Beschluss
4 EO 798/07
Thüringer Oberverwaltungsgericht 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGTH:2010:1007.4EO798.07.0A
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Leitsätze
Dem Aufgabenträger steht bei der Planung seiner Entwässerungsanlage auch hinsichtlich technischer Detaillösungen ein Gestaltungsspielraum zu. Er ist weder unter dem Gesichtspunkt der pflichtgemäßen Ausübung seines Ermessens noch auf Grund technischer Regelwerke verpflichtet, einen Abwasserkanal nach Möglichkeit so zu verlegen, dass die angeschlossenen Grundstücke im freien Gefälle, d. h. über eine Freispiegelleitung entwässert werden können.(Rn.27)
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar vom 11. Oktober 2007 (Az.: 6 E 1004/07 We) geändert und der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens im ersten und zweiten Rechtszug hat der Antragsteller zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstands wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 592,15 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Dem Aufgabenträger steht bei der Planung seiner Entwässerungsanlage auch hinsichtlich technischer Detaillösungen ein Gestaltungsspielraum zu. Er ist weder unter dem Gesichtspunkt der pflichtgemäßen Ausübung seines Ermessens noch auf Grund technischer Regelwerke verpflichtet, einen Abwasserkanal nach Möglichkeit so zu verlegen, dass die angeschlossenen Grundstücke im freien Gefälle, d. h. über eine Freispiegelleitung entwässert werden können.(Rn.27) Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar vom 11. Oktober 2007 (Az.: 6 E 1004/07 We) geändert und der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens im ersten und zweiten Rechtszug hat der Antragsteller zu tragen. Der Wert des Streitgegenstands wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 592,15 € festgesetzt. I. Der Antragsteller ist Eigentümer eines Grundstücks in E. , Flur 3, Flurstück a. . Das häusliche Schmutzwasser wurde bisher in einer Drei-Kammer-Kleinkläranlage behandelt; das vorgereinigte Wasser wurde über einen Überlauf in das Fließgewässer "Brehme" abgeleitet. Bevor die Gemeinde E. im Jahr 1993 dem Zweckverband beitrat, hatte sie in der H. einen Abwasserkanal geplant und hergestellt. Die Beteiligten gingen und gehen wegen der Tiefenlage dieses Abwasserkanals davon aus, dass das häusliche Schmutzwasser, um auch das im Kellergeschoss anfallende Schmutzwasser abzuführen, nicht durch eine Freispiegelleitung, sondern nur mittels einer Hebeanlage abgeleitet werden kann. Daher war ursprünglich vorgesehen, das hier betroffene sowie einige benachbarte Grundstücke an einen Abwassersammler anzuschließen, der im rückwärtigen Bereich dieser Grundstücke hergestellt werden sollte. Dieser Kanal kam letztlich nicht zur Ausführung. Durch Bescheid vom 04.07.2000 forderte der Antragsgegner den Rechtsvorgänger des Antragstellers auf, das Grundstück an den Abwasserkanal in der H. anzuschließen. Die gegen die Aufforderung zum Anschluss erhobene Klage hatte in erster Instanz Erfolg. Das Verwaltungsgericht hob das Anschlussgebot durch Urteil vom 20.10.2004 mit der Begründung auf, dass der Anschluss tatsächlich und rechtlich unmöglich sei, weil die Planung der ursprünglich zuständigen Gemeinde mit den Regeln der Technik unvereinbar und dieser Fehler dem Antragsgegner zuzurechnen sei. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Durch Bescheid vom 24.05.2004 setzte der Antragsgegner für das Grundstück des Antragstellers einen Herstellungsbeitrag für die öffentliche Entwässerungseinrichtung in Höhe von 2.368,58 € fest und forderte zur Zahlung binnen dreier Monate nach Bekanntgabe des Bescheids auf. Hiergegen erhob der Antragsteller mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 18.06.2004 am 21.06.2004 Widerspruch. Nach Mahnung und Vollstreckungsvorankündigung forderte der Antragsteller den Antragsgegner auf zu erklären, keine Vollstreckungsmaßnahmen einzuleiten. Der Antragsgegner teilte mit Schreiben vom 28.06.2007 mit, dass er die Aussetzung der Vollziehung ablehne. Eine Entscheidung über den Widerspruch ist noch nicht ergangen. Mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 13.07.2007 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht vorläufigen Rechtsschutz beantragt. Darin hat er im Wesentlichen geltend gemacht, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Beitragsbescheids bestünden. Für das veranlagte Grundstück bestehe kein Anschluss- und Benutzungszwang. Der Zwang zum Einbau einer Hebeanlage sei unverhältnismäßig und unzulässig. Der Antragsgegner habe zwar die Verpflichtung des jeweiligen Grundstückseigentümers, bei mangelndem Gefälle eine Hebeanlage zu errichten und zu betreiben, ausdrücklich in seiner Satzung geregelt (§ 9 Abs. 4 Entwässerungssatzung des Antragsgegners - EWS). Er habe dies allerdings unter den Vorbehalt einer den Regeln der Technik entsprechenden Planung und Ausführung des Kanalsystems gestellt. Diese Einschränkung werde auch von der Rechtsprechung gemacht. Vorliegend beruhe die mangelnde Tieferlegung auf einem Planungsfehler, der in den Verantwortungsbereich des Antragsgegners falle. Insofern werde auf das Urteil des Verwaltungsgerichts in dem Verfahren über den Anschluss- und Benutzungszwang verwiesen. Demzufolge könne auch das Anschlussrecht nicht wahrgenommen werden. Das Grundstück sei durch die öffentliche Einrichtung nicht bevorteilt. Der Antragsteller hat beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 18.06.2004 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 24.05.2004 anzuordnen. Der Antragsgegner hat beantragt, den Antrag abzulehnen. Er hat geltend gemacht, dass der Anschluss des Grundstücks an den Kanal in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht ohne Weiteres möglich sei. Der in der Straße verlegte Kanal weise eine Tiefenlage auf, die es zulasse, das Abwasser aus sämtlichen Geschossen des Wohnhauses mit Ausnahme des Kellergeschosses im freien Gefälle in den Kanal einzuleiten. Nur dann, wenn im Keller Schmutzwasser erzeugt werde, sei für die Ableitung eine Hebeanlage erforderlich. Die vor der Gründung des Antragsgegners zuständige Gemeinde hätte ursprünglich geplant, das Grundstück so zu erschließen, dass zwischen den Wohnhäusern H. und dem Gewässer "Brehme" ein zusätzlicher Kanal verlegt werden sollte. Diese Planung hätte sich nicht realisieren lassen, weil Nutzungsrechte an sämtlichen Privatgrundstücken nicht hätten erlangt werden können. Selbst wenn man unterstelle, dass für das Grundstück kein Anschluss- und Benutzungszwang bestehe, sei der Antragsgegner zur Beitragserhebung berechtigt. Voraussetzung der Beitragserhebung sei nicht, dass eine Pflicht, sondern nur, dass ein Recht zum Anschluss bestehe. Dies sei aber bei dem veranlagten Grundstück der Fall. Auch aus wasserhaushaltsrechtlichen Bestimmungen ergebe sich, dass Abwasseranlagen so errichtet und betrieben werden müssten, dass sie den jeweils aktuellen Anforderungen des Standes der Technik genügten. Der Betrieb einer alten mechanischen Kleinkläranlage nach DDR-Standard verstoße mittlerweile gegen §§ 7a, 18b WHG. Die Kosten für den Ersatz der mechanischen durch eine vollbiologische Kleinkläranlage würden die Kosten für eine Abwasserhebeanlage voraussichtlich übersteigen. Die Möglichkeit, den öffentlichen Kanal in Anspruch zu nehmen, erspare die Errichtung einer modernen Kläranlage und sei daher vorteilhaft. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag durch Beschluss vom 11.10.2007 stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der angefochtene Bescheid rechtswidrig sei. Wie die Kammer im Urteil vom 20.10.2004 entschieden habe, liege der Planung des Kanals ein Fehler zugrunde. Aufgrund dieses Fehlers sei der Abwasserkanal nicht in der Tiefe verlegt, die eine Entwässerung im freien Gefälle ermöglicht hätte, obwohl dies damals ohne viel Aufwand möglich und insbesondere nicht mit weiteren Folgen für das Kanalsystem insgesamt verbunden gewesen wäre. Daraus sei der Schluss zu ziehen, dass ein Anschluss des Grundstücks rechtlich und tatsächlich nicht möglich sei. Beitragsrechtlich folge daraus, dass die sachlichen Beitragspflichten noch nicht entstanden seien. Denn es fehle nicht nur an einem Anschlusszwang, sondern auch an einem rechtlich gesicherten Anschlussrecht. Ob eine Anschlussmöglichkeit ohne Hebeanlage mit Ausnahme des Kellers bestehe, könne nur durch eine Beweisaufnahme geklärt werden. Außerdem bestehe auch in diesem Fall ein Planungsfehler, weil auch im Keller regelmäßig Schmutzwasser anfalle. Gegen den am 19.10.2007 zugestellten Beschluss hat der Antragsgegner am 24.10.2007 Beschwerde eingelegt. Darin vertieft er sein erstinstanzliches Vorbringen und macht weiter geltend: Der Antragsgegner habe bei seiner Gründung im Jahr 1993 die Situation so vorgefunden, dass ein rückwärtig verlaufender Kanal nicht realisierbar gewesen sei. Der bereits vorhandene Kanal in der H. wiederum sei so geplant gewesen, dass eine Hebeanlage notwendig würde. Daher habe das Abwasserbeseitigungskonzept des Antragsgegners von Anfang an vorgesehen, dass das Grundstück notfalls mittels einer Hebeanlage angeschlossen werde. Der Antragsgegner sei nicht Rechtsnachfolger der Gemeinde und müsse sich etwaige Planungsfehler der Gemeinde nicht zurechnen lassen. Es könne auch dahinstehen, ob die Gemeinde bei der damaligen Planung gegen Regeln der Technik verstoßen habe. Jedenfalls entspreche die Planung den aktuell geltenden Regeln der Technik. Die Antragstellerseite habe daher keinen Anspruch darauf, dass der Hauptkanal in der H. in einer solchen Tiefenlage hergestellt werde, dass auch eine Abwasserableitung von Grundleitungen noch im freien Gefälle möglich wäre. Der Anschluss sei tatsächlich und rechtlich möglich. Der Einbau einer Hebeanlage sei nicht ungewöhnlich. Die Frage, ob eine Abwassereinleitung aus allen Ebenen mit Ausnahme des Kellergeschosses im freien Gefälle möglich sei, bedürfe keiner Beweisaufnahme, sondern sei unstreitig zu bejahen. Selbstverständlich besäßen die Grundstückseigentümer ein Anschlussrecht, das auch auf Dauer gewährt werde. Das Verwaltungsgericht zeige nicht auf, wann die Beitragspflicht entstehen solle. Das Verwaltungsgericht sei auch nicht auf das Argument des Antragsgegners eingegangen, dass der bestehende Zustand wasserrechtlich nicht länger fortgesetzt werden dürfe. Der Antragsgegner beantragt, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar vom 11.10.2007 abzuändern und den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abzulehnen. Der Antragsteller beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Das Verwaltungsgericht habe zutreffend auf das Urteil vom 20.10.2004 (zur Frage des Anschluss- und Benutzungszwangs) abgestellt. Darin habe die Kammer festgestellt, dass der Planung des Kanalsystems ein Fehler zu Grunde liege. Auf Grund dieses Planungsfehlers sei der Kanal nicht in einer Tiefe verlegt worden, die eine Entwässerung im freien Gefälle erlaube, obwohl dies zum damaligen Zeitpunkt ohne viel Aufwand möglich gewesen wäre. Dem Eigentümer des Grundstücks könne nicht angelastet werden, dass der Rechtsvorgängerin des Antragsgegners ein Planungsfehler unterlaufen sei. Der Antragsgegner müsse sich die Fehlplanung der Gemeinde zurechnen lassen. Durch die Übertragung der Aufgabe auf den freiwilligen Gemeindeverbund könne die Verantwortung für den Planungsfehler nicht abgegeben werden. Wegen des rechtlich und tatsächlich unmöglichen Anschlusses werde kein Vorteil geboten, der eine Beitragserhebung rechtfertige. Auch sei der Antragsteller bereit, in seine Kleinkläranlage nach dem Stand der Technik eine vollbiologische Reinigungsstufe einbauen zu lassen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Behördenvorgänge (1 Hefter) sowie der beigezogenen Gerichtsakten der Verfahren 1 KO 927/05, 1 KO 933/05 bis 1 KO 938/05 Bezug genommen, die Gegenstand der Beratung waren. II. Die Beschwerde ist begründet. Die fristgerecht vorgebrachten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) verhelfen der Beschwerde zum Erfolg. Soweit dies im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu beurteilen ist, unterliegt der angegriffene Bescheid keinen stichhaltigen rechtlichen Zweifeln. Bei der Entscheidung über einen einstweiligen Rechtsschutzantrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO hat das Gericht eine Abwägung zwischen dem privaten Interesse an der aufschiebenden Wirkung des eingelegten Rechtsbehelfs einerseits und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts andererseits vorzunehmen. Für die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsakts ist dabei ein besonderes öffentliches Interesse erforderlich, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt, unabhängig davon, ob die sofortige Vollziehbarkeit eines Verwaltungsakts einer gesetzlichen (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO) oder einer behördlichen Anordnung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) entspringt (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 18.07.1973, 1 BvR 23, 155/73, BVerfGE 35, 382 [402]; Beschluss des Zweiten Senats vom 21.03.1985, 2 BvR 1642/83, BVerfGE 69, 220 [228, 229]). Im Falle der Erhebung öffentlicher Abgaben und Kosten im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO kommt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage allerdings regelmäßig nur in Betracht, wenn gemäß § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder die Vollziehung für den Abgaben- und Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen vor, wenn auf Grund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg. Dabei ist Gegenstand der Rechtmäßigkeitsprüfung durch das Gericht in erster Linie der Abgabenbescheid selbst und die ihm bei summarischer Prüfung offensichtlich anhaftenden Fehler. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Abgabenbescheides können sich im Einzelfall auch aus sich aufdrängenden Satzungsmängeln der zu Grunde liegenden kommunalen Abgabensatzung ergeben. Derartige Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Abgabensatzung müssen dann jedoch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren so offensichtlich und eindeutig sein, dass im Hauptsacheverfahren eine andere rechtliche Beurteilung nicht zu erwarten ist (vgl. Beschluss des Senats vom 23.04.1998, 4 ZEO 6/97, LKV 1999, S. 70 [71], m. w. Nw. zur Rspr.). An der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheids bestehen keine derartigen ernstlichen Zweifel (§ 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO), die es gebieten, das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit des Beitragsbescheids gegenüber dem Aufschubinteresse der Antragstellerseite zurückstehen zu lassen. Denn nach der gebotenen summarischen Prüfung lässt sich nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit absehen, dass Widerspruch und Klage gegen den Beitragsbescheid Aussicht auf Erfolg hätten. Nach dem aktenkundigen Sach- und Streitstand ist davon auszugehen, dass die Beitragspflicht für das veranlagte Grundstück entstanden ist. Gemäß § 3 Nr. 1 i. V. m. § 2 Satz 1 der dem Bescheid zugrundegelegten Beitrags- und Gebührensatzung (BGS-EWS) des Antragsgegners vom 16.09.2003 (Ausfertigungsdatum) entsteht die Beitragspflicht für bebaute Grundstücke, sobald das Grundstück an die Entwässerungseinrichtung angeschlossen werden kann. Hier besteht grundsätzlich die technische Möglichkeit, das Grundstück an den betriebsbereit hergestellten Abwasserkanal in der H. anzuschließen, nachdem er durch den 4. Bauabschnitt im Jahr 1998 verlängert und an ein Pumpwerk angeschlossen wurde. Der Antragsteller stützt seine Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheids allerdings darauf, dass der ursprünglich für die Abwasserentsorgung zuständigen Gemeinde ein abwassertechnischer Planungsfehler unterlaufen sei, der im Falle des Anschlusses des Grundstücks an die öffentliche Entwässerungseinrichtung eine Hebeanlage und erhöhte Aufwendungen erforderlich mache, die bei fehlerfreier Planung nicht entstanden wären; daher entfalle der Anschlusszwang und als weitere Folge das auf Dauer gesicherte Anschlussrecht der anliegenden Grundstückseigentümer. Dieser Auffassung, die das Verwaltungsgericht auch in den ergangenen Urteilen zur Frage des Anschluss- und Benutzungszwangs vertreten hat, kann sich der Senat nicht anschließen. Dabei kann offen bleiben, inwiefern konzeptionelle Maßnahmen, die eine ursprünglich selbst zuständige Mitgliedsgemeinde in Bezug auf die Entwässerungseinrichtung trifft, einem aufnehmenden kommunalen Zweckverband zuzurechnen sind. Dies ist ungeachtet eines existierenden Rechtsnachfolgetatbestandes schon deshalb fraglich, weil die öffentliche Entwässerungseinrichtung einer Gemeinde mit der räumlich und technisch umfassenderen öffentlichen Einrichtung eines Zweckverbandes rechtlich nicht identisch ist (st. Rspr. des Senats, vgl. Urteil vom 12.12.2001, 4 N 595/94, LKV 2002, 534 ff.; Beschluss vom 17.07.2009, 4 EO 102/09, Abdruck S. 5). Wenn eine solche Zurechnung ausschiede, könnte der Antragsteller von vornherein aus dem behaupteten Planungsfehler der Gemeinde nichts für seinen Standpunkt herleiten. Allerdings verkennt der Senat nicht, dass die Anlagen und Anlagenteile, die zur Aufgabenerfüllung auf den Zweckverband übertragen werden, nicht bloß als einzelne bewegliche oder unbewegliche Sachen übergehen, sondern situationsgebunden in ihrer funktionalen Beziehung zum übrigen Entwässerungssystem, auch wenn es sich nur um einen Teil der nachmaligen Verbandseinrichtung handelt. Keiner Entscheidung bedarf auch, ob eine regelgerechte Möglichkeit zur Abwassereinleitung im Sinne der Antragstellerseite erfordert, dass auch Schmutzwasser aus einem Kellergeschoss eingeleitet werden kann, und schließlich, ob und unter welchen Voraussetzungen der Wegfall des Anschluss- und Benutzungszwangs dazu führen kann, dass die Beitragspflicht entfällt. Denn es ist bei summarischer Prüfung nicht zu erkennen, dass der Anschluss- und Benutzungszwang entfiele oder ein Anspruch auf Befreiung bestünde. Insbesondere ist kein Planungsfehler zu erkennen, der rechtlich erheblich wäre. Nach den Vorschriften der Entwässerungssatzung (EWS) sind die zum Anschluss berechtigten Grundstückseigentümer verpflichtet, bebaute Grundstücke an die öffentliche Entwässerungseinrichtung anzuschließen (Anschlusszwang); ein Anschlusszwang besteht allerdings nicht, wenn der Anschluss rechtlich oder tatsächlich unmöglich ist (§ 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 EWS). Dass der Anschluss rechtlich oder technisch unmöglich wäre, wie das Verwaltungsgericht im Urteil vom 20.10.2004 angenommen hat, ist indessen nicht festzustellen. Zunächst ist es in technischer Hinsicht nicht unmöglich, das Grundstück mit Hilfe einer Hebeanlage anzuschließen. Der Mehraufwand durch Einbau einer Hebeanlage stellt keine technische Unmöglichkeit im Sinne der Vorschrift dar. Ebenso wenig ist der Anschluss rechtlich unmöglich. Ein Anschlussverbot besteht nicht. Auch dass der Antragsgegner nach der zum 01.04.2009 in Kraft getretenen Bestimmung des § 58a Abs. 4 ThürWG (i. d. F. des Änderungsgesetzes vom 20.03.2009, GVBl. 226), die Kleinkläranlagen einen vorübergehenden Bestandsschutz gewährt, rechtlich gehindert wäre, den Anschluss des Grundstücks an die öffentliche Abwasseranlage vorzuschreiben, ist ungeachtet der Frage, ob der Streit um den Anschluss unter den zeitlichen Anwendungsbereich der Vorschrift fällt, nicht ersichtlich (vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage BayVGH, Urteil vom 31.07.1997, 23 B 94.90, EzW/K, VII C 3.14). Der Anschlusszwang ist des Weiteren auch nicht deshalb als rechtlich unmöglich, insbesondere unverhältnismäßig anzusehen, weil auch die Voraussetzungen für eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang vorlägen. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 EWS kann von der Verpflichtung zum Anschluss auf Antrag ganz oder zum Teil befreit werden, wenn der Anschluss aus besonderen Gründen auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls nicht zumutbar ist. Dazu hat der erkennende Senat, als er noch für Streitigkeiten über den Anschluss- und Benutzungszwang zuständig war, entschieden, dass angesichts der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der grundsätzlichen Entscheidung des Landesgesetzgebers zugunsten einer zentralen Abwasserbeseitigung (vgl. § 58 ThürWG) die Befreiung vom Anschlusszwang nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht kommt, wenn die zur Beseitigung des Abwassers verpflichtete Gemeinde den Anschlusszwang nicht durchsetzen darf, weil er sich im Einzelfall als unverhältnismäßig darstellt. Von solchen „besonderen Gründen“ ist nicht schon dann auszugehen, wenn der Anschluss des Grundstücks an die zentrale Abwasserentsorgung nur mit Hilfe einer Hebeanlage möglich wäre. Denn eine derartige Anlage gehört zu den standardmäßigen technischen Maßnahmen, um ein Grundstück an die öffentliche Entwässerungseinrichtung anzuschließen (Beschluss vom 14.07.2003, 4 EO 810/02, ThürVBl 2004, S. 73 = LKV 2004, 333). So regelt denn auch § 9 Abs. 4 EWS, dass der Verband vom Grundstückseigentümer den Einbau einer Hebeanlage verlangen kann, wenn zum Kanal kein natürliches Gefälle besteht und wenn ohne diese Anlage eine ordnungsgemäße Beseitigung der Abwässer bei einer den Regeln der Technik entsprechenden Planung und Ausführung des Kanalsystems nicht möglich ist. Dass der technische oder finanzielle Aufwand für den Antragsteller unzumutbar wäre, ist nicht ersichtlich. Die veranschlagten Kosten für die Hebeanlage sind nicht unerheblich; sie sind jedoch im Verhältnis zum Wert des bebauten Grundstücks gering, ohne dass dies einer genaueren Kostenermittlung bedürfte. Im Übrigen wäre auch eine dezentrale Abwasserbehandlungsanlage auf dem Grundstück, die wasserhaushaltsrechtlichen Anforderungen genügt, mit nennenswerten Kosten verbunden. An diesem Ergebnis ändert nichts, dass bei anderer Planung und Ausführung des Abwasserkanals die niedriger gelegenen Grundstücke möglicherweise ohne Errichtung von Hebeanlagen hätten angeschlossen werden können. Die Ermächtigung, den Einbau einer Hebeanlage zu verlangen (§ 9 Abs. 4 EWS), steht zwar unter dem Vorbehalt, dass das Abwasser mit Hilfe dieser Anlage in ein Kanalsystem entwässert wird, das den Regeln der Technik entsprechend geplant und ausgeführt wurde (so auch mit anderem Ausgangspunkt BayVGH, Urteil vom 25.07.1990, 4 B 88.181, EzW/K, VIII C 3.1; zu den Auswirkungen auf den beitragsrechtlichen Vorteil Dietzel in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rdnr. 540). Das Verwaltungsgericht sieht einen solchen gegen die Regeln der Technik verstoßenden Planungsfehler darin, dass der Kanal ohne zureichenden Grund höher verlegt worden sei. Die Annahme eines Planungsfehlers impliziert allerdings, dass ein Aufgabenträger verpflichtet wäre, einen Kanal nach Möglichkeit so zu verlegen, dass die angeschlossenen Grundstücke im freien Gefälle, d. h. über eine Freispiegelleitung entwässert werden können. Eine solche Pflicht besteht indessen nicht. Ausgangspunkt für die Prüfung einer konkreten Planungspflicht ist das grundsätzlich bestehende Organisationsermessen des Einrichtungsträgers. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist der Begriff einer öffentlichen Einrichtung nach Thüringer Landesrecht aufgabenbezogen zu verstehen. Zur Aufgabenwahrnehmung gehört im Bereich der Abwasserbeseitigung die Beseitigung von Schmutz- und Niederschlagswasser einschließlich der Fäkalschlammentsorgung. Die öffentliche Entwässerungseinrichtung besteht nicht aus einer einzelnen Entsorgungsleitung, einem Leitungsabschnitt oder Anlagenteilen zur Abwasserbeseitigung, sondern aus der funktionsbedingten Zusammenfassung des ganzen Leitungsbestandes und sämtlicher Anlagen, die der Entwässerung der zu entsorgenden Grundstücke im Gebiet der zuständigen kommunalen Körperschaft dienen, sofern nicht der Einrichtungsträger in der Satzung technisch getrennte Systeme auch als rechtlich selbständige Einrichtung führt. Ob ein Aufgabenträger eine oder mehrere öffentliche Entwässerungseinrichtungen betreibt und wie diese ausgestaltet sind, steht im seinem gerichtlich nur beschränkt überprüfbaren Organisationsermessen. Der Einrichtungsträger bestimmt durch sein Planungskonzept, wie er die öffentliche Einrichtung ausgestalten will und welche Vorteile den jeweiligen Grundstücken durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Entwässerungseinrichtung geboten werden sollen (vgl. zum Vorstehenden Urteile des Senats vom 12.12.2001, 4 N 595/94; a. a. O.; Beschluss des Senats vom 10.08.2010, 4 EO 663/08, Abdruck S. 13 f.). Dieses Organisationsermessen kommt dem kommunalen Aufgabenträger auch bei der Entscheidung über technische Detaillösungen zu. Ob er bei der Planung und Herstellung der Kanalisation in jeder Hinsicht die zweckmäßigste und kostengünstigste Lösung gewählt hat, steht nicht zur Entscheidung des Gerichts. Der Aufgabenträger hat bei der Ausgestaltung einer Abwasseranlage eine Vielzahl objektiver Gegebenheiten wie Bodenverhältnisse, Topografie, Straßen- und Leitungsverläufe, aber auch ein Geflecht teilweise widerstreitender öffentlicher und privater Interessen zu berücksichtigen. Diesen vielfältigen Interessen kann er nur gerecht werden, wenn es ihm überlassen bleibt, wo und wie er seine Kanalisation baut. Ihm kommt mithin ein als Planungsermessen bezeichneter Gestaltungsspielraum zu. Seine Grenzen findet dieser Gestaltungsspielraum erst dann, wenn die Kommune ihn ohne sachlichen Grund, d. h. willkürlich zu Lasten der Anschlusspflichtigen ausgenutzt hat. Die abwasserbeseitigungspflichtige Körperschaft hat es daher auch in der Hand zu bestimmen, ob sie die Grundstücke im Freispiegelkanalsystem entwässert oder ob sie aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen eine Druckentwässerung oder Unterdruckentwässerung für vorzugswürdig hält. Sie ist insbesondere nicht gehindert, bei der Entscheidung über das Entwässerungssystem vorrangig die aus ihrer Sicht kostengünstigste Lösung zu wählen und das gegenläufige Kosteninteresse der Eigentümer der daran angrenzenden Grundstücke zurückzustellen (vgl. OVG NRW, Urteil vom 18.06.1997; OVG BB, Beschluss vom 11.01.2010, 9 N 173.08; OVG LSA, Urteil vom 21.04.2009, 4 L 360/06; OVG Nds., Beschluss vom 03.04.1997, 9 L 179/96; jeweils zitiert nach Juris). In der Entwässerungssatzung des Antragsgegners kommt dieses Planungsermessen unter anderem in der Regelung zum Ausdruck, dass der Verband nur eine Entwässerungseinrichtung betreibt, die die leitungsgebundene Entwässerungsanlage und die Fäkalschlammentsorgung umfasst; Art und Umfang der Entwässerungseinrichtung bestimmt der Zweckverband (§ 1 Abs. 1 und 2 EWS). Ferner entscheidet der Verband, welche Grundstücke überhaupt durch einen Kanal erschlossen werden; ein Grundstückseigentümer kann nicht verlangen, dass neue Kanäle hergestellt oder bestehende Kanäle erweitert werden (§ 4 Abs. 1 Satz 3 und 4 EWS). Der Verband bestimmt Zahl, Art, Nennweite und Führung der Grundstücksanschlüsse, außerdem wo und an welchen Kanal anzuschließen ist; begründete Wünsche der Grundstückseigentümer werden dabei nach Möglichkeit berücksichtigt (§ 4 Abs. 1 Satz 3 und 4 EWS). Vor diesem Hintergrund lässt sich nicht feststellen, dass das Planungsermessen fehlerhaft ausgeübt wurde. Der Abwasserkanal in der H. wurde wegen der Geländeverhältnisse so geplant und ausgeführt, dass zunächst nur die Grundstücke im nordwestlichen, jenseits des Scheitelpunkts des Kanals liegenden Teil der H. angeschlossen werden konnten. Zu diesem Zeitpunkt war geplant, die tiefer gelegenen Grundstücke im südöstlichen Verlauf über einen im rückwärtigen Bereich verlaufenden Sammler an das Kanalnetz anzuschließen. Nachdem der Abwasserkanal in der H. im 4. Bauabschnitt im Jahr 1998 verlängert und an die Abwassertransportleitung E. angeschlossen wurde, konnten auch die Grundstücke angeschlossen werden, die im südöstlichen Verlauf oberhalb der H. anliegen. Die Lösung, die unterhalb der H. gelegenen Grundstücke (H. ) über einen rückwärtigen Sammler zu entsorgen, wurde verworfen, weil für nur wenige Grundstücke ein Kanal mit hohem Kostenaufwand hätte hergestellt werden müssen. Außerdem hätte der Kanal über private Grundstücke geführt werden müssen, was eine Sicherung des Leitungsrechts erfordert hätte; zudem war die Eigentumslage dieser Grundstücke unklar. Daher ließ der Antragsgegner durch ein Ingenieurbüro prüfen, auf welche Weise und mit welchen Kosten diese Grundstücke abwassertechnisch entsorgt werden könnten. Dabei erwies sich aus der Sicht des Antragsgegners eine vierte Variante, nämlich die Anschließung der Grundstücke über jeweils eigene Hebeanlagen unter technischen und Kostengesichtspunkten als vorzugswürdig. Diese Entscheidung ist sachlich begründet und nicht zu beanstanden. Es liegt auch kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vor, weil ein Teil der angeschlossenen Grundstücke im Freispiegelsystem angeschlossen werden und anderen Anliegern ein erhöhter Aufwand zugemutet wird. Dies hat seinen Grund in den grundstücksbezogenen topographischen Verhältnissen, die zu einer abweichenden Beurteilung führen. Die abwassertechnische Lösung muss wegen der oben genannten planungsrelevanten Gesichtspunkte nicht für das gesamte Aufgabengebiet einheitlich getroffen werden (BayVGH, Urteil vom 16.07.2007, 4 B 06.1953, Juris). Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht daraus, dass die Gemeinde im Jahr 1990 von anderen Voraussetzungen ausging und dieses Konzept später nicht verwirklicht wurde. Eine abwasserbeseitigungspflichtige Körperschaft bevorzugt zwar in der Regel Lösungen, bei der keine privaten Grundstücke in Anspruch genommen werden müssen. Dass dies dennoch geschieht, ist jedoch nicht ungewöhnlich und oftmals unumgänglich. Daher ist keine Pflichtverletzung darin zu sehen, dass der Antragsgegner zu einem späteren Zeitpunkt von der Herstellung des rückwärtigen Sammlers aus rechtlichen und wirtschaftlichen Gründen Abstand nahm. Erst recht besteht kein Anspruch auf eine nachträgliche Tieferlegung des Kanals (vgl. BayVGH, Urteil vom 31.07.1997, 23 B 94.90, EzW/K, VII C 3.14). Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts liegt auch kein Verstoß gegen technische Normen vor. Das Verwaltungsgericht hat zwar im Urteil vom 20.10.2004 zum Anschluss- und Benutzungszwang angenommen, dass die ursprüngliche Planung nicht mit den Regeln der Technik vereinbar sei. Eine konkrete technische Regel hat es jedoch nicht benannt. Vielmehr lässt sich keine Bestimmung in einem technischen Regelwerk nachweisen, die den Träger der Abwasserentsorgung verpflichtete, einen Abwasserkanal möglichst im Freispiegelsystem herzustellen. Diese Frage kann der Senat - zumal im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes - beantworten, ohne einen Sachverständigen in Anspruch zu nehmen, weil er aus einer langjährigen Spruchpraxis über eine gewisse Sachkunde verfügt und weil das Auffinden einer nur im Ansatz in Betracht kommenden technischen (Anspruchs-)Norm keine komplexe technische Frage darstellt. Die zum Zeitpunkt der Planung und Herstellung des Abwasserkanals noch gültige DIN 19525 (Abwasserwesen, Richtlinien für die Entwurfsbearbeitung) hatte nur einen geringen Umfang und enthielt insbesondere unter Nr. 3 (Abwasserableitungsanlagen) keinerlei Bestimmungen, denen sich eine inhaltliche Forderung an die technische Ausführung von Kanalsystemen entnehmen ließe. Legt man, weil die DIN 19525 kurz vor ihrer Ablösung stand, die 1996 übernommene DIN EN 752 (Entwässerungssysteme außerhalb von Gebäuden) zu Grunde, ergibt sich nichts anderes. Die DIN EN 752-2 (Anforderungen) enthält nur sehr pauschale Forderungen an die Funktionstüchtigkeit und Betriebssicherheit von Entwässerungssystemen. Die DIN EN 752-3 (Planung) regelt ebenfalls sehr allgemein, dass der Entwurf eines Entwässerungsystems die Gesamtkosten berücksichtigen müsse und von Höhenlagen, bestehenden Baugebieten und verfügbaren Gefällen beeinflusst werde (Nr. 8.1 und 8.2); es wird auf die Bedeutung der Tiefenlage für die Bau- und Unterhaltskosten hingewiesen (Nr. 8.5) und darauf, dass eine wirtschaftliche Auslegung in der Regel erreicht wird, wenn Abwasserleitungen und -kanäle dem natürlichen Bodengefälle folgen (Nr. 8.6). In gleicher Weise sind dem Arbeitsblatt der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V., Arbeitsblatt DWA-A 100 (Leitlinien der integralen Siedlungsentwässerung) und dem ATV-Regelwerk ATV-A 105 (Wahl des Entwässerungssystems) lediglich Leitlinien und allgemein gehaltene Hinweise auf planungsrelevante Faktoren (Nr. 3.2 Topographie, Nr. 3.4 Kosten des Entwässerungssystems und der Grundstücksentwässerung) zu entnehmen. Letztendlich enthalten damit alle genannten Normenwerke wegen der schon oben genannten Vielzahl objektiver Gegebenheiten lediglich die allgemeine Verpflichtung, abwassertechnisch bedeutsame Faktoren bei der Planung zu berücksichtigen. Eine Vorgabe, mit welcher Zielrichtung die hier in Streit stehende technische Frage zu lösen ist, ist ihnen jedoch nicht zu entnehmen. Vor diesem Hintergrund ist zusammenfassend festzustellen, dass eine Gemeinde oder ein kommunaler Zweckverband in der Regel aus kommunalpolitischen Gründen stets eine zuträgliche technische Lösung anstreben wird, die auf die Belange der Eigentümer der angeschlossenen Grundstücke Rücksicht nimmt. Eine rechtliche Verpflichtung, die den Anzuschließenden einen Rechtsanspruch verliehe, besteht indessen nicht, auch wenn der Unmut verständlich ist. So wäre es wegen der topographischen Verhältnisse nicht zu beanstanden, wenn der Antragsgegner von Anfang an geplant hätte, dass nur die Grundstücke oberhalb der Straße im Freispiegelsystem und die unterhalb liegenden Grundstücke mittels einer Hebeanlage an den Abwasserkanal angeschlossen werden. Im Übrigen bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung im Hinblick auf die satzungsrechtlichen Grundlagen, den angegriffenen Bescheid selbst und die konkrete Veranlagung des Grundstücks. Die BGS-EWS vom 16.09.2003 (Ausfertigungsdatum) sowie die EWS vom 20.12.2002 (Ausfertigungsdatum), die die im Wesentlichen inhaltsgleiche EWS vom 26.01.1993 (Ausfertigungsdatum) außer Kraft setzte, sind im Amtsblatt des Landkreises Eichsfeld vom 30.09.2003 öffentlich bekanntgemacht. Insoweit sind keine Anhaltspunkte für Mängel der Bekanntmachung oder der Satzungen erkennbar, denen nach dem oben aufgezeigten Maßstab im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nachzugehen wäre. Der Bescheid benennt die abzurechnende Maßnahme, das beitragspflichtige Grundstück, er gibt an, wer Abgabenschuldner ist, und setzt den Beitrag der Höhe nach fest. Des Weiteren weist er die Berechnungsgrundlagen und Bemessungsfaktoren aus, die für die Ermittlung des Beitrags maßgebend sind (zu den Anforderungen im Einzelnen vgl. Beschluss des Senats vom 12.07.2002, 4 ZEO 243/00, NVwZ-RR 2003, S. 229 [231 f.], m. w. Nw.). Andere etwaige Mängel der Beitragserhebung sind nicht vorgetragen. Sie sind auch im Rahmen der summarischen Prüfung von Amts wegen nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des für die Kostenberechnung maßgebenden Streitwerts beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).