Beschluss
VII R 27/08
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Aufforderung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung stellt eine verjährungsunterbrechende Maßnahme i.S. des § 231 Abs. 1 AO dar, auch wenn sie rechtswidrig ist und später aufgehoben wird, sofern sie nicht von Anfang an nichtig war.
• Ein Verwaltungsakt ist nur dann nichtig i.S. von § 125 Abs. 1 AO, wenn er an einem besonders schwerwiegenden, offenkundigen Fehler leidet; das bloße Fehlen einzelner gesetzlicher Voraussetzungen macht ihn nicht ohne Weiteres nichtig.
• Die Aufhebung einer Verfügung ohne Rückwirkung (ex nunc) beseitigt die bereits eingetretene Unterbrechungswirkung der Verjährung nicht, weil die Unterbrechung auf der Tatsache des ursprünglichen Handelns der Behörde beruht.
• Maßgeblich für die Verjährungsunterbrechung ist die kundgetane Entscheidung der Finanzbehörde, den Anspruch geltend zu machen; darauf kommt es nicht darauf an, ob das gewählte Mittel rechtmäßig oder später aufgehoben wird.
Entscheidungsgründe
Rechtswidrige Vorladung zur eidesstattlichen Versicherung unterbricht Zahlungsverjährung • Die Aufforderung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung stellt eine verjährungsunterbrechende Maßnahme i.S. des § 231 Abs. 1 AO dar, auch wenn sie rechtswidrig ist und später aufgehoben wird, sofern sie nicht von Anfang an nichtig war. • Ein Verwaltungsakt ist nur dann nichtig i.S. von § 125 Abs. 1 AO, wenn er an einem besonders schwerwiegenden, offenkundigen Fehler leidet; das bloße Fehlen einzelner gesetzlicher Voraussetzungen macht ihn nicht ohne Weiteres nichtig. • Die Aufhebung einer Verfügung ohne Rückwirkung (ex nunc) beseitigt die bereits eingetretene Unterbrechungswirkung der Verjährung nicht, weil die Unterbrechung auf der Tatsache des ursprünglichen Handelns der Behörde beruht. • Maßgeblich für die Verjährungsunterbrechung ist die kundgetane Entscheidung der Finanzbehörde, den Anspruch geltend zu machen; darauf kommt es nicht darauf an, ob das gewählte Mittel rechtmäßig oder später aufgehoben wird. Die Kläger schulden dem Finanzamt Steuern, die vor Ende 1994 fällig wurden und bis 1995 unbezahlt blieben. 1995 lud das Finanzamt die Kläger zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung vor, hob den Termin jedoch später wieder auf, weil es annahm, eine weitere Versicherung sei wegen der Schutzfrist des § 284 Abs. 4 AO nicht zulässig gewesen. Das Finanzamt erließ 2005 einen Abrechnungsbescheid, in dem es unter Berücksichtigung weiterer Unterbrechungsmaßnahmen feststellte, die Steueransprüche seien nicht verjährt. Die Kläger rügten, die Vorladung sei nichtig gewesen und habe daher die Verjährung nicht unterbrochen; sie führten an, das Finanzamt habe die Verfügung noch am selben Tag aufgehoben. Das Finanzgericht wies die Klage ab und hielt die Vorladung trotz Rechtswidrigkeit für nicht nichtig und verjährungsunterbrechend. Der BFH entschied über die Revision. • Die Verjährungsunterbrechung richtet sich nach § 231 Abs. 1 AO und knüpft an die Tatsache des Handelns der Finanzbehörde an, nicht daran, ob dieses Handeln rechtmäßig war. • Ein Verwaltungsakt ist gemäß § 125 Abs. 1 AO nur bei einem besonders schwerwiegenden und offenkundigen Fehler nichtig; das bloße Fehlen einzelner gesetzlichen Voraussetzungen begründet keine Nichtigkeit im Sinne dieser Vorschrift. • Die Entscheidung des Finanzamts, die Kläger zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung vorzuladen, gab hinreichend kund, dass das Amt an seinen Forderungen festhielt und diese geltend machen wollte; hierin liegt eine Geltendmachung des Anspruchs i.S. des § 231 Abs. 1 AO. • Die Aufhebung der Vorladung ohne Rückwirkung ändert nichts an der bereits eingetretenen Unterbrechungswirkung; das Gesetz unterscheidet zwischen Aufhebung mit und ohne Rückwirkung (§ 130 AO), und Behördenverfügungen entfalten grundsätzlich ihre Rechtswirkungen ab Erlass. • Soweit im Schrifttum vertreten wird, ein verjährungsunterbrechender Verwaltungsakt müsse wirksam sein, hat der Senat ausgeführt, dass auch bei rechtlich fehlbelasteten Maßnahmen die kundgetane Willensentscheidung der Behörde, den Anspruch zu verfolgen, Unterbrechungswirkung haben kann. • Die Rechtsfolge der Unterbrechung dient dem Zweck, dem Fiskus die Möglichkeit zu geben, seinen Anspruch über die Verjährungsfrist hinaus zu erhalten, wenn er sich vor Fristablauf erkennbar zur Verfolgung entscheidet; dies umfasst auch Maßnahmen, die nicht im engeren Sinn Zahlungsaufforderungen sind, etwa Vorladungen zur eidesstattlichen Versicherung. Die Revision der Kläger wurde zurückgewiesen; die Klage war unbegründet. Der BFH bestätigt, dass die Vorladung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung die Zahlungsverjährung nach § 231 Abs. 1 AO unterbrochen hat, weil die Maßnahme zwar rechtswidrig, aber nicht nichtig im Sinne des § 125 Abs. 1 AO war und weil die kundgetane Entscheidung des Finanzamts, den Anspruch geltend zu machen, die Unterbrechungswirkung auslöst. Die spätere Aufhebung der Vorladung ohne Rückwirkung beseitigte die bereits eingetretene Unterbrechung nicht. Damit bleiben die streitigen Steueransprüche wegen der wirksamen Unterbrechungsmaßnahmen weiterhin nicht verjährt, sodass die Entscheidung des Finanzamts, die Forderungen geltend zu halten, rechtlich wirksam blieb.