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Urteil

7 K 158.12

VG Berlin 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2014:0226.7K158.12.0A
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Leitsätze
1. § 12 Abs 3 S 1 Halbs 2 Nr 1 SUrlV, nach dem Beamten ein Tag Sonderurlaub für die Niederkunft der Ehefrau oder der Lebenspartnerin im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes zu gewähren ist, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden; eine verfassungskonforme Ausdehnung ist nicht geboten.(Rn.16) 2. Einem Kriminalbeamten kann Sonderurlaub aus Anlass der Geburt seines Kindes nicht ohne Weiteres mit der Begründung verweigert werden, er sei mit der Kindesmutter nicht verheiratet, da die Niederkunft der Lebensgefährtin ein anderer wichtiger persönlicher Grund im Sinne des § 12 Abs 3 S 1 Halbs 1 SUrlV ist.(Rn.31)
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundeskriminalamtes vom 16. August 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 22. März 2012 verpflichtet, den Antrag des Klägers vom 27. Mai 2011 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsgläubiger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsschuldner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 12 Abs 3 S 1 Halbs 2 Nr 1 SUrlV, nach dem Beamten ein Tag Sonderurlaub für die Niederkunft der Ehefrau oder der Lebenspartnerin im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes zu gewähren ist, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden; eine verfassungskonforme Ausdehnung ist nicht geboten.(Rn.16) 2. Einem Kriminalbeamten kann Sonderurlaub aus Anlass der Geburt seines Kindes nicht ohne Weiteres mit der Begründung verweigert werden, er sei mit der Kindesmutter nicht verheiratet, da die Niederkunft der Lebensgefährtin ein anderer wichtiger persönlicher Grund im Sinne des § 12 Abs 3 S 1 Halbs 1 SUrlV ist.(Rn.31) Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundeskriminalamtes vom 16. August 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 22. März 2012 verpflichtet, den Antrag des Klägers vom 27. Mai 2011 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsgläubiger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsschuldner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. I. Die Klage ist als Verpflichtungsklage gerichtet auf die Gutschrift von einem Tag Erholungsurlaub zulässig. Sonderurlaub kann zwar nur für bestimmte zeitlich festgelegte Ereignisse gewährt werden und kann daher seinen Zweck grundsätzlich nicht mehr erfüllen, wenn das Ereignis beendet ist. Etwas anderes gilt dann, wenn der Beamte im fraglichen Zeitraum tatsächlich keinen Dienst geleistet hat. Er kann dann zwar den Sonderurlaub nicht mehr antreten, wohl aber auf diese Weise die Rechtswirkungen eines Sonderurlaubs ohne Dienstbezüge bzw. eines Erholungsurlaubs beseitigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2005 – BVerwG 2 C 4.05 –, juris, Rn. 9, und Urteil vom 29. Januar 1987 – BVerwG 2 C 12.85 –, juris, Rn. 14). Vorliegend wurde dem Kläger für den streitgegenständlichen Tag Erholungsurlaub gewährt. II. Die Klage ist jedoch nur teilweise begründet, da dem Kläger lediglich ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Bescheidung zusteht (§ 113 Abs. 5 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). Einzig mögliche Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 12 Abs. 3 SUrlV in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. November 2004 (BGBl. I S. 2836), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160). Dem Kläger steht jedoch der geltend gemachte Anspruch auf Gewährung von Sonderurlaub gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 Nr. 1 SUrlV (analog) nicht zu (dazu unter 1.). Er hat allerdings einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung aus § 12 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 SUrlV (dazu unter 2.). 1. Gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 Nr. 1 SUrlV ist dem Beamten ein Tag Sonderurlaub für die Niederkunft der Ehefrau oder der Lebenspartnerin im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes zu gewähren. Diese Tatbestandsvoraussetzungen liegen bei dem Kläger nicht vor, da er Sonderurlaub für die Niederkunft seiner nichtehelichen Lebensgefährtin begehrt. Die Regelung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden; eine verfassungskonforme Ausdehnung ist nicht geboten. a) Die Regelung verletzt nicht das Gebot des Eheschutzes des Art. 6 Abs. 1 GG. Ehe in diesem Sinne ist die Vereinigung eines Mannes mit einer Frau zu einer auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft. Der Begriff der Ehe kann – entgegen der Auffassung des Klägers – nicht in dem Sinne erweiternd ausgelegt werden, dass er auch nichteheliche Lebensgemeinschaften erfasst. Dies gilt auch für nichteheliche Lebensgemeinschaften mit gemeinsamen Kindern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. November 2004 – BVerfG 1 BvR 684.98 –, juris, Rn. 49 m.w.N.). Zudem besteht auch keine planwidrige Regelungslücke, da zum Zeitpunkt der Ausdehnung des § 12 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 Nr. 1 SUrlV im Jahr 2004 (BGBl. I, S. 3396, 3403) auf die Niederkunft der Lebenspartnerin bereits höchstrichterliche Rechtsprechung existierte, die die Verweigerung von Sonderurlaub bei der Niederkunft der nichtehelichen Lebensgefährtin trotz der regelmäßigen Gewährung im Falle der Niederkunft der Ehegattin für zulässig erachtete (vgl. zur Vorgängerregelung des § 12 Abs. 2 SUrlV in der bis April 1997 geltenden Fassung (a.F.) BVerfG, Beschluss vom 1. April 1998 – BVerfG 2 BvR 1478.97 –, juris, Rn. 10). b) Die Regelung verletzt auch nicht das Gebot des Familienschutzes im Sinne des Art. 6 Abs. 1 GG. Auch wenn der Kläger als leiblicher und rechtlicher Vater mit seinem Kind zusammen leben – wozu nichts vorgetragen ist – und somit auch eine Familie im Sinne der Vorschrift bilden würde (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. November 2004, a.a.O., Rn. 50), könnte er daraus nichts herleiten. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, dass der Staat aufgrund von Art. 6 Abs. 1 GG nicht gehalten ist, jegliche die Familie treffende Belastung auszugleichen oder die Familie ohne Rücksicht auf sonstige öffentliche Belange zu fördern hätte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. April 1998 a.a.O., Rn. 10). § 12 SUrlV konkretisiert auf der Grundlage des § 89 Abs. 2 BBG die Fürsorgepflicht des Dienstherrn (§ 79 BBG) im Verhältnis zur Dienstleistungspflicht des Beamten (§ 54 Satz 1, § 72 BBG). Die Fürsorgepflicht gebietet dem Dienstherrn nicht, allen besonderen zeitlichen Anforderungen, die dem Beamten aus seiner persönlichen Lebenssphäre erwachsen, durch Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung Rechnung zu tragen. Vielmehr ist vom Grundsatz der vollen Dienstleistungspflicht des Beamten auszugehen, der die Alimentationspflicht des Dienstherrn als Korrelat gegenübersteht, so dass Ausnahmen hiervon eng auszulegen sind (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. November 1975 – BVerfG 2 BvR 193.74 –, juris, Rn. 52; BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 1985 – BVerwG 2 C 8.84 –, juris, Rn. 10). Demgemäß ist es regelmäßig Sache des Beamten, zeitlichen Anforderungen aus seiner persönlichen Lebenssphäre im Rahmen seiner Freizeit gerecht zu werden, ggf. auch unter vertretbarer Inanspruchnahme von Erholungsurlaub oder von Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 SUrlV (vgl. zur Vorgängerregelung BVerwG, Urteil vom 19. Juni 1997 – BVerwG 2 C 28.96 –, juris, Rn. 16). Der Beamte hat damit grundsätzlich die Möglichkeit, bei der Niederkunft seiner (ehelichen oder nichtehelichen) Lebenspartnerin anwesend zu sein. Damit hat der Staat seiner ihm obliegenden Schutzpflicht vor dem Hintergrund der grundsätzlich bestehenden vollen Dienstleistungspflicht des Beamten hinreichend Genüge getan (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. April 1998, a.a.O.). Soweit der Schutz der Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG auch die Lebensgemeinschaft der in nichtehelicher Gemeinschaft lebenden Eltern mit ihrem Kind umfasst, wird er aufgrund der anderweitigen Möglichkeiten zur Anwesenheit jedenfalls durch die auf sachlichen Gründen beruhende Nichtgewährung von bezahltem Sonderurlaub nicht wesentlich berührt, ebenso wenig der Schutz der Mutter nach Art. 6 Abs. 4 und der unehelichen Kinder nach Art. 6 Abs. 5 GG (vgl. zur Vorgängerregelung BVerwG, Urteil vom 19. Juni 1997, a.a.O., Rn. 20). c) Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG (hier i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG) ist ebenfalls nicht verletzt. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Dem Gesetzgeber ist damit zwar nicht jede Differenzierung verwehrt. Er verletzt aber das Grundrecht, wenn er eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu einer anderen Gruppe von Normadressaten anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können (stRspr. BVerfG, vgl. Beschluss vom 19. Juni 2012 – BVerfG 2 BvR 1397.09 –, juris, Rn. 56 m.w.N.). Im Bereich staatlicher Maßnahmen, welche die Familie betreffen, muss der Staat zusätzlich den Schutz beachten, den er dieser nach Art. 6 Abs. 1 GG schuldet. Zudem ist das Schutzgebot dieser Vorschrift besonders zu berücksichtigen, wenn das geltende Recht eine Form der Familie schlechter stellt, die sich von der Gemeinschaft verheirateter oder verwitweter Elternteile mit ihren Kindern nicht unterscheidet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09. November 2004, a.a.O., Rn. 56). Die angegriffene Regelung differenziert zwischen verheirateten und nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz verpartnerten Partnern einerseits und nichtehelichen Lebensgemeinschaften andererseits. Während bei der Niederkunft der Ehefrau oder der Lebenspartnerin ein Tag Sonderurlaub zu gewähren ist, ist ein solcher gebundener Anspruch für nichteheliche Lebensgemeinschaften nicht vorgesehen. Diese Unterscheidung ist jedoch sachlich gerechtfertigt. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet nicht, Beamte als Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft in jeder dienstrechtlichen Hinsicht verheirateten Beamten gleichzustellen. Vielmehr rechtfertigen Unterschiede der Fallgestaltungen im Lichte des Art. 33 Abs. 5 GG zugleich ihre unterschiedliche Behandlung unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 Abs. 1 GG (so auch zur Vorgängerregelung BVerwG, Beschluss vom 19. Juni 1997, a.a.O., Rn. 20). Sachliches Differenzierungskriterium ist die Wertentscheidung des Art. 6 Abs. 1 GG und die für die Ehe und die Lebenspartnerschaft gesetzlich verankerte Beistandspflicht der Partner untereinander. Das Grundgesetz stellt in Art. 6 Abs. 1 Ehe und Familie unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. Damit garantiert die Verfassung nicht nur das Institut der Ehe, sondern gebietet als verbindliche Wertentscheidung für den gesamten Bereich des Ehe und Familie betreffenden privaten und öffentlichen Rechts einen besonderen Schutz durch die staatliche Ordnung. Wegen des verfassungsrechtlichen Schutz- und Förderauftrages ist der Gesetzgeber grundsätzlich berechtigt, die Ehe als rechtlich verbindliche und in besonderer Weise mit gegenseitigen Einstandspflichten (etwa bei Krankheit oder Mittellosigkeit) ausgestattete dauerhafte Paarbeziehung gegenüber anderen Lebensformen zu begünstigen. Die Wertentscheidung des Art. 6 Abs. 1 GG bildet einen sachlichen Differenzierungsgrund, der in erster Linie zur Rechtfertigung einer Besserstellung der Ehe gegenüber anderen, durch ein geringeres Maß an wechselseitiger Pflichtbindung geprägten Lebensgemeinschaften geeignet ist. Daneben gestattet Art. 6 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber aber auch, die besonderen, auch gesamtgesellschaftlich dienlichen Lasten, die jeder Ehegatte mit dem Eingehen der Ehe übernimmt, durch die Gewährung einfachgesetzlicher Privilegierungen etwa bei Unterhalt, Versorgung, im Pflichtteils- oder im Steuerrecht zumindest teilweise auszugleichen und damit die Ehe besser zu stellen als weniger verbindliche Paarbeziehungen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Juni 2012, a.a.O., Rn. 66 m.w.N.). Etwas anderes muss lediglich dann gelten, wenn die Privilegierung der Ehe mit einer Benachteiligung anderer, in vergleichbarer Weise rechtlich verbindlich verfasster Lebensformen einhergeht, obgleich diese nach dem geregelten Lebenssachverhalt und den mit der Normierung verfolgten Zwecken vergleichbar sind. In diesem Fall rechtfertigt der bloße Verweis auf das Schutzgebot der Ehe eine solche Differenzierung nicht und es bedarf eines hinreichend gewichtigen Sachgrundes, der gemessen am jeweiligen Regelungsgegenstand und -ziel die Benachteiligung dieser anderen Lebensformen rechtfertigt. Der besondere Schutz, unter den Art. 6 Abs. 1 GG die Ehe als besondere Verantwortungsbeziehung stellt, rechtfertigt Besserstellungen der Ehe im Verhältnis zu ungebundenen Partnerbeziehungen, nicht aber ohne weiteres auch im Verhältnis zu einer rechtlich geordneten Lebensgemeinschaft, die sich von der Ehe durch die Gleichgeschlechtlichkeit der Partner unterscheidet, wegen dieses Unterschiedes mit der Ehe nicht konkurriert und dem Institut der Ehe daher auch nicht abträglich sein kann, sondern es gerade auch Personen, die wegen ihres gleichen Geschlechts eine Ehe nicht eingehen können, ermöglichen soll, eine im Wesentlichen gleichartige institutionell stabilisierte Verantwortungsbeziehung einzugehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Juni 2012, a.a.O., Rn. 67). Nach diesen Maßstäben ist die Privilegierung der Ehe und der Lebenspartnerschaft durch die streitgegenständliche Regelung nicht zu beanstanden. Die hier erfolgte Schlechterstellung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft rechtfertigt sich daraus, dass damit eine nicht in gleicher Weise rechtlich verbindlich verfasste Paarbeziehung betroffen ist und der Sinn und Zweck der Vorschrift auch gerade der besonderen Pflichtenbeziehung im Rahmen der Ehe und der eingetragenen Lebenspartnerschaft Rechnung trägt. Der relevante Unterschied besteht aufgrund der rechtlichen Pflicht zur ehelichen Lebensgemeinschaft (§ 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB; so auch zur Vorgängerregelung des § 12 Abs. 3 SUrlV: BVerwG, Beschluss vom 19. Juni 1997, a.a.O., Rn. 20) und Lebenspartnerschaft (§ 2 Lebenspartnerschaftsgesetz). Der Gesetzgeber durfte hier bei seiner Entscheidung daran anknüpfen, dass das Bürgerliche Gesetzbuch in der Ehe bzw. das Lebenspartnerschaftsgesetz in der Lebenspartnerschaft eine auf Lebenszeit angelegte Gemeinschaft sieht und die Partner gesetzlich anhält, für einander Verantwortung zu tragen. Diese Pflicht beinhaltet wechselseitigen Beistand insbesondere in Zeiten der besonderen körperlichen und seelischen Belastung. In der nichtehelichen Lebensgemeinschaft kann diese Verantwortung nur freiwillig wahrgenommen werden. Die Ehe ist nach wie vor die rechtlich verfasste Paarbeziehung von Mann und Frau, in der die gegenseitige Solidarität nicht nur faktisch gelebt wird, solange es gefällt, sondern rechtlich eingefordert werden kann (vgl. BVerfG, Urteil vom 28. Februar 2007 – BVerfG 1 BvL 5/03 –, juris, Rn. 37). Dem trägt die Anknüpfung an den rechtlichen Status der Beziehung in § 12 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 Nr. 1 SUrlV Rechnung. Darüber hinaus findet sich ein weiterer Rechtfertigungsgrund nicht nur in der Pflichtenstellung der Partner, sondern auch in der in aller Regel zweifelsfreien Feststellbarkeit und der rechtlichen Abgrenzung des Vorliegens einer Ehe (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Juni 1997, a.a.O., Rn. 20). Bei einer Erweiterung der Vergünstigung stünde der Dienstherr vor der Notwendigkeit, Abgrenzungskriterien zu entwickeln und zu deren Feststellung zumindest Angaben des Beamten über die Gestaltung seines persönlichen Lebensbereichs sowie gegebenenfalls Belege für die Richtigkeit dieser Angaben zu verlangen. Angesichts der anderen Möglichkeiten zur Anwesenheit bei der Niederkunft der nichtehelichen Lebensgefährtin ist eine solche Ausdehnung nicht geboten. Auch hier ist der Ausnahmecharakter der Sonderurlaubsvorschriften zu beachten, die nur für sehr spezielle Fallgestaltungen einen gebundenen Anspruch auf Sonderurlaub aus wichtigen persönlichen Gründen vorsehen; so gibt es beispielsweise auch keinen gebundenen Anspruch auf Sonderurlaub für den Tod von Geschwistern, trotz der dadurch möglicherweise betroffenen engen familiären Beziehung und eventuell nötigem Beistand für die Eltern. Die Einwände des Klägers hiergegen greifen nicht durch. Soweit er vorbringt, dass durch die Geburt des Kindes gerade Verpflichtungen geschaffen würden und es sich somit um eine der Ehe vergleichbar verpflichtende Beziehung handele, verkennt er, dass die Vorschrift des § 12 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 Nr. 1 SUrlV und damit auch die Ungleichbehandlung gerade an den rechtlichen Status der Paarbeziehung anknüpft und daher auch durch das Differenzierungskriterium der gesetzlichen Beistandspflicht gegenüber der Partnerin gerechtfertigt ist (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 19. Juni 1997, a.a.O., Rn. 19f.). Eine solche wird jedoch bei nichtehelichen Lebensgefährten auch nicht durch die Geburt eines gemeinsamen Kindes begründet. Da der gesetzgeberische Grund für die Ungleichbehandlung diese Beistandspflicht ist, ist folgerichtig auch nicht – wie in den Fällen der Hinterbliebenenversorgung – danach zu differenzieren, ob Unterhaltsansprüche bestehen. Entgegen der Auffassung des Klägers ist hier auch nicht deshalb anders zu entscheiden, weil die höchstrichterliche Rechtsprechung zu diesem Fall bereits über zehn Jahre alt ist und – wie dieser meint – die veränderte gesellschaftliche Situation zur Stellung unverheirateter Paare bzw. Väter nunmehr zu einer anderen Beurteilung zwingen würde. Denn das Bundesverfassungsgericht hat erst mit Beschluss vom 19. Juni 2012, mit dem es die unterschiedliche Behandlung von Lebenspartnerschaft und Ehe bei der Gewährung des Familienzuschlags für verfassungswidrig erklärt hat, in Anknüpfung an seine bisherige ständige Rechtsprechung erneut bekräftigt, dass die unterschiedliche Behandlung von nichtehelichen Lebensgemeinschaften und Ehen aufgrund ihrer Wesensverschiedenheit den Gleichheitssatz nicht verletzt, sondern aus dem besonderen Schutzgebot des Art. 6 Abs. 1 GG für die Ehe als besondere Verantwortungsbeziehung Besserstellungen der Ehe im Verhältnis zu ungebundenen Partnerbeziehungen rechtfertigt (a.a.O., Rn. 67). 2. Der Kläger hat jedoch einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung aus § 12 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 SUrlV. Nach dieser Vorschrift kann aus anderen wichtigen persönlichen Gründen als den in Absatz 1 und 2 genannten Urlaub unter Fortzahlung der Bezüge gewährt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Diese Tatbestandsvoraussetzungen liegen hier vor. Die Niederkunft der Lebensgefährtin ist ein anderer wichtiger persönlicher Grund im Sinne der Vorschrift. Entgegen der Auffassung der Beklagten lässt sich eine Begrenzung des Anwendungsbereiches des Halbsatzes 1 nicht aus der Regelung in Halbsatz 2 herleiten. Soweit sie aus dem Wortlaut folgern will, dass Halbsatz 1 und 2 unterschiedliche Anwendungsbereiche beträfen, trägt dies schon deshalb nicht, weil das Wort „anderer“ eine Abgrenzung zu den Absätzen 1 und 2 (vgl. Weber/Banse, Das Urlaubsrecht des öffentlichen Dienstes, Teil 2/I, Rn. 10) und nicht zum Halbsatz 2 des Satzes 1 darstellt. Der Wortlaut spricht vielmehr für einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensentscheidung. Denn § 12 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 SUrlV räumt dem Dienstherrn grundsätzlich Ermessen ein, während Halbsatz 2 in besonderen Fällen einen gebundenen Anspruch gewährt. Halbsatz 2 ist somit lex specialis zu Halbsatz 1, allerdings nur insoweit ein in Halbsatz 2 erfasster Fall vorliegt. Durch die Regelung, dass für bestimmte, aufgezählte Sonderfälle kein Ermessen sondern ein gebundener Anspruch besteht, privilegiert der Verordnungsgeber diese ausgewählten Fälle und gibt den betroffenen Beamten mehr, als sie im Rahmen des Halbsatzes 1 bekommen würden. Es ist jedoch nicht ersichtlich, wie über diese Privilegierung ein völliger Anspruchsausschluss für einen nicht von der Privilegierung erfassten Fall erreicht werden soll. Eine abschließende Regelung für die Geburt eines Kindes lässt sich dem Wortlaut nicht entnehmen. Dies kann auch nicht aus Sinn und Zweck der Vorschrift folgen. Soweit argumentiert wird, dass sonst die Begrenzung des Halbsatzes 2 umgangen würde, die dieser für die Fälle der Geburt eines Kindes vornehme (so auch: Weber/Banse, Das Urlaubsrecht des öffentlichen Dienstes, Teil 2/I, Rn. 11 f.), berücksichtigt dies nicht, dass die Begrenzung nur den gebundenen Anspruch erfasst und eine Berücksichtigung im Rahmen des Halbsatzes 1 – wie in allen Fällen eines anderen wichtigen Grundes – lediglich zu einer Abwägung der Interessen des Beamten mit denen des Dienstherrn führt. Soweit die Beklagte sich auf die Stellungnahme des Bundesinnenministeriums vom 3. September 2013 und den darin gezogenen Vergleich mit § 29 TVöD bezieht, ist auch dies nicht überzeugend, da in dieser Vorschrift ausdrücklich „nur“ bei den aufgezählten Anlässen Sonderurlaub gewährt werden kann, während § 12 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 SUrlV für alle wichtigen persönlichen Gründe, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, Ermessen eröffnet und Halbsatz 2 die dort aufgezählten Fälle privilegiert, die weitgehend mit denen des § 29 Abs. 1 Satz 1 TVöD übereinstimmen. Daher ist der Anwendungsbereich des § 12 Abs. 3 Satz 1 SUrlV generell weiter. Gemessen daran ist die Entscheidung der Beklagten aufgrund eines Ermessensausfalls rechtswidrig. Den ihr im Rahmen des § 12 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 SUrlV zustehenden Ermessensspielraum hat sie verkannt. Im hier maßgeblichen Widerspruchsbescheid vom 22. März 2012 vertritt sie die Auffassung, dass aufgrund der abschließenden Regelung des Halbsatzes 2 für die Geburt eines Kindes kein Raum mehr für eine Ermessenentscheidung im Fall der Niederkunft der Lebensgefährtin bestünde. Hilfsweise Erwägungen werden nicht angestellt. Eine Ergänzung von Ermessenserwägungen nach § 114 Satz 2 VwGO im gerichtlichen Verfahren, wie von der Beklagten ansatzweise versucht, scheidet angesichts der gänzlich fehlenden Ermessensbetätigung im Verwaltungsverfahren aus. Allerdings besteht entgegen der Auffassung des Klägers auch keine Ermessensreduzierung auf Null zu seinen Gunsten. Dabei handelt es sich um eine Ausnahme, für deren Annahme grundsätzlich strenge Maßstäbe anzulegen sind. Dies folgt aus dem Gebot der Respektierung des vom Gesetz gewollten Handlungsspielraums der Verwaltung. Dies könnte ohne Hinzutreten weiterer ermessensreduzierender Umstände des Einzelfalls nur dann bejaht werden, wenn in Fällen der Niederkunft der Lebensgefährtin eine Ungleichbehandlung zu den Fällen der Niederkunft der Ehegattin bzw. der Lebenspartnerin nicht zu rechtfertigen wäre. Dies ist jedoch – wie bereits erläutert – aufgrund des sachlichen Differenzierungskriteriums der Beistandspflicht für die beiden letztgenannten nicht der Fall. Angesichts der sonstigen Möglichkeiten der Freistellung (Erholungsurlaub, Sonderurlaub ohne Bezüge) wird der Beamte hierdurch auch nicht in eine unzumutbare Situation gebracht (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Juni 1997, a.a.O.), so dass auch aus diesem Grund eine Ermessensreduzierung ausscheidet. Weitere, einzelfallbezogene Gründe für eine Ermessensreduzierung sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgen aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. Die Berufung wird nicht zugelassen, weil Zulassungsgründe nicht vorliegen (§ 124 a Absatz 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 3 und 4 VwGO). BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Der Kläger begehrt die Gewährung von Sonderurlaub. Er steht als Beamter im Statusamt eines Kriminalkommissars beim Bundeskriminalamt – BKA – im Dienst der Beklagten. Mit Schreiben vom 27. Mai 2011 beantragte er die Gewährung von Sonderurlaub wegen der Niederkunft seiner nichtehelichen Lebensgefährtin am selben Tage. Der Antrag wurde ihm mit dem Vermerk zurückgegeben, dass der Urlaub vorerst als Erholungsurlaub gewährt werde. Auf seine Bitte um Überprüfung teilte ihm das Bundeskriminalamt mit E-Mail vom 16. August 2011 mit, die Gewährung von Sonderurlaub scheide aus. Zur Begründung wurde darauf verwiesen, dass nach § 12 Abs. 3 der Verordnung über den Sonderurlaub für Bundesbeamtinnen, Bundesbeamte, Richterinnen und Richter des Bundes (Sonderurlaubsverordnung – SUrlV) Sonderurlaub nur bei Niederkunft der Ehefrau oder Lebenspartnerin nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz gewährt werden könne. Den Widerspruch des Klägers vom 19. Dezember 2011 wies das Bundeskriminalamt mit Widerspruchsbescheid vom 22. März 2012 zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass § 12 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 der SUrlV zwar eine Ermessensentscheidung beinhalte, nach Halbsatz 2 jedoch Sonderurlaub nur für die Niederkunft der Ehefrau oder der Lebenspartnerin gewährt werde. Insofern sei eine bindende Regelung für die Geburt eines Kindes getroffen worden; für eine abweichende Ermessensbetätigung bleibe daher kein Raum. Mit seiner am 26. April 2012 beim Verwaltungsgericht Berlin erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung trägt er insbesondere vor, die Versagung verstoße gegen Art. 6 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG. Die Vorschrift für die Gewährung von Sonderurlaub bei der Niederkunft der Ehefrau sei analog anzuwenden. Es handele sich um eine planwidrige Gesetzeslücke, da nach Sinn und Zweck der Vorschrift die Sorge für das leibliche Kind ermöglicht werden solle. Die Ungleichbehandlung unverheirateter gegenüber verheirateten Vätern werde auch zunehmend diskutiert, so dass die höchstrichterliche Rechtsprechung hierzu vor dem Hintergrund der gesellschaftlichen Entwicklung als überholt anzusehen sei. Darüber hinaus habe die Beklagte auch ermessensfehlerhaft gehandelt, da sie fälschlich von einer Ermessensreduzierung auf Null ausgegangen sei. Er beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundeskriminalamtes vom 16. August 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 22. März 2012 zu verpflichten, ihm für den 27. Mai 2011 einen Tag Sonderurlaub unter Fortzahlung der Bezüge zu gewähren und ihm den hierfür aufgewendeten Tag Erholungsurlaub wieder gut zu schreiben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf den Widerspruchsbescheid und trägt ergänzend vor, Sinn und Zweck der Regelung sei gerade nicht das Kindeswohl, sondern die Fürsorge und Unterstützung für die Ehefrau bzw. Lebenspartnerin. Die Differenzierung sei aufgrund der unterschiedlichen Pflichtenstellung in den verschiedenen Formen der Lebensgemeinschaften nicht zu beanstanden. Hinsichtlich § 12 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 der SUrlV bestehe kein Raum mehr für eine Ermessensentscheidung, da der Gesetzgeber durch die Einbeziehung von Lebenspartnern zum Ausdruck gebracht habe, dass nichteheliche Lebensgemeinschaften gerade nicht begünstigt werden sollten. Dies ergebe sich auch aus einem Vergleich mit § 29 TVöD. Zudem bliebe es auch bei einer Bejahung von Ermessen bei der getroffenen Entscheidung, da die Beklagte auch dann keinen Sonderurlaub gewähren könne. Anhaltspunkte im Sinne einer atypischen Fallkonstellation oder einer besonderen Härte, die eine Ermessensreduzierung zu Gunsten des Klägers nach sich ziehen würden, seien nicht ersichtlich. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Streitakte (1 Band) und den Verwaltungsvorgang der Beklagten (1 Band), die dem Gericht bei seiner Entscheidung vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.