Urteil
1 K 1433/14 Ge
VG Gera 1. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Die C 2-Besoldung der Professoren in Thüringen entspricht im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung den Vorgaben des Art. 33 Abs 5 GG.(Rn.20)
2. Das Grundgehalt der C 2-Besoldung steht in angemessener Relation zu den Ämtern der Besoldungsordnung W sowie den Ämtern des höheren Dienstes der Besoldungsordnung A.(Rn.28)
3. Es ist verfassungsrechtlich unbedenklich, dass sich der Landesgesetzgeber im Rahmen der Besoldungsordnung C für eine in 12 Stufen aufsteigende Besoldung entschieden hat. Ihm obliegt bei derartigen Regelungen des Besoldungsrechts eine verhältnismäßig weite Gestaltungsfreiheit (BVerfG, Beschluss vom 11. März 1981 - 2 BvR 441/77 -, juris).(Rn.89)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der zu voll-streckenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die C 2-Besoldung der Professoren in Thüringen entspricht im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung den Vorgaben des Art. 33 Abs 5 GG.(Rn.20) 2. Das Grundgehalt der C 2-Besoldung steht in angemessener Relation zu den Ämtern der Besoldungsordnung W sowie den Ämtern des höheren Dienstes der Besoldungsordnung A.(Rn.28) 3. Es ist verfassungsrechtlich unbedenklich, dass sich der Landesgesetzgeber im Rahmen der Besoldungsordnung C für eine in 12 Stufen aufsteigende Besoldung entschieden hat. Ihm obliegt bei derartigen Regelungen des Besoldungsrechts eine verhältnismäßig weite Gestaltungsfreiheit (BVerfG, Beschluss vom 11. März 1981 - 2 BvR 441/77 -, juris).(Rn.89) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der zu voll-streckenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung in der Sache entscheiden, da die Beteiligten schriftsätzlich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet und ihr Ein-verständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die Klage ist unzulässig, soweit sie einen Zeitraum vor dem 1. Januar 2014 betrifft. Im Übrigen ist sie zulässig, aber unbegründet. 1. Der auf die Feststellung einer verfassungswidrig zu niedrigen C 2-Besoldung gerichtete Klageantrag zu 1. ist gemäß § 43 Abs. 1 VwGO statthaft. Der Vorrang einer Leistungsklage gemäß § 43 Abs. 2 VwGO greift insoweit nicht. Auf Grund des besoldungsrechtlichen Vorbehalts des Gesetzes können Beamten selbst dann, wenn die Verfassungsmäßigkeit ihrer Alimentation in Frage steht, keine Besoldungsleistungen zugesprochen werden, die gesetzlich nicht vorgesehen sind. Sie müssen ihren Alimentationsanspruch mit einer Klage auf Feststellung, ihr Nettoeinkommen sei verfassungswidrig zu niedrig bemessen, geltend machen. Teilt das Verwaltungsgericht diese Beurteilung, so muss es nach Art. 100 Abs. 1 GG die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit des Besoldungsgesetzes einholen, das die Dienstbezüge festlegt (BVerwG, Urteil vom 20. März 2008 - 2 C 49/07 -, juris). Die Frage der Amtsangemessenheit der Alimentation ist im Wege der Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO zu klären (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2011 - 2 C 51.08 -, juris). Der Kläger hat das erforderliche Feststellungsinteresse jedoch nur für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2014. Ansprüche auf verfassungsgemäße Alimentation müssen grundsätzlich in dem Jahr geltend gemacht werden, für das eine höhere Alimentation begehrt wird (BVerfG, Beschluss vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 u.a. -, juris; Beschluss vom 22. März 1990 - 2 BvL 1/86 -, juris; OVG für das Land NRW, Urteil vom 12. Februar 2014 - 3 A 155/09 -, juris). Der Kläger hat mit Widerspruch vom 5. Mai 2014 beantragt festzustellen, dass die Höhe seiner Besoldung gegenwärtig (vgl. dortiger Antrag zu 1.) sowie in den vergangenen drei Jahren (vgl. dortiger Antrag zu 4) gegen den Alimentationsgrundsatz im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG verstoße. Die zeitnahe Geltendmachung des Anspruchs auf amtsangemessene Alimentation erfolgte damit im Hinblick auf den Zeitraum beginnend mit dem Haushaltsjahr 2014. Der Kläger war jedoch nicht gehalten, seinen Anspruch auf Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation in jedem Haushaltsjahr erneut geltend zu machen. Ein einmal erkennbar in die Zukunft gerichteter Antrag auf erhöhte Besoldung genügt grundsätzlich über das laufende Haushaltsjahr hinaus den Anforderungen an eine zeitnahe Geltendmachung auch für die folgenden Jahre (OVG für das Land NRW, Urteil vom 12. Februar 2014 - 3 A 155/09 -, juris, Thüringer OVG, Urteil vom 23. August 2016 - 2 KO 333/14 -, juris). 2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Alimentation des Klägers nach der Besoldungsgruppe C 2 ThürBesO genügt ab dem 1. Januar 2014 bis zur gerichtlichen Entscheidung den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Der verfassungsrechtliche Maßstab, an dem die hier maßgeblichen Rechtsgrundlagen für die Besoldung der Professoren in Thüringen zu messen sind, ist das in Art. 33 Abs. 5 GG verankerte Alimentationsprinzip. Es gehört zu den von Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums, die der Gesetzgeber angesichts ihres grundlegenden und strukturprägenden Charakters nicht nur berücksichtigen muss, sondern zu beachten hat. Art. 33 Abs. 5 GG ist unmittelbar geltendes Recht und enthält einen Regelungsauftrag an den Gesetzgeber sowie eine institutionelle Garantie des Berufsbeamtentums. Des Weiteren begründet Art. 33 Abs. 5 GG ein grundrechtsgleiches Recht der Beamten, soweit deren subjektive Rechtsstellung betroffen ist. Der Alimentationsgrundsatz im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG verpflichtet den Dienstherrn, Beamten und ihren Familien die Mittel für einen Lebensunterhalt zur Verfügung zu stellen, die nach dem Dienstrang, der mit dem Amt verbundenen Verantwortung und der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit angemessen sind. Die Dienstbezüge der Beamten sind so zu bemessen, dass ihre rechtliche und wirtschaftliche Unabhängigkeit gewährleistet und über die Befriedigung der Grundbedürfnisse hinaus ein dem Amt angemessener Lebenszuschnitt ermöglicht wird (vgl. nur BVerfGE 114, 258; 117, 330; BVerwGE 131, 20 st Rspr.). Hierbei ist dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum eingeräumt (vgl. BVerfGE 107, 218 m. w. N.). Dies gilt sowohl hinsichtlich der Struktur als auch hinsichtlich der Höhe der Besoldung. Für die Beurteilung der Angemessenheit der Alimentation kommt es auf deren Gesamthöhe an, zu deren Ermittlung neben dem Grundgehalt auch weitere Besoldungsbestandteile wie Sonderzahlungen oder Stellenzulagen heranzuziehen sind, auch wenn diese für sich betrachtet nicht den verfassungsrechtlichen Schutz eines hergebrachten Grundsatzes des Berufsbeamtentums gemäß Art. 33 Abs. 5 GG genießen (stRspr; vgl. statt vieler BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 -, juris). Maßgeblich für die Feststellung einer Unteralimentation der Beamten ist nach ständiger verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung ein Evidenzkriterium. Dem weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers entspricht eine zurückhaltende, auf den Maßstab evidenter Sachwidrigkeit beschränkte Kontrolle der einfachgesetzlichen Regelung. Im Ergebnis beschränkt sich die materielle Kontrolle auf die Frage, ob die dem Beamten gewährten Bezüge evident unzureichend sind. Dies ist der Fall, wenn der unantastbare Kerngehalt der Alimentation als Untergrenze nicht mehr gewahrt ist (BVerfG, Beschluss vom 3. Mai 2012 - 2 BvL 17/08 -, juris). Ob dies der Fall ist, muss anhand einer Gesamtschau verschiedener Kriterien und unter Berücksichtigung der konkret in Betracht kommenden Vergleichsgruppen geprüft werden (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 - juris). Dabei ist unter Anwendung der Rechtsprechung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts (Urteil vom 22. August 2016 - 2 KO 333/14 -, juris) und bei Zugrundelegung der vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Vorgaben (Az.: 2 BvL 17/09) wie folgt vorzugehen: „Im Rahmen dieser Gesamtschau sind bei der Prüfung der Höhe der Besoldung auf einer ersten Stufe fünf Parameter in den Blick zu nehmen, die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Alimentationsprinzip angelegt sind und denen indizielle Bedeutung bei der Ermittlung des verfassungsrechtlich geschuldeten Alimentationsniveaus zukommt. Hierzu gehören eine deutliche - mindestens fünf Prozent betragende - Differenz zwischen der Besoldungsentwicklung einerseits sowie - jeweils - den Tarifergebnissen der Angestellten im öffentlichen Dienst (erster Parameter), der Entwicklung des Nominallohnindex (zweiter Parameter) sowie des Verbraucherpreisindex im Freistaat Thüringen (dritter Parameter) andererseits. Ausgehend von dem jeweils streitgegenständlichen Zeitabschnitt ist diese Vergleichsbetrachtung nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u. a. - BVerfGE 139, 64; juris) auf einen Zeitraum der zurückliegenden 15 Jahre zu erstrecken, um zufällige Ausschläge aufzufangen und eine methodische Vergleichbarkeit zu gewährleisten. Ergänzend ist gegebenenfalls eine Vergleichsberechnung für einen weiteren gleichlangen Zeitraum durchzuführen, der auch den Zeitraum der fünf Jahre vor Beginn des oben genannten 15-jährigen Betrachtungszeitraums abdeckt und sich mit diesem Zeitraum überlappt. Durch eine derartige Staffelprüfung soll sichergestellt werden, dass etwaige statistische Ausreißer bereinigt werden. Der vierte Parameter ergibt sich aus einem systeminternen Vergleich der Besoldung der betroffenen Beamten mit der Besoldung anderer Beamtengruppen im Freistaat Thüringen. Eine deutliche Verringerung der Abstände der Bruttogehälter in den Besoldungsgruppen infolge unterschiedlich hoher linearer Anpassungen bei einzelnen Besoldungsgruppen oder zeitlich verzögerter Besoldungsanpassungen indiziert einen Verstoß gegen das Abstandsgebot. Ein Verstoß liegt in der Regel vor bei einer Abschmelzung der Abstände zwischen zwei vergleichbaren Besoldungsgruppen um mindestens 10 v. H. in den zurückliegenden fünf Jahren. Der Quervergleich mit der Besoldung des Bundes und der anderen Länder ist schließlich ein weiteres Indiz für die Bestimmung des Kerngehalts der Alimentation (fünfter Parameter). Zeigt sich eine erhebliche Gehaltsdifferenz im Vergleich zum Durchschnitt der Bezüge der jeweiligen Besoldungsgruppe im Bund und in den übrigen Ländern, spricht dies dafür, dass die Alimentation ihre qualitätssichernde Funktion nicht mehr erfüllt. Wann eine solche Erheblichkeit gegeben ist, kann nicht pauschal beantwortet werden. Liegt das streitgegenständliche jährliche Bruttoeinkommen einschließlich etwaiger Sonderzahlungen 10 v. H. unter dem Durchschnitt der Bezüge im Bund und in den übrigen Ländern im gleichen Zeitraum, was gemessen an der streitgegenständlichen Besoldung regelmäßig einem Besoldungsunterschied von mehr als einem Monatsgehalt entsprechen dürfte, ist dies jedenfalls ein weiteres Indiz für eine verfassungswidrige Unteralimentation. Ist die Mehrheit der auf der ersten Prüfungsstufe maßgeblichen Parameter erfüllt, besteht eine Vermutung für eine verfassungswidrige Unteralimentation (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u. a. - BVerfGE 139, 64; juris, Rn. 97 ff.; Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 u. a. - NVwZ 2016, 223; juris, Rn. 76 ff.). Diese Vermutung kann durch die Berücksichtigung weiterer alimentationsrelevanter Kriterien im Rahmen einer Gesamtabwägung widerlegt oder weiter erhärtet werden (zweite Prüfungsstufe). Zu diesen weiteren Kriterien zählen neben dem Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft sowie der vom Amtsinhaber geforderten Ausbildung und Beanspruchung insbesondere die Entwicklung der Qualifikation der eingestellten Bewerber, die besondere Qualität der Tätigkeit und Verantwortung eines Beamten, Entwicklungen im Bereich der Beihilfe und der Versorgung, sowie der Vergleich mit den durchschnittlichen Bruttoverdiensten sozialversicherungspflichtig Beschäftigter mit vergleichbarer Qualifikation und Verantwortung (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u. a. - BVerfGE 139, 64; juris, Rn. 116 ff.; Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 u. a. - NVwZ 2016, 223; juris, Rn. 99 ff.). Ergibt die Gesamtschau, dass die als unzureichend angegriffene Alimentation grundsätzlich als verfassungswidrige Unteralimentation einzustufen ist, bedarf es auf einer dritten Stufe der Prüfung, ob dies im Ausnahmefall verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist. Der Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation ist Teil der mit den hergebrachten Grundsätzen verbundenen institutionellen Garantie des Art. 33 Abs. 5 GG. Soweit er mit anderen verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen oder Instituten kollidiert, ist er entsprechend dem Grundsatz der praktischen Konkordanz im Wege der Abwägung zu einem schonenden Ausgleich zu bringen (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u. a. - BVerfGE 139, 64; juris, Rn. 125 ff.; Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 u. a. - NVwZ 2016, 223; juris, Rn. 108 ff.). Verfassungsrang hat namentlich das Verbot der Neuverschuldung in Art. 109 Abs. 3 Satz 1 GG (eingeführt durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes [Artikel 91c, 91d, 104b, 109, 109a, 115, 143d] vom 29. Juli 2009 [BGBl I S. 2248]).“ Gemessen an diesen Grundsätzen entspricht die Besoldung des Klägers im streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung den Vorgaben des Art. 33 Abs. 5 GG. Einem nach der Besoldungsgruppe C 2 besoldeten Professor wird ein Lebensunterhalt ermöglicht, der seinem Dienstrang, der mit dem Amt verbundenen Verantwortung und Bedeutung für die Allgemeinheit angemessenen ist. Bei der Festlegung der Besoldung hat der Gesetzgeber die Sicherung der Attraktivität des Professorenamtes für entsprechend qualifizierte Kräfte, das Ansehen dieses Amtes in den Augen der Gesellschaft, die für dieses Amt geforderte Ausbildung (§ 77 ThürHG) und die damit einhergehende Verantwortung sowie Beanspruchung (§ 76 ThürHG) hinreichend berücksichtigt. Diese Annahme bestätigen sowohl die Einordnung des Amtes, wie sie sich aus dem systeminternen Besoldungsvergleich (vgl. a) ergibt, wie auch die Entwicklung der Besoldungshöhe (vgl. b). a) Das Grundgehalt des Klägers steht in angemessener Relation zu den Ämtern der Besoldungsordnung W sowie den Ämtern des höheren Dienstes der Besoldungsordnung A. Durch die Anknüpfung der Alimentation an innerdienstliche, unmittelbar amtsbezogene Kriterien wie den Dienstrang soll sichergestellt werden, dass die Bezüge entsprechend der unterschiedlichen Wertigkeit der Ämter abgestuft sind. Daher bestimmt sich die Amtsangemessenheit im Verhältnis zur Besoldung und Versorgung anderer Beamtengruppen. Gleichzeitig kommt darin zum Ausdruck, dass jedem Amt eine Wertigkeit immanent ist, die sich in der Besoldung widerspiegeln muss. Die Wertigkeit wird insbesondere durch die Verantwortung des Amtes und die Inanspruchnahme des Amtsinhabers bestimmt. Die "amts"-angemessene Besoldung ist notwendigerweise eine abgestufte Besoldung. Vergleiche sind daher nicht nur innerhalb einer Besoldungsordnung, sondern auch zwischen den verschiedenen Besoldungsordnungen möglich und geboten (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 -, juris). Als Vergleichsgruppe ist im streitgegenständlichen Fall zunächst die Besoldungsordnung W heranzuziehen. Mit dem Gesetz zur Reform der Professorenbesoldung (Professorenbesoldungsreformgesetz - ProfBesReformG) vom 16. Februar 2002 (BGBl. I S. 686), in Kraft getreten am 23. Februar 2002, ersetzte der Bundesgesetzgeber die in Dienstaltersstufen gegliederte C-Besoldung durch die dienstaltersunabhängige W-Besoldung. Diese beruht auf einem zweigliedrigen Vergütungssystem, das aus einem festen Grundgehalt einerseits und variablen Leistungsbezügen andererseits besteht. Die Bundesbesoldungsordnung W ist in Thüringen zum 1. Januar 2005 in Kraft getreten. Seit dem 1. Juli 2008 regelt das neu gefasste Thüringer Besoldungsgesetz (ThürBesG) das Besoldungsrecht für Thüringen. In diesem Zusammenhang wurde eine Besoldungsordnung W geschaffen. Gemäß § 26 ThürBesG sind die Ämter der Hochschullehrer und ihre Besoldungsgruppen in der Besoldungsordnung W geregelt und die Grundgehaltssätze in der Anlage 5 ausgewiesen. Zusätzlich zum Grundgehalt können Leistungsbezüge gewährt werden, vgl. § 27 ff. ThürBesG. Neu zu ernennende Professoren sind nach der Besoldungsordnung W zu besolden. Hingegen besteht für Professoren der Besoldungsgruppen C 2 und C 3 nach § 77 Abs. 2 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung die Möglichkeit, in ihrer bisherigen Besoldungsgruppe zu verbleiben oder auf Antrag ein Amt der Besoldungsgruppe W 2 übertragen zu erhalten, vgl. § 66 ThürBesG. Der W-Besoldungsordnung sind die nunmehr noch übertragbaren Professorenämter zugeordnet. Sie enthält damit Ämter, die den Ämtern der Besoldungsordnung C nach ihrem Dienstrang, der mit den Ämtern verbundenen Verantwortung und den Zugangsvoraussetzungen entsprechen. Vorliegend sind die Besoldungsgruppen C 2 und W 2 zu vergleichen. Das Amt des Klägers als C 2- Professor entspricht dem Amt eines W 2- Professors, da Professoren der Besoldungsgruppen C 2 und C 3 bei einem Wechsel in die Besoldungsordnung W gem. § 66 Abs. 2 Satz 1 ThürBesG grundsätzlich ein Amt der Besoldungsgruppe W 2 übertragen wird. Das jeweilige Grundgehalt des Klägers (Besoldungsgruppe C 2, Stufe 15) liegt seit dem 1. Januar 2014 auch nach der Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Februar 2012 (Az.: 2 BvL 4/10) erfolgten Erhöhung der Grundgehaltssätze der W 2-Besoldung durch das Thüringer Gesetz zur Änderung besoldungs-, versorgungs- und dienstrechtlicher Vorschriften vom 29. Juli 2014 (GVBl. 2014, 406 ff.) offensichtlich über den jeweiligen Grundgehaltssätzen der Besoldungsgruppe W 2. W 2 W 3 C 2 ab 01.01.2014 5.000,00 5.475,27 5.584,48 ab 01.08.2014 5.263,37 5.625,84 5.738,05 ab 01.09.2015 5.363,37 5.732,73 5.847,07 ab 01.09.2016 5.476,00 5.853,12 5.969,86 Es kann dahinstehen, ob die Annahme des Klägers zutrifft, seiner Professur komme eine derartige Bedeutung zu, dass gem. § 66 Abs. 2 Satz 2 ThürBesG die Voraussetzungen für die Übertragung eines Amtes der Besoldungsgruppe W 3 vorlägen. Denn das jeweilige Grundgehalt liegt im streitgegenständlichen Zeitraum sogar noch über den jeweiligen Grundgehaltssätzen der Besoldungsgruppe W 3, welche für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis 23. August 2016 keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnen (vgl. Thüringer Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 23. August 2016 - 2 KO 333/14 -, juris). Damit steht das Grundgehalt des Klägers auch in angemessener Relation zu den Ämtern des höheren Dienstes der Besoldungsordnung A, an denen sich die Grundgehaltsgesätze der W-Besoldung nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Februar 2012 (Az.: 2 BvL 4/10) amtsangemessen orientieren (vgl. hierzu Begründung zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Thüringer Besoldungsgesetzes und anderer dienstrechtlicher Vorschriften, LT-Drs. 5/7155, S. 28 ff.): Das Grundgehalt des Klägers lag ab 1. Januar 2014 mit 5.584,48 € über der - letzten - Stufe 12 der Besoldungsgruppe A 14 (5.055,97 €), zwischen der Stufe 10 (5.336,83 €) und Stufe 11 (5.522,63 €) der Besoldungsgruppe A 15 und Stufe 7 (5.429,71 €) und Stufe 8 (5.650,50 €) der Besoldungsgruppe A 16. Ab dem 1. August 2014 lag es mit 5.738,05 € über der - letzten - Stufe 12 der Besoldungsgruppe A 14 (5195,01 €), zwischen der Stufe 11 (5.674,50 €) und der - letzten - Stufe 12 (5.865,41 €) der Besoldungsgruppe A 15 und Stufe 8 (5.650,50 €) und Stufe 9 (5.871,31 €) der Besoldungsgruppe A 16. Diese Einordnung wurde auch in den nachfolgenden Jahren beibehalten. A 14 (Stufe 12) A 15 (Stufe 11) A 15 (Stufe 12) A 16 (Stufe 8) A 16 (Stufe 9) C 2 (Stufe 15) ab 01.09.2015 5.293,72 5.782,32 5.976,85 5.757,86 5.982,86 5.847,07 ab 01.09.2016 5.404,89 5.903,75 6.102,36 5.878,78 6.108,50 5.969,86 Damit kann nicht festgestellt werden, dass die Besoldung des Klägers evident unangemessen ist. Das Bundesverfassungsgericht hat im Urteil vom 14. Februar 2012 (Az.: 2 BvL 4/10) die Besoldungsgruppe A als geeignete Vergleichsgruppe für die W-Besoldung angesehen, weil sie für den direkten Zugang zum höheren Dienst ein abgeschlossenes akademisches Studium voraussetzt. Das dem Professorenamt zugeordnete Grundgehalt dürfe daher nicht im unteren Bereich des höheren Dienstes (Besoldungsordnung A) angesiedelt sein. Dies ist auf die C-Besoldung, deren Ämter denen der W-Besoldung entsprechen, übertragbar. Im vorliegenden Fall fällt der Vergleich mit der A-Besoldung nicht derart evident unangemessen aus wie für die vom Bundesverfassungsgericht beurteilte W 2 Besoldung in Hessen. Diese erreichte nach den Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts nicht einmal das Endgrundgehalt der Besoldung eines Regierungsrates (A 13; vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 -, juris). Vorliegend wird die Endstufe der Besoldungsgruppe A 14 im streitgegenständlichen Zeitraum jeweils deutlich überschritten. Das Grundgehalt der Besoldungsgruppe C 2 lag vom 1. Januar 2014 zwischen den Stufen 10 und 11 und ab dem 1. August 2014 zwischen den Stufen 11 und 12 der 12 Stufen umfassenden Besoldungsgruppe A 15. In der mit Stufe 6 beginnenden und 12 Stufen umfassenden Besoldungsgruppe A 16 befand sich das jeweilige Grundgehalt des Klägers ab dem 1. Januar 2014 zwischen den Stufen 7 und 8 und ab dem 1. August 2014 zwischen den Stufen 8 und 9. Die Besoldung des Klägers ist also deutlich im oberen Bereich der Besoldungsgruppe A 15 und in der Mitte der Besoldungsgruppe A 16 angesetzt. Die Wertigkeit des klägerischen Amtes wird im thüringischen Besoldungsgefüge damit hinreichend berücksichtigt. b) Auch die dreistufige Prüfung zur Feststellung des Vorliegens einer Unteralimentation begründet nicht die Vermutung, dass die Besoldung des Klägers nach Besoldungsgruppe C 2 ThürBesO im streitgegenständlichen Zeitraum evident unzureichend gewesen wäre. Aus der Gegenüberstellung der Anpassung der Besoldung mit der Entwicklung der Einkommen der Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst (erster Parameter), der Entwicklung von Nominallohn- (zweiter Parameter) und von Verbraucherpreisindex in Thüringen (dritter Parameter, vgl. hierzu aa), der Entwicklung vergleichbarer systeminterner Besoldungen (vierter Parameter, vgl. hierzu bb) sowie dem Quervergleich mit der Besoldung des Bundes und anderer Länder (fünfter Parameter, vgl. hierzu cc) ergeben sich keine Indizien für eine derartige Unteralimentation. Auf der ersten Prüfungsstufe ist lediglich ein Parameter erfüllt; eine weitergehende Prüfung auf der zweiten und dritten Stufe ist daher entbehrlich. aa) Die Entwicklung der Grundgehaltssätze sowie der Sonderzuwendung/Sonderzahlung in der Besoldungsgruppe C 2 stellt sich für den streitgegenständlichen Zeitraum der Jahre 2000 bis 2014, 2001 bis 2015, 2002 bis 2016 (bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung fand noch keine Erhöhung der Grundgehaltssätze in Thüringen in 2017 statt) folgendermaßen dar: Durch das Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2000 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz - BBVAnpG 2000) vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 618) wurden die Grundgehaltssätze der Bundesbesoldungsordnung C - ebenso wie die Grundgehalts-sätze der übrigen Besoldungsordnungen - zunächst mit Wirkung ab 1. Januar 2001 um 1,8 v. H., mit Wirkung ab 1. Januar 2002 um 2,2 v. H. erhöht. Mit dem BBVAnpG 2003/2004 vom 10. September 2003 (BGBl. I S. 1798) erfolgte eine weitere Anhebung der Grundgehaltssätze zunächst mit Wirkung ab 1. Juli 2003 um 2,4 v. H., mit Wirkung ab 1. April 2004 um 1,0 v. H. und mit Wirkung ab 1. August 2004 um weitere 1,0 v. H. erhöht. Für spätere Besoldungserhöhungen war der Landesgesetzgeber zuständig, dem nach Art. 13 Nr. 7 BBVAnpG 2003/2004 zugleich die Möglichkeit eröffnet wurde, die bis dahin bundeseinheitlich gewährten jährlichen Sonderzuwendungen eigenständig zu regeln. Davon machte der Thüringer Landesgesetzgeber mit dem am 1. Januar 2004 in Kraft getreten Gesetz über die Gewährung von Sonderzahlungen vom 16. Dezember 2003 - Thüringer Sonderzahlungsgesetz -ThürSZG- (GVBI. S. 515) Gebrauch. Danach bestanden die Sonderzahlungen aus einem Grundbetrag für jeden Berechtigten und einem Sonderbetrag für Kinder. Sie wurden mit den laufenden Bezügen monatlich im Voraus gezahlt. Der Grundbetrag betrug nach § 4 Abs. 1 ThürSZG für Beamte und Versorgungsempfänger der Besoldungsgruppe C 2 3,34 v. H. der im jeweiligen Monat maßgeblichen Bezüge. Als weiterer Bestandteil des Grundbetrags wurden 8,4 v. H. des Familienzuschlags in der jeweils zustehenden Höhe gewährt. Darüber hinaus erhielt jeder Berechtigte für jedes Kind, für das ihm im jeweiligen Monat ein Familienzuschlag zustand, nach § 5 ThürSZG einen Sonderbetrag in Höhe von 2,13 €. Das bisherige Urlaubsgeld wurde bei der Bemessung der Sonderzahlungen nicht berücksichtigt und entfiel ersatzlos. Ab dem 1. April 2005 senkte der Landesgesetzgeber die monatlichen Sonderzahlungen für Beamte und Versorgungsempfänger der Besoldungsgruppe C 2 auf 1,1 v. H. der im jeweiligen Monat maßgebenden Bezüge (Art. 22 des am 22. März 2005 in Kraft getretenen Haushaltsstrukturgesetzes vom 10. März 2005, GVBI. S. 58, § 4 ThürSZG in der Fassung der Neubekanntmachung vom 2. Mai 2005, GVBI. S. 184). Das ThürSZG in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Mai 2005 wurde mit dem Inkrafttreten des Thüringer Besoldungsneuregelungs- und -vereinfachungsgesetzes vom 24. Juni 2008 (GVBl. S. 134) am 1. Juli 2008 aufgehoben. Die Dienstbezüge wurden um die jeweiligen Vomhundertsätze der Sonderzahlung erhöht. Gleichzeitig wurde die allgemeine Anpassung von 2,9 v. H. übernommen und die Grundgehaltssätze entsprechend erhöht (GVBl. 4/3829, S. 2). Ab dem 1. März 2009 sind die Grundgehaltssätze um 40,00 € und auf dieser Grundlage um 3 v. H. sowie ab dem 1. März 2010 um weitere 1,2 v. H. durch das Thüringer Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2009/2010 vom 19. Juni 2009 (GVBl. S. 425, ThürBVAnpG) erhöht worden. Die Besoldung der Grundgehaltssätze ist weiter erhöht worden durch das ThürBVAnpG 2011/2012 vom 22. September 2011 (GVBl. S. 235) ab dem 1. Oktober 2011 um 1,5 v. H. und ab dem 1. April 2012 um 1,9 v. H. und auf dieser Grundlage um 17,00 €, durch das ThürBVAnpG 2013/2014 vom 19. September 2013 (GVBl. S. 266) ab dem 1. Oktober 2013 um 2,45 v. H. und ab dem 1. August 2014 um 2,75 v. H., durch das ThürBVAnpG 2015/2016 vom 6. November 2015 (GVBl. S. 152) ab dem 1. September 2015 um 1,9 v. H. und ab dem 1. September 2016 um 2,1 v. H., mindestens um den Vomhundertsatz, der einem Erhöhungsbetrag von 75,00 € entspricht, jedoch um 0,2 vermindert. Daraus ergibt sich folgender Anstieg der C 2-Besoldung: - für den Zeitraum 2000 bis 2014 um 21,49 v. H., - für den Zeitraum 2001 bis 2015 um 23,80 v. H. und - für den Zeitraum 2002 bis 2016 um 24,28 v. H. Entsprechend den verfassungsgerichtlichen Vorgaben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 - juris) wurde bei der vorstehenden Darstellung der Anstieg des Besoldungsniveaus infolge der „Ost-West-Anpassung" auf Grundlage der 2. BesÜV hierbei nicht mit einbezogen. Diese Absenkung der Besoldung war zeitlich beschränkt und betraf nur einen begrenzten Kreis von Personen, denen nicht ein Zuschuss nach § 4 der 2. BesÜV zur Anpassung der Dienstbezüge an das „Westniveau" gewährt wurde. Eine Differenzierung zwischen den Besoldungsempfängern in der Weise, dass die Anpassung nur bei den Beziehern einer „Ost-Besoldung" eingepreist wird, hätte im Übrigen im Einzelfall zur Folge, dass für diesen Personenkreis keine Unteralimentation festzustellen ist, während die Besoldungsvorschriften (eventuell) für verfassungswidrig zu erklären wären, soweit sie die Bezieher einer Besoldung auf „West-Niveau" betreffen. Dies erscheint auch mit Blick darauf, dass die Bezieher einer „Ost-Besoldung" von vornherein - absolut betrachtet - besoldungsrechtlich ohnehin schlechter gestellt wurden, nach der Rechtsprechung des BVerfG kaum nachvollziehbar (vgl. Thüringer Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 23. August 2016 – 2 KO 333/14 –, juris). Zudem sind bei der vorstehenden Analyse der Besoldungsentwicklung ausgehend von der Erwägung des Bundesverfassungsgerichts, dass dem weiten Entscheidungsspielraum des Besoldungsgesetzgebers eine zurückhaltende, auf den Maßstab evidenter Sachwidrigkeit beschränkte Kontrolle der einfachgesetzlichen (Besoldungs-) Regelung entspricht, bei der vorstehenden Analyse der Besoldungsentwicklung Einmalzahlungen, die Anhebung der Grundgehaltssätze um feste Beträge (Sockelbeträge) sowie das bis zum Jahr 2003 jährlich gezahlte Urlaubsgeld unberücksichtigt geblieben (vgl. Thüringer Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 23. August 2016 – 2 KO 333/14 –, juris). Die Verdienste der vergleichbaren Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst in Thüringen (erster Parameter), die bis Oktober 2005 nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag entlohnt wurden und für die seit dem 1. November 2006 der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder gilt, stiegen in den gleichen Zeiträumen (unter Berücksichtigung der allgemeinen Tarifanpassungen und Entwicklung der Zuwendung/Jahressonderzahlung, aber ohne Einbeziehung Ost-West-Anpassungen) wie folgt: - für den Zeitraum 2000 bis 2014 um 24,15 v. H., - für den Zeitraum 2001 bis 2015 um 24,51 v. H. und - für den Zeitraum 2002 bis 2016 um 24,64 v. H. Der Nominallohnindex in Thüringen (zweiter Parameter) stieg ausgehend von den durch das Statistische Landesamt vorgelegten Daten in den gleichen Zeiträumen wie folgt: - für den Zeitraum 2000 bis 2014 um 37,7 v. H., - für den Zeitraum 2001 bis 2015 um 39,6 v. H. und - für den Zeitraum 2002 bis 2016 um 40,7 v. H. Der Verbraucherpreisindex in Thüringen (dritter Parameter) stieg ausgehend von den durch das Statistische Landesamt vorgelegten Daten in den gleichen Zeiträumen wie folgt: - für den Zeitraum 2000 bis 2014 um 24,2 v. H., - für den Zeitraum 2001 bis 2015 um 23,6 v. H. und - für den Zeitraum 2002 bis 2016 um 21,5 v. H. Die Differenz zwischen der Entwicklung der Tarifeinkommen, des Nominallohnindex und des Verbraucherpreisindex (100 + x) einerseits und der Besoldungsentwicklung (100 + y) andererseits stellt sich damit in Relation zur Besoldungsentwicklung wie folgt dar: Die Entwicklung der Besoldung blieb ausgehend von der Basis 100 im Vorjahr des jeweiligen 15-Jahres-Zeitraumes in den Jahren 2014 bis 2016 hinter dem Anstieg der Tarifverdienste, dem Anstieg des Nominallohnindex und des Verbraucherpreisindex wie folgt zurück: Tarifentwicklung (erster Parameter): - im Jahr 2014 auf der Basis von 1999 um 2,19 v. H., - im Jahr 2015 auf der Basis von 2000 um 0,57 v. H. und - im Jahr 2016 auf der Basis von 2001 um 0,29 v. H. Nominallohnindex (zweiter Parameter): - im Jahr 2014 auf der Basis von 1999 um 13,34 v. H., - im Jahr 2015 auf der Basis von 2000 um 12,76 v. H. und - im Jahr 2016 auf der Basis von 2001 um 13,21 v. H. Verbraucherpreisindex (dritter Parameter): - im Jahr 2014 auf der Basis von 1999 um 2,23 v. H., - im Jahr 2015 auf der Basis von 2000 um - 0,16 v. H. und - im Jahr 2016 auf der Basis von 2001 um - 2,24 v. H. Nach der vorstehenden Gegenüberstellung besteht in den zu überprüfenden Zeiträumen eine deutliche Differenz zwischen der Besoldungsentwicklung in Thüringen und der Entwicklung des Nominallohnindex. Der nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Az.: BvL 17/09) bestimmte Wert von mindestens 5 v. H. wurde in sämtlichen Zeiträumen überschritten. Ein vergleichbares Auseinanderfallen der Besoldungsentwicklung in Thüringen und der Tarifentwicklung sowie der Entwicklung des Verbraucherpreisindex ist jedoch nicht festzustellen. Da in den jeweiligen 15-jährigen Betrachtungszeiträumen keine statistischen „Ausreißer“ vorlagen, ist eine ergänzende Vergleichsberechnung für einen weiteren gleichlangen Zeitraum, der auch den Zeitraum der fünf Jahre vor Beginn der oben genannten jeweiligen 15-jährigen Betrachtungszeiträume abdeckt und sich mit diesem überlappt, entbehrlich. bb) Dem systeminternen Besoldungsvergleich (vierter Parameter) lässt sich ein Abschmelzen der Abstände der Bruttogehälter zwischen zwei vergleichbaren Besoldungsgruppen um mindestens 10 v. H. in den zurückliegenden fünf Jahren, das eine unangemessene Alimentation des Klägers der Besoldungsgruppe C 2 indizieren könnte, nicht entnehmen. Die Grundgehaltssätze (Endgrundgehalt) in den Besoldungsgruppen A 6, A 9, A 13 und C 2 entwickelten sich in den Jahren 2009 bis 2016 wie folgt: A 6 A 9 A 13 C 2 Abstand C 2 zu A 6 Abstand C 2 zu A 9 Abstand C 2 zu A 13 31.12.2009 2.252,59 € 2.804,84 € 4.258,83 € 5.191,50 € 56,61% 45,97% 17,97% 31.12.2010 2.279,62 € 2.838,50 € 4.309,94 € 5.253,80 € 56,61% 45,97% 17,97% 31.12.2011 2.313,81 € 2.881,08 € 4.374,59 € 5.332,61 € 56,61% 45,97% 17,97% 31.12.2012 2.374,77 € 2.952,82 € 4.474,71 € 5.450,93 € 56,43% 45,83% 17,91% 31.12.2013 2.432,95 € 3.025,16 € 4.584,34 € 5.584,48 € 56,43% 45,83% 17,91% 31.12.2014 2.499,86 € 3.108,35 € 4.710,41 € 5.738,05 € 56,43% 45,83% 17,91% 31.12.2015 2.547,36 € 3.167,41 € 4.799,91 € 5.847,07 € 56,43% 45,83% 17,91% 31.12.2016 2.617,27 € 3.236,08 € 4.900,71 € 5.969,86 € 56,16% 45,79% 17,91% Die Abstände der Grundgehaltssätze in den Besoldungsgruppen A 6, A 9, A 13 und C 2 änderten sich damit wie folgt: Die Abstände von C 2 zu A 6, C 2 zu A 9 und von C 2 zu A 13 änderten sich damit von 2014 bis 2016 im jeweiligen, zurückliegenden 5-Jahreszeitraum von 0,18 v. H. bis 0,45 v. H. (C 2 zu A 6), von 0,14 v. H. bis 0,18 v. H. (C 2 zu A 9) und um konstant 0,06 v. H. (C 2 zu A 13). Diese Änderungen unterschreiten den für das Vorliegen des Parameters nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts erforderliche Abschmelzungswert i.H.v. 10 Prozent deutlich. cc) Auch aus dem Quervergleich der Besoldung des Klägers mit der C 2-Besoldung in den übrigen Ländern und dem Bund (fünfter Parameter, vgl. zum Vergleichsmaßstab: BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 -, juris) in den Jahren 2014 bis 2016 ergibt sich kein Indiz dafür, dass die Besoldung des Klägers in diesem Zeitraum evident unangemessen gewesen wäre. Das jährliche Bruttoeinkommen in der Besoldungsgruppe C 2 (Grundgehalt der Endstufe, allgemeine Stellenzulage, Einmalzahlungen, Sonderzahlungen) entwickelte sich wie folgt: Thüringen Durchschnitt Bund/ übrige Länder Abweichung 2014 67.781,61 67.758,94 0,03 % 2015 69.292,68 69.512,56 -0,32% 2016 70.656,00 70.885,781 -0,32% 2 Bei der Ermittlung des Durchschnitts der Besoldung wurden die für das Jahr 2016 beabsichtigten, aber noch nicht verabschiedeten Besoldungserhöhungen im Bund und in Sachsen berücksichtigt. Demzufolge wird auch der fünfte Parameter nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts, der eine Abweichung von zehn Prozent im Jahresvergleich für relevant erachtet hat, nicht annähernd erfüllt. dd) Auch im Hinblick auf die derzeit beabsichtigte Erhöhung der Grundgehaltssätze in 2017 ist gemessen an den vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätzen kein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG anzunehmen, vgl. Schriftsatz des Beklagten vom 13. April 2017. c) Der Kläger kann die Verfassungswidrigkeit seiner Besoldung auch nicht damit begründen, dass er dauerhaft in der Endstufe seiner Besoldungsgruppe verbleibt. aa) Es ist verfassungsrechtlich unbedenklich, dass sich der Landesgesetzgeber im Rahmen der Besoldungsordnung C für eine in 12 Stufen aufsteigende Besoldung entschieden hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat der Gesetzgeber bei derartigen Regelungen des Besoldungsrechts eine verhältnismäßig weite Gestaltungsfreiheit (BVerfG, Beschluss vom 11. März 1981 - 2 BvR 441/77 -, juris). Der Gesetzgeber war nicht gehalten, dem Kläger eine weitere Aufstiegsstufe zu eröffnen. Der Beklagte weist zutreffend darauf hin, es sei einem nach Stufen gegliederten System immanent, dass - wie hier - zu einem bestimmten Zeitpunkt die letzte Alters-/Erfahrungsstufe erreicht wird. bb) Es kann dahin stehen, ob es - wie der Kläger geltend macht - unionsrechtlich unzulässig ist, dass die Einstufung an das Lebensalter anknüpfte. Der Kläger wird jedenfalls hierdurch nicht benachteiligt. Er befindet sich in der höchsten Stufe seiner Besoldungsgruppe. Würde nicht an das Lebensalter sondern an die Erfahrungszeit angeknüpft, gereichte es dem Kläger nicht zum Vorteil, da er die höchste Stufe bereits erreicht hat. Tatsächlich begehrt der Kläger, dass der Besoldungsgesetzgeber eine weitere, zusätzliche Stufe für ihn schafft. Dazu verhält sich das Unionsrecht aber nicht. d) Soweit der Kläger schließlich einwendet, seinem Amt angemessen sei eine Besoldung nach der Besoldungsgruppe C 4 Stufe 15 muss er sich entgegenhalten lassen, dass ihm ein solches Amt nicht übertragen worden ist. Die in die Besoldungsgruppe C 2 erfolgte Einstufung des Amtes des Klägers ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verwaltungsstreitverfahrens, das auf die Überprüfung der Einhaltung des Alimentationsprinzips gerichtet ist. 3. Nach alledem muss auch Klageantrag zu 2. ohne Erfolg bleiben. Es kann in diesem Zusammenhang dahinstehen, ob das Gericht zur Festsetzung der Besoldung befugt oder im Falle der Annahme einer verfassungswidrigen Besoldung gehalten wäre, nach Art. 100 Abs. 1 GG die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit des Besoldungsgesetzes einzuholen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt (§ 52 GKG). Gründe Der Streitwert wird in Ermangelung anderer für eine Streitwertbemessung nach § 52 Abs. 1 GKG erkennbarer Anhaltspunkte gemäß § 52 Abs. 2 GKG für den Klageantrag zu 1. mit 5.000,00 Euro festgesetzt. Gleiches gilt für den Klageantrag zu 2. Da jedoch das Obsiegen mit dem Klageantrag zu 1. Voraussetzung für die mit dem Klageantrag zu 2. verfolgte Festsetzung ist, wird unter Zugrundelegung des Rechtsgedankens von § 44 GKG der Streitwert auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass seine Alimentation nach Besoldungsgruppe C 2 Thüringer Besoldungsordnung nicht amtsangemessen ist, sowie die rückwirkende Festsetzung einer amtsangemessenen Besoldung. Der ... geborene Kläger ist Professor für ... an der ...Fachhochschule .... Mit Wirkung zum 9. November 2004 wurde der Kläger von dem Beklagten unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Professor ernannt und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe C 2, Bundesbesoldungsordnung C, eingewiesen. Ihm wurde das Amt eines Professors im Fachgebiet ... an der Fachhochschule ... übertragen, das er bis zum heutigen Tage ausübt. Am 5. Mai 2014 erhob der Kläger mittels seines Prozessbevollmächtigten Widerspruch gegen seine Besoldung/Alimentation. Er beantragte die Feststellung seiner Unteralimentation sowie die Festsetzung einer amtsangemessenen Alimentation. Zudem beantragte er festzustellen, dass die neu festzusetzende, amtsangemessene Besoldung jährlich um sechs Prozent zu erhöhen sei und die Besoldung der zurückliegenden drei Jahren einen Verstoß gegen das Alimentationsprinzip darstelle, für welchen der Kläger eine Entschädigung zu erhalten habe. Zur Begründung führte der Kläger aus, er befinde sich seit über sechs Jahren in der letzten Besoldungsstufe seiner Besoldungsgruppe (Stufe 15). Trotz seines stetig wachsenden Repertoires an Qualifikationen, seiner umfangreichen Publikationen und seines überdurchschnittlichen Arbeitsaufwandes habe sich seine Besoldung nicht erhöht. Ein Vergleich der Professorenbesoldung in Thüringen und Baden-Württemberg zeige, dass die Besoldung des Klägers um monatlich 153,76 Euro geringer ausfalle und somit gegen Art. 33 Abs. 5 GG verstoße. Auch der Vergleich der C- mit der W-Besoldung in Thüringen ergebe, dass die Besoldung des Klägers zu niedrig bemessen sei. Aufgrund des Engagements und der erbrachten Leistungen des Klägers sei als Vergleichsmaßstab die Besoldungsgruppe W 3 heranzuziehen und zudem von monatlichen Leistungsbezügen i. H. v. 2.000,00 Euro auszugehen. Selbst wenn lediglich eine Besoldung nach W 2 nebst monatlichen Leistungsbezügen zugrunde gelegt werde, überschreite diese Summe die gegenwärtige Besoldung des Klägers erheblich. Die klägerische Besoldung sei daher nach vorsichtigen Schätzungen um ca. 1.800,00 Euro zu erhöhen. Der Widerspruch wurde mit Bescheid vom 17. November 2014 zurückgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf eine höhere Besoldung. Einem in Stufen gegliederten System sei immanent, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt die letzte Alters- und Erfahrungsstufe erreicht werde. Dass hierbei Gesichtspunkte der Leistungsorientierung keine Berücksichtigung fänden, sei ein maßgeblicher Grund für die Neuordnung der Professorenbesoldung und für die Schaffung der W-Besoldung im Rahmen des Professorenbesoldungsreformgesetzes vom 16. Februar 2002 gewesen. Bei der W-Besoldung könne zusätzlich zum Grundgehalt die Gewährung von Leistungsbezügen vereinbart werden. Neu ernannte Professoren seien verbindlich nach der W-Besoldung zu besolden. Für Professoren, die - wie der Kläger - bereits vor dem Inkrafttreten der Bundesbesoldungsordnung W in Thüringen zum 1. Januar 2005 der C-Besoldung angehört hätten, bestehe ein Wahlrecht, ob sie in der C-Besoldung verbleiben wollten oder ihnen auf Antrag unwiderruflich ein Amt in der W-Besoldung übertragen werden solle. Da sich der Kläger für den Verbleib in der C-Besoldung entschieden habe, könne er nun nicht einwenden, dass er innerhalb der W-Besoldung aber Leistungsbezüge i. H. v. 2.000,00 Euro erhielte. Ein Rechtsanspruch auf Leistungsbezüge bestehe zudem nicht. Sie seien variabel und der Höhe nach das Ergebnis der Verhandlungen zwischen dem Professor und der Hochschule. Demzufolge sei es nicht möglich, im Rahmen eines Widerspruchs gegen die Höhe der Alimentation einen fiktiven Betrag anzusetzen und diesen als Mindestanspruch geltend zu machen. Des Weiteren sei die Bewilligung von Leistungsbezügen im Hinblick auf die Amtsangemessenheit der Besoldung unerheblich. Nachdem das Bundesverfassungsgericht festgestellt habe, dass das Grundgehalt der Besoldungsgruppe W 2 in Hessen nicht amtsangemessen sei (vgl. Urteil vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 -, juris), habe der Thüringer Gesetzgeber das Grundgehalt der Besoldungsgruppen W 2 angepasst. Die seit dem 1. Januar 2013 verfassungsgemäßen Grundgehälter der W2-Besoldung stellten daher auch ohne zusätzliche Leistungsbezüge eine amtsangemessene Besoldung dar. Das Grundgehalt des Klägers liege mehr als 500,00 Euro über dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe W2. Wenn Letzteres amtsangemessen sei, gelte dies erst recht für das höhere Grundgehalt des Klägers nach der Besoldungsgruppe C 2. Da die Besoldung Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung sei, gehe auch der Hinweis des Klägers auf eine höhere Besoldung in Baden-Württemberg fehl. Am 18. Dezember 2014 hat der Kläger Klage erhoben. Unter Wiederholung und Vertiefung seines im Verwaltungsverfahren geäußerten Vorbringens führt er aus, das Alimentationsprinzip gehöre zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums und verpflichte den Dienstherrn, den Beamten und seine Familie angemessen lebenslang zu alimentieren und ihm nach seinem Dienstrang, nach der mit seinem Amt verbundenen Verantwortung und nach Maßgabe der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren. Er müsse über ein Nettoeinkommen verfügen, das seine rechtliche und wirtschaftliche Sicherheit und Unabhängigkeit gewährleiste und ihm über die Befriedigung der Grundbedürfnisse hinaus ein Minimum an Lebenskomfort ermögliche. Diesen Vorgaben entspreche die Besoldung des Klägers nicht. Im Rahmen seiner Besoldung werde weder die negative Kaufkraftentwicklung noch die Inflationsrate nennenswert berücksichtigt. Das überdurchschnittliche Engagement und der erhöhte Leistungsaufwand des Klägers erfahre keine Beachtung, da der Kläger sich seit über sechs Jahren in der letzten Stufe (Stufe 15) der Besoldungsgruppe C 2 befinde. Zusätzlicher Arbeitseinsatz müsse im Rahmen der C-Besoldung jedoch in periodischen Abständen durch das Erreichen der nächsthöheren Stufe Anerkennung finden. Dies sei der Unterschied zur W-Besoldung, bei welcher mit Leitungsbezügen der Leistungsorientierung Rechnung getragen werde. Eine Ausübung des von dem Beklagten im Verwaltungsverfahren angeführten Wahlrechts in Form des Wechsels in die W-Besoldung sei dem Kläger nicht zuzumuten, da die Besoldung nach der Besoldungsgruppe W 2 vom Bundesverfassungsgericht (Az.: 2 BvL 4/10) für verfassungswidrig erklärt worden sei. Zudem führte ein Wechsel in die W-Besoldung zu einer Minderung des Grundgehaltes, das mangels einer Garantiezusage über mögliche Leistungsbezüge ggf. nicht kompensiert werde. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (Az.: C-501/12) stelle die Einstufung des Klägers in die Besoldungsgruppe C 2 zudem einen Verstoß gegen Europäisches Recht dar, da sie sich lediglich an dem Alter des Klägers orientiert habe. Außerdem wiesen die Gruppen in der C-Besoldungsordnung erhebliche Besoldungsunterschiede auf, ohne dass hierfür nachvollziehbare objektivierbare, sachliche Kriterien gegeben seien. Die Zuordnung zu den einzelnen Besoldungsgruppen erfolge stattdessen nahezu willkürlich nach den Stellenplänen der Hochschulen und dem Vergaberahmen des Landes. Nach alledem erscheine in Anbetracht der erheblichen dienstlichen Leistungen und des immensen Engagements des Klägers eine Besoldung nach der Besoldungsgruppe C 4 (Stufe 15) amtsangemessen. Der Kläger hat beantragt, dass die Alimentation des Klägers aus der Besoldungsgruppe C 2 durch den Beklagten den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine amtsangemessene Besoldung nicht genügt und anschließend eine amtsangemessene Besoldung des Klägers rückwirkend seit dem 1. März 2012, hilfsweise seit dem 1. April 2014, festzusetzen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt er aus, der Kläger habe keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung und Festsetzung. Die Besoldung des Klägers sei vorliegend ab dem 1. Januar 2014 zu überprüfen; einer Überprüfung der zuvor gewährten Besoldung stehe das Erfordernis der zeitnahen Geltendmachung entgegen. Die Besoldung des Klägers entspreche der Höhe nach der Alimentationspflicht des Beklagten. Das Grundgehalt der Besoldungsgruppe C 2 genüge, um dem Professor nach seinem Dienstrang, nach der mit seinem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit einen angemessenen Lebensunterhalt zu ermöglichen. Sofern der Kläger eine stärkere Leistungsorientierung seiner Besoldung wünsche, könne er in die - im Nachgang des Urteils des Bundesverfassungsgerichts (Az.: 2 BvL 4/10) - mit einem amtsangemessenen Grundgehaltssätzen ausgestattete W-Besoldung wechseln und Leistungsbezüge aushandeln. Die gegenwärtige Besoldung des Klägers sei nach der von dem Bundesverfassungsgericht zum Alimentationsprinzip entwickelten dreistufigen Prüfung nicht zu beanstanden. Von den fünf Parametern, die auf der ersten Prüfungsstufe maßgeblich seien, sei lediglich ein Parameter erfüllt. Zwar bestehe zwischen dem Besoldungs- und Nominallohnindex im Freistaat Thüringen ab 2014 eine Differenz von mehr als fünf Prozent. Für die Vermutung einer verfassungswidrigen Unteralimentation müssten jedoch mindestens drei der fünf Parameter auf der ersten Prüfungsstufe erfüllt sein. Anhaltspunkte für eine verfassungswidrige Alimentation ergäben sich auch nicht aus dem Vergleich mit anderen Besoldungsordnungen. Die Besoldungsgruppe W stelle eine taugliche Vergleichsgruppe dar, da ihr Ämter zugeordnet seien, die den Ämtern der Besoldungsgruppe C nach ihrem Dienstrang, der mit den Ämtern verbundenen Verantwortung und den Zugangsvoraussetzungen entspreche. Das Amt des Klägers entspreche dem Amt eines W 2-Professors, da ihm auf Antrag in Ausübung des Wahlrechts nach § 66 Abs. 2 ThürBesG ein solches Amt übertragen werden könne. Ein Amt der Professoren der Besoldungsgruppen W 3 werde lediglich auf Antrag mit Zustimmung der Hochschule übertragen, wenn dieses der Bewertung der Funktion entspreche und die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt seien. Die Voraussetzungen lägen in dem Fall des Klägers nicht vor. Seine Professur sei nicht von zentraler Bedeutung für den betreffenden Fachbereich (Eckprofessur). Das Grundgehalt des Klägers (C 2, Stufe 15) liege nicht nur über dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe W 2, sondern auch deutlich über dem der Besoldungsgruppe W 3. Das Grundgehalt des Klägers stehe zudem auch in amtsangemessener Relation zu den Ämtern des höheren Dienstes der A-Besoldung, an denen sich die Grundgehaltssätze der W-Besoldung ausweislich der Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Thüringer Besoldungsgesetzes und anderer dienstlicher Vorschriften, LT-Drs. 5/7155, S. 28 ff.) orientierten. Schließlich erschließe sich nicht, weshalb der Kläger, dem ein Amt der Besoldungsgruppe C 2 übertragen worden sei, die Annäherung seiner Besoldung an die Besoldung nach der Besoldungsgruppe C 4 Stufe 15 für amtsangemessen halte. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und Behördenakten (2 Hefter) Bezug genommen.