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Urteil

2 K 894/12 Ge

VG Gera 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGERA:2013:1030.2K894.12GE.0A
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Leitsätze
1. Die Anordnung eines Anschluss- und Benutzungszwanges ist keine Ermessensentscheidung.(Rn.20) 2. Über einen Antrag auf Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang wird in einem selbständigen Verfahren entschieden.(Rn.18) (Rn.19) 3. Das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang ist kein Fall der rechtlichen Unmöglichkeit, der einem Anschlusszwang entgegensteht.(Rn.18)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Anordnung eines Anschluss- und Benutzungszwanges ist keine Ermessensentscheidung.(Rn.20) 2. Über einen Antrag auf Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang wird in einem selbständigen Verfahren entschieden.(Rn.18) (Rn.19) 3. Das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang ist kein Fall der rechtlichen Unmöglichkeit, der einem Anschlusszwang entgegensteht.(Rn.18) Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der angefochtene Bescheid und der Widerspruchsbescheid sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides ist § 5 Abs. 1 Satz 1 der Entwässerungssatzung (EWS) des Zweckverbandes Wasser und Abwasser Orla i. d. F. der 2. ÄndS vom 25. Juni 2010. Danach sind die zum Anschluss Berechtigten (§ 4 Abs. 1 EWS) verpflichtet, Grundstücke, auf denen Abwasser anfällt, an die leitungsgebundene Entwässerungsanlage anzuschließen. Dabei gilt der Anschlusszwang nicht nur für einen erstmaligen Anschluss, sondern auch für den Anschluss an eine geänderte öffentliche Einrichtung. Vorliegend hat der Beklagte die Anschlusssituation für das Grundstück der Klägerin dahingehend geändert, dass nunmehr der bisherige Anschluss an eine Teilortskanalisation in einen Vollanschluss, d. h. einen Anschluss an eine zentrale Kläranlage, ermöglicht wurde. Seit dem Jahr 2006 ist der Mischwasserkanal in der ..., an der das Grundstück der Kläger anliegt, fertiggestellt. Gründe, die ein Anschlussrecht nach § 4 Abs. 3 EWS ausschließen, sind nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen. Damit besteht mit dem Anschlussrecht auch die Anschlusspflicht nach § 5 Abs. 1 Satz 1 EWS. Umstände, die eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit des Anschlusses begründen (§ 5 Abs. 1 Satz 2 EWS), sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist der Anschluss rechtlich nicht unmöglich, wenn die Voraussetzungen für eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang vorliegen (so aber möglicherweise ThürOVG, Beschluss vom 7. Oktober 2010 - 4 EO 798/07 - in einem beitragsrechtlichen Verfahren). Denn die rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit i. S. v. § 5 Abs. 1 Satz 2 EWS führt dazu, dass eine Anschlusspflicht nicht besteht. Ein Befreiungstatbestand i. S. v. § 6 EWS kommt dann gar nicht erst in Betracht, da die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang ausweislich des Wortlautes eine bestehende Verpflichtung voraussetzt. Die Gründe, die einen Befreiungstatbestand erfüllen, sind Gründe, die zu einer Unzumutbarkeit des Anschlusses führen. Die Unzumutbarkeit ist aber kein Fall der rechtlichen Unmöglichkeit. Somit ist auch der Einwand der Kläger, dass der Neuanschluss zu unverhältnismäßig hohen Kosten führt, im Verfahren gegen die Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs unbeachtlich. Diese Gründe sind im Verfahren eines Antrags auf Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang nach § 6 EWS im Rahmen der Zumutbarkeit zu prüfen. Dieses Befreiungsverfahren ist ein selbständiges Verfahren. Der angefochtene Bescheid ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil der Beklagte kein Ermessen ausgeübt hat, denn es ist nicht ersichtlich, welche Erwägungen im Hinblick auf den bestehenden Anschluss- und Benutzungszwang Gegenstand einer Ermessensausübung sein könnten (vgl. OVG Bautzen, Urteil vom 16. April 2013 - 4 A 260/12 - m.w.N., zitiert nach juris). Hierbei spielt auch die von den Klägern erwogene Anschlussmöglichkeit an den Mischwasserkanal in der ... keine Rolle, denn durch diesen Kanal wird das Grundstück nicht erschlossen i. S. v. § 4 Abs. 1 EWS, denn erschlossen wird ein Grundstück durch eine Anschlussleitung nur dann, wenn die in der Straße liegende Leitung unmittelbar bis auf Höhe des Grundstücks verlegt ist (vgl. Wuttig/Thimet, Gemeindliches Satzungsrecht, Stand: April 2013, Teil II Frage 7, Ziff. 4.1). Diese offenbar aus Kostengründen nur theoretisch bestehende Anschlussmöglichkeit kann wiederum nur im Rahmen eines Befreiungsantrages eine Rolle spielen. Gleiches gilt für den technisch möglichen Anschluss der Niederschlagsentwässerung an die Orla. Dass die Voraussetzungen des § 4 Abs. 4 EWS insoweit vorliegen, ist ebenfalls nicht vorgetragen. Denn eine ordnungsgemäße Beseitigung des Niederschlagswassers setzt voraus, dass eine entsprechende Einleitgenehmigung vorliegt. Die 1992 erteilt Einleitgenehmigung ist seit dem 1. Januar 2000 ungültig und eine neue Genehmigung wurde bislang offenbar nicht beantragt. Der Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs steht auch kein schützenswertes Vertrauen auf Seiten der Kläger entgegen. Soweit die Kläger einwenden, der jetzt vorhandene Anschluss sei in Absprache mit dem Zweckverband erfolgt und man habe sie seinerzeit nicht darauf hingewiesen, dass der Anschluss nur vorübergehender Natur sei, ist dies vorliegend ohne Relevanz. Zum einen war im Zeitpunkt des Anschlusses der Zweckverband, also der Beklagte, noch gar nicht zuständig für die Abwasserentsorgung, sondern die O... GmbH. Zwar war der heutige Werkleiter des Beklagten, Herr G..., seinerzeit bei der O... GmbH beschäftigt und hatte auch Kontakt zu den Klägern, doch bestreitet er in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich, dass 1992 irgendwelche Zusagen hinsichtlich eines dauerhaften Anschlusses in der ... erfolgt seien. Dies sei gar nicht möglich gewesen, da der Mischwasserkanal in der ... erst mit der Errichtung einer Senioreneinrichtung, die Jahre später gebaut wurde, verlegt worden sei. 1992 habe es dazu noch keine Planungen gegeben. Zum anderen steht einem Vertrauenstatbestand auf Seiten der Kläger auch entgegen, dass die ihnen erteilte wasserrechtliche Genehmigung von vornherein zeitlich befristet erteilt worden war und diese den Hinweis enthielt, dass die Genehmigung auch dann erlischt, wenn ein Anschluss an eine Abwasserbehandlungsanlage möglich ist. Insoweit fehlt es bereits an den tatsächlichen Voraussetzungen für einen Vertrauenstatbestand. Eine Zusage könnte darüber hinaus aber auch nur dann für den Beklagten verbindlich sein (sofern eine Zurechnung des Handelns der O... GmbH überhaupt in Betracht kommt), wenn diese schriftlich erteilt worden wäre, § 38 ThürVwVfG. Dies ist nicht der Fall. Einwände gegen die Androhung eines Zwangsgeldes (Ziffer IV. des Bescheides) in Höhe von 1.000,00 € für jede Pflichtverletzung haben die Kläger nicht erhoben. Rechtsgrundlage für die Androhung des Zwangsgeldes ist § 46 Abs. 2 ThürVwZVG. Danach kann die Androhung mit dem Verwaltungsakt verbunden werden, durch den die Handlung, Duldung oder Unterlassung aufgegeben wird. Sie soll mit ihm verbunden werden, wenn insbesondere die sofortige Vollziehung angeordnet ist. Diese Voraussetzungen hat der Beklagte erfüllt. Er hat ferner nach § 46 Abs. 4 ThürVwZVG das Zwangsgeld in einer bestimmten Höhe angeordnet. Der Bescheid wurde den Klägern auch nach § 46 Abs. 6 Satz 1 ThürVwZVG per Postzustellungsurkunde zugestellt. Die Androhung des Zwangsgeldes im Zusammenhang mit der Anordnung eines Anschluss- und Benutzungszwangs ist auch ermessensgerecht i. S. v. § 45 ThürVwZVG, da es die Pflichtigen weniger beeinträchtigt als die Androhung einer Ersatzvornahme. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO, wonach die Kläger als Unterlegene die Kosten des Verfahrens gesamtschuldnerisch zu tragen haben. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten nach § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 € festgesetzt. Gründe Der Streitwert bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Interesse der Kläger an dem Verfahren (§ 51 Abs. 1 GKG). Zwar haben diese die Kosten für eine Umbindung des Abwasseranschlusses mit 22.600,00 € angegeben. Doch hat der Beklagte nachvollziehbar dargelegt, dass der Kostenaufwand für den Neuanschluss sich auf ungefähr 10.000,00 beläuft. Dieser Wert ist daher der Streitwertfestsetzung zugrunde zu legen. Die Kläger wenden sich gegen eine Verfügung des Beklagten, mit dem dieser den Anschluss- und Benutzungszwang für die Abwasserentsorgung anordnet. Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks ... in T..., Flurstück-Nr. a. Die Kläger bebauten das Grundstück im Jahr 1992 mit einem Einfamilienhaus. Die abwasserseitige Erschließung erfolgte seinerzeit nicht über die ..., sondern ausgehend vom rückwärtigen Teil des Grundstücks über das Flurstück-Nr. b, zu dessen Lasten eine Dienstbarkeit (Abwasserleitungsrecht) besteht, an die „Orla“, die im Bereich der ... verrohrt ist. Die Anschlussleitung hat eine Länge von ca. 140 m. Ausweislich eines Schreibens der damals zuständigen O... GmbH vom 23. September 1992 war eine Abwasserentsorgung über die ... seinerzeit nicht möglich, da eine geplante Verlängerung des Abwasserkanals nicht realisiert wurde. Das eingeleitete Abwasser wird nur teilbiologisch vorgeklärt. Für diese Einleitung haben die Kläger am 13. August 1992 eine wasserrechtliche Genehmigung erhalten, die bis zum 31. Dezember 1999 befristet war und bis heute nicht verlängert wurde. Weiterhin enthält der Bescheid unter „Bedingungen und Auflagen“ den Hinweis, dass die „wasserrechtliche Erlaubnis erlischt, sobald die Erschließung der Gemeinde hinsichtlich der Abwasserableitung und -behandlung erfolgt ist und die Möglichkeit des Anschlusses an die öffentlichen Anlagen besteht“. Mit Schreiben vom 6. März 2006 wurden die Kläger vom Beklagten erstmals angeschrieben und aufgefordert, sich nunmehr über den Abwasserkanal in der ... an die Zentrale Kläranlage der Stadt T... anzuschließen. Hiergegen wendeten sich die Kläger mit Schreiben vom 17. Juli 2006. Sie legten dar, dass der Anschluss, so wie er zurzeit bestehe, auf Anraten des Zweckverbandes erfolgte sei. Sie hätten seinerzeit Kosten in Höhe von 22.000,00 DM aufwenden müssen. Damals hätten sie keinen Hinweis darauf erhalten, dass der Anschluss nur vorübergehender Natur sei. Am 17. Juni 2010 erließ der Beklagte den streitgegenständlichen Bescheid. Die Kläger wurden verpflichtet, einen Anschluss der Abwasserleitung an die öffentliche Entwässerungseinrichtung in der ... bis 4 Monate nach Eintritt der Bestandskraft des Bescheides herzustellen (Ziffer I. des Bescheides) und sämtliche Abwässer einzuleiten (Ziffer III. des Bescheides). Weiterhin wurden sie verpflichtet, bis 4 Monate nach Eintritt der Bestandskraft des Bescheides die auf dem Grundstück befindliche Kläranlage stillzulegen und dem Beklagten den Vollzug mitzuteilen (Ziffer II. des Bescheides). Unter Ziffer IV. wird den Klägern ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 € für jede einzelne Pflichtverletzung angedroht, falls den unter Ziffer I. bis III. angeordneten Pflichten nicht bis zum 30. November 2010 bzw. der Pflicht nach Ziffer I. nicht drei Monate nach Bestandskraft und der Pflicht nach Ziffer II. nicht vier Monate nach Bestandskraft nachgekommen werde. Gegen diesen Bescheid haben die Kläger am 5. Juli 2010 Widerspruch erhoben. Zur Begründung machten die Kläger in einem späteren Schreiben geltend, dass die Planung seinerzeit mit Vertretern des Zweckverbandes erfolgt sei. Die damalige Lage ermöglichte keinen Anschluss an die ... Daraufhin sei die jetzt vorhandene Grundstücksentwässerung hergestellt worden. Damals habe der Vertreter des Zweckverbandes gesagt, dass eine Kanalisation in der ... vorgesehen sei und dort später ein Anschluss erfolgen könne. Ein solcher Anschluss sei auch bis zum Ablauf der wasserrechtlichen Genehmigung in Aussicht gestellt worden. Auf diese Zusage habe man vertraut. Die Kosten für eine Änderung des Anschlusses könne man nicht aufbringen. Ein am 11. September 2012 gestellter Antrag auf Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang ist noch nicht verbeschieden. Mit Widerspruchsbescheid vom 22. August 2012 wurde der Widerspruch gegen den Bescheid vom 17. Juni 2010 zurückgewiesen. Hiergegen erhoben die Kläger am 20. September 2012 Klage. Zur Begründung vertiefen sie ihren Vortrag im Widerspruchsverfahren. Darüber hinaus machen sie geltend, der Beklagte habe das ihm eingeräumte Ermessen nicht ausgeübt. Insbesondere erfolge keine Auseinandersetzung mit der bestehenden Möglichkeit, das Niederschlagswasser auch weiterhin über die bestehende Leitung in die Orla einzuleiten. Keine Ausführungen enthalte der Bescheid auch dazu, dass nicht nur vom klägerischen Grundstück, sondern auch von weiteren Grundstücken in der ... nach wie vor vorgeklärtes Abwasser in die Orla eingeleitet werde. Auch der Widerspruchsbescheid enthalte keine Ermessenserwägungen. Zudem habe der Verbandsvorsitzende des Beklagten mehrfach eine Lösung für die Anlieger in der ... sowie für die Kläger in Aussicht gestellt. Hinzu komme, dass der geforderte Anschluss für die Kläger nicht zumutbar sei. Für neue Grundstücksleitungen und eine erforderliche Hebeanlage hätten die Kläger Kosten in Höhe von 22.600,00 € aufzuwenden. Das Grundstück weise aber nur einen Wert von 28.750,00 € auf. Die Anschlusskosten stünden daher in einem völligen Missverhältnis zum Grundstückswert. Die Kläger beantragen, den Bescheid des Beklagten vom 17. Juni 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verteidigt den angefochtenen Bescheid. Die Vorläufigkeit der bestehenden Anschlusssituation ergebe sich bereits aus der befristeten wasserrechtlichen Genehmigung, die zudem den Hinweis enthalte, dass bei Fertigstellung ein Anschluss an die zentrale Kläranlage zu erfolgen habe. Diese Anschlussmöglichkeit bestehe seit dem Jahr 2006. Bevor dann letztlich der Bescheid vom 17. Juni 2010 erlassen wurde, hätten mehrere Gespräche vor Ort stattgefunden und die Mitarbeiter hätten sich ein Bild von den Anschlussmöglichkeiten und den voraussichtlichen Kosten gemacht. Die Kosten für die Änderung der Abwasserleitung würden nach hiesiger Schätzung ca. 10.000,00 € betragen. Somit sei die Anordnung nicht unverhältnismäßig. Der von den Klägern genannte Grundstückswert beziehe sich nur auf den Bodenrichtwert. Das Grundstück sei umfänglich bebaut und habe einen deutlich höheren Verkehrswert. Da für die derzeitige Einleitung keine wasserrechtliche Genehmigung mehr vorliege, sei der Beklagte gehalten, den Anschluss- und Benutzungszwang durchzusetzen, um den rechtswidrigen Zustand zu beenden. Ein Ermessensspielraum sei insofern nicht gegeben. Ein Anschluss an den Mischwasserkanal in der ... sei technisch nicht möglich, da dann die Orla unterführt werden müsse. Die Anschlussleitung läge dann deutlich unterhalb der Höhenlage des Mischwasserkanals. Ein Anschluss im Straßenbereich entgegen dem natürlichen Gefälle sei aber nicht möglich. Ermessenserwägungen könnten im Übrigen nur im Antrag auf Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang angestellt werden, der jedoch nicht streitgegenständlich sei. Soweit die Kläger sich auf die Anschlusssituation weiterer Grundstücke in der ... berufen, sei dies vorliegend unerheblich, zumal die dortigen Anschlussverhältnisse in Bearbeitung seien. In der mündlichen Verhandlung hat der Werkleiter des Beklagten auf Befragen des Gerichts zur Anschlussmöglichkeit an den Mischwasserkanal in der ... noch einmal die Probleme erläutert. Die Orla, die im Bereich der ... verrohrt sei, verlaufe unmittelbar an der Grenze der Grundstücke Flurstück-Nr. b, c, d, e etc. Im öffentlichen Straßenraum könne somit keine Pumpanlage errichtet werden, die das Abwasser unter die Orla hindurch auf die andere Straßenseite, an der der Mischwasserkanal verläuft, pumpt. Zudem sei beim Beklagten eine entsprechende Maßnahme auch aus Kostengründen nicht realisierbar. Eine weitere Einleitung des Niederschlagswassers in die Orla sei zwar technisch möglich, aber nicht rechtlich, das auch insoweit keine Befreiung von Anschluss- und Benutzungszwang erteilt worden sei und wohl auch keine wasserrechtliche Genehmigung erteilt werden würde. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die Behördenvorgänge des Beklagten (1 Aktenheftung) Bezug genommen.