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Beschluss

6 A 668/16

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:0307.6A668.16.00
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Leitsätze

Erfolgloser Zulassungsantrag einer Rektorin, deren Klage auf die Gewährung von Schadensersatz wegen Nichtbeförderung gerichtet ist.

Die Beschränkung des Bewerberkreises für eine Stellenbesetzung unterliegt als Organisationsgrundentscheidung nicht den im Auswahlverfahren Platz greifenden Dokumentationsanforderungen.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 25.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgloser Zulassungsantrag einer Rektorin, deren Klage auf die Gewährung von Schadensersatz wegen Nichtbeförderung gerichtet ist. Die Beschränkung des Bewerberkreises für eine Stellenbesetzung unterliegt als Organisationsgrundentscheidung nicht den im Auswahlverfahren Platz greifenden Dokumentationsanforderungen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 25.000 Euro festgesetzt.