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Urteil

3 K 99/16 Ge

VG Gera 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGERA:2016:1202.3K99.16GE.0A
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Leitsätze
1. Wohnung ist jede ortsfeste, baulich abgeschlossene Raumeinheit, die zum Wohnen und Schlafen geeignet ist oder genutzt wird und durch einen eigenen Eingang unmittelbar von einem Treppenhaus, einem Vorraum oder von außen, nicht ausschließlich über eine andere Wohnung, betreten werden kann.(Rn.18) 2. Die Beitragspflicht knüpft daran an, dass der Inhaber die Wohnung selbst bewohnt, was unter den genannten Voraussetzungen vermutet wird, ohne zwischen Erst- und Zweitwohnung zu unterscheiden, vgl. VerfGH München, Entscheidung vom 15. Mai 2014, Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 und OVG Lüneburg, Beschluss vom 23. September 2015, 4 LA 230/15 und VG München, Beschluss vom 14. Juni 2016, M 6 E 16.1276.(Rn.21)
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen worden ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung seiner Kosten Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wohnung ist jede ortsfeste, baulich abgeschlossene Raumeinheit, die zum Wohnen und Schlafen geeignet ist oder genutzt wird und durch einen eigenen Eingang unmittelbar von einem Treppenhaus, einem Vorraum oder von außen, nicht ausschließlich über eine andere Wohnung, betreten werden kann.(Rn.18) 2. Die Beitragspflicht knüpft daran an, dass der Inhaber die Wohnung selbst bewohnt, was unter den genannten Voraussetzungen vermutet wird, ohne zwischen Erst- und Zweitwohnung zu unterscheiden, vgl. VerfGH München, Entscheidung vom 15. Mai 2014, Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 und OVG Lüneburg, Beschluss vom 23. September 2015, 4 LA 230/15 und VG München, Beschluss vom 14. Juni 2016, M 6 E 16.1276.(Rn.21) Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen worden ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung seiner Kosten Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Über die Klage konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Beteiligten sich zuvor damit einverstanden erklärt hatten (§ 102 Abs. 2 VwGO). Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, ist das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 VwGO). Die verbliebene, als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthafte, Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid vom 2. November 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Januar 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 VwGO). Der Beklagte hat diesen zu Recht für den Zeitraum Dezember 2014 bis August 2015 als Wohnungsinhaber zu einem Rundfunkbeitrag in Höhe von monatlich jeweils 17,98 € (bis einschließlich März 2015) bzw. 17,50 € (ab April 2015) sowie zu einem Säumniszuschlag in Höhe von 8,00 € herangezogen. Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags ist seit dem 1. Januar 2013 der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV). Nach § 2 Abs. 1 RBStV ist im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Der Kläger ist Inhaber einer Wohnung i.S.v. §§ 2 Abs. 2, 3 Abs. 1 RBStV in der S... in J... Die Hotelzimmer des Klägers im M... Hotel erfüllen die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 RBStV. Der Ausnahmetatbestand des § 3 Abs. 2 Nr. 5 RBStV, wonach Raumeinheiten, die der vorübergehenden Unterbringung in Beherbergungsstätten dienen, insbesondere Hotel- und Gästezimmer, nicht als Wohnung gelten, ist nicht einschlägig. Bei den jeweils angemieteten Hotelzimmern des M... Hotel J... handelt es sich um eine aus beruflichen Gründen aufrechterhaltene Zweitwohnung des Klägers. Die jeweils genutzten Hotelzimmer des Klägers sind eine Wohnung i.S.d. §§ 2 Abs. 2, 3 Abs. 1 Satz 1 RBStV. Wohnung ist danach unabhängig von der Zahl der darin enthaltenen Räume jede ortsfeste, baulich abgeschlossene Raumeinheit, die (1.) zum Wohnen und Schlafen geeignet ist oder genutzt wird und (2.) durch einen eigenen Eingang unmittelbar von einem Treppenhaus, einem Vorraum oder von außen, nicht ausschließlich über eine andere Wohnung, betreten werden kann. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt: Die von dem Kläger bewohnten Zimmer sind unstreitig in sich abgeschlossene Räume, die zum Wohnen und Schlafen geeignet sind und hierfür genutzt wurden. Ausweislich der Gesetzesbegründung handelt es sich bei dem Begriff der Wohnung um eine eigenständige Definition für den Bereich des Rundfunkbeitragsrechts, die an den Abgrenzungserfordernissen des Beitragsrechts ausgerichtet und im Lichte des Beitragsmodells auszulegen ist(vgl. VG Hamburg, Urt. v. 12. November 2014 - 3 K 159/14 - zit. nach Juris m.w.N.). Vorliegend hat der Kläger die Hotelzimmer nicht nur vorübergehend, sondern dauerhaft als Zweitwohnung genutzt und sich dementsprechend in J... auch melderechtlich angemeldet. Ohne Erfolg macht der Kläger ferner geltend, dass die Beitragspflicht aufgrund der Regelung des § 3 Abs. 2 Nr. 5 RBStV entfalle. Dieser Ausnahmetatbestand, wonach Raumeinheiten, die der vorübergehenden Unterbringung in Beherbergungsstätten dienen, insbesondere Hotel- und Gästezimmer, nicht als Wohnung gelten, ist nicht einschlägig. Wie sich bereits aus dem Wortlaut von § 3 Abs. 2 Nr. 5 RBStV ergibt, dienen als Beherbergungsstätten für Gäste vorgehaltene Hotel- und Gästezimmer lediglich der vorübergehenden Unterbringung (von wechselnden Feriengästen) und daher anders als selbstgenutzte Nebenwohnungen nicht dem auf eine gewisse Dauer und Regelmäßigkeit angelegten Wohnen im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 RBStV (OVG Lüneburg, Beschl. vom 23. September 2015 - 4 LA 230/15 - zit. nach Juris). Vorliegend dienten die Hotelzimmer nicht als solche - i.S.e. zur vorübergehenden entgeltlichen Beherbergung überlassenen Raumeinheit - sondern als Wohnung. Dies ergibt sich bereits aus der melderechtlichen Anmeldung des Klägers in J... Dabei kommt es nach Ansicht des Gerichts auch nicht darauf an, ob das Hotelzimmer über einen Zeitraum von sechs Monaten dauervermietet war. Die Rundfunkbeitragspflicht beginnt nach § 7 Abs. 1 RBStV mit dem Ersten des Monats, in dem der Beitragsschuldner erstmals die Wohnung innehat. Sachliche Gründe, die ein Abweichen hiervon rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Vielmehr ist die Rundfunkbeitragspflicht für ein als Wohnung genutztes Hotelzimmer genauso zu beurteilen wie für jede andere Wohnung (so auch VG München, Beschl. v. 14. Juni 2016 - M 6 E 16.1276 - n.v.), denn bei Begründung einer Wohnung kann es nicht darauf ankommen, ob sich diese in einem Hotel(-zimmer) oder einem Mehr- bzw. Einfamilienhaus befindet. Dass dieses Ergebnis sachgerecht ist, ergibt sich bereits bei einem Vergleich mit einer außerhalb eines Hotels gelegenen Zweitwohnung. Auch für diese beginnt die Rundfunkbeitragspflicht nach § 7 Abs. 1 RBStV im ersten Monat. Anlass für eine Privilegierung eines als Wohnung genutzten Hotelzimmers in dem Sinne, dass hierfür erst ab einer Dauervermietung von sechs Monaten der Rundfunkbeitrag anfällt, besteht nicht. Etwas anderes ergibt sich vorliegend auch nicht daraus, dass der Kläger verschiedene Hotelzimmer bewohnt hat. Denn ein Wechsel der Hotelzimmer innerhalb eines Hotels lässt die Beitragspflicht für die Wohnung ebenso unberührt, wie ein entsprechender Wechsel der Wohnungen in einem Mehrfamilienhaus oder aber mehrere Umzüge. Inhaber einer Wohnung ist nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RBStV jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Als Inhaber wird jede Person vermutet, die (1.) dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder (2.) im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist (§ 2 Abs. 2 Satz 2 RBStV). Nach diesen Regelungen besteht die Rundfunkbeitragspflicht nicht nur für die Hauptwohnung des Beitragsschuldners, sondern auch für eine Nebenwohnung. Die Beitragspflicht knüpft lediglich daran an, dass der Inhaber die Wohnung selbst bewohnt, was unter den genannten Voraussetzungen vermutet wird, ohne dabei zwischen Erst- und Zweitwohnung zu unterscheiden (OVG Lüneburg, Beschl. v. 23. September 2015 - 4 LA 230/15 - zit. nach Juris). Da das Gesetz in § 2 Abs. 1 RBStV - anders als noch im Rundfunkgebührenrecht - nicht mehr zwischen Haupt-, Neben-, Zweit- oder Ferienwohnung unterscheidet, sondern generell für jede Wohnung einen Rundfunkbeitrag vorsieht, ist der Beklagte nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut der Bestimmung berechtigt, vom Kläger auch für die streitgegenständliche, von ihm genutzte Zweitwohnung einen Rundfunkbeitrag zu erheben. Dabei kommt es nicht darauf an, aus welchen Gründen der Kläger eine weitere Wohnung neben seiner Hauptwohnung innehat und auch nicht darauf, wie lange oder wie oft er sich dort aufhält (VG München, Urt. v. 17. Juni 2015 - M 6b K 14.3465 - zit. nach Juris). Dies begegnet keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Hierzu hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof (Entsch. v. 15. Mai 2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 - zit. nach Juris) ausgeführt: „Schon nach dem früheren Rundfunkgebührenstaatsvertrag waren Empfangsgeräte in Zweitwohnungen einer Rundfunkgebührenpflicht unterworfen (vgl. BVerwG v. 20.9.2010, Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 57). Wenn nunmehr der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag die Beitragspflicht generalisierend und typisierend an die Möglichkeit der Rundfunknutzung durch die einer Wohnung zugeordneten Personen ohne Rücksicht auf die Anzahl der Bewohner und die Art oder Dauer des Wohnens anknüpft, ist es folgerichtig, auf eine Unterscheidung zwischen Erst- und Zweitwohnung zu verzichten (a.A. Korioth/Koemm, DStR 2013, 833/837). Denn unabhängig von dieser Zuordnung bildet jede Wohnung einen privaten Raum, in dem Rundfunknutzung in der Lebenswirklichkeit gewöhnlich stattfindet oder jedenfalls stattfinden kann. Dass aufgrund dieser Typisierung eine alleinstehende Person, die mehrere Wohnungen innehat, entsprechend viele Rundfunkbeiträge zu entrichten hat, obwohl sie das Programmangebot selbst nur einmal in Anspruch nehmen kann, ist als unvermeidliche Folge hinzunehmen. Solche auf Einzelfälle beschränkte Härten sind nicht zuletzt durch die vom Gesetzgeber in legitimer Weise verfolgten Ziele gerechtfertigt, Ermittlungen in der Privatsphäre möglichst zu vermeiden und den Verwaltungsvollzug in einem Massenverfahren zu erleichtern sowie gegen Umgehungsmöglichkeiten oder Missbrauch abzusichern.“ Dem ist auch aus Sicht des erkennenden Gerichts zu folgen (vgl. auch OVG Lüneburg, Beschl. v. 23. September 2015 - 4 LA 230/15 -; OVG NRW, Urt. v. 12. März 2015 - 2 A 2423/14 -; VG Hamburg, Urt. v. 17. Juli 2014 - 3 K 5371/13 -; VG Freiburg, Urt. v. 24. Juni 2015 - 2 K 588/14 - jeweils zit. nach Juris). Der Kläger hat die in § 2 Abs. 2 Satz 2 RBStV geregelten Vermutungstatbestände auch nicht widerlegt. Das Vorbringen des Klägers, das Hotel in J... im streitgegenständlichen Zeitraum nur zur kurzfristigen, tageweisen Unterbringung genutzt zu haben, erlaubt nicht die Annahme, dass die auf den melderechtlichen Verhältnissen beruhende Vermutung, dass er die Zweitwohnung zu Wohnzwecken genutzt hat, widerlegt ist. Die Behauptung des Klägers bestätigt vielmehr, dass er die Wohnung selbst bewohnt. Es liegt in der Natur einer Zweitwohnung als der nicht vorwiegend benutzten Wohnung, dass die dort gemeldeten Personen die Nebenwohnung nicht ganzjährig und nicht einmal für den überwiegenden Zeitraum des Jahres nutzen (OVG Lüneburg, Beschl. v. 23. September 2015 - 4 LA 230/15 - zit. nach Juris). Dies allein rechtfertigt nicht eine Veranlagung lediglich für die Zeiträume, in denen die Zweitwohnung tatsächlich genutzt wird. Denn das Rundfunkbeitragsrecht knüpft, wie bereits ausgeführt, generalisierend und typisierend an die Möglichkeit der Rundfunknutzung ohne Rücksicht auf die Art und Dauer des Wohnens an. Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass das M... Hotel für die vorgehaltenen Hotelzimmer gewerbliche Rundfunkbeiträge entrichtet. Denn das Hotel entrichtete für die Wohnung des Klägers keinen Wohnungsbeitrag i.S.d. RBStV, sondern nur den Rundfunkbeitrag für die Betriebsstätte. Da das Beitragsverhältnis des M... Hotels das Beitragsverhältnis zwischen dem Kläger und dem Beklagten nicht berührt, ist es unerheblich, ob die von dem Kläger genutzte Wohnung bei der Berechnung des gewerblichen Rundfunkbeitrags des M... Hotel zutreffend berücksichtigt wurde oder nicht (vgl. VG München, Beschl. v. 14. Juni 2016 - M 6 E 16.1276 - n.v.). Gemäß § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV ist der Beklagte als Anstalt öffentlichen Rechts berechtigt, die rückständigen Rundfunkbeiträge durch Bescheid festzusetzen. Diese Voraussetzungen liegen hier vor: Die Rundfunkbeiträge für die Zeit vom 1. Dezember 2014 bis 31. August 2015 waren bei Erlass des Beitragsbescheids trotz Fälligkeit gemäß § 7 Abs. 3 RBStV noch nicht gezahlt und damit rückständig. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Anlass, die Berufung nach dem Maßstab des § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, besteht nicht. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.060,22 € festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG). Gründe Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1 und Abs. 3 GKG. Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für den Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen. Dabei war zu berücksichtigen, dass sich das wirtschaftliche Interesse des Klägers auf eine Entschädigung von wenigstens 600,00 € sowie die Rückzahlung von Rundfunkbeiträgen in Höhe von 460,22 € bezog. Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu Rundfunkbeiträgen im privaten Bereich für ein Hotelzimmer. Der Kläger hat seinen Hauptwohnsitz in ... D..., L... Einen Zweitwohnsitz unterhält er seit dem 3. Februar 2014 in ... J..., S... Unter dieser Adresse hat das M... Hotel J... seinen Sitz. Auf Anfrage des Beklagten teilte der Kläger mit Antwortbogen vom 8. Mai 2014 mit, dass für die Wohnung in der S... in J... bereits Rundfunkbeiträge gezahlt würden. Er gab die Beitragsnummer „410 913 817“ sowie als Inhaber des Beitragskontos „Betr. Ges. NL Hotelbetriebsges.“ an. Der Beklagte teilte daraufhin mit, dass unter der angegebenen Beitragsnummer eine Betriebsstätte, jedoch keine Wohnung gefunden worden sei. Daher sei der Kläger zum 1. Februar 2014 unter der Wohnanschrift S... in J... als Rundfunkteilnehmer angemeldet worden. Der Kläger widersprach der Anmeldung und teilte mit, dass es sich bei der Wohnung um ein temporär angemeldetes Hotelzimmer und nicht um eine Wohnung i.S.d. § 3 RBStV handele. In dem weiteren Schriftverkehr teilte der Beklagte mit, dass auch in einem Hotelzimmer eine Wohnung zu sehen sei. Im Fall des Klägers handele es sich nicht um eine kurzfristige Beherbergung. Für die begriffliche Unterscheidung zwischen Gästezimmer und Wohnung sei darauf abzustellen, ob die Beherbergung des Zimmers „kurzfristig“ i.S.d. § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG erfolge. Eine kurzfristige Beherbergung sei gemäß der Auslegung des Begriffs im „Umsatzsteuer-Anwendungserlass“ des Bundesfinanzministeriums vom 1. Oktober 2010 (BStBl. I S. 846) gegeben, wenn diese weniger als sechs Monate betrage. Der Kläger teilte daraufhin mit, dass er im M... Hotel wechselnde Hotelzimmer, jedoch keine Raumeinheiten länger als sechs Monate angemietet habe. Der Beklagte erläuterte nochmals seine Rechtsansicht, wonach längerfristig angemietete Hotel-/Gästezimmer für den Mieter und nicht für den Vermieter beitragspflichtig seien, und setzte mit Festsetzungsbescheid vom 2. Oktober 2015 gegen den Kläger Rundfunkbeiträge für den Zeitraum Februar bis November 2014 in Höhe von 179,80 € nebst 8,00 € Säumniszuschlag fest. Hiergegen erhob der Kläger keinen Widerspruch. Mit Festsetzungsbescheid vom 2. November 2015 setzte der Beklagte für den Zeitraum Dezember 2014 bis August 2015 Rundfunkbeiträge in Höhe von 159,42 € nebst 8,00 € Säumniszuschlag gegen den Kläger fest. Hiergegen erhob der Kläger unter Wiederholung seines bisherigen Vorbringens sowie der Vorlage von Rechnungen des M... Hotels J... für den Zeitraum 2. Februar 2014 bis 2. November 2015 am 1. Dezember 2015 Widerspruch. Vom 3. Februar bis 1. August 2014 habe er das Zimmer 209 angemietet, vom 2. August bis 1. Januar 2015 das Zimmer 309, vom 2. Januar bis 1. Mai 2015 das Zimmer 321, vom 2. Mai 2015 bis 1. Juni 2015 das Zimmer 9004, vom 2. Juni bis 1. Oktober 2015 das Zimmer 309, seit dem 2. Oktober 2015 das Zimmer 308. Keines der Zimmer habe er länger als sechs Monate angemietet. Mit Widerspruchsbescheid vom 15. Januar 2016 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte er aus, dass der Kläger aufgrund seiner melderechtlichen Anmeldung unter der Anschrift „S..., ... J...“ beitragspflichtig sei. Bei dem Hotelzimmer handele es sich um eine Wohnung, die nicht nur vorübergehend bewohnt werde. Am 9. Februar 2016 hat der Kläger Klage zu dem Verwaltungsgericht Gera erhoben. Zur Begründung trägt er vor, dass die Anmeldung seines Hotelzimmers durch den RBStV nicht gedeckt sei. Er habe keine der Raumeinheiten länger als sechs Monate und damit nicht langfristig angemietet, eine Wohnung i.S.d. RBStV liege nicht vor. Auch der Umstand, dass er nunmehr seit zwei Jahren in J... gemeldet sei, begründe nicht das Vorliegen einer Wohnung. Das Zimmer im Hotel nutze er nur zur kurzfristigen, tageweisen Unterbringung, da er viel auf Geschäftsreisen sei. Nachdem der Kläger zunächst die Rückabwicklung des Beitragsverhältnisses, die Erstattung von Rundfunkbeiträgen in Höhe von 460,22 € sowie die Zahlung einer Entschädigung wegen Nötigung und Betrugs in Höhe von mindestens 600,00 € beantragt hatte, nahm er mit Schreiben vom 4. April 2016 seine Klage insoweit zurück, als er nunmehr nur noch beantragt, den Bescheid vom 2. November 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Januar 2016 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte verweist zur Begründung auf den Widerspruchsbescheid sowie die Entscheidung des VG München vom 14. Juni 2016 (M 6 E 16.1276). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Vorbringen der Beteiligten im Verfahren sowie die den Kläger betreffende Behördenakte des Beklagten (1 Hefter) verwiesen, die zum Gegenstand der Entscheidung gemacht worden sind.