Urteil
1 K 1336/16 Ge
VG Gera 1. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Wenn gesetzlich die Verwendung von Formblättern für die Antragstellung vorgesehen ist, führt ein Verstoß gegen eine solche Verpflichtung grundsätzlich zur Unzulässigkeit bzw. Unwirksamkeit des Antrags.(Rn.22)
2. Dem Beihilfeberechtigten ist aus Fürsorgegesichtspunkten bei Versäumung der Frist des § 50 Abs. 9 Satz 1 ThürBhV im Einzelfall Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn die Voraussetzungen des § 32 ThürVwVfG hierfür vorliegen.(Rn.24)
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 1. Februar 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. November 2016 verpflichtet, der Klägerin Beihilfe in Höhe von 1.451,35 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wenn gesetzlich die Verwendung von Formblättern für die Antragstellung vorgesehen ist, führt ein Verstoß gegen eine solche Verpflichtung grundsätzlich zur Unzulässigkeit bzw. Unwirksamkeit des Antrags.(Rn.22) 2. Dem Beihilfeberechtigten ist aus Fürsorgegesichtspunkten bei Versäumung der Frist des § 50 Abs. 9 Satz 1 ThürBhV im Einzelfall Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn die Voraussetzungen des § 32 ThürVwVfG hierfür vorliegen.(Rn.24) Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 1. Februar 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. November 2016 verpflichtet, der Klägerin Beihilfe in Höhe von 1.451,35 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Entscheidung ergeht durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin, da ihr der Rechtsstreit mit Beschluss der Kammer vom 9. Januar 2018 gemäß § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zur Entscheidung übertragen worden ist. Die Klage ist zulässig und begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 1. Februar 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. November 2016 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Klägerin hat Anspruch auf Gewährung von Beihilfe im tenorierten Umfang. Der Anspruch auf Beihilfe richtet sich nach § 87 des Thüringer Beamtengesetzes - ThürBG -in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung. Denn für die Rechtsgrundlage des Verpflichtungsbegehrens der Klägerin ist mangels einer anderweitigen gesetzlichen Bestimmung die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen maßgeblich, für die Beihilfe verlangt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2005 - 2 C 35.04; Thüringer OVG, Urteile vom 23. Juli 2009 - 2 KO 117/05 - und vom 18. März 2010 - 2 KO 387/09 -; jeweils zitiert nach juris). Gemäß § 7 Abs. 3 Satz 2 ThürBhV gelten die Aufwendungen in dem Zeitpunkt als entstanden, in dem die sie begründende Leistung erbracht wird. Dies war hier im April bis Dezember 2014 der Fall, so dass auf die zu diesem Zeitpunkt geltende Gesetzeslage abzustellen ist. Nach § 87 Abs. 1 und 3 ThürBG erhalten Versorgungsempfänger Beihilfe grundsätzlich nur zu notwendigen, nachgewiesenen und der Höhe nach angemessenen Aufwendungen u. a. in Krankheitsfällen. Gemäß § 87 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 ThürBG beträgt der Bemessungssatz für beihilfeberechtigten Versorgungsempfänger 70 vom Hundert. Mit dieser Regelung ist der Rahmen für die Gewährung von Beihilfe vorgegeben. Nach § 87 Abs. 6 ThürBG sind die Einzelheiten der Beihilfegewährung durch Rechtsverordnung zu regeln. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 dieser in Bezug genommenen Rechtsverordnung, der ThürBhV, sind beihilfefähig nach den folgenden Vorschriften Aufwendungen, wenn 1. sie dem Grunde nach medizinisch notwendig sind, 2. sie der Höhe nach angemessen sind und 3. die Beihilfefähigkeit nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist. Gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 3 ThürBhV sind aus Anlass einer Krankheit beihilfefähig die Aufwendungen für zahnärztliche Leistungen sowie Leistungen nach Maßgabe der §§ 14 bis 17. Gemäß § 14 ThürBhV sind die bei einer zahnärztlichen Behandlung nach Abschnitt C Nr. 2150 bis 2320 und den Abschnitten F und K des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Zahnärzte entstandenen Aufwendungen für Material- und Laborkosten nach § 9 GOZ sowie die nach § 4 Abs. 3 GOZ gesondert zu berechnenden Praxiskosten zu 40 v. H. beihilfefähig (Satz 1). Dies gilt nicht bei den in § 17 Satz 1 genannten Indikationen (Satz 2).Gemäß § 50 Abs. 1 ThürBhV müssen Beihilfen vom Beihilfeberechtigten schriftlich beantragt werden (Satz 1). Im Bereich des Landes sind die von dem für das Beihilferecht zuständigen Ministerium herausgegebenen Formblätter zu verwenden; zulässig sind auch amtliche EDV-Ausdrucke (Satz 2). Nach § 50 Abs. 9 Satz 1 ThürBhV wird eine Beihilfe nur gewährt, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Entstehen der Aufwendungen oder der Ausstellung der Rechnung beantragt wird. Die Voraussetzungen der genannten Vorschriften liegen vor. Zwar hat die Klägerin die Jahresfrist des § 50 Abs. 9 Satz 1 ThürBhV nicht eingehalten, weil sie nicht bis zum Ablauf der Frist unter Verwendung von Formblättern Beihilfe beantragt hat (dazu im Folgenden unter I.)). Der Klägerin ist aber wegen der Versäumung der Antragsfrist des § 50 Abs. 9 Satz 1 ThürBhV Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (dazu im Folgenden unter II.)). Da zwischen den Beteiligten die weiteren Voraussetzungen für eine Beihilfegewährung nicht in Streit stehen, hat die Klägerin Anspruch auf Gewährung einer Beihilfe i. H. v. 70 v. H. des Betrages der Rechnung vom 5. Januar 2015 nach Maßgabe des § 14 ThürBhV (dazu im Folgenden unter III.)). I. Die Klägerin hat die Jahresfrist des § 50 Abs. 9 Satz 1 ThürBhV nicht eingehalten, weil sie nicht bis zum Ablauf der Frist unter Verwendung von Formblättern Beihilfe beantragt hat. Bei der hier in Streit stehenden Rechnung vom 5. Januar 2015 über Aufwendungen i. H. v. 2.777,02 Euro lief die Jahresfrist am Dienstag, dem 5. Januar 2016, ab. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Klägerin nicht bis zum 5. Januar 2016 unter Verwendung der gemäß § 50 Abs. 1 ThürBhV vorgeschriebenen Formblätter Beihilfe beantragt hat. Ein entsprechender formeller Antrag ging beim Beklagten erst am 14. Januar 2016 ein. Wenn gesetzlich die Verwendung von Formblättern für die Antragstellung vorgesehen ist, führt ein Verstoß gegen eine solche Verpflichtung grundsätzlich zur Unzulässigkeit bzw. Unwirksamkeit des Antrags (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Auflage, § 22 Rn. 55, § 64 Rn. 9; Knack/Henneke, VwVfG, 10. Auflage, § 22 Rn. 43, 47). Dies bedeutet, dass der von der Klägerin zuvor gestellte handschriftliche Antrag vom 2. Januar 2016 unabhängig von seinem Eingang beim Beklagten jedenfalls wegen der mangelnden Verwendung der Formblätter die Frist nicht wahren konnte. II. Der Klägerin ist aber wegen der Versäumung der Antragsfrist des § 50 Abs. 9 Satz 1 ThürBhV Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. 1. Das Gerichts ist der Auffassung, dass aus Fürsorgegesichtspunkten dem Beihilfeberechtigten bei Versäumung der Frist des § 50 Abs. 9 Satz 1 ThürBhV im Einzelfall Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden muss, wenn die Voraussetzungen des § 32 ThürVwVfG hierfür vorliegen: Bei einer Versäumung der Jahresfrist des bis zum Jahre 2012 geltenden § 17 Abs. 9 BhV nahmen die amtlichen Hinweise des Bundesinnenministeriums und die Rechtsprechung unter den Voraussetzungen des § 32 VwVfG die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 15. September 2010 - 14 ZB 10.1096 -; VG Lüneburg, Urteil vom 21. September 2005 - 1 A 80/03 -; Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 19. November 2001 - 11 A 5/00 -; VG Kassel, Urteil vom 19. Februar 2001 - 7 E 3363/00 -; jeweils zitiert nach juris). Bei § 50 Abs. 9 ThürBhV vergleichbaren Regelungen anderer Bundesländer bzw. des Bundes gehen einige Gerichte und die Literatur ebenfalls von der Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus (vgl. etwa VG München, Urteil vom 22. Juni 2017 - M 17 K 17.1542 -, juris zum wortgleichen § 48 Abs. 6 Satz 1 BayBhV; Verwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 21. Juli 2016 - 6 K 835/14 -, juris zu § 17 Abs. 3 Satz 1 BhV SL; VG Köln, Urteil vom 7. Juli 2016 - 1 K 5654/15 - juris zu § 54 BBhV; Schadewitz/Röhrig, Beihilfevorschriften, § 54 BBhV Rn. 8 und die Ziffern 54.1.1 ff der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur BBhV zu § 54 Abs. 1 BBhV). Andere Gerichte verneinen die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (vgl. etwa Hessischer VGH, Urteil vom 25. Juli 2012 - 1 A 2253/11 - juris zu § 17 Abs. 10 HBeihVO; VG Stuttgart, Urteil vom 21. August 2008 - 6 K 1360/08 -, juris und VG Sigmaringen, Urteil vom 14. März 2015 - 3 K 361/13 -, juris jeweils zu § 17 Abs. 10 BVO BW; Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 3. November 2014 - 11 A 929/13 -, juris zu § 5 Abs. 3 BhVO SH; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31. Mai 2007 - 1 A 4638/05 -, juris zu § 13 Abs. 3 BVO NW). Die Regelung einer bestimmten überschaubaren Frist für die Geltendmachung des Beihilfeantrags mit der Folge des Erlöschens des Beihilfeanspruchs mit Ablauf der Frist dient dazu, eine Klärung etwa noch bestehender Beihilfeansprüche herbeizuführen. Ferner bezweckt sie eine zügige Abwicklung der Beihilfeansprüche im Interesse einer ordnungsgemäßen und übersichtlichen Verwaltung öffentlicher Haushaltsmittel. Das Prinzip der Rechtsstaatlichkeit gebietet nicht, dass von der Rechtsordnung verliehene Ansprüche ohne zeitliche Schranken Bestand haben müssten. Ist die zeitliche Grenze so gezogen, dass nach der Lebenserfahrung den Berechtigten auch dann noch genügend Zeit zur Anspruchsverwirklichung zur Verfügung steht, wenn sie im Zeitpunkt der Entstehung des Anspruches oder später nur vorübergehend daran gehindert waren, so verletzt der Normgeber nicht seine Pflicht, die Durchsetzbarkeit des Anspruchs zu gewähren (VG Köln, Urteil vom 7. Juli 2016 - 1 K 5654/15 -, juris). Allerdings ist bei der Bemessung der Antragsfrist auch die Fürsorgepflicht des Dienstherrn zu beachten. Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit einer Antragsfrist können insoweit bestehen, wenn die Frist nicht allzu lang bemessen ist und im Einzelfall für den Betroffenen nicht die Möglichkeit besteht, bei fehlendem Verschulden von dem Fristversäumnis absehen zu können. Ausgehend davon ergibt sich nach dem Dafürhalten des Gerichts in Bezug auf die in § 50 Abs. 9 Satz 1 ThürBhV geregelte Antragsfrist angesichts ihrer Dauer von nur einem Jahr unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht die Notwendigkeit, dem Betroffenen im Einzelfall bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewähren zu müssen (vgl. auch VG Düsseldorf, Urteil vom 4. April 2008 - 13 K 3075/06 -, juris; VG Ansbach, Urteil vom 17. Oktober 2007 - AN 15 K 07.01968 -, juris; VG München, Urteil vom 22. Juni 2017 - M 17 K 17.1542 -, juris; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 7. Februar 1994 - 3 B 93.45 -, juris) 2. Im vorliegenden Einzelfall ist der Klägerin wegen der Versäumung der Jahresfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Gemäß § 32 Abs. 1 ThürVwVfG ist demjenigen, der ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (Satz 1). Das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen (Satz 2). Gemäß § 32 Abs. 2 ThürVwVfG ist der Antrag innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (Satz 1). Die Tatsachen zur Begründung des Antrages sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen (Satz 2). Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen (Satz 3). Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden (Satz 4). Die Voraussetzungen des § 32 ThürVwVfG sind erfüllt. a) Die Klägerin hat die gesetzliche Frist des § 50 Abs. 9 Satz 1 ThürBhV versäumt. b) Als Hindernis für die rechtzeitige Antragstellung hat die Klägerin die Unkenntnis der Notwendigkeit der Verwendung der Formblätter glaubhaft gemacht, worauf das Gericht später noch ausführlicher eingeht. Ein Hindernis stellte demgegenüber nicht eine Unkenntnis der einzuhaltenden Jahresfrist des § 50 Abs. 9 Satz 1 ThürBhV dar. Diese Jahresfrist war der Klägerin nämlich bekannt. Innerhalb dieser Frist hatte sie auch einen handschriftlichen Antrag auf Beihilfe für die hier in Streit stehende Rechnung vom 5. Januar 2015 gestellt. Dies steht zur Überzeugung des Gerichts als Ergebnis der Beweisaufnahme fest. Der Zeuge A..., der die Klägerin bei dem Antrag auf Beihilfe unterstützt hat, hat hierzu detaillierte, ausführliche und in sich stimmige Angaben gemacht, aus denen sich ergibt, dass zumindest ihm die Jahresfrist bekannt war, er bei der Absendung des handschriftlichen Antrags auf Beihilfe vom 2. Januar 2016 besonders auf die Einhaltung dieser Frist geachtet hat, den entsprechenden Brief bereits am 2. Januar 2016 vor der letzten Leerung des Postbriefkastens in diesen eingeworfen und von der Beihilfestelle telefonisch die Auskunft erhalten hat, dass der Antrag vom 2. Januar 2016 am 4. Januar 2016 und damit innerhalb der Jahresfrist bei der Beihilfestelle eingegangen ist. Der Zeuge A... hat ausgesagt: „Ich wusste, dass es bei der Beantragung von Beihilfe irgendwie eine Jahresfrist gibt. Ich habe auch noch bei der Beihilfestelle telefonisch nachgefragt. Dort wurde mir von einer 365-Tagefrist berichtet. Wir haben daher besonderes Augenmerk auf die Pünktlichkeit des handschriftlichen Antrags gelegt. Den Antrag hat ... selbst gefertigt. Das Blatt war mit ca. 2 Zeilen fast voll geschrieben, weil ... sehr groß schreibt. Ich habe noch überlegt, ob ich den Antrag nochmal abschreibe. Weil er aber gut leserlich war, habe ich es sein lassen. Auf dem Antrag befanden sich, soweit ich mich erinnere, der Vorname und Name von ..., die Adresse, ihr Geburtsdatum, ihre Personalnummer und natürlich, dass ein Antrag gestellt wird. Ich glaube, dass für Rückfragen auch eine Telefonnummer angegeben war. Die Rechnung war dem Antrag beigefügt. Für mich war alles soweit o.k. Der Brief war auch ausreichend frankiert. ... kam am 02.01.2016 zu uns nach J... und brachte den handschriftlichen Antrag vom 02.01. und die Rechnung mit. Ich habe mir beides angesehen, es „eingetütet“ und frankiert. Ich habe den Brief auch in einen Postbriefkasten in J... geworfen. Ich kann nicht mehr sagen, um welche Zeit dies war. Ich weiß aber noch sicher, dass es mindestens eine halbe Stunde vor der auf dem Briefkasten notierten Abholzeit war. Wir haben in J... eine Vielzahl an Briefkästen, so dass ich den Brief ansonsten in einen anderen Briefkasten geworfen hätte. Ich kann mich nicht mehr erinnern, welcher Wochentag der 02.01.2016 war. Ich weiß aber noch, dass ich frei hatte, was selten vorkommt. (…) Für mich war der Antrag vom 02.01.2016 eine „runde Sache“. Ich war stolz, dass ich ... zur Aufnahme der Personalnummer auf dem Antrag ermahnt hatte. Es stand darauf, dass ein Antrag gestellt wird, die Rechnung war im Original beigefügt. Aus meiner Sicht war an dem Antrag nichts auszusetzen. (…) Nachdem der ablehnende Beihilfebescheid ergangen war, habe ich bei der Beihilfestelle angerufen und mit einer Frau M... gesprochen. Diese sagte mir, dass der handschriftliche Antrag am 04.01.2016 bei der Beihilfestelle eingegangen ist. Der Antrag befand sich zu diesem Zeitpunkt in der Beihilfeakte mit dem Vermerk, dass er am 04.01.2016 eingegangen ist. Ich weiß noch, dass ich das verbucht habe mit, dann war ja der Antrag fristgerecht‘.“ Der Zeuge hat auf das Gericht einen absolut glaubwürdigen Eindruck gemacht. Am Wahrheitsgehalt seiner Aussagen hat das Gericht nicht den geringsten Zweifel. Seine Aussagen sind einerseits sehr detailhaft, andererseits aber auch dadurch gekennzeichnet, dass er etwaige Unsicherheiten in seinem Vermögen, sich an das eine oder andere Detail erinnern zu können, ohne weiteres eingeräumt hat. Gerade dies spricht dafür, dass die Aussagen des Zeugen den tatsächlichen Geschehensablauf widerspiegeln. c) Die Klägerin hat innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses den Beihilfeantrag für die hier streitige Rechnung vom 5. Januar 2015 gestellt. Der Beklagte hat die Klägerin mit Schreiben vom 11. Januar 2016 auf das Formerfordernis hingewiesen. Die Klägerin hat daraufhin mit am 14. Januar 2016 beim Beklagten eingegangenen Formularantrag die Gewährung von Beihilfe beantragt. Der Klägerin ist deshalb auch ohne ausdrücklichen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (vgl. § 32 Abs. 2 Satz 4 ThürVwVfG). d) Die Unkenntnis der Notwendigkeit der Verwendung der Formblätter war auch unverschuldet: Verschulden i. d. S liegt dann vor, wenn der Betroffene die gebotene und nach den Umständen zumutbare Sorgfalt nicht eingehalten hat. Hierbei ist auf die konkreten Umstände des Einzelfalls einschließlich höchstpersönlicher Umstände des Betroffenen abzustellen. Die Beweispflicht für fehlendes Verschulden trifft die Klägerin (vgl. VG Gera, Urteil vom 19. März 2014 - 1 K 1144/12 Ge -; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Auflage, § 32 Rn. 20 ff). aa) Zunächst ist festzustellen, dass hier auf das Verschulden der Klägerin und nicht eines Vertreters (vgl. § 32 Abs. 1 Satz 2 ThürVwVfG) abzustellen ist. Insbesondere war der vor Gericht als Zeuge vernommene Lebensgefährte der Tochter der Klägerin, ... A..., nicht Vertreter der Klägerin. Der Zeuge ist nicht gesetzlicher Vertreter der Klägerin. Er wurde von ihr auch nicht in sonstiger Weise besonders förmlich bevollmächtigt. Der Zeuge hat hierzu vor Gericht ausdrücklich ausgeführt: „Ich hatte keine besondere Vollmacht. Wir, d. h. die Tochter der Klägerin und ich, haben aber insbesondere die finanziellen Angelegenheiten der Klägerin mit begleitet.“ Dass dem Beklagten keine Vollmacht vorlag bzw. der Zeuge A... nicht als Bevollmächtigter i. S. v. § 14 ThürVwVfG aufgetreten ist, zeigt auch die Tatsache, dass sowohl der Beihilfebescheid vom 1. Februar 2016 als auch der Widerspruchsbescheid vom 4. November 2016 persönlich an die Klägerin adressiert waren. bb) Die Klägerin trifft an der Unkenntnis der Notwendigkeit der Verwendung der Formblätter für die Beihilfebeantragung kein Verschulden. Zur Überzeugung des Gerichts steht aufgrund der Einlassung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung und aufgrund der Beweisaufnahme fest, dass die Klägerin aufgrund ihrer Erkrankung nicht mehr von der Notwendigkeit der Verwendung der Formblätter wusste: Bereits in ihrer Widerspruchsbegründung (Schreiben vom 17. März 2016, Blätter 17 ff der Beiakte 1) hat die Klägerin ausgeführt, dass sie unter einer chronischen neurologischen Erkrankung leide, die unter anderem mit Gedächtnisstörungen und der Unfähigkeit, sich um ihre finanziellen Angelegenheiten selbständig zu sorgen, einhergehe. Letzteres sei daher inzwischen von ihrem Schwiegersohn übernommen worden. Wenngleich sie vielleicht einmal gewusst habe, dass das Formblatt wichtig sei, seien sie und ihr Schwiegersohn sich dessen bei der Antragstellung im vorliegenden Fall nicht bewusst gewesen. Diesen Vortrag hat die Klägerin in der Klagebegründung (Schreiben vom 28. Februar 2017, Blatt 37 der Gerichtsakte) dahingehend vertieft, dass die Unkenntnis bezüglich der zwingenden Verwendung des Formblattes für den Antrag ihrer chronischen neurologischen Erkrankung, insbesondere dem damit einhergehenden Gedächtnisverlust, geschuldet sei. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung - vom Gericht zu ihrer Erkrankung befragt - mitgeteilt, dass im Uniklinikum festgestellt worden sei, dass „ihr Gehirn immer weniger werde“ und sie immer schlechter laufen könne. Inzwischen habe sie alle finanziellen Angelegenheiten in die Hände ihrer Tochter und des Zeugen gegeben. Der Zeuge A... hat ausgesagt: „... ist ca. 1/2 Jahr vorher neurologisch erkrankt und deshalb aus dem Lehrerdienst ausgeschieden (…) ... war immer äußerst zuverlässig. Durch ihre Erkrankung hat sich ein gewisser Gedächtnisverlust eingestellt, so dass man sich nicht mehr auf sie verlassen kann.“ Weiter hat der Zeuge zu den Angaben der Klägerin erläutert, dass die Erkrankung nicht eindeutig zu diagnostizieren sei, aber in Richtung Parkinson gehe. Aus den Angaben der Klägerin und des Zeugen, die in sich stimmig und schlüssig sind, folgt, dass bei der Klägerin bereits vor Ablauf der hier einzuhaltenden Frist (5. Januar 2016) eine fortschreitende neurologische Erkrankung vorlag, die mit Gedächtnisstörungen und der Unfähigkeit, sich um ihre finanziellen Angelegenheiten selbständig zu sorgen, einhergeht und dass der Klägerin deshalb die Notwendigkeit der Verwendung der Formblätter für den Antrag auf Beihilfe nicht bewusst war. cc) Zwar kann (Rechts)Unkenntnis eine Fristversäumnis grundsätzlich nicht entschuldigen. Vielmehr muss der Betroffene bei ihm nicht geläufigen juristischen Problemen grundsätzlich in geeigneter Weise Rat einholen (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Auflage, § 32 Rn. 30 ff m. w. N.; vgl. auch VG München, Urteil vom 22. Juni 2017 - M 17 K 17.1542 -, juris). Nach der Überzeugung des Gerichts hat die Klägerin aber auch insoweit die gebotene und nach den Umständen zumutbare Sorgfalt eingehalten. Sie hat nämlich in Bezug auf den hier in Streit stehenden Beihilfeantrag den Zeugen A... um Hilfe gebeten, der seinerseits die gebotene und nach den Umständen zumutbare Sorgfalt hat walten lassen: Dem Zeugen A... war die Notwendigkeit der Verwendung eines Formblattes für den Beihilfeantrag nicht bekannt. Der Zeuge A... hat hierzu auf Befragen des Gerichts ausgesagt: „Der Antrag von 02.01.2016 bzw. der Antrag für die hier in Streit stehende Zahnarztrechnung war für mich der erste Beihilfeantrag, an dem ich mitgewirkt habe. (…) Ich kann mich nicht daran erinnern, dass mir ... vor Ablauf der Jahresfrist im Januar 2016 von der Notwendigkeit der Verwendung eines Formblattes für den Antrag auf Beihilfe berichtet hat, oder ich anderweitig davon Kenntnis hatte.“ Weil es für ihn der erste Beihilfeantrag war, war es geboten, dass sich der Zeuge A... kundig macht, was bei Beihilfeanträgen zu beachten ist. Dies hat der Zeuge auch getan, indem er im Internet recherchiert und bei der Beihilfestelle nachgefragt hat. Dies ist durch die Aussage des Zeugen geklärt. Der Zeuge hat hierzu mitgeteilt: „Ich wusste, dass es bei der Beantragung von Beihilfe irgendwie eine Jahresfrist gibt. Ich habe auch noch bei der Beihilfestelle telefonisch nachgefragt. Dort wurde mir von einer 365-Tagefrist berichtet. (…) Aus dem Internet hatte ich mich dahingehend informiert, dass für die Beantragung von Beihilfe eine Jahresfrist läuft. Deswegen habe ich auch bei der Beihilfestelle nachgefragt, ob denn die Frist wirklich so wichtig sei. Von der Beihilfestelle wurde mir bestätigt, dass die Einhaltung der Frist in der Tat wichtig sei. Deswegen habe ich auch genau darauf geachtet, dass wir den Brief pünktlich wegsenden. Ich kann Ihnen nicht mehr sagen, mit wem ich bei der Beihilfestelle gesprochen habe. Jedenfalls haben wir nur über das Fristerfordernis geredet.“ Indem der Zeuge A... über eine Internetrecherche und ein Telefonat mit der Beihilfestelle Informationen zu den Voraussetzungen für den Beihilfeantrag eingeholt hat, hat er die gebotene Sorgfalt eingehalten. Hierbei ist zu beachten, dass der Zeuge, der von Beruf Arzt ist, davon ausgehen konnte, dass er auch ohne weitere Beratung grundsätzlich in der Lage ist, einen Antrag stellen zu können. Es musste sich ihm nicht aufdrängen, dass hierfür über das Fristerfordernis hinaus auch noch ein besonderes Formerfordernis besteht. Er musste vor dem Antrag auf Beihilfe auch keinen Rat, etwa eines Rechtsanwalts, einholen. Es ging nämlich nur um eine für eine Beamtin routinemäßige Antragstellung, von der der Zeuge nicht vermuten musste, dass sie sich besonders kompliziert gestaltet. III. Da zwischen den Beteiligten die weiteren Voraussetzungen für eine Beihilfegewährung nicht in Streit stehen, hat die Klägerin Anspruch auf Gewährung einer Beihilfe i. H. v. 70 v. H. des Betrages der Rechnung vom 5. Januar 2015 nach Maßgabe des § 14 ThürBhV. Dies bedeutet, dass das Zahnarzthonorar i. H. v. 1.604,24 Euro in voller Höhe und die Material- und Laborkosten i. H. v. 40 v. H., d. h. 469,11 Euro ((49,80 Euro + 1.122,98 Euro) x 40 v. H.) beihilfefähig sind. Von den sich damit insgesamt ergebenden beihilfefähigen Aufwendungen i. H. v. 2.073,35 Euro (1.604,24 Euro + 469,11 Euro) hat die Klägerin ausgehend von ihrem Beihilfebemessungssatz i. H. v. 70 v. H. einen Anspruch auf Zahlung von 1.451,35 Euro Beihilfe. IV. Der Zinsanspruch findet seine Rechtsgrundlage in einer entsprechenden Anwendung der §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Vollstreckungsabwendungsbefugnis folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der ZPO. Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Beihilfe. Die im Jahre 1957 geborene Klägerin ist als Versorgungsempfängerin dem Beklagten gegenüber beihilfeberechtigt. Ausweislich der vom Beklagten vorgelegten Beihilfeakte übersandte die Beihilfestelle der Klägerin mit Schreiben vom 11. Januar 2016 eingereichte „Belege“ zurück, fügte ein Beihilfeformular bei und wies darauf hin, dass Beihilfe unter Verwendung des Formblattes zu beantragen sei und erst dann eine Bearbeitung erfolgen könne. Das Schreiben vom 11. Januar 2016 enthält als „Betreff“ „Rückgabe von eingereichten Rechnungsbelegen ohne Antrag auf Beihilfe“ und als „Anlagen“ „1 Antrag auf Beihilfe allgemein“ sowie „4 Belege“. Wann die „Rechnungsbelege“ bei dem Beklagten eingegangen sind, ist der Verwaltungsakte nicht zu entnehmen. Daraufhin beantragte die Klägerin unter Verwendung des Beihilfeformblattes unter dem 12. Januar 2016 die Gewährung von Beihilfe für die Rechnung vom 5. Januar 2015 über Aufwendungen für eine zahnärztliche Behandlung i. H. v. 2.777,02 Euro. Der Antrag ging bei dem Beklagten am 14. Januar 2016 ein. Wegen des genauen Inhalts der Rechnung wird auf die Blätter 69 bis 71 der Gerichtsakte Bezug genommen. Mit Bescheid vom 1. Februar 2016, wegen dessen genauen Inhalts auf Blatt 13 der Beiakte 1 Bezug genommen wird, lehnte der Beklagte die Gewährung von Beihilfe wegen Überschreitung der Antragsfrist ab. Die Klägerin legte gegen den Bescheid Widerspruch ein, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 4. November 2016 zurück wies. Wegen des genauen Inhalts des Widerspruchsbescheides, der der Klägerin am 21. November 2016 zugestellt wurde, wird auf die Blätter 22 bis 26 der Beiakte 1 Bezug genommen. Die Klägerin hat am 19. Dezember 2016 Klage erhoben. Die Klägerin, wegen deren Vorbringens auf den Schriftsatz vom 28. Februar 2017 (Blätter 32 bis 38 der Gerichtsakte) Bezug genommen wird, beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 1. Februar 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. November 2016 zu verurteilen, an die Klägerin Aufwendungen im Rahmen der Beihilfe in Höhe von 1.451,35 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen des Vortrags des Beklagten wird auf den Schriftsatz vom 25. April 2017 (Blätter 45 bis 49 der Gerichtsakte) Bezug genommen. Der Rechtsstreit ist mit Beschluss der Kammer vom 9. Januar 2018 auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen worden. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung von … A… als Zeugen. Wegen des Inhalts der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 9. Februar 2018 und wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenvorgänge des Beklagten (1 Heftung), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.