Urteil
2 K 586/13
VG Gera 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGERA:2013:1212.2K586.13.0A
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Leitsätze
1. Die Aufhebung eines Abrechnungsbescheides führt nicht dazu, dass die Unterbrechungswirkung nach § 231 Abs. 1 AO rückwirkend entfällt.(Rn.19)
2. Mahngebühren können im Kommunalabgabenrecht nicht Gegenstand eines Abrechnungsbescheides sein.(Rn.21)
3. Auf die Verjährung von Mahngebühren sind die Verjährungsregeln des BGB analog anzuwenden. Für die Verjährungsunterbrechung gilt § 53 ThürVwVfG.(Rn.22)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollsteckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Aufhebung eines Abrechnungsbescheides führt nicht dazu, dass die Unterbrechungswirkung nach § 231 Abs. 1 AO rückwirkend entfällt.(Rn.19) 2. Mahngebühren können im Kommunalabgabenrecht nicht Gegenstand eines Abrechnungsbescheides sein.(Rn.21) 3. Auf die Verjährung von Mahngebühren sind die Verjährungsregeln des BGB analog anzuwenden. Für die Verjährungsunterbrechung gilt § 53 ThürVwVfG.(Rn.22) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollsteckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide und der Widerspruchsbescheid sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage der angefochtenen Bescheide ist, soweit es um die streitigen Säumniszuschläge geht, § 15 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a) ThürKAG i.V.m. § 218 Abs. 2 AO i.V.m. § 240 AO. Voraussetzung für die Entstehung von Säumniszuschlägen ist, dass eine Abgabe bis zum Ablauf des Fälligkeitstages nicht entrichtet wird. Dabei brauchen Säumniszuschläge nicht festgesetzt werden, da sie kraft Gesetzes entstehen. Der Kläger hat vorliegend keine Zahlung auf die mit Bescheiden vom 15. Dezember 1999 festgesetzten Beiträge für die öffentliche Entwässerungseinrichtung und die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung in Höhe von 3.702,00 DM und 3.631,05 DM geleistet. Die Beiträge waren ausweislich der Bescheide drei Monate nach Bekanntgabe der Bescheide und somit am 19. März 2000 fällig. Soweit der Kläger einwendet, die Beitragsbescheide seien nicht bestandkräftig geworden, ist dies ohne Relevanz. Denn zum einen sind Beiträge nach § 80 Abs. 2 Ziffer 1 VwGO sofort vollziehbar, d. h. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung. Darüber hinaus sind aber auch beide Bescheide bestandskräftig geworden. Gegen den Beitragsbescheid für die öffentliche Entwässerungseinrichtung hat der Kläger keinen Widerspruch erhoben und der Widerspruch gegen den Beitragsbescheid für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung ging erst am 30. Januar 2000 beim Beklagten ein und war somit verfristet. Dass in einem späteren Schreiben des Beklagtenbevollmächtigten vom 4. November 2011 von „Widersprüchen“ die Rede ist, bedeutet keine inhaltliche Befassung mit vermeintlichen Widersprüchen und führt erst Recht nicht dazu, dass die Bestandskraft der Bescheide entfällt. Die Bescheide sind auch nicht nichtig nach § 125 Abs. 1 AO. Selbst wenn der Einwand des Klägers, dass er nicht Beitragsschuldner sei, richtig sein sollte, führt die Inanspruchnahme eines falschen Grundstückseigentümers allenfalls zur Rechtswidrigkeit der Bescheide und nicht zu deren Nichtigkeit. Denn ein solcher Fehler ist nicht besonders schwerwiegend und dem Bescheid nicht „offensichtlich auf die Stirn geschrieben“, sondern erst nach Prüfung des Zeitpunktes der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht und entsprechender Einsichtnahme ins Grundbuch festzustellen. Die unterbliebene Zahlung der Beiträge bis zu deren Aufhebung mit Bescheiden vom 20. November 2006 ist unstreitig. Damit sind die Säumniszuschläge verwirkt, und zwar hinsichtlich des Abwasserbeitragsbescheides bis zu dessen Aufhebung und hinsichtlich des Wasserversorgungsbeitrags bis zum 31. Dezember 2004, da nach diesem Zeitpunkt aufgrund der Änderung des ThürKAG keine Wasserversorgungsbeiträge mehr erhoben wurden. Die Aufhebung der Beitragsbescheide hat allerdings nicht zur Folge, dass diese als nicht erlassen gelten. Zwar kann die Aufhebung eines rechtswidrigen Bescheides nach § 130 Abs. 1 AO sowohl mit Wirkung für die Zukunft als auch mit Wirkung für die Vergangenheit erfolgen. Es ist indes nicht so, dass die Aufhebung mit Wirkung für die Vergangenheit der Regelfall wäre. Das Gegenteil ist der Fall. Eine Aufhebung mit Wirkung für die Vergangenheit (ex tunc) ist ausdrücklich zu verfügen (vgl. BFH, Urteil vom 21. Juni 2010 - VII R 27/08 -, zitiert nach juris Rn. 16). Da dies nicht erfolgte, ist von einer Aufhebung mit Wirkung für die Zukunft (ex nunc) auszugehen. Der Anforderung von Säumniszuschlägen durch Bescheide vom 30. November 2011 steht auch nicht entgegen, dass die zunächst ergangenen Abrechnungsbescheide vom 23. Oktober 2006 mit Bescheiden vom 30. November 2006 wieder aufgehoben worden waren, nachdem der Werksausschuss des Beklagten entsprechende Beschlüsse gefasst hatte. Dadurch ist keine Zahlungsverjährung eingetreten. Die Unterbrechungswirkung der Mahnungen vom 17. Juli 2003 und der Bescheide vom 23. Oktober 2006 nach § 231 Abs. 1 AO ist durch die Aufhebung dieser Bescheide nicht entfallen. Eine einmal eingetretene Unterbrechungswirkung bleibt bestehen, denn auch insoweit ist davon auszugehen, dass die Aufhebung einer Entscheidung mit Unterbrechungswirkung nicht mit Wirkung für die Vergangenheit erfolgt (vgl. BFH a.a.O., Rn. 14 f.). Vorliegend begann die Verjährung der Säumniszuschläge mit Ablauf des Jahres, in dem sie erstmals fällig geworden sind, § 229 Abs. 1 Satz 1 AO. Für Säumniszuschläge, die im Jahr 2000 entstanden sind, begann die 5-jährige Zahlungsverjährung nach § 228 Satz 2 AO somit am 1. Januar 2001 und endete am 31. Dezember 2005. Zuvor waren diese Säumniszuschläge am 17. Juli 2003 gemahnt worden und damit vor Ablauf der Verjährungsfrist die Verjährung nach § 231 Abs. 1 Satz 1 AO unterbrochen worden. Gleiches gilt für die in den Jahren 2001 bis 2003 entstandenen Säumniszuschläge. Die danach ab Juli 2003 bis 2005 entstandenen Säumniszuschläge waren ebenfalls im November 2011 nicht verjährt, da insoweit die Abrechnungsbescheide vom 23. Oktober 2006 Unterbrechungswirkung nach § 231 Abs. 1 AO hatten, die auch nicht nach dem oben Ausgeführten später entfallen ist. Soweit Säumniszuschläge für den Abwasserbeitrag noch im Jahr 2006 entstanden sind, wären diese erst am 31. Dezember 2011, also nach Erlass des angefochtenen Bescheides verjährt gewesen. Gegen die Höhe der geltend gemachten Säumniszuschläge hat sich der Kläger nicht gewendet. Insoweit sind auch keine Fehler erkennbar. Soweit die angefochtenen Bescheide unter Ziffer 2 des Tenors auch Mahngebühren in Höhe von 21,47 € ausweisen, hat der Bescheid mangels einer Regelung nur deklaratorischen Charakter. Denn Mahngebühren können nicht Gegenstand eines Abrechnungsbescheides sein, wobei die Bescheide auch nicht ausdrücklich als Abrechnungsbescheide bezeichnet sind. Nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) ThürKAG i.V.m. § 3 Abs. 4 AO [die AO wurde insoweit geändert, als der frühere § 3 Abs. 3 nunmehr § 3 Abs. 4 AO geworden ist; insoweit ist von einer dynamischen Rechtsverweisung auszugehen. Der Thüringer Landesgesetzgeber hat bislang eine Anpassung des ThürKAG versäumt] werden Vollstreckungskosten, wozu nach § 337 AO auch Mahngebühren gehören, im Bereich der Kommunalabgaben vom Anwendungsbereich der AO ausgenommen. Danach ist die AO nur bei steuerlichen Nebenleistungen wie Verspätungszuschlägen, Zuschlägen nach § 162 Abs. 4 AO, Zinsen und Säumniszuschlägen anwendbar. Mahngebühren sind aus der Legaldefinition der steuerlichen Nebenleistungen i.S.d. AO über die Verweisungsnorm des § 15 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) ThürKAG auf die AO ausdrücklich ausgenommen. Über das Bestehen solcher Kosten kann daher nicht in einem Abrechnungsbescheid nach § 218 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 AO oder sonst nach den Regeln der AO entschieden werden. Die Festsetzung dieser Mahngebühren erfolgte vielmehr bereits mit der Mahnung vom 17. Mai 2000, worauf der Bescheid vom 30. November 2011 auch ausdrücklich hinweist, so dass er insoweit nur klarstellenden Charakter hat. Zwar enthält die Mahnung vom 17. Mai 2000 keine Rechtsbehelfsbelehrung, obwohl sie hinsichtlich der Mahngebühren - nicht hinsichtlich der Mahnung als solcher - als Leistungsbescheid und damit als Verwaltungsakt zu verstehen ist. Dies hat allerdings nur zur Folge, dass für die Widerspruchsfrist nicht die Monatsfrist nach § 70 Abs. 1 VwGO, sondern die Jahresfrist nach § 58 Abs. 2 VwGO gilt. Mangels Regelung ist somit eine Aufhebung der Ziffer 2 des Tenors in den Bescheiden vom 30. November 2011 nicht möglich, so dass die Klage auch insoweit keinen Erfolg haben kann. Der Vollständigkeit halber ist aber darauf hinzuweisen, dass sich nach wie vor eine Zahlungspflicht des Klägers aus den Mahnungen vom 17. Mai 2000 ergibt, da diese, soweit sie Vollstreckungskosten festsetzen, bestandskräftig geworden sind. Auch diese Forderungen sind nicht verjährt. Da die Verjährung für Mahnkosten nicht spezialgesetzlich geregelt ist, kommen die Verjährungsvorschriften des BGB in Analogie zur Anwendung. Die Verjährungsvorschriften der AO finden keine Anwendung, da die Mahngebühren nach der o. g. Regelung vom Anwendungsbereich der AO ausgenommen sind. Die ThürVwZVGKostO, die in § 1 die Mahngebühr regelt, enthält keine verjährungsrechtliche Regelung. Das ThürVwKostG gilt nach § 1 Abs. 1 Ziffer 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 ThürKGG nur, soweit Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises wahrgenommen werden. Die öffentliche Wasserver- und Abwasserentsorgung ist aber eine Aufgabe des eigenen Wirkungskreises. Ebenso wenig ist die Verwaltungskostensatzung der Beklagten anzuwenden, da nach § 1 Abs. 2 dieser Satzung Gebühren, die nach anderen Gesetzen erhoben werden, von dieser Satzung unberührt bleiben. Die Verjährung richtet sich somit grundsätzlich nach den §§ 195 ff. BGB (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG Kommentar, 6. Auflage, § 53 Rn. 3). Lediglich die Unterbrechung der Verjährung ist in § 53 ThürVwVfG i.d.F. vom 27. November 1997 spezialgesetzlich geregelt. Diese Norm kommt vorliegend zur Anwendung, da die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensrechts auch im Vollstreckungsverfahren Anwendung finden (App/Wettlaufer, Praxishandbuch des Verwaltungsvollstreckungsrechts, 5. Auflage 2011, § 1 Rn. 6). Für die hier streitigen Mahngebühren, die nach § 1 Abs. 3 ThürVwZVGKostO mit der Aufgabe des Mahnschreibens zur Post entstanden sind, beginnt die Verjährung nach § 198 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung mit der Entstehung des Anspruchs, also am 17. Mai 2000. Da die Bescheide vom 17. Mai 2000, die die Mahngebühr festsetzen, keine Rechtsbehelfsbelehrung enthielten, wurden diese Leistungsbescheide nach § 58 Abs. 2 VwGO am Montag, den 21. Mai 2001 bestandskräftig. Nach § 53 Abs. 2 ThürVwVfG a. F. i.V.m. § 218 Abs. 1 BGB a. F. beträgt die Verjährungsfrist eines bestandskräftigen Verwaltungsaktes 30 Jahre. An dieser Rechtslage hat sich auch durch die im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2000 erfolgte Änderung des ThürVwVfG zum 3. Dezember 2004 nichts geändert. Nach § 96 a Abs. 2 Satz 1 ThürVwVfG n. F. findet § 53 in der vom 3. Dezember 2004 an geltenden Fassung auf die an diesem Tag bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche Anwendung. Nach § 53 Abs. 2 Satz 1 ThürVwVfG n. F. beträgt die Verjährungsfrist für bestandskräftige Verwaltungsakte weiterhin 30 Jahre. Somit sind die Gebührenbescheide über die Festsetzung der Mahngebühren bislang nicht verjährt. Als unterlegener Beteiligter hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Eine Entscheidung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten im Vorverfahren nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO konnte unterbleiben, da der Kläger keinen Erstattungsanspruch hat. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.603,07 € festgesetzt (§ 52 GKG). Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zur Zahlung von Säumniszuschlägen und Mahngebühren. Mit Bescheiden vom 15. Dezember 1999 wurden gegenüber dem Kläger Beiträge für die Herstellung der öffentlichen Entwässerungseinrichtung in Höhe von 3.702,00 DM und für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung in Höhe von 3.631,05 DM festgesetzt. Gegen den Beitragsbescheid für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung erhob der Kläger mit Schreiben vom 30. Januar 2000, eingegangen am 31. Januar 2000, Widerspruch mit der Begründung, dass die Stadt neuer Grundstückseigentümer sei. Gegen den zweiten Bescheid wurde kein Widerspruch erhoben. Die Beiträge wurden erstmals am 17. Mai 2000 gemahnt; Säumniszuschläge wurden mitgeteilt und Mahngebühren festgesetzt. Eine weitere Mahnung erging am 17. Juli 2003, die die bis dahin verwirkten Säumniszuschläge auswies und auch die bereits festgesetzten Mahngebühren anmahnte. Zahlungen leistete der Kläger nicht. Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wurde bezüglich des Beitrags für die Wasserversorgungseinrichtung mit Schreiben vom 22. September 2003 gestellt und vom Beklagten am 15. Oktober 2003 abgelehnt. Am 23. Oktober 2006 erließ der Beklagte einen Abrechnungsbescheid, mit dem Säumniszuschläge in Höhe von 1.489,19 € und Mahngebühren in Höhe von 21,47 € bezüglich der Beitragsforderung Entwässerungseinrichtung sowie Säumniszuschläge in Höhe von 1.070,94 € und Mahngebühren in Höhe von 21,47 € bezüglich der Beitragsforderung Wasserversorgungseinrichtung festgestellt worden sind. Gegen diese Bescheide hat der Kläger am 7. November 2011 Widerspruch erhoben. Am 20. November 2006 erfolgte zunächst die Rücknahme der Beitragsbescheide. Mit weiteren Bescheiden vom 30. November 2006 wurden dann auch die Abrechnungsbescheide vom 23. Oktober 2006 zurückgenommen. Damit hatte sich der Widerspruch des Klägers gegen die Abrechnungsbescheide erledigt. Mit Bescheiden vom 30. November 2011 wurden dann erneut Säumniszuschläge in Höhe von 1.070,19 € (richtigerweise muss es heißen: 1.070,94 €) und Mahngebühren i.H.v. 21,47 € für den Herstellungsbeitrag für die Wasserversorgungseinrichtung sowie Säumniszuschläge in Höhe von 1.489,19 € und Mahngebühren i.H.v. 21,47 € für den Herstellungsbeitrag für die Entwässerungseinrichtung festgestellt. Gegen beide Bescheide hat der Kläger mit Schreiben vom 5. Dezember 2011, eingegangen am 7. Dezember 2011, Widerspruch erhoben. Zur Begründung machte er erneut geltend, dass die Stadt Altenburg die Grundstücke 1999 erworben habe und vertraglich zur Übernahme der Kosten verpflichtet sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 23. Juli 2013 wurden die Widersprüche zurückgewiesen. Am 1. August 2013 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung legt er dar, eine Rechtsgrundlage für den Erlass der Abrechnungsbescheide sei nicht ersichtlich. Mit Bescheid vom 30. November 2006 habe der Beklagte die früheren Abrechnungsbescheide aufgehoben. Auf diese Rücknahmeentscheidung habe der Kläger vertraut. Im Übrigen werde die Einrede der Verjährung erhoben. Da auch die zugrunde liegenden Ausgangsbescheide aufgehoben worden seien, gelten diese als nicht erlassen, so dass auch Säumniszuschläge und Mahnkosten nicht entstanden seien. Zudem seien die Ausgangsbescheide nichtig, da der Kläger im Zeitpunkt des Erlasses der Ausgangsbescheide nicht Eigentümer und damit auch nicht Beitragsschuldner gewesen sei. Unabhängig davon seien die Ausgangsbescheide nicht bestandskräftig geworden. Der Kläger beantragt, die Bescheide des Beklagten vom 30. November 2011 über die Erhebung von Mahngebühren und Säumniszuschlägen, Bescheid-Nr. 7256-6796-Abrb-MS-W-01 und 7256-6796-Abrb-MS-A-01, sowie den Widerspruchsbescheid vom 23. Juli 2013 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie weist darauf hin, dass beide Beitragsbescheide bestandskräftig seien. Gegen den Beitragsbescheid für die öffentliche Entwässerungseinrichtung habe der Kläger keinen Widerspruch erhoben. Der Widerspruch gegen den Beitragsbescheid für die Wasserversorgungseinrichtung sei verfristet und damit unzulässig gewesen. Es sei auch keine Zahlungsverjährung eingetreten, da der Ablauf der Verjährung durch die erfolgten Mahnungen und die zuvor im Jahr 2006 erlassenen Abrechnungsbescheide gehemmt sei. Die Hemmungswirkung sei auch nicht durch die spätere Aufhebung der Abrechnungsbescheide entfallen, sondern wirke fort. Es könne auch nicht von der Nichtigkeit der Beitragsbescheide ausgegangen werden. Abgesehen davon, dass nach der Satzung Beitragsschuldner nicht derjenige sei, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe eines Beitragsbescheides Grundstückseigentümer sei, sondern derjenige, der im Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht im Grundbuch eingetragen ist, führe die Heranziehung des falschen Beitragsschuldners nicht zur Nichtigkeit des Bescheides, sondern allenfalls zu dessen Rechtswidrigkeit. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Behördenvorgänge der Beklagten (2 Aktenheftungen), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.