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Urteil

2 KO 333/14

Thüringer Oberverwaltungsgericht 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGTH:2016:0823.2KO333.14.0A
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Leitsätze
1. Die W 3-Besoldung der Professoren in Thüringen unterliegt im Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.(Rn.39) 2. Die Orientierung des festen Grundgehalts der W 3-Besoldung an dem Grundgehalt der A 15-Besoldung, Erfahrungsstufe 11, das dem Grundgehalt der A 16-Besoldung, Erfahrungsstufe 8 entspricht, ist von dem weiten Gestaltungsspielraum des Besoldungsgesetzgebers gedeckt.(Rn.55) 3. Die W 3-Besoldung in Thüringen entspricht auch in ihrer Entwicklung im Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung den Anforderungen, die das Alimentationsprinzip an eine amtsangemessene Alimentierung stellt.(Rn.58) 4. Nach Maßgabe der im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Mai 2015 (- 2 BvL 17/09 u. a. - BVerfGE 139, 64) entwickelten Maßstäbe für die Prüfung der Amtsangemessenheit der Besoldung besteht bereits auf der ersten Prüfungsstufe keine Vermutung für eine evidente Unangemessenheit der Bezüge in der Besoldungsgruppe W 3 ThürBesG (juris: BesG TH), weil nicht mindestens drei von fünf der zur Konkretisierung des Evidenzkriteriums herangezogenen Parameter erfüllt sind.(Rn.63) 5. Die dennoch auf der zweiten Prüfungsstufe vorgenommene Gesamtabwägung bestätigt, dass die Bezüge in der Besoldungsgruppe W 3 ThürBesG (juris: BesG TH) im streitgegenständlichen Zeitraum nicht evident unangemessen waren.(Rn.105) 6. Die Missachtung der prozeduralen Anforderungen durch den Besoldungsgesetzgeber führt für sich genommen nicht zu einem Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG, wenn die Besoldung materiell im Einklang mit dem Alimentationsprinzip steht.(Rn.119)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 26. März 2014 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des festzusetzenden Betrags abwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die W 3-Besoldung der Professoren in Thüringen unterliegt im Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.(Rn.39) 2. Die Orientierung des festen Grundgehalts der W 3-Besoldung an dem Grundgehalt der A 15-Besoldung, Erfahrungsstufe 11, das dem Grundgehalt der A 16-Besoldung, Erfahrungsstufe 8 entspricht, ist von dem weiten Gestaltungsspielraum des Besoldungsgesetzgebers gedeckt.(Rn.55) 3. Die W 3-Besoldung in Thüringen entspricht auch in ihrer Entwicklung im Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung den Anforderungen, die das Alimentationsprinzip an eine amtsangemessene Alimentierung stellt.(Rn.58) 4. Nach Maßgabe der im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Mai 2015 (- 2 BvL 17/09 u. a. - BVerfGE 139, 64) entwickelten Maßstäbe für die Prüfung der Amtsangemessenheit der Besoldung besteht bereits auf der ersten Prüfungsstufe keine Vermutung für eine evidente Unangemessenheit der Bezüge in der Besoldungsgruppe W 3 ThürBesG (juris: BesG TH), weil nicht mindestens drei von fünf der zur Konkretisierung des Evidenzkriteriums herangezogenen Parameter erfüllt sind.(Rn.63) 5. Die dennoch auf der zweiten Prüfungsstufe vorgenommene Gesamtabwägung bestätigt, dass die Bezüge in der Besoldungsgruppe W 3 ThürBesG (juris: BesG TH) im streitgegenständlichen Zeitraum nicht evident unangemessen waren.(Rn.105) 6. Die Missachtung der prozeduralen Anforderungen durch den Besoldungsgesetzgeber führt für sich genommen nicht zu einem Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG, wenn die Besoldung materiell im Einklang mit dem Alimentationsprinzip steht.(Rn.119) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 26. März 2014 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des festzusetzenden Betrags abwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zugelassene und im Übrigen auch zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Streitgegenstand ist die Verfassungskonformität der Besoldung des Klägers vom 1. Januar 2012 bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, dem hier der Entscheidungszeitpunkt entspricht. Die auf Feststellung einer verfassungswidrig zu niedrigen W 3-Besoldung gerichtete Klage ist zulässig, aber unbegründet. 1. Die Zulässigkeit der Feststellungsklage begegnet keinen Bedenken. Die Feststellungsklage ist statthaft. Die Frage der Amtsangemessenheit der Alimentation ist im Wege der Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO zu klären (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2011 - 2 C 51.08 - juris; Urteil des Senats vom 29. Oktober 2009 - 2 KO 334/06 - juris). Der Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber der allgemeinen Leistungsklage (§ 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO) steht der Zulässigkeit der erhobenen Klage nicht entgegen. Aufgrund des besoldungsrechtlichen Vorbehalts des Gesetzes und des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers können Beamten auch dann, wenn die Verfassungsmäßigkeit ihrer Alimentation in Frage steht, keine Besoldungsleistungen zugesprochen werden, die gesetzlich nicht vorgesehen sind. Vielmehr sind sie darauf verwiesen, ihren Alimentationsanspruch dadurch geltend zu machen, dass sie Klagen auf Feststellung erheben, ihr Nettoeinkommen sei verfassungswidrig zu niedrig bemessen (s. BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 2009 - 2 BvL 13/08 u. a. -, juris; BVerwG, Urteile vom 28. April 2011 - 2 C 51.08 - und vom 20. März 2008). Der Kläger hat auch das erforderliche Feststellungsinteresse, insbesondere hat er den Anspruch auf amtsangemessene Alimentation für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zeitnah geltend gemacht. Ansprüche auf verfassungsgemäße Alimentation müssen grundsätzlich in dem Jahr geltend gemacht werden, für das eine höhere Alimentation begehrt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 u. a. - BVerfGE 99, 300; Beschluss vom 22. März 1990 - 2 BvL 1/86 - BVerfGE 81, 363; BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2010 - 2 C 33/09 - NVwZ-RR 2010, 647). Der Kläger hat durch seinen am 4. April 2012 erhobenen Widerspruch den Anspruch auf amtsangemessene Alimentation, beginnend mit dem Haushaltsjahr 2012, geltend gemacht. Er war nicht gehalten, seinen Anspruch auf Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation in jedem Haushaltsjahr erneut geltend zu machen. Ein einmal erkennbar in die Zukunft gerichteter Antrag auf erhöhte Besoldung genügt grundsätzlich über das laufende Haushaltsjahr hinaus den Anforderungen an eine zeitnahe Geltendmachung auch für die folgenden Jahre (vgl. Urteil des Senats vom 29. Oktober 2009 - 2 KO 334/06 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24. November 2010 - 3 A 1761/08 - und Urteil vom 12. Februar 2014 - 3 A 155/09 -; Sächsisches OVG, Urteil vom 24. März 2010 - 2 A 725/08 -; Bayerischer VGH, Beschluss vom 23. März 2010 - 14 ZB 09.2224 -; jeweils juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 5. Dezember 2008 - 10 A 10502/08 -, NVwZ- RR 2009, 568). Die Klage ist als Untätigkeitsklage gemäß § 75 Satz 1 VwGO zulässig. Über den am 4. April 2012 eingelegten Widerspruch hat der Beklagte ohne erkennbaren Grund bis zum jetzigen Zeitpunkt der Entscheidung nicht entschieden. 2. Der Feststellungsantrag ist aber unbegründet. Zur Überzeugung des Senats genügt die Alimentation des Klägers nach BesGr W 3 ThürBesO in dem zu betrachtenden Zeitraum den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Der verfassungsrechtliche Maßstab, an dem die hier maßgeblichen Rechtsgrundlagen für die Besoldung der Professoren in Thüringen zu messen sind, ist das in Art. 33 Abs. 5 GG verankerte Alimentationsprinzip. Es gehört zu den von Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums, die der Gesetzgeber angesichts ihres grundlegenden und strukturprägenden Charakters nicht nur berücksichtigen muss, sondern zu beachten hat. Art. 33 Abs. 5 GG ist unmittelbar geltendes Recht und enthält einen Regelungsauftrag an den Gesetzgeber sowie eine institutionelle Garantie des Berufsbeamtentums. Des Weiteren begründet Art. 33 Abs. 5 GG ein grundrechtsgleiches Recht der Beamten, soweit deren subjektive Rechtsstellung betroffen ist. Das Alimentationsprinzip verpflichtet den Dienstherrn, Beamte und ihre Familien lebenslang angemessen zu alimentieren und ihnen nach ihrem Dienstrang, nach der mit ihrem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren. Damit wird der Bezug der Besoldung sowohl zu der Einkommens- und Ausgabensituation der Gesamtbevölkerung als auch zur Lage der Staatsfinanzen, das heißt zu der sich in der Situation der öffentlichen Haushalte ausdrückenden Leistungsfähigkeit des Dienstherrn, hergestellt. Im Rahmen dieser Verpflichtung zu einer dem Amt angemessenen Alimentierung hat der Gesetzgeber die Attraktivität der Beamtendienstverhältnisse für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte, das Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft, die vom Amtsinhaber geforderte Ausbildung und seine Beanspruchung zu berücksichtigen. Für die Beurteilung der Angemessenheit der Alimentation kommt es auf deren Gesamthöhe an, zu deren Ermittlung neben dem Grundgehalt auch weitere Besoldungsbestandteile wie Sonderzahlungen oder Stellenzulagen heranzuziehen sind, auch wenn diese für sich betrachtet nicht den verfassungsrechtlichen Schutz eines hergebrachten Grundsatzes des Berufsbeamtentums gemäß Art. 33 Abs. 5 GG genießen (stRspr; vgl. statt vieler BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u. a. - BVerfGE 139, 64; juris, Rn. 94). Bei der praktischen Umsetzung der aus Art. 33 Abs. 5 GG resultierenden Pflicht zur amtsangemessenen Alimentierung besitzt der Gesetzgeber einen weiten Entscheidungsspielraum. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Struktur als auch hinsichtlich der Höhe der Besoldung; diese ist der Verfassung nicht unmittelbar, als fester und exakt bezifferbarer Betrag, zu entnehmen. Insofern stellt die in Art. 33 Abs. 5 GG enthaltene Garantie eines „amtsangemessenen" Unterhalts lediglich eine den Besoldungsgesetzgeber in die Pflicht nehmende verfassungsrechtliche Gestaltungsdirektive dar. Innerhalb des ihm zukommenden Entscheidungsspielraums muss der Gesetzgeber das Besoldungsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse anpassen. Die von ihm jeweils gewählte Lösung - Struktur und Höhe der Alimentation - unterliegt allerdings der gerichtlichen Kontrolle. Es ist jedoch nicht Aufgabe der Gerichte zu prüfen, ob der Gesetzgeber dabei die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt hat. Dem weiten Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers entspricht vielmehr eine zurückhaltende, auf den Maßstab evidenter Sachwidrigkeit beschränkte Kontrolle der einfachgesetzlichen Regelung. Im Ergebnis beschränkt sich die materielle Kontrolle dabei auf die Frage, ob die Bezüge der Beamten evident unzureichend sind. Ob dies der Fall ist, muss anhand einer Gesamtschau verschiedener Kriterien und unter Berücksichtigung der konkret in Betracht kommenden Vergleichsgruppen geprüft werden (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u. a. - BVerfGE 139, 64; juris, Rn. 94 bis 96; Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 u. a. - NVwZ 2016, 223; juris, Rn. 73 bis 75). Im Rahmen dieser Gesamtschau sind bei der Prüfung der Höhe der Besoldung auf einer ersten Stufe fünf Parameter in den Blick zu nehmen, die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Alimentationsprinzip angelegt sind und denen indizielle Bedeutung bei der Ermittlung des verfassungsrechtlich geschuldeten Alimentationsniveaus zukommt. Hierzu gehören eine deutliche - mindestens fünf Prozent betragende - Differenz zwischen der Besoldungsentwicklung einerseits sowie - jeweils - den Tarifergebnissen der Angestellten im öffentlichen Dienst (erster Parameter), der Entwicklung des Nominallohnindex (zweiter Parameter) sowie des Verbraucherpreisindex im Freistaat Thüringen (dritter Parameter) andererseits. Ausgehend von dem jeweils streitgegenständlichen Zeitabschnitt ist diese Vergleichsbetrachtung nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u. a. - BVerfGE 139, 64; juris) auf einen Zeitraum der zurückliegenden 15 Jahre zu erstrecken, um zufällige Ausschläge aufzufangen und eine methodische Vergleichbarkeit zu gewährleisten. Ergänzend ist gegebenenfalls eine Vergleichsberechnung für einen weiteren gleichlangen Zeitraum durchzuführen, der auch den Zeitraum der fünf Jahre vor Beginn des oben genannten 15-jährigen Betrachtungszeitraums abdeckt und sich mit diesem Zeitraum überlappt. Durch eine derartige Staffelprüfung soll sichergestellt werden, dass etwaige statistische Ausreißer bereinigt werden. Der vierte Parameter ergibt sich aus einem systeminternen Vergleich der Besoldung der betroffenen Beamten mit der Besoldung anderer Beamtengruppen im Freistaat Thüringen. Eine deutliche Verringerung der Abstände der Bruttogehälter in den Besoldungsgruppen infolge unterschiedlich hoher linearer Anpassungen bei einzelnen Besoldungsgruppen oder zeitlich verzögerter Besoldungsanpassungen indiziert einen Verstoß gegen das Abstandsgebot. Ein Verstoß liegt in der Regel vor bei einer Abschmelzung der Abstände zwischen zwei vergleichbaren Besoldungsgruppen um mindestens 10 v. H. in den zurückliegenden fünf Jahren. Der Quervergleich mit der Besoldung des Bundes und der anderen Länder ist schließlich ein weiteres Indiz für die Bestimmung des Kerngehalts der Alimentation (fünfter Parameter). Zeigt sich eine erhebliche Gehaltsdifferenz im Vergleich zum Durchschnitt der Bezüge der jeweiligen Besoldungsgruppe im Bund und in den übrigen Ländern, spricht dies dafür, dass die Alimentation ihre qualitätssichernde Funktion nicht mehr erfüllt. Wann eine solche Erheblichkeit gegeben ist, kann nicht pauschal beantwortet werden. Liegt das streitgegenständliche jährliche Bruttoeinkommen einschließlich etwaiger Sonderzahlungen 10 v. H. unter dem Durchschnitt der Bezüge im Bund und in den übrigen Ländern im gleichen Zeitraum, was gemessen an der streitgegenständlichen Besoldung regelmäßig einem Besoldungsunterschied von mehr als einem Monatsgehalt entsprechen dürfte, ist dies jedenfalls ein weiteres Indiz für eine verfassungswidrige Unteralimentation. Ist die Mehrheit der auf der ersten Prüfungsstufe maßgeblichen Parameter erfüllt, besteht eine Vermutung für eine verfassungswidrige Unteralimentation (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u. a. - BVerfGE 139, 64; juris, Rn. 97 ff.; Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 u. a. - NVwZ 2016, 223; juris, Rn. 76 ff.). Diese Vermutung kann durch die Berücksichtigung weiterer alimentationsrelevanter Kriterien im Rahmen einer Gesamtabwägung widerlegt oder weiter erhärtet werden (zweite Prüfungsstufe). Zu diesen weiteren Kriterien zählen neben dem Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft sowie der vom Amtsinhaber geforderten Ausbildung und Beanspruchung insbesondere die Entwicklung der Qualifikation der eingestellten Bewerber, die besondere Qualität der Tätigkeit und Verantwortung eines Beamten, Entwicklungen im Bereich der Beihilfe und der Versorgung, sowie der Vergleich mit den durchschnittlichen Bruttoverdiensten sozialversicherungspflichtig Beschäftigter mit vergleichbarer Qualifikation und Verantwortung (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u. a. - BVerfGE 139, 64; juris, Rn. 116 ff.; Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 u. a. - NVwZ 2016, 223; juris, Rn. 99 ff.). Ergibt die Gesamtschau, dass die als unzureichend angegriffene Alimentation grundsätzlich als verfassungswidrige Unteralimentation einzustufen ist, bedarf es auf einer dritten Stufe der Prüfung, ob dies im Ausnahmefall verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist. Der Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation ist Teil der mit den hergebrachten Grundsätzen verbundenen institutionellen Garantie des Art. 33 Abs. 5 GG. Soweit er mit anderen verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen oder Instituten kollidiert, ist er entsprechend dem Grundsatz der praktischen Konkordanz im Wege der Abwägung zu einem schonenden Ausgleich zu bringen (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u. a. - BVerfGE 139, 64; juris, Rn. 125 ff.; Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 u. a. - NVwZ 2016, 223; juris, Rn. 108 ff.). Verfassungsrang hat namentlich das Verbot der Neuverschuldung in Art. 109 Abs. 3 Satz 1 GG (eingeführt durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes [Artikel 91c, 91d, 104b, 109, 109a, 115, 143d] vom 29. Juli 2009 [BGBl I S. 2248]). Gemessen an diesen Grundsätzen steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die W 3-Besoldung in Thüringen im streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung den Vorgaben des Art. 33 Abs. 5 GG gerecht wird. Die W 3-Besoldung entspricht in ihrer Gesamtkonzeption - sowohl in ihrer Struktur (a) als auch in der Entwicklung der Besoldungshöhe (b) - den Anforderungen, die das Alimentationsprinzip an eine amtsangemessene Alimentierung stellt. Die festen Grundgehaltssätze der Besoldungsordnung W genügen in der Besoldungsgruppe W 3 ThürBesO, um dem Professor nach seinem Dienstrang, nach der mit seinem Amt verbundenen Verantwortung und seiner Bedeutung für die Allgemeinheit einen angemessenen Lebensunterhalt zu ermöglichen. Der Gesetzgeber hat zur Überzeugung des Senats bei der Festlegung der Grundgehaltssätze die Sicherung der Attraktivität des Professorenamtes für entsprechend qualifizierte Kräfte, das Ansehen dieses Amtes in den Augen der Gesellschaft, die von einem Professor geforderte Ausbildung (§ 77 ThürHG), seine Verantwortung und seine Beanspruchung (§ 76 ThürHG) hinreichend berücksichtigt. Dies ergibt sich bezogen auf die Einordnung des Amtes aus dem (unter a) vorgenommenen systeminternen Besoldungsvergleich (s. BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 - BVerfGE 130, 263) und bezogen auf die Entwicklung der Besoldungshöhe aufgrund der (unter b) vorgenommenen dreistufigen Prüfung zur Feststellung des Vorliegens einer Unteralimentation (s. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u. a. - BVerfGE 139, 64). a) Durch die Anknüpfung der Alimentation an innerdienstliche, unmittelbar amtsbezogene Kriterien wie den Dienstrang soll sichergestellt werden, dass die Bezüge entsprechend der unterschiedlichen Wertigkeit der Ämter abgestuft sind. Daher bestimmt sich die Amtsangemessenheit im Verhältnis zur Besoldung und Versorgung anderer Beamtengruppen. Gleichzeitig kommt darin zum Ausdruck, dass jedem Amt eine Wertigkeit immanent ist, die sich in der Besoldung widerspiegeln muss. Die Wertigkeit wird insbesondere durch die Verantwortung des Amtes und die Inanspruchnahme des Amtsinhabers bestimmt. Die "amts"-angemessene Besoldung ist notwendigerweise eine abgestufte Besoldung. Vergleiche sind daher nicht nur innerhalb einer Besoldungsordnung, sondern auch zwischen den verschiedenen Besoldungsordnungen möglich und geboten (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 - BVerfGE 130, 263; juris Rn. 146). Ausgangspunkt für den systeminternen Besoldungsvergleich sind dabei zunächst die besoldungsrechtlichen Regelungen zur W-Besoldung. Mit dem Gesetz zur Reform der Professorenbesoldung (Professorenbesoldungsreformgesetz - ProfBesReformG) vom 16. Februar 2002 (BGBl. I S. 686), in Kraft getreten am 23. Februar 2002, ersetzte der Bundesgesetzgeber die in Dienstaltersstufen gegliederte C-Besoldung durch die dienstaltersunabhängige W-Besoldung. Mit Inkrafttreten des Professorenbesoldungsreformgesetzes betrug das Grundgehalt gemäß Anlage IV Nr. 3 zum Bundesbesoldungsgesetz (Grundgehaltssätze der Bundesbesoldungsordnung W) in der Besoldungsgruppe W 2 3.724,00 € und in der Besoldungsgruppe W 3 4.522,00 € (jeweils Tabelle West). Durch das Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 - BBVAnpG 2003/2004) vom 10. September 2003 (BGBl. I S. 1798) wurden die Grundgehaltssätze der Bundesbesoldungsordnung W - ebenso wie die Grundgehaltssätze der übrigen Besoldungsordnungen - zunächst mit Wirkung ab 1. Juli 2003 um 2,4 v. H., mit Wirkung ab 1. April 2004 um 1,0 v. H. und mit Wirkung ab 1. August 2004 um weitere 1,0 v. H. erhöht. Für spätere Besoldungserhöhungen war der Landesgesetzgeber zuständig, dem nach Art. 13 Nr. 7 BBVAnpG 2003/2004 zugleich die Möglichkeit eröffnet wurde, die bis dahin bundeseinheitlich gewährten jährlichen Sonderzuwendungen eigenständig zu regeln. Davon machte der Thüringer Landesgesetzgeber mit dem Gesetz über die Gewährung von Sonderzahlungen vom 16. Dezember 2003 - Thüringer Sonderzahlungsgesetz - ThürSZG - (GVBl. S. 515), in Kraft getreten am 1. Januar 2004, Gebrauch. Danach bestanden die Sonderzahlungen aus einem Grundbetrag für jeden Berechtigten und einem Sonderbetrag für Kinder. Sie wurden mit den laufenden Bezügen monatlich im Voraus gezahlt. Der Grundbetrag betrug nach § 4 Abs. 1 ThürSZG für Beamte und Versorgungsempfänger der Besoldungsgruppen A 2 bis A 9 3,75 v. H., für Beamte und Versorgungsempfänger der Besoldungsgruppen A 10 bis A 13, W 1 und C 1 3,55 v. H. und für die übrigen Beamten und Versorgungsempfänger 3,34 v. H. der im jeweiligen Monat maßgeblichen Bezüge. Als weiterer Bestandteil des Grundbetrags wurden 8,4 v. H. des Familienzuschlags in der jeweils zustehenden Höhe gewährt. Darüber hinaus erhielt jeder Berechtigte für jedes Kind, für das ihm im jeweiligen Monat ein Familienzuschlag zustand, nach § 5 ThürSZG einen Sonderbetrag in Höhe von 2,13 €. Das bisherige Urlaubsgeld wurde bei der Bemessung der Sonderzahlungen nicht berücksichtigt und entfiel ersatzlos. Der Thüringer Landesgesetzgeber fügte zur Umsetzung des Professorenbesoldungsreformgesetzes durch Art. 2 des Thüringer Gesetzes zur Änderung besoldungs- und anderer dienstrechtlicher Vorschriften vom 15. April 2004 (GVBl. S. 457) einen neuen Abschnitt über die Bestimmungen für Beamte der Besoldungsordnung W, §§ 10 bis 18 in das Thüringer Besoldungsgesetz in der Fassung vom 22. August 1995 ein. Nach dem neu eingefügten, zum 1. Januar 2005 in Kraft getretenen § 10 Satz 1 ThürBesG wurden die Ämter der Professoren an Hochschulen mit Ausnahme der Juniorprofessoren den Besoldungsgruppen W 2 oder W 3 der Bundesbesoldungsordnung W zugewiesen. Gemäß § 10 Satz 2 ThürBesG wurde der Anteil der Stellen der Besoldungsgruppe W 3 an Fachhochschulen auf höchstens zehn vom Hundert der Stellen der Professoren festgelegt. Ab dem 1. April 2005 senkte der Landesgesetzgeber die monatlichen Sonderzahlungen für Beamte und Versorgungsempfänger der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9 auf 2,91 v. H., der Besoldungsgruppen A 10 bis A 13, W 1 und C 1 auf 1,5 v. H., der Besoldungsgruppen A 14 bis A 16, W 2, C 2, C 3, R 1 und R 2 auf 1,1 v. H. und für die übrigen Beamten, Richter und Versorgungsempfänger auf 0,84 v. H. der im jeweiligen Monat maßgebenden Bezüge (Art. 22 des am 22. März 2005 in Kraft getretenen Haushaltsstrukturgesetzes vom 10. März 2005, GVBl. S. 58, § 4 ThürSZG in der Fassung der Neubekanntmachung vom 2. Mai 2005, GVBl. S. 184). Das Thüringer Sonderzahlungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Mai 2005 wurde mit dem Inkrafttreten des Thüringer Besoldungsneuregelungs- und -vereinfachungsgesetzes vom 24. Juni 2008 (GVBl. S. 134) am 1. Juli 2008 aufgehoben. Die Dienstbezüge wurden um die jeweiligen Vomhundertsätze der Sonderzahlung erhöht. Gleichzeitig wurde die allgemeine Anpassung von 2,9 v. H. übernommen und die Grundgehaltssätze entsprechend erhöht (GVBl. 4/3829, S. 2). Ab dem 1. März 2009 sind die Grundgehaltssätze um 40 € und auf dieser Grundlage um 3 v. H. sowie ab dem 1. März 2010 um weitere 1,2 v. H. durch das Thüringer Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2009/2010 vom 19. Juni 2009 (GVBl. S. 425, ThürBVAnpG) erhöht worden. Die Besoldung der Grundgehaltssätze ist weiter erhöht worden durch das ThürBVAnpG 2011/2012 vom 22. September 2011 (GVBl. S. 235) ab dem 1. Oktober 2011 um 1,5 v. H. und ab dem 1. April 2012 um 1,9 v. H. und auf dieser Grundlage um 17 €, durch das ThürBVAnpG 2013/2014 vom 19. September 2013 (GVBl. S. 266) ab dem 1. Oktober 2013 um 2,45 v. H. und ab dem 1. August 2014 um 2,75 v. H., durch das ThürBVAnpG 2015/2016 vom 6. November 2015 (GVBl. S. 152) ab dem 1. September 2015 um 1,9 v. H. und ab dem 1. September 2016 um 2,1 v. H., mindestens um den Vomhundertsatz, der einem Erhöhungsbetrag von 75 € entspricht, jedoch um 0,2 vermindert. Seit dem Inkrafttreten des Thüringer Besoldungsneuregelungs- und -vereinfachungsgesetzes vom 24. Juni 2008 sind die Bestimmungen für Hochschullehrer in den §§ 26 ff. ThürBesG geregelt. Ausgehend von dieser besoldungsrechtlichen Situation zeigt der systeminterne Besoldungsvergleich, dass die festen Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppe W 3 im streitgegenständlichen Zeitraum 2012 bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung die Wertigkeit des Amtes angemessen widerspiegeln. Wie ausgeführt, knüpft die Alimentation an innerdienstliche, unmittelbar amtsbezogene Kriterien wie den Dienstrang an, um sicherzustellen, dass die Bezüge entsprechend der unterschiedlichen Wertigkeit der Ämter abgestuft sind. Die Amtsangemessenheit bestimmt sich im Verhältnis zur Besoldung und Versorgung anderer Beamtengruppen. Vergleiche sind dabei nicht nur innerhalb einer Besoldungsordnung, sondern auch zwischen den verschiedenen Besoldungsordnungen möglich und geboten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 - BVerfGE 130, 263) ist für die systeminterne Gegenüberstellung die Besoldungsordnung A als Vergleichsgruppe für die Besoldungsordnung W heranzuziehen. Der Vergleich der Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppe W 3 ThürBesO mit den Grundgehaltssätzen der Besoldungsordnung A ThürBesO zeigt, dass bezogen auf die Besoldungsstruktur kein evidentes Missverhältnis festzustellen ist. Bezogen auf das Haushaltsjahr 2012, in dem der Kläger Widerspruch gegen seine Alimentation erhoben hat, stellt sich das Besoldungsgefüge folgendermaßen dar: Das Grundgehalt der Besoldungsgruppe W 3 ThürBesO betrug bis zum 31. März 2012 5.228,00 € und lag damit deutlich über dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 13 in Höhe von 4.374,59 € (Stufe 12), über dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 14 in Höhe von 4.826,36 € (Stufe 12), zwischen der Stufe 10 (5.095,39 €) und der Stufe 11 (5.273,37 €) von insgesamt sieben Stufen der Besoldungsgruppe A 15 ThürBesO (Stufe 6 bis Stufe 12) sowie zwischen der Stufe 7 (5.045,16 €) und der Stufe 8 (5.250,99 €) von insgesamt sieben Stufen der Besoldungsgruppe A 16 ThürBesO (Stufe 6 bis Stufe 12). Das Grundgehalt der Besoldungsgruppe W 3 ThürBesO betrug ab dem 1. April bis zum 31. Dezember 2012 5.344,33 € und lag damit deutlich über dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 13 in Höhe von 4.474,71 € (Stufe 12), über dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 14 in Höhe von 4.935,06 € (Stufe 12), zwischen der Stufe 10 (5.209,20 €) und der Stufe 11 (5.390,56 €) der Besoldungsgruppe A 15 ThürBesO sowie zwischen der Stufe 7 (5.158,02 €) und der Stufe 8 (5.367,76 €) der Besoldungsgruppe A 16 ThürBesO. Bezogen auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung stellt sich die Besoldungssituation in ihrem Gefüge unverändert dar: Das Grundgehalt der Besoldungsgruppe W 3 ThürBesO beträgt ab dem 1. September 2015 5.732,73 € und liegt damit deutlich über dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 13 in Höhe von 4.799,91 € (Stufe 12), über dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 14 in Höhe von 5.293,72 € (Stufe 12), zwischen der Stufe 10 (5.587,78 €) und der Stufe 11 (5.782,32 €) von insgesamt sieben Stufen der Besoldungsgruppe A 15 ThürBesO (Stufe 6 bis Stufe 12) sowie zwischen der Stufe 7 (5.532,87 €) und der Stufe 8 (5.757,86 €) von insgesamt sieben Stufen der Besoldungsgruppe A 16 ThürBesO (Stufe 6 bis Stufe 12). Die Orientierung der W 3-Besoldung an Stufe 11 der A 15-Besoldung, die der Besoldung nach BesGr A 16 Stufe 8 entspricht, ist von dem weiten Gestaltungsspielraum des Besoldungsgebers gedeckt. Der Landesgesetzgeber hat mit der Einordnung des W 3-Amtes den vom Bundesverfassungsgericht für die Professorenbesoldung entwickelten Vorgaben entsprochen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist die Besoldungsordnung A die am ehesten taugliche Vergleichsgruppe für die W-Besoldung (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 - BVerfGE 130, 263; juris Rn. 168, 174), weil sie für den Zugang zum höheren Dienst ein abgeschlossenes akademisches Studium in einer der Laufbahngruppe (etwa nichttechnischer Verwaltungsdienst, technischer Verwaltungsdienst, wirtschafts-, gesellschafts- und sozialwissenschaftlicher Dienst, naturwissenschaftlicher Dienst, agrar-, forst- und umweltbezogener Dienst, ärztlicher und gesundheitswissenschaftlicher Dienst, Dienst der Bildung u. a.) entsprechenden Fachrichtung voraussetzt. Ebenso verlangt der Zugang zum Amt eines Professors ein auf den jeweiligen Fachbereich bezogenes abgeschlossenes Hochschulstudium (vgl. § 77 ThürHG). Beide Besoldungsordnungen weisen in dieser Zugangsvoraussetzung eine ähnliche Variationsbreite auf und bieten sich deshalb als Vergleichsgruppe an. Die Besoldungsordnung R für die Ämter der Richter und Staatsanwälte stellt - anders als der Kläger meint - nicht in gleicher Weise eine taugliche Vergleichsgruppe mit einer ähnlichen Variationsbreite dar. Bei der Orientierung an der Besoldungsordnung A sind dem Gestaltungsspielraum des Besoldungsgebers nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 - BVerfGE 130, 263; juris Rn. 172 ff.) durch das Alimentationsprinzip insoweit Grenzen gesetzt, als das dem Professorenamt zugeordnete Grundgehalt im Hinblick auf die Einstellungsvoraussetzungen für das Professorenamt (§ 44 HRG, hier inhaltsgleich § 77 ThürHG), die Verantwortung (§ 43 HRG, hier inhaltsgleich § 76 ThürHG) und die Beanspruchung des Amtsinhabers, insbesondere durch die Ausbildung von Nachwuchskräften in akademischen Berufen, nicht im unteren Bereich der Besoldungsordnung A angesiedelt sein darf (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 - juris Rn. 172 ff.). Eine Identität der W 3-Besoldung mit einer bestimmten A-Besoldung, etwa mit der A 15-Besoldung oder A 16-Besoldung ist dagegen von Verfassungs wegen nicht gefordert. Ebenso wenig ist gefordert, dass die W 3-Besoldung die Besoldung nach BesGr A 15 oder BesGr A 16 im Endgrundgehalt übersteigt oder etwa als Vergleichsgruppe - wie der Kläger meint - die vormalige Besoldungsordnung C heranzuziehen ist. Eine solche Vergleichsbetrachtung würde dem Zweck des Professorenbesoldungsreformgesetzes zuwiderlaufen, einen Systemwechsel bei der Professorenbesoldung hin zur leistungsorientierten Besoldung zu vollziehen (BRDrucks 402/01, S. 1; BTDrucks 14/6852, S. 1), an dem der Landesgesetzgeber festhält (LTDrs 5/7155, S. 28). Das Vorbringen des Klägers zur Schuldienstlaufbahnverordnung rechtfertigt keine andere Vergleichsbetrachtung. Ihr lässt sich keine Ämtertypik entnehmen, die der Vergleichsbetrachtung der Besoldungsordnung W mit der Besoldungsordnung A widerspricht. Der Landesgesetzgeber hat sich in den durch das Alimentationsprinzip vorgegebenen Grenzen gehalten. Die nach BesGr A 15 und BesGr A 16 besoldeten Ämter, an deren Stufe 11 bzw. 8 sich der Besoldungsgeber bei der Festlegung der Grundgehaltssätze nach BesGr W 3 orientiert hat, befinden sich im oberen Bereich der Besoldungsordnung A. Das nicht nach Dienstaltersstufen gestaffelte Grundgehalt eines W 3-Professors übersteigt damit im System der Besoldungsordnung A - sowohl 2012 als auch zum jetzigen Zeitpunkt - das Endgrundgehalt des Eingangsamtes eines Regierungsrates (BesGr A 13) deutlich um rund 19,5 v. H. Es entspricht dem Besoldungsniveau im oberen Bereich der Besoldungsordnung A. Das Grundgehalt eines W 3-Professors liegt weniger als 1 v. H. (0,86 v. H.) unter der Besoldung eines Regierungsdirektors der vorletzten Erfahrungsstufe (Stufe 11) und weniger als 0,44 v. H. unter der Besoldung eines Ministerialrats, Stufe 8. Dass die Besoldung des Professorenamtes nach BesGr W 3 nicht das Besoldungsniveau eines Regierungsdirektors im Endgrundgehalt überschreitet, ist nicht zu beanstanden. Es ist zu berücksichtigen, dass der feste Grundgehaltssatz nach BesGr W 3 gegenüber dem Grundgehalt nach BesGr A 15 um 20,4 v. H. höher ist, der feste Grundgehaltssatz nach BesGr W 3 bereits mit der Berufung in das Professorenamt erlangt wird und damit in der Regel deutlich früher als die der Höhe nach vergleichbare Besoldung nach BesGr A 15 Stufe 11 durch einen Regierungsdirektor. Eine Professur wird zwar nicht typischerweise vor dem 35., aber um das 40. Lebensjahr erreicht (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 - BVerfGE 130, 263; juris, Rn. 172). Die der Höhe nach vergleichbare Besoldung nach Stufe 11 der BesGr A 15 erlangt ein zum Regierungsdirektor beförderter Beamter nach dem nach Erfahrungsstufen gestaffelten System der Besoldungsordnung A dagegen regelmäßig erst im Alter von Ende 40/Anfang 50. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Amt eines Regierungsdirektors um das zweite Beförderungsamt im höheren Dienst handelt, das nicht von jedem Beamten durchlaufen wird, sondern nur von einem Teil der Beamten des höheren Dienstes erreicht wird. So beträgt etwa die Obergrenze für Beförderungsämter nach BesGr A 15 im höheren Dienst im nachgeordneten Geschäftsbereich einer obersten Landesbehörde 25 v. H., davon ausgenommen ist der höhere Dienst in der Steuerverwaltung mit 40 v. H. (vgl. § 23 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 2 Satz 1 Nr. 5, Abs. 4 Satz 2 ThürBesG). Im Bereich der Ministerialverwaltung stellt sich die Situation aufgrund der Dienstpostenbewertung ähnlich dar. So ist in den obersten Landesbehörden nach Nr. 4 der Allgemeinen Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B ThürBesG nur den Funktionen Stellvertretender Referatsleiter oder Referent mit herausgehobener Funktion das Amt des Regierungsdirektors BesGr A 15 zugeordnet. Nichts anderes ergibt sich daraus, dass die W 3-Besoldung ihrer Höhe nach Stufe 8 der BesGr A 16 entspricht. Diese Besoldung ist zwar nach den Erfahrungsstufen der Besoldungstabelle für einen 40jährigen Beamten erreichbar. Bei der Beförderung eines Beamten in das dritte Beförderungsamt des höheren Dienstes in diesem jungen Lebensalter handelt es sich aber um eine seltene Ausnahme der Beförderung eines Spitzenbeamten, die sich vom üblichen Karriereverlauf in der Laufbahn des höheren Dienstes deutlich abhebt, zumal die Beförderungsmöglichkeiten in ein Amt eines Leitenden Direktors oder Ministerialrats (BesGr A 16) geringer sind als in das Amt eines Direktors oder Regierungsdirektors (BesGr A 15). So beträgt etwa die Obergrenze für Beförderungsämter nach BesGr A 16 im höheren Dienst im nachgeordneten Geschäftsbereich einer obersten Landesbehörde 5 v. H., ausnahmsweise 10 v. H. in besonderen Fachrichtungen (vgl. § 23 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 ThürBesG). Im Bereich der Ministerialverwaltung ist nach Nr. 4 der Allgemeinen Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B ThürBesG nur den Funktionen eines Referatsleiters oder eines Leiters einer vergleichbaren Organisationseinheit das Amt des Ministerialrats (BesGr A 16) zugeordnet. Vor dem Hintergrund dieser Beförderungshierarchie kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein W 3-Professor eine geringere Besoldung als ein der Besoldungsordnung A zugeordneter Beamter erhält, der die Qualifikationsvoraussetzungen für eine Berufung zum Professor nicht erfüllt. Dass der Gesetzgeber sowohl die nach BesGr W 2 besoldeten Ämter als auch die nach BesGr W 3 höher besoldeten Ämter an der A 15- und A 16-Besoldung ausgerichtet hat, ist nicht sachwidrig. Der unterschiedlichen Wertigkeit beider Ämter hat er dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass er bei der Festlegung der jeweiligen festen Grundgehaltssätze an unterschiedliche Stufen der jeweiligen A-Besoldung angeknüpft hat, was zu einer noch hinreichenden Abstufung der W 2- und W 3-Ämter führt. Das Grundgehalt der Besoldungsgruppe W 2 ThürBesO beträgt ab dem 1. September 2015 5.363,37 €, übersteigt damit die Stufe 8 BesGr A 15 ThürBesO (5.198,71 €) und reicht bis auf 0,55 v. H. an die Stufe 9 (5.393,24 €) dieser Besoldungsgruppe heran. Bezogen auf die Besoldungsgruppe A 16 liegt es zwischen der Stufe 6 (5.251,65 €) und der Stufe 7 (5.532,87 €). Der Abstand eines Amtes nach BesGr W 2 zu einem Amt nach BesGr W 3 beträgt 6,44 v. H. Denselben Abstand wiesen beide Ämter in den Jahren 2013 und 2014 auf. Diese Abstufung der Ämter hält sich noch im Rahmen des Abstandsgebots, auch mit Blick darauf, dass der Abstand zwischen beiden Ämtern im Jahr 2012 noch 17,24 v. H. (Stichtag 31. Dezember 2012: Grundgehaltssatz nach BesGr W 3 5.344,33 € und Grundgehaltssatz nach BesGr W 2 4.423,04 €) betrug. Die durch das Leistungsprinzip, Art. 33 Abs. 2 GG, und das Alimentationsprinzip, Art. 33 Abs. 5 GG, gewährleistete amtsangemessene Besoldung ist eine nach dem Amt abgestufte Besoldung. Es gehört zu den überkommenen Grundlagen des Berufsbeamtentums, dass mit einem höheren Amt in der Regel auch höhere Dienstbezüge verbunden sind (stRspr; vgl. BVerfG, Urteil vom 1. Dezember 1954 - 2 BvG 1/54 - BVerfGE 4, 115 ; Beschlüsse vom 11. Juni 1958 - 1 BvR 1/52 u. a. - BVerfGE 8, 1 , vom 14. Juni 1960 - 2 BvL 7/60 - BVerfGE 11, 203 , vom 4. Juni 1969 - 2 BvR 343/66 - BVerfGE 26, 141 , vom 4. Februar 1981 - 2 BvR 570/76 u. a. - BVerfGE 56, 146 und vom 6. Mai 2004 - 2 BvL 16/02 - BVerfGE 110, 353 ). Wie ausgeführt, ist jedem Amt eine Wertigkeit immanent, die sich in der Besoldungshöhe widerspiegeln muss, weshalb die "amts"-angemessene Besoldung notwendigerweise eine abgestufte Besoldung ist (vgl. BVerfG, Urteile vom 27. September 2005 - 2 BvR 1387/02 - BVerfGE 114, 258 , vom 6. März 2007 - 2 BvR 556/04 - BVerfGE 117, 330 und vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 - BVerfGE 130, 263; juris Rn. 146). Das aus dem Leistungsprinzip und dem Alimentationsprinzip folgende Abstandsgebot zwingt den Gesetzgeber aber nicht, einen einmal festgelegten Abstand zwischen den Besoldungsgruppen absolut oder relativ beizubehalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2013 - 2 C 49/11 - BVerwGE 148, 326). Der Gesetzgeber kann ein bestehendes Besoldungssystem im Rahmen seines weiten Gestaltungsspielraums neu strukturieren und auch die Wertigkeit von Besoldungsgruppen zueinander neu bestimmen (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 - BVerfGE 130, 263 ). Dabei dürfen die Abstände zwischen den Besoldungsgruppen infolge von Einzelmaßnahmen allerdings nicht nach und nach eingeebnet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2013 - 2 C 49/11 - BVerwGE 148, 326 für den Fall verzögerter Besoldungsanpassungen). Im vorliegenden Fall ist eine verfassungsrechtlich unzulässige Einebnung des Besoldungsabstands zwischen den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 nicht anzunehmen. Der Abstand zwischen den Besoldungsgruppen ist zwar durch die rückwirkende Anhebung der W 2-Besoldung zum 1. Januar 2013 auf 5.000,00 € aufgrund des Thüringer Gesetzes zur Änderung besoldungs-, versorgungs- und dienstrechtlicher Vorschriften vom 18. Juli 2014 (GVBl. S. 406) deutlich verschoben worden, nämlich von 17,24 v. H. auf 6,44 v. H. Der verbliebene Besoldungsabstand von 6,44 v. H. stellt aber weder eine Nivellierung der Besoldungsabstufung dar noch ist er seiner Höhe nach zu beanstanden. Hintergrund der Anhebung der W 2-Besoldung durch den Landesgesetzgeber war das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4710 -, in dem es festgestellt hat, dass der Betrag des Grundgehalts der Besoldungsgruppe W 2 in Hessen zu niedrig sei und deshalb nicht zu einer verfassungskonformen amtsangemessenen Alimentation der Beamten führe. Im Hinblick auf diese Entscheidung hat sich der Landesgesetzgeber veranlasst gesehen, die Grundgehälter der W 2-Besoldung rückwirkend anzuheben. Zur Begründung hat er angeführt, dass die Beanstandungen des Bundesverfassungsgerichts zur W 2-Besoldung in Hessen auch für die Besoldungshöhe der Besoldungsgruppe W 2 in Thüringen zuträfen und deshalb eine Erhöhung der Besoldung entsprechend der vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Maßstäbe geboten sei. Dabei hat sich der Gesetzgeber auch mit der Frage der Anhebung der W 3-Besoldung beschäftigt; eine solche aber nicht für erforderlich gehalten, weil er das Grundgehalt der W 3-Besoldung auch auf der Grundlage der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Februar 2012 als noch verfassungsgemäß angesehen hat (LTDrs 5/7155, S. 29). Die danach verbliebene Besoldungsabstufung zwischen den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 von 6,44 v. H. hält sich im Rahmen der Besoldungsabstände, die das Thüringer Besoldungsgesetz zwischen zwei aufeinanderfolgenden Besoldungsgruppen vorsieht. So bewegt sich der Abstand zwischen den Besoldungsgruppen des höheren Dienstes der Besoldungsordnung A zwischen 4,6 v. H. und 11,4 v. H. oder etwa der Besoldungsordnung B zwischen 4,9 v. H. bis 5,9 v. H., ausgenommen der Abstand zwischen BesGr B 9 und BesGr B 10 mit rund 15 v. H. Vor diesem Hintergrund bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Besoldungsgeber die Besoldungsgruppen W 2 und W 3 nicht hinreichend voneinander abgegrenzt oder den Besoldungsabstand im Gegensatz zum Besoldungsgefüge im Übrigen sachwidrig verringert hat. b) Die darüber hinaus vorzunehmende dreistufige Prüfung zur Feststellung des Vorliegens einer Unteralimentation ergibt, dass die Entwicklung der W 3-Besoldung in Thüringen in dem streitgegenständlichen Zeitraum den Anforderungen des Art. 33 Abs. 5 GG genügt. Ein Verstoß gegen den absoluten Schutz des Alimentationsprinzips liegt nicht vor. In den streitgegenständlichen Jahren 2012 bis 2015 ist lediglich einer der fünf Parameter erfüllt, im streitgegenständlichen Jahr 2016 nur zwei Parameter (siehe aa). Im Übrigen sind keine sonstigen Gründe für eine evidente Unangemessenheit der Besoldung ersichtlich (bb). Auch ein Verstoß gegen die verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Besoldungskürzung ist nicht festzustellen (cc). aa) Bei der Vergleichsbetrachtung geht der Senat von folgenden Prämissen aus: Der Anstieg des Besoldungsniveaus infolge der "Ost-West-Anpassung" auf Grundlage der 2. BesÜV und der regelmäßigen Änderung von deren § 2 ist nicht in die Gegenüberstellung einzubeziehen. Die Absenkung der Besoldung war zeitlich beschränkt und betraf nur einen begrenzten Kreis von Personen, denen nicht ein Zuschuss nach § 4 der 2. BesÜV zur Anpassung der Dienstbezüge an das "Westniveau" gewährt wurde. Eine Differenzierung zwischen den Besoldungsempfängern in der Weise, dass die Anpassung nur bei den Beziehern einer "Ost-Besoldung" eingepreist wird, hätte im Übrigen im Einzelfall zur Folge, dass für diesen Personenkreis keine Unteralimentation festzustellen ist, während die Besoldungsvorschriften (eventuell) für verfassungswidrig zu erklären wären, soweit sie die Bezieher einer Besoldung auf "West-Niveau" betreffen. Dies erscheint auch mit Blick darauf, dass die Bezieher einer "Ost-Besoldung" von vornherein - absolut betrachtet - besoldungsrechtlich ohnehin schlechter gestellt wurden, kaum nachvollziehbar (BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 u. a. - NVwZ 2016, 223; juris Rn. 128; ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Juni 2016 - OVG 4 B 1.09 - juris). Ausgehend von der Erwägung des Bundesverfassungsgerichts, dass dem weiten Entscheidungsspielraum des Besoldungsgesetzgebers eine zurückhaltende, auf den Maßstab evidenter Sachwidrigkeit beschränkte Kontrolle der einfachgesetzlichen (Besoldungs-)Regelung entspricht, sind bei der Analyse der Besoldungsentwicklung Einmalzahlungen, das bis zum Jahr 2003 jährlich gezahlte Urlaubsgeld sowie der Umstand unberücksichtigt geblieben, dass die Sonderzuwendungen bis zum Jahr 2003 auf den Stand des Jahres 1993 „eingefroren“ worden sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015, a. a. O., Rn. 124, 148). Bei der Betrachtung der Entwicklung der Tarifverdienste des öffentlichen Dienstes ist die Absenkung der Sonderzahlung im Jahre 2006 außer Acht gelassen worden. Der Senat folgt damit der vom Bundesverfassungsgericht der Sache nach praktizierten Vorgehensweise (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a. a. O., Rn. 99 ff., 141, 172, 186; ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Juni 2016 - OVG 4 B 1.09 - juris, Rn. 90). Die Vergleichsbetrachtungen beziehen sich auf die Zeiträume 2002 bis 2012, 2002 bis 2013, 2002 bis 2014, 2002 bis 2015 und 2002 bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Die in die Betrachtung einbezogenen Zeiträume bleiben zwar hinter dem nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Mai 2015 (2 BvL 17/09 - BVerfGE 139, 64; juris, Rn. 102) zu berücksichtigenden Zeitraum von 15 Jahren zurück. Die vor dem Jahr 2002 liegenden Besoldungsjahre sind jedoch für die Vergleichsbetrachtung für die im Jahr 2002 eingeführte W 3-Besoldung nicht geeignet. Gleiches gilt folglich für die vom Bundesverfassungsgericht gegebenenfalls ergänzend anzustellende Staffelprüfung, d. h. eine Vergleichsberechnung, die auch den Zeitraum der fünf Jahre vor Beginn des 15-jährigen Betrachtungszeitraums erfasst und sich mit diesem Zeitraum überlappt (s. a. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Juni 2016 - OVG 4 B 1.09 - juris, Rn. 90). Ausgehend von diesen Prämissen und der oben dargestellten besoldungsrechtlichen Entwicklung der Grundgehaltssätze sowie der Entwicklung der Sonderzahlungen in Thüringen stellt sich die Besoldungshöhe nach BesGr W 3 ThürBesO in den zu betrachtenden Zeiträumen wie folgt dar: Bei der Besoldungsaufstellung ist unberücksichtigt geblieben, dass neben den Grundgehaltssätzen variable Leistungsbezüge gemäß §§ 27 ff. ThürBesG gewährt werden können und der Kläger in den Jahren 2010 bis 2015 auch solche Leistungsbezüge erhalten hat. Um das Grundgehalt aber alimentativ aufstocken zu können, müssen diese variablen Leistungsbezüge für jeden Amtsträger zugänglich und hinreichend verstetigt sein (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 - BVerfGE 130, 263). Daran fehlt es. Nach dem Thüringer Besoldungsgesetz besteht kein Anspruch auf die Gewährung von Leistungsbezügen, sondern nur ein Anspruch darauf, dass über ihre Gewährung, über das „Ob“ und „Wie“, ermessensfehlerfrei entschieden wird (vgl. §§ 27, 28, 29, 30 Abs. 1 Satz 2 bis 3, Abs. 2, 31 ThürBesG). Auch im Gesetzgebungsverfahren wurde betont, dass kein Anspruch auf die Gewährung von Leistungsbezügen begründet und ihnen kein alimentativer Charakter beigemessen werden soll (LTDrs 5/7155, S. 28 f.). Darüber hinaus zählen die Leistungsbezüge nicht generell zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen nach § 12 ThürBeamtVG. Gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 6 i. V. m. § 78 Abs. 4 und 5 ThürBeamtVG hängt das „Ob“ und „Wie“ der Ruhegehaltfähigkeit der Leistungsbezüge von einer Vielzahl von Voraussetzungen ab. Demnach stieg die Besoldung nach BesGr W 3 ThürBesO bezogen auf die hier streitgegenständlichen Zeiträume bei Zugrundelegung der dem Kläger ursprünglich gewährten Sonderzahlung nach § 3 2. BesÜV wie folgt: - im Zeitraum 2002 bis 2012 um 12,14 v. H., - im Zeitraum 2002 bis 2013 um 14,88 v. H., - im Zeitraum 2002 bis 2014 um 18,04 v. H., - im Zeitraum 2002 bis 2015 und bis zum 23. August 2016 um 20,29 v. H. Die Verdienste der Tarifbeschäftigten (erster Parameter) im öffentlichen Dienst in Thüringen stiegen ausgehend von den durch das Statistische Bundesamt vorgelegten Daten in den Jahren: - 2002 bis 2012 um 15,8 v. H. - 2002 bis 2013 um 18,9 v. H. - 2002 bis 2014 um 22,4 v. H. - 2002 bis 2015 um 25,0 v. H. Der Nominallohnindex (zweiter Parameter) stieg ausgehend von den Angaben des Thüringer Landesamtes für Statistik, die mit den vom Statistischen Bundesamt vorgelegten Daten übereinstimmen, in den Jahren - 2002 bis 2012 um 20,9 v. H. - 2002 bis 2013 um 23,2 v. H. - 2002 bis 2014 um 28,3 v. H. - 2002 bis 2015 um 33,0 v. H. Der Verbraucherpreisindex (dritter Parameter) stieg ausgehend von den Angaben des Thüringer Landesamtes für Statistik, die mit den vom Statistischen Bundesamt vorgelegten Daten übereinstimmen, in den Jahren - 2002 bis 2012 um 16,3 v. H. - 2002 bis 2013 um 17,8 v. H. - 2002 bis 2014 um 18,7 v. H. - 2002 bis 2015 um 19,3 v. H. Die Differenz zwischen der Entwicklung der Tarifeinkommen, des Nominallohnindex und des Verbraucherpreisindex (100 + x) einerseits und der Besoldungsentwicklung (100 + y) andererseits stellt sich damit in Relation zur Besoldungsentwicklung wie folgt dar ([100+x] - [100+y] / [100+y] x 100): Die Entwicklung der Besoldung blieb im Jahr 2012 bei Zugrundelegung der dem Kläger ursprünglich gewährten Sonderzahlung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 u. a. - NVwZ 2016, 223) um 3,26 v. H. hinter dem Anstieg der Tarifverdienste, um 7,81 v. H. hinter dem Anstieg des Nominallohnindex und um 3,71 v. H. hinter dem Anstieg des Verbraucherpreisindex zurück. Im Jahr 2013 beträgt die Differenz 3,50 v. H. in Bezug auf die Entwicklung der Tarifverdienste, 7,24 v. H. in Bezug auf den Anstieg des Nominallohnindex und 2,54 v. H. im Hinblick auf den Anstieg des Verbraucherpreisindex. Im Jahr 2014 blieb die Entwicklung der Besoldung bei Zugrundelegung der dem Kläger ursprünglich gewährten Sonderzahlung um 3,69 v. H. hinter dem Anstieg der Tarifverdienste, um 8,69 v. H. hinter dem Anstieg des Nominallohnindex und um 0,56 v. H. hinter dem Anstieg des Verbraucherpreisindex zurück. Im Jahr 2015 beträgt die Differenz 3,92 v. H. in Bezug auf die Entwicklung der Tarifverdienste und 10,57 v. H. in Bezug auf den Anstieg des Nominallohnindex; die Entwicklung des Verbraucherpreisindex wurde um 0,82 v. H. überstiegen. Dem systeminternen Besoldungsvergleich (vierter Parameter) lässt sich ein Abschmelzen der Abstände zwischen den Besoldungsgruppen und -ordnungen um 10 v. H., das eine unangemessene Alimentation der Professoren nach BesGr W 3 indizieren könnte, nicht entnehmen - weder in den zurückliegenden fünf Jahren noch bezogen auf den gesamten Vergleichszeitraum. Selbst im letzteren Fall bewegt sich der Abstand zwischen dem Grundgehaltssatz der Besoldungsgruppe W 3 und dem Grundgehaltssatz der Besoldungsgruppe A 5 (jeweils Endstufe) etwa zwischen 59,7 v. H. und 57,8 v. H., zwischen dem Grundgehaltssatz der Besoldungsgruppe W 3 und dem Grundgehaltssatz der Besoldungsgruppe A 13 (jeweils Endstufe) etwa zwischen 17,16 und 16,27 v. H. (vgl. näher dazu die nachfolgende Tabelle). Dem Umstand, dass der Abstand zwischen der Besoldung nach BesGr W 2 und der Besoldung nach BesGr W 3 von über 17 v. H. auf 6,44 v. H. abgeschmolzen ist, ist nach Auffassung des Senats trotz der Verminderung um mehr als 10 v. H. in den zurückliegenden fünf Jahren im Hinblick auf die Frage der Unteralimentation des Klägers keine indizielle Bedeutung beizumessen. Wie oben dargestellt und wie sich aus der Besoldungsgegenüberstellung und dem Vergleich mit den Besoldungsgruppen A 5 und A 13 (siehe Tabelle) ergibt, beruht die Verringerung des Abstands nicht auf unterschiedlich hohen linearen Anpassungen einzelner Besoldungsgruppen oder zeitlich verzögerten Anpassungen einzelner Besoldungsgruppen, sondern auf der Anhebung der verfassungswidrig zu niedrig bemessenen W 2-Besoldung rückwirkend zum 1. Januar 2013 durch das Thüringer Gesetz zur Änderung besoldungs-, versorgungs- und dienstrechtlicher Vorschriften vom 18. Juli 2014 (GVBl. S. 406). Die dadurch bewirkte Verkürzung des Abstands zwischen der Besoldungsgruppe W 2 und der Besoldungsgruppe W 3 auf 6,44 v. H. ist - wie ausgeführt - verfassungsrechtlich noch nicht zu beanstanden. Der Abstand von 6,44 v. H. hält sich im Rahmen der Besoldungsstufen, die das Thüringer Besoldungsgesetz zwischen zwei aufeinanderfolgenden Besoldungsgruppen vorsieht. Aus dem Quervergleich mit der W 3-Besoldung im Bund und den übrigen Ländern (fünfter Parameter, vgl. zum Vergleichsmaßstab: BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 - BVerfGE 139, 64; juris Rn. 113, 115; ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Juni 2016 - OVG 4 B 1.09 - juris) ergibt sich bezogen auf die Jahre 2012 bis 2015 kein Indiz dafür, dass die Bezüge des Klägers in Thüringen in diesem Zeitraum evident unangemessen waren. Anders liegt es bezogen auf das Jahr 2016. Hier liegt die Besoldung des Klägers 10,04 v. H. unter dem Durchschnitt des Bundes und der übrigen Länder. Bei dem Quervergleich mit der W 3-Besoldung im Bund und den übrigen Ländern hat der Senat berücksichtigt, dass im Bund sowie in den Ländern Bayern, Hessen und Sachsen Erfahrungsstufen in der Besoldungsordnung W eingerichtet sind. Dabei sind nach Auffassung des Senats die Grundgehaltssätze der Erfahrungsstufen in Ansatz zu bringen, die ein dem Kläger in der beruflichen Erfahrung vergleichbarer Professor in den streitgegenständlichen Jahren im Bund und zu den betreffenden Ländern erreicht hätte. Eine Gegenüberstellung, die jeweils die (End-)Grundgehaltssätze der W 3-Besoldung zu Grunde legt, die im Bund und in den Ländern Bayern, Hessen und Sachsen im streitgegenständlichen Zeitraum in den Enderfahrungsstufen gewährt wurden und werden, ist nach Auffassung des Senats für die Vergleichsbetrachtung nicht geeignet. Der Kläger hätte diese Grundgehaltssätze ausgehend von seiner beruflichen Erfahrung in dem streitgegenständlichen Zeitraum weder im Bund noch in den anderen Ländern durchgängig erreichen können. Weiter ist in den Quervergleich eingestellt worden, dass in den Ländern Brandenburg, Bremen, Hamburg und Rheinland-Pfalz monatlich Mindest- oder Grundleistungsbezüge zum W 3-Grundgehaltssatz gezahlt werden, und dass in den Ländern Bayern, Berlin, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern und Nordrhein-Westfalen im streitgegenständlichen Zeitraum Sonderzahlungen gewährt wurden (s. a. Auskünfte der Finanzministerien der Länder, Bl. 354 ff., 454a der Gerichtsakte). Davon ausgehend ergibt sich unter Berücksichtigung der professoralen Erfahrung des Klägers für den streitgegenständlichen Zeitraum folgender Quervergleich: 2012 2013 2014 2015 2016 Bund 66.900,34 73.566,00 75.806,90 82.633,86 82.931,40 Baden-Württemberg 66.764,03 73.560,00 75.362,28 77.680,02 79.182,30 Bayern 68.059,11 81.157,72 83.551,86 85.013,99 86.941,43 Brandenburg 62.489,52 71.226,18 72.881,34 75.075,64 76.642,94 Berlin 60.497,92 67.371,28 69.373,24 71.435,20 72.261,15 Bremen 62.309,01 71.017,72 72.483,00 74.294,64 75.929,88 Hamburg 63.807,84 72.653,64 74.651,64 75.833,64 77.401,24 Hessen 65.279,94 72.881,30 75.256,02 75.735,83 78.913,80 Mecklenburg-Vorpommern 65.053,26 72.066,45 74.330,61 75.779,60 76.272,28 Niedersachsen 63.406,08 66.425,28 67.568,38 69.382,17 70.912,26 Nordrhein-Westfalen 64.928,63 69.059,46 70.369,23 72.083,90 79.196,95 Rheinland-Pfalz 64.784,46 69.893,10 70.574,04 72.166,36 73.802,60 Saarland 62.697,84 69.214,48 70.689,28 71.985,52 73.146,72 Sachsen 63.603,72 64.165,56 72.714,87 76.505,88 80.840,28 Sachsen-Anhalt 63.603,72 68.158,74 70.068,54 71.957,84 73.553,61 Schleswig-Holstein 63.479,28 69.076,20 70.392,78 72.972,16 74.224,44 Mittelwert 64.229,04 70.718,32 72.879,63 75.033,52 76.998,33 Median 63.705,78 70.455,41 72.598,94 74.685,14 76.367,61 Thüringen 63.782,97 64.524,78 66.456,09 67.937,64 69.274,32 Abweichung Mittelwert 0,69 8,76 8,81 9,46 10,04 Abweichung Median -0,12 8,42 8,46 9,03 9,40 Die thüringische Besoldung wich vom Mittelwert der Besoldung des Bundes und der übrigen Länder im Jahr 2012 um 0,69 v. H., im Jahr 2013 um 8,76 v. H., im Jahr 2014 um 8,81 v. H., im Jahr 2015 um 9,46 v. H. und im Jahr 2016 um 10,04 v. H. ab. Bei Zugrundelegung des Medians lag die Abweichung im Jahr 2013 bei 8,42 v. H., im Jahr 2014 bei 8,46 v. H., im Jahr 2015 bei 9,03 v. H. und im Jahr 2016 bei 9,4 v. H; im Jahr 2012 lag die W 3-Besoldung in Thüringen über dem Median mit 0,12 v. H. Selbst wenn entgegen der Auffassung des Senats dem Quervergleich die in der W 3-Besoldung im Bund und in den Ländern Bayern, Hessen und Sachsen in den streitgegenständlichen Jahren erreichbaren Grundgehaltssätze in den Enderfahrungsstufen zugrunde gelegt werden, führt dies im Ergebnis nicht zur Feststellung der Unteralimentation des Klägers. Zwar liegt die Besoldung des Klägers in diesem Fall bezogen auf das Jahr 2015 10,18 v. H. und bezogen auf das Jahr 2016 10,23 v. H. unter dem Durchschnitt des Bundes und der übrigen Länder (siehe Tabelle). Abgesehen davon, dass damit lediglich ein zweiter Parameter auch für das Jahr 2015 erfüllt wäre, sind keine Umstände ersichtlich, aus denen bei einer Gesamtabwägung eine evidente Unangemessenheit der Bezüge folgt (siehe bb). 2012 2013 2014 2015 2016 Bund 66.900,34 78.390,00 80.777,80 82.633,86 82.931,40 Baden-Württemberg 66.764,03 73.560,00 75.362,28 77.680,02 79.182,30 Bayern 68.059,11 81.157,72 83.551,86 85.013,99 86.941,43 Brandenburg 62.489,52 71.226,18 72.881,34 75.075,64 76.642,94 Berlin 60.497,92 67.371,28 69.373,24 71.435,20 72.261,15 Bremen 62.309,01 71.017,72 72.483,00 74.294,64 75.929,88 Hamburg 63.807,84 72.653,64 74.651,64 75.833,64 77.401,24 Hessen 65.279,94 78.216,57 80.765,14 81.280,08 81.686,49 Mecklenburg-Vorpommern 65.053,26 72.066,45 74.330,61 75.779,60 76.272,28 Niedersachsen 63.406,08 66.425,28 67.568,38 69.382,17 70.912,26 Nordrhein-Westfalen 64.928,63 69.059,46 70.369,23 72.083,90 79.196,95 Rheinland-Pfalz 64.784,46 69.893,10 70.574,04 72.166,36 73.802,60 Saarland 62.697,84 69.214,48 70.689,28 71.985,52 73.146,72 Sachsen 63.603,72 64.165,56 75.705,48 80.563,16 80.840,28 Sachsen-Anhalt 63.603,72 68.158,74 70.068,54 71.957,84 73.553,61 Schleswig-Holstein 63.479,28 69.076,20 70.392,78 72.972,16 74.224,44 Mittelwert 64.229,04 71.353,27 73.721,54 75.633,61 77.171,62 Median 63.705,78 70.455,41 72.682,17 74.685,14 76.367,61 Thüringen 63.782,97 64.524,78 66.456,09 67.937,64 69.274,32 Abweichung Mittelwert 0,69 9,57 9,86 10,18 10,23 Abweichung Median -0,12 8,42 8,57 9,03 9,29 bb) Für die auf der sog. zweiten Prüfungsstufe vorzunehmende Gesamtabwägung gilt Folgendes: Ungeachtet dessen, dass die Vermutung der einer angemessenen Beteiligung an der allgemeinen Entwicklung der wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des Lebensstandards nicht genügenden und damit verfassungswidrigen Unteralimentation nur dann besteht, wenn jedenfalls drei der oben genannten fünf Parameter erfüllt sind, und nur in diesem Fall eine Gesamtabwägung veranlasst ist, bei der die Vermutung unter Berücksichtigung weiterer alimentationsrelevanter Kriterien widerlegt oder erhärtet werden kann, bestätigt auch eine dennoch vorgenommene Gesamtabwägung, dass die Bezüge in der Besoldungsgruppe W 3 in den Jahren 2012 bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung in Thüringen nicht evident unangemessen waren. Zu den in die Gesamtabwägung einzustellenden Kriterien zählen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u. a. -, BVerfGE 139, 64; juris Rn. 116) neben dem Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft sowie der vom Amtsinhaber geforderten Ausbildung und Beanspruchung, insbesondere die Entwicklung der Qualifikation der eingestellten Bewerber, die besondere Qualität der Tätigkeit und Verantwortung des Amtsinhabers, die Entwicklungen im Bereich der Beihilfe und der Versorgung, sowie der Vergleich mit den durchschnittlichen Bruttoverdiensten sozialversicherungspflichtig Beschäftigter mit vergleichbarer Qualifikation und Verantwortung. Die insbesondere bei der Gesamtabwägung zu berücksichtigende Gegenüberstellung der W 3-Besoldung mit den durchschnittlichen Bruttoverdiensten sozialversicherungspflichtig Beschäftigter mit vergleichbarer Qualifikation und Verantwortung zeigt, dass sich die Verdienstposition der W 3-Professoren in Thüringen auf einem angemessenen Niveau bewegt. Die Amtsangemessenheit der Alimentation muss sich, um ihre qualitätssichernde Funktion zu erfüllen, auch durch ihr Verhältnis zu den Einkommen bestimmen, die für vergleichbare und auf der Grundlage vergleichbarer Ausbildung erbrachte Tätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes erzielt werden. Ob die Alimentation einem Amt, das für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte attraktiv sein soll, angemessen ist, lässt auch ein Vergleich der Besoldungshöhe mit den durchschnittlichen Bruttoverdiensten sozialversicherungspflichtig Beschäftigter mit vergleichbarer Qualifikation und Verantwortung in der Privatwirtschaft erkennen, wobei die Besonderheiten des Status und des beamtenrechtlichen Besoldungs- und Versorgungssystems nicht außer Acht gelassen werden dürfen (BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u. a. -, BVerfGE 139, 64; juris Rn. 116). Nach den Erhebungen des Thüringer Landesamts für Statistik lag der durchschnittliche Bruttomonatsverdienst für die hier maßgebende Beschäftigtengruppe der Leistungsgruppe 1 (vgl. zur Vergleichsgruppe BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 - BVerfGE 130, 263; juris Rn. 176) ohne Sonderzahlungen (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 - BVerfGE 139, 64; juris Rn. 160) im Jahr 2012 im Produzierenden Gewerbe und im Dienstleistungsbereich bei 5.153 €, bezogen auf die männlichen Arbeitnehmer bei 5.379 €, allein bezogen auf das Produzierende Gewerbe bei 4.870 €, bezogen auf die männlichen Arbeitnehmer bei 5.026 €, allein bezogen auf den Dienstleistungsbereich bei 5.285 €, hier bezogen auf die männlichen Arbeitnehmer bei 5.606 € (vgl. Statistisches Jahrbuch Thüringen, Ausgabe 2013, S. 525 ff.); im Jahr 2013 im Produzierenden Gewerbe und im Dienstleistungsbereich bei 5.162 €, bezogen auf die männlichen Arbeitnehmer bei 5.451 €, allein bezogen auf das Produzierende Gewerbe bei 5.089 €, bezogen auf die männlichen Arbeitnehmer bei 5.230 €, allein bezogen auf den Dienstleistungsbereich bei 5.196 €, hier bezogen auf die männlichen Arbeitnehmer bei 5.598 € (vgl. Statistisches Jahrbuch Thüringen, Ausgabe 2014, S. 575 ff.); im Jahr 2014 im Produzierenden Gewerbe und im Dienstleistungsbereich bei 5.374 €, bezogen auf die männlichen Arbeitnehmer bei 5.628 €, allein bezogen auf das Produzierende Gewerbe bei 5.143 €, bezogen auf die männlichen Arbeitnehmer bei 5.289 €, allein bezogen auf den Dienstleistungsbereich bei 5.488 €, hier bezogen auf die männlichen Arbeitnehmer bei 5.866 € (vgl. Statistisches Jahrbuch Thüringen, Ausgabe 2015, S. 541 ff.); im Jahr 2015 im Produzierenden Gewerbe und im Dienstleistungsbereich bei 5.605 €, bezogen auf die männlichen Arbeitnehmer bei 5.856 €, allein bezogen auf das Produzierende Gewerbe bei 5.376 €, bezogen auf die männlichen Arbeitnehmer bei 5.518 €, allein bezogen auf den Dienstleistungsbereich bei 5.729 €, hier bezogen auf die männlichen Arbeitnehmer bei 6.108 € (vgl. Angaben des Thüringer Landesamtes für Statistik vom 5. August 2016). Damit liegt der Kläger mit einem durchschnittlichen monatlichen Bruttogrundgehalt für das Jahr 2012 in Höhe von 5.315,18 €, für das Jahr 2013 in Höhe von 5.377,09 € und für das Jahr 2014 in Höhe von 5.538,01 € über den jeweiligen Einkommen aller Arbeitnehmer Leistungsgruppe 1 in den Jahren 2012 bis 2014 mit Ausnahme der Einkommen der männlichen Arbeitnehmer Leistungsgruppe 1 insgesamt und isoliert für den Dienstleistungsbereich betrachtet. Im ersten Fall bleibt das Einkommen nach BesGr W 3 um 1,2 v. H. bis 1,6 v. H. zurück; im letzten um 3,95 v. H. bis 5,59 v. H. Weiter liegt der Kläger mit einem durchschnittlichen monatlichen Bruttogrundgehalt für das Jahr 2015 in Höhe von 5.661,47 € über den jeweiligen Einkommen aller Arbeitnehmer Leistungsgruppe 1 im Jahr 2015 mit Ausnahme der Einkommen der männlichen Arbeitnehmer Leistungsgruppe 1 insgesamt und den Einkommen für den Dienstleistungsbereich, in diesem Bereich insgesamt als auch bezogen auf die Gruppe männlicher Arbeitnehmer. Im ersten Fall bleibt das Einkommen aus BesGr W 3 um 3,3 v. H. zurück; im letzten um 1,2 v. H. bezogen auf die Leistungsgruppe 1 im Dienstleistungsbereich insgesamt sowie um 7,3 v. H. bezogen auf die Gruppe der männlichen Arbeitnehmer. Die dargestellte Einkommenssituation rechtfertigt nicht die Annahme, dass das monatliche Bruttogrundgehalt des Klägers von der Entwicklung vergleichbarer Verdienste in der Wirtschaft in Thüringen deutlich abgekoppelt und die Grenze der Amtsangemessenheit der Alimentation offensichtlich unterschritten ist. Das Einkommen des Klägers gehört zur Spitzengruppe der in Thüringen erreichbaren Verdienste der Leistungsgruppe 1, d. h. von Arbeitnehmer in leitender Stellung mit Aufsichts- und Dispositionsbefugnis (z. B. Abteilungsleiter), die ihre Fachkenntnisse in der Regel durch ein Hochschulstudium erworben haben und ihre Tätigkeit selbstständig ausführen. Dass das Einkommen des Klägers im obersten Bereich des Einkommensniveaus in Thüringen angesiedelt ist, wird auch dadurch bestätigt, dass sein Einkommen mit sehr deutlichem Abstand über dem Einkommensniveau der Arbeitnehmer in der nächstniedrigeren Leistungsgruppe 2 liegt, nämlich im Jahr 2012 um 56,5 v. H., im Jahr 2013 um 55,3 v. H., im Jahr 2014 um 58,5 v. H. und im Jahr 2015 um 55,7 v. H. Zur Leistungsgruppe 2 zählen Arbeitnehmer mit sehr schwierigen, komplexen oder vielgestaltigen Tätigkeiten, für die eine abgeschlossene Berufsausbildung, mehrjährige Berufserfahrung sowie spezielle Fachkenntnisse erforderlich sind und die überwiegend selbstständig ausgeführt werden (vgl. ebenda). Die höchsten Einkommen dieser Leistungsgruppe erzielten männliche Arbeitnehmer im Dienstleistungsbereich im Jahr 2012 mit 3.396 €, im Jahr 2013 mit 3.463 €, im Jahr 2014 mit 3.495 € und im Jahr 2015 mit 3.635 € (vgl. Statistische Jahrbücher Thüringen, Ausgabe 2013-2015, a. a. O.). Eine spezielle Vergleichsbetrachtung - wie sie der Kläger fordert - mit den Verdiensten ausgewählter Berufsgruppen wie Rechtsanwälten und Notaren ist in der Gesamtabwägung nicht geboten. Diese ausgewählte Berufsgruppe ist keine taugliche Vergleichsgruppe für den Kläger als Erziehungs- und Sozialwissenschaftler. Ein Verdienstvergleich mit konkret ausgewählten Beschäftigtengruppen in der Privatwirtschaft kommt nur in Betracht, wenn diese über dieselben Befähigungsvoraussetzungen wie der Kläger verfügen und im ausgeübten Beruf und in den wahrzunehmenden Aufgaben verwandt sind. Eine solche spezielle Berufsgruppe in der Privatwirtschaft in Thüringen, die auch ihrer Größe nach belastbare Aussagen zulässt, hat der Kläger nicht benannt und drängt sich auch nicht auf. Die Ansiedlung der Besoldung nach BesGr W 3 im obersten Einkommensniveau in Thüringen spiegelt die besondere Qualität und Verantwortung des Amtsinhabers wider, auch soweit sich der Besoldungsabstand zu dem Spitzenverdienst der männlichen Arbeitnehmer der Leistungsgruppe 1 im Dienstleistungsbereich in den Jahren 2012 bis 2015 zwischen 3,95 v. H. und 7,3 v. H. bewegt. In die Betrachtung sind - wie ausgeführt - auch die Besonderheiten des Status und des beamtenrechtlichen Versorgungssystems einzustellen. Das Ruhegehalt ist zwar von 75 v. H. auf höchstens 71,75 v. H. der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3926) gekürzt worden. Aber abgesehen davon, dass diese Einschnitte in der Vergangenheit isoliert betrachtet als verfassungsrechtlich unbedenklich eingestuft worden sind (vgl. BVerfGK 12, 189 - Versorgungsrücklage; BVerfGE 114, 258 - Absenkung Ruhegehaltssatz; BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 - BVerfGE 139, 64), liegt das Ruhegehalt weiter deutlich über dem Rentenniveau. Weiter ist in den Blick zu nehmen, dass der Kläger beihilfeberechtigt ist. Spürbare Einschnitte bei den Beihilfeleistungen, etwa durch die Einführung einer sog. Kostendämpfungspauschale, hat der Thüringer Gesetzgeber nicht vorgenommen. Soweit in dem zu betrachtenden Zeitraum Eigenanteile für Medikamente sowie die Praxisgebühr zu zahlen waren, handelt es sich um Veränderungen, die sich parallel zu den entsprechenden Entwicklungen im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung vollzogen haben und damit alle abhängig Beschäftigten betrafen. Dass sich die Absicht des Klägers, in der Besoldungsordnung W ein gegenüber der Besoldungsordnung C höheres Einkommen zu erreichen, nicht verwirklicht hat, ist kein in die Gesamtabwägung einzustellender Belang. Es handelt sich um eine weder verfassungsrechtlich noch einfachrechtlich geschützte Erwartung. cc) Ein Verstoß gegen den relativen Schutz des Alimentationsprinzips liegt im streitgegenständlichen Zeitraum ebenso wenig vor. Die Alimentation des Beamten genießt jenseits der verfassungsrechtlich gebotenen Mindestalimentation einen relativen Normbestandsschutz. Der Gesetzgeber darf hier Kürzungen oder andere Einschnitte in die Bezüge vornehmen, wenn dies aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist. Im streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung hat der Landesgesetzgeber keine Besoldungskürzungen oder andere besoldungsrelevante Einschnitte vorgenommen. Soweit im zu betrachtenden Vergleichszeitraum die jährliche Sonderzuwendung nach dem Sonderzuwendungsgesetz des Bundes in Wegfall geraten ist und die nach dem Thüringer Sonderzahlungsgesetz gewährte Sonderzahlung sukzessive bei gleichzeitiger Anhebung der Grundgehaltssätze gestrichen wurde, ist dagegen von Verfassungs wegen nichts zu erinnern. Die sukzessive Streichung der Sonderzahlung entspricht zwar einer realen Besoldungsabsenkung: Auf die jährliche Besoldung bezogen ergab sich durch den Wegfall des Sonderzuwendungsgesetzes des Bundes und den Erlass des Thüringer Sonderzahlungsgesetzes im Vergleich zur Weiterführung der bisherigen Rechtslage folgende Minderung, bei der der Wegfall des Urlaubsgeldes unberücksichtigt blieb: Im Jahr 2004 bei Beamten nach BesGr W 3 mit vollen Bezügen 3,32 v. H. und bei Beamten mit abgesenkten Bezügen 1,74 v. H. sowie in den Jahren 2005 und 2006 jeweils 5,66 v. H. und 4,11 v. H (vgl. Bericht der Landesregierung zur Überprüfung des Thüringer Sonderzahlungsgesetzes, LTDrs 4/2316, S. 3). Gleichzeitig zu dieser Entwicklung fanden in dem Jahr 2004 aber zwei Besoldungsanpassungen von jeweils 1 v. H. zum 1. April 2004 und zum 1. August 2004 statt (vgl. LTDrs 4/2316, S. 3). Die Besoldungsminderung in Teilen eines Monatsgehalts entsprach im Jahr 2004 bei Beamten nach BesGr W 3 mit vollen Bezügen 0,43 v. H. und bei Beamten mit abgesenkten Bezügen 0,22 v. H. sowie in den Jahren 2005 und 2006 jeweils 0,73 v. H. und 0,52 v. H. (vgl. LTDrs 4/2316, S. 2). Dieser Einkommensverlust genügt nicht für die Annahme eines Verfassungsverstoßes. Zwar ist es verfassungsrechtlich nicht unbedenklich, dass der Landesgesetzgeber in der Begründung des Gesetzentwurfs zum Erlass des Thüringer Sonderzahlungsgesetz keine umfassenden Berechnungen und Vergleiche mit sämtlichen Parametern einer amtsangemessenen Besoldung angestellt bzw. solche nicht dokumentiert hat und damit seinen prozeduralen Pflichten nicht nachgekommen ist. Allerdings trafen den Landesgesetzgeber in der Phase der Teilföderalisierung zwischen den Jahren 2003 und 2006 wegen der zwischen Bund und Ländern geteilten Alimentationsverantwortung auch nur eingeschränkte Begründungspflichten, weil er für die Bemessung des zentralen Gehaltsbestandteils, die Grundgehaltssätze, nicht zuständig war. Im Übrigen lag aus materieller Sicht die alleinige Ursache der in ihrem Umfang überschaubaren Besoldungskürzung in der Kürzung der Sonderzahlung. Dieser Besoldungsbestandteil steht im Rahmen einer insgesamt amtsangemessenen Alimentation grundsätzlich zur Disposition des Besoldungsgesetzgebers (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u. a. -, BVerfGE 139, 64; juris, Rn. 178; Urteil vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 u. a. -, NVwZ 2016, 89; juris, Rn. 154, 168). Ebenso trafen den Landesgesetzgeber im Hinblick auf die geteilte Besoldungsverantwortung bei der Umsetzung des Professorenbesoldungsreformgesetzes durch das Thüringer Gesetz zur Änderung besoldungs- und anderer dienstrechtlicher Vorschriften vom 15. April 2004 (GVBl. S. 457) nur eingeschränkte Begründungspflichten. Weiter bleibt der im Zusammenhang mit dem Gebot des relativen Normbe-standsschutzes erhobene Einwand des Klägers, der Dienstherr habe gegen dieses Gebot durch die Eingriffe in die Leistungszulagengewährung nach §§ 27 ff. ThürBesG verstoßen, ohne Erfolg. Abgesehen davon, dass die Gewährung der variablen Leistungsbezüge bei der Prüfung zur Feststellung des Vorliegens einer Unteralimentation außer Acht geblieben sind, ist auch nicht erkennbar, dass der Thüringer Gesetzgeber seit dem 1. Juli 2008 Einschnitte in dem System der Leistungsbezüge nach §§ 27 ff. ThürBesG vorgenommen hat. Soweit der Kläger schriftsätzlich und nochmals in der mündlichen Verhandlung die Gewährung der Leistungsbezüge durch die Exekutive im Einzelfall gerügt hat, ist er auf den Rechtsweg gegen die entsprechende Behördenentscheidung zu verweisen. dd) Schließlich mag der Landesgesetzgeber in der Begründung der Gesetzentwürfe zum Thüringer Besoldungsneuregelungs- und -vereinfachungsgesetz vom 24. Juni 2008 (GVBl. S. 134) und zur Änderung der jeweiligen Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetze in Thüringen die ihm vom Bundesverfassungsgericht auferlegten prozeduralen Begründungspflichten (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 - BVerfGE 130, 263; Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u. a. - BVerfGE 139, 64) nicht hinreichend erfüllt haben. Die bloß unzureichende Begründung der Besoldungsgesetze rechtfertigt aber für sich genommen nicht die Feststellung einer nicht mehr amtsgemessenen Alimentation. Sinn und Zweck der prozeduralen Anforderungen an den Gesetzgeber ist es, die Schwierigkeit zu kompensieren, das verfassungsrechtlich gebotene Besoldungsniveau anhand materieller Kriterien zu bestimmen. Die prozedurale Absicherung stellt einen Ausgleich dafür dar, dass die Ausgestaltung des Beamtenverhältnisses einschließlich der Festlegung der Besoldungshöhe der Regelungskompetenz des Gesetzgebers unterliegt. Insofern entfaltet das Alimentationsprinzip Schutz- und Ausgleichsfunktion (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 - BVerfGE 130, 263); die Begründungspflichten des Gesetzgebers sollen die verfassungsrechtliche Kontrolle ermöglichen (vgl. BVerfGE 125, 175 ). Ergibt die Prüfung jedoch - wie hier - dass die Besoldung materiell im Einklang mit dem Alimentationsprinzip steht, kann der bloß formelle Begründungsmangel nicht zur Feststellung einer verfassungswidrigen Unteralimentation führen. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in §§ 132 VwGO, 127 BRRG genannten Gründe vorliegt. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2 GKG. Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Der Kläger begehrt die Feststellung, dass seine Alimentation nach Besoldungsgruppe W 3 Thüringer Besoldungsordnung nicht amtsangemessen ist. Der 1956 geborene Kläger ist Professor für S... an der Fachhochschule J... (nunmehr E... J...), Fachbereich S... Mit Wirkung zum 12. Oktober 2000, dem Tag der Entgegennahme der Ernennungsurkunde, wurde der Kläger vom Beklagten unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Professor für das Fachgebiet S..., Fachbereich S..., an der Fachhochschule J... ernannt und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe C 2, Bundesbesoldungsordnung C, eingewiesen. Mit Wirkung vom 23. November 2007 übertrug ihm der Beklagte ein Amt der Besoldungsgruppe W 3, Bundesbesoldungsordnung W, für das Fachgebiet S... an der Fachhochschule J... Der Kläger erhielt sog. abgesenkte Dienstbezüge nach § 2 2. BesÜV. In den Jahren 2010, 2011, 2013 und 2014 wurde ihm ein nichtruhegehaltfähiger Leistungsbezug in Höhe von monatlich 400,00 € und im Jahr 2015 ein nichtruhegehaltfähiger Leistungsbezug in Höhe von monatlich 700,00 € nebst einer Einmalzahlung eines besonderen Leistungsbezugs in Höhe von 600,00 € gewährt. Im Jahr 2012 erhielt er anstelle eines monatlichen Leistungsbezugs eine Einmalzahlung in Höhe von 600,00 €. Am 4. April 2012 erhob der Kläger bei der Thüringer Landesfinanzdirektion Widerspruch gegen seine als nicht amtsangemessene bewertete Alimentation. Zur Begründung trug er im Wesentlichen vor: Sein Anspruch auf amtsangemessene Besoldung sei durch das System der sog. W-Besoldung im Bereich des Freistaats Thüringen nicht gewahrt. Das Alimentationsprinzip verpflichte den Dienstherrn, den Beamten und seine Familie angemessen lebenslang zu alimentieren und ihm nach seinem Dienstrang, nach der mit seinem Amt verbundenen Verantwortung und nach Maßgabe der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren. Er müsse über ein Nettoeinkommen verfügen, das seine rechtliche und wirtschaftliche Sicherheit und Unabhängigkeit gewährleiste und ihm über die Befriedigung der Grundbedürfnisse hinaus ein Minimum an Lebenskomfort ermögliche. Dass der Gesetzgeber bei der Konkretisierung der aus Art. 33 Abs. 5 GG resultierenden Pflicht zur amtsangemessenen Alimentation dem Dienstrang des Beamten Rechnung tragen müsse, solle - dem Leistungsgrundsatz folgend - sicherstellen, dass die Bezüge entsprechend der Wertigkeit der Ämter abzustufen seien. Jedes Amt habe eine Wertigkeit, die sich in der Besoldungshöhe widerspiegeln müsse. Die Wertigkeit des Amtes werde maßgeblich durch die mit dem Amt verbundene Verantwortung und die daraus resultierende Inanspruchnahme des Amtsinhabers bestimmt. Wie bereits im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Februar 2012 (Az. 2 BvL 4/10) festgehalten, stellten die Ämter der Besoldungsgruppe W 3 hohe Anforderungen an den akademischen Werdegang und die Qualifikation, was schon die Einstellungsvoraussetzungen gemäß § 77 Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG) für das Professorenamt belegten. Mit dem Professorenamt seien vielfältige und anspruchsvolle Aufgaben in Forschung und Lehre sowie administrativer Art verbunden. Hochschullehrer nähmen die ihrer Hochschule obliegenden Aufgaben in Wissenschaft, Kunst, Forschung, Lehre und Weiterbildung in ihren Fächern nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses selbständig wahr. Dies ergebe sich aus § 5 ThürHG, aber auch aus §§ 76 ff. ThürHG. Daraus, dass das Bundesverfassungsgericht die W 2-Besoldung in Hessen für evident unzureichend gehalten habe, folge konsequenterweise auch, dass die W 2- und die W 3-Besoldung in Thüringen verfassungsrechtlich nicht mehr akzeptabel seien. Die Unangemessenheit der Grundgehaltssätze werde nicht durch die etwaige Gewährung von Leistungsbezügen aufgehoben. Die nach der Thüringer Rechtslage möglichen Leistungsbezüge hätten keinen alimentativen Charakter. Sie seien weder jedem Amtsträger zugänglich noch hinreichend verstetigt. Die Ruhegehaltsfähigkeit der Bezüge sei bereits dem Grunde nach ausgeschlossen. Am 24. November 2012 hat der Kläger Untätigkeitsklage erhoben. Zur Begründung hat er sein Vorbringen im Widerspruchsverfahren wiederholt und ergänzend vorgetragen: Seine Besoldung sei im Hinblick auf die Wertigkeit seines Amts nicht angemessen, wie auch ein Vergleich mit den monatlichen Grundgehältern der Besoldungsgruppe A 15 und A 16 zeige. Die Grundgehälter der Besoldungsgruppe A 15 überstiegen ab Erfahrungsstufe 11 und die Grundgehälter der Besoldungsgruppe A 16 ab Erfahrungsstufe 8 die Grundgehälter der Besoldungsgruppe W 3. Das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 16 übersteige die Besoldung nach W 3 um nahezu 1.000 €. Das Missverhältnis zwischen den Gehältern sei dasselbe wie bei dem vom Bundesverfassungsgericht im Verfahren 2 BvL 4/10 vorgenommenen Vergleich zur W 2-Besoldung. Massive Grundgehaltseinbußen seien auch im Vergleich zu den vormaligen Besoldungsgruppen C 3 und C 4 festzustellen. Der Kläger hat beantragt, festzustellen, dass die ihm gezahlte Besoldung nach Besoldungsgruppe W 3 Thüringer Besoldungsordnung der Höhe nach nicht der Alimentationspflicht des Beklagten entspricht und er amtsangemessen höher zu besolden/alimentieren ist, festzustellen, dass die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren notwendig war. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat vorgetragen: Die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppe W 3 seien auch ohne Berücksichtigung der Leistungsbezüge amtsangemessen. Aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Februar 2012 (Az. 2 BvL 4/10) folge, dass die Besoldung der Besoldungsgruppen A 15 und A 16 den Vergleichsmaßstab bei der Beurteilung der Frage der Amtsangemessenheit der Besoldung nach Besoldungsgruppen W 2 und W 3 bilde. Das Grundgehalt W 3 habe im Zeitraum vom 1. Oktober 2011 bis zum 31. März 2012 5.228,00 € und seit dem 1. April 2012 5.344,33 € betragen. Damit habe es weit über dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppen A 13 und A 14 gelegen. Das Grundgehalt der Besoldungsgruppe W 3 sei nicht im unteren Bereich der Besoldungsordnung A, sondern im obersten Bereich angesiedelt. Es liege geringfügig unterhalb des Grundgehalts der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 16. Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers durch Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung am 26. März 2014 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Es sei ausgehend von den Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts im Urteil vom 14. Februar 2010 (Az. 2 BvL 4/10) zur Besoldung der Professoren nach BesGr W 2 in Hessen nicht festzustellen, dass die Besoldung des Klägers nach Besoldungsgruppe W 3 in Thüringen evident sachwidrig und damit nicht amtsangemessen sei. Die Gegenüberstellung mit der für vergleichbar gehaltenen Besoldungsgruppe A ergebe für Thüringen folgende Besoldungssituation: Zum 1. April 2012 habe das Grundgehalt nach BesGr W 3 5.344,33 € und zum 1. Oktober 2013 5.475,27 € betragen. Davor habe es im Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. März 2012 bei 5.228,00 € gelegen. Das Grundgehalt nach BesGr W 3 liege damit sowohl für 2012 als auch für 2013 zwischen der Stufe 10 und der Stufe 11 der Besoldungsgruppe A 15 sowie zwischen der Stufe 7 und der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 16. Die Besoldungsordnung A sei als geeignete Vergleichsgruppe für die W-Besoldung anzusehen, weil sie für den direkten Zugang zum höheren Dienst ein abgeschlossenes akademisches Studium voraussetze. Der Vergleich falle im vorliegenden Fall nicht derart evident unangemessen aus wie der Vergleich zur W 2-Besoldung in Hessen. Anders als hier habe die W 2-Besoldung in Hessen nach den Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts nicht einmal das Endgrundgehalt der Besoldung eines Regierungsrates (BesGr A 13) erreicht. In Thüringen überschreite das Grundgehalt der Besoldungsgruppe W 3 die Endstufe der Besoldungsgruppe A 14 in Höhe von 4.935,06 € im Jahr 2012 und in Höhe von 5.055,97 € im Jahr 2013 deutlich. Es liege über der Eingangsbesoldung der Besoldungsgruppe A 16, die in Erfahrungsstufe 6 im Jahr 2013 5.015,80 € und im Jahr 2012 4.895,85 € betragen habe. Die W 3-Besoldung in Thüringen sei deutlich im oberen Bereich der Besoldungsgruppe A 15 und im unteren Drittel der Besoldungsgruppe A 16 angesetzt und damit als angemessen anzusehen. Der unantastbare Kerngehalt der Alimentation als Untergrenze sei gewahrt. Die den Besoldungsgruppen A 15 und A 16 zugeordneten Ämter seien durchweg durch leitende Aufgaben in einer Behörde bzw. durch die Behördenleitung selbst charakterisiert (vgl. ThürBesG - Anlage 1) und erforderten gleichermaßen ein ebenso gehobenes Anforderungsprofil wie es auch ein Professorenamt in der Besoldungsgruppe W 3 verlange. Ob das Grundgehalt der Besoldungsgruppe W 3 beispielsweise die Endstufe der Besoldungsgruppe A 15 hätte übersteigen oder an die Erfahrungsstufen 10 und 11 der Besoldungsgruppe A 16 hätte heranreichen sollen, erachte das Gericht nicht als eine Frage der evidenten Unangemessenheit, auf die es allein ankomme. Aus dem grundrechtsgleichen Recht auf Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation resultiere kein Anspruch des Klägers auf eine bestimmte Höhe seiner Besoldung. Es gebe keine quantifizierbaren Vorgaben im Sinne einer exakten Besoldungshöhe. Die maßgebende Untergrenze der Alimentation sei nach dem dargestellten Besoldungsvergleich jedenfalls gewahrt. Der Kläger hat gegen das ihm am 22. April 2014 zugestellte Urteil am 12. Mai 2014 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt, die er am 20. Juni 2014 begründet hat. Zur Begründung verweist er auf sein Klagevorbringen und trägt ergänzend im Wesentlichen vor: Weder der Systemwechsel zur W-Besoldung noch die weitere Entwicklung der Besoldung nach BesGr W 3 ThürBesO sei mit dem Alimentationsprinzip zu vereinbaren. Das dem nach BesGr W 3 ThürBesO besoldeten Professor zustehende Grundgehalt von 5.228,00 € zum 1. Januar 2011, von 5.344,33 € zum 1. April 2012 und von 5.475,27 € zum 1. Oktober 2013 entspreche weder der vom Amtsinhaber geforderten Ausbildung, seiner Beanspruchung und seiner Verantwortung noch der Bedeutung und dem Ansehen des Amtes in der Gesellschaft. Diese zeige ein Quervergleich mit der Besoldung des höheren Dienstes der Besoldungsordnung A, aber auch mit der Besoldungsordnung R sowie ein Vergleich mit der Besoldung nach Besoldungsgruppe W 2 und mit Vergütungen von Hochschulabsolventen (z. B. im juristischen Bereich) in der Privatwirtschaft. Die Orientierung der Besoldung der Besoldungsgruppe W 3 an der Besoldung nach BesGr A 15 und BesGr A 16 sei nicht nachvollziehbar. Sie müsse sich deutlich von der Besoldung des allgemeinen höheren Verwaltungsdienstes abheben. Allein die Einstellungsvoraussetzungen nach § 77 ThürHG belegten, dass die Wertungen des Verwaltungsgerichts verfehlt seien. Derartige Voraussetzungen, insbesondere die geforderte Habilitation, seien nicht ansatzweise von Beamten des höheren Dienstes der Besoldungsgruppen A 15 und A 16 zu erwarten. Unberücksichtigt lasse das Verwaltungsgericht auch, dass diese Besoldungsgruppen sogar von Beamten des gehobenen Dienstes im Schuldienst, die nicht über einen Hochschulabschluss verfügten, erreicht werden könnten (vgl. §§ 34 Nr. 2 c, 35, 36 Nr. 2 b, 37, 18 Nr. 2 b, 19 der Thüringer Schuldienstlaufbahnverordnung). Es sei auch nicht sachgerecht, die Leitung eines kleinen Referats im Ministerium, an einer Schule oder an einem Schulseminar der herausgehobenen Verantwortung eines Amtes eines Professors der Besoldungsgruppe W 3 gleichzusetzen. Die Ämter der Besoldungsgruppen A 15 und A 16 wiesen im Übrigen nicht zwangsläufig einen Leitungsbezug auf. Nicht nachvollziehbar sei zudem, dass die Besoldung der Richter ohne Leitungsfunktion in den Besoldungsgruppen R 1 und R 2 höher sei als die Besoldung nach Besoldungsgruppe W 3. Einen Vergleich mit den Gehältern in der Privatwirtschaft habe das Verwaltungsgericht ebenso unterlassen. Wie sich aus den Feststellungen im Vorlagebeschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 8. Dezember 2008 - 5 E 248/07 - ergebe, verdienten Berufsanfänger im juristischen Bereich nahezu das Doppelte. Weiter sei das Abstandsgebot verletzt, weil es der Besoldungsgeber unterlassen habe, mit der nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 - vorgenommenen Aufwertung der Besoldung nach BesGr W 2 die Besoldung nach BesGr W 3 entsprechend anzupassen. Der Besoldungsabstand zwischen beiden Besoldungsgruppen sei nahezu eingeebnet. Zum 1. Januar 2013 bzw. zum 1. August 2014 habe ein Abstand von 17,3 v. H. bestanden, seither belaufe er sich auf rund 6,5 v. H. Keine andere Beurteilung rechtfertige sich auf der Grundlage der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Mai 2015 (2 BvL 17/09 u. a. - BVerfGE 139, 64). Auch nach den dort entwickelten Maßstäben liege eine verfassungswidrige Unteralimentation vor. Wie sich aus den Statistischen Jahrbüchern des Freistaats Thüringen ergebe, sei eine deutliche Differenz zwischen der Besoldungsentwicklung einerseits und der Tariflohnentwicklung sowie der Entwicklung des Verbraucherpreisindex und des Nominallohnindex andererseits gegeben. In Thüringen seien die Tarifergebnisse - wenn überhaupt - unvollständig und zu Gunsten des Beklagten niedriger und zeitverzögert übernommen worden. Weiter habe der Besoldungsgeber bezogen auf den nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in den Blick zu nehmenden Zeitraum der letzten 15 Jahre ständig Einschnitte in der Beamtenbesoldung vollzogen. Im Hinblick auf die seit Jahren fehlende vollständige Angleichung an die im öffentlichen Dienst erzielten Tarifergebnisse, auf die ungleich stärkeren Einkommen in der Privatwirtschaft, auf die Entwicklung des Nominallohnindex, die gleichzeitig niedrige Zinslage in Deutschland, die immer stetig steigende Inflation sowie die steigenden Lebenshaltungskosten, die Immobilien- und Mietpreisexplosion und im Hinblick auf den steigenden Verbraucherindex sei die W 3-Besoldung in Thüringen unter Berücksichtigung der Verantwortung der Amtsinhaber, ihrer Beanspruchung, der zu durchlaufenden Ausbildung und dem Ansehen des Amtes nicht haltbar. Diese Annahme bestätigten die Daten des Thüringer Landesamtes für Statistik und des Bundesamtes für Statistik, aber auch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. November 2015 (Az. 2 BvL 19/09 u. a.) betreffend die Besoldung sächsischer Beamter nach BesGr A 10 und der Vorlagebeschluss des Verwaltungsgerichts Bremen vom 17. März 2016 (Az. 6 K 170/14) zur Verfassungswidrigkeit der C 3-Besoldung in den Jahren 2013 und 2014 in Bremen. Weiter sei bei einem Vergleich seiner W 3-Besoldung mit der W 3-Besoldung im Bund festzustellen, dass er rund 18 v. H. weniger Grundgehalt erhalte. Im Ländervergleich werde seine Besoldung nur von der W 3-Besoldung in Rheinland-Pfalz unterschritten. Seine Besoldung bleibe auch gegenüber der (vormaligen) C-Besoldung zurück, an der sich das W-Besoldungssystem aber zu orientieren habe. So bleibe die Besoldung nach BesGr W 3 hinter der C 4-Besoldung Stufe 15 um 33,3 v. H. und gegenüber der C 3-Besoldung Stufe 15 um 13,6 v. H. zurück. Zum 1. September 2015 sei die C 2-Besoldung Stufe 15 um monatlich 114,34 € höher gewesen, obwohl sie zuvor niedriger als seine Besoldung gewesen sei, zum 1. Oktober 2011 um monatlich 104,61 €, zum 1. April 2012 um monatlich 106,60 €, zum 1. Oktober 2013 um monatlich 109,21 € und zum 1. August 2014 um monatlich 112,21 €. Auch verstoße das durch die Gewährung von Zulagen leistungsbezogen ausgestaltete System der W-Besoldung gegen das Gebot des relativen Normbestandsschutzes. Mit jedem Eingriff des Dienstherrn in die Leistungszulagengewährung nach §§ 27 ThürBesG („können vergeben werden“, „können an den Anpassungen der Besoldung teilnehmen“) handele es sich um einen unmittelbaren Eingriff in Art. 33 Abs. 5 GG, „grds. auch jenseits der als Besoldungsuntermaß geschützten Gesamthöhe der Besoldung“, wie die Parallelverfahren auf Zahlung einer Leistungszulage zeigten. Aufgrund dieser ständigen Besoldungseingriffe in die nicht verstetigten Leistungszulagen habe das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 14. Februar 2012 (Az. 2 BvL 4/10) die Grundgehaltssätze der W 2-Besoldung in Hessen gerügt. Nichts anderes gelte für die W 3-Besoldung in Thüringen. Auf Aspekte der Haushaltskonsolidierung könne sich der Beklagte nicht berufen. Es fehle an einem schlüssigen haushaltspolitischen Gesamtkonzept. Schließlich habe der Besoldungsgesetzgeber auch die prozeduralen Anforderungen in Form von Begründungspflichten verfehlt. In den Gesetzesmaterialien (LTDrs 4/3829; LTDrs 5/2987; LTDrs 5/6283; LTDrs 5/7155) finde sich weder eine Begründung des Systemwechsels zur W-Besoldung noch eine Begründung zur Entwicklung der Besoldung. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Gera vom 26. März 2014 festzustellen, dass die ihm seit 2012 gezahlte Besoldung nach Besoldungsgruppe W 3 Thüringer Besoldungsordnung der Höhe nach nicht der Alimentationspflicht des Beklagten entspricht und er amtsangemessen höher zu besolden/alimentieren ist. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte (Besoldungsakte) Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung waren.