Urteil
1 K 1203/16 Ge
VG Gera 1. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
Die dienstliche Beurteilung eines Beamten ist grundsätzlich rechtswidrig, wenn sie von einem Beurteiler erstellt wird, der sich in einer potentiellen Konkurrenzsituation zum beurteilten Beamten befindet.(Rn.16)
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung der dienstlichen Beurteilung der Klägers zum Stichtag 1. Januar 2016 (Beurteilungszeitraum 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2015) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. September 2016 verurteilt, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zum Stichtag 1. Januar 2016 erneut zu beurteilen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die dienstliche Beurteilung eines Beamten ist grundsätzlich rechtswidrig, wenn sie von einem Beurteiler erstellt wird, der sich in einer potentiellen Konkurrenzsituation zum beurteilten Beamten befindet.(Rn.16) Der Beklagte wird unter Aufhebung der dienstlichen Beurteilung der Klägers zum Stichtag 1. Januar 2016 (Beurteilungszeitraum 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2015) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. September 2016 verurteilt, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zum Stichtag 1. Januar 2016 erneut zu beurteilen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Entscheidung ergeht durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin, da ihr der Rechtsstreit mit Beschluss der Kammer vom 14. Mai 2018 zur Entscheidung übertragen worden ist (vgl. § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist eine Leistungsklage statthaft, weil die dienstliche Beurteilung eines Beamten nicht als Verwaltungsakt anzusehen ist (vgl. Thüringer OVG, Urteil vom 16. Oktober 2012 - 2 KO 466/12 -, m. w. N., zitiert nach juris). Da dem Dienstherrn bei der Beurteilung ein gerichtlich nicht überprüfbares Ermessen zukommt, ist diese Leistungsklage in entsprechender Anwendung von § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO darauf gerichtet, den Dienstherrn auf Neuerstellung der Beurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verurteilen (Thüringer OVG, Urteil vom 16. Oktober 2012 - 2 KO 466/12 -, a. a. O.). Die Klage ist auch begründet. Der Kläger hat Anspruch auf Neuerstellung der Beurteilung zum Stichtag 1. Januar 2016, weil der Beklagte von seiner Beurteilungsermächtigung nicht fehlerfrei Gebrauch gemacht hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Thüringer Oberverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 2007 - 2 C 2.06 -, zitiert nach juris; Thüringer OVG, Urteil vom 16. Oktober 2012 - 2 KO 466/12 - a. a. O.) sind dienstliche Beurteilungen von den Gerichten nur beschränkt nachprüfbar. Ausschließlich der Dienstherr oder der für ihn handelnde jeweilige Vorgesetzte sollen über die dienstliche Beurteilung ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den - ebenfalls grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden - zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich gegenüber dieser der gesetzlichen Regelung immanenten Beurteilungsermächtigung darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abfassung der dienstlichen Beurteilung erlassen hat, ist vom Gericht zu prüfen, ob diese - durch Art. 3 Abs. 1 GG den Dienstherrn rechtlich bindenden - Richtlinien eingehalten sind und ob die Richtlinien mit den gesetzlichen Regelungen im Einklang stehen. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung kann dagegen nicht dazu führen, dass das Gericht die fachliche und persönliche Beurteilung des Klägers durch seinen Dienstvorgesetzten in vollem Umfang nachvollzieht oder diese gar durch eine eigene Beurteilung ersetzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 8/78 -; VG Meiningen, Urteil vom 26. Januar 2009 - 1 K 497/06 Me -; jeweils zitiert nach juris). Die Beurteilung von Landesbeamten richtet sich gemäß §§ 49, 54 ThürLaufbG und §§ 50 bis 54 ThürLVO in der Fassung vom 31. Dezember 2014 nach der Verwaltungsvorschrift zu § 53 Abs. 7 Thüringer Verordnung über die Laufbahnen der Beamten (Thüringer Laufbahnverordnung - ThürLbVO) - Beurteilungsrichtlinien - vom 20. November 2001 (ThürStAnz. 2001, 2803 ff.) sowie nach den Ergänzenden Grundsätzen für die Beurteilung der Beamten im Geschäftsbereich des Thüringer Finanzministeriums (TFM) vom 3. März 2006 (ThürStAnz. 2006, 602 ff.) in der Fassung der Zweiten Änderung vom 23. November 2011 (ThürStAnz. 2011, 1791 ff) - im Folgenden: Ergänzende Grundsätze -. Die hier in Rede stehende Beurteilung zum Stichtag 1. Januar 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. September 2016 ist bereits deshalb rechtswidrig, weil sie von einem Erstbeurteiler erstellt worden ist, der sich in einer potentiellen Konkurrenzsituation zum Kläger befand (dazu im Folgenden unter 1.). Der Erstbeurteiler hat mit der Beurteilung außerdem kein eigenes Werturteil abgegeben. Er hat vielmehr das von der Abteilungsleiterin der Thüringer Landesfinanzdirektion, Frau O..., vorgegebene Gesamturteil nur umgesetzt. Auch dies führt zur Rechtswidrigkeit der Beurteilung (dazu im Folgenden unter 2.). Die in Streit stehende Beurteilung leidet darüber hinaus auch an einem Mangel fehlender Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit ihrer Begründung in Bezug auf die Bewertung der Einzelmerkmale „Verhalten gegenüber Publikum“, „Verhalten als Vorgesetzter“, „Auffassungsgabe“, „Breite des fachlichen Wissens“, „mündliches Ausdrucksvermögen“, „Verhandlungsgeschick“ und „Fortbildungsstreben“ (dazu im Folgenden unter 3.). Aus der nicht nachvollziehbaren Begründung in Bezug auf diese Einzelmerkmale folgt zugleich, dass sich das Gesamturteil auch nicht plausibel aus den Einzelmerkmalen herleiten lässt. Auch dieser Umstand macht die Beurteilung rechtswidrig (dazu im Folgenden unter 4.). Wegen der Rechtswidrigkeit der Beurteilung hat der Kläger einen Anspruch auf Neuerstellung der Beurteilung. 1. Die dienstliche Beurteilung ist bereits deshalb rechtswidrig, weil sie von einem Erstbeurteiler erstellt worden ist, der sich in einer potentiellen Konkurrenzsituation zum Kläger befand. Der Zeuge G... durfte nicht als Erstbeurteiler tätig werden, weil er sich zum Zeitpunkt der Beurteilung in demselben Statusamt wie der Kläger befunden hat. Der Dienstherr muss bei der Bestimmung, durch wen er die Aufgabe der dienstlichen Beurteilung wahrnimmt, im Interesse des beurteilten Beamten sachgerecht vorgehen. Er darf den sachlichen Zusammenhang dieser Aufgabe mit der Wahrnehmung der Dienst- und Fachaufsicht nicht außer Acht lassen. Das vom Dienstherrn durch den oder die Beurteiler abzugebende Werturteil darüber, ob und inwieweit der beurteilte Beamte den zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen des konkreten Amtes und der Laufbahn entspricht, enthält zugleich eine konkretisierende Bestimmung dieser zahlreichen Anforderungen, die gleichfalls in weitgehender Ermessens- und Beurteilungsfreiheit des Dienstherrn liegt (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21. März 2017 - 1 B 1361/16 -, juris). Dieser sachliche Zusammenhang mit der Dienst- und Fachaufsicht schließt als Beurteiler grundsätzlich Beamte aus, die dasselbe Statusamt wie der zu beurteilende Beamte innehaben. Der Dienstherr muss den Beamten gerecht, unvoreingenommen und möglichst objektiv in einem fairen Verfahren beurteilen. Dies ergibt sich neben der Fürsorgepflicht des Dienstherrn sowohl aus dem Gebot der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) als auch aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG). Die hiernach gebotene Unparteilichkeit wird verletzt, wenn ein möglicher Konkurrent am Beurteilungsverfahren als Beurteiler beteiligt ist. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn die Beurteilung von einem Beamten erstellt wird, der derselben Laufbahngruppe und - in Bezug auf den beurteilten Beamten - derselben Besoldungsgruppe angehört. Es soll schon der "böse Schein" vermieden werden, die Beurteilung erfolge wegen einer abstrakt möglichen Konkurrenzsituation nicht unvoreingenommen (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21. März 2017 - 1 B 1361/16 -, juris m. w. N.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 1. März 2018 - 2 A 10/17 -, juris). Ein derartiges Konkurrenzverhältnis ist vorliegend jedenfalls im Hinblick auf den beamtenrechtlichen Status des Erstbeurteilers und des Klägers anzunehmen. Beide befanden sich im Beurteilungszeitpunkt im höheren Dienst in der Finanzverwaltung im Statusamt eines mit A14 ThürBesG besoldeten Oberregierungsrates. An der damit gegebenen Fehlerhaftigkeit der Beurteilung des Klägers ändert der Umstand nichts, dass neben dem Erstbeurteiler G... als Zweitbeurteiler der damalige Präsident der Thüringer Landesfinanzdirektion R... an der Beurteilung mitgewirkt hat. Die Prüfung des Zweitbeurteilers bezog sich nämlich auf eine reine Schlüssigkeitsprüfung sowie auf die Überprüfung der Einhaltung der Richtwerte innerhalb der Vergleichsgruppe. Eine weitere inhaltliche Beurteilung des Klägers nahm der Zweitbeurteiler nicht vor. Vielmehr bestätigte dieser die Beurteilung des im Konkurrenzverhältnis zum Kläger stehenden Erstbeurteilers. Dies ergibt sich aus den das Beurteilungsverfahren konkretisierenden Ergänzenden Grundsätzen sowie aus dem durch die in Streit stehende Beurteilung belegten tatsächlichen Gang des Beurteilungsverfahrens: Nach den Ergänzenden Grundsätzen werden die Beamten des höheren Dienstes bei den Finanzämtern durch den Vorsteher als Erstbeurteiler und durch den Präsidenten der Thüringer Landesfinanzdirektion als Zweitbeurteiler beurteilt. Zu einem solchen zweistufigen Beurteilungsverfahren führt Ziffer 7.1 der Ergänzenden Grundsätze aus: „Vor der periodischen Beurteilung vereinbaren die in der Anlage 1 festgelegten Zweitbeurteiler mit den Erstbeurteilern im Rahmen einer Vorbesprechung ein einheitliches Anforderungsprofil hinsichtlich Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung… Die jeweiligen Erstbeurteiler erstellen dann für ihren Zuständigkeitsbereich die Beurteilungen. Sofern durch den Erstbeurteiler mindestens 10 Beamte einer Vergleichsgruppe gemäß Tz. 4 der Beurteilungsrichtlinien des TIM beurteilt werden, ist dieser für die Einhaltung der Richtwerte verantwortlich. Ansonsten obliegt dem Zweitbeurteiler die Sicherstellung deiner ausgewogenen Bewertung der untereinander vergleichbaren Beamten. Es ist dabei eine Differenzierung anzustreben, die sich an den Richtwerten gemäß Tz. 4 der Beurteilungsrichtlinien des TIM orientiert. Der Erstbeurteiler hat die Beurteilungen dem Zweitbeurteiler innerhalb der in der Vorbesprechung festgelegten Frist vorzulegen. Sofern die dem Zweitbeurteiler der vorgelegten Beurteilungen nicht schlüssig sind bzw. bei Vergleichsgruppen die Richtwerte nicht eingehalten wurden, sind die Beurteilungen durch den Erstbeurteiler zu überarbeiten. Geht der Zweitbeurteiler mit dem Gesamturteil des Erstbeurteilers nicht konform, ist durch den Zweitbeurteiler eine gesonderte verbale Beurteilung mit der Festlegung des neuen Gesamturteils vorzunehmen. Aus der verbalen Beurteilung müssen sich auch eventuell notwendigen Änderungen der Einzelbewertungen ergeben, da gem. Tz. 3.3 der Beurteilungsrichtlinien des TIM das Gesamturteil einer Beurteilung mit den Einzelbewertungen in Einklang stehen muss. Vor der Vergabe des geänderten Gesamturteils ist durch den Zweitbeurteiler eine Stellungnahme des Erstbeurteilers einzuholen. Die periodische Beurteilung der zu beurteilenden Beamten erlangt in der vom Zweitbeurteiler bestätigten bzw. geänderten Fassung Geltung.“ Aus diesen Bestimmungen folgt, dass dem Zweitbeurteiler hier die Sicherstellung einer ausgewogenen Beurteilung der untereinander vergleichbaren Beamten oblag. Denn im Finanzamt J... waren weniger als 10 Beamte, die sich in der Besoldungsgruppe A14 befanden, zu beurteilen. Der Kläger hat hierzu ausgesagt, die Anzahl der mit A14 besoldeten Beamten schätze er auf 4 bis 5 Bedienstete. Diese Anzahl schwanke im Laufe der Zeit. Der Zeuge G... hat angegeben, dass er zum Stichtag 1. Januar 2016 6 oder 7 Beamte, jedenfalls weniger als 10 Beamte der Besoldungsgruppe A14 zu beurteilen hatte. Aus den Aussagen des Klägers und des Zeugen G... ergibt sich daher übereinstimmend eine geringe Anzahl von mit A14 besoldeten Beamten, die jedenfalls unter 10 lag. Im Übrigen hat der Zweitbeurteiler vorliegend die von dem Erstbeurteiler, dem Zeugen G..., vorgelegte Beurteilung bestätigt. Dies belegt eindeutig die Tatsache, dass der Zweitbeurteiler unter „IX. Zweitbeurteilung“ ein Kreuz vor der Alternative „Einverständnis des 2. Beurteilers“ und nicht etwa vor der Alternative „Stellungnahme des 2. Beurteilers“ gesetzt hat und der Beurteilung in Konsequenz hierzu auch keine Stellungnahme des Zweitbeurteilers beigefügt war. 2. Der Erstbeurteiler, der - wie dargestellt - inhaltlich die maßgebliche Beurteilung gefertigt hat, mit der der Zweitbeurteiler einverstanden war, hat mit der Beurteilung außerdem kein eigenes Werturteil abgegeben. Er hat vielmehr das von der Abteilungsleiterin der Thüringer Landesfinanzdirektion, Frau O..., vorgegebene Gesamturteil nur umgesetzt. Auch dies führt zur Rechtswidrigkeit der Beurteilung. Nach Sinn und Zweck der dienstlichen Beurteilung muss die Beurteilung tatsächlich als ein von dem zuständigen Beurteiler verantwortetes eigenes Urteil über den Beamten darstellen. Innerhalb dieses Rahmens bleibt es dem Beurteiler zwar überlassen, wie er sich die für die Erstellung der dienstlichen Beurteilung erforderlichen Kenntnisse verschafft. Entscheidend ist aber, dass sich Zuständigkeit und Verantwortlichkeit für die dienstliche Beurteilung hierdurch nicht verschieben, die Beurteilung ein vom zuständigen Beurteiler ausgehendes und ihm zurechenbares Urteil über den Beamten bleibt sowie die von ihm unterstützend hinzugezogenen dritten Personen bei der Abgabe der Beurteilung nicht - auch nicht teilweise - an seine Stelle treten, weil andernfalls von einem höchstpersönlichen Werturteil des zuständigen Beurteilers nicht mehr die Rede sein kann (BVerwG, Urteil vom 17. April 1986 - 2 C 13/85 -, zitiert nach juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24. Januar 2011 - 1 A 1810/08 -, m. w. N. zitiert nach juris). Nach Ziffer 1.3.1 der Beurteilungsrichtlinien beurteilt der mit der Beurteilung Beauftragte unabhängig und ist an Weisungen nicht gebunden. Dass die Beurteilung vorliegend gerade kein von dem Erstbeurteiler verantwortetes eigenes Urteil über den Kläger darstellt, folgt aus den Angaben des Zeugen G... und des Klägers in der mündlichen Verhandlung. Der Zeuge G... hat auf Befragen des Gericht ausgesagt: „Dass ich weniger als 10 Beamte der Besoldungsgruppe A 14 zu beurteilen hatte, bedeutete für mich, dass die Beurteilung im Ermessen des Zweitbeurteilers lag und ich letztlich nicht eigenverantwortlich die Beurteilung erstellen konnte. Im vorliegenden Fall war es so, dass die Abteilungsdirektorin Frau O..., die die Leiterin der Steuerabteilung der LFD ist, mich angerufen hat. Sie sagte mir sinngemäß: ,Du brauchst gar nicht erst mit 4 Punkten zu kommen. Herr H... hat einen schlechten Stand in der Finanzverwaltung. Herr R... hat seine Meinung. Es kommen im Höchstfall 3 Punkte in Frage.‘ Diese 4 bzw. 3 Punkte bezogen sich auf das Gesamturteil. Wenn ich mich richtig erinnere, habe ich den Anruf bekommen, bevor ich meine Beurteilung erstellt hatte. Die Beurteilung hatte die Vorsteherin bereits im Wesentlichen gefertigt und mir hierzu einen Beurteilungsausdruck gegeben. Ich kann jetzt allerdings nicht mehr sagen, ob bereits die Kreuze bei den Bewertungsstufen gesetzt waren oder ich dies gemacht habe. Ich habe jedenfalls versucht, die Vorgabe, im Gesamturteil nicht mehr als 3 Punkte vergeben zu dürfen, dahingehend umzusetzen, dass ich die Kreuze möglichst hoch gesetzt habe…Wenn die Vorgabe von Frau O... nicht gewesen wäre, hätte ich den Kläger ziemlich sicher mit 4-, d. h. „übertrifft die Anforderungen untere Grenze“ bewertet.“ Der Kläger hat mitgeteilt, bei der Eröffnung der in Streit stehenden Beurteilung habe Herr G... ihm gegenüber geäußert, dass er das geplante Gesamturteil mit 4 Punkten nicht vergeben könne. Er habe einen Anruf von Frau O... erhalten, die der Meinung sei, dass Herr R... eine 4-Punkte-Beurteilung nicht mitmachen würde. Weiter hat der Kläger ausgeführt: „Frau F... hat mir gesagt, dass sie bereits einen Beurteilungsentwurf, der auf 4 Punkte gelautet habe, erstellt hatte. Sie sei wegen ihrer Krankheit nicht mehr zum endgültigen Ausformulieren gekommen. Dies muss auch Frau O. bekannt gewesen sein, sonst hätte es eines Anrufs bei Herrn G... nicht bedurft. Nach der üblichen Vorgehensweise wird der LFD eine Liste mit den Gesamturteilen der in der Erstellung befindlichen Beurteilungen übersandt. Diese Liste muss Frau O.. bekannt gewesen sein. Weil ich darauf mit 4 Punkten im Gesamturteil bewertet war, wurde Herr G... angerufen und gebeten, nicht mehr als 3 Punkte zu vergeben.“ Aus den ein einheitliches Bild gebenden Aussagen des Zeugen G... und des Klägers ergibt sich, dass die Abteilungsleiterin der Thüringer Landesfinanzdirektion O.. dem Erstbeurteiler G... vorgegeben hat, den Kläger im Gesamturteil und damit in der maßgeblichen zentralen Aussage der Beurteilung (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juli 2000 - 2 C 34/99 -, zitiert nach juris) mit nur 3 Punkten zu bewerten. Aus der Aussage des Zeugen G... folgt weiter, dass er unter weisungsunabhängiger Ausübung seiner Beurteilungsermächtigung den Kläger im Gesamturteil besser als 3 Punkte, nämlich mit 4 Punkte untere Grenze, beurteilt hätte und insoweit auch die Bewertungen der Einzelmerkmale anders ausgefallen wären. Unabhängig davon, ob der Erstbeurteiler G... die Kreuze bei den Bewertungen der Einzelmerkmale selbst gesetzt oder diese bereits (teilweise) von Frau F... vorgegeben waren, und unabhängig von der Tatsache, dass der Erstbeurteiler die Beurteilung unterzeichnet hat, war seine Beurteilung inhaltlich damit kein von ihm verantwortetes eigenes Urteil über den Kläger. Vielmehr hat die Abteilungsleiterin eine Zielvorgabe erteilt, die der Beurteiler G... dann umgesetzt hat (zu einem ähnlichen Fall vgl. bereits VG Gera, Urteil vom 20. Januar 2016 - 1 K 295/14 Ge -). 3. Die in Streit stehende Beurteilung leidet darüber hinaus auch an einem Mangel fehlender Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit ihrer Begründung in Bezug auf die Bewertung der Einzelmerkmale „Verhalten gegenüber Publikum“, „Verhalten als Vorgesetzter“, „Auffassungsgabe“, „Breite des fachlichen Wissens“, „mündliches Ausdrucksvermögen“, „Verhandlungsgeschick“ und „Fortbildungsstreben“. Der Dienstherr kann in seinen Beurteilungsrichtlinien ein Ankreuzverfahren für die Einzelbewertungen ohne zusätzliche individuelle textliche Begründungen vorsehen, sofern die Bewertungsmerkmale hinreichend differenziert und die Notenstufen textlich definiert sind. Der Dienstherr muss aber auf Verlangen des Beamten die im Ankreuzverfahren vorgenommenen Einzelbewertungen im weiteren Verfahren plausibilisieren. Für die gerichtliche Überprüfung dahingehend, ob der Beurteiler von einem richtigen Sachverhalt ausgegangen ist, heißt das, dass der Beurteiler allgemeine und pauschal formulierte Werturteile erläutern, konkretisieren und dadurch plausibel machen muss. Dies kann er durch Anführung von tatsächlichen Vorgängen, aber auch von weiteren konkretisierenden (Teil-)Werturteilen tun. Entscheidend ist, dass das Werturteil keine formelhafte Behauptung bleibt, sondern dass es für den Beamten einsichtig und für außenstehende Dritte nachvollziehbar wird, dass der Beamte die tragenden Gründe und Argumente des Dienstherrn erfährt und für ihn der Weg, der zu dem Werturteil geführt hat, sichtbar wird. Erst dann kann der Beamte beurteilen, ob er mit Aussicht auf Erfolg um gerichtlichen Rechtsschutz nachsuchen kann. Nur auf der Grundlage solcher Erläuterungen und Konkretisierungen können die Gerichte nachprüfen, ob der Dienstherr bei der Abgabe der dienstlichen Beurteilung bzw. einzelner in ihr enthaltener Werturteile von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, sachfremde Erwägungen angestellt hat oder allgemein gültige Wertmaßstäbe verletzt hat. Macht der Dienstherr in der geschilderten Weise seine Werturteile plausibel und nachvollziehbar, so wird dadurch dem Anspruch des Beamten auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) in einem ausreichenden und zugleich praktikablen, d. h. eine Überforderung des Dienstherrn vermeidenden, Umfang genügt (BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - 2 C 5/15 -, zitiert nach juris). Der Umfang der im Einzelfall gebotenen Begründung ist dabei auch von dem Umfang und der Substanz der gegen die Beurteilung erhobenen Einwendungen abhängig. Die inhaltlichen Anforderungen an die Plausibilisierung müssen sich hierbei - im Ausgangspunkt - auch an den Gründen orientieren, die den Beurteiler zu der erteilten Beurteilung veranlasst haben. Liegt der maßgebliche Grund in der Bewertung des individuellen Leistungs- und Befähigungsprofils des Beamten, so muss der Dienstherr die entsprechenden Wertungen durch Angabe von Tatsachen oder zumindest von weiteren (Teil-)Werturteilen plausibel machen, die sich auf die individuellen Besonderheiten des Einzelfalles beziehen. Erfolgt die Bewertung aus einzelfallübergreifenden Erwägungen - namentlich maßstabswahrenden Gründen - so muss die Plausibilisierung mit Blick auf diesen Aspekt erfolgen (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24. Januar 2011 - 1 A 1810/08 -, juris Rn. 83 ff). Davon ausgehend genügt die von dem Beklagten und dem Beurteiler G... im Rahmen seiner Zeugenvernehmung in der mündlichen Verhandlung gegebene Begründung für die Beurteilung nicht den an eine Plausibilisierung der Einzelbewertungen unter Berücksichtigung der konkreten Einwendungen des Klägers zu stellenden Anforderungen. Der Kläger hat im vorliegenden Zusammenhang die Bewertung der Einzelmerkmale „Verhalten gegenüber Publikum“, „Verhalten als Vorgesetzter“, „Auffassungsgabe“, „Breite des fachlichen Wissens“, „mündliches Ausdrucksvermögen“, „Verhandlungsgeschick“ und „Fortbildungsstreben“ beanstandet. Er hat die Verschlechterung der Einzelmerkmale „Auffassungsgabe“, „mündliches Ausdrucksvermögen“ und „Fortbildungsstreben“ gegenüber der Vorbeurteilung gerügt. Ferner hat er vorgetragen: „Verhalten gegenüber Publikum“ und „Verhalten als Vorgesetzter“ seien zu schlecht bewertet. Seitens des Publikums und seitens der Mitarbeiter und Vorgesetzten gäbe es nur positive Resonanz. Die „Breite des fachlichen Wissens“ sei zu schlecht beurteilt. Er habe keine Fehlentscheidungen getroffen und die Finanzgerichtsverfahren allesamt zu einem für das Finanzamt positiven Abschluss geführt. Bei dem Finanzamt J... handele es sich um das größte Finanzamt des Beklagten. Er sei mit der gesamten Bandbreite des Steuerrechts befasst. Er habe 10 Rechtsbehelfsstellen betreut. „Verhandlungsgeschick“ sei zu schlecht bewertet. Er habe bei seiner Prozessvertretung vor dem Thüringer Finanzgericht sehr gute Ergebnisse erzielt. „Fortbildungsstreben“ müsse besser bewertet werden. Angesichts der fachlichen Breite der ausgeübten Tätigkeit müsse er sich dauernd fortbilden. Er habe sich für eine Vielzahl von Fortbildungsveranstaltungen angemeldet, sei aber nur für zwei Veranstaltungen ausgesucht worden. Auf diese Einwendungen hat der Beurteiler G... bei seiner Vernehmung als Zeuge in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ausgesagt: „Zu der Bewertung der Einzelmerkmale habe ich mir sicherlich Gedanken gemacht. Ich weiß jetzt aber keine Einzelheiten mehr…Wie ich bereits ausgeführt habe, kann ich mich nicht mehr daran erinnern, welche Überlegungen ich bei der Erstellung der Beurteilung im Einzelnen hinsichtlich der Notenvergabe hatte.“ Zu den Einzelmerkmalen „Auffassungsgabe“, „Verhandlungsgeschick“ und „Fortbildungsstreben“ konnte der Zeuge gar keine konkreten Angaben machen. Die Einlassung des Beklagten als Dienstherr in der Klageerwiderung zum „Verhandlungsgeschick“ des Klägers dahingehend, dass der Kläger - entgegen seinen Behauptungen - nicht alle Verfahren vor dem Finanzgericht positiv habe abschließen können und vor Gericht zahlreiche Verständigungen herbeigeführt worden seien, die für den Beklagten sowohl positive als auch negative Folgen gehabt hätten, kann die Bewertung mit 3+ in der Beurteilung nicht näher plausibilisieren. Nach Ziffer 2.2.2.2 der Beurteilungsrichtlinien ist unter dem „Verhandlungsgeschick“ die Fähigkeit zu verstehen, ein angestrebtes Verhandlungsziel durch methodische Gesprächsführung sowie individuelles Einfühlungsvermögen in angemessener Zeit zu erreichen. Damit bezieht sich diese Fähigkeit nicht allein auf Gerichtsverfahren, sondern auch auf andere Gespräche mit Verhandlungsziel. Dass Verfahren vor dem Finanzgericht auch negative Folgen für den Beklagten hatten, muss nicht notwendigerweise gegen ein höher zu bewertendes Verhandlungsgeschick des Klägers sprechen, da Erfolgsaussichten in gerichtlichen Verfahren bzw. deren Ausgang nicht allein von dem Prozessvertreter abhängen. Auch die Einlassung des Beklagten zum „Fortbildungsstreben“ des Klägers können die Bewertung dieses Einzelmerkmals in der Beurteilung nicht nachvollziehbar machen. Der Beklagte trägt vor, dass der Kläger im Beurteilungszeitraum zwei eintägige Fortbildungen absolviert habe, die für alle Führungskräfte durchgeführt würden und von den Führungskräften eine regelmäßige und eigenständige Fortbildung erwartet werde. Dass der Kläger damit ein nur mit 3+ zu bewertendes Fortbildungsstreben hatte, ergibt sich daraus nicht. Dafür spricht auch nicht der weitere, vom Kläger bestrittene Vortrag des Beklagten, die Finanzamtsvorsteherin habe den Kläger wiederholt auffordern müssen, in seiner Funktion als Hauptsachgebietsleiter Abgabenordnung sachgebietsübergreifende Besprechungen durchzuführen und auf neue Urteile sowie Neuregelungen zur Abgabenordnung hinzuweisen. Was diese Umstände mit dem Fortbildungsstreben des Klägers zu tun haben, erschließt sich dem Gericht nicht. Zur Bewertung der Einzelmerkmale „Verhalten gegenüber Publikum“ und „Verhalten als Vorgesetzter“ vom Gericht befragt, hat der Zeuge G... ausgesagt: „Bei ,Verhalten gegenüber Publikum‘ und ,Verhalten als Vorgesetzter‘ bin ich jetzt der Meinung, dass 3+ bis 4- die richtige Bewertung sei, da mir Herr H... etwas zurückhaltend vorkommt.“ Diese Aussage ist nicht geeignet, die Bewertung der genannten beiden Einzelmerkmale mit 3+ zu begründen. Nach Ziffer 2.2.1 der Beurteilungsrichtlinien ist das „Verhalten gegenüber dem Publikum“ daran zu messen, wie sich der Beamte im Allgemeinen im Umgang mit Menschen gibt. Es ist anhand des Umgangs mit dem Bürger, anderen Dienststellen und Einrichtungen zu würdigen; bei dem „Verhalten als Vorgesetzter“ ist die Führungskompetenz einzuschätzen und insbesondere dabei die Fähigkeit, Mitarbeiter anzuleiten, zu beaufsichtigen, zu motivieren, zu fördern, Arbeitsabläufe rationell zu gestalten und Konfliktbewältigung durchzuführen, zu berücksichtigen. Dass der Kläger dem Zeugen G... etwas zurückhaltend vorkommt, begründet keine Bewertung mit 3+. Es ist nämlich nicht auszuschließen, dass auch ein etwas zurückhaltender Beamter in der Lage ist, im Umgang mit Menschen Leistungen zu erbringen, die den Anforderungen nicht nur entsprechen, sondern diese sogar (erheblich) übertreffen. Zur Bewertung des Merkmals „Breite des fachlichen Wissens“ führte der Zeuge G... aus: „Der Kläger hatte im Beurteilungszeitraum nur die Rechtsbehelfsstelle inne. Ihm oblagen keine weiteren Bereiche. Ich hatte damals demgegenüber neben der Sachgebietsleitung Rechtsbehelfsstelle für ca. ein viertel Jahr die Vertretung der Finanzamtsvorsteherin bei Einführung der Dienstpostenbewertungen inne. Außerdem oblag mir die Vollstreckung im Finanzamt. Aus meiner jetzigen Sicht ist die Bewertung der ,Breite des fachlichen Wissens‘ mit 4- in Ordnung.“ Auch diese Einlassung vermag die Bewertung nicht überzeugend zu begründen. Ziffer 2.2.2.2 der Beurteilungsrichtlinien führt zur „Breite des fachlichen Wissens aus“, dass das Ausmaß der Vertrautheit mit dem für die Amtsführung notwendigen Wissen entscheidend sei und dieses an dem für Beamte seiner Laufbahn geforderten Grad der Fachbeherrschung und fachlichen Zuverlässigkeit zu messen sei. Es geht damit bei der „Breite des fachlichen Wissens“ gerade nicht um die Vielfalt der dem Beamten übertragenen Aufgaben, so dass die vom Zeugen G... dargestellten Überlegungen keinen Einfluss auf die Bewertung der „Breite des fachlichen Wissens“ haben können. Zur Bewertung des Einzelmerkmals „mündliches Ausdrucksvermögen“ mit 3+ befragt, führte der Zeuge G... aus, dass er der Meinung sei, dass die Bewertung „so okay“ sei, weil der Kläger „nicht der eloquenteste Sprecher“ sei. Auch diese Ausführungen sind so knapp, dass die Bewertung vom Gericht nicht nachvollzogen werden kann. 4. Aus der nicht nachvollziehbaren Begründung in Bezug auf die genannten sieben Einzelmerkmale folgt zugleich, dass sich das Gesamturteil nicht plausibel aus den Einzelmerkmalen herleiten lässt. Auch dieser Umstand macht die Beurteilung rechtswidrig. Gemäß § 53 Abs. 4 Satz 1 ThürLbVO ist die Beurteilung mit einem Gesamtergebnis und mit einem Vorschlag für die weitere dienstliche Verwendung abzuschließen. Gemäß § 53 Abs. 5 ThürLbVO ist das Gesamtergebnis der Beurteilung mit einem der folgenden Gesamturteile zusammenzufassen: hervorragend, übertrifft erheblich die Anforderungen, übertrifft die Anforderungen, entspricht den Anforderungen, entspricht noch den Anforderungen, entspricht nicht den Anforderungen (Satz 1). Das Gesamturteil ist zu begründen (Satz 2). In der verbalen Begründung können die Zusätze "obere Grenze" und "untere Grenze" aufgenommen werden, wenn die Bewertung eines Beamten im oberen beziehungsweise unteren Bereich des vergebenen Gesamturteils liegt (Satz 3). Zusätze beim Gesamturteil „entspricht nicht den Anforderungen" entfallen (Satz 4). Gesamturteil und Einzelbewertungen einer dienstlichen Beurteilung müssen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in dem Sinne miteinander übereinstimmen, dass sich das Gesamturteil nachvollziehbar und plausibel aus den Einzelbewertungen herleiten lässt (BVerwG, Urteile vom 21. März 2007 - 2 C 2/06 - und vom 17. September 2015 - 2 C 5/15 -, zitiert nach juris; vgl. auch Ziffern 3. und 3.3 der Beurteilungsrichtlinien). Das abschließende Gesamturteil ist durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen bestenauswahlbezogenen Gesichtspunkte zu bilden (BVerwG, Urteil vom 2. März 2017 - 2 C 21/16 -, juris). Gemäß Ziffer 3.3 der Beurteilungsrichtlinien muss das Gesamturteil mit den Bewertungen für die einzelnen Beurteilungsgegenstände und mit den ergänzenden Bemerkungen im Einklang stehen. Die bei den Beurteilungsgegenständen gemachten Angaben müssen das Gesamturteil tragen. Die dem Prüfungsrecht entlehnte Vorstellung, das Gesamturteil müsse das rechnerische Mittel aus den verschiedenen Einzelbewertungen sein, trifft nicht in jeder Hinsicht zu. Denn das Gewicht der einzelnen Beurteilungsmerkmale ist, je nach ihrer an den Erfordernissen des Amtes zu messenden Bedeutung, sehr unterschiedlich. Vorliegend ist das Gesamturteil nicht in diesem Sinne nachvollziehbar und plausibel. Der Kläger ist im Gesamturteil mit „entspricht den Anforderungen obere Grenze“ bewertet worden. Nach Ziffer 3.1.4 der Beurteilungsrichtlinien sind mit diesem Gesamturteil Beamte zu bewerten, die nach Eignung, Befähigung und fachlichen Leistungen die gestellten Anforderungen im Ganzen gesehen eindeutig besser erfüllen als Beamte, die das Gesamturteil "entspricht noch den Anforderungen" erhalten. Dieses Gesamturteil ist den Beamten zu erteilen, die nach Eignung, Befähigung und fachlichen Leistungen die Anforderungen erfüllen, die normaler- und billigerweise an Beamte ihrer Besoldungsgruppe innerhalb ihrer Laufbahn gestellt werden. Hierzu gehören Leistungen, die sicherlich nicht ohne jeden Fehler sind, jedoch den Anforderungen des Dienstpostens voll und ganz entsprechen. Nach Ziffer 3.1.7 der Beurteilungsrichtlinien kann der Zusatz „obere Grenze“ aufgenommen werden, wenn die Bewertung eines Beamten im oberen Bereich des vergebenen Prädikats liegt. Nach Ziffer 3.1.3 der Beurteilungsrichtlinien ist das Gesamturteil: "übertrifft die Anforderungen" eine Beurteilung für Beamte, die sich bereits in jeder Hinsicht bewährt haben und sich erkennbar von denjenigen Beamten abheben, welche mit dem Prädikat "entspricht den Anforderungen" zu beurteilen sind. Für die Zuerkennung dieses Gesamturteils ist weiter Voraussetzung, dass sie - abgesehen von den erforderlichen charakterlichen und menschlichen Qualitäten - geistig so beweglich sind, dass sie sich schnell auf neue Aufgaben umstellen können. Beamte des höheren und gehobenen Dienstes müssen über eine gute schriftliche und mündliche Ausdrucksweise verfügen, Initiative entwickeln sowie Planungsvermögen besitzen. Hier ist unter Zugrundelegung der Bewertungen der Einzelmerkmale festzustellen, dass sich der Kläger durch eine Vielzahl an Einzelbewertungen mit 4 Punkten („übertrifft die Anforderungen“) erkennbar von denjenigen abhebt, die mit 3 Punkten („entspricht den Anforderungen“) bewertet werden. Es wurden insgesamt 17 x 4 Punkte und 11 x 3 Punkte in den Einzelbewertungen vergeben. Es ist auch festzustellen, dass die Bewertung der Merkmale „Beweglichkeit des Denkens“, „schriftliches Ausdrucksvermögen“, „Initiative“ und „Planungsvermögen“ mit jeweils 4 Punkten erfolgte und damit den Anforderungen der Ziffer 3.1.3 der Beurteilungsrichtlinien für das Gesamturteil „übertrifft die Anforderungen“ entspricht. Angesichts der nicht nachvollziehbaren Begründung für die Bewertung der Einzelmerkmale „Verhalten gegenüber Publikum“, „Verhalten als Vorgesetzter“, „Auffassungsgabe“, „Breite des fachlichen Wissens“, „mündliches Ausdrucksvermögen“, „Verhandlungsgeschick“ und „Fortbildungsstreben“ und des Umstandes, dass nicht auszuschließen ist, dass der Kläger auch bei diesen Einzelmerkmalen noch höher, also mit 4 Punkten („übertrifft die Anforderungen“) zu bewerten ist, lässt sich das Gesamturteil nicht nachvollziehbar und plausibel aus den Einzelbewertungen herleiten. 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Vollstreckungsabwendungsbefugnis folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung - ZPO -. Bei der hier gegebenen Leistungsklage auf Vornahme hoheitlichen Handelns ist § 167 Abs. 2 VwGO analog anzuwenden (Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: März 2014, § 167 Rn. 135; im Ergebnis so auch: Thüringer OVG, Urteil vom 16. Oktober 2012 - 2 KO 466/12-, a. a. O.). Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer dienstlichen Beurteilung des als Oberregierungsrat im Dienste des Beklagten stehenden Klägers. Der Kläger wurde für den Beurteilungszeitraum 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2015 (Stichtag 1. Januar 2016) periodisch beurteilt. Der Erstbeurteiler, Oberregierungsrat G..., der als Vertreter der erkrankten Vorsteherin des Finanzamtes J... fungierte, unterzeichnete die Beurteilung unter dem 18. April 2016. Der Zweitbeurteiler, der damalige Präsident der Thüringer Landesfinanzdirektion R..., unterschrieb am 16. Juni 2016. Die Beurteilung wurde dem Kläger am 22. Juni 2016 eröffnet. Der Kläger wurde im Beurteilungszeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2014 vom Finanzamt G... zum Finanzamt J... abgeordnet und ab dem 1. Januar 2015 dorthin versetzt. Er übte im gesamten Beurteilungszeitraum die Tätigkeit als Sachgebietsleiter der Rechtsbehelfsstelle und zusätzlich des Hauptsachgebietsleiters Abgabenordnung aus. Die Beurteilung lautet auf das Gesamturteil „Entspricht den Anforderungen - obere Grenze“. Wegen des weiteren Inhalts der Beurteilung wird auf die Blätter 9 bis 11 der Gerichtsakte Bezug genommen. Der Kläger legte gegen die Beurteilung Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 30. September 2016 zurückgewiesen wurde. Wegen des weiteren Inhalts des Widerspruchsbescheides wird auf Blätter 12 bis 14 der Gerichtsakte Bezug genommen. Der Kläger hat am 4. November 2016 Klage erhoben. Wegen des Vortrags des Klägers wird auf die Schriftsätze vom 20. Februar 2017 (Blätter 25 bis 37 der Gerichtsakte) und vom 10. November 2017 (Blätter 79 bis 82 der Gerichtsakte) verwiesen. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 30. September 2016 zu verurteilen, die für den Kläger erstellte periodische Beurteilung vom 18. April 2016 für den Beurteilungszeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2015 aufzuheben und den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut - fehlerfrei - zu beurteilen. Der Beklagte, wegen dessen Vortrags auf die Schriftsätze vom 31. Juli 2017 (Blätter 53 bis 58 der Gerichtsakte), vom 28. Mai 2018 (Blätter 113 bis 114 der Gerichtsakte) und vom 6. Juni 2018 (Blatt 144 der Gerichtsakte) Bezug genommen wird, beantragt, die Klage abzuweisen. Der Rechtsstreit ist mit Beschluss der Kammer vom 14. Mai 2018 auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen worden. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen ... G... Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift über die mündlichen Verhandlung vom 20. August 2018 und wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die von dem Beklagten beigezogenen Vorgänge (1 Heftung) Bezug genommen.