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Urteil

2 KO 387/09

Thüringer Oberverwaltungsgericht 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGTH:2010:0318.2KO387.09.0A
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Leitsätze
Die Minderung der Beihilfeansprüche der Thüringer Beamten in Höhe der sog. Praxisgebühr verstößt weder gegen die Alimentations- oder Fürsorgepflicht des Dienstherrn (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 30. April 2009 - 2 C 127.07 -) noch gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz.(Rn.24) (Rn.31)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 14. Dezember 2005 - 4 K 5528/04 We - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten des Beklagten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Minderung der Beihilfeansprüche der Thüringer Beamten in Höhe der sog. Praxisgebühr verstößt weder gegen die Alimentations- oder Fürsorgepflicht des Dienstherrn (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 30. April 2009 - 2 C 127.07 -) noch gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz.(Rn.24) (Rn.31) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 14. Dezember 2005 - 4 K 5528/04 We - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten des Beklagten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Senat kann mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die Berufung bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die Klage sowohl mit dem Zahlungs- als auch mit dem Unterlassungsbegehren jedenfalls als unbegründet abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten einer ärztlichen Behandlung ohne Minderung um die sogenannte Praxisgebühr. Der Einbehalt dieses Betrages findet eine ausreichende Rechtsgrundlage. Für das beihilferechtliche Verpflichtungsbegehren des Klägers ist mangels einer anderweitigen gesetzlichen Bestimmung die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen maßgeblich, für die Beihilfe verlangt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2005 - 2 C 35.04 - BVerwGE 125, 121 m. w. N.), hier also die Rechtslage zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung der ärztlichen Leistung im Januar 2004. Danach richtet sich der Beihilfeanspruch für die Erstattung von ärztlichen Leistungen und dessen - hier allein maßgebliche - Minderung nach § 87 ThürBG in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. September 1999 (GVBl S. 525), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (GVBl S. 257) in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 2 der Beihilfevorschriften (BhV) des Bundes in der Fassung vom 1. November 2001 (GMBl S. 919/ThürStAnz S. 2644), zuletzt geändert durch den zum 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Art. 1 der 28. Änderungsvorschrift vom 30. Januar 2004 (GMBl S. 379/ThürStAnz S. 703). Nach dieser Bestimmung mindert sich die Beihilfe um einen Betrag von 10,00 € je Kalendervierteljahr je Beihilfeberechtigten und je berücksichtigungsfähigen Angehörigen für jede erste Inanspruchnahme von ambulanten ärztlichen, zahnärztlichen oder psychotherapeutischen Leistungen, sofern kein Fall von § 12 Abs. 1 Satz 3 BhV gegeben ist. Diese Vorschrift, deren sachliche Voraussetzungen hier unstreitig vorliegen, begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Bestimmung ist auch weiterhin zu beachten. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht die auf Verwaltungsvorschriften beruhende Beihilfegewährung für rechtswidrig erklärt (vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Juni 2004 - 2 C 50.02 - BVerwGE 121, 103 und vom 28. Mai 2008 - 2 C 24.07 - NVwZ 2008, 1378). Jedoch hat das Gericht die Praxis der Gewährung von Beihilfe auf Grundlage von Verwaltungsvorschriften für einen Übergangszeitraum hingenommen. Dies muss jedenfalls für Beihilfeansprüche gelten, die - wie hier - noch vor der Grundsatzentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts begründet wurden (vgl. im Übrigen zur nunmehr geltenden Rechtslage in Thüringen: §§ 87 und 129 Abs. 4 ThürBG vom 20. März 2009 [GVBl. S. 238]). Die Vorschrift verstößt im Übrigen inhaltlich nicht gegen die Alimentations- und Fürsorgepflichten des Dienstherrn. Der Senat schließt sich insoweit umfassend den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 30. April 2009 - 2 C 127.07 - (NVwZ 2009, 1037) an, das insoweit ausführt: "Wie der Senat mehrfach entschieden hat, verlangen die hergebrachten Grundsätze im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG weder, dass Aufwendungen der Beamten in Krankheitsfällen durch ergänzende Beihilfen vollständig gedeckt werden, noch, dass die von der Beihilfe nicht erfassten Kosten in vollem Umfang versicherbar sind (vgl. zuletzt Urteil vom 26. Juni 2008 a. a. O. Rn. 13 ff. m. w. N.). Ein darauf gerichtetes Vertrauen genießt keinen verfassungsrechtlichen Schutz. a) Der Alimentationsgrundsatz verpflichtet den Dienstherrn, Beamten und ihren Familien Mittel für einen Lebensunterhalt zur Verfügung zu stellen, der nach dem Dienstrang, der mit dem Amt verbundenen Verantwortung und der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit angemessen ist. Die Beamten müssen über ein Nettoeinkommen verfügen, das ihre rechtliche und wirtschaftliche Unabhängigkeit gewährleistet und über die Befriedigung der Grundbedürfnisse hinaus einen dem Amt angemessenen Lebenszuschnitt ermöglicht (BVerfG, Urteile vom 27. September 2005 - 2 BvR 1387/02 - BVerfGE 114, 258 und vom 6. März 2007 - 2 BvR 556/04 - BVerfGE 117, 330 ; stRspr). Die Pflicht zur Gewährung eines amtsangemessenen Lebensunterhalts erstreckt sich auch auf besondere Belastungssituationen wie Krankheit oder Pflegebedürftigkeit, die mit der Regelalimentation finanziell nicht zu bewältigen sind. Allerdings genießt das gegenwärtige "Mischsystem" von Alimentation und ergänzender, anlassbezogener Beihilfe keinen verfassungsrechtlichen Bestandsschutz. Der einfache Gesetzgeber unterliegt hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung der Beihilfe daher keinen Bindungen durch das Alimentationsprinzip. Stellen Absenkungen des Beihilfestandards im Zusammenwirken mit anderen Besoldungseinschnitten die Amtsangemessenheit der Alimentation in Frage, so ist verfassungsrechtlich nicht die Anpassung der Beihilfen, sondern eine entsprechende Korrektur der Besoldungsgesetze geboten, die das Alimentationsprinzip konkretisieren. Die Kürzungsregelung des § 12 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 BhV wäre daher auch dann nicht unwirksam oder unanwendbar, wenn die Alimentation unter das verfassungsrechtlich gebotene Niveau sinken sollte. In diesem Fall muss der Gesetzgeber entscheiden, auf welche Weise er sicherstellt, dass das jährliche Nettoeinkommen der Beamten dem Alimentationsprinzip entspricht. Er kann sowohl die Dienstbezüge erhöhen als auch Besoldungseinschnitte rückgängig machen (Urteil vom 20. März 2008 - BVerwG 2 C 49.07 - BVerwGE 131, 20 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 94 m. w. N.). Demzufolge stellen sich die vom Berufungsgericht aufgeworfenen Fragen zu den Auswirkungen der streitigen Kürzungsregelung im Gesamtgefüge von Eigenvorsorge, Beihilfe und verfügbarer Alimentation nicht. b) § 12 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 BhV verstößt auch nicht gegen das verfassungsrechtliche Fürsorgeprinzip. Dieser hergebrachte Grundsatz im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG fordert, dass der Dienstherr den amtsangemessenen Lebensunterhalt der Beamten und ihrer Familien auch in besonderen Belastungssituationen wie Krankheit oder Pflegebedürftigkeit sicherstellt. Er muss dafür Sorge tragen, dass Beamte in diesen Lebenslagen nicht mit erheblichen finanziellen Aufwendungen belastet bleiben, die sie nicht mehr in zumutbarer Weise aus ihrer Alimentation bestreiten können (stRspr, vgl. u.a. BVerfG, Beschluss vom 7. November 2002 - 2 BvR 1053/98 - BVerfGE 106, 225 ; Kammerbeschluss vom 2. Oktober 2007 - 2 BvR 1715/03 - DVBl 2007, 1493 ; BVerwG, Urteile vom 20. März 2008 a. a. O. Rn. 20 und vom 26. Juni 2008 a. a. O. Rn. 16 ff. jeweils m. w. N.). Dies ist ebenfalls auf der Grundlage des gegenwärtig praktizierten "Mischsystems" zu beurteilen. Die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht verlangt allerdings weder, dass Aufwendungen der Beamten in Krankheitsfällen durch Leistungen einer beihilfekonformen Krankenversicherung und ergänzende Beihilfen vollständig gedeckt werden, noch, dass die von der Beihilfe nicht erfassten Kosten in vollem Umfang versicherbar sind (stRspr, vgl. zuletzt Urteil vom 26. Juni 2008 a. a. O. Rn. 13 f. m. w. N.). Der Dienstherr ist durch die Fürsorgepflicht in seinem von Art. 33 Abs. 5 GG erfassten Kernbereich daher grundsätzlich nicht gehindert, im Rahmen der nach medizinischer Einschätzung behandlungsbedürftigen Leiden Unterschiede zu machen und die Erstattung von Behandlungskosten aus triftigen Gründen zu beschränken oder auszuschließen. Er muss zwar eine medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung im Krankheitsfall gewährleisten. Das bedeutet jedoch nicht, dass er die Aufwendungen eines medizinisch notwendigen Arzneimittels in jedem Fall in voller Höhe erstatten muss. Die pauschale Kürzung der Beihilfe nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 BhV kann unter der Geltung des gegenwärtig praktizierten "Mischsystems" zwar dazu führen, dass in Einzelfällen die finanziellen Möglichkeiten des Beamten überfordert werden. Solche Folgen können etwa bei chronischen Erkrankungen oder bei kinderreichen Beamtenfamilien auftreten. Für derartige Fallgestaltungen muss der Dienstherr normative Vorkehrungen treffen, damit dem Beamten nicht erhebliche Aufwendungen verbleiben, die im Hinblick auf die Höhe der Alimentation nicht mehr zumutbar sind. Das ist jedoch mit der Härtefallregelung des § 12 Abs. 2 BhV geschehen. Gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 BhV sind Beträge nach Abs. 1, mithin auch der hier streitige Eigenbehalt nach Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, innerhalb eines Kalenderjahres auf Antrag nicht mehr abzuziehen, soweit sie für den Beihilfeberechtigten und seine berücksichtigungsfähigen Angehörigen zusammen mit anderen Beihilfekürzungen und -einschränkungen die Belastungsgrenze überschreiten. Diese Grenze beträgt grundsätzlich 2 % der bereinigten Dienst- oder Versorgungsbezüge (§ 12 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a i. V. m. § 9 Abs. 7 Satz 5 BhV) und im Falle chronischer Erkrankungen 1 %. Diese Belastungsgrenzen sind zumutbar (Urteil vom 26. Juni 2008 a. a. O. Rn. 22)." Die Kürzungsvorschrift verstößt auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Der Vortrag des Klägers, die ungleichen Gruppen der beihilfeberechtigten Beamten und der gesetzlich Krankenversicherten würden unsachlich gleichbehandelt, geht bereits im Ansatz fehl. Die angegriffene Vorschrift, die über § 87 ThürBG a. F. hier zur Anwendung kommt, erfasst gar nicht beide Gruppen, sondern enthält nur eine Bestimmung des für Landesbeamte geltenden Beihilferechts. Der Anwendungsbereich der Norm bleibt auf diesen Personenkreis beschränkt. Die betroffenen Beamten werden nicht in das System sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften des Bundesrechts oder in sonstiger Weise unmittelbar in die Gruppe der gesetzlich Krankenversicherten einbezogen. Regelungen für diese Gruppe wären überdies seinem Kompetenzbereich entzogen. Der Gesetzgeber beabsichtigte lediglich mit dem Erlass der Kürzungsvorschrift die wirkungsgleiche Übertragung der Be- und Entlastungen durch das GKV-Modernisierungsgesetz auf die Beihilfe (vgl. Entschließung des Bundestages zum GKV-Modernisierungsgesetz, Bundestags-Drucksache 15/1584 S. 10). Die Zulässigkeit dieser Maßnahme bemisst sich dann aber nicht an den Maßstäben des Gleichheitssatzes, sondern an den verfassungsrechtlichen Prinzipien des Beamtenrechts. Diese sind, wie ausgeführt, nicht verletzt. Selbst wenn man im Hinblick auf die genannte gesetzgeberische Intention allein in der Übernahme wirkungsgleicher Maßnahmen den Grundsatz der Gleichbehandlung berührt sieht, liegt ein Verstoß jedenfalls nicht vor. Der allgemeine Gleichheitssatz ist verletzt, wenn die gleiche oder ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen, und mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist, wenn also bezogen auf den jeweils in Rede stehenden Sachbereich und seine Eigenart ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die Regelung fehlt. Grundsätzlich obliegt es dem Gesetzgeber, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft. Ob die Auswahl sachgerecht ist, lässt sich nicht abstrakt und allgemein feststellen, sondern nur in Bezug auf die Eigenart des zu regelnden Sachverhalts. Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen ergeben sich unterschiedliche Grenzen, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an das Verhältnismäßigkeitserfordernis reichen. Der normative Gehalt der Gleichheitsbindung erfährt daher seine Konkretisierung jeweils im Hinblick auf die Eigenart des zu regelnden Sachbereichs. Auch bei der Regelung des Beihilferechts besteht eine weitgehende Gestaltungsfreiheit des Normgebers. Der Gleichheitssatz ist nicht schon dann verletzt, wenn der Gesetzgeber nicht die gerechteste, zweckmäßigste oder vernünftigste Lösung gewählt hat. Die Gerichte können nur die Überschreitung äußerster Grenzen beanstanden, jenseits derer sich gesetzliche Vorschriften bei der Abgrenzung von Lebenssachverhalten als evident sachwidrig erweisen, sofern nicht von der Verfassung selbst getroffene Wertentscheidungen entgegenstehen. Nichts anderes gilt für die Gestaltungsfreiheit der Verwaltung beim Erlass von Beihilfevorschriften, solange diese Regelungsform noch übergangsweise hinzunehmen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2005 - 2 C 35.04 - BVerwGE 125, 21 mit Nachweis der Rechtsprechung des BVerfG). Diesen Anforderungen genügt die streitige Bestimmung des § 12 Abs. 1 Satz 2 BhV. Mit der zum 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Zuzahlungsregelung für gesetzlich Krankenversicherte nach § 28 Abs. 4 SGB V sollte die Eigenverantwortung der Versicherten gestärkt und ein Beitrag zur Konsolidierung der Finanzen der gesetzlichen Krankenversicherung geleistet werden (vgl. Bundestags-Drucksache 15/1525, S. 83 zu Nummer 15 Buchstabe b). Dass die - von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung befreiten - Beamten (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V) zu einem „möglichst wirkungsgleichen“ Beitrag (vgl. die Entschließung des Bundestages zum GKV-Modernisierungsgesetz, a. a. O.) zur Haushaltskonsolidierung herangezogen werden, ist dabei nicht sachwidrig. Zwar kann die „Praxisgebühr“ im Beihilferecht wegen der Systemunterschiede nicht in der gleichen Weise einen Beitrag zur Eigenverantwortung leisten. So kann der in der gesetzlichen Krankenversicherung mit der „Praxisgebühr“ beabsichtigte Lenkungseffekt - so genannte Lotsenfunktion der Hausärzte (vgl. § 73 b SGB V) - im Beihilferecht wegen des Abzuges der „Praxisgebühr“ erst im späteren Erstattungsverfahren und wegen der grundsätzlich freien Arztwahl im Rahmen von Beihilfe und Privatversicherung nicht in gleicher Weise greifen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass mit § 12 Abs. 1 Satz 2 BhV ein wirkungsgleicher Konsolidierungsbeitrag geregelt wird. Die Beamten sollen ebenso wie die gesetzlich Versicherten zu einem pauschalen Selbstbehalt herangezogen werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. März 2007 - 4 B 31.05 - Juris). Diese beihilferechtliche Minderungsregelung ist dabei auch nicht systemwidrig. Die Fürsorgepflicht verlangt - wie aufgezeigt - gerade nicht, dass durch die Beihilfe und die vom Beamten vorgehaltene privatrechtliche Versicherungsvorsorge die Aufwendungen in Krankheitsfällen vollständig abgedeckt werden. Der Dienstherr ist deshalb frei in seiner Entscheidung, in das Beihilferecht auch nicht systemkonforme Regelungen aus anderen Regelungsbereichen zu übernehmen, solange er hierbei die oben dargestellte Grenze der noch amtsangemessenen Lebensführung beachtet (vgl. im Ergebnis auch: OVG Lüneburg, Beschluss vom 19. August 2009 - 5 LA 208/07 - Juris; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. März 2009 - 4 B 38.08 - Juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23. September 2005 - 10 A 10534/05.OVG - IÖD 2006, 27; Bayerischer VGH, Beschluss vom 12. Oktober 2005 - 14 ZB 05.1819 - Juris; VG Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 13. März 2006 - 3 K 954/05.NW - Juris). Die Kostenentscheidung des ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO in entsprechender Anwendung. Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO). Beschluss Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 10,00 € festgesetzt (§ 63 Abs. 2 GKG i. V. m. §§ 47, 52 Abs. 3 GKG). Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der im Rahmen der Beihilfegewährung vom Beklagten einbehaltenen so genannten Praxisgebühr. Der … geborene Kläger war nach seiner Versetzung aus dem Bundesdienst seit 1992 Thüringer Landesbeamter. 1996 wurde er in den Ruhestand versetzt. Mit Antrag vom 8. Februar 2004 beantragte der Kläger Beihilfe für eine ärztliche Behandlung, die der behandelnde Arzt mit Schreiben vom 16. Januar 2004 in Höhe von 96,79 € in Rechnung gestellt hatte. Hiervon erstattete der Beklagte mit Bescheid vom 17. März 2004 57,75 €, wobei er einen Bemessungssatz von 70 % zu Grunde legte und eine Minderung von 10,00 € berücksichtigte. Zur Begründung hierzu verwies er auf § 12 Absatz 1 Satz 2 der Beilhilfevorschriften (BhV), wonach die Beihilfe um einen Betrag von 10,00 € je Kalendervierteljahr je Beihilfeberechtigten und je berücksichtigungsfähigen Angehörigen über 18 Jahre für jede erste Inanspruchnahme von ambulanten ärztlichen, zahnärztlichen oder psychotherapeutischen Leistungen zu kürzen sei. Den gegen diese Minderung erhobenen Widerspruch des Klägers vom 27. März 2004 wies der Beklagte mit Bescheid vom 1. Juli 2004 zurück. Hiergegen hat der Kläger am 19. Juli 2004 beim Verwaltungsgericht Weimar Klage erhoben. Er hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen unter Aufhebung des Beihilfebescheides der Oberfinanzdirektion Erfurt vom 17. März 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Juli 2004 an ihn die mit dem angefochtenen Bescheid einbehaltenen 10,00 € (so genannte "Praxisgebühr") auszuzahlen und es künftig zu unterlassen, bei allen weiteren Beihilfefestsetzungen 10,00 € je Quartal abzuziehen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 14. Dezember 2005 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es angeführt, dass die Einbehaltung von 10,00 € für die Inanspruchnahme ärztlicher Leistungen im 1. Quartal 2004 zu Recht erfolgt sei. Dies ergebe sich aus § 12 Abs. 1 Satz 2 BhV in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 2003, zuletzt geändert durch Art. 1 der 28. Änderung der Verwaltungsvorschrift vom 30. Januar 2004 (ThürStaatsanzeiger S. 703). Die sachlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift seien erfüllt. Die Bestimmung sei zu beachten. Zwar entsprächen die Beihilfevorschriften nicht dem verfassungsrechtlichen Gesetzesvorbehalt, jedoch seien sie für einen Übergangszeitraum noch zu beachten. Die Bestimmung sei darüber hinaus inhaltlich nicht angreifbar. Der von Artikel 33 Abs. 5 GG geschützte Kernbestand von Strukturprinzipien der Institution des Berufsbeamtentums sei nicht verletzt, da das gegenwärtige System der Beihilfegewährung hierzu nicht gehöre. Die Beihilfegewährung sei auch nicht Bestandteil der verfassungsrechtlich geschuldeten Alimentation des Beamten. Ferner sei durch den Abzug der Praxisgebühr die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber seinen Beamten nicht verletzt. Diese Fürsorgepflicht, die lediglich verlange, dass der amtsangemessene Lebensunterhalt des Beamten bei Eintritt besonderer finanzieller Belastungen durch Krankheits-, Geburts- und Todesfälle nicht gefährdet werde, ergänze lediglich die Alimentation des Beamten. Es sei nicht der Ausgleich jeglicher aus Anlass von Krankheits-, Geburts- und Todesfällen entstandenen Aufwendungen und auch nicht deren Erstattung in jeweils vollem Umfang gefordert. Es müsse lediglich sichergestellt sein, dass der Beamte in den genannten Fällen nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet bleibe, die er auch über eine zumutbare Eigenvorsorge nicht abdecken könne. Auch wenn davon ausgegangen werde, dass die Praxisgebühr letztlich vom Beamten selbst getragen werden müsse, übersteige dies nicht die Grenze der Zumutbarkeit. Maximal seien von einem Beamten im Jahr 120,00 € zu tragen, die jedenfalls vom Kläger auf der Grundlage seines zuletzt innegehabten Amtes als Leidender Ministerialrat (Besoldungsgruppe B3) offensichtlich geleistet werden könnten, ohne seinen amtsangemessenen Lebensunterhalt zu gefährden. Hierbei komme auch der Belastungsgrenze nach § 12 Abs. 2 BhV Bedeutung zu, die allerdings im Falle des Klägers nicht erreicht werde. Die Praxisgebühr verletze auch nicht Art. 3 Abs. 1 GG. Der verfassungsrechtliche Gleichheitssatz verbiete, wesentlich Gleiches ohne sachlichen Grund ungleich zu behandeln. Es fehle bereits an der Vergleichbarkeit der vom Kläger einander gegenüber gestellten Vergleichsgruppen der beihilfeberechtigten Beamten und der gesetzlich Versicherten. Diese fehlende Vergleichbarkeit hindere jedoch den Beklagten nicht daran, seine Regelungen über die Beihilfefähigkeit den Regelungen der gesetzlichen Versicherung anzugleichen. Der weitere, auf künftiges Unterlassen des Beklagten gerichtete Antrag sei unabhängig von der Frage der Zulässigkeit aus denselben Gründen unbegründet. Gegen dieses ihm am 21. Dezember 2005 zugestellte Urteil hat der Kläger die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung dort am 20. Januar 2006 eingelegt und sie schriftlich beim Thüringer Oberverwaltungsgericht am 21. Februar 2006 begründet. Er trägt im Wesentlichen vor, dass das Verwaltungsgericht das Prinzip der amtsangemessenen Alimentation verkannt habe. Zudem sei der Gleichheitssatz verletzt. Danach müsse nicht nur wesentlich Gleiches gleich, sondern auch Ungleiches seiner Eigenart entsprechend unterschiedlich behandelt werden. Der Gesetzgeber sei demzufolge gehindert, die Bestimmungen für gesetzlich Versicherte wirkungsgleich auf Beamte zu übertragen, da es sich insoweit um unvergleichbare Sachverhalte handele, wie dies auch das Verwaltungsrecht festgestellt habe. Der Kläger beantragt sinngemäß, unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Weimar vom 14. Dezember 2005, wie erstinstanzlich beantragt, zu entscheiden. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die erstinstanzliche Entscheidung. Der Senat hat auf übereinstimmenden Antrag der Beteiligten im Hinblick auf eine zu erwartende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der strittigen Rechtsfrage das Ruhen des Verfahrens mit Beschluss vom 11. Februar 2008 angeordnet. Nach Fortsetzung des Verfahrens haben die Beteiligten auf die mündliche Verhandlung verzichtet. Wegen weiterer Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte (ein Band) sowie die hinzugezogene Beihilfeakte des Klägers (ein Hefter), die Gegenstand der Beratung war.