Beschluss
1 E 1430/18 Ge
VG Gera 1. Kammer, Entscheidung vom
10Zitate
9Normen
Zitationsnetzwerk
10 Entscheidungen · 9 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Ein Anordnungsanspruch hinsichtlich der Untersagung einer Stellenbesetzung mit einem Konkurrenten ist grundsätzlich gegeben, wenn nach dem im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung erkennbaren Sach- und Streitstand nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass die von dem Dienstherrn getroffene Auswahlentscheidung zu Lasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft ist, weil sein Bewerbungsverfahrensanspruch gemäß des Prinzips der Bestenauslese keine hinreichende Beachtung gefunden hat. Zugleich müssen die Aussichten des Betroffenen, in einem neuen rechtmäßigen Verfahren ausgewählt zu werden, zumindest offen sein.(Rn.20)
2. Die Beschränkung des Bewerberkreises für eine Stellenbesetzung auf in einer bestimmten Besoldungsgruppe eingestufte Bewerber kann durch das Verwaltungsgericht nur auf willkürliches oder missbräuchliches Vergehen des Dienstherrn kontrolliert werden.(Rn.22)
3. Grundsätzlich dürfen Ämter, die nach der Gestaltung der Laufbahn regelmäßig zu durchlaufen sind, durch Beförderungen nicht übersprungen werden.(Rn.24)
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller auferlegt. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
3. Der Streitwert wird auf 21.522,27 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Anordnungsanspruch hinsichtlich der Untersagung einer Stellenbesetzung mit einem Konkurrenten ist grundsätzlich gegeben, wenn nach dem im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung erkennbaren Sach- und Streitstand nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass die von dem Dienstherrn getroffene Auswahlentscheidung zu Lasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft ist, weil sein Bewerbungsverfahrensanspruch gemäß des Prinzips der Bestenauslese keine hinreichende Beachtung gefunden hat. Zugleich müssen die Aussichten des Betroffenen, in einem neuen rechtmäßigen Verfahren ausgewählt zu werden, zumindest offen sein.(Rn.20) 2. Die Beschränkung des Bewerberkreises für eine Stellenbesetzung auf in einer bestimmten Besoldungsgruppe eingestufte Bewerber kann durch das Verwaltungsgericht nur auf willkürliches oder missbräuchliches Vergehen des Dienstherrn kontrolliert werden.(Rn.22) 3. Grundsätzlich dürfen Ämter, die nach der Gestaltung der Laufbahn regelmäßig zu durchlaufen sind, durch Beförderungen nicht übersprungen werden.(Rn.24) 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller auferlegt. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. 3. Der Streitwert wird auf 21.522,27 Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die beabsichtigte Besetzung des Dienstpostens des Schulleiters des Staatlichen Gymnasiums „...“ A-Stadt mit dem Beigeladenen. Der Antragsteller steht im Dienste des Antragsgegners und ist unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit als Studienrat (Besoldungsgruppe A13) ernannt. Der Beigeladene steht als Studiendirektor (Besoldungsgruppe A15) im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit im Dienste des Antragsgegners. Im Jahre 2000 wurde er mit der Wahrnehmung der Geschäfte des ständigen Vertreters des Schulleiters des Staatlichen Gymnasiums „...“ A-Stadt beauftragt und im Jahre 2001 als ständiger Vertreter des Schulleiters dieses Gymnasiums entsprechend bestellt. Der Antragsgegner schrieb die Stelle des Schulleiters/der Schulleiterin des Staatlichen Gymnasiums „...“ A-Stadt in seinem Amtsblatt (Nr. …/2018, Seite …) aus. In der Stellenausschreibung wurde ausdrücklich für die Teilnahme am Auswahlverfahren vorausgesetzt „Einstufung mindestens in Besoldungsgruppe A14 bzw. Entgeltgruppe E14“. Auf die Stelle bewarben sich u. a. der Antragsteller und der Beigeladene. Mit Auswahlvermerk vom 19. Juni 2018 wurde die Besetzung der Stelle mit dem Beigeladenen vorgeschlagen. Wegen des weiteren Inhalts des Auswahlvermerks wird auf die Blätter 26 f. der Beiakte 1 Bezug genommen. Mit Schreiben vom 30. Juli 2018 unterrichtete der Antragsgegner den Antragsteller davon, dass seine Bewerbung für die Besetzung des Dienstpostens des Schulleiters des Staatlichen Gymnasiums „...“ A-Stadt nicht habe berücksichtigt werden können, weil der Antragsteller nicht mindestens in die Besoldungsgruppe A14 eingestuft sei. Der Antragsteller hat daraufhin am 15. August 2018 um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Wegen des Vortrags des Antragstellers wird auf die Antragsschrift vom 14. August 2018 (Blätter 1 bis 10 der Gerichtsakte) und den Schriftsatz vom 4. September 2018 (Blätter 56 bis 58 der Gerichtsakte) Bezug genommen. Der Antragsteller beantragt, dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu untersagen, den Beigeladenen auf die ausgeschriebene Funktionsstelle als Schulleiter des Staatlichen Gymnasiums „...“ in A-Stadt zu ernennen, zu befördern oder in eine entsprechende Planstelle der Besoldungsgruppe A14 Anlage 1 ThürBesG einzuweisen, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist, sowie dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, den Beigeladenen auch für die Dauer des gerichtlichen Rechtsschutzverfahrens vorläufig auf dem Beförderungsdienstposten des Schulleiters zu verwenden. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Wegen des Vortrags des Antragsgegners wird auf den Schriftsatz vom 22. August 2018 (Blätter 43 bis 47 der Gerichtsakte) Bezug genommen. Der Beigeladene hat sich nicht geäußert. Der Rechtsstreit ist mit Beschluss der Kammer vom 12. September 2018 auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die vom Antragsgegner übersandten Behördenvorgänge (Beiakte 1) und die Personalakten des Antragstellers und des Beigeladenen (Beiakten 2 und 3) Bezug genommen. II. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bleibt ohne Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Satz 1). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (Satz 2). Dazu hat der Antragsteller Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich ergibt, dass ihm ein Anspruch, ein Recht oder ein sonstiges schützenswertes Interesse zusteht (Anordnungsanspruch) und ferner, dass dieser Anordnungsanspruch infolge einer Gefährdung durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss, somit eine Eilbedürftigkeit besteht (Anordnungsgrund) (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). An diesen Voraussetzungen fehlt es vorliegend. Der Antragsteller hat es jedenfalls nicht vermocht, einen Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen. Da in Stellenbesetzungsverfahren effektiver gerichtlicher Rechtsschutz lediglich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gewährt werden kann, ist regelmäßig ein Anordnungsanspruch bereits dann zu bejahen, wenn nach dem im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung erkennbaren Sach- und Streitstand nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass die von dem Dienstherrn getroffene Auswahlentscheidung zu Lasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft ist, weil sein Bewerbungsverfahrensanspruch gemäß den Vorgaben des in Art. 33 Abs. 2 GG geregelten Prinzips der Bestenauslese keine hinreichende Beachtung gefunden hat. Zugleich müssen die Aussichten des Betroffenen, in einem neuen rechtmäßigen Verfahren ausgewählt zu werden, zumindest „offen“ sein (Thüringer OVG, Beschluss vom 13. April 2006 - 2 EO 1065/05 -, zitiert nach juris). Der Antragsteller kann hier seinen Anordnungsanspruch bereits nicht auf den Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG stützen. Der Antragsgegner hat sich nämlich auf der Grundlage einer sachlich begründeten Organisationsgrundentscheidung vor der Auswahlentscheidung dazu entschlossen, den Bewerberkreis für die ausgeschriebene Stelle auf mindestens in der Besoldungsgruppe A14 bzw. Entgeltgruppe E14 eingestufte Bewerber zu begrenzen. Der Antragsteller hat das Statusamt des Studienrats (Besoldungsgruppe A13 ThürBesG) inne und zählt damit bereits nicht zu dem angesprochenen Bewerberkreis: 1. Der Antragsgegner hat mit der Beschränkung des Bewerberkreises auf mindestens in der Besoldungsgruppe A14 bzw. in der Entgeltgruppe E14 befindliche Bewerber eine sogenannte Organisationsgrundentscheidung vorgenommen, die in seinem Ermessen steht. Es ist in erster Linie Sache des Dienstherrn, in Ausübung des ihm zustehenden Organisationsrechts zu entscheiden, welche Maßnahmen erforderlich sind, um eine ordnungsgemäße Erledigung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben zu gewährleisten. Insbesondere steht es in seinem allein personalwirtschaftlich bestimmten Ermessen, ob er eine freie Stelle im Wege der Einstellung, Anstellung, Beförderung, Versetzung, Abordnung oder Umsetzung besetzen will. Dies schließt die Befugnis ein, aus sachgerechten Erwägungen festzulegen, ob das Auswahlverfahren für jeden Bewerber offen sein soll, der die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine Übertragung der jeweiligen Stelle erfüllt, oder ob bestimmte Dienstposten bzw. Planstellen Beamten bestimmter Besoldungsgruppen vorbehalten sein sollen. Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung hat sich insoweit auf eine Kontrolle auf willkürliches oder missbräuchliches, insbesondere gemessen an Art. 33 Abs. 2 GG nicht zu rechtfertigendes Vorgehen zu beschränken (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7. März 2018 - 6 A 668/16 -, juris Rn. 9; Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19. September 2011 - 2 B 10910/11 -, juris Rn. 5; vgl. auch VG Gera, Beschluss vom 5. Mai 2015 - 1 E 544/14 Ge -). 2. Die vom Antragsgegner vorgenommene Beschränkung ist bereits mit Blick auf §§ 35 Abs. 3 Satz 2, 27 Abs. 1 ThürLaufbG gerechtfertigt. Gemäß § 35 Abs. 3 Satz 2 ThürLaufbG dürfen Ämter, die nach der Gestaltung der Laufbahn regelmäßig zu durchlaufen sind, bei Beförderungen nicht übersprungen werden. Gemäß § 27 Abs. 1 ThürLaufbG sind die Ämter der Besoldungsordnung A regelmäßig zu durchlaufen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Hiervon ausgehend stand der Antragsteller für eine Beförderung in das mit der ausgeschriebenen Stelle perspektivisch zu besetzende Statusamt vorerst nicht zur Verfügung. Angesichts der derzeit gegebenen und für die nächsten Jahre zu erwartenden Schülerzahl des Staatlichen Gymnasiums „...“ A-Stadt von weit mehr als 360 Schülern (vgl. Blatt 3 der Beiakte 1) ist der ausgeschriebene Dienstposten mit der Besoldungsgruppe A16 ThürBesG bewertet und entspricht dem Funktionsamt eines Oberstudiendirektors als Leiter eines voll ausgebauten Gymnasiums mit mehr als 360 Schülern (vgl. Anlage 1 zum ThürBesG). Dem Antragsteller müsste zunächst das erste Beförderungsamt des Oberstudienrats (Besoldungsgruppe A14) übertragen werden, bevor er in das genannte Funktionsamt nach der Übertragung des hier in Streit stehenden Dienstpostens und nach erfolgreicher Absolvierung der Probezeit befördert werden kann. Es ist insoweit auch in der ThürBildLbVO „gesetzlich nichts anderes“ i. S. v. § 27 Abs. 1 ThürLaufbG „bestimmt“. Der Antragsteller befindet sich in der Laufbahn des höheren Dienstes im Laufbahnzweig des Gymnasiallehrers nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 ThürBildLbVO. Gemäß § 17 ThürBildLbVO gehören zur Laufbahn des Gymnasiallehrers als Eingangsamt das Amt des Studienrats (Besoldungsgruppe A 13) und als Beförderungsämter a) das Amt des Oberstudienrats (Besoldungsgruppe A 14) und b) die in der Besoldungsordnung A für diesen Laufbahnzweig ausgewiesenen besonderen Beförderungsämter des Dienstes in der Schulleitung und des Dienstes nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 und 3 ThürBildLbVO. Bereits aus der in § 17 Nr. 2 ThürBildLbVO gewählten Überschrift: „als Beförderungsämter“ ist erkennbar, dass es sich bei den dort genannten Ämtern um solche handelt, die der Beamte nur im Wege der Beförderung erreichen kann. § 17 Nr. 2 ThürBildLbVO zählt sodann die für den Laufbahnzweig des Gymnasiallehrers nach der Besoldungsgruppe A13 vorgesehenen Beförderungsämter abschließend auf und gibt durch die gewählte Systematik (Gliederung nach den Buchstaben a) und b)) zugleich die Reihenfolge zu erkennen, in welcher diese Ämter zu durchlaufen sind. Diese Sichtweise entspricht auch dem Leistungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG, da sie gewährleistet, dass lediglich solche Beamte in die herausgehobenen Beförderungsämter der Besoldungsgruppe A15 und A16 gelangen, die sich bereits zuvor erfolgreich einem Leistungsvergleich gestellt haben und nach Bewährung im ersten Beförderungsamt und einem weiteren Leistungsvergleich die für sie vorgesehenen weiteren Beförderungsämter erreichen können (vgl. bereits VG Gera, Urteil vom 21. Juni 2017 - 1 K 192/16 Ge - zu den entsprechenden Regelungen der ThürSchuldLbVO). Bereits im Statusamt des Oberstudienrats (Besoldungsgruppe A14 ThürBesG) befindliche Beamte stehen demgegenüber nach der Übertragung des ausgeschriebenen Dienstpostens und ihrer Bewährung für eine Beförderung in das mit der Ausschreibung perspektivisch zu besetzende Statusamt des Oberstudiendirektors (Besoldungsgruppe A16 ThürBesG) unmittelbar zur Verfügung. Für bereits im Statusamt des Oberstudienrats (Besoldungsgruppe A14 ThürBesG) befindliche Beamte ist zweites Beförderungsamt nach der dargestellten Regelungssystematik direkt das Amt des Oberstudiendirektors. Ein Durchlaufen des Amts eines Studiendirektors (Besoldungsgruppe A15 ThürBesG) bedarf es demgegenüber nicht. Denn die in der Anlage 1 zum ThürBesG ausgebrachten Ämter nach A15 in der Laufbahn der Beteiligten sind funktional vollständig durchgeordnet. Eine Beförderung eines im Statusamt des Oberstudienrats (Besoldungsgruppe A14 ThürBesG) befindlichen Beamten zunächst in das Amt eines Studiendirektors (Besoldungsgruppe A15 ThürBesG) ohne Übertragung einer der in der Anlage zum ThürBesG aufgelisteten Funktionen ist gesetzlich nicht vorgesehen (VG Gera, Urteil vom 21. Juni 2017 - 1 K 81/16 Ge -). 3. Die Organisationsgrundentscheidung des Antragstellers, den Bewerberkreis für die ausgeschriebene Stelle auf mindestens in der Besoldungsgruppe A14 bzw. Entgeltgruppe E14 eingestufte Bewerber zu begrenzen, unterliegt auch nicht unmittelbar der Dokumentationspflicht, die die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitigkeiten um Beförderungsämter aus Art. 33 Abs. 2 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG hergeleitet und die das Bundesverwaltungsgericht auch für Auswahlentscheidungen, die eine höherwertige Verwendung betreffen, anerkannt hat. Die Pflicht, die wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen, bezieht sich auf die Auswahlentscheidung selbst, bei der dem zuständigen Vorgesetzten bzw. der personalbearbeitenden Stelle ein Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Eignung des Beamten für die fragliche Verwendung zukommt. Die Dokumentationspflicht stellt insofern zugleich ein Korrektiv zu dem gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum dar. Um eine solche wertende Ausfüllung unbestimmter Rechtsbegriffe aber geht es bei der Organisationsgrundentscheidung nicht. Unabhängig davon ist jedoch unter dem Blickwinkel der verfahrensbegleitenden Absicherung der Einhaltung der Maßstäbe des Art. 33 Abs. 2 GG auch für die Organisationsgrundentscheidung ein Nachweis zu fordern, der verhindert, dass die Grundlagen der Auswahlentscheidung nachträglich zu Lasten einzelner Bewerber verändert werden; denn mit der Festlegung des Modells, nach dem die Auswahl erfolgen soll, wird zugleich eine (Vor-)Entscheidung über den Auswahlmaßstab getroffen (Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 14. November 2013 - 2 EO 838/12 -, juris Rn. 26 f. m. w. N.; vgl. auch Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7. März 2018 - 6 A 668/16 -, juris Rn. 12). Einen solchen ausreichenden Nachweis für die Organisationsgrundentscheidung vor der Auswahlentscheidung bietet bereits die Stellenausschreibung, in der ausdrücklich die „Einstufung mindestens in die Besoldungsgruppe A14 bzw. Entgeltgruppe E14“ verlangt wird. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. Er hat keinen Antrag gestellt und damit kein Prozessrisiko übernommen und auch das Verfahren im Übrigen nicht maßgeblich gefördert. Daher entspricht es gemäß § 162 Abs. 3 VwGO nicht der Billigkeit, seine etwaigen Kosten den anderen Beteiligten aufzuerlegen. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG -. Vorliegend geht es um eine vorgezogene Beförderungsauswahl für eine nach A16 ThürBesG bewertete Planstelle. Nach der Rechtsprechung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts (vgl. etwa Beschluss vom 22. Oktober 2014 - 2 VO 316/14 - und Beschluss vom 16. November 2016 - 2 VO 224/16 -), der das Gericht folgt, ist der Streitwert entsprechend § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 (§ 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG a. F.), Sätze 2 bis 4 GKG zu bestimmen. Ausgangspunkt ist nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG i. V. m. Sätze 2 bis 4 GKG die Hälfte der für das Kalenderjahr der Antragstellung (vgl. § 40 GKG) zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen und von Bezügebestandteilen, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind. Der sich so ergebende Betrag ist gemäß Ziffer 10.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen zu halbieren. Wegen der weitgehenden Vorwegnahme der Hauptsache erfolgt im Anschluss an diese Ermittlung des Viertels des 12fachen Endgrundgehaltes der begehrten Stelle (vgl. Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 22. Oktober 2014 - 2 VO 316/14 -) keine weitere Reduzierung auf die Hälfte entsprechend Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen. Denn es ist verfassungsrechtlich regelmäßig geboten, bereits im vorläufigen Rechtsschutzverfahren umfassend den Neubescheidungsanspruch des Antragstellers zu prüfen. Bereits mit dem Ausgang dieses Verfahrens wird praktisch über den endgültigen Erfolg in der Hauptsache entschieden (Thüringer OVG, Beschluss vom 13. April 2006 - 2 EO 1065/05 -, zitiert nach juris). Ausgehend hiervon ist von einem Endgrundgehalt für den mit der Besoldungsgruppe A16 bewerteten Dienstposten im Zeitpunkt des Antragseingangs am 15. August 2018 i. H. v. 7.082,59 Euro auszugehen (vgl. Anlage 5 zum ThürBesG). Die Höhe der allgemeinen ruhegehaltsfähigen Zulage nach den Allgemeinen Vorbemerkungen der Anlage 1 zu ThürBesG II. 7 b) beträgt gemäß Anlage 8, Tabelle 1 91,50 Euro. Ein Viertel des zwölffachen Betrages der Summe dieser Beträge (1/4 x 12 x 7.174,09 Euro) ergibt 21.522,27 Euro.