsstaffel für verschiedene vom DMSB genehmigte Motorsportveranstaltungen einen Einsatzauftrag erhalten. Im Einzelnen handelte es sich um das ADAC GT Masters Weekend am 26. April 2013 in Oschersleben, um das ADAC/MCS Rundstreckenrennen am 5. Juli 2013 in der Motorsport Arena Oschersleben, um die DTM am 13. September 2013 in Oschersleben, um das ADAC GT Masters am 25. April 2014 in Oschersleben, um den ADAC Sachsenring Classic am 15. Mai 2014 in Oberlungwitz und um den ADAC GT Masters am 23. Mai 2014 auf dem Lausitzring Klettwitz. Der Kläger erbrachte an den genannten Tagen keinen Dienst, sondern nahm Überstundenausgleiche. Mit Bescheid vom 11. Juni 2014, wegen dessen genauen Inhalts auf die Blätter 15 bis 16 der Gerichtsakte Bezug genommen wird, lehnte der Beklagte die Anträge auf Sonderurlaub ab. Zur Begründung führte der Beklagte aus, entgegen Ziffer II.3 der Durchführungsbestimmungen zur ThürUrlV stehe die Tätigkeit des Klägers, für die er Sonderurlaub begehre, nicht in einem direkten Bezug zu den sportlich aktiven Teilnehmern bzw. sei nicht für den unmittelbaren Wettkampf unersetzbar. Seine Tätigkeit sei der Veranstaltungsorganisation zuzurechnen. Diese könne ggf. auch ohne den Einsatz ehrenamtlicher Helfer, z. B. durch externe Serviceunternehmen sichergestellt werden. Sowohl die Tätigkeit als auch der Charakter der Veranstaltung sprächen gegen die Anerkennung von Sonderurlaub. Den hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 29. Juli 2014 zurück. Wegen des genauen Inhalts des Widerspruchsbescheides, der die Gründe des Bescheides vom 11. Juni 2016 vertiefte, wird auf die Blätter 17 bis 19 der Gerichtsakte Bezug genommen. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 18. August 2014 ausgehändigt. Der Kläger hat am 17. September 2014 Klage erhoben und zunächst beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 11. Juni 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Juli 2014 zu verpflichten, dem Kläger den beantragten Sonderurlaub für den 26. April 2013, 5. Juli 2013, 13. September 2013, 25. April 2014, 15. Mai 2014 und 23. Mai 2014 zu bewilligen, hilfsweise über die Anträge des Klägers auf Gewährung von Sonderurlaub für den 26. April 2013, 5. Juli 2013, 13. September 2013, 25. April 2014, 15. Mai 2014 und 23. Mai 2014 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden, hilfsweise gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO festzustellen, dass der Bescheid vom 11. Juni 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Juli 2014 rechtswidrig war. Mit Bescheid vom 17. September 2014 - Blatt 22 der Gerichtsakte - hat der Beklagte den Widerspruchsbescheid vom 29. Juli 2014 aus formellen Gründen aufgehoben. Das Gericht hat das Verfahren mit Beschluss vom 11. Februar 2015 bis zum Ablauf des 31. August 2015 gemäß § 75 Satz 3 VwGO ausgesetzt. Mit Beschluss vom 28. Mai 2015 - 2 VO 125/15 - hat das Thüringer Oberverwaltungsgericht den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gera aufgehoben. Der Beklagte hat mit Widerspruchsbescheid vom 5. Mai 2015 den Bescheid vom 11. Juni 2014 zurückgenommen. Die Entscheidung ist gemäß § 48 ThürVwVfG unter Hinweis auf einen Erlass des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales vom 20. März 2015 ergangen. Weiter ist im Bescheid ausgeführt, somit würden alle von dem Kläger eingereichten Anträge auf Sonderurlaub erneut geprüft und beschieden. Wegen des weiteren Inhalt des Bescheides vom 5. Mai 2015 wird auf die Blätter 89 f. der Gerichtsakte Bezug genommen. Wegen des Inhalts des im Widerspruchsbescheid in Bezug genommenen Erlasses vom 20. März 2015 wird auf die Blätter 135 bis 144 der Gerichtsakte Bezug genommen. Mit am 26. Juni 2015 eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger beantragt, den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger den beantragten Sonderurlaub für den 26. April 2013, 5. Juli 2013, 13. September 2013, 25. April 2014, 15. Mai 2014 und 23. Mai 2014 zu bewilligen, hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, über die Anträge des Klägers auf Gewährung von Sonderurlaub für den 26. April 2013, 5. Juli 2013, 13. September 2013, 25. April 2014, 15. Mai 2014 und 23. Mai 2014 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger den hilfsweise gestellten Antrag als Hauptantrag gestellt. Der Kläger trägt vor: Bei den Motorsportveranstaltungen, an denen er teilgenommen habe, handele es sich jeweils um Teile einer Rennserie, die zur Kürung von deutschen Meistern in verschiedenen Klassen führe. Seine Teilnahme sei für den sportlichen Einsatz der Wettkämpfer zwingend erforderlich gewesen. Soweit es den ADAC GT Masters und die DTM betreffe, seien ca. 100.000 bis 150.000 Besucher anwesend. Diese Veranstaltungen würden auch im öffentlich-rechtlichen Fernsehen übertragen. Die Veranstaltung ADAC Sachsenring Classic stelle ebenfalls eine internationale Veranstaltung dar, bei der über mehrere Rennen Meister gekürt würden. Die Rennfahrer führten hier ältere ehemals erfolgreiche Fahrzeuge. Aus der Tatsache, dass alle Veranstaltungen vom DMSB genehmigt worden und hierfür die Streckensicherungsstaffeln zum Einsatz gekommen seien, folge eine gewisse Bedeutung der Veranstaltungen. Der DMSB würde seine Streckensicherungsstaffeln nicht, auch nicht gegen Vergütung, zur Absicherung einer privaten Rennveranstaltung einsetzen. Soweit der Beklagte maßgeblich auf den im Motorsport üblichen Einsatz eines Fahrzeugs abstelle, handele es sich dabei um Sportgeräte. Sportgeräte würden auch bei anderen Sportarten, etwa im Radsport und beim Bobsport, eingesetzt. Auch bei den hier relevanten Sportveranstaltungen könne nicht jedermann teilnehmen. Eine Zulassung zum Rennen erhalte nur, wer eine gewisse sportliche Leistung nachweisen könne. Der Beklagte, der beantragt, die Klage abzuweisen, ist der Ansicht, der Rechtsstreit sei in der Hauptsache durch den Widerspruchsbescheid vom 5. Mai 2015, in dem der Anspruch auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung zugestanden worden sei, erledigt. Eine weitergehende Verpflichtung des Beklagten sei nicht mehr möglich. In der Regelung in den Durchführungsbestimmungen zur Thüringer Urlaubsverordnung sei angelegt, dass bei Ereignissen, für die Sonderurlaub gewährt werden könne, eine aufbauende sportliche Entwicklung zu verzeichnen sein müsse. Beim Motorsport seien aber keine Steigerung der Leistung und auch kein Aufstieg in eine nächsthöhere „Wettbewerbsklasse“ möglich. Außerdem komme es beim Motorsport hauptsächlich auf die technische Ausstattung der Fahrzeuge und nicht etwa auf die sportlichen Leistungen des Fahrers an. Der Rechtsstreit ist mit Beschluss der Kammer vom 11. Mai 2016 auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes nimmt das Gericht auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Behördenvorgänge (1 Heftung), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug.